RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2019 GeschäftszahlW159 2205485-1 SpruchW159 2205485-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zl.° XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2018 und 27.02.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zl.° römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2018 und 27.02.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, schiitischer Moslem und ledig gelangte (spätestens) am 17.10.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte noch an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 13.11.2015 stattgefundenen Erstbefragung gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater vor zehn Jahren von einer Miliz getötet worden sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt noch sehr jung gewesen und sein Leben sei schwierig gewesen, weil er niemanden gehabt hätte. Vor etwa zwei Monaten sei sein Heimatort von der IS übernommen worden und diese hätte alle mit dem Tod bedroht. Die IS hätte alle Schiiten in der Ortschaft, u.a. den Cousin des Beschwerdeführers getötet. Da der Beschwerdeführer in einer Moschee gelernt hätte, fürchte er um sein Leben. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 11.05.2018 eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien Außenstelle. Der Beschwerdeführer legte folgende Befunde vor: -Strichaufzählung XXXX vom 08.05.2018.römisch 40 vom 08.05.
- -Strichaufzählung Psychosoziales Zentrum - Psychiatrisch-fachärztlicher Befundbericht vom 01.02.2018 -Strichaufzählung XXXX - Pschotherapeutische Stellungnahme vom 08.05.2018römisch 40 - Pschotherapeutische Stellungnahme vom 08.05.2018 -Strichaufzählung AKH Patientenbrief vom 22.02.2018 Erläuternd gab der Beschwerdeführer an, er leide unter posttraumatischen Belastungsstörungen und Panikattacken, habe Asthma und eine Herzfunktionsstörung. Der Beschwerdeführer legte folgende Beweismittel vor: -Strichaufzählung Referenzschreiben der XXXX vom 08.05.2018Referenzschreiben der römisch 40 vom 08.05.2018 -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben von XXXX vom 02.02.2018Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 02.02.2018 -Strichaufzählung Kursbestätigung des XXXX vom 08.05.2018Kursbestätigung des römisch 40 vom 08.05.2018 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung das XXXX vom 11.08.2016Teilnahmebestätigung das römisch 40 vom 11.08.2016 -Strichaufzählung XXXX Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeitrömisch 40 Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit -Strichaufzählung Teilnahmebestätigungen der XXXXTeilnahmebestätigungen der römisch 40 -Strichaufzählung Dienstausweis des Vaters, Kommandant bei der afghanischen Armee Der Beschwerdeführer gab an, er hätte nie eine Tazkira oder einen Reisepass besessen. Seine Eltern seien früh verstorben. Er hätte nur diesen Dienstausweis seines Vaters. Auf die Frage der belangten Behörde, warum der Beschwerdeführer nicht registriert sei, obwohl sein Vater ein Kommandant gewesen sei, antwortete er, sein Vater sei in den Provinzen Paktika und Paktia tätig gewesen, der Beschwerdeführer hätte sich in der Provinz Sar-i-Pol aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei zehn Jahre alt gewesen, als sein Vater durch die Taliban getötet worden sei, vielleicht hätte dieser eine Registrierung durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei nach dem Tod der Eltern ein Jahr bei seiner Großmutter aufgewachsen. Danach sei er in die Schule gekommen und der Mullah hätte sich um ihn gekümmert. Der Beschwerdeführer gab nachgefragt an, dass er nur in Afghanistan verfolgt werde. Er sei religiös, aber nicht politisch tätig gewesen. Er hätte Gebete im Dorf gelesen und Ehen geschlossen. Er hätte etwa 10 bis 12 Jahre bei einem Mullah gelernt und sei selbst als Mullah tätig gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in seiner Wohnung in Wien, nach dem islamischen Recht, im Februar 2016 seine Ehefrau geheiratet. Da er selbst Mullah sei, habe er sich selbst getraut. Nachgefragt gab er an, er sei in Österreich nicht als Mullah registriert. Es seien auch keine Zeugen bei der Heirat anwesend gewesend. Diese Ehe sei eine schiitische Form der Heirat. Dieses Versprechen gelte für zwei bis drei Jahre. Falls der Beschwerdeführer die Kinder seiner Ehefrau nicht gut behandelt hätte, könnte sie diese Ehe beenden, andererseits würde die Ehe verlängert werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Aussage seiner Frau vom 03.01.2017 vorgehalten, sie hätte letztes Jahr im Februar, ausschließlich nach islamischem Recht den Beschwerdeführer geheiratet. Sie hätten in der XXXX in einer Moschee geheiratet. Sie hätte vom Mullah nichts bekommen. Der Beschwerdeführer erläuterte, dass sie bei einem Mullah gewesen seien, dieser hätte ihnen gesagt, er sei für die Heirat nicht nötig, weil der Beschwerdeführer selbst ein Mullah sei. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, sie seien in der Moschee gewesen. Hätte das Paar dort die Ehe geschlossen, wäre es keine Ehe befristete Ehe gewesen. Auf den Vorhalt der belangten Behörde, dass die Angaben unglaubwürdig seien, antwortete der Beschwerdeführer, seine Frau sei muslimischen Glaubens, deswegen würde sie den anderen Frauen erzählen, dass ein Mullah sie getraut hätte. Die belangte Behörde gab an, dass diese Eheschließung für sie unglaubwürdig sei und der Beschwerdeführer gelte für sie als unverheiratet. Der Beschwerdeführer gab an, er würde mit seiner Frau in einem Zimmer wohnen und sie hätten eine gemeinsame Tochter. Seine Angehörigen hätten den Status des Subsidiärschutzberechtigten in Österreich. Er hätte keine unehelichen Kinder, jedoch hätte seine Ehefrau zwei Kinder aus erster Ehe.Der Beschwerdeführer gab an, er habe in seiner Wohnung in Wien, nach dem islamischen Recht, im Februar 2016 seine Ehefrau geheiratet. Da er selbst Mullah sei, habe er sich selbst getraut. Nachgefragt gab er an, er sei in Österreich nicht als Mullah registriert. Es seien auch keine Zeugen bei der Heirat anwesend gewesend. Diese Ehe sei eine schiitische Form der Heirat. Dieses Versprechen gelte für zwei bis drei Jahre. Falls der Beschwerdeführer die Kinder seiner Ehefrau nicht gut behandelt hätte, könnte sie diese Ehe beenden, andererseits würde die Ehe verlängert werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Aussage seiner Frau vom 03.01.2017 vorgehalten, sie hätte letztes Jahr im Februar, ausschließlich nach islamischem Recht den Beschwerdeführer geheiratet. Sie hätten in der römisch 40 in einer Moschee geheiratet. Sie hätte vom Mullah nichts bekommen. Der Beschwerdeführer erläuterte, dass sie bei einem Mullah gewesen seien, dieser hätte ihnen gesagt, er sei für die Heirat nicht nötig, weil der Beschwerdeführer selbst ein Mullah sei. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, sie seien in der Moschee gewesen. Hätte das Paar dort die Ehe geschlossen, wäre es keine Ehe befristete Ehe gewesen. Auf den Vorhalt der belangten Behörde, dass die Angaben unglaubwürdig seien, antwortete der Beschwerdeführer, seine Frau sei muslimischen Glaubens, deswegen würde sie den anderen Frauen erzählen, dass ein Mullah sie getraut hätte. Die belangte Behörde gab an, dass diese Eheschließung für sie unglaubwürdig sei und der Beschwerdeführer gelte für sie als unverheiratet. Der Beschwerdeführer gab an, er würde mit seiner Frau in einem Zimmer wohnen und sie hätten eine gemeinsame Tochter. Seine Angehörigen hätten den Status des Subsidiärschutzberechtigten in Österreich. Er hätte keine unehelichen Kinder, jedoch hätte seine Ehefrau zwei Kinder aus erster Ehe. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte niemanden mehr in Afghanistan, nur mehr sehr weit entfernte Verwandte. Sein Onkel und sein Cousin seien verstorben. Auf die Frage der belangten Behörde nach seiner Volksgruppenzugehörigkeit antwortete der Beschwerdeführer er sei ein Sayed, die schiitischen Sayed würden den Hazara zugeordnet werden. Er hätte keine Schule besucht, er hätte etwa zwölf Jahre Koranunterricht bekommen und nicht gearbeitet. Er erzählte, er hätte in der Schule gelebt und die Dorfbewohner hätter Spenden und die Ernte gebracht. Nachgefragt sagte der Beschwerdeführer die Sure für die Eheschließung auf. Er gab an, er hätte ab und zu selbst Koranunterricht gegeben. Er hätte ihnen das Beten sowie die Bedeutung von "helal" und "haram" und wie ein Rind geschlachtet werde, beigebracht. Die Schüler hätten den Beschwerdeführer gefragt, wie man bestimmte Wörter aus Koran richtig lese. Bei der Erstbefragung hätte er nicht angeben können, dass er Mullah sei, weil er noch nicht ausgelernt gewesen sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte Probleme mit den Mullahs gehabt. Die IS hätten das Nachbardorf angegriffen, sie hätten Schiiten angegriffen und die Mullahs geköpft. Auf den Vorhalt der belangten Behörde, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vage und unkonkret seien, erzählte der Beschwerdeführer, dass er die Einstellung einiger Mullahs nicht akzeptieren habe können. Sie seien für den Jihad gewesen und hätten akzeptiert, dass etwa eine Neunjährige mit einem 50-jährigen verheiratet werde. Er hätte manchmal nicht gebetet und gefastet. Er sei vom Mullah geschlagen worden. Er sei nur ein Schüler gewesen und der Mullah hätte es machen dürfen. Als der Beschwerdeführer älter geworden sei, hätte er es nicht mehr akzeptieren können. Die IS hätte dann angegriffen und die Schiiten, Frauen und Kinder getötet. Der Beschwerdeführer hätte von dort fliehen müssen. Im Internet seien entsprechende Angaben darüber abrufbar. Am 01.06.2018 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer gab an, es gehe ihn wegen seiner Vergangenheit psychisch nicht gut und er hätte Schlafstörungen. Ein ambulanter Patientenbrief des XXXX vom 08.03.2018 wurde vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, detaillierte Angaben rund um die Probleme mit den Mullahs zu machen. Der Beschwerdeführer erzählte, sein Vater sei Kommandant gewesen, folglich seien viele Gruppierungen, unter anderem auch die Taliban seine Feinde gewesen, denn der Vater hätte die Bevölkerung verteidigen wollen. In Afghanistan sei es üblich, dass die ganze Familie in Gefahr sei. Die Probleme mit den Mullahs hätten schon früh begonnen. Die Mullahs hätten ein Auto gesteinigt, weil der Prophet damals kein Auto gefahren sei. Sie hätten Sachen gemacht, die sinnlos gewesen seien und viele Lügen gelehrt. Der Beschwerdeführer nannte ein Beispiel. Man könne nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass man ein neunjähriges Mädchen mit einen 50-jährigen Mann verheiraten müsse. Die Mullahs hätten unter dem Namen Allah gefordert, dass man in den Jihad ziehe und Menschen töte. Sie würden sich nicht um die Probleme der Bevölkerung kümmern und dafür sorgen, dass Kinder die Schule besuchen könnten, denn das Lehren an öffentlichen Schulen sei "haram". Die Behörde hielt dem Beschwerdeführer vor, allgemeine Sachverhalte wiederzugeben. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte sich geweigert die Ehe eines 50-jährigen Mannes mit einem 9-jährigen Mädchen zu schließen. Es sei zu einer Disskussion mit dem Mullah gekommen und er sei mit den Stock geschlagen worden. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er in einem Stall gewesen. Ein anderer Schüler hätte dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Mullah beabsichtigen würde ihn zu steinigen. Der Mullah hätte dem Beschwerdeführer vorgeworfen, undankbar zu sein und seine Ehre beschmutzt zu haben. Bei einem Angriff der IS auf sein Heimatdorf hätte ein anderer Schüler den Mut aufgebracht den Beschwerdeführer zu befreien.Am 01.06.2018 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer gab an, es gehe ihn wegen seiner Vergangenheit psychisch nicht gut und er hätte Schlafstörungen. Ein ambulanter Patientenbrief des römisch 40 vom 08.03.2018 wurde vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, detaillierte Angaben rund um die Probleme mit den Mullahs zu machen. Der Beschwerdeführer erzählte, sein Vater sei Kommandant gewesen, folglich seien viele Gruppierungen, unter anderem auch die Taliban seine Feinde gewesen, denn der Vater hätte die Bevölkerung verteidigen wollen. In Afghanistan sei es üblich, dass die ganze Familie in Gefahr sei. Die Probleme mit den Mullahs hätten schon früh begonnen. Die Mullahs hätten ein Auto gesteinigt, weil der Prophet damals kein Auto gefahren sei. Sie hätten Sachen gemacht, die sinnlos gewesen seien und viele Lügen gelehrt. Der Beschwerdeführer nannte ein Beispiel. Man könne nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass man ein neunjähriges Mädchen mit einen 50-jährigen Mann verheiraten müsse. Die Mullahs hätten unter dem Namen Allah gefordert, dass man in den Jihad ziehe und Menschen töte. Sie würden sich nicht um die Probleme der Bevölkerung kümmern und dafür sorgen, dass Kinder die Schule besuchen könnten, denn das Lehren an öffentlichen Schulen sei "haram". Die Behörde hielt dem Beschwerdeführer vor, allgemeine Sachverhalte wiederzugeben. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte sich geweigert die Ehe eines 50-jährigen Mannes mit einem 9-jährigen Mädchen zu schließen. Es sei zu einer Disskussion mit dem Mullah gekommen und er sei mit den Stock geschlagen worden. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er in einem Stall gewesen. Ein anderer Schüler hätte dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Mullah beabsichtigen würde ihn zu steinigen. Der Mullah hätte dem Beschwerdeführer vorgeworfen, undankbar zu sein und seine Ehre beschmutzt zu haben. Bei einem Angriff der IS auf sein Heimatdorf hätte ein anderer Schüler den Mut aufgebracht den Beschwerdeführer zu befreien. Der Beschwerdeführer gab nachgefragt an, der Mullah sei etwa 50 Jahre alt, verheiratet und Vater von drei Kindern und sein Lehrer gewesen. Der Mullah sei sehr engstirnig und für etwa 700 Häuser verantwortlich gewesen und hätte einen großen Unterschied zwischen Sunniten und Schiiten gemacht. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er könne den Koran nicht auswendig, er sei über andere Bücher gelehrt worden, wie das Buch " XXXX ", " XXXX " und " XXXX ". Er hätte in seinem 3-jährigen Österreichaufenthalt schon einiges des Gelehrten vergessen. Auf die Frage, warum er nicht in eine andere Stadt gezogen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte Angst vor der Rache der sehr religiösen Dorfbewohner gehabt. Ein Mädchen sei gesteinigt und verbrannt worden, weil ihr vorgeworfen worden sei, den Koran getreten zu haben. Auf die Feststellung der belangten Behörde, dass der Verfassungsgerichtshof (Zl. E2068/2017) entschieden habe, dass eine Abschiebung auch dann möglich sei, wenn ein Beschwerdeführer nie in Kabul aufgehalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er auch in Kabul getötet werden würde, wenn dort bekannt sei, was er gemacht hätte.Der Beschwerdeführer gab nachgefragt an, der Mullah sei etwa 50 Jahre alt, verheiratet und Vater von drei Kindern und sein Lehrer gewesen. Der Mullah sei sehr engstirnig und für etwa 700 Häuser verantwortlich gewesen und hätte einen großen Unterschied zwischen Sunniten und Schiiten gemacht. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er könne den Koran nicht auswendig, er sei über andere Bücher gelehrt worden, wie das Buch " römisch 40 ", " römisch 40 " und " römisch 40 ". Er hätte in seinem 3-jährigen Österreichaufenthalt schon einiges des Gelehrten vergessen. Auf die Frage, warum er nicht in eine andere Stadt gezogen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte Angst vor der Rache der sehr religiösen Dorfbewohner gehabt. Ein Mädchen sei gesteinigt und verbrannt worden, weil ihr vorgeworfen worden sei, den Koran getreten zu haben. Auf die Feststellung der belangten Behörde, dass der Verfassungsgerichtshof (Zl. E2068/2017) entschieden habe, dass eine Abschiebung auch dann möglich sei, wenn ein Beschwerdeführer nie in Kabul aufgehalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er auch in Kabul getötet werden würde, wenn dort bekannt sei, was er gemacht hätte. Mit Bescheid vom 16.08.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 abgewiesen, hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 zuerkannt. Es wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Zu Spruchpunkt I. wurde zunächst begründend ausgeführt, dass den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und auch sonst das Ermittlungsverfahren keine Ergebnisse erbracht habe, dass ein Sachverhalt vorliegen würde, der zur Gewährung von Asyl führen würde. Zu Spruchteil II. hingegen wurde dargelegt, dass im vorliegenden Fall die Behörde von einem realen Risiko einer Bedrohung ausgehe und für den Antragsteller nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Aus diesem Grunde sei subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.Mit Bescheid vom 16.08.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen, hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, zuerkannt. Es wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde zunächst begründend ausgeführt, dass den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und auch sonst das Ermittlungsverfahren keine Ergebnisse erbracht habe, dass ein Sachverhalt vorliegen würde, der zur Gewährung von Asyl führen würde. Zu Spruchteil römisch zwei. hingegen wurde dargelegt, dass im vorliegenden Fall die Behörde von einem realen Risiko einer Bedrohung ausgehe und für den Antragsteller nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Aus diesem Grunde sei subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX , Beschwerde (ausschließlich) gegen den abweisenden Spruchpunkt I. und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Kritisiert wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie mangelhafte Länderfeststellungen. Im Speziellen wurde auf die jüngsten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarf spezieller Risikoprofile von afghanischen Asylsuchenden sowie Festellungen zu Apostasie hingewiesen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die römisch 40 , Beschwerde (ausschließlich) gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins. und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Kritisiert wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie mangelhafte Länderfeststellungen. Im Speziellen wurde auf die jüngsten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarf spezieller Risikoprofile von afghanischen Asylsuchenden sowie Festellungen zu Apostasie hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 11.12.2018 an, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin teilnahmen. Die Bekanntgabe der Vollmacht wurde mit 12.11.2018 vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Die belangte Behörde erschien entschuldigt nicht.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 11.12.2018 an, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin teilnahmen. Die Bekanntgabe der Vollmacht wurde mit 12.11.2018 vom römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Die belangte Behörde erschien entschuldigt nicht. Der Beschwerdeführer hielt sein Vorbringen und die Beschwerde aufrecht. Er gab an, afghanischer Staatsbürger, der Volksgruppe der Sadat (Einzahl Sayed) und schiitischer Moslem zu sein. Er habe bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf gelebt. Seine Mutter sei verstorben, als der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre, sein Vater sei getötet worden, als der Bescherdeführer etwa zehn Jahre gewesen sei. Er hätte nie eine offizielle Schule besucht, sei aber etwa zehn Jahre in eine Moschee gegangen und hätte den Koran gelernt. Er sei in Afghanistan noch kein Mullah gewesen, hätte aber kleinen Kindern schon Koranunterricht geben können. Nach dem Tod der Mutter sei der Beschwerdeführer bei der Großmutter mütterlicherseits aufgewachsen. Sein Vater sei ursprünglich in der Landwirtschaft tätig gewesen und wäre später in den Militärdienst getreten. Der Vater sei Kommandant eines Lewa gewesen. Er hätte seinen Dienst in Paktia oder Paktika geleistet und sei, als er mit deutschen Soldaten unterwegs gewesen sei, von den Taliban attackiert worden. Nach dem Tod des Vaters und der Großmutter hätte der Beschwerdeführer im Internat gelebt und eine Art Stipendium bekommen. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte keine persönlichen Probleme mit staatlichen Behördenorganen, jedoch mit bewaffneten Organisationen wie den Taliban oder den IS gehabt. Jede Familie sei durch die bewaffneten Gruppierungen in Gefahr gewesen, wenn auch nur ein Mitglied für die Landesverteidigung gekämpft hätte. Es seien auch die Mullahs der Taliban in das Heimatdorf gekommen, um für die Taliban zu werben. Der Beschwerdeführer sei schiitischen Glaubens und deshalb auch in Gefahr gewesen. Der Beschwerdeführer hätte auch Probleme mit seinem Lehrer gehabt. Er hätte wegen des Gebets und wegen des Fastens Schläge bekommen. Weil er bei einer Trauung von einem 50-jährigen Mann und einem neunjährigen Mädchen Widerstand geleistet hätte, sei er geschlagen und für zwei Monate in einem Stall eingesperrt worden. An dem Tag, an dem die Taliban die umliegenden Dörfer angegriffen hätten, hätte der Cousin den Beschwerdeführer aus seinem Gefängnis befreit. Sein Cousin sei bei der Flucht durch die Taliban und den IS getötet worden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er zurzeit gesundheitliche Probleme hätte. Der Beschwerdeführervertreter legte einen Patientenbrief vom 15.05.2018 samt Medikamentenauflistung vor. Nachgefragt gab er an, er würde sich nicht mehr als praktizierender Moslem bezeichnen, weil er nicht mehr alles befolgen würde, was die Mullahs vorschreiben würden. Er hätte im Laufe der Zeit bemerkt, dass mind. 50 % der Aussagen der Mullahs ihren eigenen Taschen dienen würde und nicht mit dem Islam vereinbar seien. Der Richter hielt dem Beschwerdeführer vor, dass er vor der belangten Behörde angegeben hätte, dass er die religiöse Trauung mit seiner Frau selbst durchgeführt hätte. Die Frau des Beschwerdeführers hätte in ihrer Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sie von einem Mullah die Erlaubnis bekommen hätte, bis Februar 2019 mit dem Beschwerdeführer zusammenzuleben, ohne verheiratet zu sein. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über das Zusammenleben vor und erklärte, dass sie von staatlicher Seite wie Lebensgefährten, von religiöser Seite wie Mann und Frau seien. Nachgefragt erzählte er, er erziehe seine Tochter sowie seine Stieftochter als Menschen. Sie könne selbst entscheiden, welche Religion sie ausüben und wen sie heiraten wolle. Er hätte seiner Stieftochter freigestellt zu entscheiden, ob sie an dem Religionsunterricht teilnehmen wolle oder nicht. Er würde seine Stiefkinder beim Lernen unterstützen, weil seine Frau Analphabetin sei. Obwohl er offiziell eine andere Adresse hätte, würde er mit seiner Familie zusammenleben. Bei der XXXX hätte man ihm gesagt, wenn er einen Job finden wolle, müsse er eine eigene Adresse haben. Er würde zurzeit in einer Essensbestellung arbeiten.Der Richter hielt dem Beschwerdeführer vor, dass er vor der belangten Behörde angegeben hätte, dass er die religiöse Trauung mit seiner Frau selbst durchgeführt hätte. Die Frau des Beschwerdeführers hätte in ihrer Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sie von einem Mullah die Erlaubnis bekommen hätte, bis Februar 2019 mit dem Beschwerdeführer zusammenzuleben, ohne verheiratet zu sein. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über das Zusammenleben vor und erklärte, dass sie von staatlicher Seite wie Lebensgefährten, von religiöser Seite wie Mann und Frau seien. Nachgefragt erzählte er, er erziehe seine Tochter sowie seine Stieftochter als Menschen. Sie könne selbst entscheiden, welche Religion sie ausüben und wen sie heiraten wolle. Er hätte seiner Stieftochter freigestellt zu entscheiden, ob sie an dem Religionsunterricht teilnehmen wolle oder nicht. Er würde seine Stiefkinder beim Lernen unterstützen, weil seine Frau Analphabetin sei. Obwohl er offiziell eine andere Adresse hätte, würde er mit seiner Familie zusammenleben. Bei der römisch 40 hätte man ihm gesagt, wenn er einen Job finden wolle, müsse er eine eigene Adresse haben. Er würde zurzeit in einer Essensbestellung arbeiten. Der Beschwerdeführervertreter gab an, es sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Dem Beschwerdeführer würde in seinem Herkunftsort asylrelevante Verfolgung drohen, da einerseits ein Angehöriger Soldat der afghanischen Armee gewesen sei, andererseits, weil er Apostat sei. Apostasie würde keine formelle Konversion zu einer anderen Religion voraussetzten, sondern würde mit dem kritischen Hinterfragen bzw. nicht praktizieren der muslimischen Praktiken beginnen. Beantragt wurde die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens, insbesondere zur militärischen Verwendung des Vaters des Beschwerdeführers in der afghanischen Armee. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in diesem wird ein afghanischer Staatsbürger angeführt, der allerdings einen anderen Vornamen ( XXXX ) und einen anderen Vatersnamen ( XXXX ) aufweist, in der Provinz Logahr geboren, sodass davon auszugehen ist, dass es sich bei diesem 4-fach vorbestraften afghanischen Staatsbürger nicht um den Beschwerdeführer handelt und der Beschwerdeführe daher strafrechtlich unbescholten ist.Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in diesem wird ein afghanischer Staatsbürger angeführt, der allerdings einen anderen Vornamen ( römisch 40 ) und einen anderen Vatersnamen ( römisch 40 ) aufweist, in der Provinz Logahr geboren, sodass davon auszugehen ist, dass es sich bei diesem 4-fach vorbestraften afghanischen Staatsbürger nicht um den Beschwerdeführer handelt und der Beschwerdeführe daher strafrechtlich unbescholten ist. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 27.02.2019 an, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, ein länderkundlicher Sachverständiger und eine Dolmetscherin teilnahmen. Die Bekanntgabe der Vollmacht wurde mit 06.12.2018 vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Die belangte Behörde erschien entschuldigt nicht. Der Beschwerdeführer gab an, gesundheitliche Probleme zu haben. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen und die Beschwerde aufrecht. Er legte eine Arbeitsbestätigung samt Lohnzettel vor. Nachgefragt antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage des Dolmetschers er sei Jaffari-Schiit. In der schiitischen Glaubensrichtung sei es möglich, die Trauung selbst auszusprechen. Für eine Ehe auf Zeit würde man keinen Mullah benötigen. Wenn er mit seiner Frau zusammenleben möchte, gehe das die Menschen nichts an. Das würde er nicht als Mullah sagen, denn die Ausbildung zum Mullah würde 30 Jahre dauern. Auf die Frage des Sachverständigen, ob der Beschwerdeführer durch seine bisherige Ausbildung befähigt sei, Leute islamisch zu trauen, antwortete er es hänge davon ab, ob man von einer Ehe auf Zeit oder die dauerhafte Ehe spreche. Er hätte in seiner Heimatprovinz erst "frisch" erlernt, wie man eine islamische Trauung vornehme.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 27.02.2019 an, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, ein länderkundlicher Sachverständiger und eine Dolmetscherin teilnahmen. Die Bekanntgabe der Vollmacht wurde mit 06.12.2018 vom römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Die belangte Behörde erschien entschuldigt nicht. Der Beschwerdeführer gab an, gesundheitliche Probleme zu haben. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen und die Beschwerde aufrecht. Er legte eine Arbeitsbestätigung samt Lohnzettel vor. Nachgefragt antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage des Dolmetschers er sei Jaffari-Schiit. In der schiitischen Glaubensrichtung sei es möglich, die Trauung selbst auszusprechen. Für eine Ehe auf Zeit würde man keinen Mullah benötigen. Wenn er mit seiner Frau zusammenleben möchte, gehe das die Menschen nichts an. Das würde er nicht als Mullah sagen, denn die Ausbildung zum Mullah würde 30 Jahre dauern. Auf die Frage des Sachverständigen, ob der Beschwerdeführer durch seine bisherige Ausbildung befähigt sei, Leute islamisch zu trauen, antwortete er es hänge davon ab, ob man von einer Ehe auf Zeit oder die dauerhafte Ehe spreche. Er hätte in seiner Heimatprovinz erst "frisch" erlernt, wie man eine islamische Trauung vornehme. Nachgefragt gab der Dolmetscher dem Sachverständigen an, der Beschwerdeführer spreche iranisches Farsi. Auf die Fragen des Sachverständigen antwortete der Beschwerdeführer, er sei in XXXX in der Provinz Sari-i-Pol geboren und aufgewachsen und hätte sich über keinen längeren Zeitraum in einem anderen Teil Afghanistans oder in einem anderen Land (ausgenommen in Europa) aufgehalten.Nachgefragt gab der Dolmetscher dem Sachverständigen an, der Beschwerdeführer spreche iranisches Farsi. Auf die Fragen des Sachverständigen antwortete der Beschwerdeführer, er sei in römisch 40 in der Provinz Sari-i-Pol geboren und aufgewachsen und hätte sich über keinen längeren Zeitraum in einem anderen Teil Afghanistans oder in einem anderen Land (ausgenommen in Europa) aufgehalten. Der Beschwerdeführer stimmte dem Sachverständigen zu, dass die Zeitehe und Dauerehe beide islamische Ehen in der Gesetzgebung der Schiiten seien, das eine könne man im Privaten schließen, und das andere in der Öffentlichkeit. Der Beschwerdeführer gab nachgefragt an, er würde das Original des Militärausweises des Vaters nicht besitzen. Der Sachverständige machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass man nach Kopien nicht ausforschen könne. Auf die Frage des Sachverständigen, wie der Vater des Beschwerdeführers heisse, antwortete der Beschwerdeführer mit einem anderen Namen, als auf dem Militärausweis angegeben. Der Beschwerdeführer erzählte, dass der Vater bevor er der Nationalarmee beigetreten sei, eine Ausbildung gemacht und gelernt sowie in der Landwirtschaft gearbeitet hätte. Der Beschwerdeführer wisse nicht, welche Position der Vater in der Nationalarmee gehabt hätte. Auf die Frage des Sachverständigen, warum er iranisches Farsi spreche, antwortete der Beschwerdeführer, weil er zehn Jahre iranisch-religiöse Bücher der Schiiten gelesen hätte. Alle Ausbildungsbücher würden aus dem Iran kommen. Seine Ehefrau sei in Teheran aufgewachsen und zwei ihrer Kinder seien dort geboren worden. Der Sachverständigt führte an, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, dass er in XXXX geboren worden sei. Der Beschwerdeführer antwortete, er hätte XXXX nicht erwähnt. Einige Bücher, die der Beschwerdeführer gelesen hätte, würden aus den Städten XXXX und XXXX stammen. Auf die Frage des Sachverständigen, was sein Vater beim Militär gemacht hätte, erklärte der Beschwerdeführer er sei Kommandant gewesen. Genauerer Angaben könne er nicht machen, er sei damals zehn Jahre alt gewesen. Er wisse, dass sein Vater in Paktia und Paktika gearbeitete