Obsah (9)
§ 5Art. 11Art. 133Art. 6Art. 8§ 17§ 43Art. 20Art. 18RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2019 GeschäftszahlW165 2140216-1 SpruchW165 2140213-1/32E W165 2140223-1/35E W165 2140217-1/33E W165 2140220-1/33E W165 2140207-1/33E W165 2140208-1/30
§ 5Asyl
G 2005 und § 61 FPG mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Anträge
Art. 11
Dublin III-VO gegeben ist, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Anträge
Artikel 11, Dublin III-VO gegeben ist, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Der BF1 und die BF2 sind die Eltern der minderjährigen Sechst- bis NeuntbeschwerdeführerInnen (BF6-BF9). Die volljährige Drittbeschwerdeführerin (BF3) ist die Schwester des BF
- Die (mittlerweile) volljährige Viertbeschwerdeführerin (BF4) ist die Schwester des BF
- Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer (BF5) ist der Bruder des BF
- Der minderjährige Neuntbeschwerdeführer (BF9) ist das in Österreich (nach)geborene Kind des BF1 und der BF
- Die BF1 bis BF8 gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet. Der BF1 stellte am 22.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die BF2 stellte am 22.01.2016 für sich - und als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder (BF6-BF8) - Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF1 stellte am 22.01.2016 weiters für seinen minderjährigen Bruder (BF5) einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die BF3 und die BF4 stellten am 22.01.2016 ebenso Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Zu den BF1-BF8 liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "2" zu Griechenland vor (GR2...13.01.2016). Am 23.01.2016 fanden polizeiliche Erstbefragungen der BF1-BF4 statt. Die BF1-BF4 gaben darin übereinstimmend an, dass sie gemeinsam aus ihrem Herkunftsstaat über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien kommend nach Österreich gereist seien. Zum Aufenthalt in den durchreisten Ländern befragt, gab der BF1 zu Protokoll, dass es in Mazedonien sehr kalt gewesen sei und sie keine richtige Bleibe gehabt hätten. In den anderen Ländern sei es OK gewesen. Der BF1 gab an, dass er In Österreich eine - namentlich genannte - Tante habe. Die BF3 gab in der polizeilichen Erstbefragung ihr Geburtsdatum mit XXXX an, weiters, dass sie über keine Berufsausbildung verfüge und bislang noch keine Berufstätigkeit ausgeübt habe. Die BF4 gab in der polizeilichen Erstbefragung ihr Geburtsdatum mit XXXX an.Am 23.01.2016 fanden polizeiliche Erstbefragungen der BF1-BF4 statt. Die BF1-BF4 gaben darin übereinstimmend an, dass sie gemeinsam aus ihrem Herkunftsstaat über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien kommend nach Österreich gereist seien. Zum Aufenthalt in den durchreisten Ländern befragt, gab der BF1 zu Protokoll, dass es in Mazedonien sehr kalt gewesen sei und sie keine richtige Bleibe gehabt hätten. In den anderen Ländern sei es OK gewesen. Der BF1 gab an, dass er In Österreich eine - namentlich genannte - Tante habe. Die BF3 gab in der polizeilichen Erstbefragung ihr Geburtsdatum mit römisch 40 an, weiters, dass sie über keine Berufsausbildung verfüge und bislang noch keine Berufstätigkeit ausgeübt habe. Die BF4 gab in der polizeilichen Erstbefragung ihr Geburtsdatum mit römisch 40 an. In weiterer Folge wurde der Verein Menschenrechte Österreich zur gesetzlichen Vertretung der BF4 und BF5 bestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 13.02.2016 Informationsersuchen gem. Art. 34 Dublin III-VO an Slowenien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 13.02.2016 Informationsersuchen gem. Artikel 34, Dublin III-VO an Slowenien. Mit per E-Mail übermittelten Schreiben vom 23.02.2016 teilte die slowenische Dublin-Behörde dem BFA mit, dass die BF in Slowenien nicht registriert seien und keine Informationen zu deren Person vorliegen würden. Mit E-Mail vom 01.04.2016 richtete das BFA auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien.Mit E-Mail vom 01.04.2016 richtete das BFA auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 09.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig zur Durchführung der Asylverfahren der BF sei.Mit Schreiben vom 09.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort gem. Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig zur Durchführung der Asylverfahren der BF sei. Mit Schriftsatz vom 06.10.2016 brachte der damalige Rechtsvertreter der BF vor, dass die BF4 und BF5 - wie auch die BF3 - als unbegleitete Minderjährige zu qualifizieren seien. Dem BF1 würde keinerlei Vertretungsbefugnis zukommen. Die BF3-BF5 seien auf der Flucht von ihren Eltern getrennt worden. In der polizeilichen Erstbefragung sei das tatsächliche Geburtsalter der BF3 nicht korrekt ermittelt worden, da dieses aus dem afghanischen Kalender in den gregorianischen Kalender umzurechnen sei. Das tatsächliche Geburtsdatum der BF3 sei der XXXX , wie sich aus deren Tazkira ergeben würde. Die BF3 sei zum Zeitpunkt der Asylantragstellung somit minderjährig gewesen und infolgedessen als unbegleitete Minderjährige einzustufen. Hinsichtlich der BF3-BF5 ergebe sich somit die Zuständigkeit Österreichs aus Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO. Die BF seien zudem nicht illegal eingereist, sondern kontrolliert mit staatlicher Unterstützung unter Duldung ihrer Einreise nach Österreich gelangt.Mit Schriftsatz vom 06.10.2016 brachte der damalige Rechtsvertreter der BF vor, dass die BF4 und BF5 - wie auch die BF3 - als unbegleitete Minderjährige zu qualifizieren seien. Dem BF1 würde keinerlei Vertretungsbefugnis zukommen. Die BF3-BF5 seien auf der Flucht von ihren Eltern getrennt worden. In der polizeilichen Erstbefragung sei das tatsächliche Geburtsalter der BF3 nicht korrekt ermittelt worden, da dieses aus dem afghanischen Kalender in den gregorianischen Kalender umzurechnen sei. Das tatsächliche Geburtsdatum der BF3 sei der römisch 40 , wie sich aus deren Tazkira ergeben würde. Die BF3 sei zum Zeitpunkt der Asylantragstellung somit minderjährig gewesen und infolgedessen als unbegleitete Minderjährige einzustufen. Hinsichtlich der BF3-BF5 ergebe sich somit die Zuständigkeit Österreichs aus Artikel 8, Absatz eins, Dublin III-VO. Die BF seien zudem nicht illegal eingereist, sondern kontrolliert mit staatlicher Unterstützung unter Duldung ihrer Einreise nach Österreich gelangt. Am 07.10.2016 fanden Einvernahmen der BF1-BF4 vor dem BFA statt. Die BF5-BF8 wurden aufgrund ihres Alters nicht gesondert einvernommen. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2016 gab der BF1 zu Protokoll, dass er auf der Reise nach Österreich von seiner Mutter und drei weiteren Geschwistern getrennt worden sei. Ein - namentlich genannter - Onkel seiner Mutter und eine - mit anderem Namen als die in der Erstbefragung des BF1 genannte - Tante seiner Mutter würden seit vielen Jahren in Österreich leben und seien österreichische Staatsbürger. Befragt nach der Obsorge für seine beiden minderjährigen Geschwister, erläuterte der BF1, dass er mit seinen minderjährigen Geschwistern leben würde, jedoch niemand offiziell die Obsorge für diese innehabe. Er kümmere sich um seine minderjährigen Geschwister, sein in Österreich lebender Onkel wolle die Obsorge für diese beantragen. Im Herkunftsstaat hätten alle Geschwister zusammengelebt. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der BF1 zu Protokoll, dass er krank sei, sein rechter Fuß müsse operiert werden. Er habe am 21.10.2016 einen Operationstermin. Im Zuge der Einvernahme legte der BF1 eine Ambulanzkarte, einen Aufklärungsbogen OP und einen "Fragebogen vor Operationen" eines Landesklinikums vor. Weiters wurden ein Röntgenbild des rechten Sprunggelenks vom 04.10.2016 und ein Foto von einer Operation des rechten Fußes in Afghanistan vorgelegt. Die BF2 gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2016 an, dass sie auf der Reise stets gemeinsam mit ihren Familienangehörigen einschließlich ihres Bruders und dessen Geschwistern unterwegs gewesen sei. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die BF2 an, dass sie krank sei. Sie habe einen Termin beim Psychologen, sie habe Schlafstörungen und Depressionen, verletze sich selbst, beiße sich und weine manchmal sehr viel. Sie sei deswegen zweimal im Krankenhaus gewesen. Die Befunde werde sie schicken. Sie sei nicht in der Lage, nach Kroatien zurück zu kehren, sie müsse behandelt werden. Ihr Mann müsse operiert werden, ihre kleine Tochter habe Hörprobleme und müsse auch zum HNO. Sie habe auch Probleme mit der Blase und eine Hautkrankheit, sie habe einen Ausschlag und kratze. Die BF2 wurde aufgefordert, die medizinischen Unterlagen betreffend ihre Kinder bis zum 14.10.2016 zu übermitteln. Die BF3 gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2016 ihr Geburtsdatum mit XXXX an. Sie habe eine Geburtsurkunde besessen (Tazkira), diese jedoch verloren. Nach der Obsorge für ihre beiden minderjährigen Geschwister (BF4 und BF5) befragt, erklärte die BF3, dass niemand die Obsorge für ihre minderjährigen Geschwister innehabe. Auf der Reise hätten sich ihr erwachsener Bruder (BF1) und sie selbst um ihre beiden jüngeren Geschwister gekümmert. Im Herkunftsstaat habe sie mit ihren Geschwistern zusammengewohnt. In Österreich würden ein Onkel und eine Tante leben, zu denen keine finanzielle, jedoch eine emotionale Abhängigkeit bestehe. Der in Österreich lebende Onkel wolle die Obsorge für ihre beiden minderjährigen Geschwister beantragen. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die BF3 an, dass sie gesund sei.Die BF3 gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2016 ihr Geburtsdatum mit römisch 40 an. Sie habe eine Geburtsurkunde besessen (Tazkira), diese jedoch verloren. Nach der Obsorge für ihre beiden minderjährigen Geschwister (BF4 und BF5) befragt, erklärte die BF3, dass niemand die Obsorge für ihre minderjährigen Geschwister innehabe. Auf der Reise hätten sich ihr erwachsener Bruder (BF1) und sie selbst um ihre beiden jüngeren Geschwister gekümmert. Im Herkunftsstaat habe sie mit ihren Geschwistern zusammengewohnt. In Österreich würden ein Onkel und eine Tante leben, zu denen keine finanzielle, jedoch eine emotionale Abhängigkeit bestehe. Der in Österreich lebende Onkel wolle die Obsorge für ihre beiden minderjährigen Geschwister beantragen. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die BF3 an, dass sie gesund sei. Die BF4 gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2016 mit den diesbezüglichen Angaben des BF1 und der BF3 übereinstimmend an, dass sie im Herkunftsstaat mit den Geschwistern gemeinsam gelebt habe und sich ihr Bruder (BF1) und ihre ältere Schwester (BF3) derzeit um sie kümmern würden. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die BF4 an, dass sie gesund sei. In weiterer Folge holte das BFA eine gutachterliche ärztliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren zur BF2 ein. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 19.10.2016 wurden eine Anpassungsstörung F43.2 und eine Zwangsstörung F42.1 (vorwiegend Zwangshandlungen, Waschzwang, der laut AW bereits in der Heimat bestanden habe), diagnostiziert. Für eine andere Störung derzeit kein Hinweis. Derzeit keine akute Suizidalität fassbar. Mit Bescheiden vom 31.10.2016 wurden die Anträge der BF1-BF8 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Kroatien zuständig sei (I.). Gleichzeitig wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der BF1-BF8 nach Kroatien zulässig sei (II.).Mit Bescheiden vom 31.10.2016 wurden die Anträge der BF1-BF8 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO Kroatien zuständig sei (römisch eins.). Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der BF1-BF8 nach Kroatien zulässig sei (römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurde in den angefochtenen Bescheiden betreffend die BF1-BF8 wie folgt zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
- Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016
- Dublin-Rückkehrer Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016
- Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt (z.B. FGM-Opfer). Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete Unterstützung -auch medizinisch- zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß Vulnerabilität tatsächlich systematisch identifiziert wird. Generell hängt dies wohl eher vom zuständigen Beamten ab. Für Folter- und Misshandlungsopfer gibt es kein institutionalisiertes Früherkennungssystem. Anträge von Unbegleiteten Minderjährigen Asylwerbern (UMA) haben Priorität. Das beschleunigte Verfahren ist in der Regel auf Vulnerable nicht anwendbar (AIDA 12.2015). Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Der Vormund hat den UMA im Asylverfahren zu beraten und zu betreuen. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen. Frühere Probleme bezüglich Verzögerungen bei der Vormundschaftsbestellung existieren nicht mehr (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Der Vormund hat den UMA im Asylverfahren zu beraten und zu betreuen. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen. Frühere Probleme bezüglich Verzögerungen bei der Vormundschaftsbestellung existieren nicht mehr (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016). Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner Untersuchung und Röntgen der Zähne oder der Hand. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf einen "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Abläufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu können. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner Untersuchung und Röntgen der Zähne oder der Hand. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf einen "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Abläufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu können. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016
- Non-Refoulement
Art. 6
des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).
