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{'item': 'W124 1427784-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2019 GeschäftszahlW124 1427784-2 SpruchW124 1427784-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX sowie am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 sowie am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 9 BFA-VG sowie §§ 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.BFA-VG sowie Paragraphen 55, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und gab zu seiner Person an, er sei indischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Ror an und bekenne sich zum Hinduismus.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab zu seiner Person an, er sei indischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Ror an und bekenne sich zum Hinduismus. 1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ferner wurde der BF nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurückverwiesen.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ferner wurde der BF nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurückverwiesen. 1.3. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Zuge welcher der BF zu seiner Person angab, er stamme aus dem Dorf XXXX im Bundesstaat Haryana. Dort wohne seine Familie, konkret seine Großmutter, seine Mutter und seine Schwester in einem einfachen Haus. Bis zu seiner Ausreise habe er auch dort gelebt. Insgesamt habe er zehn Jahre die Schule besucht und in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. Sein jüngerer Bruder würde noch immer dort arbeiten. Der BF sei ledig und wohne in Österreich alleine in einer Zweizimmerwohnung. Bis September XXXX habe er Werbezettel verteilt. Seit Oktober sei er selbständiger Marktfahrer. Den Gewerbeschein habe er seit Oktober XXXX . Seine Firma sei ruhend gestellt gewesen und seit Oktober XXXX werde wieder gearbeitet. Er bezahle Sozialversicherung, habe aber noch keine E-Card. Wenn nicht so viel als Marktfahrer zu tun sei, verteile er auch Werbezettel.1.3. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Zuge welcher der BF zu seiner Person angab, er stamme aus dem Dorf römisch 40 im Bundesstaat Haryana. Dort wohne seine Familie, konkret seine Großmutter, seine Mutter und seine Schwester in einem einfachen Haus. Bis zu seiner Ausreise habe er auch dort gelebt. Insgesamt habe er zehn Jahre die Schule besucht und in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. Sein jüngerer Bruder würde noch immer dort arbeiten. Der BF sei ledig und wohne in Österreich alleine in einer Zweizimmerwohnung. Bis September römisch 40 habe er Werbezettel verteilt. Seit Oktober sei er selbständiger Marktfahrer. Den Gewerbeschein habe er seit Oktober römisch 40 . Seine Firma sei ruhend gestellt gewesen und seit Oktober römisch 40 werde wieder gearbeitet. Er bezahle Sozialversicherung, habe aber noch keine E-Card. Wenn nicht so viel als Marktfahrer zu tun sei, verteile er auch Werbezettel. Abschließend wurden dem BF Auszüge aus dem Länderinformationsblatt zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ausgehändigt. Vom BF wurden unter anderem zwei Mahnungen der Wirtschaftskammer XXXX betreffend die vorgeschriebene Grundumlage für die Jahre XXXX bis XXXX vorgelegt.Abschließend wurden dem BF Auszüge aus dem Länderinformationsblatt zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ausgehändigt. Vom BF wurden unter anderem zwei Mahnungen der Wirtschaftskammer römisch 40 betreffend die vorgeschriebene Grundumlage für die Jahre römisch 40 bis römisch 40 vorgelegt. 1.5. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters vor, die in Indien bestehende Reisefreiheit werde nicht nur durch kulturelle und sprachliche Schwierigkeiten relativiert, sondern könnten sich Personen wie der BF auch aufgrund häufiger ethnischer Verfolgungen nicht frei bewegen. Beispielsweise seien radikale Hindu-nationalistische Parteien in verschiedenen Regionen politisch sehr einflussreich und komme es dadurch auch regelmäßig zu Pogrom-artigen Ausschreitungen. Ferner sei die Lebensgrundlage des BF außerhalb seiner Herkunftsregion extrem prekär. Der BF sei zudem unbescholten, wohne in einer ortsüblichen Unterkunft und sei krankenversichert. Er könne sich bereits im Alltag auf Deutsch verständigen, könne jedoch aufgrund mangelnder finanzieller Mittel keine Sprachprüfung ablegen. Zum Herkunftsstaat habe er keinen Kontakt bzw. keine Bindung mehr.1.5. Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters vor, die in Indien bestehende Reisefreiheit werde nicht nur durch kulturelle und sprachliche Schwierigkeiten relativiert, sondern könnten sich Personen wie der BF auch aufgrund häufiger ethnischer Verfolgungen nicht frei bewegen. Beispielsweise seien radikale Hindu-nationalistische Parteien in verschiedenen Regionen politisch sehr einflussreich und komme es dadurch auch regelmäßig zu Pogrom-artigen Ausschreitungen. Ferner sei die Lebensgrundlage des BF außerhalb seiner Herkunftsregion extrem prekär. Der BF sei zudem unbescholten, wohne in einer ortsüblichen Unterkunft und sei krankenversichert. Er könne sich bereits im Alltag auf Deutsch verständigen, könne jedoch aufgrund mangelnder finanzieller Mittel keine Sprachprüfung ablegen. Zum Herkunftsstaat habe er keinen Kontakt bzw. keine Bindung mehr. Zu einem nicht näheren bestimmbaren Zeitpunkt wurde ferner ein Versicherungsdatenauszug vom XXXX vorgelegt, welchem zu entnehmen ist, dass der BF von XXXX bis XXXX als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger gemeldet war, jedoch sind die Beiträge (BSVG, GSVG, FSVG) nicht bezahlt worden.Zu einem nicht näheren bestimmbaren Zeitpunkt wurde ferner ein Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 vorgelegt, welchem zu entnehmen ist, dass der BF von römisch 40 bis römisch 40 als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger gemeldet war, jedoch sind die Beiträge (BSVG, GSVG, FSVG) nicht bezahlt worden. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle, da der BF eigenen Angaben nach in Österreich über keine familiären Bindungen verfüge. Zu seinem Privatleben wurde festgehalten, dass er keine sozialen Kontakte nennen habe können. Er engagiere sich weder in einem Verein, noch in einer gemeinnützigen Organisation. Er habe weder an Sprachkursen, noch an Integrationskursen oder beruflichen Fortbildungen teilgenommen. Im Übrigen habe ihm bei der Knüpfung von privaten Kontakten bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt nur vorübergehend sei. Berücksichtigt wurde ferner die kurze Aufenthaltsdauer sowie der Umstand, dass er unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfüge. Zu seiner beruflichen Tätigkeit hielt das Bundesamt fest, dass er eine Mitteilung betreffend seine Gewerbeausübung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt habe. Nachweise über seine Einkünfte lägen hingegen nicht vor, sondern lediglich eine Zahlungserinnerung bzw. Mahnung der WK Wien bezüglich ausstehender Beiträge zur Grundumlage. Es könne sohin nicht festgestellt werden, dass er selbsterhaltungsfähig sei. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass er im Herkunftsstaat über Familie verfüge und den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht habe. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 bestehe für den BF nicht und sei auch eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG vom EGMR im konkreten Fall nicht empfohlen worden, weshalb eine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht festgestellt werden hätten können. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle, da der BF eigenen Angaben nach in Österreich über keine familiären Bindungen verfüge. Zu seinem Privatleben wurde festgehalten, dass er keine sozialen Kontakte nennen habe können. Er engagiere sich weder in einem Verein, noch in einer gemeinnützigen Organisation. Er habe weder an Sprachkursen, noch an Integrationskursen oder beruflichen Fortbildungen teilgenommen. Im Übrigen habe ihm bei der Knüpfung von privaten Kontakten bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt nur vorübergehend sei. Berücksichtigt wurde ferner die kurze Aufenthaltsdauer sowie der Umstand, dass er unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfüge. Zu seiner beruflichen Tätigkeit hielt das Bundesamt fest, dass er eine Mitteilung betreffend seine Gewerbeausübung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt habe. Nachweise über seine Einkünfte lägen hingegen nicht vor, sondern lediglich eine Zahlungserinnerung bzw. Mahnung der WK Wien bezüglich ausstehender Beiträge zur Grundumlage. Es könne sohin nicht festgestellt werden, dass er selbsterhaltungsfähig sei. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass er im Herkunftsstaat über Familie verfüge und den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht habe. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, bestehe für den BF nicht und sei auch eine vorläufige Maßnahme im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG vom EGMR im konkreten Fall nicht empfohlen worden, weshalb eine Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht festgestellt werden hätten können. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. 3. Mit Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger Feststellungen, Willkür und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und nach Darstellung des Sachverhalts begründend vorgebracht, die Ausführungen der belangten Behörde seien nicht überzeugend und würden einer gesetzlichen und judikativen Grundlage entbehren. So befinde sich der BF bereits seit vier Jahren im Bundesgebiet, was mit vielen Integrationsfaktoren verknüpft sei. Negative Faktoren oder gar zwingende Versagungsgründe zur Erteilung eines Aufenthaltstitels würden nicht vorliegen.3. Mit Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger Feststellungen, Willkür und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und nach Darstellung des Sachverhalts begründend vorgebracht, die Ausführungen der belangten Behörde seien nicht überzeugend und würden einer gesetzlichen und judikativen Grundlage entbehren. So befinde sich der BF bereits seit vier Jahren im Bundesgebiet, was mit vielen Integrationsfaktoren verknüpft sei. Negative Faktoren oder gar zwingende Versagungsgründe zur Erteilung eines Aufenthaltstitels würden nicht vorliegen. Der BF sei selbsterhaltungsfähig, verfüge über gute Deutschkenntnisse sowie über eine aufrechte Sozialversicherung. Die relevanten Bindungen zum Herkunftsstaat habe er verloren. In Indien würde er über keine wirtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkte verfügen. Eine Prognose bezüglich des weiteren Aufenthalts müsse bereits aufgrund der langwährenden legalen Arbeitstätigkeit und der beruflichen Erfahrung positiv ausfallen. Ferner lebe er in einer ortsüblichen Unterkunft. Die Behörde habe überdies keine Schritte unternommen, um geeignete Dokumente zum Nachweis der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF zu erhalten. Die Ermittlungspflicht gehe so weit, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, in geeigneter Weise nachzufragen und weitere Erhebungen zu tätigen, zumal hierfür konkrete Anhaltspunkte vorgelegen seien. Im Übrigen seien die rechtlichen Ausführungen der Behörde abstrakt und würden keinen Bezug zum konkreten Fall aufweisen. Warum im konkreten Fall eine Rückkehrentscheidung geboten sei, habe sohin nicht dargelegt werden können. 4. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.4. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. 5. Am XXXX erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Hindi.5. Am römisch 40 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Hindi. Im Zuge der Verhandlung wurde eine Bestätigung der WKO vom XXXX (in Kopie) in Vorlage gebracht.Im Zuge der Verhandlung wurde eine Bestätigung der WKO vom römisch 40 (in Kopie) in Vorlage gebracht. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: (...) Eingangs bestätigte der BF, dass er keine Probleme habe, völlig gesund sei und an der Verhandlung teilnehmen könne. Nach Eröffnung des Beweisverfahrens wurde der BF auf die Bedeutung der Verhandlung hingewiesen. Nach Belehrung über die Konsequenzen unrichtiger Angaben wurde er auf die Verpflichtung zur Mitwirkung hingewiesen und wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. (...) R: Wann sind Sie in Österreich eingereist? BF: Am XXXX .BF: Am römisch 40 . R: Sind Sie seitdem durchgehend in Österreich? BF: Ich bin die ganze Zeit in Österreich. R: Wo haben Sie denn in Indien gelebt? BF: Ich habe im Dorf bzw. Postamt XXXX , XXXX , XXXX , Bundestaat Haryana gelebt.BF: Ich habe im Dorf bzw. Postamt römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Bundestaat Haryana gelebt. R: Haben Sie Indien direkt von der von Ihnen angegebenen Adresse verlassen? BF: Ja. R: Haben sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt? BF: Nein, mit meiner Familie. R: Sprechen Sie Deutsch? BF: Nein. R: Verstehen Sie Deutsch? BF: Ich kann nicht Deutsch sprechen. R: Verstehen Sie Deutsch? BF: Nein. R: (Frage auf Deutsch) Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie? BF: Keine Antwort Fragewiederholung auf Hindi BF: Meiner Mutter, Großmutter väterlicherseits, einen jüngeren Bruder, mein Vater ist schon gestorben und 2 Schwestern. R: (Frage auf Deutsch) Wie geht es Ihren Familienangehörigen? BF: (Antwort auf Hindi) Ich verstehe Sie nicht. Fragewiederholung auf Hindi BF: Ich habe keinen Kontakt mit denen. R: (Frage auf Deutsch) Seit wann haben Sie keinen Kontakt mit Ihrer Familie? Antwort in Richtung Dolmetscher auf Hindi: Was haben Sie gesagt? Fragewiederholung auf Hindi BF: Seit ich Indien verlassen habe. R: (Frage auf Deutsch): Haben Sie außer der von Ihnen angegebene Adresse noch an einer anderen Adresse in Indien gelebt? BF: keine Antwort Fragewiederholung auf Hindi BF: Nein, nur an dieser Adresse. R: (Frage auf Deutsch): Wie bestreiten Ihre Mutter bzw. ihre Geschwister Ihren Lebensunterhalt in Indien? Frage in Hindi in Blickrichtung Dolmetscher "Was ist es?" Fragewiederholung auf Hindi BF: Wir haben eine eigene Landwirtschaft, die ist ca. 1 1/2 "killa" groß. R: (Frage auf Deutsch): Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? Wieder Antwort auf Hindi in Blickrichtung Dolmetscher "Was ist es?" Fragewiederholung auf Hindi BF: Auch auf der Familienlandwirtschaft. R: (Frage auf Deutsch): Welche Schulausbildung haben Sie? Wieder Antwort auf Hindi in Blickrichtung Dolmetscher "nocheinmal" Fragewiederholung auf Hindi BF: Ich habe 10 Jahre die Schule besucht und abgeschlossen und nachher in der Familienlandwirtschaft gearbeitet. R: Haben Sie in Österreich schon einen Deutschkurs besucht? BF: Nein ich habe keine Zeit gehabt, weil ich so viel zu tun gehabt habe. Aber in nächster Zukunft habe ich vor in einen Deutschkurs zu gehen. R: Haben Sie außerhalb der von Ihnen angegebenen Adresse in Indien auch noch andere Verwandte? BF: Nein, ich habe nur 2 Schwestern. R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich arbeite als Marktfahrer. R: Seit wann üben Sie diese Tätigkeit aus? BF: Seit XXXX .BF: Seit römisch 40 . Der BF legt eine Bestätigung der WKO vom XXXX vor, welche als Beilage ./B in Kopie zum Akt genommen wird.Der BF legt eine Bestätigung der WKO vom römisch 40 vor, welche als Beilage ./B in Kopie zum Akt genommen wird. R: Auf Hinweis, dass sich aus dem Ausdruck ergibt, dass die Tätigkeit bzw. das Gewerbe als Marktfahrer ruhend gestellt ist, gibt dieser an, dass die Tätigkeit seit XXXX wieder aktiviert ist.R: Auf Hinweis, dass sich aus dem Ausdruck ergibt, dass die Tätigkeit bzw. das Gewerbe als Marktfahrer ruhend gestellt ist, gibt dieser an, dass die Tätigkeit seit römisch 40 wieder aktiviert ist. Dem BF wird eine Frist von einer Woche eingeräumt die entsprechende Bestätigung des auszuübenden Gewerbes vorzulegen. RI: Warum zahlen Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge nicht? BF: Ich habe noch keine E-Card bekommen, ich habe nur eine Aufforderung von 473 Euro bekommen, diese zu zahlen. Dem BF wird eine Frist von einer Woche eingeräumt eine Bestätigung des Sozialversicherungsträgers vorzulegen, wie viel dieser an Sozialversicherungsbeiträgen aushaftet bzw. nicht aushaftet. R: Seit wann üben Sie jetzt ihre Tätigkeit als Marktfahrer aus? BF: XXXX habe ich angefangen, 1 Jahr habe ich das nicht ausgeübt, 1 Jahr ist die Gewerbeberechtigung ruhend gestellt gewesen, dann habe ich das Gewerbe durchgehend bis XXXX ausgeübt.BF: römisch 40 habe ich angefangen, 1 Jahr habe ich das nicht ausgeübt, 1 Jahr ist die Gewerbeberechtigung ruhend gestellt gewesen, dann habe ich das Gewerbe durchgehend bis römisch 40 ausgeübt. R: Wann haben Sie genau mit ihrer Ausübung als Marktfahrer begonnen? BF: Im Oktober XXXX habe ich als Marktfahrer angefangen.BF: Im Oktober römisch 40 habe ich als Marktfahrer angefangen. R: Bis wann haben Sie dann diese Tätigkeit ausgeführt? BF: Das ganze Jahr XXXX habe ich diese Tätigkeit ruhend gestellt. Im Jahr XXXX habe ich die letzten 3 Monate gearbeitet.BF: Das ganze Jahr römisch 40 habe ich diese Tätigkeit ruhend gestellt. Im Jahr römisch 40 habe ich die letzten 3 Monate gearbeitet. R: Vorhalt: Das Gewerbe ist aber laut Auszug bis XXXX ruhend gestellt.R: Vorhalt: Das Gewerbe ist aber laut Auszug bis römisch 40 ruhend gestellt. BF: Ja, genau. R: War das das ganze Jahr XXXX ruhend gestellt?R: War das das ganze Jahr römisch 40 ruhend gestellt? BF: In den letzten 3 Monaten habe ich den Gewerbeschein wieder aktiviert und auch gearbeitet. Dem BF wird eine Frist von einer Woche eingeräumt, eine Bestätigung, ab wann