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{'item': 'W176 2124244-4'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 6aArt. 130§ 6§ 58§ 17§ 1§ 11§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2019 GeschäftszahlW176 2124244-4 SpruchW176 2124244-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 15.03.2016, Zl. Jv 145/16y-33a (239 Rev 119/16f), schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes Wr. Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) dem nunmehrigen Beschwerdeführer bezüglich des zur Zl. XXXX vor dem Bezirksgerichtes
  2. Mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 15.03.2016, Zl. Jv 145/16y-33a (239 Rev 119/16f), schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes Wr. Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) dem nunmehrigen Beschwerdeführer bezüglich des zur Zl. römisch 40 vor dem Bezirksgerichtes XXXX geführten Verfahrens die Pauschalgebühr

Anmerkung 3 zu TP 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG) idHv EUR 25,50 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), id

Hv EUR 8,--, zur Zahlung vor.römisch 40 geführten Verfahrens die Pauschalgebühr

Anmerkung 3 zu TP 1 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG) idHv EUR 25,50 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), idHv EUR 8,--, zur Zahlung vor.

  1. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.09.2016, Zl. W101 2124244-1/2E, als unbegründet ab.
  2. Der daraufhin vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2016, Zl. W101 2124244-2/2E als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Den in der Folge vom Beschwerdeführer eingebrachten Anträgen auf Wiederaufnahme der mit den unter Punkt 1.
  4. und 1.
  5. genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahren gab dieses mit Erkenntnis vom 03.07.2018 keine Folge.
  6. Nach Rückmittlung des Verwaltungsaktes an die belangte Behörde wurde von dieser auf einer Ausfertigung des unter Punkt
  7. genannten Bescheides (Zahlungsauftrages) bestätigt, dass diese rechtkräftig und (da der Beschwerdeführer am 23.04.2018 den Betrag von EUR 25,50 zur Einzahlung gebracht hatte) "hinsichtlich der Einhebungsgebühr von 8 Euro" vollstreckbar sei.
  8. Am 04.09.2018 stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde den Antrag auf Rückzahlung der von ihm im Verfahren zu Zl. XXXX des Bezirksgerichtes XXXX zu Unrecht verlangten und bezahlten Gebührenschuld idHv EUR 25,
  9. Mit Bescheid vom 22.10.2008, Zl. Jv 2764/18y-33a (239 Rev 2356/18d), gab die belangte Behörde diesem Antrag nicht statt. Begründend wurde auf den rechtskräftigen Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 15.03.2016 hingewiesen. Die dagegen am 07.11.2018 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo sie zur Zl. W208 2210794-1 protokolliert und noch anhängig ist.
  10. Am 04.09.2018 stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde den Antrag auf Rückzahlung der von ihm im Verfahren zu Zl. römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 zu Unrecht verlangten und bezahlten Gebührenschuld idHv EUR 25,
  11. Mit Bescheid vom 22.10.2008, Zl. Jv 2764/18y-33a (239 Rev 2356/18d), gab die belangte Behörde diesem Antrag nicht statt. Begründend wurde auf den rechtskräftigen Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 15.03.2016 hingewiesen. Die dagegen am 07.11.2018 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo sie zur Zl. W208 2210794-1 protokolliert und noch anhängig ist.
  12. Mit einem am 18.11.2018 elektronisch eingebrachten und an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer den - gegenständlich zu beurteilenden - Antrag auf Aufhebung des Vollstreckbarkeitsvermerks beim zuvor genannten Bescheid (Zahlungsauftrag). Begründend führte er aus, dass der Bescheid (Zahlungsauftrag) durch die eingebrachte Beschwerde aus dem Rechtsbestand beseitigt worden sei und daher rechtlich gar nicht existiere.
  13. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Vollstreckbarkeitsvermerkes ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass zwar eine rechtzeitig erhobene Vorstellung den Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin/des Kostenbeamten außer Kraft setze, Derartiges aber nicht für den Bescheid (Zahlungsauftrag) der Präsidentin/des Präsidenten des Landesgerichtes bei erhobener Beschwerde gelte. Der Zahlungsauftrag vom 15.3.2016 bestehe nach wie vor und sei hinsichtlich des Restbetrages von EUR 8,-- vollstreckbar. Auch der Rückzahlungsantrag, der bereits abgewiesen und aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei, könne den rechtskräftigen Zahlungsauftrag nicht beseitigen.
  14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen das im Antrag erstattete Vorbringen wiederholt und überdies dahingehend modifiziert wird, dass im Fall einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wird und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an dessen Stelle tritt. Außerdem ergebe sich aus § 13 Abs. 1 GEG, dass von einer Einbringung der Einhebungsgebühr jedenfalls abzusehen sei.
  15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen das im Antrag erstattete Vorbringen wiederholt und überdies dahingehend modifiziert wird, dass im Fall einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wird und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an dessen Stelle tritt. Außerdem ergebe sich aus Paragraph 13, Absatz eins, GEG, dass von einer Einbringung der Einhebungsgebühr jedenfalls abzusehen sei.
  16. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.1.

