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{'item': 'W124 2165028-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2019 GeschäftszahlW124 2165028-1 SpruchW124 2165028-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX sowie am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 sowie am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 55, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste als unbegleiteter Minderjähriger unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag gab er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an und stamme aus XXXX in der afghanischen Provinz XXXX . Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, es sei in Afghanistan unsicher und es gebe keine Arbeit. Daher sei er ausgereist. Er habe dort keine Perspektive und es gebe Krieg.Am selben Tag gab er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an und stamme aus römisch 40 in der afghanischen Provinz römisch 40 . Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, es sei in Afghanistan unsicher und es gebe keine Arbeit. Daher sei er ausgereist. Er habe dort keine Perspektive und es gebe Krieg.
  2. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) unter Beiziehung eines Dolmetschers sowie in Anwesenheit einer Vertrauensperson.
  3. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) unter Beiziehung eines Dolmetschers sowie in Anwesenheit einer Vertrauensperson. Vorgelegt wurden folgende Dokumente (in Kopie): -Strichaufzählung Konvolut an Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschsprachkursen sowie Englisch- und Mathematikunterricht; -Strichaufzählung Bestätigung über die Teilnahme am Brückenkurs zur Vorbereitung zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses; -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben von XXXX , Leitung Flüchtlingsbetreuung, vomEmpfehlungsschreiben von römisch 40 , Leitung Flüchtlingsbetreuung, vom XXXX .römisch 40 . Eingangs bestätigte der BF seine Personalien, gab an, gesund zu sein und führte zu seiner Familie aus, seine Eltern, sowie sein vierzehnjähriger Bruder XXXX , sein zwölfjähriger Bruder XXXX , seine neunzehnjährige Schwester XXXX sowie seine vierjährige Schwester XXXX würden nach wie vor in seinem Heimatdorf XXXX in der Provinz XXXX leben. Mit ihnen habe er in Afghanistan gemeinsam in einem Haus gelebt. Ein Cousin des BF wohne in Österreich.Eingangs bestätigte der BF seine Personalien, gab an, gesund zu sein und führte zu seiner Familie aus, seine Eltern, sowie sein vierzehnjähriger Bruder römisch 40 , sein zwölfjähriger Bruder römisch 40 , seine neunzehnjährige Schwester römisch 40 sowie seine vierjährige Schwester römisch 40 würden nach wie vor in seinem Heimatdorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 leben. Mit ihnen habe er in Afghanistan gemeinsam in einem Haus gelebt. Ein Cousin des BF wohne in Österreich. Vom zwölften Lebensjahr bis zum fünfzehnten Lebensjahr sei er zuhause von einem Cousin unterrichtet worden und habe als ältester Sohn der Familie seit seinem achten Lebensjahr in der Landwirtschaft seines Vaters mitgeholfen. Militärdienst habe er nicht geleistet. In Österreich besuche er die Volkshochschule. Sein Vater habe einen Schulbesuch nicht erlaubt. Dieser sei Spieler gewesen und habe mit anderen um Geld gespielt. Seine Schwestern würden seine Mutter bei der Hausarbeit unterstützen, während sein Bruder XXXX dem Vater in der Landwirtschaft helfe. Was sein Bruder XXXX mache, wisse er nicht. Letzterer unterstütze seine Mutter beim Sticken von unterschiedlicher Wäsche, beispielsweise Polstern. Die Familie baue Getreide an und könne davon leben. Seine Großeltern seien gestorben. Deren Häuser seien verkauft und der Erlös aufgeteilt worden. In seinem Heimatdorf würden auch seine Tanten und Onkel leben. Zu seiner Familie habe er seit einem Jahr keinen Kontakt mehr, zumal ihm seine Mutter damals gesagt habe, sie könne nicht mehr mit ihm telefonieren, da sein Vater gefragt habe, warum er Afghanistan verlassen habe.Vom zwölften Lebensjahr bis zum fünfzehnten Lebensjahr sei er zuhause von einem Cousin unterrichtet worden und habe als ältester Sohn der Familie seit seinem achten Lebensjahr in der Landwirtschaft seines Vaters mitgeholfen. Militärdienst habe er nicht geleistet. In Österreich besuche er die Volkshochschule. Sein Vater habe einen Schulbesuch nicht erlaubt. Dieser sei Spieler gewesen und habe mit anderen um Geld gespielt. Seine Schwestern würden seine Mutter bei der Hausarbeit unterstützen, während sein Bruder römisch 40 dem Vater in der Landwirtschaft helfe. Was sein Bruder römisch 40 mache, wisse er nicht. Letzterer unterstütze seine Mutter beim Sticken von unterschiedlicher Wäsche, beispielsweise Polstern. Die Familie baue Getreide an und könne davon leben. Seine Großeltern seien gestorben. Deren Häuser seien verkauft und der Erlös aufgeteilt worden. In seinem Heimatdorf würden auch seine Tanten und Onkel leben. Zu seiner Familie habe er seit einem Jahr keinen Kontakt mehr, zumal ihm seine Mutter damals gesagt habe, sie könne nicht mehr mit ihm telefonieren, da sein Vater gefragt habe, warum er Afghanistan verlassen habe. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, sein Vater habe ein Kartenspiel verloren, dessen Einsatz gewesen sei, dass der Verlierer seinen Sohn für sexuelle Handlungen zur Verfügung stellen müsse. Seine Mutter habe mit dem Vater gestritten und ihn gefragt, warum er das gemacht habe. Als Grund habe er angegeben, dass er kein Geld gehabt habe. Sein Vater habe daraufhin versprochen, dass der BF Afghanistan verlassen könne. Ferner habe es aufgrund der Aktivitäten des IS und der Taliban auch keine Sicherheit in Afghanistan gegeben. Einer Verfolgung aus anderen Gründen sei er nicht ausgesetzt gewesen. Die Leute hätten keinen Respekt vor seiner Familie gehabt, da sein Vater Spieler gewesen sei. Seine Brüder seien nicht in Gefahr gewesen, da er der älteste Sohn sei. Seine Schwestern seien nicht betroffen, da die Mehrheit in seinem Dorf homosexuell sei. Jeder, der Geld habe, könne dort hingehen und zusehen. Dort, wo man Karten spiele, würden die Leute tanzen und homosexuell werden. Der BF habe dies aus einiger Entfernung gesehen. Es werde getanzt, gesungen, gefeiert und am Ende würden Leute sexuell missbraucht werden. Er sei noch nicht im Haus gewesen und habe auch keine sexuellen Handlungen gesehen, aber er habe beobachtet, dass Jungen in das Haus gebracht worden seien. Selbst sei er noch nie sexuell missbraucht worden. Sein Vater sei einmal in der Woche dorthin gegangen und sei ebenfalls homosexuell. Am Anfang sei um Geld gespielt worden. Nachdem er das Geld verloren habe, habe er um Kinder gewettet. Mit wem der Vater gespielt habe, wisse der BF nicht. Drei Tage, bevor er die Heimat verlassen habe, habe ihm seine Mutter erzählt, dass sein Vater um ihn gespielt habe. Sonst habe er keine Probleme gehabt. Bei seiner Erstbefragung habe er davon nicht berichtet, weil er nicht ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Im Herkunftsstaat sei er weder vorbestraft, noch werde er von der Polizei, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Er sei auch nie von einer Behörde angehalten, festgenommen, oder verhaftet worden. Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei sei er nicht gewesen und sei auch nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Allerdings sei er Schiit und Hazara. Beide Gruppen würden von den Taliban getötet werden. In Kabul, als er auf dem Weg nach Österreich gewesen sei, habe ihn ein Paschtune beschimpft. In Österreich verstehe er sich mit Paschtunen manchmal gut, manchmal sehr schlecht. Er habe Afghanistan gemeinsam mit seinem Cousin verlassen, wisse aber nicht, warum dieser geflüchtet sei. Im Fall seiner Rückkehr habe er Angst, dass sein Vater wieder spiele. Es gebe in Afghanistan auch den IS und die Taliban. Abschließend wurde der BF zu seinem in Österreich bestehenden Privat- und Familienleben befragt. Ferner wurde ihm die Möglichkeit geboten, in die Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
  6. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und unter anderem eine mündliche Verhandlung beantragt.
  7. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und unter anderem eine mündliche Verhandlung beantragt. Begründend wurde nach Darstellung des wesentlichen Verfahrensgangs sowie allgemeiner Ausführungen zu den Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten vorgebracht, dass das UN-Flüchtlingskommissariat aufgrund der prekären humanitären Lage und der sich verschlechternden Sicherheits- und Menschenrechtssituation weiterhin von einem hohen Schutzbedarf für Asylsuchende aus Afghanistan ausgehe. Bedrohungen, Einschüchterungen und Erpressungen würden zum Alltag vieler Menschen des Landes gehören. Unübersehbar sei der Anstieg der organisierten Kriminalität. Darüber hinaus bestehe auch die Gefahr von Zwangsrekrutierungen. Der BF sei während des gesamten Verfahrens bemüht gewesen, am Verfahren mitzuwirken. Er habe sowohl in freier Erzählung als auch auf Nachfrage detailliert zu seinen Verfolgungsgründen Stellung genommen. Im Asylverfahren sei der maßgebliche Sachverhalt amtswegig zu erforschen und müsse das Parteiengehör gewahrt werden. Die Spezialbehörden hätten das ihnen zugängliche Wissen von Amts wegen zu verwerten. Diese Anforderungen habe das Bundesamt im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde in Anbetracht der konkreten Umstände somit zum Ergebnis kommen müssen, dass dem BF der Status des Asylberechtigten, jedenfalls aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen gewesen wäre.
  8. Die Beschwerdevorlage langte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am XXXX ein.
  9. Die Beschwerdevorlage langte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am römisch 40 ein.
  10. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 02.03.2017, das Gutachten von Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 samt Ergänzung, eine Information von IOM zur Rückkehr- und Reintegrationsunterstützung, Auszüge aus Stellungnahmen des landeskundigen Sachverständigen Dr. Rasuly, die UNHCR-Richtlinien (Stand 2016) sowie eine Zusammenfassung zur allgemeinen Situation in Afghanistan zur Stellungnahme binnen 10 Tagen.
  11. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 02.03.2017, das Gutachten von Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 samt Ergänzung, eine Information von IOM zur Rückkehr- und Reintegrationsunterstützung, Auszüge aus Stellungnahmen des landeskundigen Sachverständigen Dr. Rasuly, die UNHCR-Richtlinien (Stand 2016) sowie eine Zusammenfassung zur allgemeinen Situation in Afghanistan zur Stellungnahme binnen 10 Tagen.
  12. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters vor, das herangezogene Gutachten stelle keine geeignete Entscheidungsgrundlage dar, zumal es sich mit der Situation in den afghanischen Großstädten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat nur rudimentär auseinandersetze. Ferner werde die Frage der Existenzsicherung mit nur einem Satz abgetan. Vielmehr seien die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung heranzuziehen. Laut den Länderinformationen seien alle Provinzen ständig von Gewalt betroffen und würden schiitische Muslime in den (Provinz-)Hauptstädten, wie Kabul und Herat, gezielt angegriffen. In Kabul sei Gewalt an der Tagesordnung. Die Situation in Mazar-e Sharif sei noch schlimmer. Insgesamt bleibe die Situation in Afghanistan angespannt. Die Erhaltungskosten in Kabul seien extrem hoch und habe der BF in Kabul bzw. in Afghanistan weder Bekannte, noch Familie, die ihn finanziell unterstützen könnten. Er wäre in Kabul sich selbst überlassen und könnte keine Hilfe vor Ort bekommen. Abschließend wurden drei von Spiegel Online veröffentlichte Artikel betreffend die Situation in Kabul wiedergegeben. Im Übrigen wurde festgehalten, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Ferner bestünde auch die Gefahr der Verletzung seines Rechts auf Leben, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan prekär sei.
