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{'item': 'L525 2174648-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2019 GeschäftszahlL525 2174648-1 SpruchL525 2174648-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vo

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 2.3.2017 stellte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.Am 2.3.2017 stellte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 8.3.2017 ersuchte das AMS die Beschwerdeführerin bis 29.3.2017 um Übermittlung der Bestätigung "PDU 1" für das Dienstverhältnis in England von April 2015 bis März 2016 (das habe die Beschwerdeführerin selber angegeben). Per eAMS vom 15.3.2017 legte die Beschwerdeführerin das Dokument "P 45" aus England vor. Laut Texteintrag des AMS vom 16.3.2017 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie für die Berechnung mit dem "P 60" und "P 45" das "PDU 1" in England anfordern müsse. Mit einer eAMS - Nachricht vom 16.3.2017 informierte das AMS die Beschwerdeführerin, dass das AMS noch heute mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Daten das "PDU 1" Formular anfordern werde. Bei Erhalt des "P 60" ersuche das AMS die Beschwerdeführerin nochmals mit dem "P 60" und "P 45" die Anforderung in England selbst zu übernehmen. Weiters benötige das AMS die ausgefüllte Arbeitsbescheinigung vom letzten Dienstgeber in Österreich. In weiterer Folge forderte die belangte Behörde am 16.3.2017 gemäß Art. 61, 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und des Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 mittels vorgegebenem Formular ("U001" und "U003") der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Europäischen Union den Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin sowohl für unselbstständige als auch selbstständige Erwerbstätigkeit bei der HM Revenue & Customs in Großbritannien im Zeitraum vom 2.5.2016 bis 29.3.2017 an. Mit Texteintrag vom 23.6.2017 bestätigte das AMS den Erhalt eines Schreibens der HM Revenue & Customs aus Großbritannien vom 8.6.

  1. Aus diesem geht hervor, dass deren Informationen den von der Beschwerdeführerin angegebenen Daten widersprechen. Zertifikate können daher erst dann ausgestellt werden, wenn weitere Informationen vorliegen. Die Beschwerdeführerin werde ersucht, ihren Kunden (gemeint wohl: Arbeitgeber) in England zu kontaktieren, damit dieser das Formular CA3916 auszufülle, welches die Beschwerdeführerin an die HM Revenue & Customs zurücksenden solle, damit sie sich diese Anfrage erneut ansehen könne. Benötigt würden alle Daten der Ein- und Ausreise nach Großbritannien, der zeitliche Ablauf der Anstellung einschließlich des Grundes für die Beendigung der letzten Beschäftigung.Mit Schreiben vom 8.3.2017 ersuchte das AMS die Beschwerdeführerin bis 29.3.2017 um Übermittlung der Bestätigung "PDU 1" für das Dienstverhältnis in England von April 2015 bis März 2016 (das habe die Beschwerdeführerin selber angegeben). Per eAMS vom 15.3.2017 legte die Beschwerdeführerin das Dokument "P 45" aus England vor. Laut Texteintrag des AMS vom 16.3.2017 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie für die Berechnung mit dem "P 60" und "P 45" das "PDU 1" in England anfordern müsse. Mit einer eAMS - Nachricht vom 16.3.2017 informierte das AMS die Beschwerdeführerin, dass das AMS noch heute mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Daten das "PDU 1" Formular anfordern werde. Bei Erhalt des "P 60" ersuche das AMS die Beschwerdeführerin nochmals mit dem "P 60" und "P 45" die Anforderung in England selbst zu übernehmen. Weiters benötige das AMS die ausgefüllte Arbeitsbescheinigung vom letzten Dienstgeber in Österreich. In weiterer Folge forderte die belangte Behörde am 16.3.2017 gemäß Artikel 61, 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und des Artikel 54, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, mittels vorgegebenem Formular ("U001" und "U003") der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Europäischen Union den Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin sowohl für unselbstständige als auch selbstständige Erwerbstätigkeit bei der HM Revenue & Customs in Großbritannien im Zeitraum vom 2.5.2016 bis 29.3.2017 an. Mit Texteintrag vom 23.6.2017 bestätigte das AMS den Erhalt eines Schreibens der HM Revenue & Customs aus Großbritannien vom 8.6.
  2. Aus diesem geht hervor, dass deren Informationen den von der Beschwerdeführerin angegebenen Daten widersprechen. Zertifikate können daher erst dann ausgestellt werden, wenn weitere Informationen vorliegen. Die Beschwerdeführerin werde ersucht, ihren Kunden (gemeint wohl: Arbeitgeber) in England zu kontaktieren, damit dieser das Formular CA3916 auszufülle, welches die Beschwerdeführerin an die HM Revenue & Customs zurücksenden solle, damit sie sich diese Anfrage erneut ansehen könne. Benötigt würden alle Daten der Ein- und Ausreise nach Großbritannien, der zeitliche Ablauf der Anstellung einschließlich des Grundes für die Beendigung der letzten Beschäftigung. Mit Bescheid des AMS vom 13.7.2017 wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 2.3.2017 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 14 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) keine Folge gegeben. Die belangte Behörde führte begründend aus, die Beschwerdeführerin hätte in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 334 Tage an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründender Zeiten nachweisen können.Mit Bescheid des AMS vom 13.7.2017 wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 2.3.2017 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) keine Folge gegeben. Die belangte Behörde führte begründend aus, die Beschwerdeführerin hätte in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 334 Tage an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründender Zeiten nachweisen können. Im Akt befindet sich ein Texteintrag des AMS vom 15.7.2017, wonach der Beschwerdeführerin das Schreiben der HM Revenue & Customs aus Großbritannien übermittelt wurde und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, dem AMS die Unterlagen "P 60" und "P 45" zukommen zu lassen. Ohne diese Unterlagen bekomme das AMS das "PDU 1" nicht, welches zur Berechnung ihrer Ansprüche zwingend erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin gab zur Antwort, dass ihr Antrag auf Zusendung der entsprechenden Unterlagen letzte Woche per Post nach Großbritannien versendet worden sei. Die entsprechenden Behörden würden sicher einige Zeit benötigen und ihr die Unterlagen zu "P 60" zukommen lassen, welche die Beschwerdeführerin dann an das AMS weitergeben werde. Gerne könne sie erneut das "P 45" zusenden, dieses sollte allerdings bereits vorliegen. Die Beschwerdeführerin verstehe daher nicht, aus welchen Gründen ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld inklusive Krankenversicherung nicht geltend gemacht werden könne. Zwar habe sie bis zum Zeitpunkt ihrer Arbeitslosigkeit keine 52 Wochen im Inland gearbeitet, jedoch vorab in Großbritannien. Mit Schreiben vom 17.7.2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das AMS und ersuchte die Zuerkennung (noch) nicht abzulehnen und auf die geforderten Dokumente in Großbritannien zu warten, die sie nach Erhalt natürlich direkt an das AMS weitergeben werde. Mit Bescheid vom 2.10.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte diese aus, die Beschwerdeführerin habe mit der Antragstellung beim AMS am 2.3.2017 das Arbeitslosengeld erstmalig in Anspruch genommen. Innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist von 24 Monaten müssten daher vor der Geltendmachung des Anspruchs insgesamt 52 Wochen anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen. In der gesetzlichen Rahmenfrist vom 2.3.2015 bis zum 2.3.2017 lägen aus ihrem Dienstverhältnis vom 1.4.2016 bis 28.2.2017 nur 334 Tage österreichische Versicherungszeiten vor. Ausländische Versicherungszeiten habe die Beschwerdeführerin bis zum 2.10.2017 nicht nachgewiesen. Da für die Erfüllung der Anwartschaft innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist 364 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen müssten, hätte die Beschwerdeführerin die Anwartschaft nicht erfüllt. In einem eAMS - Nachrichtenverkehr vom 4.10.2017 ("AW: PDU 1/U 1 - Verrechnung nun möglich") wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass nun ein weiteres Dokument aus England eingetroffen sei und beiliege. Da ihr eAMS - Konto nicht funktioniert habe, habe sie das Dokument abfotografiert anhängen müssen (Anmerkung des Gerichts: [Dieses Dokument liegt im Akt nicht auf.]). Die Beschwerdeführerin hoffe, dass dieses Dokument nun der Berechnung dienen könne. Laut AMS - Dokumenteneintrag vom 4.10.2017 sei nun eine Verrechnung möglich. Am 17.10.2017 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und gab an, wie bereits mehrmals angegeben, habe die Besorgung der Dokumente einige Zeit in Anspruch genommen. Nunmehr habe sie das Dokument erreicht und habe sie dies dem AMS am 3.10.2018 weitergeleitet. Trotzdem sei ihr Antrag abgewiesen worden. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 25.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Mail vom 14.3.2019 legte die belangte Behörde das aus England übermittelte Formular "U1" vor und führte im Wesentlichen zusätzlich aus, innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist seien insgesamt 671 Tage für die Anwartschaft nachgewiesen worden. Die Anwartschaft sei daher erfüllt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 2.3.2017 beim AMS XXXX zum ersten Mal einen Antrag auf Arbeitslosengeld.Die Beschwerdeführerin stellte am 2.3.2017 beim AMS römisch 40 zum ersten Mal einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin war vom 1.4.2016 bis 28.2.2017 bei der Firma XXXX beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war vom 1.4.2016 bis 28.2.2017 bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung insgesamt 671 Tage innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Anwartschaft erfüllte.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ergeben sich unzweifelhaft aus den Unterlagen im Verwaltungsakt. Die Zeit, die Art und der Ort der Beschäftigung resultieren aus einem am 20.8.2018 eingeholten Versicherungsdatenauszug und den dazu glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin stand vom 28.3.2015 bis zum 29.3.2016 in einem unselbständigen Dienstverhältnis im Vereinigten Königreich, was sich zum einen aus dem übermittelten Formular des britischen National Insurance Contributions and Employer Office des HMRC, wonach die Beschwerdeführerin eben vom 28.3.2015 bis zum 29.3.2016 in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis stand bzw. aus dem Vorbringen der belangten Behörde im Mail vom 14.3.
  5. Es ist somit unstrittig.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Nach § 7 Abs. 1 Z 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die Erfüllung der Anwartschaft.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die Erfüllung der Anwartschaft. Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist die Anwartschaft bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. § 14 Abs. 5 AlVG bestimmt, dass ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen sind, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist die Anwartschaft bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Paragraph 14, Absatz 5, AlVG bestimmt, dass ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen sind, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Wie oben festgestellt erfüllte die Beschwerdeführerin die Anwartschaft im Zeitpunkt der Antragstellung am 2.3.2017, weshalb der Beschwerdeführerin rechtswidrig keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt wurden. Die belangte Behörde wird daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennungen aus der Arbeitslosenversicherung nochmals zu bearbeiten haben und dabei vom Abweisungsgrund der Nichterfüllung der Anwartschaft Abstand zu nehmen haben. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wurde nicht beantragt. Der Sachverhalt erweist sich als unstrittig und ging es nur um die Klärung einer Rechtsfrage. Von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte daher Abstand genommen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L525.2174648.1.00

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