dieser sein Gewerbe wieder aktiviert hat vorzulegen bzw. den aktuellen Status dieses Gewerbes. R: Wie haben Sie dann ihren Lebensunterhalt im Jahr XXXX bzw. Jänner bis September XXXX bestritten?R: Wie haben Sie dann ihren Lebensunterhalt im Jahr römisch 40 bzw. Jänner bis September römisch 40 bestritten? BF: Da habe ich für die XXXX Werbemittel zugestellt.BF: Da habe ich für die römisch 40 Werbemittel zugestellt. R: Wie viel haben Sie denn durchschnittlich in ihrer Tätigkeit als Marktfahrer bzw. Werbemittelverteiler verdient? BF: In der Zeit in der ich für die XXXX Werbemittel verteilt habe, habe ich an den Wochenenden auch Zeitungsständer zugestellt und habe durchschnittlich 600 bis 700 Euro netto verdient.BF: In der Zeit in der ich für die römisch 40 Werbemittel verteilt habe, habe ich an den Wochenenden auch Zeitungsständer zugestellt und habe durchschnittlich 600 bis 700 Euro netto verdient. R: Wie viel haben Sie in dieser Zeit an Sozialversicherung gezahlt? BF: Da habe ich keine Versicherung bezahlt. R: Wie viel verdienen Sie, seit Sie seit Oktober XXXX ihre Tätigkeit als Marktfahrer ausüben?R: Wie viel verdienen Sie, seit Sie seit Oktober römisch 40 ihre Tätigkeit als Marktfahrer ausüben? BF: Ca. 800 bis 900 Euro. R: Wie viel müssten Sie monatlich an Sozialversicherung zahlen? BF: Für Oktober, November und Dezember XXXX habe ich eine Aufforderung von 473 Euro bekommen, ob dies Steuern oder Sozialversicherung ist, weiß ich nicht.BF: Für Oktober, November und Dezember römisch 40 habe ich eine Aufforderung von 473 Euro bekommen, ob dies Steuern oder Sozialversicherung ist, weiß ich nicht. R: Haben Sie vor XXXX auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?R: Haben Sie vor römisch 40 auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt? BF: Im Jahr XXXX habe ich nur zwei Monate gearbeitet, als ich den Gewerbeschein erhalten habe.BF: Im Jahr römisch 40 habe ich nur zwei Monate gearbeitet, als ich den Gewerbeschein erhalten habe. R: Haben Sie vor XXXX auch gearbeitet?R: Haben Sie vor römisch 40 auch gearbeitet? BF: Nein, davor habe ich nichts gearbeitet. R: Welchen Vertrag haben Sie mit XXXX gehabt?R: Welchen Vertrag haben Sie mit römisch 40 gehabt? Dem BF wird eine Frist von einer Woche aufgetragen, den Arbeits- bzw. Werkvertrag mit der Firma XXXX dem BVwG vorzulegen.Dem BF wird eine Frist von einer Woche aufgetragen, den Arbeits- bzw. Werkvertrag mit der Firma römisch 40 dem BVwG vorzulegen. R: Für wen haben Sie die Zeitungsständer aufgestellt? BF: Das habe ich privat gemacht. Für diese Tätigkeit braucht man keinen Vertrag. Das bekommt man in bar. R: Für wen haben Sie da gearbeitet? BF: Das war keine dauerhafte Tätigkeit, ich habe diese Tätigkeit für bzw. von verschiedenen Freunden gemacht. R: Wie heißen denn diese Freunde? BF: Das sind die Leute die aus den Punjab, Indien und Pakistan kommen. R: Wie heißen denn diese Leute? BF: Ich kenne diese nur mit den Kurznamen XXXXBF: Ich kenne diese nur mit den Kurznamen römisch 40 R: Wie hat die Tätigkeit für XXXX konkret ausgeschaut?R: Wie hat die Tätigkeit für römisch 40 konkret ausgeschaut? BF: Das war eine viertägige Tätigkeit in der Woche von Montag bis Donnerstag, Freitag war ein freier Tag. Ich habe einen Wagen bekommen, manchmal waren darinnen 1.000 Stück, manchmal 2.000 Stück. R: Was haben Sie da konkret verteilt? BF: Das war z.B. Werbematerial vom Spar. R: Musste das in einer bestimmten Zeit ausgetragen werden? BF: Es war keine bestimmte Tageszeit vorgeschrieben, es war im eigenen Interesse es rasch zu erledigen. R: Musste es in einen bestimmten Zeitraum erledigt werden? BF: Jeden Tag musste man das, was man an diesem Tag von der XXXX bekommen hat, auch am gleichen Tag zustellen.BF: Jeden Tag musste man das, was man an diesem Tag von der römisch 40 bekommen hat, auch am gleichen Tag zustellen. R: Wo haben Sie sich das Material abgeholt? BF: Im XXXX .BF: Im römisch 40 . R: War dort ein Stützpunkt? BF: Ja dort gibt es eine eigene Firma. R: Von wem? Von der XXXX ?R: Von wem? Von der römisch 40 ? BF: Die Firma XXXX hat dort eine eigene Niederlassung.BF: Die Firma römisch 40 hat dort eine eigene Niederlassung. R: Wann mussten Sie sich dieses Material abholen? BF: In der Früh zwischen 6 und 7 Uhr musste man das holen. R: Waren Sie für eine bestimmte Route zuständig? BF: Ja, wir haben eine bestimmte Route. R: Für welche Route waren Sie zuständig? BF: Im XXXX .BF: Im römisch 40 . R: Wie haben Sie das Material zugestellt? BF: Mit einem Wagerl. R: Wem hat dieses gehört? BF: Da bekommt man für eine Kaution von 50 Euro ein Wagerl, die Kaution musste ich an meinem Chef abgeben. R: Wie hat Ihr Chef geheißen? BF: Den Namen weiß ich nicht, ich habe nie nach den Namen des Chefs gefragt. R: Was haben Sie gemacht, wenn Sie krank gewesen sind? Wer hat dann Ihre Arbeit erledigt? BF: Dann bekommt eine andere Person diese Arbeit. R: Wer teilt dann diese Person ein? BF: Das hat der Chef eigenwillig gemacht, wen er wollte. R: Sind Sie verheiratet? BF: Nein. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF: Nein, ich bin allein. R: Was zahlen Sie im Monat an Miete? BF: 175 Euro monatlich. R: Wohnen Sie in der Wohnung alleine? BF: Nein, mit 2 anderen gemeinsam. R: Wer ist der Hauptmieter? BF: XXXXBF: römisch 40 R: Haben Sie mit diesem XXXX ein Untermietverhältnis?R: Haben Sie mit diesem römisch 40 ein Untermietverhältnis? BF: Wir zahlen diese Summe den Hauptmieter ohne irgendeinen Vertrag. R: Können Sie den Hauptmietvertrag vorlegen? BF: XXXX wohnt mit seiner Familie dort und ich und der andere zahlen jeweils 175 Euro pro Monat.BF: römisch 40 wohnt mit seiner Familie dort und ich und der andere zahlen jeweils 175 Euro pro Monat. R: Können Sie die Kopie des Hauptvertrages vorlegen? BF: Ja, kann ich. Dem BF wird eine Frist von einer Woche zur Vorlage des Hauptmietvertrages des BVwG eingeräumt. R: Haben Sie Freunde in Österreich? BF: Nur die Leute, mit denen ich arbeite. R: Gehören Ihren Freundeskreis auch Österreicher an? BF: Nein. R: Welche Staatsangehörige gehören Ihre Freunde bzw. Freundeskreis an? BF: Verschiedene z.B. aus Indien, Pakistan. R: Haben Sie eine Freundin? BF: Nein. R: Leiden Sie an einer schweren Krankheit oder waren Sie mal im Krankenhaus? BF: Nein. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF: Ich treffe meine Freunde und wir plaudern miteinander. R: Sind Sie in einem Verein, Organisation oder Kirche tätig? BF: Wenn ich einmal ein bisschen Zeit habe, gehe ich in den Tempel. R: Machen Sie Fortbildungskurse z.B. in der Schule, Universität oder desgleichen? BF: Zurzeit nicht, ich überlege in nächster Zeit einen Deutschkurs zu machen. R: Sind Sie vorbestraft? BF: Einmal bin ich bestraft worden, weil ich in der Hosentasche den Reisepass einer anderen Person bei mir getragen habe. R: Sind Sie deswegen verurteilt worden? BF: Ja, ich musste eine Strafe in der Höhe von 340 Euro zahlen, diese habe ich auch bezahlt. R: Wann war das? BF: Vor ca. 7 oder 8 Monaten. R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Nein. R: Haben Sie außer dem Asylverfahren noch einen anderen Aufenthaltstitel wie Aufenthaltsbewilligung oder desgleichen gehabt? BF: Nein. (...) Zu den Länderfeststellungen wurde vom BF bzw. BFV keine Stellungnahme abgegeben. Abschließend wurde dem BF eine Frist von einer Woche zur Vorlage eines aktuellen Versicherungsdatenauszuges, der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide aus dem Jahr XXXX bzw. XXXX bzw. XXXX oder eine Bestätigung über die Befreiung von der Einkommens- bzw. Umsatzsteuer für diesen Zeitraum vorzulegen.Zu den Länderfeststellungen wurde vom BF bzw. BFV keine Stellungnahme abgegeben. Abschließend wurde dem BF eine Frist von einer Woche zur Vorlage eines aktuellen Versicherungsdatenauszuges, der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide aus dem Jahr römisch 40 bzw. römisch 40 bzw. römisch 40 oder eine Bestätigung über die Befreiung von der Einkommens- bzw. Umsatzsteuer für diesen Zeitraum vorzulegen. 5. Mit Schreiben vom XXXX legte der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters folgende Dokumente (in Kopie) vor:5. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters folgende Dokumente (in Kopie) vor: -Strichaufzählung Verlustmeldung der Aufenthaltsberechtigungskarte; -Strichaufzählung Beilage zum Werkvertrag zwischen dem BF und der XXXX , woraus hervorgeht, dass der BF mit seiner Unterschrift bestätigte, anlässlich des Abschlusses eines Werkvertrages mit diesem Unternehmen über die Verteilung von Werbemitteln darüber informiert worden zu sein, dass er als Selbständiger gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG verpflichtet ist, das Werkvertragsverhältnis umgehend gegenüber der Sozialversicherungsanstalt für gewerbliche Wirtschaft zu melden;Beilage zum Werkvertrag zwischen dem BF und der römisch 40 , woraus hervorgeht, dass der BF mit seiner Unterschrift bestätigte, anlässlich des Abschlusses eines Werkvertrages mit diesem Unternehmen über die Verteilung von Werbemitteln darüber informiert worden zu sein, dass er als Selbständiger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG verpflichtet ist, das Werkvertragsverhältnis umgehend gegenüber der Sozialversicherungsanstalt für gewerbliche Wirtschaft zu melden; -Strichaufzählung Mitteilung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über die Anmeldung eines Gewerbes lautend auf "Marktfahrer", Beginn XXXX , samt Ersuchen um Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG (ohne handschriftliche Unterfertigung);Mitteilung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über die Anmeldung eines Gewerbes lautend auf "Marktfahrer", Beginn römisch 40 , samt Ersuchen um Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG (ohne handschriftliche Unterfertigung); -Strichaufzählung Auszug aus dem Gewerberegister vom XXXX , Zl. XXXX .Auszug aus dem Gewerberegister vom römisch 40 , Zl. römisch 40 . 6. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung vom XXXX wurde dem BF das Länderinformationsblatt Indien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen eingeräumt. Am XXXX erfolgte daraufhin eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.6. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung vom römisch 40 wurde dem BF das Länderinformationsblatt Indien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen eingeräumt. Am römisch 40 erfolgte daraufhin eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: (...) Eingangs bestätigte der BF, dass er gesund sei und der Verhandlung folgen können. Daraufhin wurde er auf seine Mitwirkungspflicht sowie die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen hingewiesen. (...) R: Hat sich hinsichtlich Ihrer persönlichen Verhältnisse seit der letzten Verhandlung vom XXXX etwas verändert?R: Hat sich hinsichtlich Ihrer persönlichen Verhältnisse seit der letzten Verhandlung vom römisch 40 etwas verändert? BF: Nein. R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich arbeite als Reklameverteiler. R: Bei welcher Firma? BF: Der Name der Firma ist XXXX .BF: Der Name der Firma ist römisch 40 . R: Was ist die Firma XXXX ?R: Was ist die Firma römisch 40 ? BF: Das ist die Firma im XXXX , für die arbeite ich auch.BF: Das ist die Firma im römisch 40 , für die arbeite ich auch. R: Haben Sie mit der Firma XXXX einen Vertrag?R: Haben Sie mit der Firma römisch 40 einen Vertrag? BF: Den Vertrag habe ich zu Hause vergessen. Dem BF wird eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, diesen dem BVwG vorzulegen. R: Was verdienen Sie durchschnittlich im Monat mit Ihren Tätigkeiten? BF: Es hängt von meiner Arbeit ab, wie viel ich arbeite? R: Wie viel verdienen Sie durchschnittlich? BF: 2.000 Euro. R: Seit wann üben Sie diese Tätigkeiten aus? BF: Seit einem Jahr. R: Seit wann arbeiten Sie in Österreich? BF: Seit XXXX .BF: Seit römisch 40 . R: Was haben Sie in den Jahren XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX durchschnittlich verdient?R: Was haben Sie in den Jahren römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 durchschnittlich verdient? BF: Zuvor habe ich als Marktfahrer gearbeitet und habe zwischen 700 und 800 Euro verdient. R: In welchem Zeitraum haben Sie als Marktfahrer gearbeitet? BF: XXXX - XXXX habe ich als Marktfahrer gearbeitet. In der Zwischenzeit habe ich aufgehört. Ich habe in der Zeit von XXXX - XXXX auch eine Pause gemacht. Wenn die Arbeit gut gelaufen ist, habe ich gearbeitet und wenn kein Umsatz war, habe ich nicht gearbeitet.BF: römisch 40 - römisch 40 habe ich als Marktfahrer gearbeitet. In der Zwischenzeit habe ich aufgehört. Ich habe in der Zeit von römisch 40 - römisch 40 auch eine Pause gemacht. Wenn die Arbeit gut gelaufen ist, habe ich gearbeitet und wenn kein Umsatz war, habe ich nicht gearbeitet. R: Haben Sie für die Zeit XXXX - XXXX Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide?R: Haben Sie für die Zeit römisch 40 - römisch 40 Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide? BF: Ich habe keine Post bezüglich Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide bekommen. Früher habe ich es nicht gewusst. Seit ich bei der Firma XXXX arbeite, weiß ich es.BF: Ich habe keine Post bezüglich Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide bekommen. Früher habe ich es nicht gewusst. Seit ich bei der Firma römisch 40 arbeite, weiß ich es. R: Seit wann arbeiten Sie bei der Firma XXXX ?R: Seit wann arbeiten Sie bei der Firma römisch 40 ? BF: Seit Februar oder März XXXX arbeite ich dort.BF: Seit Februar oder März römisch 40 arbeite ich dort. R: Und bei der Firma XXXX ?R: Und bei der Firma römisch 40 ? BF: Ich glaube die Firma XXXX hat mit meiner Marktfahrertätigkeit zu tun. Das habe ich aber ruhend gelegt.BF: Ich glaube die Firma römisch 40 hat mit meiner Marktfahrertätigkeit zu tun. Das habe ich aber ruhend gelegt. R: In Ihrem Vertrag mit der Firma XXXX steht, dass Sie da als Werbemittelverteiler tätig sind?R: In Ihrem Vertrag mit der Firma römisch 40 steht, dass Sie da als Werbemittelverteiler tätig sind? BF: Was heißt XXXX ? Ich habe nur ein Jahr für die Firma XXXX gearbeitet und habe auch keine Steuern bezahlt.BF: Was heißt römisch 40 ? Ich habe nur ein Jahr für die Firma römisch 40 gearbeitet und habe auch keine Steuern bezahlt. R: Was haben Sie bei der Firma XXXX durchschnittlich verdient?R: Was haben Sie bei der Firma römisch 40 durchschnittlich verdient? BF: 500 - 600 Euro durchschnittlich im Monat. R: Wie viel haben Sie Sozialversicherung bezahlt? BF: Alle drei Monate bekomme ich eine Rechnung über 546 Euro. R: Was zahlen Sie an Miete? BF: Ich teile diese Wohnung mit anderen und zahle nur 100 Euro. R: Wie viel Leute wohnen in dieser Wohnung? BF: Insgesamt vier. R: Läuft der Hauptvertrag auf Ihren Namen? BF: Nein, auf den Namen eines Freundes, bei dem ich wohne. R: Was ist das für eine Wohnung? Privat, Genossenschaft oder Gemeinde? BF: Dreimal nachgefragt: Es ist eine Eigentumswohnung meines Freundes. R: Wie heißt Ihr Freund? BF: Ich habe nicht nach seinem richtigen Namen nachgefragt. Ich kenne nur seinen Spitznamen. BFV weist darauf hin XXXX .BFV weist darauf hin römisch 40 . R: Sind Sie in dieser Wohnung auch gemeldet? BF: Ja. R: Wie viel verdienen Sie im Monat? BF: Ich verdiene zwischen 1.000 und 1.500 Euro im Monat. R: Seit wann verdienen Sie das? BF: Seit einem Jahr. R: Haben Sie für das letzte Jahr schon die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide gemacht? BF: Die Unterlagen bekomme ich erst nächste Woche von meiner Firma. R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht? BF: Nein. R: Reden Sie mit Leuten in Österreich? BF: Zuvor habe ich bei Indern gearbeitet, jetzt habe ich einen Chef mit dem spreche ich deutsch. R: Das heißt, wenn Sie mit dem Chef deutsch sprechen können, können Sie mit mir auch deutsch sprechen? BF: Davor habe ich mich nur mit Indern unterhalten und seit kurzem spreche ich mit meinem Chef. R: Wie sprechen Sie mit Ihrem Chef? BF: Wir reden über die Reklamearbeit in Deutsch. R: Wann beginnen Sie mit Ihrer Arbeit? BF: Um 6.00 Uhr in der Früh. R: (auf Deutsch) Wann hören Sie zu arbeiten auf? BF: Ich verstehe Sie nicht. R: In welchem Gebiet verteilen Sie die Reklame? BF: Im XXXX .BF: Im römisch 40 . R: Wo im XXXX ?R: Wo im römisch 40 ? BF: sagt etwas Unverständliches. In Richtung Dolmetscherin gibt er an, diese am XXXX zu verteilen.BF: sagt etwas Unverständliches. In Richtung Dolmetscherin gibt er an, diese am römisch 40 zu verteilen. R: (auf Deutsch) Wie kommen Sie in die Häuser, wenn die Türe geschlossen ist? BF: "Türe in Sackerl" R: Fragewiederholung auf Hindi. BF: Wir haben eine Firmenkarte, mit der können wir die Türe aufmachen. R: (auf Deutsch) Können Sie mit dieser Karte alle Türen öffnen? BF: Bitte übersetzen Sie es, ich werde dann auf Deutsch antworten. R: Fragenwiederholung auf Hindi. BF: "Alles Türe." R: (auf Deutsch) Warum haben Sie bisher keinen Deutschkurs gemacht? BF: (Hindi) Ich habe ein Problem mit Deutsch, ich kann nicht deutsch sprechen. R: (Hindi) Wie haben Sie in Indien Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Ich war Landwirt. R: Wie bestreiten Ihre Mutter bzw. Ihre Geschwister ihren Lebensunterhalt dort? BF: Auch in der Landwirtschaft. R: Wie geht es Ihrer Mutter und den Geschwistern? BF: Allen geht es gut. R: Wann waren Sie zuletzt in Kontakt mit Ihrer Mutter bzw. Ihren Geschwistern? BF: Ich rufe sie alle zwei bis drei Monate an. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Einen Bruder und zwei Schwestern. R: Wohnen die alle an Ihrer Heimatadresse? BF: Ja, alle wohnen im Heimatdorf. R: Sind Sie mittlerweile verheiratet? BF: Nein. R: Haben Sie eine Freundin im engeren Sinne? BF: Nein. R: Haben Sie einen Freund im engeren Sinne? BF: Nein. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. Abschließend wurde dem BF aufgetragen, einen Versicherungsdatenauszug, die Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide von XXXX bis dato, einen Grundbuchsauszug der Eigentumswohnung sowie eine Wohnbestätigung innerhalb einer Frist von 10 Tagen dem BVwG vorzulegen. Gleichzeitig wurden dem BFV (erneut) die aktuellen Länderberichte zu Indien (Gesamtaktualisierung 09.01.2017) zu einer Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen ausgehändigt.Abschließend wurde dem BF aufgetragen, einen Versicherungsdatenauszug, die Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide von römisch 40 bis dato, einen Grundbuchsauszug der Eigentumswohnung sowie eine Wohnbestätigung innerhalb einer Frist von 10 Tagen dem BVwG vorzulegen. Gleichzeitig wurden dem BFV (erneut) die aktuellen Länderberichte zu Indien (Gesamtaktualisierung 09.01.2017) zu einer Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen ausgehändigt. 8. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der BF erneut aufgefordert, einen Versicherungsdatenauszug sowie seine Steuerbescheide vorzulegen. Ferner wurde ihm aufgetragen, binnen drei Wochen folgende Fragen zu beantworten:8. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde der BF erneut aufgefordert, einen Versicherungsdatenauszug sowie seine Steuerbescheide vorzulegen. Ferner wurde ihm aufgetragen, binnen drei Wochen folgende Fragen zu beantworten: -Strichaufzählung Befinden sich nunmehr enge Familienangehörige im Bundesgebiet? -Strichaufzählung Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? Haben Sie Arbeit in Österreich bzw. waren Sie jemals in Österreich selbsterhaltungsfähig und nicht von Leistungen des österreichischen Staates abhängig? -Strichaufzählung Haben Sie Ihren Freundeskreis erweitert oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich? -Strichaufzählung Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich? Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist keine Stellungnahme eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Zur Person des BF 1.1.1. Zum Verfahren Der BF, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und befindet sich seither durchgehend in Österreich.Der BF, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und befindet sich seither durchgehend in Österreich. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. sowie Spruchpunkt II.). Ferner wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. wurde behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Indien zulässig sei und wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. sowie Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt römisch drei. wurde behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Indien zulässig sei und wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt. 1.1.2. Zur Person des BF und seinen Angehörigen im Herkunftsstaat Der BF gehört der Volksgruppe der Ror an, bekennt sich zum Hinduismus und stammt aus dem indischen Bundesstaat Haryana. Seine Erstsprache ist Hindi. Im Herkunftsstaat hat er insgesamt 10 Jahre die Schule besucht und in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. In Indien leben nach wie vor die Mutter, die Großmutter, zwei Schwestern sowie der jüngere Bruder des BF. Sein Vater ist bereits verstorben. Mit seiner Familie hat der BF alle zwei bis drei Monate Kontakt. Den Angehörigen des BF geht es gut. 1.1.3. Zur sozialen Integration des BF in Österreich Der BF hat keine Kinder, ist nicht verheiratet und lebt in Österreich weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Er lebt zur Untermiete mit Bekannten in einer Wohnung. Während seines Aufenthalts hat er sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, verfügt jedoch über keinerlei intensive, soziale Beziehungen im Bundesgebiet. In Österreich hat der BF weder eine Ausbildung absolviert, noch hat er an Sprachkursen oder an anderen Integrationsmaßnahmen teilgenommen. Über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt er nicht. In einem Verein oder einer sonstigen Organisation engagiert er sich ebenso wenig. In seiner Freizeit geht er in den Tempel. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er erhielt eine einmalige Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 340,--, da er einen fremden Reisepass mit sich führte. 1.1.4. Zur beruflichen Integration des BF in Österreich sowie zur Selbsterhaltungsfähigkeit Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er bezog lediglich kurzfristig im Zeitraum vom XXXX bis XXXX Leistungen aus der Grundversorgung. Mit XXXX meldete er das Gewerbe "Marktfahrer" an. Von XXXX bis XXXX arbeitete er daraufhin als Marktfahrer und war als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger auch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob er die Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum tatsächlich geleistet hat, da diese mit Stand vom XXXX ausgehaftet sind. Aus welchen Mitteln er derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt sohin über kein für die Bestreitung seines Lebensunterhalts ausreichendes, rechtmäßiges Einkommen und ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er bezog lediglich kurzfristig im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 Leistungen aus der Grundversorgung. Mit römisch 40 meldete er das Gewerbe "Marktfahrer" an. Von römisch 40 bis römisch 40 arbeitete er daraufhin als Marktfahrer und war als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger auch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob er die Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum tatsächlich geleistet hat, da diese mit Stand vom römisch 40 ausgehaftet sind. Aus welchen Mitteln er derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt sohin über kein für die Bestreitung seines Lebensunterhalts ausreichendes, rechtmäßiges Einkommen und ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig. 1.2. Zur allgemeinen Situation in Indien

  1. a)Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016). Pakistan und Indien Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9.2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 9.2016b). Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2016a). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen. Noch am Weihnachtstag 2015 hatte Premierminister Modi seinem pakistanischen Amtskollegen einen Überraschungsbesuch abgestattet und damit kurzzeitig Hoffnungen auf eine Entspannung aufkeimen lassen (AA 9.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_09493FC61FD08185D486477F8D93E1EE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2016a): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2016, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.1.2017
  2. b)Rechtsschutz/Justizwesen In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2016). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht ist in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2016). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von sogenannten "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Insbesondere in unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2016). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 16.8.2016). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 16.8.2016). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 16.8.2016). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben beispielsweise 80% aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein (AA 16.8.2016). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht, sich dem Ankläger zu stellen und ihre eigenen Zeugen und Beweismittel zu präsentieren, jedoch konnten Angeklagte dieses Recht manchmal aufgrund des Mangels an ordentlicher Rechtsvertretung nicht ausüben. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 13.4.2016). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2016). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 6.12.2016
  3. c)Sicherheitsbehörden Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.8.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016). Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.4.2016). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vergleiche auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vgl. USDOS 25.6.2015).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vergleiche USDOS 25.6.2015). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.8.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze -, die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten-, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vgl. auch USDOS 25.6.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vergleiche auch USDOS 25.6.2015). Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 7.12.2016
