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{'item': 'L525 2213220-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 10§ 7§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2019 GeschäftszahlL525 2213220-1 SpruchL525 2213220-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vo

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezieht seit 3.8.2013 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe und endete das letzte relevante Dienstverhältnis am 25.2.2013 nach 173 Tagen. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer am 12.9.2018 ein Arbeitsangebot bei einem näher bezeichneten Hotel in Obergurgl als Hausmeister mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Im Akt befindet sich eine Niederschrift, aufgenommen vom Arbeitsmarktservice Linz (AMS) mit dem Beschwerdeführer am 30.10.2018 zum Gegenstand "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung". Die belangte Behörde führte aus, dem Beschwerdeführer sei am 12.9.2018 eine Beschäftigung als Hausmeister bei einem näher bezeichneten Hotel mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung, etc. zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er habe gegen die angebotene Entlohnung keine Einwendungen, hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung keine Einwendungen, hinsichtlich der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, hinsichtlich der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen gegen das Arbeitsangebot habe. Die belangte Behörde führte aus, der Beschwerdeführer habe sich laut Rückmeldung des Dienstgebers nicht vorgestellt. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe sich beworben und werde die Bewerbung vorbeibringen. Mit Bescheid vom 12.11.2018 sprach die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 6.10.2018 bis 16.11.2018

§ 10i

Vm § 38 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung bei dem näher bezeichneten Dienstgeber nicht angenommen.Mit Bescheid vom 12.11.2018 sprach die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 6.10.2018 bis 16.11.2018

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung bei dem näher bezeichneten Dienstgeber nicht angenommen. Mit Schriftsatz vom 3.12.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führet der Beschwerdeführer aus, er habe sich auf das übermittelte Stellenangebot per Mail an die angeführte Mailadresse beworben. Auf die Bewerbung sei keine Reaktion erfolgt seitens des Arbeitgebers. Die belangte Behörde ignoriere, dass sich der Beschwerdeführer eben sehr wohl beworben habe. Der Beschwerdeführer legte einen Auszug aus seinem E-Mail-Account vor, wonach er am 12.9.2018 seinen Lebenslauf an den potentiellen Dienstgeber übermittelte. Die belangte Behörde räumte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4.12.2018 Parteiengehör ein und forderte den Beschwerdeführer auf, nachweislich alle Unterlagen, die er zur Bewerbung übermittelte in leserlicher Form der belangten Behörde zu übermitteln. Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich ein Aktenvermerk vom 11.12.2018, wonach nach der Beschwerdeführer einer Mitarbeiterin der belangten Behörde nur die Mail auf seinem Handy mit der Beilage des Lebenslaufes gezeigt habe. Ein Bewerbungsschreiben habe die Mitarbeiterin der belangten Behörde nie gesehen. Mit abermaligen Schreiben vom 11.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer nochmals Parteiengehör gewährt. Die belangte Behörde führte aus, der Beschwerdeführer habe am 12.9.2018 einen Lebenslauf an den potentiellen Dienstgeber übermittelt. In dem Inserat sei aber eine Bewerbung verlangt worden. Die alleinige Übersendung eines Lebenslaufes in dieser Form ohne Bewerbungsschreiben stelle keine den allgemeinen Gepflogenheiten entsprechende Stellenbewerbung dar. Sollte der Beschwerdeführer noch weitere Unterlagen an den Dienstgeber übermittelt haben, so solle er dies bis spätestens 27.12.2018 nachweisen. Mit Aktenvermerk vom 13.12.2018 hielt die belangte Behörde fest, dass nach Rücksprache mit dem Hotel (gemeint: dem potentiellen Dienstgeber) Bewerbungen, die nur aus einem Lebenslauf bestehen würden, nicht beachtet werden würden, da dies für den Dienstgeber keine ernsthafte Bewerbung darstellen würde. Mit einem weiteren Aktenvermerk vom 13.12.2018 hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer angerufen habe. Er habe das Gespräch seiner Ex-Frau weitergegeben, da dieser der Deutschen Sprache mächtiger sei als der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe lediglich den Lebenslauf an das Hotel gesandt. Die Ex-Frau habe beklagt, dass er dies immer so mache, obwohl sie selbst und auch das AMS bereits wiederholt gesagt habe, dass dies zu wenig sei und er ein Anschreiben mitschicken müsse. Aber er vergesse dies immer und mache es nicht. Wenn dann Probleme auftauchen würden, so würde der Beschwerdeführer die Ex-Frau anrufen, die sich darum kümmern müsse. Jetzt habe er endlich eine Stelle ab dem 7.1.2019 bei einer Firma in der Verpackung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, es sei zwar unstrittig, dass der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf an das Hotel gesandt habe, jedoch stelle die reine Übermittlung seines Lebenslaufes keine ordentliche Bewerbung auf einen Arbeitsplatz dar. Der Beschwerdeführer habe bereits mehrere Kurse über das AMS absolviert, in denen Bewerbungsarbeit durchgeführt worden sei, nämlich in den Jahren 2014, 2017 und

