3 Z 3 i.V.m. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Philippinen, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 25.09.2017, Zl. 1159344704-170828693,
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde
1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und demzufolge
2 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Deutschland festgestellt (Spruchpunkt II.).Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 25.09.2017, Zl. 1159344704-170828693,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
, Absatz 4, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde
Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Deutschland festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorlage langte am 12.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2. Am 24.10.2017 wurde gegen die Beschwerdeführerin unter der Zahl IFA 1159344704/ VZ 170844354 ein Festnahmeauftrag
3 Z 3 i.V.m. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung erlassen. Darin wurde ausgeführt, es sei maßgebend gewesen, dass das Asylverfahren gem. § 5 AsylG durchführbar und die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden gewesen sei. Die Überstellung (Transport) wäre für den 08.11.2017 geplant und die Sicherung dieser Maßnahme zu gewährleisten.2. Am 24.10.2017 wurde gegen die Beschwerdeführerin unter der Zahl IFA 1159344704/ VZ 170844354 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung erlassen. Darin wurde ausgeführt, es sei maßgebend gewesen, dass das Asylverfahren gem. Paragraph 5, AsylG durchführbar und die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden gewesen sei. Die Überstellung (Transport) wäre für den 08.11.2017 geplant und die Sicherung dieser Maßnahme zu gewährleisten.
V.m. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Festnahme "auf Grundlage des angefochtenen Bescheides" vom 25.09.2017 erhoben. Darin wurde die Anfechtung des genannten Bescheides, auf dessen Grundlage die "Schubhaft" (wohl gemeint: Verwaltungsverwahrungshaft bzw. Festnahme und Anhaltung) verhängt worden sei, wiederholt und ausgeführt, dass am 09.10.2017 Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt worden wäre. Mit Eingabe vom 07.11.2017 habe die Beschwerdeführerin den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wiederholt, das Bundesverwaltungsgericht jedoch bis dato nicht darüber entschieden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Aufschiebungsgrund nicht vorliege. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin keinen Anlass für eine Festnahme gegeben. Sie verfüge in Wien über einen festen Wohnsitz und sei sämtlichen Meldepflichten pünktlich und genau nachgekommen, sei seit sieben Jahren in eine näher genannte Familie integriert und habe keinerlei wirtschaftliche oder familiäre Anknüpfungspunkte zu Deutschland.6. Beim Bundesverwaltungsgericht wurde Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG i. römisch fünf.m. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Festnahme "auf Grundlage des angefochtenen Bescheides" vom 25.09.2017 erhoben. Darin wurde die Anfechtung des genannten Bescheides, auf dessen Grundlage die "Schubhaft" (wohl gemeint: Verwaltungsverwahrungshaft bzw. Festnahme und Anhaltung) verhängt worden sei, wiederholt und ausgeführt, dass am 09.10.2017 Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt worden wäre. Mit Eingabe vom 07.11.2017 habe die Beschwerdeführerin den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wiederholt, das Bundesverwaltungsgericht jedoch bis dato nicht darüber entschieden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Aufschiebungsgrund nicht vorliege. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin keinen Anlass für eine Festnahme gegeben. Sie verfüge in Wien über einen festen Wohnsitz und sei sämtlichen Meldepflichten pünktlich und genau nachgekommen, sei seit sieben Jahren in eine näher genannte Familie integriert und habe keinerlei wirtschaftliche oder familiäre Anknüpfungspunkte zu Deutschland. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Festnahme vom 06.11.2017 sowie die Anhaltung der Beschwerdeführerin für rechtswidrig erklären sowie die Freilassung der Beschwerdeführerin verfügen; 2. dem Bund den Ersatz des Verfahrensaufwandes
GVG i.V.m. § 1 Z 1 VwG-AufwErsV binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auferlegen sowie2. dem Bund den Ersatz des Verfahrensaufwandes
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auferlegen sowie 3. eine mündliche Verhandlung durchführen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diese Beschwerde wurde zunächst per Einschreiben (Poststempel vom 07.11.2017) eingebracht und langte nach Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages
G-EVV am 16.11.2017 per elektronischem Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht ein.Diese Beschwerde wurde zunächst per Einschreiben (Poststempel vom 07.11.2017) eingebracht und langte nach Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages
Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV am 16.11.2017 per elektronischem Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht ein. 7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2018, GZ W235 2173203-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.09.2017, Zl. 1159344704-170828693,
G 2005 als unbegründet abgewiesen und
5 erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2018, GZ W235 2173203-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.09.2017, Zl. 1159344704-170828693,
Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. 8. In einer Stellungnahme zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 14.03.2019 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.09.2017
G aufgrund der Zuständigkeit Deutschlands
4 Dublin III-VO als unzulässig zurückgewiesen und
Dieser Bescheid sei nachweislich am 28.09.2017 zugestellt und mit Eingabe der gewillkürten Vertretung vom 09.10.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben worden. Mit Mitteilung
4 BFA-VG habe das Bundesverwaltungsgericht das Einlangen der Beschwerdevorlage mit 12.10.2017 bestätigt und sei mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Anordnung zur Außerlandesbringung daher mit 20.10.2017 durchführbar gewesen. Sohin seien die Festnahme und die Abschiebung der Beschwerdeführerin am 08.11.2017 rechtskonform im Sinne des § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgt, wonach mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Erhebung eines Rechtsmittels bis zum Ablauf des siebten Tages ab Einlangen der Beschwerde zuzuwarten sei. Auch werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bescheidbeschwerde vom 09.10.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2018 (der Vertretung der Beschwerdeführerin im elektronischen Rechtsverkehr nachweislich am 26.04.2018 zugestellt) in allen Punkten als unbegründet abgewiesen und
5 erster Satz BFA-VG festgestellt worden sei, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen wäre. Abschließend werde angeführt, dass einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung
In einer Stellungnahme zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 14.03.2019 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.09.2017