hätte, weil sein Leichnam mit dem Flugzeug gebracht worden sei. Es sei erwähnt worden, dass er aus Paktia gebracht worden sei.Auf die Frage des Sachverständigen, warum er iranisches Farsi spreche, antwortete der Beschwerdeführer, weil er zehn Jahre iranisch-religiöse Bücher der Schiiten gelesen hätte. Alle Ausbildungsbücher würden aus dem Iran kommen. Seine Ehefrau sei in Teheran aufgewachsen und zwei ihrer Kinder seien dort geboren worden. Der Sachverständigt führte an, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, dass er in römisch 40 geboren worden sei. Der Beschwerdeführer antwortete, er hätte römisch 40 nicht erwähnt. Einige Bücher, die der Beschwerdeführer gelesen hätte, würden aus den Städten römisch 40 und römisch 40 stammen. Auf die Frage des Sachverständigen, was sein Vater beim Militär gemacht hätte, erklärte der Beschwerdeführer er sei Kommandant gewesen. Genauerer Angaben könne er nicht machen, er sei damals zehn Jahre alt gewesen. Er wisse, dass sein Vater in Paktia und Paktika gearbeitete hätte, weil sein Leichnam mit dem Flugzeug gebracht worden sei. Es sei erwähnt worden, dass er aus Paktia gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer fürchte sich nach Afghanistan zurückzukehren, weil er Probleme mit Personen hätte, die die Religion kontrollieren würden. Wenn sie auf den Beschwerdeführer zeigen würden und sagen, er sei ungläubig, dann würden sie gegen ihn vorgehen. In Afghanistan könne man sich nicht über die Mullahs oder Gelernten beschweren. Diese wollten den Beschwerdeführer töten, sei er Widerstand gegen ihre Tätigkeit, somit gegen die Religion, ausgeübt hätte, weil er die Gebete nicht verrichtet und nicht gefastet hätte. Der Beschwerdeführer hätte bei einer Hochzeit, wo er eine islamische Trauung ausgesprochen hätte, seine Ausbildung beendet. Der Sachverständige führte gutachtlich aus: "Betreffend Herkunft und Identität des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer spricht iranisches Farsi. Ich gehe davon aus, dass er, wie er bei der Erstbefragung angegeben hat, in XXXX geboren zu sein, tatsächlich im Iran aufgewachsen ist. Denn auch wenn ein schiitischer Mullah, der aus islamischen Büchern, die aus Iran kommen, gelernt hat, aber nicht im Iran war, bei seinen Äußerungen in einer für ihn wichtigen Verhandlung, wie heute, auf Dari-Art bestätigt; er hat aber nur iranische Farsi gesprochen. Außerdem konnte ich aus den bisherigen Äußerungen des Beschwerdeführers kein einziges typisches Hazaragi-Wort entnehmen können. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer in den bisherigen Verhandlungen nicht als Hazara, sondern als Sayed bezeichnet. Betreffend seine afghanische Herkunft möchte ich der Feststellung des BFA nicht entgegensetzen, weil ich die Entscheidungsgrundlagen des BFA nicht kenne.Der Beschwerdeführer spricht iranisches Farsi. Ich gehe davon aus, dass er, wie er bei der Erstbefragung angegeben hat, in römisch 40 geboren zu sein, tatsächlich im Iran aufgewachsen ist. Denn auch wenn ein schiitischer Mullah, der aus islamischen Büchern, die aus Iran kommen, gelernt hat, aber nicht im Iran war, bei seinen Äußerungen in einer für ihn wichtigen Verhandlung, wie heute, auf Dari-Art bestätigt; er hat aber nur iranische Farsi gesprochen. Außerdem konnte ich aus den bisherigen Äußerungen des Beschwerdeführers kein einziges typisches Hazaragi-Wort entnehmen können. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer in den bisherigen Verhandlungen nicht als Hazara, sondern als Sayed bezeichnet. Betreffend seine afghanische Herkunft möchte ich der Feststellung des BFA nicht entgegensetzen, weil ich die Entscheidungsgrundlagen des BFA nicht kenne. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Militärdienst seines Vaters sind nicht authentisch: Weil, 1: Die von ihm vorgelegter Kopie eines Militärausweises auf den Namen einer anderen Person ausgestellt ist, nämlich XXXX und nicht auf XXXX . Zudem ist das afghanische Wappen in der Kopie überschmiert. Daher sind die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Militärdienst seines Vaters nicht authentisch und ich bestätige nicht, dass der Vater des Beschwerdeführers zur fraglichen Zeit in Paktia Kommandant einer Lewa gewesen wäre. Ein Kommandant einer Lewa hat mindestens den Rang eines Obersts oder Generals. Die Kinder solcher hohen Offiziere werden später im Erwachsenenalter diesen Rang und Stellung ihrer Väter auf alle Fälle in Erfahrung bringen, weil die Dorfbevölkerung meistens die Kinder solcher hohen Offiziere als Sohn z.B. des Generals oder Oberst bezeichnen oder rufen.Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Militärdienst seines Vaters sind nicht authentisch: Weil, 1: Die von ihm vorgelegter Kopie eines Militärausweises auf den Namen einer anderen Person ausgestellt ist, nämlich römisch 40 und nicht auf römisch 40 . Zudem ist das afghanische Wappen in der Kopie überschmiert. Daher sind die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Militärdienst seines Vaters nicht authentisch und ich bestätige nicht, dass der Vater des Beschwerdeführers zur fraglichen Zeit in Paktia Kommandant einer Lewa gewesen wäre. Ein Kommandant einer Lewa hat mindestens den Rang eines Obersts oder Generals. Die Kinder solcher hohen Offiziere werden später im Erwachsenenalter diesen Rang und Stellung ihrer Väter auf alle Fälle in Erfahrung bringen, weil die Dorfbevölkerung meistens die Kinder solcher hohen Offiziere als Sohn z.B. des Generals oder Oberst bezeichnen oder rufen. Der Beschwerdeführer hat heute spontan angegeben, dass er Muslim und Schiit nach Jafari Richtung ist. Außerdem hat der Beschwerdeführer in Österreich seine Frau selber getraut und hat die Trauungs-Sure genau gewusst. Das hat auch der arabisch Dolmetscher im Auftrag des BFA übersetzt und bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Trauungs-Sure richtig ausgesprochen hat. Daher ist der Beschwerdeführer ein aufrichtiger Muslim, wie ich mich in Afghanistan auskenne, und es wird auf keinen Fall weder von Mullahs noch von der Bevölkerung sein Muslim sein bezweifelt. Außer, wenn er selbst sagt, dass er konvertiert oder Nicht-Muslime ist." Der Beschwerdeführervertreter hatte keine Fragen. Der Beschwerdeführer gab an, dass es in Afghanistan mehrere berühmte Koranschulen gäbe, die von Mullahs, welche aus dem Iran kommen bzw. alle vier Monate ausgewechselt werden, geleitet werden würden. Den Verfahrensparteien wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführervertreter verzichtete auf eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Sayed zugehörig und schiitischer Moslem (nach Jafari). Er hat eine Lebensgefährtin und eine Tochter. Er ist schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle spätestens am 17.10.2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer spricht iranisches Farsi. Zu den Fluchtgründen konnte mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich berufstätig. Er führt ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, deren Kindern und der gemeinsamen Tochter, denen wegen westlicher Gesinnung bzw. im Familienverfahren Asyl zuerkannt wurde. Er ist unbescholten und leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zu Afghanistan wird verfahrensrelevant folgendes festgestellt:
- Aktuelle Vorfälle: KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018). Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 359 dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 359 dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018). Quellen: 1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison?fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BygjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ, Zugriff 22.11.2018 AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack, https://www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack-181121162807917.html, Zugriff 22.11.2018 AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security, https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul-181112094659291.html, Zugriff 22.11.2018 ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan: 67 morti in 24 ore, http://www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182-a798-34b9ace3ae65.html, Zugriff 22.11.2018 Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison, https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison, Zugriff 22.11.2018 DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlagattentat-ulema-rat-versammlung-tote, Zugriff 22.11.2018 DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-talibanregierungstruppen-ghasni, Zugriff 12.11.2018 IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi,IFQ - römisch eins l Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/11/20/afghanistanattacco-kamikaze-a-kabul-durante-incontro-religioso-almeno-40-morti-e-80-feriti/4779194/, Zugriff 22.11.2018 KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence, https://www.khaama.com/protesters-gather-near-presidential-palace-in-kabulover-recent-wave-of-violence-02722/?fbclid= IwAR2cNyRcLjWNmzaEoWNieBq37J1eVAKL2aT_4yCqbU9HdYKpr30O1NoXe-g, Zugriff 22.11.2018 LE - L'Express (21.11.2018): Attentat à Kaboul : la lecture de verset du Coran soudain interrompue, raconte un blessé, https://www.lexpress.fr/actualites/1/monde/attentat-a-kaboul-lalecture-de-versets-du-coran-soudain-interrompue-raconte-un-blesse_2049660.html, Zugriff 22.11.2018 NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering, https://www.nytimes.com/2018/11/20/world/asia/afghanistan-wedding-hall-bombing.html, Zugriff 22.11.2018 Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead, https://www.pajhwok.com/en/2018/10/31/suicide-blast-front-pul-i-charkhi-prison-leave-6-people-dead, Zugriff 22.11.2018 SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least 43, wounds 83, https://www.stripes.com/news/suicide-bomb-attack-in-kabul-kills-at-least-43-wounds-83-1.557397, Zugriff 22.11.2018 TNAE - The National (21.11.2018): Kabul reels in grief after wedding hall attack, https://www.thenational.ae/world/asia/kabul-reels-in-grief-after-wedding-hall-attack-1.794365, Zugriff 22.11.2018 Tolonews (20.11.2018): Death Toll Rises To 50 In Kabul Wedding Hall Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/40-killed-80-wounded-kabul-wedding-hall-blast, Zugriff 22.11.2018 Tolonews (12.11.2018): MoI Confirms 6 Death In Kabul Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/casualties-feared-explosion-rocks-kabul, Zugriff 22.11.2018 TS - Tagesschau (21.11.2018): Deutschland verurteilt Anschlag in Kabul, https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-kabul-135.html, Zugriff 22.11.2018 KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage) Am
- und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am
- und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a). Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018). Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden. Zivile Opfer Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 10.10.2018) Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert: davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 10.10.2018) Quellen: AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election Day Three: Looking at Kandahar's upcoming vote, https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-threelooking-at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 29.10.2018 AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018a): Election Day One (Evening Update): Voter determination and technical shambles, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-oneevening-update-voter-determination-and-technical-shambles/ Zugriff 22.10.2018 AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018b): Election Day Two: A triumph of administrative chaos, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-two-a-triumph-of-administrative-chaos/, Zugriff 22.10.2018 AAN - Afghanistan Analysts Network (20.10.2018): Election Day One: A rural-urban divide emerging, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-a-rural-urban-divide-emerging/, Zugriff 22.10.2018 AFP - Agence France Presse (20.10.2018): Nearly 170 casualties as violence rocks chaotic Afghan elections, https://www.afp.com/en/news/15/nearly-170-casualties-violence-rocks-chaoticafghan-elections-doc-1a599v9, Zugriff 22.10.2018 AJ - Al Jazeera (19.10.2018): Afghanistan: Kandahar elections delayed by a week after killings, https://www.aljazeera.com/news/2018/10/afghan-election-polls-kandahar-delayed-week- 181019082632025.html Zugriff 22.10.2018 CNN - Cable News Network (27.10.2018): Kandahar goes to the polls in Afghan parliamentary vote delayed by violence, https://edition.cnn.com/2018/10/27/asia/afghan-elections-kandahar-intl/index.html, Zugriff 29.10.2018 LS - La Stampa (21.10.2018): Ancora sangue sul secondo giorno di voto in Afghanistan, http://www.lastampa.it/2018/10/21/esteri/ancora-sangue-sul-secondo-giorno-di-voto-inafghanistan-quhK2AP00HBuCKGBEHU8TN/pagina.html, Zugriff 22.10.2018 RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi I seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-alvoto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html, Zugriff 22.10.2018RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi römisch eins seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-alvoto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html, Zugriff 22.10.2018 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.10.2018), https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_3rd_quarter_report_2018_10_oct.pdf, Zugriff 25.10.2018 KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018). Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah-Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah-Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018). Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018). Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden. Bild kann nicht dargestellt werden (BFA Staatendokumentation 15.10.2018a) Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht. Bild kann nicht dargestellt werden (BFA Staatendokumentation 15.10.2018b) Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018). Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b). Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 15.7.2018) Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol römisch fünf der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018). Wahlen Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Millionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Millionen (AAN 9.10.2018; vergleiche IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichnet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018). Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vergleiche UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vergleiche AAN 9.10.2018). Quellen: AAN - Afghanistan Analysts Network (9.10.2018): Afghanistan Election Conundrum
(16): Basic facts about the parliamentary elections, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-electionconundrum-16-basic-facts-about-the-parliamentary-elections/, Zugriff 19.10.2018 AAN - Afghanistan Analysts Network (26.9.2018): Afghanistan Election Conundrum