Artikel 6
, des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Artikel 6,). Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt (AIDA 12.2015). Kroatien respektiert das Non-Refoulement-Prinzip. Wenn Inhaftierte aber freiwillig in ihr Herkunftsland ausreisen wollen, wird dem Wunsch entsprochen, auch wenn das Land unsicher ist (z.B. Irak) (FRA
- 2016). Quellen: -Strichaufzählung Act - Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016
- Versorgung Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Nur Folgeantragsteller sehen sich Einschränkungen gegenüber. Die monatliche finanzielle Unterstützung betrug Ende August 2015 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem ist die Unterstützung sehr gering bemessen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Meist werden die Verfahren aber früher abgeschlossen. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016 6.
- Unterbringung
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber.(AW) Auf Antrag können sie auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Familien werden grundsätzlich zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet in den Zentren Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren (AIDA 12.2015). In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können generell bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. (AIDA 12.2015). Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung, nicht zuletzt durch viele NGOs, im Zentrum in Zagreb zufrieden (FRA 6.2016). Wenn ein Zentrum unerlaubt für mehr als 24 Stunden verlassen oder die Hausordnung wiederholt verletzt wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen (AIDA 12.2015). Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016). Quelle: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016 6.
- Unterbringung Vulnerabler/UMA Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. In der Praxis werden sie meist im Zentrum in Kutina untergebracht, das speziell für Vulnerable adaptiert ist. Dort gibt es gesonderte Bereiche für Frauen und Vulnerable. Die dort Untergebrachten äußern sich über die Unterkunft zufrieden, nur die sanitären Bedingungen in den Toiletten werden kritisiert. Wenn Kutina voll ist, werden Familien auch in Zagreb untergebracht, wie auch einige Vulnerable, die eine Psychotherapie oder medizinische Behandlung erhalten (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. In der Praxis werden sie meist im Zentrum in Kutina untergebracht, das speziell für Vulnerable adaptiert ist. Dort gibt es gesonderte Bereiche für Frauen und Vulnerable. Die dort Untergebrachten äußern sich über die Unterkunft zufrieden, nur die sanitären Bedingungen in den Toiletten werden kritisiert. Wenn Kutina voll ist, werden Familien auch in Zagreb untergebracht, wie auch einige Vulnerable, die eine Psychotherapie oder medizinische Behandlung erhalten (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016). Es existieren in Kroatien keine Monitoringmechanismen bezüglich der Einhaltung der Unterbringungsgarantien für Vulnerable. Sozialarbeiter des kroatischen Innenministeriums und des Roten Kreuzes sind aber täglich in den Zentren anwesend und können Bedürfnisse erkennen und zum einen Unterstützung bieten und zum anderen bei Bedarf Änderungen in der Unterbringung einzelner Asylwerber vorschlagen (z.B. Einzelunterbringung oder Verlegung nach Kutina) (AIDA 12.2015). Für Unbegleitete Minderjährige gibt es kindgerechte Bereiche in den Unterbringungszentren (FRA 6.2016). Quelle: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016 6.
- Transitzentren/Migration Seit Schließung der sogenannten "Balkanroute" gab es keine organisierten Migrationsbewegungen nach Kroatien mehr. Laut Daten des kroatischen Innenministeriums waren Ende Mai 2016 170 Personen im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Zagreb untergebracht (davon 40 Dublin-Rückkehrer), 55 in Kutina und 95 im Schubhaftzentrum Ježevo. Ca. 200 von den o.g. waren Asylantragsteller, 20% der ASt. waren minderjährig (FRA 6.2016). Mit Stand 16.8.2016 waren ca. 345 Fremde in Kroatien untergebracht. Am 11.8.2016 wurde im Grenzbereich zu Serbien das Transit-Anhaltezentrum Tovarnik fertiggestellt. Es hat eine Kapazität von 70-80 Plätzen und dient der medizinischen und psychologischen Betreuung von Personen, welche nach illegalem Grenzübertritt angehalten wurden, sowie der Identitätsklärung, dem Abschiebeverfahren und der Kooperation mit anderen Dienststellen. Das Zentrum Slavonski Brod wurde vollständig abgebaut. Damit ist Tovarnik das einzige verbleibende Transitzentrum (VB 12.8.2016 und 16.8.2016). Quelle: -Strichaufzählung FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I in Kroatien (12.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I in Kroatien (16.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail 6.
- Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen. Besonders Schwangere und Wöchnerinnen und deren Kinder werden speziell betreut. In den Unterbringungszentren in Zagreb und Kutina ist eine Krankenschwester dauernd anwesend. In Kutina ist auch ein Arzt dauernd anwesend, in Zagreb dreimal wöchentlich. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da von der öffentlichen Hand keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen. Besonders Schwangere und Wöchnerinnen und deren Kinder werden speziell betreut. In den Unterbringungszentren in Zagreb und Kutina ist eine Krankenschwester dauernd anwesend. In Kutina ist auch ein Arzt dauernd anwesend, in Zagreb dreimal wöchentlich. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da von der öffentlichen Hand keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016). Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining. Die NGO Centre for Children, Youth and Family (Modus) bietet kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylwerber (AW) und anerkannte Flüchtlinge durch 8 ausgebildete Berater/Psychotherapeuten und 8 Übersetzer (Russisch, Türkisch, Französisch, Arabisch, Farsi, Hindi und Paschtu). Die NGO Croatian Law Centre betreibt das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of Torture- Rechtshilfe, psychosoziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und anerkannte Flüchtlinge bietet. (AIDA 12.2015). Irreguläre Migranten haben wie AW Anspruch auf medizinische Notversorgung. NGOs und private Helfer unterstützen Fälle von nicht-dringenden medizinischen Behandlungen (FRA 6.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016
- Schutzberechtigte Fremde, denen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, haben u.a. das Recht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien; Unterbringung für max. 2 Jahre ab Statuszuerkennung; freien Zugang zum Arbeitsmarkt ohne weitere Arbeitsbewilligung; Krankenversorgung; Ausbildung; soziale Unterstützung wie kroatische Staatsbürger; Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft; usw. Fremde mit temporärem Schutzstatus (eine spezielle Schutzform im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen), haben das Recht auf Aufenthalt in Kroatien; Grundversorgung und Unterbringung; Krankenversorgung; primäre und sekundäre Schulbildung; Arbeit; Familienzusammenführung; usw. (MUP o.D., vgl. Act 2.7.2015, Art. 64 ff. und Art. 83 ff.).usw. (MUP o.D., vergleiche Act 2.7.2015, Artikel 64, ff. und Artikel 83, ff.). Am 13.6.2016 hat die Arbeitsgruppe Integration den Entwurf für den Aktionsplan für die Integration von Personen mit internationalem Schutz 2016-2018 abgeschlossen. Ziel des Aktionsplans ist eine Liste von Aktivitäten, die kontinuierlich von allen zuständigen staatlichen Behörden und Einrichtungen auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden sollen, darunter Zugang zu Wohnung, sozialer Wohlfahrt, Bildung und Beschäftigung. Zum Entwurf gehören auch bewusstseinsbildende Maßnahmen bei Öffentlichkeit und Beamten. Kroatisch-Sprachkurse sind für Personen mit internationalem Schutz nicht mehr verfügbar. UNHCR hat sich beim Minister für Wissenschaft, Bildung und Sport für die Wiederaufnahme der Kurse eingesetzt, was bislang aber noch nicht geschehen ist (UNHCR 20.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung Act - Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung MUP - Ministry of Interior (o.D.): Aliens, http://www.mup.hr/main.aspx?id=120027#asylum, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.6.2016): Europe's Refugee Emergency Response Update #27; http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1468929795_europerefugeeemergencyresponse-update-27.pdf, Zugriff 18.8.2016 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF1-BF8 wurde in den Bescheiden festgehalten, dass diese an keinen schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leiden würden. Im den BF1 betreffenden Bescheid wird ausgeführt, dass dieser die faktische Verantwortung für seine minderjährigen Geschwister übernommen habe, was sich aus seinem Vorbringen und dem Vorbringen seiner Geschwister ergeben würde. Der BF1 habe seine minderjährigen Geschwister seit dem Verlassen ihres Herkunftsstaates betreut und begleitet, insbesondere seit die Geschwister auf der Reise ihre Mutter verloren hätten. Der BF1 würde mit seinen minderjährigen Geschwistern wie auch mit der weiteren Schwester (BF3) im gemeinsamen Haushalt leben. Ein solcher habe bereits im Herkunftsstaat bestanden. Da gegen die Schwester und die minderjährigen Geschwister des BF1 die gleiche aufenthaltsbeendende Maßnahme wie gegen den BF1 ausgesprochen werde, bleibe die Einheit des Familienverbandes erhalten, sodass hinsichtlich dieser Familienangehörigen kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Zusammenleben der Familie vorliege. Ebenso würden gegen die Ehegattin und die minderjährigen Kinder des BF1 gleichlautende aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen, sodass die Familieneinheit gewahrt bleibe und auch insofern kein Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK erfolge.Im den BF1 betreffenden Bescheid wird ausgeführt, dass dieser die faktische Verantwortung für seine minderjährigen Geschwister übernommen habe, was sich aus seinem Vorbringen und dem Vorbringen seiner Geschwister ergeben würde. Der BF1 habe seine minderjährigen Geschwister seit dem Verlassen ihres Herkunftsstaates betreut und begleitet, insbesondere seit die Geschwister auf der Reise ihre Mutter verloren hätten. Der BF1 würde mit seinen minderjährigen Geschwistern wie auch mit der weiteren Schwester (BF3) im gemeinsamen Haushalt leben. Ein solcher habe bereits im Herkunftsstaat bestanden. Da gegen die Schwester und die minderjährigen Geschwister des BF1 die gleiche aufenthaltsbeendende Maßnahme wie gegen den BF1 ausgesprochen werde, bleibe die Einheit des Familienverbandes erhalten, sodass hinsichtlich dieser Familienangehörigen kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Zusammenleben der Familie vorliege. Ebenso würden gegen die Ehegattin und die minderjährigen Kinder des BF1 gleichlautende aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen, sodass die Familieneinheit gewahrt bleibe und auch insofern kein Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK erfolge. In den die BF4 und BF5 betreffenden Bescheiden wurden sinngemäß gleichlautende Ausführungen getroffen. Im die BF3 betreffenden Bescheid wurde ausgeführt, dass die BF3 mit ihren Verwandten im gemeinsamen Haushalt lebe und ein solcher auch bisher bestanden habe. Die BF3 sei mit ihren Verwandten seit Verlassen ihres Herkunftsstaates gemeinsam unterwegs gewesen. Seit der Trennung von ihrer Mutter an der türkisch-iranischen Grenze würde sie sich um ihre minderjährigen Geschwister kümmern. Sie habe gemeinsam mit dem BF1 die tatsächliche Verantwortung für ihre minderjährigen Geschwister. Aufgrund der Erlassung der gleichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für sämtliche Angehörige ihres Familienverbandes bleibe die Einheit der Familie durch die Außerlandesbringung gewahrt, sodass die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle.Im die BF3 betreffenden Bescheid wurde ausgeführt, dass die BF3 mit ihren Verwandten im gemeinsamen Haushalt lebe und ein solcher auch bisher bestanden habe. Die BF3 sei mit ihren Verwandten seit Verlassen ihres Herkunftsstaates gemeinsam unterwegs gewesen. Seit der Trennung von ihrer Mutter an der türkisch-iranischen Grenze würde sie sich um ihre minderjährigen Geschwister kümmern. Sie habe gemeinsam mit dem BF1 die tatsächliche Verantwortung für ihre minderjährigen Geschwister. Aufgrund der Erlassung der gleichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für sämtliche Angehörige ihres Familienverbandes bleibe die Einheit der Familie durch die Außerlandesbringung gewahrt, sodass die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle. In den die BF2 und die BF6-BF8 betreffenden Bescheiden wurde ebenso darauf hingewiesen, dass aufgrund der Verfügung der gleichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF1 kein Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK erfolge.In den die BF2 und die BF6-BF8 betreffenden Bescheiden wurde ebenso darauf hingewiesen, dass aufgrund der Verfügung der gleichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF1 kein Eingriff in das Familienleben iSd Artikel 8, EMRK erfolge. Gegen die Bescheide betreffend die BF1-BF8 vom 31.10.2016 wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht. Darin wurden neben gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der behaupteten legalen Einreise der BF in den Schengen-Raum der Status der BF4 und BF5 als unbegleitete Minderjährige geltend gemacht.