  13. Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters vor, das herangezogene Gutachten stelle keine geeignete Entscheidungsgrundlage dar, zumal es sich mit der Situation in den afghanischen Großstädten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat nur rudimentär auseinandersetze. Ferner werde die Frage der Existenzsicherung mit nur einem Satz abgetan. Vielmehr seien die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung heranzuziehen. Laut den Länderinformationen seien alle Provinzen ständig von Gewalt betroffen und würden schiitische Muslime in den (Provinz-)Hauptstädten, wie Kabul und Herat, gezielt angegriffen. In Kabul sei Gewalt an der Tagesordnung. Die Situation in Mazar-e Sharif sei noch schlimmer. Insgesamt bleibe die Situation in Afghanistan angespannt. Die Erhaltungskosten in Kabul seien extrem hoch und habe der BF in Kabul bzw. in Afghanistan weder Bekannte, noch Familie, die ihn finanziell unterstützen könnten. Er wäre in Kabul sich selbst überlassen und könnte keine Hilfe vor Ort bekommen. Abschließend wurden drei von Spiegel Online veröffentlichte Artikel betreffend die Situation in Kabul wiedergegeben. Im Übrigen wurde festgehalten, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Ferner bestünde auch die Gefahr der Verletzung seines Rechts auf Leben, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan prekär sei.
  14. Mit Schreiben vom XXXX brachte der BF unter anderem folgende Dokumente (in Kopie) in Vorlage:
  15. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der BF unter anderem folgende Dokumente (in Kopie) in Vorlage: -Strichaufzählung Deutschkursbestätigung XXXX bis XXXX ;Deutschkursbestätigung römisch 40 bis römisch 40 ; -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung der VHS Burgenland vom XXXX ;Teilnahmebestätigung der VHS Burgenland vom römisch 40 ; -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung der VHS Burgenland vom XXXX ;Teilnahmebestätigung der VHS Burgenland vom römisch 40 ; -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung der VHS Burgenland vom XXXX ;Teilnahmebestätigung der VHS Burgenland vom römisch 40 ; -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung der VHS Burgenland vom XXXX ;Teilnahmebestätigung der VHS Burgenland vom römisch 40 ; -Strichaufzählung Bestätigung Brückenkurs zur Vorbereitung zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses vom XXXX ;Bestätigung Brückenkurs zur Vorbereitung zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses vom römisch 40 ;
  16. Am XXXX erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie eines landeskundigen Sachverständigen.
  17. Am römisch 40 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie eines landeskundigen Sachverständigen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: BF: Ich bin gesund. Ich bin vollkommen gesund und kann der Verhandlung folgen. Mir geht es auch psychisch gut. Aufgrund eines Ausschlages auf meiner Brust nehme ich derzeit ein Medikament und verwende eine Salbe. (...) R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an? BF: Ich bin Hazara und Schiite. R: Bleiben Sie bei den Angaben die Sie bei der Polizei bzw. dem BFA gemacht haben? Bleiben Sie bei diesen und entsprechen diese der Wahrheit. BF: Sie entsprechen der Wahrheit und halte meine Aussagen voll inhaltlich aufrecht. R: Sprechen Sie Deutsch? BF (Auf Deutsch)-: Ja. Frage auf Deutsch: Verstehe Sie Deutsch? BF (Auf Deutsch): Ja. Frage auf Deutsch: Haben Sie einen Sprachkurs besucht bzw. haben Sie eine Prüfung nach Abschlusses des Kurses gemacht? BF (Auf Deutsch): Ja habe ich. Habe einen Deutschkurs und Prüfung für A1 absolviert. Frage auf Deutsch: Besuchen Sie jetzt darüber hinaus noch einen Deutschkurs? BF (Auf Deutsch): " XXXX "BF (Auf Deutsch): " römisch 40 " BFV: XXXX .BFV: römisch 40 . Frage auf Deutsch: Wie oft in der Woche besuchen Sie den Deutschkurs? Antwort auf Deutsch: Die ganze Woche. Frage auf Deutsch: Wie lange dauert der Deutschkurs täglich? Antwort auf Deutsch: Ich glaube ein Jahr und drei Monate. Fragewiederholung auf Dari. BF: Mein Deutschkurs dauert täglich acht oder neun Stunden. Abgesehen davon lerne ich dort Mathematik, Musik, politische Bildung, Psyche und Gesundheit, Englisch Frage auf Dari: Was ist das genau für ein Kurs? BF: Es ist keine Schule. Dorthin kommen hauptsächlich Flüchtlinge die in den zuvor genannten Fächern unterrichtet werden. Frage auf Deutsch: Was machen Sie in der Freizeit? Antwort auf Deutsch: Ich gehe Schule, mache Hausübung, gehe Fußball spielen. Frage auf Deutsch: Beschreiben Sie einmal einen Tagesablauf vom Aufstehen bis zum Bett gehen. Antwort auf Deutsch: Keine Antwort. Fragewiederholung auf Dari Antwort auf Deutsch: Um 08:00 bis 01:00 Uhr bin ich in der Schule. Ich gehe nach Haus, ich mache Hausübung und ich gehe Fußball spielen. Frage auf Deutsch: Sind Sie in Österreich in einem Verein, einer Organisation, einer Kirche tätig? BF: Wie bitte? Fragewiederholung auf Dari: BF: Ich arbeite einmal im Monat in der Gemeinde. Frage auf Deutsch: Können Sie mir die Tätigkeit die Sie in der Gemeinde verrichten beschreiben? BF: Ja. Habe schon Bescheid für Gemeinde. Fragewiederholung auf Dari. BF: Wir führen Reinigungsarbeiten durch. Wir kehren Straßen und sammeln dort Müll. R: Verfügen Sie über eine arbeitsrechtliche Bewilligung? BF: Nein ich habe keine Arbeitsbewilligung. Ich bin nur dazu berechtigt, einmal im Monat für die Gemeinde zu arbeiten. R: Haben Sie für eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht? BF: Ich war einmal beim AMS wo mir erklärt wurde, dass ich mit der weißen Karte nicht arbeiten gehen darf. Weiters wurde gesagt, dass ich nur mit einem subsidiären Schutz oder anderen Aufenthalt zum Arbeiten berechtigt bin. Frage auf Deutsch: Sind Sie verheiratet oder haben Sie Kinder? BF: Nein, ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder. Frage auf Dari: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF: Nein. Frage auf Deutsch: Haben Sie Freunde in Österreich, denen österreichische Staatsbürger angehören? BF: Ja. Frage auf Deutsch: Nennen Sie mir Ihre zwei besten österreichischen Freunde mit Vor und Nachname. BF: XXXXBF: römisch 40 R: Der zweite? BF: Nichts. R: Läuft gegen Sie in Österreich ein Strafverfahren bzw. sind Sie strafrechtlich verurteilt? (BF wird auf sein Entschlagungsrecht hingewiesen). BF: Nein. Ich bin nur einmal im Zug ohne Fahrschein erwischt worden. Es gab keine Anzeige. Frage auf Dari: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Ich habe einen Cousin (Sohn meines Onkels väterlicherseits) in Österreich. R: Wo wohnt dieser? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Stehen Sie mit diesem in Kontakt? BF: Ja manchmal. Wir telefonieren miteinander. Wir können uns nicht oft sehen, weil wir uns beide die jeweilige Fahrt bzw. das Zugticket nicht leisten können. R: Werden Sie von Ihrem Cousin finanziell unterstützt bzw. unterstützen Sie ihn? BF: Nein. R: Wo wohnt Ihr Cousin? In einer Privat oder Flüchtlingsunterkunft? BF: Er wohnt in einer Flüchtlingsunterkunft. R: Sind Sie mit Ihrem Cousin gemeinsam nach Österreich gereist? BF: Ja. R: Wie heißt Ihr Cousin mit vollen Namen? BF: Er heißt XXXX .BF: Er heißt römisch 40 . R: Wann ist er geboren? BF: Er ist jetzt 19 Jahre alt, er wird
  18. R: Haben Sie in Afghanistan mit Ihren Cousin zusammengelebt? BF: Wir haben im selben Dorf gelebt, aber nicht im selben Haushalt. R: Haben Sie zum selben Zeitpunkt die Flucht ergriffen? BF: Ja. R: Haben Sie einen Aufenthaltstitel in Österreich schon einmal gehabt? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte in der europäischen Union? BF: Nein. RV: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?Regierungsvorlage, Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF: Auf Deutsch: Ich will Tischler werden. R: Wo sind Sie genau geboren? BF: Ich bin im Dorf XXXX (phonetisch), Distrikt XXXX , Provinz XXXX geboren.BF: Ich bin im Dorf römisch 40 (phonetisch), Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 geboren. R: Wie heißen die unmittelbar angrenzenden Dörfer Ihres Heimatdorfes? BF: Die umliegenden Dörfer heißen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX .BF: Die umliegenden Dörfer heißen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . R: Bitten geben Sie chronologisch an wo Sie von Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise in Afghanistan gelebt haben. BF: Ich habe mein gesamtes Leben in meinem Heimatdorf verbracht. Im Zuge der Fluchtreise habe ich ca. zwei oder drei Tage in Kabul verbracht. R: Bei wem waren Sie da? BF: Ich war gemeinsam mit meinem Cousin in Kabul und wir haben in einem Hotel geschlafen. R: Wie viel haben Sie dem Schlepper für die Ausreise bezahlt? BF: Ich habe dem Schlepper 2500 Dollar für meine Flucht bezahlt. R: Woher hatten Sie so viel Geld? BF: Das Geld hatte mir meine Mutter gegeben. R: Sind Ihre Eltern reich? BF: Meine Mutter hat zu Hause verschiedene Sachen genäht oder gestickt und diese verkauft. Sie hatte das Geld zu Haus angespart. Meine Eltern sind nicht reich. Ich glaube, dass meine Mutter sich einen Teil des Geldes ausgeborgt hat. R: Woher wissen Sie das? BF: Meine Mutter hat mir das gesagt. R: Von wem hat Sie sich das Geld ausgeborgt? BF: Von meiner Tante mütterlicherseits. R: Wo wohnt Ihre Tante mütterlicherseits und wie heißt Ihre Tante mütterlicherseits? BF: Sie hat in XXXX gelebt. Ihr Name lautet XXXX .BF: Sie hat in römisch 40 gelebt. Ihr Name lautet römisch 40 . R: Wie weit ist XXXX von Ihrem Elternhaus entfernt?R: Wie weit ist römisch 40 von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Der Fußweg zum Haus meiner Tante beträgt 10 Minuten. R: Wie hat Ihre Tante bzw. Ihr Ehemann den Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten? BF: Sie haben auf der Landwirtschaft gearbeitet. R: Wie hat Ihr Vater seinen Lebensunterhalt bestritten? BF: Mein Vater hatte eine eigene Landwirtschaft. R: Wie groß war die Landwirtschaft? BF: Unser Grundstück war etwa so groß wie der Verhandlungssaal. R: Was hat Ihr Vater dort angebaut? BF: Er hat Weizen und manchmal Kartoffeln angebaut? R: Haben Sie die Lebensmittel selbst verbraucht oder verkauft? BF: Die Lebensmittel waren für den Eigengebrauch. R: Wie viel Jirib hat das Grundstück gehabt? BF: Ich weiß nicht wie viel Jirib das Grundstück hat. Es war ungefähr so groß wie der Saal. R: Wie hat Ihre Mutter Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Sie hat zu Hause Sachen bestickt und hat diese verkauft. Zusätzlich haben wir auf unserem Grundstück gearbeitet