(14): District council and Ghazni parliamentary elections quietly dropped, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-14district-council-and-ghazni-parliamentary-elections-quietlydropped/, Zugriff 2.10.2018 AAN - Afghanistan Analysts Network (4.8.2018): Qari Hekmat's Islan Overrun: Taleban defeat 'ISKP' in Jawzjan, https://www.afghanistan-analysts.org/qari-hekmats-island-overrun-talebandefeat-iskp-in-jawzjan/, Zugriff 31.8.2018 AJ - Al Jazeera (19.8.2018): Afghanistan's Ghani declares Eid ceasefire with Taliban, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-ghani-declares-eid-ceasefire-taliban-180819143135061.html, Zugriff 31.8.2018 ANSA - Agenzia Nationale Stampa Associata (13.8.2018): Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 31.8.2018 BFA Staatendokumentation (15.10.2018a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Mai-September 2018, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor BFA Staatendokumentation (15.10.2018b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q2 und Q3, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers, https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troops-killedghazni-fight/, Zugriff 31.8.2018 GT - Gulf Today (12.9.2018): Scores killed in Afghan suicide attack, http://gulftoday.ae/portal/efd26c1a-5e54-42e8-a810-7e18341d14e4.aspx, Zugriff 2.10.2018 IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (o.D.), http://www.iec.org.af/pdf/vr-2018/vrstatistics.pdf, Zugriff 19.10.2018 NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces Is Secret. Here's Why,NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces römisch eins s Secret. Here's Why, https://www.nytimes.com/2018/09/21/world/asia/afghanistan-security-casualties-taliban.html, Zugriff 3.10.2018 SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2018): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2018-07-30qr.pdf, Zugriff 31.8.2018 TG - The Guardian (19.8.2018): Afghan president announces conditional ceasefire with Taliban, https://www.theguardian.com/world/2018/aug/19/afghan-ashraf-ghani-conditional-ceasefire-talibaneid-al-adha, Zugriff 31.8.2018 Tolonews (28.9.2018): Candidates Begin Campaign For Parliamentary Elections, https://www.tolonews.com/elections-2018/candidates-begin-campaign-%C2%A0parliamentaryelections, Zugriff 19.10.2018 Tolonews (23.9.2018): Alarm Bells Ring Over High ANA Casualty Rate, https://www.tolonews.com/afghanistan/alarm-bells-ring%C2%A0over%C2%A0high%C2%A0ana%C2%A0casualty-rate, Zugriff 3.10.2018 Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire, Zugriff 31.8.2018 UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018a): Preliminary findings indicate airstrike killed 12 civilians in Maidan Wardak province, https://unama.unmissions.org/preliminaryfindings-indicate-airstrike-killed-12-civilians-maidan-wardak-province, Zugriff 2.10.2018 UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018b): Concern about rising number of civilian casualties from airstrikes, https://unama.unmissions.org/concern-about-rising-numbercivilian-casualties-airstrikes, Zugriff 2.10.2018 UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (17.9.2018): Briefing to the United Nations Security Council by the Secretary-General's Special Representative for Afghanistan, Mr. Tadamichi Yamamoto, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/17_september_2018_srsg_briefing_ security_council_english.pdf, Zugriff 19.10.2018 UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (15.7.2018): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_midyear_update_2018_15_ july_english.pdf, Zugriff 31.8.2018 UNGASC - General Assembly Security Council (10.9.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_12_sept.pdf UNGASC - General Assembly Security Council (6.6.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_6_june.pdf, Zugriff 31.8.2018 KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Anschläge in Nangarhar 11.9.2018 Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demonstration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheliegenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demonstration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheliegenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018). Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018). Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018 Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a). Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018). IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018 Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b). IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018 Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018). Quellen: AFP - Agence France-Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school, https://www.afp.com/en/news/23/student-killed-twin-bomb-attack-near-afghan-girls-schooldoc-1904hc1, Zugriff 11.9.2018 AJ - Al Jazeera (10.9.2018): Afghanistan: Bomb attack hits Ahmed Shah Massoud supporters, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-bomb-attack-hits-ahmed-shah-massoudsupporters-180909112746171.html, Zugriff 11.9.2018 AJ - Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-deadly-suicide-attack-kabul-sports-club-180905142909428.html, Zugriff 11.9.2018 CNN - Cable News Network (6.9.2018): Two journalists among 20 killed in wrestling club blasts in Kabul, https://edition.cnn.com/2018/09/06/asia/kabul-attack-wrestling-intl/index.html, Zugriff 11.9.2018 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee-15721269.html, Zugriff 21.8.2018 Khaama Press (10.9.2018a): Taliban militants overrun Khamab district in Jawzjan proince, https://www.khaama.com/taliban-militants-overrun-khamab-district-in-jawzjan-province-05929/, Zugriff 11.9.2018 Khaama Press (10.9.2018b): ISIS claims suicide attack on the supporters of Massoud in Kabul, https://www.khaama.com/isis-claims-suicide-attack-on-the-supporters-of-massoud-in-kabul-05926/, Zugriff 11.9.2018 LWJ - Long War Journal (10.9.2018): Taliban threatens Sar-i-Pul City, captures district in Jawzjan, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/09/taliban-threatens-sar-i-pul-city-captures-districtin-jawzjan.php, Zugriff 11.9.2018 LWJ - Long War Journal (30.8.2018): Faryab capital under Taliban threats as Afghan troops desert bases, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/08/faryab-capital-under-taliban-threatas-afghan-troops-desert-bases.php, Zugriff 11.9.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (11.9.2018): Suicide Attack, Bombing Strike Eastern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/suicide-attack-bombings-strike-eastern-afghanistan/ 29483707.html, Zugriff 11.9.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.9.2018): At Least 20 People Reported Killed, Including Two Journalists, In Twin Kabul Blasts, https://www.rferl.org/a/at-least-four-killed-insuicide-attack-at-wrestling-club-in-kabul/29473678.html, Zugriff 11.9.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembersafghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018 SO - Spiegel Online (5.9.2018): Tote und Verletzte bei Doppelanschlag in Kabul, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-tote-und-verletzte-bei-doppelanschlag-in-kabul-a-1226712.html, Zugriff 11.9.2018 TG - The Guardian (5.9.2018): At least 20 people killed in separate bombings at Kabul wrestling club, https://www.theguardian.com/world/2018/sep/05/at-least-20-people-killed-in-separatebombings-at-kabul-wrestling-club, Zugriff 11.9.2018 Tolonews (11.9.2018): Suicide Bomber Targets Protest in Nangarhar; Eight Killed, https://www.tolonews.com/afghanistan/suicide-bomber-targets-protest-nangarhar Zugriff 11.9.2018 Tolonews (10.9.2018a): Center of Jawzjan's Kham Aab District falls to Taliban, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/center-jawzjan%E2%80%99s-kham-aab-districtfalls%C2%A0-taliban, Zugriff 11.9.2018 Tolonews (10.9.2018b): Dozens of Afghan Forces Killed in North, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/afghan-forces-suffer-huge-casualty-toll-%C2%A0north, Zugriff 11.9.2018 TWP - The Washington Post (11.9.2018): Afghan official: Suicide bomber kills 20 in Nangarhar, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghan-official-suicide-bomber-kills-20-innangarhar/2018/09/11/3ba8ec50-b5a8-11e8-ae4f-2c1439c96d79_story.html?noredirect=on&utm_term=.2748ace6475c, Zugriff 11.9.2018 Kommentar: Weiterführende Informationen über die Aktivitäten der Taliban und Zusammenstöße mit den afghanischen Sicherheitskräften werden in der kommenden Aktualisierung (Q3) der Sicherheitslage näher beschrieben. KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018 Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018). IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018 Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018).Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b). Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018). Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018). Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018). IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018 Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018). IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018 Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Quellen: AB - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes WithAusschussbericht - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban,https://www.albawaba.com/news/dozens-afghan-soldiers-killed-ghazni-clashes-taliban-1174140, Zugriff 21.8.2018 AJ - Al Jazeera (15.8.2018): Afghanistan: Dozens of security forces killed in Taliban attack, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-dozens-security-forces-killed-taliban-attack-180815065025633.html, Zugriff 21.8.2018 AJ - Al Jazeera (23.7.2018): Several dead in Kabul suicide blast as exiled VP Dostum returns, https://www.aljazeera.com/news/2018/07/blast-heard-kabul-airport-exiled-vp-dostrum-returns-180722123819595.html, Zugriff 20.8.2018 ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (14.8.2018): Afghanistan: talebani conquistano base militare a nord, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_43fcec43-30d1-433b-abe3-4bb6abe7dd32.html, Zugriff 21.8.2018 ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (13.8.2018): Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 21.8.2018 BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2018): Afghan Taliban kidnap dozens of bus passengers near Kunduz, https://www.bbc.com/news/world-asia-45244339, Zugriff 21.8.2018 BBC - British Broadcasting Corporation (15.8.2018): Kabul suicide bomber kills 48 in tuition centre attack, https://www.bbc.com/news/world-asia-45199904, Zugriff 20.8.2018 BZ - Berliner Zeitung (15.8.2018): Erneute Attacken Mindestens 40 Tote bei Taliban-Angriffen in Afghanistan, https://www.berliner-zeitung.de/politik/erneute-attacken-mindestens-40-tote-beitaliban-angriffen-in-afghanistan-31111842, Zugriff 21.8.2018 CBS - CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers, https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troops-killedghazni-fight/, Zugriff 21.8.2018 DS - Der Standard (13.8.2018): Taliban töten mindestens 100 Sicherheitskräfte in afghanischer Stadt Ghazni, https://derstandard.at/2000085221814/Dutzende-Tote-bei-Gefechten-umostafghanische-Stadt-Ghazni, Zugriff 21.8.2018 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee-15721269.html, Zugriff 21.8.2018 France 24 (24.7.2018): Multiple explosions rock Afghan capital Kabul, http://www.france24.com/en/20180724-afghanistan-kabul-multiple-blasts-rockets-residential-area-casualties, Zugriff 20.8.2018 IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebanirapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018IFQ - römisch eins l Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebanirapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.8.2018): Bewaffnete greifen Geheimdienst-Einrichtung in Kabul an, https://www.nzz.ch/international/dutzende-tote-bei-selbstmordanschlag-in-kabul-ld.1411834, Zugriff 20.8.2018 Repubblica (15.8.2018): Caos Afghanistan: kamikaze a Kabul tra i giovani diplomati, 34 studenti uccisi, http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/15/news/afghanista_i_talebani_attaccano_una_ base_militare_44_morti-204161975/, Zugriff 20.8.2018 Repubblica (13.8.2018): Afghanistan, Ghazni sotto assedio da quattro giorni, http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/13/news/afghanistan_ghazni_sotto_assedio_da_ quattro_giorni-204035288/, Zugriff 21.8.2018 Reuters (20.8.2018): Taliban reject Afghan ceasefire, kidnap nearly 200 bus passengers, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/taliban-reject-afghan-ceasefire-kidnapnearly-200-bus-passengers-idUSKCN1L50GZ, Zugriff 22.8.2018 Reuters (16.8.2018a): Death toll in suicide attack on Afghan students revised down to 34, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/death-toll-in-suicide-attack-on-afghanstudents-revised-down-to-34-idUSKBN1L10FD, Zugriff 20.8.2018 Reuters (16.8.2018b): Afghan school hit as militants seek soft targets, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-schools/afghan-schools-hit-as-militantsseek-soft-targets-idUSKBN1L10XI, Zugriff 20.8.2018 Reuters (3.8.2018): Suicide bomb attack on Afghan Shi'ite mosque kills 39, 80 injured, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/suicide-bomb-attack-on-afghan-shiitemosque-kills-39-80-injured-idUSKBN1KO1DF, Zugriff 21.8.2018 Reuters (23.7.2018): Afghanischer Vizepräsident entgeht knapp einem Anschlag, https://de.reuters.com/article/afghanistan-dostum-idDEKBN1KD0GD, Zugriff 20.8.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembersafghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018 SI - Sicurezza Internazionale (4.8.2018): Afghanistan: attentato Isis moschea schiita, 39 morti e 80 feriti, http://sicurezzainternazionale.luiss.it/2018/08/04/afghanistan-attentato-moschea-sciita-39-morti-80-feriti/, Zugriff 21.8.2018 Tolonews (20.8.2018): 3 Passenger Buses Seized On Takhar-Kunduz Highway, https://www.tolonews.com/afghanistan/3-passenger-buses-seized-takhar-kunduz-highway, Zugriff 21.8.2018 Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire, Zugriff 22.8.2018 Tolonews (12.8.2018): 17 Soldiers Killed in Faryab Army Base Attack, https://www.tolonews.com/afghanistan/17-soldiers-killed-faryab%C2%A0army-base-attack, Zugriff 21.8.2018 Xinhua - Xinhuanet (15.8.2018): Life returns normal in Ghazni city as Afghan forces drive out militants, http://www.xinhuanet.com/english/2018-08/15/c_137392677_2.htm, Zugriff 21.8.2018 ZO - Zeit Online(15.8.2018): Viele Tote und Verletzte bei Anschlag in Kabul, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-08/afghanistan-anschlag-kabul-tote, Zugriff 20.8.2018 2. Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015). Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015). Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017). Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren. (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren. (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018). Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016). Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018). Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018). Parteienlandschaft und Opposition Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vergleiche Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018). Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezbe Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezbe Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) Ausschussbericht 18.11.2017; vergleiche AAN 6.5.2018). Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen