RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2019 GeschäftszahlL525 2203852-1 SpruchL525 2203852-1/6E L525 2203852-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 14.6.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.8.2017 bis zum 10.9.2017 widerrufen und wurde der Beschwerdeführer zur Zurückzahlung des zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in der Höhe von € 518,50 verpflichtet (prot. zu hg Zl. L525 2203851-1). Mit Bescheid vom 14.6.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 26.10.2017 bis zum 1.11.2017 widerrufen und wurde der Beschwerdeführer zur Zurückzahlung des zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in der Höhe von € 213,50 verpflichtet (prot. zu hg Zl. L525 2203851-2). Diesen Bescheiden ging folgendes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde voraus: Der Beschwerdeführer steht - mit kurzen Unterbrechungen - seit dem 13.4.2016 im Bezug der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer stellte am 25.5.2018 einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe. Dabei sei routinemäßig der Reisepass kontrolliert worden und seien der Sachbearbeiterin mehrere Stempel im Reisepass aufgefallen. Im Anschluss daran seien die Daten in der EDV kontrolliert worden, um zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer die Auslandsaufenthalte gemeldet habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Nach einigem Hin und Her hätte der Beschwerdeführer schließlich zugegeben, dass er sich im Ausland befunden hätte, da es zwei Todesfälle gegeben hätte und seine Tochter im Ausland erkrankt sei. Es wurde eine Niederschrift aufgenommen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er vom 25.8.2017 bis zum 10.9.2017 und vom 26.10.2017 bis zum 1.11.2017 im Ausland gewesen sei. Im Oktober habe er nach Serbien müssen, da die Lebensgefährtin seines Vaters gestorben sei. Von August bis September sei er auch in Serbien gewesen, da der Bruder seines Vaters gestorben sei und sein Kind krank gewesen sei. Er werde die Todesanzeigen zum Termin am 13.6.2018 mitnehmen. Der Beschwerdeführer habe am Termin am 13.6.2018 keine Nachweise vorweisen können, dass die Begräbnisse stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer führte zu seiner Rechtfertigung aus, dies sei schwierig, da er "unten" (offenbar gemeint: Serbien) keinen kennen würde. Die belangte Behörde erließ daraufhin die oben angeführten Bescheide, mit denen für die gegenständlichen Zeiträume der Bezug der Notstandshilfe widerrufen wurde und das zu Unrecht bezogene Geld zurückgefordert wurde. Insgesamt forderte die belangte Behörde € 732,- zurück. Dieser Betrag setzt sich aus den Rückforderungen für den Zeitraum 25.8.2017 bis 10.9.2017 (€ 518,50) bzw. für den Zeitraum 26.10.2017 bis 1.11.2017 (€ 213,50) zusammen. Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, er sei im Zeitraum vom 25.8.2017 bis zum 10.9.2017 beim Begräbnis seines Onkels gewesen. Er sei dazu nach Hause gefahren. Der Onkel sei alleinstehend gewesen und habe nur den Beschwerdeführer gehabt. Im Zeitraum 26.10.2017 bis zum 1.11.2017 sei er beim Begräbnis der Lebensgefährtin seines Vaters gewesen. Er habe diese unterstützt und habe die Lebensgefährtin im Haus des Beschwerdeführers in Serbien gelebt. Er habe auch das Begräbnis finanzieren müssen. Er sei alleinerziehender Vater und habe eine sechsjährige Tochter, um welche er sich kümmern müsse. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.7.2018 wurde der Beschwerde gegen die beiden Bescheide teilweise stattgegeben und wurde die Notstandshilfe für die Zeiträume vom 26.8.2017 bis zum 10.9.2017 bzw. 27.10.2017 bis zum 1.11.2017 widerrufen und wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 488,- (für den Zeitraum 26.8.2017 bis 10.9.2017) bzw. € 183,- (27.10.2017 bis 1.11.2017), insgesamt sohin € 671,- verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 25.8.2017 bis zum 10.9.2017 und dann wieder vom 26.10.2017 bis zum 1.11.2017 im Ausland befunden. Die Auslandsaufenthalte seien durch Eintragungen im Reisepass nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme selbst angegeben, dass er im Ausland gewesen sei und dass er seinen Aufenthalt nicht dem AMS gemeldet habe. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, das Ruhen des Arbeitslosengeldes trete grundsätzlich ex lege ein. In Bezug auf § 16 Abs. 1 litg iVm Abs. 3 AlVG bedeute dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintrete, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliege, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne der § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer habe unbestritten nicht binnen einer Woche nach Beginn des Auslandsaufenthaltes den Auslandsaufenthalt gemeldet, weswegen von einer Meldepflichtverletzung iSd § 50 Abs. 1 AlVG auszugehen sei.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.7.2018 wurde der Beschwerde gegen die beiden Bescheide teilweise stattgegeben und wurde die Notstandshilfe für die Zeiträume vom 26.8.2017 bis zum 10.9.2017 bzw. 27.10.2017 bis zum 1.11.2017 widerrufen und wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 488,- (für den Zeitraum 26.8.2017 bis 10.9.2017) bzw. € 183,- (27.10.2017 bis 1.11.2017), insgesamt sohin € 671,- verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 25.8.2017 bis zum 10.9.2017 und dann wieder vom 26.10.2017 bis zum 1.11.2017 im Ausland befunden. Die Auslandsaufenthalte seien durch Eintragungen im Reisepass nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme selbst angegeben, dass er im Ausland gewesen sei und dass er seinen Aufenthalt nicht dem AMS gemeldet habe. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, das Ruhen des Arbeitslosengeldes trete grundsätzlich ex lege ein. In Bezug auf Paragraph 16, Absatz eins, litg in Verbindung mit Absatz 3, AlVG bedeute dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintrete, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliege, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne der Paragraph 16, Absatz 3, AlVG gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer habe unbestritten nicht binnen einer Woche nach Beginn des Auslandsaufenthaltes den Auslandsaufenthalt gemeldet, weswegen von einer Meldepflichtverletzung iSd Paragraph 50, Absatz eins, AlVG auszugehen sei. Mit Schreiben vom 2.8.2018 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werde. Der Beschwerdeführer führte zusätzlich aus, er verstehe nicht, warum er keine freien Tage für das Begräbnis der Lebensgefährtin des Vaters bekomme. Sie habe 58 Jahre mit dem Vater im Haus gelebt. Der Beschwerdeführer habe das Begräbnis bezahlt und habe er auch die schriftlichen Papiere erledigt. Er habe auch kein anderes Einkommen. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 25.5.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer befand sich vom 25.8.2017 bis zum 10.9.2017 und vom 26.10.2017 bis zum 1.11.2017 im Ausland und bezog der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Auslandsaufenthalte wurden am 25.5.2018 im Zuge einer routinemäßigen Passkontrolle durch die Sichtvermerke im Reisepass des Beschwerdeführers festgestellt. Der Beschwerdeführer meldete seinen Auslandsaufenthalt nicht bei der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Nachsicht. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt sich zunächst aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig. Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer den Auslandsaufenthalt nicht. 3. Rechtliche Beurteilung: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz lautet auszugsweise: "Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während ...
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, ...
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. (...) Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(7)Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.
