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{'item': 'L525 2182506-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2019 GeschäftszahlL525 2182506-1 SpruchL525 2182506-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vo

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 26.7.2017 wurde der Beschwerdeführer vom 3.7.2017 bis 13.8.2017 des Anspruchs auf Notstandshilfe für verlustig erklärt. Die Höhe der Notstandshilfe betrug zu diesem Zeitpunkt € 19,61 täglich. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22.8.2017 fristgerecht Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung derselben, wurde die Leistung für den oben genannten Zeitraum erbracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2017 wurde die Beschwerde abgewiesen und eine teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe im Ausmaß von drei Wochen für die Zeit vom 24.7.2017 bis 13.8.2017 erteilt. Dem Beschwerdeführer wurde die Beschwerdevorentscheidung durch Hinterlegung am 19.9.2017 bzw. in das eAMS Konto am 14.9.2017 (mit Lesebestätigung vom 21.9.2017) zugestellt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.9.2017 verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der ungerechtfertigt empfangenen Leistung für den Zeitraum 3.7.2017 bis 23.7.2017 in der Höhe von € 411,81 und schloss die aufschiebende Wirkung aus. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 19.9.2017 in seinem eAMS - Konto erstellt (dies ohne Lesebestätigung). Mit Schreiben vom 12.10.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den "Bescheid vom 19.9.2017" Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte aus, es gehe hier einzig darum, dass ihm der Bezug storniert worden sei, da er einen Kurs nicht besucht habe. Es gehe nicht darum, wie lange er vorher arbeitslos gewesen sei oder sonstiges. Er habe am 27.