§ 1GEG sind u.a.

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.3.2.1.1.

Paragraph eins, GEG sind u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

§ 6aAbs.

3 GEG ist von der Erlassung eines Zahlungsauftrags abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr EUR 12,-- nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Geldstrafen oder solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, EUR 60,-- nicht übersteigt.

Paragraph 6 a, Absatz 3, GEG ist von der Erlassung eines Zahlungsauftrags abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr EUR 12,-- nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Geldstrafen oder solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, EUR 60,-- nicht übersteigt. Ist der Zahlungspflichtige säumig, sind

§ 11Abs.

1 1. Satz GEG die nach dem zweiten Abschnitt bestimmten Beträge samt der unberichtigten Verfahrenskosten im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben.Ist der Zahlungspflichtige säumig, sind

Paragraph 11, Absatz eins, 1. Satz GEG die nach dem zweiten Abschnitt bestimmten Beträge samt der unberichtigten Verfahrenskosten im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben.

§ 13Abs.

1 GEG ist von der Einbringung der in § 1 Z 1, 2, 5 und 7 genannten Beträgen ist außer im Fall des § 6a Abs. 3 auch dann abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass die Einbringung mangels Vermögens erfolglos bleiben wird.

Paragraph 13, Absatz eins, GEG ist von der Einbringung der in Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 5 und 7 genannten Beträgen ist außer im Fall des Paragraph 6 a, Absatz 3, auch dann abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass die Einbringung mangels Vermögens erfolglos bleiben wird. 3.2.1.

  1. Im Verfahren auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Zahlungsauftrags geht es nur um die Rechtswirksamkeit der Zustellung des Zahlungsauftrags. Die Frage der Richtigkeit des Zahlungsauftrags ist in diesem Verfahren ohne Bedeutung (Dokalik, Gerichtsgebühren,
  2. Aufl. [2017], E 17 zu § 6a GEG).3.2.1.
  3. Im Verfahren auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Zahlungsauftrags geht es nur um die Rechtswirksamkeit der Zustellung des Zahlungsauftrags. Die Frage der Richtigkeit des Zahlungsauftrags ist in diesem Verfahren ohne Bedeutung (Dokalik, Gerichtsgebühren,
  4. Aufl. [2017], E 17 zu Paragraph 6 a, GEG). 3.2.1.
  5. Jede Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.1995, Ro 2015/03/0032 unter Hinweis auf VfGH 06.05.2014, B 320/2014, wonach [spätestens] mit der "(Sach-)Entscheidung" des Verwaltungsgerichtes der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an die Stelle des Bescheides getreten ist).3.2.1.
  6. Jede Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.1995, Ro 2015/03/0032 unter Hinweis auf VfGH 06.05.2014, B 320 aus 2014,, wonach [spätestens] mit der "(Sach-)Entscheidung" des Verwaltungsgerichtes der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an die Stelle des Bescheides getreten ist). 3.2.
  7. Der Beschwerdeführer macht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Umstände geltend, aus denen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG abzuleiten ist:3.2.
  8. Der Beschwerdeführer macht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Umstände geltend, aus denen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG abzuleiten ist: Sofern er zum einen vorbringt, dass seine Zahlungspflicht entfallen sei, da der Zahlungsauftrag der belangten Behörde nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus der unter Punkt 3.2.1.
  9. wiedergegebenen Rechtsprechung (auf die sich auch die Beschwerde stützt) folgt, dass im gegenständlichen Fall, in dem die unter Punkt I.
  10. erwähnte Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, an die Stelle des unter Punkt I.
  11. dargestellten Bescheides ein inhaltlich damit übereinstimmendes verwaltungsgerichtliches Erkenntnis, das somit in gleicher Weise die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers normiert, getreten ist. Auch macht der Beschwerdeführer weder geltend, dass ihm dieses Erkenntnis nicht rechtswirksam zugestellt worden ist, noch haben sich diesbezüglich von Amts wegen aufzugreifende Hinweise ergeben.Sofern er zum einen vorbringt, dass seine Zahlungspflicht entfallen sei, da der Zahlungsauftrag der belangten Behörde nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus der unter Punkt 3.2.1.
  12. wiedergegebenen Rechtsprechung (auf die sich auch die Beschwerde stützt) folgt, dass im gegenständlichen Fall, in dem die unter Punkt römisch eins.
  13. erwähnte Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, an die Stelle des unter Punkt römisch eins.
  14. dargestellten Bescheides ein inhaltlich damit übereinstimmendes verwaltungsgerichtliches Erkenntnis, das somit in gleicher Weise die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers normiert, getreten ist. Auch macht der Beschwerdeführer weder geltend, dass ihm dieses Erkenntnis nicht rechtswirksam zugestellt worden ist, noch haben sich diesbezüglich von Amts wegen aufzugreifende Hinweise ergeben. Zum anderen trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Vollstreckbarkeitsvermerk sei in Hinblick auf § 13 Abs. 1 GEG aufzuheben, nicht zu: Denn sowohl § 13 Abs. 1 GEG als auch §6a Abs. 3 GEG sehen Tatbestände vor, in denen ein Einbringungsverfahren, d. h. die Vorschreibung der geschuldeten Beträge durch das zuständige Justizverwaltungsorgan (idR durch die Erlassung eines Zahlungsauftrages), zu unterbleiben hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer jedoch erst am 23.04.2018, d.h. sogar nach Abschluss des Einbringungsverfahrens einen (der - neben der Einhebungsgebühr geschuldeten - Pauschalgebühr

Anmerkung 3 zu TP 1 entsprechenden) Teilbetrag gezahlt.Zum anderen trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Vollstreckbarkeitsvermerk sei in Hinblick auf Paragraph 13, Absatz eins, GEG aufzuheben, nicht zu: Denn sowohl Paragraph 13, Absatz eins, GEG als auch §6a Absatz 3, GEG sehen Tatbestände vor, in denen ein Einbringungsverfahren, d. h. die Vorschreibung der geschuldeten Beträge durch das zuständige Justizverwaltungsorgan (idR durch die Erlassung eines Zahlungsauftrages), zu unterbleiben hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer jedoch erst am 23.04.2018, d.h. sogar nach Abschluss des Einbringungsverfahrens einen (der - neben der Einhebungsgebühr geschuldeten - Pauschalgebühr

Anmerkung 3 zu TP 1 entsprechenden) Teilbetrag gezahlt. 3.2.3. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.3.2.3. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR vergleiche E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.4. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W176.2124244.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.