(7)Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice. (...) Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. (...) Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen." Zum Widerruf der Notstandshilfe: Im gegenständlichen Fall wurde mit gegenständlichen Bescheiden der Bezug der Notstandshilfe für die oben angeführten Zeiträume widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet. Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein. In Bezug auf § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass - nach Antrag des Arbeitslosen - eine Nachsicht im Sinn des § 16 Abs. 3 AlVG bescheidmäßig gewährt worden ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.7.2014, Zl. 2012/08/0289, mwN).Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein. In Bezug auf Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und Paragraph 16, Absatz 3, AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass - nach Antrag des Arbeitslosen - eine Nachsicht im Sinn des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG bescheidmäßig gewährt worden ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.7.2014, Zl. 2012/08/0289, mwN). Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde gegenständlich über den Widerruf einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung abgesprochen hat. Eine behördliche Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen des Beschwerdeführers im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG liegt nicht vor, weshalb das Vorliegen allfälliger berücksichtigungswürdiger Umstände auch nicht vom Gegenstand des vorliegenden Verfahrens umfasst ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers (in beiden Verfahren), wonach sein Auslandsaufenthalt dem Besuch von zwei Begräbnissen geschuldet gewesen wäre, gehen im gegenständlichen Verfahren schon deshalb ins Leere, da beim Verfahren betreffend den Widerruf von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht auf die in § 16 Abs. 3 AlVG genannten Umstände abzustellen ist, sondern es nur darauf ankommt, ob (ex lege) Ruhen im Sinne des § 16 AlVG eingetreten ist. Dies ist hier der Fall (vgl. dazu grundlegend das Erk. des VwGH vom 28.6.2006, Zl. 2005/08/0126). Der Widerruf erfolgte daher zu Recht.Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde gegenständlich über den Widerruf einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung abgesprochen hat. Eine behördliche Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG liegt nicht vor, weshalb das Vorliegen allfälliger berücksichtigungswürdiger Umstände auch nicht vom Gegenstand des vorliegenden Verfahrens umfasst ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers (in beiden Verfahren), wonach sein Auslandsaufenthalt dem Besuch von zwei Begräbnissen geschuldet gewesen wäre, gehen im gegenständlichen Verfahren schon deshalb ins Leere, da beim Verfahren betreffend den Widerruf von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht auf die in Paragraph 16, Absatz 3, AlVG genannten Umstände abzustellen ist, sondern es nur darauf ankommt, ob (ex lege) Ruhen im Sinne des Paragraph 16, AlVG eingetreten ist. Dies ist hier der Fall vergleiche dazu grundlegend das Erk. des VwGH vom 28.6.2006, Zl. 2005/08/0126). Der Widerruf erfolgte daher zu Recht. Das erkennende Gericht hält darüber hinaus fest, dass nach hg Ansicht der Beschwerdeführer aber zumindest implizit einen Antrag auf Nachsicht gestellt hat. So brachte der Beschwerdeführer bereits in der Niederschrift am 25.5.2018 vor, er sei aufgrund von Begräbnissen im Ausland gewesen, was grundsätzlich einen Nachsichtsgrund darstellen kann. Soweit die belangte Behörde in einem Aktenvermerk vom 25.5.2018 festhält, dass sobald der Beschwerdeführer Unterlagen über die Begräbnisse vorlegt, werde über die Nachsicht entschieden, stellt dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keinen Abspruch über eine Nachsicht dar, sondern ist der Antrag nach wie vor offen. Zur Rückforderung der Notstandshilfe: Eine Verletzung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 AlVG vorliegt (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 10.6.2009, Zl. 2007/08/0343 mwN). Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist der Beschwerdeführer verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebender Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Da der Beschwerdeführer die Auslandsaufenthalte der belangten Behörde (unbestrittenermaßen) nicht binnen einen Woche nach Beginn des Auslandsaufenthaltes mitgeteilt hatte, liegt eine Meldepflichtverletzung nach § 50 Abs. 1 AlVG vor, welche die Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG bewirkt. Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen erfolgte daher ebenfalls zu Recht.Eine Verletzung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht gemäß Paragraph 50, AlVG vorliegt vergleiche unter vielen das Erk. des VwGH vom 10.6.2009, Zl. 2007/08/0343 mwN). Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist der Beschwerdeführer verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebender Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Da der Beschwerdeführer die Auslandsaufenthalte der belangten Behörde (unbestrittenermaßen) nicht binnen einen Woche nach Beginn des Auslandsaufenthaltes mitgeteilt hatte, liegt eine Meldepflichtverletzung nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG vor, welche die Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG bewirkt. Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen erfolgte daher ebenfalls zu Recht. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, ergibt sich der festzustellende Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und tauchten im Verfahren keine strittigen Sachverhaltsfragen auf, die eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen ließen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L525.2203852.1.00