  4. d)Folter und unmenschliche Behandlung Indien hat im Jahr 1997 das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 16.8.2016). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2016). Ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN-Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament nicht verabschiedet (AA 16.8.2016). Folter ist in Indien jedoch verboten (AA 16.8.2016) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 12.2016). Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 13.4.2016). Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 16.8.2016).Folter ist in Indien jedoch verboten (AA 16.8.2016) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 12.2016). Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 13.4.2016). Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 16.8.2016). Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang (AA 16.8.2016).Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang (AA 16.8.2016). Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem - aufgehobenen - Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 13.4.2016). Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar, angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International verbreitet (AA 16.8.2016). Trotz der Trainings für senior police officers, bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse durch Sicherheitskräfte verbreitet (ÖB 12.2016). Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 7.12.2016
  5. e)Korruption Korruption ist weit verbreitet (USDOS 13.4.2016). Indien scheint im Korruptionsindex 2015 von Transparency International auf Platz 76 (Anmerkung: 2014 Platz 85 von 175) von insgesamt 168 Ländern auf (TI 2016). NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienstleistungen wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 13.4.2016). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 13.4.2016). Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon (USDOS 13.4.2016). Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Durch das vom Präsidenten im Jahr 2014 unterzeichnete Lok Pal und Lokayuktas Gesetz wurden unabhängige, staatliche Gremien eingerichtet, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Obwohl Modi und Angehörige seiner Regierung Unterstützung für das Gesetz signalisiert haben, gibt es wenig Belege dafür, dass es effektiv umgesetzt wird. Das 2005 geschaffene Recht auf Information (RTI) wird vor allem angewandt, um Transparenz zu steigern und korrupte Machenschaften aufzudecken, wobei es aber Fragen der Umsetzung gibt. Seit der Verabschiedung des Gesetzes sind mindestens 45 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und mehr als 250 angegriffen oder belästigt worden (FH 27.1.2016). Korruption behindert manchmal auch Regierungsprogramme zur Untersuchung behaupteter Korruption im Regierungsbereich. Einer speziellen Ermittlungsgruppe zufolge haben Beamte der Lokayukta, einem gesetzlichen Organ zur Korruptionsbekämpfung, Bestechungsgelder zum Schutz vor Korruptionsrazzien in Karnataka entgegengenommen. Dabei wurden zehn Personen verhaftet, einschließlich des Sohnes des Gerichtsombudsmannes (Ombudsman Justice Bhaskar) und dem Public Relations Officer von Lokayukta (USDOS 13.4.2016). Im Mai 2015 nahm die Lok Sabha (Volkskammer) Änderungen des Gesetzes zum Schutz von Informanten (Whistleblowers Protection Act) aus 2014 an. Mitglieder der Opposition kritisierten, dass dadurch die ohnehin schon begrenzten Auswirkungen des Gesetzes weiter aufgeweicht würden (FH 27.1.2016). Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit unter anderem mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2015 auf das Thema Korruption (USDOS 13.4.2016). Die Zentrale Untersuchungsbehörde (Central Bureau of Investigation - CBI) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November 2015] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt ein Webportal und eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen (USDOS 13.4.2016). Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014). Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember 2014 ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015). Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse ("Public interest litigation petitions") bei jedem Obersten Gericht oder direkt beim Obersten Bundesgericht, dem "Supreme Court" einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Beschwerden können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder eine Verletzung von Verfassungsbestimmungen sein. NGOs schätzen diese Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (9.1.2014): India's Delhi government's anti-corruption helpline gets thousands of calls, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25663763, Zugriff 12.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 12.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Indian Kashmir, http://www.ecoi.net/local_link/310322/448267_de.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency International

(2016): Corruption Perceptions Index 2015, http://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 12.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 12.12.2016
  1. f)NGOs und Menschenrechtsaktivisten Indiens Zivilgesellschaft ist vielstimmig; es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl von Nichtregierungsorganisationen (offizielle Schätzungen gehen von über 3 Millionen aus), darunter viele in- und ausländischer Menschenrechtsorganisationen (AA 16.8.2016), die sich für soziale Gerechtigkeit, nachhaltige Entwicklung und Menschenrechte einsetzen (USDOS 13.4.2016). Diese können grundsätzlich frei (AA 16.8.2016) und in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen (USDOS 13.4.2016). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.). Es gibt keine systematischen staatliche Behinderungen oder Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger (AA 16.8.2016), in manchen Fällen kommt es aber zu Einschränkungen (USDOS 13.4.2016). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt (AA 16.8.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Einzelne Menschenrechtsverteidiger, vor allem im Bereich sozialer und wirtschaftlicher Rechte, und Journalisten sehen sich durch lokale Behörden/Polizei in ihrer Arbeit eingeschränkt. Vereinzelt werden diese auch Opfer von Gewalt (AA 16.8.2016). Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir konnten Menschenrechtsverletzungen dokumentieren (USDOS 13.4.2016), jedoch kommt es insbesondere im konfliktbetroffenen Bundesstaat Jammu und Kaschmir und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens kommt es immer wieder zu Einschüchterungsversuchen von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern (u.a. Festnahmen, Lizenzentzug), bis hin zu physischen Angriffen. In diesen Gebieten herrscht aufgrund der besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen oftmals Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen (AA 16.8.2016).Es gibt keine systematischen staatliche Behinderungen oder Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger (AA 16.8.2016), in manchen Fällen kommt es aber zu Einschränkungen (USDOS 13.4.2016). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt (AA 16.8.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Einzelne Menschenrechtsverteidiger, vor allem im Bereich sozialer und wirtschaftlicher Rechte, und Journalisten sehen sich durch lokale Behörden/Polizei in ihrer Arbeit eingeschränkt. Vereinzelt werden diese auch Opfer von Gewalt (AA 16.8.2016). Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir konnten Menschenrechtsverletzungen dokumentieren (USDOS 13.4.2016), jedoch kommt es insbesondere im konfliktbetroffenen Bundesstaat Jammu und Kaschmir und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens kommt es immer wieder zu Einschüchterungsversuchen von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern (u.a. Festnahmen, Lizenzentzug), bis hin zu physischen Angriffen. In diesen Gebieten herrscht aufgrund der besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen oftmals Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen (AA 16.8.2016). Obwohl Indien eine starke Zivilgesellschaft und eine akademische Gemeinschaft hat, werden ausländischen Beobachtern, die ins Land reisen wollen, um die Menschenrechte und andere Themen zu untersuchen, manchmal Visa verwehrt. Unter speziellen Umständen erlaubt der "Foreign Contributions Regulation Act" (FCRA) der Bundesregierung, Nichtregierungsorganisationen den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verwehren (FH 27.1.2015). Die Regierung wird bezichtigt, dieses Gesetz für die Bekämpfung der politischen Opposition zu missbrauchen. Im Jahr 2016 annullierten die Behörden die FCRA Lizenzen von etwa 20.000 NGOs wegen Nichteinhaltung von FCRA Bestimmungen, darunter auch wegen nicht genehmigter ausländischer Finanzierung. Damit bleiben 13.000 legale NGOs und es wurden 2000 erstmalige Registrierungsersuchen beim Innenministerium eingebracht (TOI 27.1.2016). Die Regierung traf sich in der Regel mit inländischen NGOs, reagierte auf ihre Anfragen und ergriff als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) arbeitet kooperativ mit zahlreichen NGOs zusammen und mehrere Ausschüsse der NHRC arbeiten mit NGO Vertretern zusammen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 13.12.2016 -Strichaufzählung NGOsIndia.com (o. D.): Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, http://www.ngosindia.com/, Zugriff 13.12.2016 -Strichaufzählung TOI -Times of India (27.12.2016): FCRA licences of 20.000 NGOs cancelled, http://timesofindia.indiatimes.com/india/fcra-licences-of-20000-ngos-cancelled/articleshow/56203438.cms, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 12.12.2016