Art. 8Abs.
1 Dublin III-VO sei Österreich zur Führung der Asylverfahren der BF4 und BF5 zuständig. Da sich die BF in einer vulnerablen Lebenssituation befinden würden, würde ein Auseinanderreißen des Familienverbandes einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte auf Führung eines gemeinsamen Familienlebens darstellen. Zum Gesundheitszustand der BF1-BF8 wurde im Detail ausgeführt, dass der BF1 inzwischen operiert worden und im Bereich des rechten Sprunggelenks die Metallteile entfernt worden seien, jedoch nach wie vor eine starke Beweglichkeitseinschränkung bestehe und dringend Physiotherapie benötigt werde. Es sei auch abzuwarten, ob der Zustand einer starken Gehbeeinträchtigung nach der Metallentfernung besser werde oder eine nochmalige Operation erfolgen müsse. Die BF3 habe nach dem Essen regelmäßig starke Magenschmerzen. Bei einer zweimaligen Durchuntersuchung in einem Krankenhaus habe jedoch nichts gefunden werden können. Es wurde ärztlicherseits der Rat erteilt, keine zu feste Kost, sondern viel flüssige oder breiige Nahrung zu sich zu nehmen. Dies komme einer Diätempfehlung gleich. Die BF7 leide an einem beidseitigen Leistenbruch, welcher dringend operiert werden müsse. Der Operationstermin in einem Krankenhaus sei für 04.12.2016 festgelegt worden. Der BF8 leide an wiederkehrender Bronchitis, die mutmaßlich auf den starken Schimmelbefall in der derzeitigen Wohnung zurückzuführen sei. Vor diesem Hintergrund müsse die schwere psychische Belastung und erhebliche seelische Erkrankung der BF2 gesehen werden, welche auch durch die ärztliche Untersuchung vom 18.10.2016 belegt sei. Die von der Behörde angestellten Ermittlungen würden nicht ausreichen, um zuverlässig feststellen zu können, wie die konkrete medizinische Versorgungssituation für Asylsuchende in Kroatien angesichts der dortigen Überlastung des Aufnahmesystems aussehe.Gegen die Bescheide betreffend die BF1-BF8 vom 31.10.2016 wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht. Darin wurden neben gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der behaupteten legalen Einreise der BF in den Schengen-Raum der Status der BF4 und BF5 als unbegleitete Minderjährige geltend gemacht.
Artikel 8
, Absatz eins, Dublin III-VO sei Österreich zur Führung der Asylverfahren der BF4 und BF5 zuständig. Da sich die BF in einer vulnerablen Lebenssituation befinden würden, würde ein Auseinanderreißen des Familienverbandes einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK garantierten Rechte auf Führung eines gemeinsamen Familienlebens darstellen. Zum Gesundheitszustand der BF1-BF8 wurde im Detail ausgeführt, dass der BF1 inzwischen operiert worden und im Bereich des rechten Sprunggelenks die Metallteile entfernt worden seien, jedoch nach wie vor eine starke Beweglichkeitseinschränkung bestehe und dringend Physiotherapie benötigt werde. Es sei auch abzuwarten, ob der Zustand einer starken Gehbeeinträchtigung nach der Metallentfernung besser werde oder eine nochmalige Operation erfolgen müsse. Die BF3 habe nach dem Essen regelmäßig starke Magenschmerzen. Bei einer zweimaligen Durchuntersuchung in einem Krankenhaus habe jedoch nichts gefunden werden können. Es wurde ärztlicherseits der Rat erteilt, keine zu feste Kost, sondern viel flüssige oder breiige Nahrung zu sich zu nehmen. Dies komme einer Diätempfehlung gleich. Die BF7 leide an einem beidseitigen Leistenbruch, welcher dringend operiert werden müsse. Der Operationstermin in einem Krankenhaus sei für 04.12.2016 festgelegt worden. Der BF8 leide an wiederkehrender Bronchitis, die mutmaßlich auf den starken Schimmelbefall in der derzeitigen Wohnung zurückzuführen sei. Vor diesem Hintergrund müsse die schwere psychische Belastung und erhebliche seelische Erkrankung der BF2 gesehen werden, welche auch durch die ärztliche Untersuchung vom 18.10.2016 belegt sei. Die von der Behörde angestellten Ermittlungen würden nicht ausreichen, um zuverlässig feststellen zu können, wie die konkrete medizinische Versorgungssituation für Asylsuchende in Kroatien angesichts der dortigen Überlastung des Aufnahmesystems aussehe. Mit Beschluss des BVwG vom 25.11.2016 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung
§ 17Abs. 1 BFA-VG zuerkannt.Mit Beschluss des BVw
G vom 25.11.2016 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 26.01.2017 wurde den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG stattgegeben und wurden die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zugelassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verfahren bezüglich der BF4 und des BF 5 als unbegleitete Minderjährige im Sinne der Definition des Art. 2 lit. j Dublin III-VO gem. Art 8 Dublin III-VO jedenfalls in Österreich zuzulassen seien und bezüglich des Verfahrens des BF1 im Hinblick auf Art. 8 EMRK der Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu erklären sei. Im Rahmen des zu führenden Familienverfahrens im Sinne des § 34 AsylG 2005 seien folglich auch die angefochtenen Entscheidungen betreffend die BF2 und die BF6-BF8 zu beheben gewesen. Zur im Zeitpunkt der Asylantragstellung entweder bereits knapp volljährig oder knapp noch nicht volljährig gewesenen BF3 als alleinstehender junger Frau ohne Bezugsperson und zur allfälligen Trennung von sämtlichen im Bundesgebiet verbleibenden Familienangehörigen und Verwandten wurde ausgeführt, dass Österreich auch bezüglich der BF3 den Selbsteintritt in das Verfahren wahrzunehmen habe.Mit Erkenntnissen des BVwG vom 26.01.2017 wurde den Beschwerden gem. Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG stattgegeben und wurden die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zugelassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verfahren bezüglich der BF4 und des BF 5 als unbegleitete Minderjährige im Sinne der Definition des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO gem. Artikel 8, Dublin III-VO jedenfalls in Österreich zuzulassen seien und bezüglich des Verfahrens des BF1 im Hinblick auf Artikel 8, EMRK der Selbsteintritt nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO zu erklären sei. Im Rahmen des zu führenden Familienverfahrens im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 seien folglich auch die angefochtenen Entscheidungen betreffend die BF2 und die BF6-BF8 zu beheben gewesen. Zur im Zeitpunkt der Asylantragstellung entweder bereits knapp volljährig oder knapp noch nicht volljährig gewesenen BF3 als alleinstehender junger Frau ohne Bezugsperson und zur allfälligen Trennung von sämtlichen im Bundesgebiet verbleibenden Familienangehörigen und Verwandten wurde ausgeführt, dass Österreich auch bezüglich der BF3 den Selbsteintritt in das Verfahren wahrzunehmen habe. Der Verwaltungsgerichtshof gab einer gegen den Beschluss des BVwG vom 26.01.2017 erhobenen außerordentlichen Revision des BFA, der mit Beschluss des VwGH vom 14.03.2017, Ra 2017/19/0072-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, mit Erkenntnis vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0072, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.06.2017, Ra 2016/20/0384, statt und hob den Beschluss des BVwG vom 26.01.2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. In seinem Erkenntnis vom 22.06.2017, Ra 2016/20/0384, hat der VwGH Art. 11 Dublin III-VO als Korrektiv für die in Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO normierte grundsätzliche Rangfolge der Zuständigkeitskriterien bezeichnet, um die Umsetzung der in den Erwägungsgründen 14 bis 16 Dublin III-VO genannten vorrangigen Ziele, die Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und das Wohl des Kindes in Fällen sicherzustellen, in welchen die üblichen Zuständigkeitskriterien die Erreichung dieser Zielsetzungen verhindern würden. Damit komme bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Dublin III-VO dieser Vorschrift Vorrang vor den übrigen Zuständigkeitskriterien zu. Demzufolge richte sich die Zuständigkeit für die gesamte Gruppe der erfassten Familienangehörigen und/oder unverheirateten minderjährigen Geschwister primär danach, welcher Mitgliedstaat nach den Kriterien der Aufnahme für den größten Teil von ihnen zuständig sei. Sekundär richte sich die durch Art. 11 Dublin III-VO begründete Gesamtzuständigkeit danach, welcher Mitgliedstaat nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten der erfassten Familienmitglieder gestellten Antrages zuständig sei.In seinem Erkenntnis vom 22.06.2017, Ra 2016/20/0384, hat der VwGH Artikel 11, Dublin III-VO als Korrektiv für die in Artikel 7, Absatz eins, Dublin III-VO normierte grundsätzliche Rangfolge der Zuständigkeitskriterien bezeichnet, um die Umsetzung der in den Erwägungsgründen 14 bis 16 Dublin III-VO genannten vorrangigen Ziele, die Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und das Wohl des Kindes in Fällen sicherzustellen, in welchen die üblichen Zuständigkeitskriterien die Erreichung dieser Zielsetzungen verhindern würden. Damit komme bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11, Dublin III-VO dieser Vorschrift Vorrang vor den übrigen Zuständigkeitskriterien zu. Demzufolge richte sich die Zuständigkeit für die gesamte Gruppe der erfassten Familienangehörigen und/oder unverheirateten minderjährigen Geschwister primär danach, welcher Mitgliedstaat nach den Kriterien der Aufnahme für den größten Teil von ihnen zuständig sei. Sekundär richte sich die durch Artikel 11, Dublin III-VO begründete Gesamtzuständigkeit danach, welcher Mitgliedstaat nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten der erfassten Familienmitglieder gestellten Antrages zuständig sei. Im verfahrensgegenständlichen Erkenntnis Ra 2017/19/0072 vom 22.11.2017 führte der VwGH wie folgt aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2017, Ra 2016/20/0384, mit dem Anwendungsbereich des Art. 11 Dublin III-VO befasst und dazu - zusammengefasst - ausgesprochen, dass der Einleitungssatz des Art. 11 Dublin III-VO für die Anwendbarkeit dieser Zuständigkeitsbestimmung das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen normiere:"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2017, Ra 2016/20/0384, mit dem Anwendungsbereich des Artikel 11, Dublin III-VO befasst und dazu - zusammengefasst - ausgesprochen, dass der Einleitungssatz des Artikel 11, Dublin III-VO für die Anwendbarkeit dieser Zuständigkeitsbestimmung das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen normiere: Zum einen müssen Familienangehörige im Sinne des Art. 2 lit. g Dublin III-VO und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister Anträge auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat stellen. Diese Anträge müssen gleichzeitig, dh. in einem Formular oder in einem Protokoll oder in so großer zeitlicher Nähe gestellt werden, dass die Zuständigkeitsprüfungsverfahren gemeinsam durchgeführt werden können. Darüber hinaus verlangt Art. 11 Dublin III-VO, dass aufgrund der sonstigen Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin III-VO die Trennung einer Familie iSd Art. 11 auch trotz der anderen an die Familienzugehörigkeit anknüpfenden Kriterien (Art. 8, 9 und 10) erfolgen könnte. Art. 11 Dublin III-VO erfasst damit jene Fälle, in welchen zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat bereits eine Familieneinheit im Sinne dieser Bestimmung existiert, dieser Mitgliedstaat jedoch nach den Regeln von Kapitel III der Dublin III-VO nicht für sämtliche Personen dieser Familieneinheit zuständig ist. Diese Anwendungsvoraussetzung determiniert das Verhältnis von Art. 11 Dublin III-VO zu den übrigen Zuständigkeitskriterien der Verordnung. Zunächst sind die üblichen Zuständigkeitskriterien zu prüfen, weil für die Beurteilung der Anwendbarkeit des Art. 11 Dublin III-VO festgestellt werden muss, ob diese Kriterien zu einer Trennung der Familie führen würden. Ist dies der Fall, geht Art. 11 Dublin III-VO ungeachtet der in Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO normierten Rangfolge denjenigen Zuständigkeitskriterien, die zu einer Trennung der Familieneinheit führen würden, vor.