  1. Die richtige Form einer Bewerbung sei ihm daher bekannt und habe der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, welches objektiv von seiner Arbeitsunwilligkeit zeuge, weswegen kein Anspruch auf Leistungen aus dem AlVG bestehe. Mit Schriftsatz vom 4.1.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 22.12.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe bezog zuletzt € 29,76 Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer bezieht im Wesentlichen (mit kurzen Unterbrechungen) seit dem Jahr 2013 Leistungen nach dem AlVG. Am 12.9.2018 schloss das AMS Linz mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung ab, in der festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer dringend Vermittlungsunterstützung benötigt. Der Beschwerdeführer hat gesundheitliche Einschränkungen, welche bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Ziel der Betreuung ist die Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle als Verpacker oder Hilfsarbeiter. Der gewünschte Arbeitsort ist Österreich. Der neue Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar sein. Der Beschwerdeführer muss selbst Bewerbungsaktivitäten setzen und wurde über die möglichen Sanktionen nach § 10 AlVG informiert.Am 12.9.2018 schloss das AMS Linz mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung ab, in der festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer dringend Vermittlungsunterstützung benötigt. Der Beschwerdeführer hat gesundheitliche Einschränkungen, welche bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Ziel der Betreuung ist die Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle als Verpacker oder Hilfsarbeiter. Der gewünschte Arbeitsort ist Österreich. Der neue Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar sein. Der Beschwerdeführer muss selbst Bewerbungsaktivitäten setzen und wurde über die möglichen Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG informiert. Der Beschwerdeführer übermittelte am 12.9.2018 seinen Lebenslauf ohne weiteren Text oder Anschreiben und ohne Betreff an das Hotel XXXX in Obergurgl. Das Inserat des Hotels verlangte in der Kontaktaufnahme eine Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung oder per Mail unter einer näher angeführten E-Mail-Adresse.Der Beschwerdeführer übermittelte am 12.9.2018 seinen Lebenslauf ohne weiteren Text oder Anschreiben und ohne Betreff an das Hotel römisch 40 in Obergurgl. Das Inserat des Hotels verlangte in der Kontaktaufnahme eine Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung oder per Mail unter einer näher angeführten E-Mail-Adresse. Der Beschwerdeführer erhob während des Verwaltungsverfahrens keinerlei Einwendungen gegen die zugewiesene Arbeitsstelle als Hausmeister. Der Beschwerdeführer absolvierte im Jahr 2012 den Kurs "Vermittlungscheck im interkulturellen Kontext/Kompetenzprofil LINZ", wobei der Kursinhalt das Modul "Einleitung und Unterstützung konkreter Bewerbungsarbeit" umfasste, im Jahr 2013 den Kurs "LINK 2013, Qualifizierung und Vermittlungsunterstützung, AMS Linz" wobei der Kursinhalt das Modul "Bewerbungstraining und Unterstützung bei der aktiven Arbeitssuche" umfasste, im Jahr 2014 den Kurs "Arbeitsmarktbezogene Beratung für MigrantInnen", wobei der Kursinhalt das Modul "Unterstützung bei der Arbeitssuche" umfasste, im Jahr 2017 die Kurse "RESTART Linz", wobei der Kursinhalt das Modul "Bewerbungsarbeit" umfasste und "FAB Sozialbetriebe ZBI-Linz-Garten", wobei auch hier der Kursinhalt das Modul "Aktive Arbeitssuche und Bewerbungsarbeit" umfasste und im Jahr 2018 schließlich den Kurs "Betreuungsinitiative BI 36 Linz", wobei der Kursinhalt neben aktiven Bewegungsangeboten auch das Modul "Vermittlungsunterstützung" umfasste.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Beginn, der Dauer und der Höhe des Leistungsbezuges des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere aus dem Bezugsverlauf des AMS, dem bekämpften Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung. Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus der Vereinbarung zwischen dem AMS Linz und dem Beschwerdeführer vom 12.9.
  4. Die Feststellungen zur vom AMS angebotenen Anstellung im Hotel XXXX ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen.Die Feststellungen zur vom AMS angebotenen Anstellung im Hotel römisch 40 ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer lediglich seinen Lebenslauf dem potentiellen Dienstgeber übermittelte und keinerlei weitere Schreiben oder ein Anschreiben beilegte, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den absolvierten Kursen ergeben sich aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Auszügen aus dem Verfahrensakt. Der Beschwerdeführer bestritt eine solche Teilnahme nicht, zumal diese in der Beschwerdevorentscheidung angeführt wurden und im Vorlageantrag keine Stellungnahme mehr erstattet wurde.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u. a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u. a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Zumutbarkeit wird in § 9 Abs. 2 AlVG wie folgt umschrieben:Die Zumutbarkeit wird in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG wie folgt umschrieben: "Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar."

