RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2019 GeschäftszahlL525 2215780-1 SpruchL525 2215780-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vo
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Hallein vom 2.1.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass die Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 AlVG ab dem 5.12.2018 eingestellt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, laut Niederschrift vom 5.12.2018 stehe die Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermittlung auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Kompetenzzentrums nicht zur Verfügung.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Hallein vom 2.1.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass die Notstandshilfe gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 AlVG ab dem 5.12.2018 eingestellt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, laut Niederschrift vom 5.12.2018 stehe die Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermittlung auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Kompetenzzentrums nicht zur Verfügung. Diesem Bescheid ging voraus, dass die Beschwerdeführerin am 30.4.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe stellte. Am 30.4.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension, welcher mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.10.2018 abgewiesen wurde, da keine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliege. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin gegen diesen Bescheid am 27.11.2018 Klage an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht. Die Beschwerdeführerin wurde am 5.12.2018 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Einvernahme das Gutachten der Untersuchung der Pensionsversicherungsanstalt vorgelegt und wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass das Gutachten eine Arbeitsfähigkeit ergeben habe. Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass sie während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen müsse, andernfalls werde die Vormerkung beim AMS beendet und es bestehe kein Leistungsanspruch. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin zu Protokoll, dass sie nach Aufklärung über die Rechtsfolgen und nach Besprechung des Gutachtens aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht arbeiten könne und nicht arbeitsfähig sei. Sie könne der Arbeitsvermittlung auch unter Berücksichtigung der festgestellten Einschränkungen nicht zur Verfügung stehen. Sie werde darüber informiert, dass sie daher mangels Arbeitswilligkeit mit dem heutigen Tage ihre Vormerkung beim AMS beendet werde und der Leistungsbezug eingestellt werde. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Angaben durch ihre Unterschrift. Mit undatiertem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, sie habe ihre Krankmeldungen einem näher bezeichneten Mitarbeiter der belangten Behörde übergeben, dadurch werde ihre Arbeitswilligkeit bestätigt. Durch ihre rückliegenden Operationen sei sie vom UKH Salzburg arbeitsunfähig geschrieben worden, was sich auch bestätigen lasse. Wenn diese Begründung nicht ausreichend sei, werde sie den Fall ihrem Rechtsanwalt übermitteln. Da sie derzeit durch die Abmeldung nicht krankenversichert sei, bitte sie um schnellstmögliche Bearbeitung des Falles. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 6.2.2019 wurde die Beschwerde mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 26.2.2019 beantragte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand zuletzt vom 16.3.2017 bis zum 28.3.2017 in einem Dienstverhältnis, bezog dann Notstandshilfe und erhielt anschließend vom 7.5.2017 bis zum 28.4.2018 Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld endete am 28.4.
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.10.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.4.2018 auf Berufsunfähigkeitspension abgewiesen, da keine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliegt, und weiter festgestellt, dass keine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt, kein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation bestehen und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehen. Die Pensionsversicherungsanstalt stützte sich dabei auf ein eingeholtes Gutachten vom Oktober
- Die Beschwerdeführerin erhob Klage gegen diesen Bescheid. Das dem Verwaltungsakt beiliegende Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt kommt im Wesentlichen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin mittelschwere Arbeiten bei teilweise forciertem Arbeitstempo zumutbar sind. Nicht zumutbar sind schwere Hebe- und Trageleistungen sowie forcierte Arbeiten mit der rechten Hand. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme an, sie stehe dem Arbeitsmarkt aufgrund ihres Gesundheitszustandes - trotz des Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt - nicht zur Verfügung und wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich über die Rechtsfolgen belehrt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen und zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug und aus den im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf. Dass die Beschwerdeführerin Klage gegen den Bescheid erhob, ergibt sich ebenso aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Klage und ist nicht strittig. Die Beschwerdeführerin tritt insbesondere den Ausführungen der belangten Behörde, eine Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung komme bereits aufgrund der vorliegenden Arbeitsunwilligkeit nicht in Frage, nicht entgegen. Die Feststellung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich zu Protokoll gegeben, sie sei nicht arbeitsfähig, obwohl das vorliegende Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt eine Arbeitsfähigkeit eindeutig bejahte, begegnet keinen Bedenken seitens des erkennenden Gerichtes. Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben in keiner Weise bestreitet, sondern auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 5.12.2018 unterfertigte. Das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt thematisierte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge nicht mehr und ist das durch einen Arzt erstellte und chefärztlich bewilligte Gutachten als schlüssig zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin trat dem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977, in der zeitraumbezogenen Fassung lauten:3.
- Maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der zeitraumbezogenen Fassung lauten: "Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)... Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)... Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung § 23.
(1)Arbeitslosen, die die ZuerkennungParagraph 23,
(1)Arbeitslosen, die die Zuerkennung
- einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
- einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass
- abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
- abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
- im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und
- im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
- im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
(3)Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
(3)Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
(4)Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 Arbeitslosigkeit anzunehmen. Bei Personen, die nach dem vorigen Satz als arbeitslos gelten, und bei Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens gemäß Abs. 3 davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
(4)Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, nicht während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosigkeit anzunehmen. Bei Personen, die nach dem vorigen Satz als arbeitslos gelten, und bei Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens gemäß Absatz 3, davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. ... Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)... Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies nun Folgendes: Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach § 8 Abs. 2 AlVG ist es, den medizinischen Befund zu erheben, eine Diagnose zu erstellen und zu beurteilen, welche Arbeitsverrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen (Leistungskalkül).Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ist es, den medizinischen Befund zu erheben, eine Diagnose zu erstellen und zu beurteilen, welche Arbeitsverrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen (Leistungskalkül). § 8 Abs. 3 AlVG, wonach das AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen" hat, enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dass die Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt für das AMS "bindend" seien, lässt sich - ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in den Erläuterungen zu Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 (785 BlgNR
- GP, 8) - dem (maßgeblichen) Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und kann schon wegen der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gutachten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angenommen werden. Aus § 8 Abs. 3 AlVG ergibt sich nur, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - was für den Pensionsanspruch positive oder für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist - grundsätzlich nur bei einer Stelle - nämlich der Pensionsversicherungsanstalt - erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat erforderlichenfalls nach Befassung eines berufskundlichen Sachverständigen zu erfolgen, woran die Anordnung des § 8 Abs. 3 AlVG ebenfalls nichts zu ändern vermag (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.2016, Zl. Ra 2016/08/0142, mwN).Paragraph 8, Absatz 3, AlVG, wonach das AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen" hat, enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dass die Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt für das AMS "bindend" seien, lässt sich - ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in den Erläuterungen zu Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (785 BlgNR
- GP, 8) - dem (maßgeblichen) Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und kann schon wegen der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gutachten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angenommen werden. Aus Paragraph 8, Absatz 3, AlVG ergibt sich nur, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - was für den Pensionsanspruch positive oder für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist - grundsätzlich nur bei einer Stelle - nämlich der Pensionsversicherungsanstalt - erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat erforderlichenfalls nach Befassung eines berufskundlichen Sachverständigen zu erfolgen, woran die Anordnung des Paragraph 8, Absatz 3, AlVG ebenfalls nichts zu ändern vermag vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.2016, Zl. Ra 2016/08/0142, mwN). Die Behörde hat ein solcherart eingeholtes Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt dem Antragsteller vorzuhalten und ihn dabei unter ausführlicher Rechtsbelehrung zur Äußerung aufzufordern, ob er bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte ist die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 2.5.2012, Zl. 2010/08/0058, vom 23.5.2012, Zl. 2010/08/0187 und vom 23.3.2015, Zl. Ro 2014/08/0033).Die Behörde hat ein solcherart eingeholtes Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt dem Antragsteller vorzuhalten und ihn dabei unter ausführlicher Rechtsbelehrung zur Äußerung aufzufordern, ob er bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte ist die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 2.5.2012, Zl. 2010/08/0058, vom 23.5.2012, Zl. 2010/08/0187 und vom 23.3.2015, Zl. Ro 2014/08/0033). Der belangten Behörde ist nun aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitswillig ist, zumal - wie oben dargelegt - bei den klaren Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen am 5.12.2018 wenig Spielraum für eine andere Interpretation bleibt. Wurde die Leistung wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht eine bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus. Es bedarf vielmehr nachhaltiger und zielgerichteter Anstrengungen zur Wiedererlangung (wie insbesondere des tatsächlichen Wiederantritts) einer Beschäftigung, um von der wieder gegebenen Arbeitswilligkeit ausgehen zu können (vgl. abermals das bereits zitierte Erkenntnis vom 23.3.2015). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe der belangten Behörde eine Krankmeldung übergeben, was ihre Arbeitswilligkeit zeige, so sind darin keine nachhaltigen und zielgerichteten Anstrengungen zur Wiedererlangung einer Beschäftigung zu erblicken. Dass sich die Feststellungen des Gutachtens seit der Gutachtenserstellung wesentlich verändert hätten, wurde nicht vorgebracht.Wurde die Leistung wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht eine bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 9, AlVG nicht aus. Es bedarf vielmehr nachhaltiger und zielgerichteter Anstrengungen zur Wiedererlangung (wie insbesondere des tatsächlichen Wiederantritts) einer Beschäftigung, um von der wieder gegebenen Arbeitswilligkeit ausgehen zu können vergleiche abermals das bereits zitierte Erkenntnis vom 23.3.2015). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe der belangten Behörde eine Krankmeldung übergeben, was ihre Arbeitswilligkeit zeige, so sind darin keine nachhaltigen und zielgerichteten Anstrengungen zur Wiedererlangung einer Beschäftigung zu erblicken. Dass sich die Feststellungen des Gutachtens seit der Gutachtenserstellung wesentlich verändert hätten, wurde nicht vorgebracht. Gründe für die Gewährung eines Pensionsvorschusses sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Absehen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf eine Verhandlung stellte, ergaben sich für das erkennende Gericht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. aus dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht notwendig machen würden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Arbeitswilligkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Hierüber existiert eine umfassende und einheitliche Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Arbeitswilligkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Hierüber existiert eine umfassende und einheitliche Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L525.2215780.1.00