und wir konnten alle gemeinsam zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Ich habe auch gearbeitet. Ich habe meinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. R: Was haben Sie da genau gemacht? BF: Ich habe mitgeholfen das Feld für den Anbau vorzubereiten. Ich habe z.B. mit der Schaufel die Erde umgeackert. R: Wie lange haben Sie das gemacht? BF: Sechs Jahre. R: Sie haben in der Einvernahme vor der LPD XXXX am XXXX gesagt, dass Sie aus XXXX , XXXX stammen würden bzw. gelebt haben. Was sagen Sie dazu?R: Sie haben in der Einvernahme vor der LPD römisch 40 am römisch 40 gesagt, dass Sie aus römisch 40 , römisch 40 stammen würden bzw. gelebt haben. Was sagen Sie dazu? BF: Nein, ich habe gesagt, dass ich in XXXX gelebt habe.BF: Nein, ich habe gesagt, dass ich in römisch 40 gelebt habe. R: Das Protokoll wurde Ihnen rückübersetzt und Sie haben keine Einwände erhoben. Was sagen Sie dazu? BF: Es war drei Uhr in der Nacht als die Einvernahme gemacht wurde. Ich konnte mich nicht mehr konzentrieren, mir ist der Fehler in der Rückübersetzung nicht aufgefallen. R: Die Einvernahme hat laut Protokoll von 20:57 Uhr bis 21:35 Uhr und nicht um 03:00 Uhr früh wie Sie behaupten stattgefunden und außerdem wurde in der Beschwerde dahingehend nichts gerügt, sodass die Angaben zur Wohnsitzadresse, XXXX , XXXX falsch protokolliert worden wären.R: Die Einvernahme hat laut Protokoll von 20:57 Uhr bis 21:35 Uhr und nicht um 03:00 Uhr früh wie Sie behaupten stattgefunden und außerdem wurde in der Beschwerde dahingehend nichts gerügt, sodass die Angaben zur Wohnsitzadresse, römisch 40 , römisch 40 falsch protokolliert worden wären. BF: Ich wusste nicht, dass in der Erstbefragung als Wohnort XXXX , XXXX eingetragen wurde, sonst hätte ich natürlich auf das Missverständnis hingewiesen.BF: Ich wusste nicht, dass in der Erstbefragung als Wohnort römisch 40 , römisch 40 eingetragen wurde, sonst hätte ich natürlich auf das Missverständnis hingewiesen. R: Haben Sie an der zuvor von Ihnen genannten Heimatadresse alleine gelebt? BF: Ich habe im Dorf gemeinsam mit meiner Familie gelebt. Im Dorf haben auch meine Tante mütterlicherseits und mein Onkel väterlicherseits gelebt. R: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie? BF: Was meinen Sie wer zu meiner Familie gehört. Mein Onkel ist auch mein Familienangehöriger. R: Zählen Sie mir die Mitglieder auf die Ihrer Ansicht nach zu Ihrer Familie gehören. BF: Meine Mutter, mein Vater, meine beiden Schwestern und meine beiden Brüder. R: Wie alt sind Ihre beiden Brüder? BF: Meine Brüder sind 14 und 12 Jahre alt. R: Meinen Sie damit das Alter zum Zeitpunkt der Flucht oder zum jetzigen Zeitpunkt? BF: Ich habe ihr Alter zum Zeitpunkt meiner Flucht genannt. R: Wann sind Sie genau geflüchtet? BF: Ich weiß es nicht. R: In welchem Jahr sind Sie geflüchtet? BF: Es war das Jahr
  19. R: In welcher Jahreszeit? BF: Das Wetter war bereits ein wenig kalt geworden, es war nicht mehr Sommer. Ich glaube, dass es Anfang Herbst war. Die Verhandlung wird um 10:20 Uhr unterbrochen. Die Verhandlung wird um 10:30 Uhr fortgesetzt. R: Ist der heute genannte Cousin, der Sohn der Tante die Ihrer Mutter einen Teil des Geldes geborgt haben soll? BF: Nein, er ist der Sohn vom Bruder meines Vaters (Der Sohn meines Onkels väterlicherseits). R: Wer außer Ihren Eltern wohnt von Ihren Verwandten noch in Afghanistan? BF: In Afghanistan leben mein Onkel väterlicherseits sowie meine Tante und mein Onkel mütterlicherseits. Sie sind alle in meinem Heimatdorf aufhältig. R: Zählen Sie mir diese mit Namen auf. BF: Mein Onkel väterlicherseits heißt XXXX , mein Onkel mütterlicherseits heißt XXXX , meine Tante mütterlicherseits heißtBF: Mein Onkel väterlicherseits heißt römisch 40 , mein Onkel mütterlicherseits heißt römisch 40 , meine Tante mütterlicherseits heißt XXXX .römisch 40 . R: Ist Ihr Onkel väterlicherseits verheiratet? BF: Ja, seine Frau heißt XXXX .BF: Ja, seine Frau heißt römisch 40 . R: Ist Ihr Cousin der Sohn dieser Frau? BF: Nein, seine Mutter heißt XXXX .BF: Nein, seine Mutter heißt römisch 40 . R: Mit wem ist diese verheiratet? BF: Ihr Mann heißt XXXX , er ist mein Onkel väterlicherseits.BF: Ihr Mann heißt römisch 40 , er ist mein Onkel väterlicherseits. R: Wie viele Frauen hat Ihr Onkel väterlicherseits? BF: Eine. XXXX ist die Frau meines Onkels mütterlicherseits, namens XXXX . Ich habe die Frage von vorhin missverstanden.BF: Eine. römisch 40 ist die Frau meines Onkels mütterlicherseits, namens römisch 40 . Ich habe die Frage von vorhin missverstanden. R: Nennen Sie mir noch einmal Ihre ganzen Tanten, Onkel, mit wem diese verheiratet sind sowie Ihre Cousins und Cousinen. BF: Mein Onkel mütterlicherseits heißt XXXX , seine Frau heißt XXXX und sie haben keine Kinder. Mein Onkel väterlicherseits heißt XXXX , seine Frau heißt XXXX , ihre Tochter heißt XXXX und ihr Sohn heißt XXXX . Meine Tante mütterlicherseits heißt XXXX XXXX , ihr Mann heißt XXXX und ihr Sohn heißt XXXX .BF: Mein Onkel mütterlicherseits heißt römisch 40 , seine Frau heißt römisch 40 und sie haben keine Kinder. Mein Onkel väterlicherseits heißt römisch 40 , seine Frau heißt römisch 40 , ihre Tochter heißt römisch 40 und ihr Sohn heißt römisch 40 . Meine Tante mütterlicherseits heißt römisch 40 römisch 40 , ihr Mann heißt römisch 40 und ihr Sohn heißt römisch 40 . R: Wie hat Ihr Onkel mütterlichstes seinen Lebensunterhalt bestritten? BF: Er ist Bauer. R: Und Ihr Onkel väterlicherseits? BF: Er ist ebenfalls Bauer. R: Und XXXX ?R: Und römisch 40 ? BF: Er ist ebenfalls Bauer. R: Wie würden Sie die Lebensverhältnisse im afghanischen Vergleich einordnen? BF: Durchschnittlich. R: Was heißt für Sie durchschnittlich? BF: Damit meine ich, dass sie nicht auf Unterstützung angewiesen sind und sie für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen können. R: Warum haben Sie gemeinsam mit Ihren Cousin der jetzt in Österreich lebt, Afghanistan verlassen? BF: Mein Vater war ein Spieler. Nachdem er beim Glücksspiel sein gesamtes Geld verloren hat, hat er bei einem Spiel mich als Einsatz verwendet und er hat mich ebenfalls verloren. Deshalb musste ich fliehen. R: Bei der Erstbefragung haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie aus Afghanistan weggegangen wären, weil Sie keine Arbeit hätten. Von diesem Umstand haben Sie nichts erwähnt.R: Bei der Erstbefragung haben Sie am römisch 40 gesagt, dass Sie aus Afghanistan weggegangen wären, weil Sie keine Arbeit hätten. Von diesem Umstand haben Sie nichts erwähnt. BF: Bei der Erstbefragung war ich sehr müde von der Fluchtreise und ich kannte mich auch mit Befragungen nicht aus. Ich wusste nicht was ich alles angeben sollte und was eine Fluchtgeschichte bedeutet. Ich wurde gefragt welche Probleme es in meiner Heimat gibt und ich habe damals die Unsicherheit und die Arbeitslosigkeit genannt. R: Warum haben Sie mit Ihren Cousin Afghanistan verlassen? BF: Er hatte eigene Probleme und er hat mich auch deswegen begleitet, weil ich noch sehr jung war. R: Was hatte er für eigene Probleme? BF: Ich weiß es nicht. R: Haben Sie mit Ihren Cousin nie darüber gesprochen, warum er aus Afghanistan weggeht? BF: Mein Cousin ist sehr ruhig, er spricht sehr wenig. R: Wo hat Ihr Cousin gewohnt? BF: Er hat im selben Dorf gelebt. R: Wie weit ist sein Elternhaus von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Zu Fuß waren es 10 Minuten. R: Sie haben in der Nähe gewohnt, haben Sie da mitbekommen, was er für Probleme hatte? BF: Wir hatten keinen Kontakt dort. Vor allem gab es keinen Besuchskontakt. Es gab ein wenig Probleme. R: Welche Probleme hat es gegeben, dass es keinen Besuchskontakt gegeben hat? BF: Dadurch dass mein Vater ein Spieler war, wollte mein Onkel keinen Kontakt zu uns haben. R: Welche Probleme hat Ihr Cousin gehabt? BF: Mein Cousin hat uns manchmal im Dorf besucht. Nur mein Onkel väterlicherseits wollte nicht zu uns kommen. Ich weiß nicht, welche Probleme mein Cousin hatte. R: Was hat Ihr Cousin Ihnen erzählt, nachdem er Sie manchmal im Dorf besucht hat? BF: Dadurch dass er alleine war, ist er manchmal zu uns gekommen, hat eine Zeit verbracht und ist wieder gegangen. (Wortwörtlich: Er ist gekommen, hat sich hingesetzt und ist wieder weggegangen). R: Warum hat Ihr Cousin alleine gelebt? BF: Dadurch, dass er sehr ruhig und still war, hatte er keinen Kontakt zu anderen Leuten. Er war sehr schüchtern. R: Wie hat er es dann geschafft, mit ihnen zusammen zu flüchten, wenn er auch mit Ihnen nicht gesprochen hat bzw. sehr wortkarg war? BF: Im Vergleich zu anderen Leuten hat er mit mir ein wenig gesprochen. R: Was heißt das? BF: Ich meine damit, dass wir einige Worte gewechselt haben, er gefragt hat wie es mir geht und was ich so mache. R: Haben Sie mit ihm gesprochen wie es ihm geht und welche Probleme er hatte? BF: Ich habe sehr wohl gefragt, wie es ihm geht, aber er hat über seine familiären Probleme mit mir nicht gesprochen. R: Woher wissen Sie, dass Ihr Cousin familiäre Probleme gehabt hat, wenn Sie nicht mit ihm über Probleme gesprochen haben? BF: Jeder hat familiäre Probleme. R: Was heißt jeder hat familiäre Probleme? BF: Ich meine damit Streitigkeiten zwischen Ehemann und Ehefrau. R: Welche familiären Probleme hatte Ihr Cousin? BF: Ich weiß es nicht. R: Sie werden mir sagen können welche familiären Probleme er hatte, wenn Sie davon sprechen. BF: Ich weiß nicht, ob er Probleme hatte und ob es familiäre Probleme waren. Ich kann darüber keine Angaben machen, weil er nicht mit mir darüber gesprochen hat. R: Wer hat mit dem Schlepper mit dem Sie die Flucht angetreten haben, Kontakt aufgenommen? BF: Wir sind vom Heimatdorf selbstständig nach Kabul gefahren. Dort haben wir dann einen Schlepper für uns gefunden. R: Wie viel Geld hat Ihr Cousin für den Schlepper bezahlt? BF: Der Schlepper hat gesagt, dass wir ihm 2500 Dollar pro Person geben sollen und er uns bis nach Kroatien bringen wird. Er hat gemeint, dass wir ab Kroatien selbständig weiterreisen können. R: Wie viel Geld hatten Sie bei sich? BF: Ich hatte bei mir ungefähr 100 Dollar. R: Woher haben Sie in Kabul das restliche Geld genommen. BF: Die 2500 Dollar habe ich von meiner Mutter genommen und die 100 Dollar waren mein eigenes Geld. R: Wie viel Geld hatten Sie bei sich als Sie in Kabul waren? BF: In Kabul hatte ich ungefähr 2400 Dollar, 100 Dollar habe ich dort ausgeben. R: Wie konnten Sie dann dem Schlepper 2500 Dollar bezahlen? BF: Der Schlepper hat gemeint, dass ich ihm die 2400 Dollar geben soll und wenn ich mein Ziel erreicht habe, dann soll ich ihm das restliche