  2. g)Ombudsmann Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan der Zentralregierung. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern. Die NHRC ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten. Sie kann aber weder die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen noch Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachgehen (USDOS 13.4.2016). Die NHRC untersucht Menschenrechtsverletzungen auf Antrag oder von Amts wegen, richtet Empfehlungen an die Regierung oder den Obersten Gerichtshof und kann die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei (ÖB 12.2016). Der NHRC behandelt rund 8000 Beschwerden pro Jahr. Ihr steht ein ehemaliger Richter des Obersten Gerichtshofs vor (FH 27.1.2016). 23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der NHRC arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßen, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt ist (USDOS 13.4.2016). Es gibt Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, die die finanzielle Abhängigkeit von der Regierung und die Richtlinie, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden, beanstanden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, Fälle nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verletzer geleitet werden sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 13.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 13.12.2016
  3. h)Allgemeine Menschenrechtslage Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016). Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016). Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 13.12.2016 -Strichaufzählung NHRC - The National Human Rights Commission India (o. D.): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 13.12.2016
  4. i)Todesstrafe Die indische Regierung hat im Jahr 2012 das inoffizielle Memorandum in Bezug auf die Todesstrafe aufgehoben (HRW 27.1.2016). 59 Straftatbestände verschiedener Gesetze bzw. des indischen Strafgesetzbuch erlauben das Verhängen der Todesstrafe. In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2014 auch für gewaltsame Flugzeugentführung mit Todesfolge vorgesehen. Weder die indische Regierung noch die einzelnen Unionsstaaten führen eine Statistik über zum Tode Verurteilte (AA 16.8.2016). Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Der Oberste Gerichtshof hat eine restriktive Rechtsprechung zur Verhängung der Todesstrafe aufgestellt, wonach diese nur unter zwei engen Voraussetzungen verhängt werden kann: Die Tat muss außerordentlich schwerwiegend ("rarest of the rare cases") sein, und für den Täter bestehen keine Aussichten auf Resozialisierung (AA 16.8.2016). Eine Erhebung der renommierten National Law University zeigte im Mai 2016 jedoch auf, dass die Todesstrafe von lokalen Strafgerichten weiterhin kontinuierlich verhängt wird; die Gesamtzahl an Gefangenen im Todestrakt beträgt derzeit ca. 400. Zwischen 2000 und 2015 wurden 1.468 Todesurteile verhängt; davon wurden rund 30% in nächster Instanz freigesprochen, nur etwa 5% der Todesurteile wurden letztinstanzlich bestätigt (AA 16.8.2016). Zum Tode Verurteilte haben das Recht, ein Gnadengesuch einzureichen. Das Begnadigungsrecht steht je nach Instanzenzug dem Staatspräsidenten bzw. dem Gouverneur des jeweiligen Bundesstaates zu. Der Oberste Gerichtshof hat am 21.1.2014 eine überlange, nicht zu rechtfertigende Dauer des Gnadenverfahrens als verfassungswidrig qualifiziert. Die Todesurteile von 15 Personen wurden daraufhin in lebenslange Haft umgewandelt. Außerdem urteilte das Gericht, dass eine solche Umwandlung auch bei Geisteskrankheit des Täters - unabhängig vom Zeitpunkt der Erkrankung - erfolgen müsse. Mit Entscheidung vom 18.2.2014 ist das Todesurteil gegen drei Attentäter von Premierminister Rajiv Gandhi vom Supreme Court wegen der überlangen Dauer des Gnadenverfahrens in lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt worden (AA 16.8.2016). Im August 2015 empfahl die Law Commission of India (beratendes Gremium der Regierung) die Abschaffung der Todesstrafe - mit Ausnahme von Straftaten, die mit Terrorismus und Aufstacheln zum Angriffskrieg im Zusammenhang stehen. Da weite Teile von Parlament und Bevölkerung in Indien die Todesstrafe weiterhin befürworten, ist mit einer baldigen Abschaffung nicht zu rechnen. Zuletzt im November 2014 stimmte Indien im Menschenrechtsausschuss der VN-Vollversammlung gegen eine Resolution, die die weltweite Aussetzung der Todesstrafe zum Ziel hat (AA 16.8.2016; vgl. auch:Im August 2015 empfahl die Law Commission of India (beratendes Gremium der Regierung) die Abschaffung der Todesstrafe - mit Ausnahme von Straftaten, die mit Terrorismus und Aufstacheln zum Angriffskrieg im Zusammenhang stehen. Da weite Teile von Parlament und Bevölkerung in Indien die Todesstrafe weiterhin befürworten, ist mit einer baldigen Abschaffung nicht zu rechnen. Zuletzt im November 2014 stimmte Indien im Menschenrechtsausschuss der VN-Vollversammlung gegen eine Resolution, die die weltweite Aussetzung der Todesstrafe zum Ziel hat (AA 16.8.2016; vergleiche auch: HRW 27.1.2016). Im April 2014 verhängte ein Gericht in Mumbai die Todesstrafe gegen drei Männer wegen Vergewaltigung. Grundlage des Urteils war ein neues Gesetz aus dem Jahr 2013, das für mehrfache Vergewaltigung die Todesstrafe vorsieht (AI 25.2.2015). Im Jahr 2015 wurde in Indien eine Person hingerichtet und in mehr als 75 Fällen die Todesstrafe verhängt (AI 6.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.4.2016): Todesurteile und Hinrichtungen 2015, https://www.amnesty.at/de/view/files/download/showDownload/?tool=12&feld=download&sprach_connect=401, Zugriff 16.12.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15- State of the Worlds Human Rights, Amnesty Report 2015, Indien, http://www.ecoi.net/local_link/297437/444562_de.html, Zugriff 16.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/318378/457381_de.html, Zugriff 16.12.2016
  5. j)Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 10.8.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016), ordnet eine säkularen Staat an, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteilich zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht setzen die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 10.8.2016). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion (AA 16.8.2016). Religionsfreiheit wird im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 27.1.2016) und kaum eingeschränkt (AA 16.8.2016). Premierminister Modi hat sich im Februar 2015 zur Religionsfreiheit und der Gleichwertigkeit aller Religionen bekannt (AA 25.4.2015). Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet (AA 25.4.2015). Das friedliche Nebeneinanderleben im multi-ethnischen, multi-religiösen Indien ist zwar die Norm, allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 12.2016). Die existierenden Spannungen, haben in der Vergangenheit auch zu massiven Gewaltausbrüchen geführt (zuletzt 2013 in Muzzafarnagar/Uttar Pradesh mit mehr als 40 Toten) (AA 16.8.2016). Berichten zufolge kommt es zu religiös motivierten Morden, Überfällen, Unruhen, Zwangskonvertierungen, Aktionen, die das Recht des Einzelnen auf Änderung seiner religiösen Überzeugung zum Ziel haben sowie zu Diskriminierung und Vandalisumus. Es kommt auch zu Bedrohungen und Übergriffen von Hindu-Nationalisten auf Muslime und Christen sowie zur Zerstörung ihres Eigentums aufgrund ihres Glaubens und im Zuge von Streitereien über die örtliche Lage von Kirchen und Moscheen (USDOS 10.8.2016).Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 10.8.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016), ordnet eine säkularen Staat an, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteilich zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht setzen die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 10.8.2016). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion (AA 16.8.2016). Religionsfreiheit wird im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 27.1.2016) und kaum eingeschränkt (AA 16.8.2016). Premierminister Modi hat sich im Februar 2015 zur Religionsfreiheit und der Gleichwertigkeit aller Religionen bekannt (AA 25.4.2015). Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet (AA 25.4.2015). Das friedliche Nebeneinanderleben im multi-ethnischen, multi-religiösen Indien ist zwar die Norm, allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 12.2016). Die existierenden Spannungen, haben in der Vergangenheit auch zu massiven Gewaltausbrüchen geführt (zuletzt 2013 in Muzzafarnagar/Uttar Pradesh mit mehr als 40 Toten) (AA 16.8.2016). Berichten zufolge kommt es zu religiös motivierten Morden, Überfällen, Unruhen, Zwangskonvertierungen, Aktionen, die das Recht des Einzelnen auf Änderung seiner religiösen Überzeugung zum Ziel haben sowie zu Diskriminierung und Vandalisumus. Es kommt auch zu Bedrohungen und Übergriffen von Hindu-Nationalisten auf Muslime und Christen sowie zur Zerstörung ihres Eigentums aufgrund ihres Glaubens und im Zuge von Streitereien über die örtliche Lage von Kirchen und Moscheen (USDOS 10.8.2016). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3%) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 12.12.2016). Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen (USDOS 10.8.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016), deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheitenkommission sitzen. Hinzu kommen eine schier unüberschaubare Vielzahl unterschiedlicher indigener Volksgruppen mit eigenen animistischen Riten ("Adivasis" genannt), und die zahlenmäßig kleinen jüdischen und Bahai-Gemeinschaften (AA 16.8.2016). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 10.8.2016).Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3%) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 12.12.2016). Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen (USDOS 10.8.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016), deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheitenkommission sitzen. Hinzu kommen eine schier unüberschaubare Vielzahl unterschiedlicher indigener Volksgruppen mit eigenen animistischen Riten ("Adivasis" genannt), und die zahlenmäßig kleinen jüdischen und Bahai-Gemeinschaften (AA 16.8.2016). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 10.8.2016). Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit Hindumehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder "Verlockung" erfolgt - was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen. Manche Bundesstaaten fordern für Konversion eine Genehmigung der Regierung (FH 27.1.2016). In sechs der 29 Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Gujarat, Himachal Pradesh, Chhattisgarh, Odisha, und Madhya Pradesh) bestehen Anti-Konvertierungsgesetze. Es gibt in diesem Zusammenhang Berichte über Verhaftungen, jedoch nicht über Verurteilungen nach diesem Gesetz In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konvertierungsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Ausländische Missionare jeglicher Religionszugehörigkeit benötigen "Missionsvisa" ("missionary visa") (USDOS 10.8.2016). Bundesorgane, einschließlich des Ministeriums für Minderheitenangelegenheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und die Nationale Kommission für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) können Behauptungen über religiöse Diskriminierung untersuchen (USDOS 10.8.2016). Religiöse Minderheiten, vor allem Muslime und Christen, werfen den Behörden vor, nicht genug zum Schutz ihrer Rechte zu tun (HRW 27.1.2016). Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Die Regierung gewährt bei der Ausarbeitung dieser Gesetze erhebliche Autonomie für die Personenstandsgremien. Das hinduistische, das christliche, das Parsi und das islamisches Personenstandsgesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 10.8.2016). Im Familienrecht genießen Muslime wie auch Christen besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer Traditionen ermöglichen (AA 16.8.2016). Der Wahlsieg der hindu-nationalen BJP im Jahr 2014 löste in der Öffentlichkeit eine intensive Diskussion über das Spannungsfeld zwischen den Werten einer säkularen Verfassung und einer in Teilen zutiefst religiösen Bevölkerung aus; die Debatte zu religiös motivierter Gewalt wird lebhaft und kontrovers geführt (AA 16.8.2016). Im Vorfeld der Wahlen kam es 2013 zu Vorfällen von Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Regierungsquellen zufolge wurden dabei in 823 Vorfällen 133 Personen getötet und 2.269 verletzt (HRW 29.1.2015). Die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Religionsgruppen im Jahr 2015 haben nach offiziellen Angaben zugenommen: Im Vergleich zum Vorjahr gab es rund 17% mehr Zwischenfälle (von 644 auf 751), mit insgesamt 97 Toten (95 in 2014). 2.264 Personen wurden bei derartigen Zwischenfällen verletzt (1.921 im Vorjahreszeitraum). Die Mehrzahl der Übergriffe dürfte hindu-fundamentalistisch motiviert sein; eine offizielle Aufschlüsselung gibt es nicht. Gewalttätige Übergriffe durch selbsternannte Retter der "gau mata" (Heilige Mutter Kuh im Hinduismus) haben an Intensität und Zahl zugenommen (AA 16.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.12.2016): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/318378/457381_de.html, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - India, http://www.ecoi.net/local_link/328426/469205_de.html, Zugriff 21.12.2016
  6. k)Ethnische Minderheiten Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB 12.2016). Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer Sprache und Kultur (AA 16.8.2016). Das Gesetz räumt dem Präsidenten auch die Befähigung ein, benachteiligte Kasten und Stämme für spezielle Quoten und Begünstigungen zu bestimmen (USDOS 13.4.2016). Gesetze setzen Quoten bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme, sowie einige andere sogenannte "benachteiligte Klassen", fest (FH 27.1.2016). Historisch sind weite Teile der Gesellschaft in Kasten oder Clans organisiert (USDOS 13.4.2016) und Mitglieder unterer Kasten und Minderheiten sind weiterhin alltäglicher Diskriminierung ausgesetzt (FH 27.1.2016). Die Kaste ist ein komplexes traditionelles Hierarchiesystem, das auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl mit der Verfassung von 1949 Kastendiskriminierung verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen und die Regierung betreibt weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken (USDOS 13.4.2016). Besonders auf dem Land bleiben Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit, die in der Struktur der indischen Gesellschaft angelegt sind und auf sozialen und religiösen Traditionen fußen und vielfach implizit verlaufen, jedoch weit verbreitet (USDOS 13.4.2016). Um Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und ihre Teilhabe zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits" oder "Unberührbare") sowie die Adivasis eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist. Im Bildungswesen (u.a. Studienplätze) und in der staatlichen Verwaltung (u.a. Stellenvergabe) sind Quoten von bis zu 49,5% für die sogenannten "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, "Other Backward Castes", vorgesehen. Quoten werden auf zentralstaatlicher Ebene nur nach Kastenzugehörigkeit und sozialem Status, nicht aber nach Religion, zugeordnet. Allerdings gibt es in einigen Bundesstaaten Quotenregelungen für bestimmte religiöse Gemeinschaften, so z.B. in Tamil Nadu, Kerala und Andhra Pradesh für "rückständige" Christen und Muslime (AA 16.8.2016). Trotz dieser umfangreichen positiven Förderprogramme, weitreichender gesetzlichen Schutzbestimmungen und verfassungsmäßigem Verbot von "Unberührbarkeit" (Artikel 17) werden Angehörige von niederen Kasten und Dalits in Indien noch immer massiv und systematisch diskriminiert, vor allem auch durch Polizei und Strafjustiz (AA 16.8.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016).Trotz dieser umfangreichen positiven Förderprogramme, weitreichender gesetzlichen Schutzbestimmungen und verfassungsmäßigem Verbot von "Unberührbarkeit" (Artikel 17) werden Angehörige von niederen Kasten und Dalits in Indien noch immer massiv und systematisch diskriminiert, vor allem auch durch Polizei und Strafjustiz (AA 16.8.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Bei den Wahlen 2014 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserv

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