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Das AMS stellte fest, der Beschwerdeführer habe

§ 10Abs. 1 Al

VG den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 6.10.2018 bis 16.11.2018 verloren, da er eine zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber Hotel XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.Das AMS stellte fest, der Beschwerdeführer habe

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 6.10.2018 bis 16.11.2018 verloren, da er eine zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber Hotel römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich umgehend auf das übermittelte Stellenangebot beworben. Auf die Bewerbung sei keine Reaktion erfolgt seitens des Arbeitgebers. Wie aus den Beilagen ersichtlich sei, habe er die Bewerbung gleich am 12.9.2018 per Mail an den potentiellen Arbeitgeber übermittelt. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des Bescheides aus nachfolgenden Gründen nicht aufzuzeigen: Ständiger Judikatur zu § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG folgend kann das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses auf zwei Wegen vereitelt werden: Zum einen dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262, mwN). Bei der Qualifikation dieses Verhaltens als Vereitelung nach § 10 Abs. 1. Z 1 AlVG ist zusätzlich Kausalität geboten, als die Vereitelungshandlung auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war; nicht notwendig ist, dass ohne die vorherige Vereitelungshandlung das Beschäftigungsverhältnis in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden. Liegt Kausalität vor, ist darüber hinaus zu prüfen, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Es musste der Person bewusst gewesen sein, dass ihr passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma zustande kommt (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN).Ständiger Judikatur zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG folgend kann das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses auf zwei Wegen vereitelt werden: Zum einen dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262, mwN). Bei der Qualifikation dieses Verhaltens als Vereitelung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist zusätzlich Kausalität geboten, als die Vereitelungshandlung auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war; nicht notwendig ist, dass ohne die vorherige Vereitelungshandlung das Beschäftigungsverhältnis in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden. Liegt Kausalität vor, ist darüber hinaus zu prüfen, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Es musste der Person bewusst gewesen sein, dass ihr passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma zustande kommt vergleiche VwGH vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN). Zweifelsohne hat der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf an den potentiellen Dienstgeber übermittelt. Jedoch schließt sich das erkennende Gericht der Rechtsansicht der belangten Behörde an, wenn sie davon ausgeht, dass die reine Übermittlung des Lebenslaufes ohne jegliche erläuternden Bemerkungen bzw. überhaupt einer Anschrift bzw. eines Betreffs in einem Mail keine ordentliche Bewerbung bei einem potentiellen Dienstgeber darstellt und daher als klare Vereitelung zu qualifizieren sei. Es ist nun evident, dass das Übersenden lediglich eines Lebenslaufes für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nachvollziehbar seine Arbeitsunwilligkeit demonstrierte. Dass unter dem Erfordernis einer Bewerbung mehr als die Übersendung eines Lebenslaufes zu verstehen ist, ergibt sich für das erkennende Gericht aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer potentiellen Arbeitsstelle durch sein Verhalten vereitelt hat, ist für das erkennende Gericht bewiesen und fand sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten damit ab, dass das Arbeitsverhältnis eben nicht zustande kam. Das erkennende Gericht hält fest, dass es durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass unter einer Bewerbung auch die Übermittlung eines Motivationsschreibens und der Beifügung von Bestätigungen und Dienstzeugnissen zu subsumieren ist und zumindest ein Anschreiben bzw. die Beifügung eines Betreffs in einem Mail an den potentiellen Dienstgeber. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Nichtanstellung in Kauf genommen und zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Denn dass die alleinige Übermittlung eines Lebenslaufes einer vollständigen Bewerbung nicht entspricht, musste dem Beschwerdeführer auch schon deswegen bewusst gewesen sein, da er bereits mehrere Trainings durchlief, die das Verfassen einer ordentlichen - erfolgsversprechenden - Bewerbung beinhalteten. Berücksichtigt man die mehreren Bewerbungstrainings, die der Beschwerdeführer bereits absolvierte, steht für das erkennende Gericht ohne jeglichen Zweifel fest, dass der Beschwerdeführer zumindest mit bedingtem Vorsatz auf die Vereitelung des Zustandekommens der potentiellen Arbeitsstelle handelte. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Diesbezüglich ist verfahrensgegenständlich auszuführen, dass keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vorliegen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht bestritten hat, lediglich einen Lebenslauf anstelle der geforderten aussagekräftigen Bewerbung samt Unterlagen geschickt zu haben. Auch sonst ergeben sich aus der Sicht des erkennenden Gerichtes keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist und bestreitet der Beschwerdeführer die seitens der belangten Behörde festgestellten Vereitelungshandlungen auch nicht. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte somit trotz des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von dieser abgesehen werden.Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Diesbezüglich ist verfahrensgegenständlich auszuführen, dass keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vorliegen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht bestritten hat, lediglich einen Lebenslauf anstelle der geforderten aussagekräftigen Bewerbung samt Unterlagen geschickt zu haben. Auch sonst ergeben sich aus der Sicht des erkennenden Gerichtes keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist und bestreitet der Beschwerdeführer die seitens der belangten Behörde festgestellten Vereitelungshandlungen auch nicht. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte somit trotz des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von dieser abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Arbeitswilligkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Hierüber existiert eine umfassende und einheitliche Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Arbeitswilligkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Hierüber existiert eine umfassende und einheitliche Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L525.2213220.1.00

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