Geld schicken. R: Wie haben Sie dem Schlepper 2400 Dollar geben können, wenn Sie in Kabul schon 100 Dollar ausgegeben haben? BF: Ich habe von dem Geld, welches ich von meiner Mutter bekommen habe, 100 Dollar ausgegeben. Der Schlepper meinte, dass ich ihm die 100 Dollar schicken soll, wenn ich mein Ziel erreicht habe. R: Wie viel hat konkret Ihr Cousin für den Schlepper bezahlt? BF: Er hat dem Schlepper den gesamten Betrag gegeben? R: Wie hoch war dieser? BF: 2500 Dollar. Er hat für sich selbst den vollständigen Betrag von 2500 Dollar bezahlt. R: Wie viel hat konkret Ihr Cousin dem Schlepper bezahlt, Sie sagten er hat ihm den gesamten Betrag bezahlt. Wie hoch war dieser? BF: Er hat für sich selbst den vollständigen Betrag bezahlt, das waren 2500 Dollar. Ich habe dem Schlepper nur 2400 Dollar geben können, weil ich 100 Dollar davon ausgegeben habe. R: Wie viel hat Ihr Cousin dem Schlepper konkret gegeben? BF: 2500 Dollar. R: Insgesamt? BF: Ja. R: Welcher Volksgruppe gehört Ihr Cousin an? BF: Er ist Hazara und Schiite. R: Und Ihre zuerst aufgezählten Verwandten? BF: Sie sind alle Hazara und Schiiten. R: Sie haben zuerst gesagt, ihr Vater hätte gespielt, was hat er gespielt? BF: Er hat Karten gespielt und hat Geld eingesetzt. R: Wie viel Geld hat er eingesetzt? BF: Ich weiß es nicht. R: Woher wissen Sie dann, dass Ihr Vater Karten gespielt hat? BF: Ich weiß es nicht....... Er hat jeden Abend mit meiner Mutter gestritten. R: Worüber hat Ihr Vater mit Ihrer Mutter gestritten? BF: Sie haben über die Spielsucht meines Vaters gestritten. R: Wo hat Ihr Vater Karten gespielt? BF: In einem Dorf namens XXXX gespielt.BF: In einem Dorf namens römisch 40 gespielt. R: Wie geht es Ihrer Familie? BF: Ich weiß es jetzt nicht. R: Was meinen Sie damit, Sie wissen es jetzt nicht? BF: Ich habe derzeit keinen Kontakt zu meiner Familie. Ich rufe sie nicht an. R: Wann haben Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Familie gehabt? BF: Ich hatte bis zum letzten Jahr noch Kontakt zu meiner Familie. R: Bis zu welchen Monat? BF: Bis zum Sommer letzten Jahres. R: Mit wem konkret hatten Sie da Kontakt? BF: Mit meiner Mutter. R: Wie ist es Ihrer Familie zu diesem Zeitpunkt gegangen? BF: Sie hat gesagt, dass es der Familie gut geht. R: Wieso haben Sie dann im Sommer 2016 den Kontakt abgebrochen? BF: Meine Mutter hat mich versteckt vor meinem Vater angerufen, als er davon erfahren haben, dass wir telefonischen Kontakt haben, hat er es ihr nicht mehr erlaubt, mich anzurufen. R: Woher wissen Sie das? BF: Bei unserem letzten Telefonat hat mir meine Mutter gesagt, dass sie mich nicht mehr anrufen kann, weil es ihr mein Vater nicht erlaubt und sie hat gemeint, ich soll auf mich aufpassen und ein gutes Leben führen. R: Wie oft hat Ihr Cousin Kontakt zu seiner Familie? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie geht es seiner Familie? BF: Ich weiß es ich, ich glaube, dass es ihnen gut geht. R: Seit wann spielt Ihr Vater Karten? BF: Vor meiner Flucht hat er bereits vier bis sechs Jahre gespielt. R: Welche Personen sind dort hin gegangen um zu spielen? BF: Ich weiß nicht, wer die anderen Leute waren, die dort ebenfalls Karten gespielt haben. Wenn es Abend wurde, ist mein Vater zum Spielen gegangen. R: Wie weit war der Spielort von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Mit dem Fahrrad musste man ca. eine halbe Stunde fahren um den Ort zu erreichen. R: Was wurde dort gespielt? BF: Ich weiß es nicht. R: Sie haben beim BFA gesagt, dass dort um Geld gespielt wurde. BF: Ich weiß nicht, welche Kartenspiele es waren, es wurde um Geld gespielt. R: Zuerst sagen Sie, Sie wissen nicht was gespielt wurde, jetzt sagen Sie, dass um Geld gespielt wurde. BF: Ich weiß nicht was gespielt wurde, ich weiß nur, dass es Geldeinsätze gegeben hat und auch anderes. R: Was heißt auch anderes? BF: Es ging um Geldeinsätze, es wurden Grundstücke eingesetzt und auch Buben und Mädchen eingesetzt. R: Woher wissen Sie, dass dort um Geld gespielt wurde? BF: Ich habe das gehört. R: Von wem haben Sie das gehört? BF: Ich habe es von Leuten gehört. Danach habe ich es selbst gesehen. R: Haben Sie es gehört oder gesehen? BF: Sowohl als auch. R: Wann waren Sie dort, dass Sie es gesehen haben? BF: Ich bin einmal mit meinen Freunden dorthin gegangen. Einer meiner Freunde wusste, wo gespielt wird. Als wir dorthin gegangen sind, haben sich sehr viele Leute angesammelt, denn es war ein Feiertag. R: Haben Sie mit eigenen Augen gesehen, dass dort um Geld gespielt wurde? BF: Nein. R: Wo haben Sie gesehen, dass die Leute gespielt haben? BF: Ich habe es von der Entfernung gesehen, dass sich dort eine große Menschenmenge angesammelt hat. Manchmal kam es zu einem Streit bei dem jemand gesagt hat: "Gib mir mein Geld". R: Woher wissen Sie, dass das mit dem Spielen in Zusammenhang gestanden ist, wenn jemand gesagt hat "Gib mir mein Geld."? BF: Während Sie Karten gespielt haben, hat einer zu seinem Gegenspieler gesagt, dass er falsch Karten gespielt hat. Es kam dann zu einer Diskussion und zu einem Streit. Wir sind dann geflüchtet. R: Wie weit waren Sie entfernt, als dieser Vorfall war? BF: Ich stand so weit weg, dass ich die Leute sehen konnte. Ich schätze die Entfernung auf ca. 10 Meter. R: Wo haben die Leute da gespielt? BF: Im Dorf XXXX .BF: Im Dorf römisch 40 . R: Wie hat das dort ausgesehen, wo die Leute gespielt haben? BF: Sie haben in einem Garten gespielt, es hat wie ein Gästehaus ausgesehen. Unter anderen haben sie dort Wasserpfeife geraucht und ihre anderen schmutzigen Sachen gemacht. R: Was verstehen Sie darunter? BF: Ich meine damit, dass der Einsatz von Geld und Buben diese schmutzigen Sachen waren. R: Was für schmutzige Sachen sind dort gemacht worden? BF: Meinen Sie schmutzige Sachen? Wiederholung der Frage: BF: Ich meine damit, dass die Leute dort nicht an ihre Familien gedacht haben und diese dummen Sachen gemacht haben. R: Was sind dumme oder schmutzige Sachen? BF: Meiner Meinung nach ist das gesamte Glücksspiel, wenn Grundstücke oder Geld eingesetzt wurden, eine schmutzige Sache. Die Verhandlung wird um 11:43 Uhr unterbrochen. Die Verhandlung wird um 12:04 Uhr fortgesetzt. R: Wie alt ist Ihre Schwester? BF: Zum Zeitpunkt meiner Flucht war eine meiner Schwestern 17 oder 18 Jahre alt und die zweite erst 4 Jahre. R: Wann haben Sie erfahren, dass Sie von Ihrem Vater als Einsatz beim Glücksspiel gebraucht worden sind? BF: Ca. zwei oder drei Tage nachdem er es gemacht hat. R: Wissen Sie für welchen Einsatz Sie bei diesem Spiel eingesetzt wurden? BF: Das weiß ich nicht. R: Um wie viel Geld hat Ihr Vater an dem Tag gespielt, als Sie zum Einsatz gekommen sind? BF: Ich weiß es nicht. R: Wissen Sie wie hoch die Schulden Ihres Vaters waren? BF: Ich weiß es nicht. R: Warum sind Sie als Einsatz von Ihrem Vater verwendet worden und nicht eine von Ihren Schwestern? BF: Die Leute dort sind "Bacha Baz" Es gibt dort sehr viel "Bacha Bazi". R: Was verstehen Sie darunter? BF: Diese Leute wollen keine Mädchen, sie bevorzugen Buben. R: Was heißt das genau? BF: Die Leute dort finden keinen Gefallen an Mädchen, sie mögen Buben. R: Was meinen Sie genau mit "die Leute finden keinen Gefallen an Mädchen"? BF: Sie sind die Leute. R: Was verstehen Sie unter die Leute? BF: Das ist dort ein Brauch geworden. Bereits zu früheren Zeiten wurden diese Sachen gemacht. R: Was meinen Sie mit diesen Leuten? BF: Ich meine damit, dass bei einigen Leuten in Afghanistan es zum Brauch geworden ist, solche Leute zu machen. R: Was meinen Sie im Bezug dazu mit "die Leute finden keinen Gefallen an Mädchen"? BF: Ich meine damit homosexuelle Menschen. R: Wer sind dort die Homosexuellen Menschen? Sie haben vor dem BFA gesagt, auf die Frage warum nicht Ihre Schwester betroffen ist, dass dort die Homosexuellen sind. Was heißt das? BF: Ich meine damit die Leute in XXXX und den verschiedenen Orten dort.BF: Ich meine damit die Leute in römisch 40 und den verschiedenen Orten dort. R: Die Leute in XXXX und den verschiedenen Orten sind homosexuell?R: Die Leute in römisch 40 und den verschiedenen Orten sind homosexuell? BF: Eine geringe Anzahl von den Leuten dort. R Was meinen Sie damit, "die Leute finden keinen Gefallen an Mädchen" wenn dort nur eine geringe Anzahl an Leuten homosexuell sind? BF: An einigen Orten in Afghanistan und XXXX gibt es Leute, die Buben den Mädchen bevorzugen.BF: An einigen Orten in Afghanistan und römisch 40 gibt es Leute, die Buben den Mädchen bevorzugen. R: Welche Orte sind das konkret? BF: Ich meine z.B. unsere Gegend. Ich weiß, dass es dort Leute gab die Gefallen an Buben gefunden haben. Ich gehe davon aus, dass es in jedem Dorf solche Leute gibt. R: Wollen Sie damit sagen, dass es dort nur Homosexuelle gibt? Beim BFA haben Sie auf die Frage gesagt, warum Sie als Sohn betroffen waren und nicht Ihre Schwester? BF: Ich habe gesagt, dass es dort Homosexuelle gibt und nicht, dass dort nur Homosexuelle sind. Es gibt dort Homosexuelle. R: War Ihr Vater auch homosexuell, weil er Sie den anderen Spielern als Einsatz zur Verfügung gestellt hat? BF: Nein, er war nicht homosexuell, er hat nur Geld geliebt. R: Warum sind dann gerade Sie beim "Bacha Bazi". als ältester Sohn zum Einsatz gekommen, wenn Sie noch zwei jüngere Brüder gehabt haben? BF: Ich weiß es nicht. R: Wurden Sie selbst missbraucht? BF: Nein. SV: Wissen Sie, was die Konsequenzen sind in Ihrer Heimatgegend, wenn Spielschulden nicht beglichen werden bzw. der Einsatz nicht geleistet wird? BF: Dort werden die Gesetze nicht beachtet und man wird dafür getötet, wenn man die Spielschulden nicht begleicht. Es besteht sogar die Möglichkeit, dass man Polizisten bezahlt, dass man für einen Mord nicht zur Rechenschaft gezogen wird. R: Wissen Sie ob dort, wo gespielt wurde, "Bacha Bazi" praktiziert wurde? BF: An diesem Ort wurde nicht "Bacha Bazi" praktiziert. Sie haben es aber an anderen Orten oder in den Häusern gemacht. R: Woher wissen Sie das? BF: In diesem Gasthaus wurde hauptsächlich mit Karten gespielt. Das ist kein Ort für "Bacha Bazi" gewesen. R: Was meinen Sie mit hauptsächlich, was wurde dort nebensächlich gemacht. BF: Es wurde dort sonst nichts gemacht. R: Sie haben beim BFA in diesem Zusammenhang gesagt, dass dort auch getanzt, gesungen und gefeiert und am Ende Leute sexuell missbraucht worden wären und gesehen hätten, dass Burschen in das Haus gebracht worden wären. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe gemeint, dass sie nach dem Spiel mit ihnen diese aufgelisteten Sachen gemacht haben. R: Wissen Sie was passiert wäre, wenn Sie als Pfand nicht eingelöst worden wären? BF: Nichts. Ich glaube, dass mein Vater diese Person Geld geben musste, weil er mich nicht bekommen hat. Mein Vater hat mich einmal angerufen und gesagt, ich soll zurückkommen, weil er mich braucht. R: Wann hat er Sie angerufen? BF: ungefähr zwei Monate nach meiner Einreise nach Österreich. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst, mein Vater wird kommen und es wird so weitergehen wie früher. Es gibt auch keine Sicherheit. BFV: Sie haben heute gesagt, dass die Erstbefragung um 03:00 Uhr in der Früh gewesen wäre. Woher wissen Sie das? BF: Ich habe nicht auf die Uhr gesehen. Als ich nach der Befragung in einen geschlossenen Raum gebracht wurde, war es draußen sehr dunkel und ich war sehr müde. Ich dachte, es müsse drei Uhr sein. BFV: Bei der Einvernahme beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie nicht in der Schule waren und zu Hause unterrichtet worden sind. Von wem sind Sie unterrichtet worden und wie lange? BF: Der Sohn meiner Tante mütterlicherseits hat mich ungefähr drei Jahre unterrichtet. R: Wer hat Ihren Cousin unterrichtet, der mit Ihnen geflüchtet ist? BF: Mein Cousin ist in die Schule gegangen. R: Von wem werden Ihre beiden Brüder unterrichtet? BF: Ich weiß es nicht. R: Von wem wurden Ihre Brüder unterrichtet, als Sie in Afghanistan waren? BF: Damals wurden sie nicht unterrichtet. Nur ich wurde vom Sohn meiner Tante unterrichtet. R: Warum wurden Ihre beiden Brüder nicht unterrichtet? BF: Meine Brüder wollten nicht lernen? R: Warum wollten Ihre Brüder nicht lernen? BF: Sie mochten es nicht. BFV hat keine weiteren Fragen. BFV gibt folgende Stellungnahme ab: In Bezug auf den Widerspruch in der Erstbefragung verweise ich auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 27.06.2012, Zl. U/98/12 und auf die Richtlinie zum internationalen Schutz des UNHCR Asylanträge von Kindern vom 22.12.2009, wonach der psychische und physische Zustand bei der Erstbefragung besonders zu berücksichtigen ist.
  20. Mit Schreiben vom XXXX legte der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters unter anderem eine Teilnahmebestätigung über einen Lehrgang zum Nachholen eines Pflichtschulabschlusses (in Kopie) vor.
  21. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters unter anderem eine Teilnahmebestätigung über einen Lehrgang zum Nachholen eines Pflichtschulabschlusses (in Kopie) vor.
  22. Mit Schreiben vom XXXX wurde ergänzend das Pflichtschulabschlusszeugnis des BF samt den Zeugnissen betreffend die einzelnen Abschlussprüfungen (in Kopie) in Vorlage gebracht.
  23. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde ergänzend das Pflichtschulabschlusszeugnis des BF samt den Zeugnissen betreffend die einzelnen Abschlussprüfungen (in Kopie) in Vorlage gebracht.
  24. Mit Ladung vom XXXX wurden dem BF (unter anderem) das Länderinformationsblatt Afghanistan mit letzter KI vom 08.01.2019, der EASO-Bericht Netzwerke (Stand Jänner 2018), auszugsweise Übersetzungen der EASO Country Guidelines sowie die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.
  25. Mit Ladung vom römisch 40 wurden dem BF (unter anderem) das Länderinformationsblatt Afghanistan mit letzter KI vom 08.01.2019, der EASO-Bericht Netzwerke (Stand Jänner 2018), auszugsweise Übersetzungen der EASO Country Guidelines sowie die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.
  26. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters zusammengefasst vor, die aktuellen Berichte würden verdeutlichen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan eine tiefgreifende Verschlechterung erfahren habe. Eine Abschiebung würde den BF sohin jedenfalls in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzen. Auch dem Länderinformationsblatt könne man die katastrophale Sicherheits- und Wirtschafslage sowie die mangelnde Effizienz und Durchsetzungskraft der Zentralbehörden entnehmen. Aus den UNHCR-Richtlinien gehe dies ebenso hervor. Der Konflikt habe sich verschärft, die Anzahl der zivilen Opfer sei gestiegen, die Vertreibungen aufgrund bewaffneter Konflikte seien auf Rekordniveau. Ferner würden die Aufnahmekapazität und die Infrastruktur einer gravierenden Belastung unterliegen. Insgesamt würden diese Umstände deutlich die Funktionslosigkeit des Staates aufzeigen. Die von UNHCR aufgezeigte Verschlechterung der Situation werde auch im Länderinformationsblatt aufgegriffen, wenn darin ausgeführt werde, dass die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil erklärt und Afghanistan aufgrund der schlechten Lage wieder als Konfliktland eingestuft hätten. Die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle zeige jedes Jahr einen neuen Hochpunkt an, wovon auch Kabul nicht verschont werde.
  27. Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters zusammengefasst vor, die aktuellen Berichte würden verdeutlichen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan eine tiefgreifende Verschlechterung erfahren habe. Eine Abschiebung würde den BF sohin jedenfalls in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzen. Auch dem Länderinformationsblatt könne man die katastrophale Sicherheits- und Wirtschafslage sowie die mangelnde Effizienz und Durchsetzungskraft der Zentralbehörden entnehmen. Aus den UNHCR-Richtlinien gehe dies ebenso hervor. Der Konflikt habe sich verschärft, die Anzahl der zivilen Opfer sei gestiegen, die Vertreibungen aufgrund bewaffneter Konflikte seien auf Rekordniveau. Ferner würden die Aufnahmekapazität und die Infrastruktur einer gravierenden Belastung unterliegen. Insgesamt würden diese Umstände deutlich die Funktionslosigkeit des Staates aufzeigen. Die von UNHCR aufgezeigte Verschlechterung der Situation werde auch im Länderinformationsblatt aufgegriffen, wenn darin ausgeführt werde, dass die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil erklärt und Afghanistan aufgrund der schlechten Lage wieder als Konfliktland eingestuft hätten. Die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle zeige jedes Jahr einen neuen Hochpunkt an, wovon auch Kabul nicht verschont werde. Ferner wurde ausgeführt, dass Kabul nicht mehr als innerstaatliche Fluchtalternative in Frage komme. Dies sei auch aus den UNHCR-Richtlinien erkennbar und habe der VfGH in seiner Entscheidung E3870/2018 dazu eine erkennbare Position gefasst. In weiterer Folge wurde die zitierte Entscheidung auszugsweise wiedergegeben. Daraus geht zusammengefasst hervor, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall mit den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, insbesondere mit den darin enthaltenen Ausführungen zur Lage in Kabul, nicht auseinandergesetzt habe, weshalb sich die Entscheidung als verfassungswidrig erweise. Auch das französische Asylgericht habe erkannt, dass selbst für einen jungen, männlichen afghanischen Asylwerber eine Rückkehr nach Kabul aufgrund der in den beigelegten Berichten ersichtlichen Wohnungsnot, Arbeitsnot und völlig fehlenden staatlichen Unterstützung unzumutbar sei. Nach den Ausführungen im Länderinformationsblatt habe sich die Zahl der Binnenvertriebenen auf 1.728.157 erhöht. Die Verschlechterung erkenne man auch daran, dass allein im Jahr 2017 insgesamt 475.433 Menschen zu Binnenflüchtlingen geworden seien. Diese seien mangels eines Besitzes an Vermögen besonders gefährdet, sodass 80% der Vertriebenen Nahrungsmittelhilfe benötigen würden. Unter Verweis auf den Bericht "Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul 2010 - 2018" von ACCORD wurde ausgeführt, dass sich auch die Situation in Herat verschlechtert habe. Im Jahr 2017 sei die Anzahl ziviler Opfer um 37% gestiegen (vgl. S. 200 des genannten Berichts). Die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Herat zu finden, die ein relativ angemessenes Leben sicherstelle, sei ebenfalls nicht gegeben (vgl. S. 136 des genannten Berichts). Erschwerend komme hinzu, dass die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung in Herat einen bedenklichen Umfang habe (vgl. S. 35 des genannten Berichts).Unter Verweis auf den Bericht "Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul 2010 - 2018" von ACCORD wurde ausgeführt, dass sich auch die Situation in Herat verschlechtert habe. Im Jahr 2017 sei die Anzahl ziviler Opfer um 37% gestiegen vergleiche S. 200 des genannten Berichts). Die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Herat zu finden, die ein relativ angemessenes Leben sicherstelle, sei ebenfalls nicht gegeben vergleiche S. 136 des genannten Berichts). Erschwerend komme hinzu, dass die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung in Herat einen bedenklichen Umfang habe vergleiche S. 35 des genannten Berichts). Auch die Provinz Balkh bzw. die Stadt Mazar-e Sharif seien von der mangelhaften Nahrungsmittelversorgung schwer getroffen. Der Anteil der Bevölkerung der Provinz Balkh, deren tägliche Kalorienzufuhr unter dem Minimum von 2.100 Kalorien liege, sei seit 2011/12 stark angestiegen und im Jahr 2016 bei 61% gelegen (vgl. S. 42 des genannten Berichts). Zur Arbeitsmarktlage, insbesondere in Bezug auf Personen, die nach Mazar-e Sharif neu hinzustoßen (vgl. S. 144f des genannten Berichts), wurde festgehalten, dass laut UNHCR der Zugang zum Arbeitsmarkt sehr beschränkt sei, da der Zugang zu formalen Arbeitsplätzen sehr begrenzt sei. Die Aufnahmegemeinden seien mit den gleichen Problemen konfrontiert und würden den Vorrang beanspruchen, weshalb es für Binnenvertriebene und manche Rückkehrende noch schwieriger sei, Zugang zu Arbeitsplätzen zu erhalten. Darüber hinaus fehle es Rückkehrenden häufig an den notwendigen Fähigkeiten für die Arbeitsplätze, die in den Gebieten, in die sie vertrieben wurden, verfügbar seien. Der Zustand des Arbeitsmarktes sei unzuverlässig, zumal man an einem Tag Geld verdiene und am anderen Tag keine Arbeit habe. Obwohl es im Sommer mehr Beschäftigungsmöglichkeiten gebe, habe sich durch die Dürre der Druck auf den Arbeitsmarkt im Sommer 2018 erhöht.Auch die Provinz Balkh bzw. die Stadt Mazar-e Sharif seien von der mangelhaften Nahrungsmittelversorgung schwer getroffen. Der Anteil der Bevölkerung der Provinz Balkh, deren tägliche Kalorienzufuhr unter dem Minimum von 2.100 Kalorien liege, sei seit 2011/12 stark angestiegen und im Jahr 2016 bei 61% gelegen vergleiche S. 42 des genannten Berichts). Zur Arbeitsmarktlage, insbesondere in Bezug auf Personen, die nach Mazar-e Sharif neu hinzustoßen vergleiche S. 144f des genannten Berichts), wurde festgehalten, dass laut UNHCR der Zugang zum Arbeitsmarkt sehr beschränkt sei, da der Zugang zu formalen Arbeitsplätzen sehr begrenzt sei. Die Aufnahmegemeinden seien mit den gleichen Problemen konfrontiert und würden den Vorrang beanspruchen, weshalb es für Binnenvertriebene und manche Rückkehrende noch schwieriger sei, Zugang zu Arbeitsplätzen zu erhalten. Darüber hinaus fehle es Rückkehrenden häufig an den notwendigen Fähigkeiten für die Arbeitsplätze, die in den Gebieten, in die sie vertrieben wurden, verfügbar seien. Der Zustand des Arbeitsmarktes sei unzuverlässig, zumal man an einem Tag Geld verdiene und am anderen Tag keine Arbeit habe. Obwohl es im Sommer mehr Beschäftigungsmöglichkeiten gebe, habe sich durch die Dürre der Druck auf den Arbeitsmarkt im Sommer 2018 erhöht. Bereits aufgrund dieser Daten fehle eine ausreichende Basis, um ein relativ angemessenes Leben in einer dieser Städte führen zu können. Ein Überleben könne nicht sichergestellt werden und sei insbesondere die Lage von Personen noch mehr gefährdet, die ohne sichere Grundlage in eine derartige Situation gebracht werden. Im Fall des BF kämen noch erschwerende Umstände hinzu. Nach der UNHCR Richtlinie 2018 sei eine interne Schutzalternative dann zumutbar, wenn der BF die Unterstützung durch ein Netzwerk habe und dieses den BF tatsächlich unterstützen werde. In der EASO Country Guidance (Stand Juni 2018) werde dargelegt, dass eine interne Schutzalternative ohne Unterstützungsnetzwerk, das ihm bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes behilflich sein könnte, nicht zumutbar sei. Dabei kommt dem Vorhandensein eines Unterstützungsnetzwerks, Ortskenntnisse und sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund große Bedeutung zu. Zur Situation von jungen Männern wurde auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 verwiesen. Vorweg wurde ausgeführt, dass dieses Gutachten ebenso eine Erkenntnisquelle wie das Länderinformationsblatt sei, welches Informationen aus anderen Quellen zusammentrage. Die Quellen, die in anderen als objektiv anerkannte Berichten (wie etwa das Länderinformationsblatt, EASO, UNHCR, ACCORD) herangezogen worden seien, überschneiden sich teilweise auch mit jenen Quellen, die für die nachkommenden Passagen im Stahlmann Gutachten verwendet worden seien, sodass von einem gleichwertigen Beweiswert gesprochen werden könne. Das Länderinformationsblatt biete keine ausführliche Darlegung zur Situation von jungen Männern in Afghanistan, weshalb diesbezüglich auf das Gutachten von Friederike Stahlmann verwiesen werde. Demnach seien junge afghanische Männer eher einer Gefahr ausgesetzt, Oper von Morden durch terroristische Gruppierungen zu werden. Die pauschale Behauptung, als junger Mann keiner Gefahr ausgesetzt zu sein, sei nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, ob es sich um prominente oder unbekannte Personen handle. Die Verfolgung unbekannter Männer verstärke vielmehr die Abschreckungswirkung innerhalb der Bevölkerung und schüchtere junge Männer ein, damit sie mit terroristischen Gruppierungen kooperieren (vgl. S. 47ff des Gutachtens von Friederike Stahlmann).Zur Situation von jungen Männern wurde auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 verwiesen. Vorweg wurde ausgeführt, dass dieses Gutachten ebenso eine Erkenntnisquelle wie das Länderinformationsblatt sei, welches Informationen aus anderen Quellen zusammentrage. Die Quellen, die in anderen als objektiv anerkannte Berichten (wie etwa das Länderinformationsblatt, EASO, UNHCR, ACCORD) herangezogen worden seien, überschneiden sich teilweise auch mit jenen Quellen, die für die nachkommenden Passagen im Stahlmann Gutachten verwendet worden seien, sodass von einem gleichwertigen Beweiswert gesprochen werden könne. Das Länderinformationsblatt biete keine ausführliche Darlegung zur Situation von jungen Männern in Afghanistan, weshalb diesbezüglich auf das Gutachten von Friederike Stahlmann verwiesen werde. Demnach seien junge afghanische Männer eher einer Gefahr ausgesetzt, Oper von Morden durch terroristische Gruppierungen zu werden. Die pauschale Behauptung, als junger Mann keiner Gefahr ausgesetzt zu sein, sei nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, ob es sich um prominente oder unbekannte Personen handle. Die Verfolgung unbekannter Männer verstärke vielmehr die Abschreckungswirkung innerhalb der Bevölkerung und schüchtere junge Männer ein, damit sie mit terroristischen Gruppierungen kooperieren vergleiche S. 47ff des Gutachtens von Friederike Stahlmann). Besonders junge Menschen würden sowohl von Regierungsseite als auch von Nichtregierungsseite ausgenutzt werden und seien besonders Personen ohne soziales oder familiäres Netzwerk gefährdet. Selbst innerhalb der Polizeistruktur bestehe die Praxis sexueller Ausbeutung (vgl. S. 118 des Gutachtens von Friederike Stahlmann).Besonders junge Menschen würden sowohl von Regierungsseite als auch von Nichtregierungsseite ausgenutzt werden und seien besonders Personen ohne soziales oder familiäres Netzwerk gefährdet. Selbst innerhalb der Polizeistruktur bestehe die Praxis sexueller Ausbeutung vergleiche S. 118 des Gutachtens von Friederike Stahlmann). Auch gehe aus der
  28. Fußnote der UNHCR-Richtlinien hervor, dass junge Männer eine niedrigere Chance haben, in Afghanistan einen Lebensunterhalt sicherzustellen. Auf Seite 55 der UNHCR-Richtlinien werde zudem festgehalten, dass für junge Männer die erhöhte Gefahr bestehe, von Regierungsseite oder Nicht-Regierungsseite gegen ihren Willen rekrutiert zu werden. Zur Situation von (schiitischen) Hazara wurde unter Verweis auf Seite 93 der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 ausgeführt, dass sich die Lage dieser Volksgruppe in den letzten Jahren dramatisch verschlechtert habe. Dies gehe auch aus dem Länderinformationsblatt vom 29.06.2018 hervor. Ferner gehe auch der EASO-Bericht von Juni 2018 auf die schwierige Situation von Schiiten ein und werde dort wie folgt Stellung bezogen: "Where the applicant is of Shia religion, persecution could occur for reasons of religion. Depending on the individual circumstances, persecution may also be for reasons of (imputed) political opinion" (S. 61 EASO 06.2018). Auch ein Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker bestätige, dass Hazara neben Sicherheitskräften die Hauptopfer extremistischer Angriffe seien. Ferner wurde auf ein Expertengespräch von Thomas Ruttig und Michael Daxner vom 04.05.2016 verwiesen. Daraus geht unter anderem hervor, dass das Bedrohungspotenzial für Hazara höher sei als für andere Afghanen. Hingewiesen wurde zudem auf einen Vorfall im April 2015 in der Provinz Ghazni und XXXX , bei welchem eine Reihe von Hazara entführt und getötet worden seien.Auch ein Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker bestätige, dass Hazara neben Sicherheitskräften die Hauptopfer extremistischer Angriffe seien. Ferner wurde auf ein Expertengespräch von Thomas Ruttig und Michael Daxner vom 04.05.2016 verwiesen. Daraus geht unter anderem hervor, dass das Bedrohungspotenzial für Hazara höher sei als für andere Afghanen. Hingewiesen wurde zudem auf einen Vorfall im April 2015 in der Provinz Ghazni und römisch 40 , bei welchem eine Reihe von Hazara entführt und getötet worden seien. Kurze Reisen, wie sie vom Sachverständigen Dr. Rasuly unternommen würden, seien nicht geeignet, die Problematik einer ganzen Ethnie in Afghanistan zu untersuchen. Aus zahlreichen Berichten gehe die Diskriminierung von Hazara hervor und müsse man sich an Tatsachen halten, nicht an persönliche Erfahrungen. Ergänzend wurde eine Anfragebeantwortung von ACCORD mit dem Titel "Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konfliktes zwischen Kutschis und Hazara" vom 02.09.2016 auszugsweise wiedergegeben. Abschließend wurde zur besonderen Gefährdung von Personen, die als verwestlich gelten, auf das Risikoprofil von UNHCR, auf das Gutachten von Friederike Stahlmann, auf den EASO Bericht Dezember 2017 sowie auf weitere Quellen verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der BF mehrere Jahre außerhalb von Afghanistan verbracht habe. Innerhalb dieser Zeit habe er einen erkennbaren Akzent entwickelt. Ferner habe er Werte der Demokratie, die in Afghanistan nicht in diesem Ausmaß gegeben seien, gelernt und anerkannt. Zudem sei er kritisch gegenüber den konservativ-islamischen Werten Afghanistans, was er auch offen aussprechen würde. Weiters habe er gelernt, dass es möglich sei, mit Andersdenkenden zusammenzuleben und trotz unterschiedlicher Meinung respektvoll und tolerant zu sein. Auch wenn er die afghanischen Gepflogenheiten nicht gänzlich verlernt habe, wolle er ihnen nicht mehr folgen und stehe ihnen zum Teil ablehnend gegenüber. Für die afghanische Bevölkerung stelle bereits dies eine eindeutige Verwestlichung dar. Aufgrund der mangelnden Schutzfähigkeit des afghanischen Staates sei der BF einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Ferner ergebe sich aus den dargelegten Erwägungen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK verletze. Schließlich wurde auf seine positive Integration sowie seine Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit hingewiesen.Abschließend wurde zur besonderen Gefährdung von Personen, die als verwestlich gelten, auf das Risikoprofil von UNHCR, auf das Gutachten von Friederike Stahlmann, auf den EASO Bericht Dezember 2017 sowie auf weitere Quellen verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der BF mehrere Jahre außerhalb von Afghanistan verbracht habe. Innerhalb dieser Zeit habe er einen erkennbaren Akzent entwickelt. Ferner habe er Werte der Demokratie, die in Afghanistan nicht in diesem Ausmaß gegeben seien, gelernt und anerkannt. Zudem sei er kritisch gegenüber den konservativ-islamischen Werten Afghanistans, was er auch offen aussprechen würde. Weiters habe er gelernt, dass es möglich sei, mit Andersdenkenden zusammenzuleben und trotz unterschiedlicher Meinung respektvoll und tolerant zu sein. Auch wenn er die afghanischen Gepflogenheiten nicht gänzlich verlernt habe, wolle er ihnen nicht mehr folgen und stehe ihnen zum Teil ablehnend gegenüber. Für die afghanische Bevölkerung stelle bereits dies eine eindeutige Verwestlichung dar. Aufgrund der mangelnden Schutzfähigkeit des afghanischen Staates sei der BF einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Ferner ergebe sich aus den dargelegten Erwägungen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK verletze. Schließlich wurde auf seine positive Integration sowie seine Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit hingewiesen.
  29. Am XXXX erfolgte eine weitere Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari. Im Zuge der Verhandlung wurden folgende Dokumente vorgelegt:
  30. Am römisch 40 erfolgte eine weitere Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari. Im Zuge der Verhandlung wurden folgende Dokumente vorgelegt: -Strichaufzählung Konvolut an Empfehlungsschreiben (Beilagen ./I bis ./V), verfasst von XXXX Poschner, XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ;Konvolut an Empfehlungsschreiben (Beilagen ./I bis ./V), verfasst von römisch 40 Poschner, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ; -Strichaufzählung Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom XXXX in Kopie (Beilage ./VI);Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom römisch 40 in Kopie (Beilage ./VI); -Strichaufzählung Kursbestätigung der Teilnahme an einem B1 Kurs in Kopie (Beilage ./VII). Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: R: Sprechen Sie deutsch? BF (auf Deutsch): Ja. R (auf Deutsch): Hat sich seit der letzten Verhandlung in Ihren persönlichen Verhältnissen etwas geändert? BF (auf Deutsch): Wie bitte? Fragewiederholung auf Dari. BF (auf Deutsch): "Ich habe meine Schule fertiggemacht und habe an einem Kurs von B1 teilgenommen. Ich habe ein Zeugnis." R auf Deutsch: Haben Sie in der Zwischenzeit um eine arbeitsrechtliche Bewilligung beim AMS angesucht? BF (auf Deutsch): "Ich war einmal beim AMS. Sie hat mir gesagt, ich darf nicht, weil ich habe keinen Bescheid. Ich war auch bei der Landesregierung." R (auf Deutsch): Haben Sie einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag? BF (auf Deutsch): "Nein, habe ich nicht." R (auf Deutsch): Welche Ausbildung wollen Sie machen? BF (auf Deutsch): "Ich will Tischler werden, Kellner auch." R (auf Deutsch): Wollen Sie beide Berufe erlernen? BF (auf Deutsch): "Nein, einen, wenn ich eine Lehre so schnell finde, ich mache Lehre Tischler oder Kellner." R: Könnten Sie bei einem bestimmten Lehrherrn, sprich Firma oder Gasthaus anfangen? BF (auf Deutsch): "Nein, noch nicht." R auf Deutsch: Sind Sie verheiratet? BF (auf Deutsch): Nein. R auf Deutsch: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF auf Deutsch: Nein. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF: "Ich spiele Fußball und besuche mit meinem Freund Volleyball." R (auf Deutsch): Spielen Sie in einem Verein? BF (auf Deutsch): "Nein, ich darf nicht, ich habe keine Spielkarte. Ich habe einmal bei einer Trainerin gefragt und sie hat gesagt. Du hast keine Spielkarte und keinen Bescheid" R (auf Deutsch): Haben Sie die B1 Prüfung schon absolviert? BF (auf Deutsch): "Nein, noch nicht." R (auf Deutsch): Warum nicht? B (auf Deutsch): "Ich brauche Geld, ich habe noch keines." R (auf Deutsch): Wieviel kostet der B1 Kurs? BF (auf Deutsch): "80 Euro." R (auf Deutsch): Gehen Sie jetzt in einen Sprachkurs? BF (auf Deutsch): Ja. R (auf Deutsch): Wie oft findet der statt? BF (auf Deutsch): In Neusiedl. R (auf Deutsch): Die Frage war wie oft er stattfindet? BF (auf Deutsch): "Eine Frau hat gesagt, du kannst herkommen, du kannst lernen." R (auf Deutsch): Wie oft nehmen Sie an diesem Kurs teil? BF (auf Deutsch): "Zweimal in der Woche, zwei Stunden." R (auf Deutsch): Wann? BF (auf Deutsch): "Montag und Freitag." R: Wann? BF (auf Deutsch): "12.00 Uhr bis 14.00 Uhr." R: Bilden Sie sich noch anderweitig fort? BF (auf Deutsch): "Nein." R: Beschreiben Sie mir einen typischen Alltag vom Aufstehen bis zum Bettgehen. BF (auf Deutsch): "Um 9.00 Uhr in der Früh stehe ich auf. Ich mache Frühstück. Um 12.00 Uhr gehe ich draußen spazieren. R: Frühstücken Sie von 9.00 bis 12.00 Uhr? BF (auf Deutsch): "Nein, bis 10.00 Uhr." R: Was machen Sie in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr? BF (auf Deutsch): "Ich gehe spazieren." R: Was ist dann? BF (auf Deutsch): "Ich komme zurück nach Hause und besuche mit meinem Freund. Um 14.00 Uhr bis 17.00 ich gehe Fußball spielen. Ich komme zurück nach Haus, ich esse etwas zu Abend. Ich spiele eine Stunde mit meinem Handy. Ich lese mein Buch auf Deutsch." R: Wie heißt das Buch? BF (auf Deutsch): "Fußballspiele." R: Um was geht es in diesem Buch? BF (auf Deutsch): "Meine Lehrerin hat es mir gegeben." R: Was ist der Inhalt dieses Buches? BF (auf Deutsch): "Wenn man Fußball spielt, muss man aufpassen, dass man nicht verletzt. Wie kann man gut Fußball spielen. Das ist Information über Fußball spielen. Wenn jemand will Fußball spielen, muss mit Herz spielen. Muss man Respekt sein, mit Trainer und Schiedsrichter." R: Auf welcher Sprache ist das Buch? BF (auf Deutsch): "Auf Deutsch." R: Wie geht es Ihrem Cousin, mit dem Sie Afghanistan verlassen haben? BF (auf Deutsch): "Ist gut. Wie bitte." Fragewiederholung auf Dari. BF: (auf Deutsch): "Es geht ihm gut." R: ist ein Asylverfahren schon abgeschlossen? BF (auf Deutsch): "Nein." R: Was sind die genauen Hintergrunde warum Ihr Cousin Afghanistan verlassen hat? BF (auf Deutsch): "Keine Ahnung, ich habe nicht gefragt." Fortsetzung in Dari: R: Waren Sie mit Ihrem Cousin, bevor Sie Afghanistan verlassen haben, in regelmäßigen Kontakt? BF: Meinen Sie auf der Flucht, auf der Reise? Fragewiederholung. BF: Nein, wir haben uns damals manchmal gesehen. R: In welchen Zeitabständen, in welchen Intervallen? BF: Einmal in der Woche. R: Wie weit hat Ihr Cousin von Ihrem Elternhaus gewohnt? BF: Etwa 10 bis 12 Minuten entfernt. Gehweg. R: Haben Sie mit Ihrem Cousin gemeinsam Afghanistan verlassen? BF: Ja. R: Beschreiben Sie mir genau den Tag, an dem Sie mit Ihrem Cousin Ihr Elternhaus verlassen haben. BF: Meinen Sie, wie wir unser Haus verlassen haben? Fragewiederholung. BF: An jenem Tag sagte mir meine Mutter, ich solle fliehen. Mein Cousin werde auch fliehen. Er wollte nach Europa kommen. Mit ihm bin ich auch hierhergereist. Fragewiederholung. BF: Nachdem ich aufgestanden bin, sagte mir meine Mutter, ich solle das Land verlassen. Mein Cousin wird auch das Land verlassen. Er kam auch. Dann sind wir geflohen. R: Wann kam er? BF: An den Tag kann ich mich nicht mehr erinnern. Es war im Herbst. R: Wann ist ihr Cousin gekommen ist? BF: Meinen Sie meinen Cousin? R: Ja. BF: Mein Cousin kam um 12.00 Uhr. R: Warum kam Ihr Cousin um 12.00 Uhr und warum wollte er fliehen? BF: Ich weiß es nicht warum er fliehen wollte, aber er kam um 12.00 Uhr. Dann bin ich mit ihm zusammen geflohen. R: Waren Sie während der Flucht mit Ihrem Cousin zusammen? BF: Ja. R: Haben Sie Ihren Cousin gefragt, warum er geflohen ist? BF: Nein R: Können Sie sich vorstellen, warum Ihr Cousin geflohen ist? BF: Ich weiß es nicht. Vielleicht hatte er familiäre Probleme. R: Schreiben Sie mir den Namen Ihres Cousins und das Geburtsdatum vollständig auf. Mit dem Namen, mit dem er sich in Österreich ausgibt. BF schreibt auf Zettel, welcher als Beilage ./VIII zum Akt genommen wird: XXXX , geb.BF schreibt auf Zettel, welcher als Beilage ./VIII zum Akt genommen wird: römisch 40 , geb. XXXX.römisch 40 . R: Haben Sie Ihren Cousin gefragt, warum er geflohen ist? BF: Nein. R: Hat er Sie gefragt, warum Sie geflohen sind? BF: Er hat mich auch nicht gefragt. R: Haben Sie den Schlepper das Geld schon zurückgezahlt? BF: Ja. R: Woher hatten Sie das Geld? BF: Meine Mutter hat das Geld an den Schlepper bezahlt. R: War Ihr Vater damit einverstanden, dass Sie Afghanistan verlassen? BF Nein. R: Woher hatte Ihre Mutter das Geld? BF: Sie hat gearbeitet, sie hat genäht und geknüpft. R: Wie geht es ihr? BF: Nun weiß ich nicht wie es ihnen geht. R: Woher wissen dann, dass sie bereits das Geld an den Schlepper bezahlt hat? BF: Meine Mutter hat mich etwa vor 2 oder 3 Jahren angerufen. R: Wo hält sich Ihre Mutter jetzt auf? BF: Dort, ich weiß es nicht, in XXXX .BF: Dort, ich weiß es nicht, in römisch 40 . R: In Ihrem Elternhaus? BF: Ich weiß es nicht. Vielleicht sind sie nun dort oder auch nicht. R: Interessiert es Sie nicht, wo sich Ihre Mutter aufhält? BF: Warum nicht? Fragewiederholung. BF: Ja, ich möchte gern wissen, wie es meiner Familie geht, aber mein Vater erlaubt das nicht. R: Was erlaubt Ihr Vater nicht? BF: Weil mein Vater mit meiner Ausreise aus Afghanistan bzw. mit meiner Flucht aus Afghanistan nicht einverstanden war, deshalb erlaubt er es nicht. Fragewiederholung. BF: Mein Vater erlaubt meiner Familie nicht, dass sie mit mir in Kontakt treten. R: Woher haben Sie diese Information? BF: Bei der letzten Kontaktaufnahme. Diese war etwa vor 2 oder 3 Jahren, hat mir meine Mutter gesagt, ich solle dableiben und mir ein neues Leben aufbauen, sagte sie. R: Wollen Sie noch etwas zum Fluchtvorbringen sagen? BF: Nein. (...)
  31. Im Akt liegen im Übrigen folgende Dokumente vor: -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben vom XXXX von XXXX ;Unterstützungsschreiben vom römisch 40 von römisch 40 ; -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben vom XXXX von XXXX ;Unterstützungsschreiben vom römisch 40 von römisch 40 ; -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben vom XXXX von XXXX .Unterstützungsschreiben vom römisch 40 von römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  32. Feststellungen: 1.
  33. Zur Person des BF Der nunmehr volljährige BF, ein afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe de Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Am XXXX stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.Der nunmehr volljährige BF, ein afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe de Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Am römisch 40 stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Er stammt aus einem Dorf in der afghanischen Provinz XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX gelebt hat. Die Schule hat er nicht besucht, allerdings ist er drei Jahre zuhause von einem seiner Cousins privat unterrichtet worden. Von seinem achten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise hat er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen.Er stammt aus einem Dorf in der afghanischen Provinz römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr römisch 40 gelebt hat. Die Schule hat er nicht besucht, allerdings ist er drei Jahre zuhause von einem seiner Cousins privat unterrichtet worden. Von seinem achten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise hat er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. In seinem Heimatdorf leben nach wie vor seine Eltern und seine Geschwister, konkret seine zwei jüngeren Brüder und seine zwei Schwestern, in einem Haus. Ferner wohnen in seinem Heimatdorf auch zwei Onkel sowie eine Tante samt deren Familien. Seine gesamte Familie ist in der Landwirtschaft tätig. Ferner arbeitet seine Mutter als Näherin und Knüpferin. Die Familie ist nicht auf Unterstützungsleistungen angewiesen, sondern kommt durch die beschriebenen Tätigkeiten selbst für ihren Lebensunterhalt auf. Nach seiner Ausreise pflegte der BF mindestens ein Jahr den Kontakt zu seiner Mutter. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser Kontakt gänzlich abgebrochen ist. Ebenso wenig steht fest, dass sein Vater seiner Mutter den Kontakt zum BF verbietet. 1.1.
  34. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des BF Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF zur Begleichung von Spielschulden den anderen Mitspielern versprochen hat, den BF für sexuelle Handlungen bzw. als Tanzjunge zur Verfügung zu stellen. Es steht sohin nicht fest, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund dieses Sachverhalts eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass für den BF aus Gründen seiner Religion, der schiitischen Glaubensrichtung des Islam, oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, die reale Gefahr einer Verfolgung bestehen würde. Überdies kann nicht festgestellt werden, dass der BF die westliche Lebensweise in besonderer Weise verinnerlicht hat, sodass ihm die Anpassung an die afghanischen Gepflogenheiten nicht mehr zumutbar wäre. Ebenso wenig steht fest, dass ihm bloß aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Insgesamt kann sohin nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.1.
  35. Zur Situation des BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in die Provinz XXXX kann eine Verletzung seiner in Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund der schlechten Erreichbarkeit dieser Provinz nicht ausgeschlossen werden.Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in die Provinz römisch 40 kann eine Verletzung seiner in Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund der schlechten Erreichbarkeit dieser Provinz nicht ausgeschlossen werden. Eine Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e-Sharif oder in Kabul ist dem BF jedoch zumutbar und sind auch beide Städte sicher mit dem Flugzeug erreichbar. Eine Verletzung seiner nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder Protkoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention garantierten Rechten kann im Fall einer Ansiedlung in den Städten XXXX oder XXXX nicht festgestellt werden. Beide Städte sind über den jeweiligen Flughafen sicher erreichbar (vgl. Punkt 1.2.1.2.4.)Eine Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e-Sharif oder in Kabul ist dem BF jedoch zumutbar und sind auch beide Städte sicher mit dem Flugzeug erreichbar. Eine Verletzung seiner nach Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder Protkoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention garantierten Rechten kann im Fall einer Ansiedlung in den Städten römisch 40 oder römisch 40 nicht festgestellt werden. Beide Städte sind über den jeweiligen Flughafen sicher erreichbar vergleiche Punkt 1.2.1.2.4.) Der BF kann Kontakt zu seiner Familie in XXXX leicht herstellen über ein tragfähiges soziales oder familiäres Netzwerk in den Städten XXXX oder XXXX verfügt er hingegen nicht.Der BF kann Kontakt zu seiner Familie in römisch 40 leicht herstellen über ein tragfähiges soziales oder familiäres Netzwerk in den Städten römisch 40 oder römisch 40 verfügt er hingegen nicht. Der BF ist allerdings gesund und arbeitsfähig. Er ist in der afghanischen Provinz XXXX im afghanischen Familienverband aufgewachsen, hat dort den Großteil seines Lebens verbracht und spricht die in Afghanistan verbreitete Sprache Dari als Erstsprache. Der BF ist mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, wurde von seinem Cousin drei Jahre zuhause unterrichtet und verfügt über Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Es ist sohin nicht anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine hoffnungslose Lage geraten würde.Der BF ist allerdings gesund und arbeitsfähig. Er ist in der afghanischen Provinz römisch 40 im afghanischen Familienverband aufgewachsen, hat dort den Großteil seines Lebens verbracht und spricht die in Afghanistan verbreitete Sprache Dari als Erstsprache. Der BF ist mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, wurde von seinem Cousin drei Jahre zuhause unterrichtet und verfügt über Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Es ist sohin nicht anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine hoffnungslose Lage geraten würde. 1.1.
  36. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich Der einzige familiäre Anknüpfungspunkt in Österreich ist sein volljähriger Cousin, mit welchem er gemeinsam den Herkunftsstaat verlassen hat. Dieser Cousin lebt in XXXX . Zwischen ihm und dem BF besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt.Der einzige familiäre Anknüpfungspunkt in Österreich ist sein volljähriger Cousin, mit welchem er gemeinsam den Herkunftsstaat verlassen hat. Dieser Cousin lebt in römisch 40 . Zwischen ihm und dem BF besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt. Der BF lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Im Bundesgebiet verfügt er über einen Freundes- und Bekanntenkreis, eine besondere Intensität dieser Beziehungen konnte hingegen nicht festgestellt werden. Der BF verfügt über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und besucht aktuell einen weiteren Sprachkurs zur Erlangung des Niveaus B
  37. In Österreich hat er den Pflichtschulabschluss durch die Teilnahme an diversen Kursen nachgeholt. In seiner Freizeit spielt er Fußball, Volleyball, liest oder geht spazieren. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung. Er ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig. Einmal im Monat hilft er in der Gemeinde bei Reinigungstätigkeiten. In Österreich ist der BF unbescholten. 1.
  38. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat 1.2.
  39. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt: KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018). Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.). Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https:// www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official- -Strichaufzählung 181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens, https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound- -Strichaufzählung gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html. Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election- -Strichaufzählung to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR. Zugriff 8.1.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election, https://www.rfer!.org/a/afghan-commission-invalidates-allkabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html. Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos, -Strichaufzählung https://www.taz.de/Parlamentswahl-in-Afghanistan/!5553677/, Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen, https://www.heise.de/tp/features/Chaosnach-Parlamentswahlen-4248743.html, Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations, https://www.tolonews.com/elections-2018/%E2%80%98iec-make-fake-result-sheets-polling- -Strichaufzählung stations%E2%80%99, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43, -Strichaufzählung https://www.tolonews.com/afghanistan/kabul-attack%C2%A0death-toll-rises-
  40. Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method, https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under- -Strichaufzählung new-method, Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes, -Strichaufzählung https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iecc-conditions%C2%A0decision -Strichaufzählung %C2%A0%C2%A0review-kabul-votes. Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-presidential-elections-delayed- -Strichaufzählung until-julv/2018/12/30/038faea0-0c45-11e9-8f0c-6f878a26288a storv.html? -Strichaufzählung noredirect=on&utm term=.07428f9afbb6, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul, -Strichaufzählung https://www.zeit.de/news/2018-12/24/mindestens-32-tote-bei-angriff-in-kabul-181224-99-
  41. -Strichaufzählung Zugriff 8.1.2018 KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018). Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung 1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/ afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison? fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BygjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack, https:// www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack- 181121162807917.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security, https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul- 181112094659291.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan: 67 morti in 24 ore, http:// www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182- a798-34b9ace3ae65.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison, https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlagattentat-ulema-rat-versammlung-tote, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-talibanregierungstruppen-ghasni, Zugriff 12.11.2018 -Strichaufzählung IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi,IFQ - römisch eins l Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/11/20/afghanistanattacco-kamikaze-a-kabul-durante-incontro-religioso-almeno-40-morti-e-80-feriti/4779194/, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence, https://www.khaama.com/protesters-gather-near-presidential-palace-in-kabulover-recent-wave-of-violence-02722/? fbclid=IwAR2cNyRcLjWNmzaEoWNieBq37J1eVAKL2aT_4yCqbU9HdYKpr30O1NoXe-g,Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung LE - L'Express (21.11.2018): Attentat à Kaboul : la lecture de verset du Coran soudain interrompue, raconte un blessé, https://www.lexpress.fr/actualites/1/monde/attentat-a-kaboul-lalecture-de-versets-du-coran-soudain-interrompue-raconte-un-blesse_2049660.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering, https://www.nytimes.com/2018/11/20/world/asia/afghanistan-wedding-hall-bombing.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead, https://www.pajhwok.com/en/2018/10/31/suicide-blast-front-pul-i-charkhi-prison-leave-6- people-dead, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least 43, wounds 83, https://www.stripes.com/news/suicide-bomb-attack-in-kabul-kills-at-least-43-wounds-83-1.557397, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung TNAE - The National (21.11.2018): Kabul reels in grief after wedding hall attack, https://www.thenational.ae/world/asia/kabul-reels-in-grief-after-wedding-hall-attack-1.794365, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung Tolonews (20.11.2018): Death Toll Rises To 50 In Kabul Wedding Hall Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/40-killed-80-wounded-kabul-wedding-hall-blast, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung Tolonews (12.11.2018): MoI Confirms 6 Death In Kabul Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/casualties-feared-explosion-rocks-kabul, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung TS - Tagesschau (21.11.2018): Deutschland verurteilt Anschlag in Kabul, https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-kabul-135.html, Zugriff 22.11.2018 KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage) Am
  42. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am
  43. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a). Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018). Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden. Zivile Opfer Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 10.10.2018) Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert: davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018). Regierungfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 10.10.2018) Quellen: -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election Day Three: Looking at Kandahar's upcoming vote, https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-threelooking-at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018a): Election Day One (Evening Update): Voter determination and technical shambles, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-oneevening-update-voter-determination-and-technical-shambles/ Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018b): Election Day Two: A triumph of administrative chaos, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-two-a-triumph-of-administrative-chaos/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (20.10.2018): Election Day One: A rural-urban divide emerging, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-a-rural-urban-divide-emerging/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung AFP - Agence France Presse (20.10.2018): Nearly 170 casualties as violence rocks chaotic Afghan elections, https://www.afp.com/en/news/15/nearly-170-casualties-violence-rocks-chaoticafghan-elections-doc-1a599v9, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (19.10.2018): Afghanistan: Kandahar elections delayed by a week after killings, https://www.aljazeera.com/news/2018/10/afghan-election-polls-kandahar-delayed-week- 181019082632025.html Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung CNN - Cable News Network (27.10.2018): Kandahar goes to the polls in Afghan parliamentary vote delayed by violence, https://edition.cnn.com/2018/10/27/asia/afghan-elections-kandahar-intl/ index.html, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung LS - La Stampa (21.10.2018): Ancora sangue sul secondo giorno di voto in Afghanistan, http://www.lastampa.it/2018/10/21/esteri/ancora-sangue-sul-secondo-giorno-di-voto-inafghanistan-quhK2AP00HBuCKGBEHU8TN/pagina.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi I seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-alvoto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html, Zugriff 22.10.2018RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi römisch eins seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-alvoto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.10.2018), https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_ 3rd_quarter_report_2018_10_oct.pdf, Zugriff 25.10.2018 KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018). Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018). Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018). Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2

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