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG aufgrund der Zuständigkeit Deutschlands
, Absatz 4, Dublin III-VO als unzulässig zurückgewiesen und
Paragraph 61, FPG die Außerlandesbringung angeordnet worden sei. Dieser Bescheid sei nachweislich am 28.09.2017 zugestellt und mit Eingabe der gewillkürten Vertretung vom 09.10.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben worden. Mit Mitteilung
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG habe das Bundesverwaltungsgericht das Einlangen der Beschwerdevorlage mit 12.10.2017 bestätigt und sei mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Anordnung zur Außerlandesbringung daher mit 20.10.2017 durchführbar gewesen. Sohin seien die Festnahme und die Abschiebung der Beschwerdeführerin am 08.11.2017 rechtskonform im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgt, wonach mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Erhebung eines Rechtsmittels bis zum Ablauf des siebten Tages ab Einlangen der Beschwerde zuzuwarten sei. Auch werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bescheidbeschwerde vom 09.10.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2018 (der Vertretung der Beschwerdeführerin im elektronischen Rechtsverkehr nachweislich am 26.04.2018 zugestellt) in allen Punkten als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG festgestellt worden sei, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen wäre. Abschließend werde angeführt, dass einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung
Paragraph 5, Asylgesetz keine aufschiebende Wirkung zukomme. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Philippinen, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Philippinen, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der am 14.07.2017 in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.09.2017, Zl. 1159344704-170828693
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde
1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und demzufolge
2 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Deutschland festgestellt (Spruchpunkt II.).Der am 14.07.2017 in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.09.2017, Zl. 1159344704-170828693
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
, Absatz 4, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde
Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Deutschland festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Beschwerde langte mit Beschwerdevorlage vom
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zu Spruchpunkt I. Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der FestnahmeZu Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme 1.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, leg.cit. die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist
1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt
BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt
Paragraph 6, BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
Paragraphen 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen. Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung
GH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung
Paragraph 40, BFA-VG die belangte Behörde vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335). 2.
1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).2.
Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen
Paragraph 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,).
3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
Abs. 5 leg cit. ergeht ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.
Absatz 5, leg cit. ergeht ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zur verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3) oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zur verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,) oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,).
1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG (Z 1) oder er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. (Z 2)
Abs. 2 leg cit. hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Diese Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Ziffer eins,) oder er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. (Ziffer 2,)
Absatz 2, leg cit. hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Diese Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung
1 Z 2 FPG erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese
4 BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird (Ziffer 3,), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.09.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen,
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und
2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. Am 12. Oktober 2017 wurde die dagegen erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die aufschiebende Wirkung wurde dieser Beschwerde nicht zuerkannt. Die Beschwerdeführerin kam trotz Durchsetzbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht zeitgerecht nach. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages zum Zwecke der Abschiebung
3 Z 3 BFA-VG am 24.10.2017 und zum Zeitpunkt der Festnahme am 06.11.2017 war die siebentägige Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG bereits abgelaufen und die Festnahme somit insgesamt rechtmäßig. Der Festnahmeauftrag wurde aktenkundig gemacht und die Beschwerdeführerin vom 06.11.2017 20:00 Uhr bis zu ihrer Abschiebung am 08.11.2017 um 7:20 Uhr angehalten, sodass auch die Dauer der Anhaltung rechtmäßig ist und keinen Bedenken begegnet.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.09.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen,
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und
Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. Am 12. Oktober 2017 wurde die dagegen erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die aufschiebende Wirkung wurde dieser Beschwerde nicht zuerkannt. Die Beschwerdeführerin kam trotz Durchsetzbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht zeitgerecht nach. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages zum Zwecke der Abschiebung
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG am 24.10.2017 und zum Zeitpunkt der Festnahme am 06.11.2017 war die siebentägige Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bereits abgelaufen und die Festnahme somit insgesamt rechtmäßig. Der Festnahmeauftrag wurde aktenkundig gemacht und die Beschwerdeführerin vom 06.11.2017 20:00 Uhr bis zu ihrer Abschiebung am 08.11.2017 um 7:20 Uhr angehalten, sodass auch die Dauer der Anhaltung rechtmäßig ist und keinen Bedenken begegnet. Insgesamt war somit die Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren): Die Beschwerdeführerin hatte einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen
GVG gestellt. Da sie im konkreten Fall unterlegene Partei ist, war ihr Antrag dementsprechend abzuweisen.Die Beschwerdeführerin hatte einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen
Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da sie im konkreten Fall unterlegene Partei ist, war ihr Antrag dementsprechend abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W154.2175678.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.