§ 43Abs. 2 zweiter Satz Vw
GG wird im Detail auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Zum einen müssen Familienangehörige im Sinne des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister Anträge auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat stellen. Diese Anträge müssen gleichzeitig, dh. in einem Formular oder in einem Protokoll oder in so großer zeitlicher Nähe gestellt werden, dass die Zuständigkeitsprüfungsverfahren gemeinsam durchgeführt werden können. Darüber hinaus verlangt Artikel 11, Dublin III-VO, dass aufgrund der sonstigen Zuständigkeitskriterien des Kapitels römisch drei der Dublin III-VO die Trennung einer Familie iSd Artikel 11, auch trotz der anderen an die Familienzugehörigkeit anknüpfenden Kriterien (Artikel 8, 9 und 10) erfolgen könnte. Artikel 11, Dublin III-VO erfasst damit jene Fälle, in welchen zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat bereits eine Familieneinheit im Sinne dieser Bestimmung existiert, dieser Mitgliedstaat jedoch nach den Regeln von Kapitel römisch drei der Dublin III-VO nicht für sämtliche Personen dieser Familieneinheit zuständig ist. Diese Anwendungsvoraussetzung determiniert das Verhältnis von Artikel 11, Dublin III-VO zu den übrigen Zuständigkeitskriterien der Verordnung. Zunächst sind die üblichen Zuständigkeitskriterien zu prüfen, weil für die Beurteilung der Anwendbarkeit des Artikel 11, Dublin III-VO festgestellt werden muss, ob diese Kriterien zu einer Trennung der Familie führen würden. Ist dies der Fall, geht Artikel 11, Dublin III-VO ungeachtet der in Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO normierten Rangfolge denjenigen Zuständigkeitskriterien, die zu einer Trennung der Familieneinheit führen würden, vor.
Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird im Detail auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies im Hinblick auf die Mitbeteiligten - zur besonderen Ausgangslage betreffend die Drittmitbeteiligte siehe unten - , dass die Kriterien der Familienzusammengehörigkeit im Sinne des Art. 11 Dublin III-VO und der zeitliche Zusammenhang der Antragstellung jeweils erfüllt sind:Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies im Hinblick auf die Mitbeteiligten - zur besonderen Ausgangslage betreffend die Drittmitbeteiligte siehe unten - , dass die Kriterien der Familienzusammengehörigkeit im Sinne des Artikel 11, Dublin III-VO und der zeitliche Zusammenhang der Antragstellung jeweils erfüllt sind: der Erstmitbeteiligte, dessen Ehefrau, deren minderjährigen Kinder sowie die minderjährigen Geschwister (Viert- und Fünftmitbeteiligte) des Erstmitbeteiligten stellten zeitgleich in Österreich ihre Anträge auf internationalen Schutz. Weiters war im Hinblick auf die weiteren Anwendungsvoraussetzungen des Art. 11 Dublin III-VO anhand der generellen Zuständigkeitskriterien des Kapitels III zu prüfen, ob diese zu einer Trennung der Gruppe der Familienmitglieder führen könnte.Weiters war im Hinblick auf die weiteren Anwendungsvoraussetzungen des Artikel 11, Dublin III-VO anhand der generellen Zuständigkeitskriterien des Kapitels römisch drei zu prüfen, ob diese zu einer Trennung der Gruppe der Familienmitglieder führen könnte. Hinsichtlich des Erstmitbeteiligten, seiner Frau und deren Kindern ergibt sich die Zuständigkeit Kroatiens aus Art. 13 Abs. 1 DublinHinsichtlich des Erstmitbeteiligten, seiner Frau und deren Kindern ergibt sich die Zuständigkeit Kroatiens aus Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO. Hinsichtlich der minderjährigen Geschwister des Erstmitbeteiligten als unbegleitete Minderjährige ergeben sich Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit Österreichs aus Art. 8 Abs. 1 oder Abs. 4 Dublin III-VO, dies in Abhängigkeit von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Erstmitbeteiligten.Hinsichtlich der minderjährigen Geschwister des Erstmitbeteiligten als unbegleitete Minderjährige ergeben sich Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit Österreichs aus Artikel 8, Absatz eins, oder Absatz 4, Dublin III-VO, dies in Abhängigkeit von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Erstmitbeteiligten. Allein dies zeigt (ohne auf die abschließende Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs für die minderjährigen Geschwister nach Art. 8 Abs. 1 oder Abs. 4 Dublin III-VO eingehen zu müssen), dass die Anwendung der generellen Kriterien im Hinblick auf die Zuständigkeit Kroatiens für die übrigen Mitbeteiligten im gegenständlichen Fall zu einer Trennung der gemeinsam eingereisten Familienmitglieder iSd Art. 11 Dublin III-VO führen könnte. Damit ist auch die letzte Anwendungsvoraussetzung des Art. 11 Dublin III-VO gegeben.Allein dies zeigt (ohne auf die abschließende Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs für die minderjährigen Geschwister nach Artikel 8, Absatz eins, oder Absatz 4, Dublin III-VO eingehen zu müssen), dass die Anwendung der generellen Kriterien im Hinblick auf die Zuständigkeit Kroatiens für die übrigen Mitbeteiligten im gegenständlichen Fall zu einer Trennung der gemeinsam eingereisten Familienmitglieder iSd Artikel 11, Dublin III-VO führen könnte. Damit ist auch die letzte Anwendungsvoraussetzung des Artikel 11, Dublin III-VO gegeben. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass für den Erstmitbeteiligten, seine Frau und deren Kinder sowie die minderjährigen Geschwister des Erstmitbeteiligten Art. 11 Dublin III-VO maßgeblich ist.Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass für den Erstmitbeteiligten, seine Frau und deren Kinder sowie die minderjährigen Geschwister des Erstmitbeteiligten Artikel 11, Dublin III-VO maßgeblich ist. Was die Drittmitbeteiligte, eine Schwester des Erstmitbeteiligten, betrifft, war Folgendes zu erwägen: Das Bundesverwaltungsgericht stellte das genaue Geburtsdatum nicht fest und ging davon aus, dass sie "im Zeitpunkt der Asylantragstellung entweder knapp volljährig oder knapp noch nicht volljährig war. Für die Frage der Zuständigkeit Kroatiens auch in ihrem Fall erweist sich die genaue Altersfeststellung der Drittmitbeteiligten unter Berücksichtigung des bisher Gesagten zu den restlichen Familienmitgliedern fallbezogen als nicht entscheidungswesentlich. War sie im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich minderjährig, teilt sie als minderjährige Schwester des Erstmitbeteiligten das rechtliche Schicksal der restlichen Familienmitglieder
Art. 11Dublin III-VO.
Sie stellte zeitgleich mit den anderen Familienmitgliedern den Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen zu den übrigen minderjährigen Geschwistern verwiesen. War sie jedoch im Antragszeitpunkt volljährig, würde sich die Zuständigkeit Kroatiens aus Art. 13 Dublin III-VO ergeben. In keinem der beiden Fälle käme es zu einer Trennung der Drittmitbeteiligten von ihren Familienangehörigen und daher auch zu keiner Verletzung des Art. 8Für die Frage der Zuständigkeit Kroatiens auch in ihrem Fall erweist sich die genaue Altersfeststellung der Drittmitbeteiligten unter Berücksichtigung des bisher Gesagten zu den restlichen Familienmitgliedern fallbezogen als nicht entscheidungswesentlich. War sie im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich minderjährig, teilt sie als minderjährige Schwester des Erstmitbeteiligten das rechtliche Schicksal der restlichen Familienmitglieder
Artikel 11, Dublin III-VO.
Sie stellte zeitgleich mit den anderen Familienmitgliedern den Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen zu den übrigen minderjährigen Geschwistern verwiesen. War sie jedoch im Antragszeitpunkt volljährig, würde sich die Zuständigkeit Kroatiens aus Artikel 13, Dublin III-VO ergeben. In keinem der beiden Fälle käme es zu einer Trennung der Drittmitbeteiligten von ihren Familienangehörigen und daher auch zu keiner Verletzung des Artikel 8 EMRK. Für alle Mitbeteiligten gilt, dass für eine Anwendung des Art. 17 Dublin III-VO kein Raum besteht, weil dieser selbst keine Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung normiert, sondern den Abschluss der Prüfung der Kriterien des Kapitels III vielmehr voraussetzt (vgl. dazu erneut VwGH Ra 2016/20/0384).Für alle Mitbeteiligten gilt, dass für eine Anwendung des Artikel 17, Dublin III-VO kein Raum besteht, weil dieser selbst keine Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung normiert, sondern den Abschluss der Prüfung der Kriterien des Kapitels römisch drei vielmehr voraussetzt vergleiche dazu erneut VwGH Ra 2016/20/0384). Da das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zuständigkeit für die Anträge sämtlicher Familienmitglieder die oben dargestellten Kriterien zu Art. 11 Dublin III-VO nicht angewendet hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet, zumal danach ausgehend von den Feststellungen die Zuständigkeit Österreichs für die Mitbeteiligten gegeben ist..."Da das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zuständigkeit für die Anträge sämtlicher Familienmitglieder die oben dargestellten Kriterien zu Artikel 11, Dublin III-VO nicht angewendet hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet, zumal danach ausgehend von den Feststellungen die Zuständigkeit Österreichs für die Mitbeteiligten gegeben ist..." Am 10.01.2018 langte beim BVwG eine Beschwerdeergänzung des damaligen Rechtsvertreters der BF1-BF8 ein, worin vorgebracht wurde, dass die angefochtenen Bescheide betreffend eine angebliche Zuständigkeit Kroatiens aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen, die von der Bindungswirkung des Erkenntnisses des VwGH nicht erfasst wären, zu beheben seien. Es sei Verfristung nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO eingetreten, da das Aufnahmegesuch nicht fristgerecht gestellt worden sei. Es werde ausdrücklich bestritten, dass tatsächlich am 01.04.2016 ein Aufnahmegesuch an Kroatien gestellt worden sei. Jedenfalls sei die maximale Überstellungsfrist von 18 Monaten gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO bereits überschritten. Eine Überstellung nach Kroatien sei auch aus faktischen Gründen nicht mehr möglich, da Kroatien die Betroffenen ohnehin nicht mehr übernehmen würde. Im Rahmen der auch im gegenständlichen Fall vorzunehmenden Interessensabwägung sei auch die bisherige Verfahrensdauer zu beachten. Auch seien alle anderen österreichischen "§ 5 Kroatien-Altverfahren" im Zusammenhang mit den Massenfluchtbewegungen im Herbst 2015, Winter 2015/2016 unterdessen im Sinne einer Zulassung zu Gunsten der Antragsteller beendet worden, sodass eine Überstellung der acht BF nach Kroatien eine unangemessene humanitäre Härte darstellen würde.Am 10.01.2018 langte beim BVwG eine Beschwerdeergänzung des damaligen Rechtsvertreters der BF1-BF8 ein, worin vorgebracht wurde, dass die angefochtenen Bescheide betreffend eine angebliche Zuständigkeit Kroatiens aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen, die von der Bindungswirkung des Erkenntnisses des VwGH nicht erfasst wären, zu beheben seien. Es sei Verfristung nach Artikel 21, Absatz eins, Dublin III-VO eingetreten, da das Aufnahmegesuch nicht fristgerecht gestellt worden sei. Es werde ausdrücklich bestritten, dass tatsächlich am 01.04.2016 ein Aufnahmegesuch an Kroatien gestellt worden sei. Jedenfalls sei die maximale Überstellungsfrist von 18 Monaten gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO bereits überschritten. Eine Überstellung nach Kroatien sei auch aus faktischen Gründen nicht mehr möglich, da Kroatien die Betroffenen ohnehin nicht mehr übernehmen würde. Im Rahmen der auch im gegenständlichen Fall vorzunehmenden Interessensabwägung sei auch die bisherige Verfahrensdauer zu beachten. Auch seien alle anderen österreichischen "§ 5 Kroatien-Altverfahren" im Zusammenhang mit den Massenfluchtbewegungen im Herbst 2015, Winter 2015 aus 2016, unterdessen im Sinne einer Zulassung zu Gunsten der Antragsteller beendet worden, sodass eine Überstellung der acht BF nach Kroatien eine unangemessene humanitäre Härte darstellen würde. In Ergänzung zur Beschwerdeergänzung vom 10.01.2018 wurden mit Schriftsatz des damaligen Rechtsvertreters der BF1 bis BF8 vom 18.01.2018 folgende, die BF betreffende medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht: BF1: -Strichaufzählung ein Laufzettel Unfallchirurgische Ambulanz eines Uniklinikums vom 01.03.2016, Wiederbestellungen: 14.03.2016, Schmerzen OSG re. OP vor 2 Jahren in Afghanistan, -Strichaufzählung eine Ambulanzkarte eines Landesklinikums, Beginn der Behandlung 04.10.2016, Diagnose: Fract tibiae dist dex op mal san, Arthrosis artic talicruralis dext; Therapie: OSme am 21.10.2016 im kh., -Strichaufzählung ein durch den BF1 handschriftlich ausgefüllter Fragebogen der NÖ Gebietskrankenkasse vom 25.10.2016 zum stationären Aufenthalt vom 21.10.2016, worin als Tag der Verletzung angegeben wurde, "ca. vor zwei Jahren, Uhrzeit: 10.00-11.00, Ort des Vorfalles (Unfalles): Afghanistan, Mazar e Sharif, auf der Flucht, weil aus dem Fenster im
- Stock gesprungen, im Feld "Ist die jetzige Leistungserbringung Folge einer früheren Verletzung?" wurde ja angekreuzt, -Strichaufzählung ein vorläufiger Arztbrief eines Landesklinikums vom 29.10.2016 über einen stationären Aufenthalt am 28.10.2016: Entlassungsdiagnosen: fract tibiae dist dex op mal san, bisherige Behandlung: OSmE, weitere Behandlung: Vollbelastung, Wiedervorstellung beim Hausarzt am 30.10., Nahtentfernung beim Hausarzt in 10-14 Tagen, BF2: -Strichaufzählung Ein Schreiben eines Psychosozialen Dienstes an den behandelnden Hausarzt vom 19.06.2017, Diagnosen: Depressio (mit Zwangssymptomatik und fraglicher Somatisierung), Z.n. dissoziativen Anfällen, derzeitige Medikation: Sertralin "Actavis" 50 mg Filmtabletten, eine somatische Abklärung der Beschwerden (in erster Linie Appetitlosigkeit und Gewichtsabnahme) wird erbeten, -Strichaufzählung ein Kurzarztbrief eines Psychosozialen Dienstes vom 17.10.2016, Diagnosen F32.2 Schwere depressive Episode, -Strichaufzählung eine Ambulanzkarte eines Universitätsklinikums, Klinische Abteilung für Innere Medizin, Notfall-Erstversorgung vom 24.11.2016, wonach die BF2 wegen eines Krampfanfalles behandelt wurde (sie hat im Heim mit ihrem Mann gestritten, anscheinend ist sie dann umgefallen und begann am ganzen Körper zu zittern), -Strichaufzählung einen Kurzarztbrief eines Landesklinikums, Sozialpsychiatrische Abteilung, vom 25.11.2016 Diagnose: Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (F43.2), dissoziativer Krampfanfall (F44.5), -Strichaufzählung Ambulanzprotokoll eines Landesklinikums, Erstversorgungsambulanz vom 25.11.2016; Diagnose: abermaliger dissoziativer Anfall; die Pat. wird mit der Rettung gebracht, angekündigt als epileptischer Anfall. Bereits am Vortag war die Pat. wegen selbiger Symptomatik auf der Neurologie eines KH und wurde ausführlich neurologisch untersucht, nach Erholung hat sie dann einen Weitertransfer auf die Abteilung für Psychiatrie abgelehnt. Die Pat. präsentiert sich im Arcus hystericus und erfüllt auch heute keine Kritereien eines epileptischen Geschehens... Nach einigen Stunden Observanz und unauffälligen Vitalparametern kann die Pat. wieder aus der Ambulanz entlassen werden., -Strichaufzählung ein vorläufiger Kurzarztbrief eines Landesklinikums über einen stationären Aufenthalt am 21.04.2017, Aufnahmegrund: Dissoziativer Anfall, Diagnosen bei Entlassung: Akute Belastungsreaktion, rez. dissoziative Anfälle, empfohlene Medikation: Mirzapin 30 mg, Sertralin 50 mg, Seroquel 25 mg, Pantoloc 40 mg, weitere empfohlene Maßnahmen: Psychiatrische Weiterbetreuung unbedingt empfohlen, -Strichaufzählung Entlassungsbrief eines Landesklinikums über einen stationären Aufenthalt vom 18.05.2017-19.05.2017, Aufnahmegrund: Seit dem Abend bestehende Bauchschmerzen, epigastrischer Schmerz, Diagnosen bei Entlassung: Code K29.6 Gastritis, -Strichaufzählung Ambulanzprotokoll eines Landesklinikums vom 01.07.2017: Verdachtsdiagnose: Allgemeine Schwäche und Schwindel, Therapie: 500 ml 5% Glucose Lösung, Beschwerdefreiheit nach Verabreichung der oben beschriebenen l.v.Therapie, weitere Empfehlungen: Die Patientin wird gebeten, auf eine ausreichende Flüssigkeit und eine angemessene Ernährung zu achten, -Strichaufzählung Ein Ambulanzprotokoll eines Landesklinikums vom 30.08.2017, Chirurgische Ambulanz, Selbsteinweiser - kein einweisender Arzt, Diagnose: Berichtete Unterbauchschmerzen, Therapie: Vorstellung beim Facharzt für Gynäkologie im niedergelassenen Bereich, BF7: -Strichaufzählung Stationärer Patientenbrief eines Krankenhauses über einen stationären Aufenthalt vom 04.12.2016-06.12.2016; Aufnahmegrund: Hernie ing bil., Diagnosen bei Entlassung: Doppelseitige Hernia inguinalis, ohne Einklemmung und ohne Gangrän, durchgeführte Maßnahmen: Verschluss einer Leistenhernie beim Kind - offen RE, LI. Die hohe Bruchsackligatur beidseits kann am 05.12.2016 komplikationsfrei durchgeführt werden. Mit Schreiben vom 09.04.2018 erstatte der nunmehrige Rechtsvertreter der BF3-BF 5 eine Stellungnahme und brachte zusammengefasst vor, dass einer in Österreich lebenden Großcousine der BF4 und BF5 mit österreichischer Staatsbürgerschaft die Obsorge über die BF4 und BF5 übertragen worden sei, weshalb sich nach der Entscheidung des VwGH wesentliche geänderte Umstände für eine neuerliche Entscheidungsfindung und insbesondere eine neuerliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergeben hätten. Am 15.02.2018 (gemeint: 15.01.2018) sei in einer Stellungnahme einer Psychotherapeutin aufgrund der schweren Zwangserkrankung sowie bereits erfolgter physischer Übergriffe der Schwägerin der BF4 und des BF5 (BF2) die räumliche Trennung der beiden unbegleiteten BF4 und BF5 sowie der gerade erst volljährig gewordenen BF3 von der restlichen Familie empfohlen worden, woraufhin diese in eine getrennte Wohneinheit in der Betreuungseinrichtung verlegt worden seien. Infolge der Trennung der BF4 und BF5 von den übrigen Familienmitgliedern und der Übernahme der Obsorge durch die Großcousine sei auch bereits der Wohnsitzwechsel zur Obsorgeberechtigten genehmigt worden. Der volljährige Bruder, auf dessen tatsächliche Fürsorge für die minderjährigen BF4 und BF5 sich die ursprüngliche behördliche Entscheidung zur Außerlandesbringung aller acht Familienmitglieder gestützt habe, sei mittlerweile unbekannten Aufenthaltes, dessen hochschwangere, aufgrund dessen zurzeit nicht überstellbare Gattin lebe nach wie vor mit ihren drei Kindern in der Unterkunft. Auch zu dieser bestehe, wie ausgeführt, kein Kontakt mehr. Die österreichische Großcousine, welche zur Obsorge berechtigt sei, sei demnach die einzige familiäre Bezugsperson der BF3-BF
- Die bisherige Verfahrensdauer stehe im Widerspruch zum fünften Erwägungsgrund der Dublin III-VO, eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen. Die BF3-BF5 würden eine bereits weit fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet aufweisen. Bei den BF4 und BF5 handle es sich aufgrund der geänderten Sachlage jedenfalls um unbegleitete Minderjährige im Sinne des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO, für die die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des inhaltlichen Asylverfahrens gegeben sei und die die zuständige Behörde gemeinsam mit der gerade erst volljährig gewordenen BF3 nach Kroatien abzuschieben beabsichtige. Weiters würde auch im Fall der BF3, hinsichtlich der nicht geklärt worden sei, ob es sich im Antragszeitpunkt um eine unbegleitete Minderjährige gehandelt habe, bei einer Trennung von den anderen BF eine massive Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegen. Es werde der Antrag auf neuerliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.Mit Schreiben vom 09.04.2018 erstatte der nunmehrige Rechtsvertreter der BF3-BF 5 eine Stellungnahme und brachte zusammengefasst vor, dass einer in Österreich lebenden Großcousine der BF4 und BF5 mit österreichischer Staatsbürgerschaft die Obsorge über die BF4 und BF5 übertragen worden sei, weshalb sich nach der Entscheidung des VwGH wesentliche geänderte Umstände für eine neuerliche Entscheidungsfindung und insbesondere eine neuerliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergeben hätten. Am 15.02.2018 (gemeint: 15.01.2018) sei in einer Stellungnahme einer Psychotherapeutin aufgrund der schweren Zwangserkrankung sowie bereits erfolgter physischer Übergriffe der Schwägerin der BF4 und des BF5 (BF2) die räumliche Trennung der beiden unbegleiteten BF4 und BF5 sowie der gerade erst volljährig gewordenen BF3 von der restlichen Familie empfohlen worden, woraufhin diese in eine getrennte Wohneinheit in der Betreuungseinrichtung verlegt worden seien. Infolge der Trennung der BF4 und BF5 von den übrigen Familienmitgliedern und der Übernahme der Obsorge durch die Großcousine sei auch bereits der Wohnsitzwechsel zur Obsorgeberechtigten genehmigt worden. Der volljährige Bruder, auf dessen tatsächliche Fürsorge für die minderjährigen BF4 und BF5 sich die ursprüngliche behördliche Entscheidung zur Außerlandesbringung aller acht Familienmitglieder gestützt habe, sei mittlerweile unbekannten Aufenthaltes, dessen hochschwangere, aufgrund dessen zurzeit nicht überstellbare Gattin lebe nach wie vor mit ihren drei Kindern in der Unterkunft. Auch zu dieser bestehe, wie ausgeführt, kein Kontakt mehr. Die österreichische Großcousine, welche zur Obsorge berechtigt sei, sei demnach die einzige familiäre Bezugsperson der BF3-BF
- Die bisherige Verfahrensdauer stehe im Widerspruch zum fünften Erwägungsgrund der Dublin III-VO, eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen. Die BF3-BF5 würden eine bereits weit fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet aufweisen. Bei den BF4 und BF5 handle es sich aufgrund der geänderten Sachlage jedenfalls um unbegleitete Minderjährige im Sinne des Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO, für die die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des inhaltlichen Asylverfahrens gegeben sei und die die zuständige Behörde gemeinsam mit der gerade erst volljährig gewordenen BF3 nach Kroatien abzuschieben beabsichtige. Weiters würde auch im Fall der BF3, hinsichtlich der nicht geklärt worden sei, ob es sich im Antragszeitpunkt um eine unbegleitete Minderjährige gehandelt habe, bei einer Trennung von den anderen BF eine massive Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegen. Es werde der Antrag auf neuerliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dem Schreiben vom 09.04.2018 war ein Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 05.02.2018 angeschlossen, mit welchem einer namentlich genannten, als Großcousine der BF4 und des BF5 bezeichneten, in einem anderen Bundesland als die BF1-BF8 wohnhaften Frau die Obsorge hinsichtlich der Vertretung für die BF4 und BF5 übertragen wurde. Das Geburtsdatum der BF4 wird im gerichtlichen Beschluss - abweichend von deren Angabe des Geburtsdatums im Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mit XXXX - mit XXXX angeführt. In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, dass die namentlich genannte Frau die Großcousine der betroffenen Personen sei und am 08.01.2017, wie aus dem Spruch ersichtlich, beantragt habe. Derzeit seien die Geschwister in einem Grundversorgungsquartier des Landes Niederösterreich untergebracht und würden dort mit ihren Verwandten im großen Familienverband zusammenleben. Die Eltern seien unbekannten Aufenthaltes, deren Schicksal ebenso.Dem Schreiben vom 09.04.2018 war ein Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 05.02.2018 angeschlossen, mit welchem einer namentlich genannten, als Großcousine der BF4 und des BF5 bezeichneten, in einem anderen Bundesland als die BF1-BF8 wohnhaften Frau die Obsorge hinsichtlich der Vertretung für die BF4 und BF5 übertragen wurde. Das Geburtsdatum der BF4 wird im gerichtlichen Beschluss - abweichend von deren Angabe des Geburtsdatums im Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mit römisch 40 - mit römisch 40 angeführt. In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, dass die namentlich genannte Frau die Großcousine der betroffenen Personen sei und am 08.01.2017, wie aus dem Spruch ersichtlich, beantragt habe. Derzeit seien die Geschwister in einem Grundversorgungsquartier des Landes Niederösterreich untergebracht und würden dort mit ihren Verwandten im großen Familienverband zusammenleben. Die Eltern seien unbekannten Aufenthaltes, deren Schicksal ebenso. Dem Schreiben vom 09.04.2018 angeschlossen war weiters eine Kopie einer "Bestätigung" einer Psychotherapeutin, Supervisorin, Coach vom 15.01.2018, wonach der BF5 wegen andauernder psychischer Probleme zur psychotherapeutischen Behandlung gekommen sei. Das Zusammenleben mit der Familie in engen Wohnverhältnissen zu Acht habe sich als immer schwieriger erwiesen. Die Frau des ältesten Bruders (BF2) leide an einer schweren Zwangserkrankung, an Wahnvorstellungen und Depersonalisationsgefühlen. Sie sei öfters handgreiflich geworden, kontrolliere penibel jede Bewegung in der Wohnung, lasse niemanden auf die Toilette oder ins Bad gehen. Da sie sich selber stündlich wasche und einen starken Putzzwang habe, würden die Geschwister nicht selber kochen und das Bad benützen dürfen, ausgenommen in einem engen Zeitfenster. Zwei weitere Familien seien von der Frau des ältesten Bruders bereits aus der Unterkunft geekelt worden. Die in Österreich wohnhafte Cousine wolle gerne die Obsorge für die beiden noch Minderjährigen übernehmen. Auch im Falle einer Abschiebung könne die Cousine sicher hilfreicher sein, wenn sie die Obsorge habe. Mit E-Mail vom 13.04.2018 setzte das BFA das BVwG in Kenntnis, dass die BF1 und die BF3-BF5 unbekannten Aufenthaltes seien und die Dublin-Überstellungsfrist daher ausgesetzt worden sei. Am Wohnort der Familie sei seitens der Polizeiinspektion ein Erhebungsersuchen durchgeführt worden. Der BF1 und die BF3-BF5 seien zumindest seit 04.04.2018 unbekannten Aufenthaltes (siehe dazu die Berichte der Polizeiinspektion vom 05.04.2018 bis inkl. 11.04.2018). Die vier BF seien bereits von der Grundversorgung und im ZMR abgemeldet worden. Die BF2 sei hochschwanger und derzeit noch mit ihren Kindern (BF6-BF8) in der Unterkunft aufhältig. Dem E-Mail des BFA vom 13.04.2018 waren ein Aktenvermerk betreffend die versuchte Festnahme am 04.04.2018, das Aussetzungsschreiben an Kroatien vom 09.04.2018 und die Berichte der betreffenden Polizeiinspektion vom 05.04.2018, 06.04.2018, 07.04.2018, 08.04.2018, 09.04.2018 und 11.04.2018 angeschlossen. Aus dem Aktenvermerk des BFA vom 04.04.2018 geht hervor, dass die Familie für die am 06.04.2018 geplante Überstellung mittels Charter nach Kroatien festgenommen werden hätte sollen. Unter Androhung, dass die Tür aufgebrochen würde, sei die Wohnungstür schließlich von einem der Kinder geöffnet worden. In der Wohnung seien die BF2 und die drei minderjährigen BF6-BF8 angetroffen worden. Von den restlichen Familienmitgliedern habe jede Spur gefehlt. Laut Angaben der Kinder sei der Vater (BF1) in Wien. Die BF3, BF4 und BF5 seien bei Verwandten in Salzburg. Eine umgehend in Salzburg bei den Verwandten angeordnete Nachschau sei negativ verlaufen. Laut den Angaben der Tanten in Salzburg sei die Familie zuletzt zu Weihnachten auf Besuch gewesen. Die hochschwangere BF2 habe einen Schwächeanfall erlitten und sei die Rettung verständigt worden. Es sei die Anweisung ergangen, dass die Kinder dem Jugendwohlfahrtsträger zu übergeben seien, da der Vater nicht auffindbar sei und unklar gewesen sei, wie lange sich die BF2 im Krankenhaus befinden werde. Nach einem weiteren Telefonat mit den einschreitenden Beamten sei mitgeteilt worden, dass eines der Kinder angegeben habe, dass der Vater wohl bei der versuchten Festnahme in den Morgenstunden aus dem Fenster geklettert und untergetaucht sei. Die BF2 sei aus dem Krankenhaus entlassen worden. Der Zusammenbruch sei aufgrund der drohenden Festnahme und Überstellung nach Kroatien neurologisch bedingt gewesen. Es sei lediglich telefonisch mitgeteilt worden, dass der voraussichtliche Geburtstermin ihres Kindes der 12.05.2018 sei. Aufgrund dieser neu bekannt gewordenen Umstände könne eine Überstellung der BF2 nicht mehr stattfinden, da sich diese bereits in der Mutterschutzfrist befinde. Es sei sofort die Festnahme aller BF aufgehoben worden. Der Jugendwohlfahrtsträger sei informiert worden. Laut Informationen der Polizeiinspektion seien die Kinder nach Rücksprache mit dem Jugendwohlfahrtsträger von diesem wieder abgeholt und der Mutter zugeführt worden. Aus der gesamten aufliegenden Aktenlage sei keine Schwangerschaft der BF2 ersichtlich. Es liege weder ein Mutter-Kind-Pass auf noch sei dem BFA in irgendeiner Weise mitgeteilt worden (weder vom Vertreter noch vom Unterkunftsgeber noch der AW selbst), dass sich die BF2 im Stande der Gravidität befinden würde. Vom BF1 und den BF3-BF5 fehle weiterhin jede Spur. Diese seien vermutlich untergetaucht. Mit Beschluss des BVwG vom 13.04.2018 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung
§ 17Abs. 1 BFA-VG zuerkannt.Mit Beschluss des BVw
G vom 13.04.2018 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt. Mit E-Mail vom 26.04.2018 legte der damalige Rechtsvertreter der BF2 folgende medizinische Unterlagen vor: -Strichaufzählung einen Mutter-Kind-Pass, worin der Geburtstermin ihres Kindes laut Ultraschall mit 11.05.2018 angegeben wurde, -Strichaufzählung einen Arztbrief eines Universitätsklinikums (Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe), über eine am 04.04.2018 durchgeführte ambulante Behandlung. Die Patientin wird von psychiatrischer Seite begutachtet, eine Kurzinfusion mit Temesta wird angehängt, bringt deutliche Besserung. Ein neurologisches Konzil erhärtet den Verdacht auf ein funktionelles Krampfgeschehen/dissoziativer Anfall im Rahmen einer Belastungssituation (SSW: 34+4). Patientin kann kreislaufstabil mit RR von 109/70 ohne Wehentätigkeit entlassen werden, -Strichaufzählung einen vorläufigen Entlassungsbericht eines Universitätsklinikums über einen stationären Aufenthalt am 09.04.2018 samt zugehörigem ärztlichen Entlassungsbrief; Diagnosen: Hemiparästhesien rechts ohne organisches Korrelat, Gravidität 35. SSW, Therapieempfehlung: Keine Therapie erforderlich, empfohlene Kontrollen: Keine, einen Konsiliarbefund Gynäkologie eines Universitätsklinikums vom 09.04.2018, Befund: Neuro MRT - unauffällig, Gestose Labor - unauff, RR - normoton Am 26.04.2018 wurde der BF9 in einem österreichischen Landesklinikum geboren. Mit Schreiben vom 09.05.2018 erstattete das BFA hinsichtlich des BF9 Meldung an die kroatische Dublin-Behörde
Art. 20Abs.
3 Dublin III-VO und schloss seinem Schreiben das seinerzeitige Aufnahmegesuch betreffend die BF2 und die Geburtsurkunde des BF9 an.Mit Schreiben vom 09.05.2018 erstattete das BFA hinsichtlich des BF9 Meldung an die kroatische Dublin-Behörde
Artikel 20
, Absatz 3, Dublin III-VO und schloss seinem Schreiben das seinerzeitige Aufnahmegesuch betreffend die BF2 und die Geburtsurkunde des BF9 an. Am 03.05.2018 stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin des BF9 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 11.06.2018 fand eine Einvernahme der BF2 als gesetzlicher Vertreterin des BF9 vor dem BFA statt, worin die BF2 angab, dass ihr Kind gesund sei und sie daher keine medizinischen Befunde habe. Mit Bescheid vom 14.06.2018 wurde der Antrag des BF9 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig sei (I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF9 gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Kroatien gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (II.).Mit Bescheid vom 14.06.2018 wurde der Antrag des BF9 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO zuständig sei (römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF9 gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Kroatien gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (römisch zwei.). Zu Kroatien wurden folgende Feststellungen getroffen: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom September 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 14.11.2017). Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 14.11.2017, Versorgung Derzeitige Unterbringungskapazitäten für Asylwerber in Kroatien (Stand: 7.11.2017): Zentrum Zagreb (Hotel Porin): 600 Plätze (Auslastung: 439) Zentrum Kutina: 100 Plätze (Auslastung: 48) Das Hotel Porin soll bald renoviert werden und eine größere Anzahl von Asylwerbern währenddessen anderweitig untergebracht werden. Kutina wird weiterhin für Familien und Vulnerable benutzt. Anhand der derzeit verfügbaren Unterbringungskapazitäten besteht momentan kein Bedarf zur Schaffung zusätzlicher Unterbringungsplätze für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer (VB 8.11.2017). Das geschlossene Zentrum Jezevo wird weiterhin für Fremde genützt, welche aus verschiedenen Gründen festgenommen wurden bzw. auf ihre Abschiebung oder Rückkehr warten. Durchschnittlich sind ca. 20 - 30 Personen dort aufhältig. Die beiden Transitzentren in Tovarnik (serbische Grenze) und Trilj (bosnische Grenze) sind in Betrieb gegangen und haben eine Kapazität von ca. 90 Plätzen pro Zentrum. Sie werden nicht für den Asylbereich sondern für die Verwahrung festgenommener illegaler Migranten genutzt. Beide Objekte wurden vom VB besichtigt und haben einen sehr hohen Standard an Infrastruktur (VB 8.11.2017). Mehrere NGOs bieten derzeit in den Unterbringungszentren für Asylwerber ihre Dienste an. Das Kroatische Rote Kreuz leistet psychosoziale Hilfe, organisiert fachärztliche Untersuchungen und Transport, besorgt bestimmte Medikamente und organisiert andere Aktivitäten. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) leistet psychosoziale Hilfe. Der Verband baptistischer Kirchen organisiert unter anderem auch den Transport zu einem Zahnarzt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma leistet psychosoziale Hilfe. Das kroatische Zentrum für rechtliche Angelegenheiten biete rechtliche Beratungen an. Médecins du Monde bietet die ganze Bandbreite der Gesundheitsfürsorge an. In den beiden offenen Unterbringungszentren wurde je eine Arztpraxis/Ärzteambulanz organisiert, welche täglich geöffnet ist. In Zagreb wird sie von Médecins du Monde geführt, welche auch zweimal im Monat Besuche von Fachärzten für Gynäkologie, Pädiatrie und Psychologie organisieren. Außerdem steht für die Asylwerber in Kroatien generell auch ärztliche Nothilfe, notwendige Behandlung von Krankheiten und ernsthaften psychischen Störungen zur Verfügung (VB 8.11.2017). Derzeit gibt es keine registrierten drogensüchtigen Asylwerber in Kroatien. Wenn sich aber ein Asylwerber bei seinem ersten Gesundheitscheck als drogenabhängig deklariert (das gilt auch für Dublin-Rückkehrer, falls im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine medizinischen Unterlagen übermittelt wurden), wird eine medizinische Überprüfung vorgenommen und eine für den Betreffenden notwendige Therapie festgelegt. Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Asylwerber auf einer höheren Dosis oder anderen Substitutionsmedikamenten bestanden haben und angaben, diese auch in anderen Mitgliedsstaaten erhalten zu haben. Kroatien betont jedoch, dass jedem Asylwerber, welcher sich als Drogensüchtiger deklariert, nach medizinischen Tests seitens der zuständigen Behörde, die notwendige Therapie vorgeschrieben wird (VB 8.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung VB des BM.I für Kroatien (8.11.2017): Bericht des kroatischen Innenministeriums, per E-Mail Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2017; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). Von Jänner bis einschließlich Juli 2017 verzeichnete Kroatien 902 Asylanträge. Im selben Zeitraum entzogen sich 661 Personen dem Asylverfahren durch Untertauchen (VB 28.8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I für Kroatien (28.8.2017): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr
Art. 18(2) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen.
Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr
Artikel 18(, 2,) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen.
Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017). Dublin-Rückkehrer nach Kroatien haben bei Rückkehr Zugang zum Verfahren. In der Regel werden Neuanträge eingebracht (VB 9.11.2016). Die NGO ECRE kritisierte Ende 2016, dass vor allem Vulnerable von Dublin-Überstellungen nach Kroatien betroffen seien und führt aus, dass die Unterbringungsbedingungen in Kroatien zwar keinen kompletten Überstellungsstopp rechtfertigen mögen, rät aber dennoch dazu, von der Überstellung vulnerabler Personen Abstand zu nehmen (ECRE 15.12.2016).
Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs dürfen Migranten im Rahmen Dublin-VO nach Kroatien zurückgeschickt werden, die im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" von 2015/2016 von Kroatien "durchgewunken" worden waren. Die Weiterreise der betreffenden Migranten erfolgte dem EuGH zufolge illegal und die Dublin-Regeln sind anzuwenden (DS 26.7.2017).
Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs dürfen Migranten im Rahmen Dublin-VO nach Kroatien zurückgeschickt werden, die im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" von 2015 aus 2016, von Kroatien "durchgewunken" worden waren. Die Weiterreise der betreffenden Migranten erfolgte dem EuGH zufolge illegal und die Dublin-Regeln sind anzuwenden (DS 26.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (26.7.2017): Entscheidung zu Asylregeln: Kroatien befürchtet hunderte Rückschiebungen, http://derstandard.at/2000061843511/EU-Hoechstgericht-zu-Asylregeln-Kroatien-befuerchtet-hunderte-Rueckschiebungen, Zugriff 14.8.2017 -Strichaufzählung ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016): Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I für Kroatien (9.11.2016): Bericht des VB, per E-Mail Non-Refoulement Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vgl. UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017).Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vergleiche UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017). Es gibt eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien und Tunesien. Bisher wurde das Konzept des sicheren Herkunftslandes meist bei Algeriern und Marokkanern angewandt. Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt. Ob dies zutrifft ist eine Einzelfallentscheidung. Wen ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 3.2017). Es bestehen bei Rückkehr nach Kroatien derzeit offenbar keine Risiken bezüglich Kettenabschiebung in andere Länder. Obwohl das Gesetz erlaubt, Anträge als unzulässig abzulehnen wenn ein Antragsteller aus einem sicheren Drittland bzw. einem europäischen sicheren Drittland kommt oder dort bereits Flüchtlingsstatus hat, wurden diese Bestimmungen - zumindest bis Ende 2016 - noch nicht in der Praxis angewandt (ECRE 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017 -Strichaufzählung ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016): Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - European Union, https://www.ecoi.net/local_link/334735/476552_de.html, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (1.2017): EUROPE'S REFUGEE SITUATION RESPONSE UPDATE #34, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1490269116_unhcr-update-on-the-emergency-response-in-europe-january-2017.pdf, Zugriff 21.8.2017 Versorgung Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung und gilt ab dem Zeitpunkt, an dem sie den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen. Nur für Folgeantragsteller gelten Einschränkungen. Die monatliche finanzielle Unterstützung gibt es ab Unterbringung in einem Zentrum. Diese betrug Ende 2016 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, erhöht sich der Betrag. Trotzdem gilt die Unterstützung als sehr gering bemessen. Seit Mitte 2016 dürfen Asylwerber in Zagreb die öffentlichen Verkehrsmittel gratis benützen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. AW haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017 Unterbringung
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber (AW). Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 82 Plätze) (AIDA 3.2017). Andere Quellen begnügen sich damit die Unterbringungskapazität in beiden Zentren mit rund 700 anzugeben (UNHRC 28.4.2017). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Bezüglich der Unterbringungsbedingungen werden keine besonderen Probleme berichtet. Es gibt in den Zentren u.a. präventive Maßnahmen gegen sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt, Sprachkurse, Arbeitsvermittlung usw. Mehrere NGOs sind in den Zentren präsent und bieten Unterstützungsmaßnahmen an (AIDA 3.2017). Mit Stand 20.8.2017 waren in den kroatischen Unterbringungseinrichtungen insgesamt ca. 600 Personen aufhältig (VB 28.8.2017). In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Kinder bis 16 Jahre erhalten auch eine Nachmittagsjause. In Kutina gibt es Küchen, in denen die AW selbst kochen können. In Zagreb ist dies in Planung. Spezielle Anforderungen an die Ernährung (z.B. ärztliche Verschreibung oder religiöse Gründe) werden berücksichtigt, wobei es 2016 diesbezüglich scheinbar auch einige Probleme gab. Nach Angaben des Kroatischen Roten Kreuzes bieten 204 Sozialarbeiter täglich psychosoziale Unterstützung und organisieren soziale und pädagogische Aktivitäten mit Asylsuchenden in Zagreb (Montag-Samstag) und Kutina (Montag-Sonntag). Hauptaktivitäten sind: Unterstützung (Unterbringung, Erstinformation, usw.); Individuelle und familiäre psychosoziale Unterstützung nach Bedarf; Unterstützung von unbegleiteten Minderjährigen; Besondere Betreuung für Personen mit psychischen Problemen und potenziellen Opfern von Folter und Trauma; Spiel- und Bildungsaktivitäten mit Kindern; Unterstützung bei Schulaufgaben; Einführung in die kroatische Kultur, Sitten und Gebräuche; Gruppen- und Einzelarbeit mit einzelnen Frauen, einschließlich Einzelgesprächen zur Verhütung von Menschenhandel und sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt; Konflikt- und Gewaltprävention, Workshops zur Verhütung des Menschenhandels; Sportliche Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Empfangszentren; Sprachkurse für Kroatisch und Englisch; Hygieneförderung und Gesundheitserziehung; Jobcenter; Bibliothek; Friseursalon; Bereitstellung von Informationen, praktische Unterstützung im täglichen Leben; Verweis an das Innenministerium zur Gesundheitsversorgung, an spezialisierte Einrichtungen der psychologischen und psychischen Gesundheit; und Organisation von Gemeindeversammlungen in Kutina und Zagreb (Vox Populi). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst hat einen Computerraum mit neun Computern in Zagreb eingerichtet. Das Klassenzimmer ist täglich von Montag bis Freitag mit der Anwesenheit eines Dolmetschers und freiwilligen Unterstützern geöffnet. Gelegentlich ist die Klasse auch samstags und sonntags geöffnet. Seit November 2016 halten Freiwillige einmal wöchentlich einen Computerkurs nur für Frauen und einmal wöchentlich einen gemischten Kurs ab. 2016 waren viele internationale und nichtstaatliche Organisationen wie IOM, UNICEF, Save the Children und nationale NGOs (Kroatisches Rotes Kreuz, Croatian Law Center, JRS, Center for Peace Studies, u.a.) in beiden Empfangszentren aktiv. Es wurden auch verschiedene soziale und pädagogische Aktivitäten für Frauen und Kinder organisiert. Kroatisch- Sprachkurse werden vom Kroatischen Roten Kreuz, dem Center for Peace Studies und dem Jesuitischen Flüchtlingsdienst organisiert. Im Empfangszentrum Kutina sind die Freiwilligen des Centre for Peace Studies einmal wöchentlich (Montag nachmittags und abends) präsent. Freiwillige führen seit Februar 2014 psychosoziale Hilfstätigkeiten für Asylsuchende im Zentrum in Zagreb durch (Informationen über Asylsystem, kroatische Kultur und Geschichte, psychosoziale Unterstützung, kroatische Sprache). Freiwillige halten Vorträge zu verschiedenen Themen. Sie sind montags und mittwochs von 18:30 bis 21:00 Uhr und am Samstag von 15:00 bis 18:00 Uhr im Zentrum in Zagreb präsent. Das Innenministerium erlaubt ihnen, ein Zimmer für den Kroatisch-Unterricht zu verwenden. Das des Centre for Peace Studies organisiert seine Tätigkeiten an den Abenden, da tagsüber das Kroatische Rote Kreuz aktiv ist, deren Angebot man ergänzen und nicht ersetzen will. Die Freiwilligen sind auch keine professionellen Lehrer der kroatischen Sprache, sondern verwenden alternative aber wirksame Methoden. Das bietet das für Asylwerber und Schutzberechtigte auch Besichtigungstouren in Zagreb, Sensibilisierungsworkshops für die kroatische Öffentlichkeit, usw. an (AIDA 3.2017). Einzelne von Österreich nach Kroatien zurückgekehrte Asylwerber beschrieben die Unterbringungseinrichtung Hotel Porin als "as good as a hotel" (UNHCR 26.5.2017). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, muss das Zentrum verlassen werden. In Einzelfällen gab es, obwohl rechtlich nicht vorgesehen, immer wieder humanitäre Ausnahmen (AIDA 3.2017). Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 84 Plätzen. Es hat kürzlich einen neuen Flügel mit 28 Plätzen für die besondere Unterbringung von Familien, Frauen und Kindern erhalten, obwohl laut NGO-Angaben in den letzten Jahren Kinder nicht mit ihren erwachsenen Begleitpersonen inhaftiert wurden. 2016 wurden
kroatischem Innenministerium keine vulnerablen Asylwerber inhaftiert (AIDA 3.2017). Geplant ist die Errichtung zweier Transitzentren in Tovarnik und Trilj, in denen in Zukunft das Grenzverfahren abgewickelt werden soll. Ihre Kapazität wird angeblich bei je 62 Plätzen liegen und über einen eigenen Flügel für Vulnerable verfügen (AIDA 3.2017). Quelle: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (26.5.2017): Refugees sent back from Austria find new hope in Croatia, http://www.unhcr.org/news/stories/2017/5/5922f6064 /refugees-sent-austria-find-new-hope-croatia.html, Zugriff 1.9.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I für Kroatien (28.8.2017): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist verfügbar im Unterbringungszentrum Zagreb und wenn nötig auch im Unterbringungszentrum Kutina. In Zagreb hat der Arzt wochentags täglich von 13:30 bis 15:30 Ordination. In Kutina kommt der Arzt auf Anfrage wenn genügend Interessenten vorhanden sind. Ansonsten ist medizinische Versorgung in der Notaufnahme verfügbar. Ein Zahnarzt bietet seine Dienste auf freiwilliger Basis an. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen arbeitet Médecins du Monde an einigen Tagen in der Woche in beiden Zentren mit einem Arzt und einer Krankenschwester. Médecins du Monde beklagt Mängel bei der durchgehenden Betreuung Schwangerer, bei Impfungen für Kinder und bei psychiatrischer Betreuung. Der Mangel an Übersetzern ist weiterhin ein Problem für die medizinische Betreuung. Mehrere andere NGOs (Jesuitischer Flüchtlingsdienst, Society for Psychological Assistance, Croatian Law Centre oder Rehabilitation Centre for Stress and Trauma) boten 2016 psychologische Betreuung an. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversor-gung jedoch nicht regelmäßig zugänglich. Ein Mechanismus zur Identifizierung Vulnerabler existiert nicht, sie werden oft an den Arzt im Unterbringungszentrum verwiesen. Für traumatisierte Asylsuchende, die in Kutina untergebracht sind, ist psychosoziale Unterstützung im neuropsychiatrischen Krankenhaus in Popovaca verfügbar. Seit 2010 betreibt das Croatian Law Centre das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants". Das Projekt wird auch 2017 fortgesetzt. Es ist psychosoziale Unterstützung durch das Kroatische Rote Kreuz und psychologische Beratung durch externe Psychologen für Asylbewerber und Flüchtlinge verfügbar. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst unterstützt besonders Frauen beim Zugang zu medizinischer und psychologischer Hilfe. Seit März 2015 bietet das Zentrum für Kinder, Jugend und Familie (Modus), kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylsuchende und Flüchtlinge im Zentrum Zagreb an. Im Jahr 2016 wurde die Beratung vor allem in ihren Räumlichkeiten organisiert, und zwar von 6 ausgebildeten Beratern und Psychotherapeuten und 4 Dolmetschern (Russisch, Türkisch, Französisch, Arabisch) (AIDA 3.2017). Asylsuchende in Kroatien haben
den Gesetzen Anspruch auf medizinische und psychologische Versorgung. Das Asylgesetz beschränkt die Krankenversorgung auf Notfallversorgung und essentielle Behandlung von Krankheiten und ernsthaften psychischen Zuständen. Dies hat besonders Auswirkungen auf asylwerbende bzw. migrierende Kinder und Schwangere. Eine zusätzliche Barriere beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist die Sprache, da der Staat für diese Zwecke keine kostenlose Dolmetschdienstleistungen zur Verfügung stellt und die meisten Asylsuchenden diese nicht selbst bezahlen können. Es wird auch bemängelt, dass viele Kinder von Asylwerbern bzw. Migranten nicht gegen vermeidbare Krankheiten geimpft werden. Es wird berichtet, dass sich die medizinische Versorgung im "Hotel Porin" seit September 2016 durch regelmäßige Anwesenheit eines Hausarztes und durch die Unterstützung der NGO Médecins du Monde (MdM) verbessert hat. Allerdings wird moniert, dass die nationalen Behörden die von MdM angebotenen Leistungen selbst erbringen sollten. Auch kritisiert wird, dass es in Kutina keine regelmäßigen Ordinationszeiten eines Hausarztes gibt (UNHRC 28.4.2017). Der Zugang zu medizinischer Versorgung für Menschen mit akuten medizinischen Bedürfnissen ist aufgrund der Rechtslage besonders eingeschränkt. Beispielsweise werden vom Gesundheitsministerium keine Kosten für regelmäßigen Kontrollen für Schwangere, für bestimmte medizinische Spezialbehandlungen, zahnärztliche Versorgung oder psychologische Unterstützung übernommen. Die Lücke bei der psychologischen Versorgung wird von NGOs geschlossen, namentlich vom Rehabilitation Centre for Stress and Trauma und der Society for Psychological Assistance. Andere Akteure wie das Kroatische Rote Kreuz bieten psychosoziale Unterstützung. Die Bemühungen der NGOs zur Identifizierung und Betreuung Vulnerabler sind unterschiedlich, überlappen einander aber auch oft. Die Zusammenarbeit zwischen NGOs und Behörden in allen Bereichen des Asylsystems funktioniert recht gut. Finanzielle und personelle Limits der NGOs sind jedoch ein Problem (ECRE 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017 -Strichaufzählung ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016): Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.4.2017): Report of the Special Rapporteur on the right of everyone to the enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental health on his visit to Croatia, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1496843413_g1710770.pdf, Zugriff 21.8.2017 Im Bescheid wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht.
Art. 20Abs.
3 Dublin III-VO sei Kroatien für die Führung des Asylverfahrens zuständig. Es handle sich um ein Familienverfahren und habe sich für sämtliche Familienangehörigen dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben. Dadurch bleibe die Einheit der Familie gewahrt, sodass die getroffene Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstelle. Von der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet abgesehen, hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise auf vorliegende besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben und seien auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Eine Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Von der gesetzlichen Vertreterin sei kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließe, erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können.Im Bescheid wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht.
Artikel 20
, Absatz 3, Dublin III-VO sei Kroatien für die Führung des Asylverfahrens zuständig. Es handle sich um ein Familienverfahren und habe sich für sämtliche Familienangehörigen dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben. Dadurch bleibe die Einheit der Familie gewahrt, sodass die getroffene Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstelle. Von der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet abgesehen, hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise auf vorliegende besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben und seien auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Eine Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Von der gesetzlichen Vertreterin sei kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. des Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließe, erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Gegen den Bescheid vom 14.06.2018 wurde am 05.07.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht: Der BF9 könne, wie von der gesetzlichen Vertreterin auch in der Einvernahme wahrheitsgemäß angegeben ("in Kroatien ist die Versorgungslage für die Flüchtlinge schlecht"), aufgrund der prekären Lage für Flüchtlinge in Kroatien nicht nach Kroatien "zurückkehren". Nach Rechtsprechung des VfGH und des VwGH sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Diese Voraussetzungen seien im konkreten Fall erfüllt, weshalb die Selbsteintrittspflicht Österreichs ausgelöst werde. Aus diesem Grund sei die von der Behörde verfügte Außerlandesbringung ungerechtfertigt und rechtswidrig. Mit E-Mail vom 21.12.2018 wurde betreffend die BF3 ein Befund eines Institutes für bildgebende Diagnostik (MRT der Sella) vom 20.09.2018 mit unauffälligem Ergebnis vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Kroatien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF nach der Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die BF leiden an keinen akut lebensbedrohlichen, überstellungshinderlichen Erkrankungen: Der BF1 hat sich am 21.
- 2016 einer operativen Nachversorgung einer sich im Herkunftsstaat zwei Jahre zuvor zugezogenen Sprunggelenkverletzung, die im Herkunftsstaat unzureichend operativ behandelt wurde, unterzogen. Die Operation erfolgte im Rahmen eines eintägigen stationären Krankenhausaufenthaltes. Im Befund über die postoperative Nachkontrolle vom 28.10.2016 wurde unter "weiterer Vorgangsweise" volle Belastbarkeit angegeben. Bei der BF2 wurden in der gutachterlichen ärztlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 19.10.2016 eine Anpassungsstörung und eine Zwangsstörung (vorwiegend Zwangshandlungen und Waschzwang, die bereits im Heimatstaat bestanden haben), diagnostiziert. Die BF2 befand sich wegen mehrerer dissoziativer (Krampf)anfälle, die in den entsprechenden Befunden durchgehend als nervlich bedingte Belastungsreaktion im Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung qualifiziert werden (vgl. etwa "Patientin präsentiert sich im arcus hystericus) mehrmals in ambulanter und in einmaliger eintägiger stationärer Behandlung. Am 04.04.2018 befand sich die BF2 wegen eines Schwächeanfalles, der im Befund ebenfalls als nervlich bedingt und auf die an diesem Tag versuchte Festnahme zurückgeführt wird, für einige Stunden in Spitalsbehandlung. Ein eintägiger stationärer Krankenhausaufenthalt am 09.04.2018 wegen Cephalea und rechtsseitiger Parästhesien hat zu unauffälligen Untersuchungsergebnissen geführt.Bei der BF2 wurden in der gutachterlichen ärztlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 19.10.2016 eine Anpassungsstörung und eine Zwangsstörung (vorwiegend Zwangshandlungen und Waschzwang, die bereits im Heimatstaat bestanden haben), diagnostiziert. Die BF2 befand sich wegen mehrerer dissoziativer (Krampf)anfälle, die in den entsprechenden Befunden durchgehend als nervlich bedingte Belastungsreaktion im Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung qualifiziert werden vergleiche etwa "Patientin präsentiert sich im arcus hystericus) mehrmals in ambulanter und in einmaliger eintägi