RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2019 GeschäftszahlL511 2215586-1 SpruchL511 2215586-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen LaienrichterInnen Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitzer und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 31.10.2018, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2019, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen LaienrichterInnen Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitzer und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 31.10.2018, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2019, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
- Der Beschwerdeführer bezieht verfahrensgegenständlich seit 09.01.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 17). 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 31.10.2018, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG in geltender Fassung für den Zeitraum von 15.10.2018 bis 25.11.2018 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 8).1.
- Mit Bescheid des AMS vom 31.10.2018, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG in geltender Fassung für den Zeitraum von 15.10.2018 bis 25.11.2018 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 8). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer möglichen Beschäftigung bei der Firma XXXX [R] vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer möglichen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 [R] vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 1.
- Mit Schreiben vom 23.11.2018, beim AMS eingelangt am 23.11.2018, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 9). Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe sich umgehend beworben. Er habe nur darauf hingewiesen, dass er den Hund seines Stiefvaters beaufsichtigen müsse und diesen bei geteiltem Dienst mitnehmen würde. Er habe beabsichtigt dies mit dem Dienstgeber in einem persönlichen Gespräch weiter zu erörtern. 1.
- Im Zuge des vom AMS weitergeführten Ermittlungsverfahrens (AZ 10-13) gab die Verantwortliche der Firma P im Rahmen eines Telefonates mit dem AMS an in der Bewerbung habe sich keine einzige positive Formulierung gefunden, weshalb der Beschwerdeführer die Stelle hätte haben wollen. Die Bewerbung sei daher nicht weiter berücksichtigt worden sei (AZ 10). Der Beschwerdeführer legte dazu eine Stellungnahme und mehrere medizinische Befunde vor (AZ 12-13). 1.
- Mit Bescheid vom 13.02.2019, Zahl: XXXX , zugestellt am 15.02.2019, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde vom 23.11.2018 ab (AZ 14).1.
- Mit Bescheid vom 13.02.2019, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 15.02.2019, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde vom 23.11.2018 ab (AZ 14). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bewerbung des Beschwerdeführers sei kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses gewesen. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass seine Bewerbung ohne vom AMS in der Vorauswahl korrigiert zu werden durch das AMS weitergeleitet würde, sei nicht glaubhaft bzw. musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass es sich nicht um eine Beratungs- sondern um eine Bewerbungssituation gegenüber dem AMS handle. Zu den vorgelegten Befunden führte das AMS aus, dass diese keine besonderen Auffälligkeiten aufwiesen, welche die zugewiesene Stelle unzumutbar machen würde. 1.
- Mit Schreiben vom 28.02.2016, eingebracht beim AMS am 01.03.2019, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 15).
- Die belangte Behörde legte am 06.03.2019 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-17]). 2.
- Das BVwG führte am 15.03.2019 eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger [HVB] betreffend den Beschwerdeführer durch (OZ 2). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seit 09.01.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Gegenständlich handelt es sich um den ersten Ausschluss vom Leistungsbezug für den Beschwerdeführer wegen einer Vereitelungshandlung (AZ 17). 1.
- Am 15.10.2018 erhielt der Beschwerdeführer vom AMS einen Vermittlungsvorschlag für die Firma R (ua) mit folgendem Inhalt (AZ 1). "Wir [..] suchen Portier/in für Vollzeit. Beschäftigung in XXXX"Wir [..] suchen Portier/in für Vollzeit. Beschäftigung in römisch 40 [...] ANFORDERUNGSPROFIL: -Strichaufzählung seriöses, gefestigtes Auftreten, angenehmes Erscheinungsbild -Strichaufzählung Führerschein B erforderlich -Strichaufzählung eigenes Fahrzeug von Vorteil -Strichaufzählung kommunikationssicheres Deutsch ist erforderlich -Strichaufzählung EINWANDFREIER LEUMUND [...] Mo 9:00 - 11:00 und 15:45 - 20:30 Di 9:00 - 11:00 und 15:45 - 20:30 Mi 9:00 - 15:00 und 15:45 - 20:30 Do 9:00 - 11:00 und 15:45 - 20:30 Fr 9:00- 11:00 und 12:30-18:00 Wenn Sie durch Flexibilität und Engagement überzeugen, mindestens 21 Jahre alt sind und sich eine Zukunft in der Sicherheitsbranche vorstellen können, dann bewerben Sie sich. Arbeitszeit erfolgt nach Dienstplan und Vereinbarung. KONTAKT: Diese Stelle wird über ein VORAUSWAHLVERFAHREN des AMS XXXX besetzt. Bitte richten Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung (inkl. aktuellem Foto), unter Angabe der AUFTRAGSNUMMER * XXXX * an:Diese Stelle wird über ein VORAUSWAHLVERFAHREN des AMS römisch 40 besetzt. Bitte richten Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung (inkl. aktuellem Foto), unter Angabe der AUFTRAGSNUMMER * römisch 40 * an: E-Mail: sfu. XXXX _6@ams.at oder an: Arbeitsmarktservice XXXX ,E-Mail: sfu. römisch 40 _6@ams.at oder an: Arbeitsmarktservice römisch 40 , z. Hd. Hr. XXXX [B] [...]z. Hd. Hr. römisch 40 [B] [...] Wir leiten Ihre Unterlagen bei entsprechender Eignung sofort an unseren Auftraggeber weiter, der sich anschließend telefonisch oder per email mit Ihnen in Verbindung setzt." 1.
- Der Beschwerdeführer übermittelte dem AMS mit E-Mail vom 15.10.2018 folgende Bewerbung (AZ 2 [Anonymisierungen durch BVwG]): "Sg. Herr B! Stellenbewerbung Nr. XXXXX Ich bewerbe mich um die Stelle. Informationen über meine Person entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Lebenslauf. Ich bin Wohnhaft in XXX. Die geteilten Arbeitszeiten (mit stundenlangen Pausen] kann ich nicht machen. Mein Stiefvater liegt seit 1 Monat auf Palliativ im Spital (er wohnt in meinem Haus), ich passe jetzt auf seinen [Name der Hunderasse] auf, ich müsste den Hund zum Dienst mitnehmen. Bei Nachtfahrten habe ich Probleme wegen angehender Nachtblindheit beim Autofahren.Ich bin Wohnhaft in römisch 30 . Die geteilten Arbeitszeiten (mit stundenlangen Pausen] kann ich nicht machen. Mein Stiefvater liegt seit 1 Monat auf Palliativ im Spital (er wohnt in meinem Haus), ich passe jetzt auf seinen [Name der Hunderasse] auf, ich müsste den Hund zum Dienst mitnehmen. Bei Nachtfahrten habe ich Probleme wegen angehender Nachtblindheit beim Autofahren. Ersuche um Nachricht. Hochachtungsvoll [Name des Beschwerdeführers]" 1.
- Herr B leitete die E-Mail ungesehen an die Firma R weiter, welche diese unmittelbar an Herrn B retournierte mit der Frage "Haben Sie das gelesen?" (AZ 6). Telefonisch dazu befragt gab die Firma P an, die Bewerbung des Beschwerdeführers weise keine positiven Formulierungen auf (AZ 10). 1.
- Ab 31.10.2018 war der Beschwerdeführer im Krankenstand befindlich und bezog von 03.11.2018 bis 11.01.2019 Krankengeld. Seit 19.02.2019 steht er wieder im AMS-Leistungsbezug (OZ 2). 1.
- Im Hinblick auf seinen Krankenstand legte der Beschwerdeführer mehrere Befunde vor (OZ 13). Im Augenbefund vom 05.09.2018 wurden Trockene Augen sowie eine Bindehautentzündung diagnostiziert [siccasymtomatic, conjunktivitis bds.], welche mit einem Medikamentengemisch für 10 Tage behandelt wurde Der Radiologische Befund vom 14.12.2018 weist als Ergebnis: "altersgemäß normaler cerebraler CT-Befund" auf. Aus dem HNO-Befund vom 20.12.2018 ergibt sich, dass sämtliche Parameter unauffällig sind, und die Kopfschmerzen nicht von den Nasennebenhöhlen herrühren ["sinugene genese der cephalea liegt nicht vor"]. Der Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom 22.01.2019 listet folgende Diagnosen: Mittelgradige depressive Episode, SMV (Med.Intox 2005), Alkoholmissbrauch, Z.n. Commotio cerebri
(2013), Z.n. Fesenbeinfraktur li, Ruptur runde Fenstermembran li. Als weiteres Procedere wird folgendes gelistet: nächste Kontrolle am 12.02.2019, Pat. Bekommt Kopfschmerzkalender, Pat. wird zu AFA Ambulanz zugewiesen, er wird bis 17.
- krank gemeldet.
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-17]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-17]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 8, 14) * Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 9, 15) * Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 17) * Ärztliche Befunde den Beschwerdeführer betreffend (AZ 13) * Aktenvermerke über Rückmeldung und Telefonat mit Firma R (AZ 6, 10) 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Der verfahrensgegenständlich festgestellte Zeitraum des Arbeitslosengeldbezuges, sowie der erstmalige Leistungsausschluss ergeben sich aus dem Bezugsverlauf des Beschwerdeführers (AZ 17) und sind im Verfahren unstrittig. 2.2.
- Die Zitierungen aus dem Vermittlungsvorschlag, der Bewerbung und der Befunde erfolgte unmittelbar aus diesen Unterlagen und sind zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer unstrittig.
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).3.
- Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
- Rechtliche Beurteilung 4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081).4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). 4.1.
- Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
- Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).4.1.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.
- Abweisung der Beschwerde 4.2.
- Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug von 15.10.2018 bis 25.11.2018 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 und 08.10.1996, 96/04/0046).4.2.
- Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug von 15.10.2018 bis 25.11.2018 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 und 08.10.1996, 96/04/0046). 4.2.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.4.2.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. 4.2.2.
- Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN).4.2.2.
- Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). 4.2.2.
- Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025). 4.2.
- Gegenständlich ist auch der Beschwerdeführer dem nicht entgegengetreten, dass es sich bei dem zugewiesenen Beschäftigungsverhältnis um ein für den Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbares handelte. 4.2.3.
- Soweit er diesbezüglich Befunde für den Zeitraum Dezember 2018 und Jänner 2019 vorlegte, ist auszuführen, dass sich aus keinem dieser Befunde ergibt, dass der Beschwerdeführer im Oktober gesundheitlich derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass die Stelle als Portier ihm unzumutbar gewesen wäre. 4.2.
- Das BVwG stimmt dahingehend mit dem AMS überein, dass die Formulierung der Bewerbung vom 15.10.2018 kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses war. 4.2.4.
- Durch die Formulierungen "Die geteilten Arbeitszeiten (mit stundenlangen Pausen) kann ich nicht machen." und "Bei Nachtfahrten habe ich Probleme wegen angehender Nachtblindheit" bringt der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck, dass er an den vorgegebenen Arbeitszeiten kein Interesse hat. Eine Erkundigung über Arbeitszeiten, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (OZ 12: "Ich wollte mich schlichtweg bezüglich den Arbeitsbedingungen erkundigen.") vermag der erkennende Senat darin nicht zu erblicken. Im Gegenteil, die Formulierung "Kann ich nicht machen" ist hinreichend klar und deutet aus Sicht des Senates keineswegs darauf hin, dass der Beschwerdeführer "durchaus bereit gewesen wäre, die geteilten Arbeitszeiten zu absolvieren" (OZ 12). 4.2.4.
- Im Hinblick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, dass es sich nur um eine Vorauswahl handle und sich der zuständige Bearbeiter des AMS bei ihm melden würde (OZ 12: "Mir war nicht bewusst, dass Herr XXXX die Unterlagen ohne Vorabprüfung direkt an die stellenausschreibende Firma schicken würde. Darin erachte ich keine Vorabprüfung"), ist festzuhalten, dass auch im Zuge einer Vorabprüfung durch das AMS, die gleichen Kriterien gelten wie gegenüber einem potenziellen Dienstgeber (vgl. dazu VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 02.04.2008, 2007/08/0008).4.2.4.
- Im Hinblick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, dass es sich nur um eine Vorauswahl handle und sich der zuständige Bearbeiter des AMS bei ihm melden würde (OZ 12: "Mir war nicht bewusst, dass Herr römisch 40 die Unterlagen ohne Vorabprüfung direkt an die stellenausschreibende Firma schicken würde. Darin erachte ich keine Vorabprüfung"), ist festzuhalten, dass auch im Zuge einer Vorabprüfung durch das AMS, die gleichen Kriterien gelten wie gegenüber einem potenziellen Dienstgeber vergleiche dazu VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 02.04.2008, 2007/08/0008). 4.2.
- Die klaren und unmissverständlichen Formulierungen in der Bewerbung waren zweifellos objektiv geeignet den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten, womit der Beschwerdeführer die Folge der Nichteinstellung zumindest billigend in Kauf genommen hat (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104). 4.2.
- Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt, da die Formulierungen in seinem Bewerbungsschreiben kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung waren und sich aus den oben getätigten Ausführungen ergibt, dass der Beschwerdeführer die Vereitelung zumindest mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt hat.4.2.
- Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vereitelt, da die Formulierungen in seinem Bewerbungsschreiben kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung waren und sich aus den oben getätigten Ausführungen ergibt, dass der Beschwerdeführer die Vereitelung zumindest mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt hat. 4.2.6.
- Zumal gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG der Verlust der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden 6 Wochen auszusprechen ist, hat das AMS den Verlust zu Recht ausgesprochen.4.2.6.
- Zumal gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG der Verlust der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden 6 Wochen auszusprechen ist, hat das AMS den Verlust zu Recht ausgesprochen. 4.2.6.
- Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Leistungsbezug steht und sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen von etwaigen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG finden.4.2.6.
- Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Leistungsbezug steht und sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen von etwaigen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG finden. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9 und Paragraph 10, AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L511.2215586.1.00