  1. nicht angegeben nach Italien zu fahren. Warum solle er das tun? Unbestritten sei eine näher bezeichnete Mitarbeiterin des AMS eine sehr gute Mitarbeiterin, aber auch die beste Mitarbeiterin könne Fehler machen und glaube er nicht, dass sich die Mitarbeiterin bei ihrer Befragung am 7.9 an den Wortlaut eines Allerweltsgespräches vom 27.
  2. erinnern könne. Das sei lächerlich. Mit Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 2.11.2017 und Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwei Bescheide erhalten habe, fragte das AMS beim Beschwerdeführer nach, ob sich die "Beschwerde" gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2017 oder gegen den Rückforderungsbescheid vom 18.9.2017 oder gegen beide Bescheide richte und zudem, wann er Kenntnis vom Rückforderungsbescheid vom 18.9.2017 erlangt habe. Der Beschwerdeführer wurde ersucht die Fragen bis 9.10.2017 zu beantworten. Darüber hinaus gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende Hinweise: "Wenn sich Ihre Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2017 richtet, wird die Beschwerde als Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Wenn sich die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 18.9.2017 richtet, wird eine gesonderte Beschwerdevorentscheidung durch das AMS getroffen." Laut Vermerk des AMS vom 28.11.2017 zum Betreff: "Vorlageantrag" vom 12.10.2017 richte sich die Beschwerde auch gegen den Rückforderungsbescheid vom 13.9.
  3. Per E - Mail vom 4.12.2017 antwortete der Beschwerdeführer auf das Schreiben der belangten Behörde vom 2.11.2017, indem dieser angab, das AMS habe ihm am 2.11.2017 eine Nachricht zukommen lassen mit der Bitte, bis 9.10.2017 zu antworten. Da dies nicht möglich gewesen sei, habe er nicht darauf reagiert. Ein solcher Fehler seitens des AMS sei durchaus übersehbar, wenn es seiner Argumentation der letzten Monate ständig behauptet habe, es mache keine Fehler. Genauso ein Fehler sei der Grund der Rückforderung des Betrages von € 411,
  4. Der Beschwerdeführer wundere sich weiters, dass das AMS noch Antworten von ihm wolle, er jedoch am 17.11.2017 bereits eine Mahnung zur Zahlung von € 411,81 erhalten habe. Zudem gab er vor, nicht mehr genau zu wissen, wann er Kenntnis vom Rückforderungsbescheid erhalten habe. Er habe bei seinen Beschwerdeschreiben immer anfangs angegeben, auf welche Nachricht es sich bezieht. Er möchte die Angelegenheit gerne hinter sich bringen. Die Forderung vom AMS sei nicht rechtens. Auch er hätte gerne Antworten auf seine Fragen und Einwände. Außerdem würden ihn die oben genannten Vorgänge irritieren. Mit Bescheid vom 13.12.2017 wurde die auch als Vorlageantrag gewertete "Beschwerde" vom 12.10.2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Salzburg vom 13.9.2017 nach den Bestimmungen der §§ 15 und 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 AVG als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 18.12.2017 zugestellt.Mit Bescheid vom 13.12.2017 wurde die auch als Vorlageantrag gewertete "Beschwerde" vom 12.10.2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Salzburg vom 13.9.2017 nach den Bestimmungen der Paragraphen 15 und 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, AVG als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 18.12.2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.12.2017 zum Gegenstand "Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung" machte das AMS den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass derzeit noch eine offene Forderung in der Höhe von € 411,81 aushafte. Da dieser nicht mehr im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sei, werde er ersucht, diesen Betrag mittels beiliegender Zahlungsanweisung innerhalb von 14 Tagen auf untenstehendes Konto einzuzahlen. Die Beschwerde vom 12.10.2017 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 18.9.2017 wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 10.1.2018 zur Entscheidung vorgelegt. Auf telefonische Rücksprache vom 12.1.2018 teilte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die "Beschwerde" vom 12.10.2017 gegen den Rückforderungsbescheid vom 18.9.2017 auch als "Vorlageantrag" gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2017 gewürdigt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog mit einer kurzen Unterbrechung Notstandshilfe vom 11.1.2017 bis zum 2.7.2017 in der Höhe von € 19,61 täglich. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 26.7.2017 wurde der Beschwerdeführer vom 3.7.2017 bis 13.8.2017 des Anspruchs auf Notstandshilfe für verlustig erklärt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22.8.2017 fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2017 wurde die Beschwerde abgewiesen und eine teilweise Nachsicht vom Ausschluss des Bezugs der Notstandshilfe im Ausmaß von drei Wochen für die Zeit vom 24.7.2017 bis 13.8.2017 erteilt. Der dagegen erhobene Vorlageantrag wurde mit Bescheid vom 13.12.2017 als verspätet zurückgewiesen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.9.2017 verpflichtete das AMS Salzburg den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der ungerechtfertigt empfangenen Leistung für den Zeitraum 3.7.2017 bis 23.7.2017 in der Höhe von € 411,81 und schloss die aufschiebende Wirkung aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.9.2017 in seinem eAMS - Konto erstellt (dies ohne Lesebestätigung). Mit Schreiben vom 12.10.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den obigen Bescheid vom 18.9.
  6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Dauer und Höhe des Notstandshilfebezuges ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf des AMS. Die Feststellungen zum Bescheid vom 26.7.2017, der Beschwerde vom 22.8.2017, der hierzu ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2017 und des zurückweisenden Bescheides vom 13.12.2017 sowie zum Fehlen einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 13.12.2017, ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Rückforderungsbescheid, auch den Zeitraum und die Höhe der Rückforderung betreffend, ergeben sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 18.9.2017, welche unbestritten blieben. Dass die Rückforderungssumme falsch berechnet wäre wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2017 in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich aus dem verspäteten Vorlageantrag vom 12.10.2017 und dem rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 13.12.2017, mit welchem der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen wurde.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, idgF lautet in der zeitraumbezogenen Fassung auszugsweise wie folgt:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF lautet in der zeitraumbezogenen Fassung auszugsweise wie folgt: "§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. ..." Eingangs wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich der Bescheid vom 18.9.2017 ist, mit welchem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde die zu Unrecht empfangene Summer in Höhe von € 411,81 zurückzuzahlen. Unstrittig sprach die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2017 aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 3.7.2017 bis zum 23.7.2017 den Anspruch auf Notstandshilfe verlor. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Ungeachtet ob die Rückforderung des Betrages mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid zu früh erfolgte, erfolgte die Rückforderung auf alle Fälle zu Recht, zumal dem Beschwerdeführer der Betrag auch ausgezahlt wurde und rechtskräftig durch die belangte Behörde festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer für den oben angeführten Zeitraum keine Notstandshilfe gebührte. Substantiierte Einwendungen gegen den Rückforderungsbescheid wurden keine vorgebracht, sodass die Rückforderung zu Recht erfolgte. Ebenso wenig wurde die Höhe der Rückforderung bestritten. Durch die Entscheidung in der Sache erübrigt sich der Abspruch über die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Absehen von der Beschwerdeverhandlung: Da der Sachverhalt unstrittig ist und die Ausführungen der belangten nicht substantiiert bestritten wurden, konnte von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, zumal auch keine beantragt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung des § 10 AlVG existiert eine einheitliche Judikatur des VwGH, von welcher auch nicht abgewichen wurde.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG existiert eine einheitliche Judikatur des VwGH, von welcher auch nicht abgewichen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L525.2182506.1.00

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