RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2019 GeschäftszahlW208 2215298-1 SpruchW208 2215298-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Grundverfahren (einer Pflegschaftssache) GZ 003 Pu XXXX wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 306,-- (€ 298,-- Unterhaltsvorschuss plus € 8,-- Einhebungsgebühr) vorgeschrieben (ON 2).
- Im Grundverfahren (einer Pflegschaftssache) GZ 003 Pu römisch 40 wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 306,-- (€ 298,-- Unterhaltsvorschuss plus € 8,-- Einhebungsgebühr) vorgeschrieben (ON 2).
- Mit Schreiben vom 13.12.2018 brachte die bP einen Nachlassantrag gem § 9 Abs 2 GEG beim Bezirksgericht (in der Folge: BG) ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde.
- Mit Schreiben vom 13.12.2018 brachte die bP einen Nachlassantrag gem Paragraph 9, Absatz 2, GEG beim Bezirksgericht (in der Folge: BG) ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Begründet war der Antrag damit, dass sich die bP derzeit in Haft befinde, kein versicherungspflichtiges Einkommen habe und für zwei Söhne (geboren 2007 und 2016), die derzeit bei der Großmutter wohnen würden, unterhaltspflichtig sei. Beigelegt war ein Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis" zur Befreiung der Pauschalgebühren, dem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die bP mit Ausnahme eines Autos (im Wert von € 2.000,--) über kein Vermögen verfüge.
- Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch bei der sie die Vollzugsinformationen einholte, aus denen hervorgeht, dass die bP sich seit 29.10.2018 wegen des Verdachtes zur Bestimmung zum versuchten Mord (§ 12 2.Fall, 15, 75 StGB) in Untersuchungshaft befindet. Aus dem Depositenbericht geht hervor, dass der bP unter anderem zwei Geldbörsen, eine Bankomatkarte und ein Sparbuch abgenommen wurden.
- Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch bei der sie die Vollzugsinformationen einholte, aus denen hervorgeht, dass die bP sich seit 29.10.2018 wegen des Verdachtes zur Bestimmung zum versuchten Mord (Paragraph 12, 2.Fall, 15, 75 StGB) in Untersuchungshaft befindet. Aus dem Depositenbericht geht hervor, dass der bP unter anderem zwei Geldbörsen, eine Bankomatkarte und ein Sparbuch abgenommen wurden.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der bP auf Nachlass von € 298,-- nicht stattgegeben. In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des Inhalts des Antrages und Zitierung des § 9 Abs 2 GEG, im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur dann zu einem Nachlass führen könnten, wenn mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Davon könne bei der pP nicht ausgegangen werden, da sie am XXXX geboren sei.In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des Inhalts des Antrages und Zitierung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG, im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur dann zu einem Nachlass führen könnten, wenn mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Davon könne bei der pP nicht ausgegangen werden, da sie am römisch 40 geboren sei.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 25.01.2019) erhob die bP am 12.02.2019 (Postaufgabedatum) Beschwerde.
- Mit Schriftsatz vom 20.02.2019 (eingelangt am 28.02.2019) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass die Behörde mit Ausnahme der Einholung der in Punkt 3 angeführten Informationen, keinen Sachverhalt erhoben hat und der Bescheid - mit Ausnahme der Feststellung des Geburtsdatums der bP - keinen Sachverhalt enthält.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass die Behörde mit Ausnahme der Einholung der in Punkt 3 angeführten Informationen, keinen Sachverhalt erhoben hat und der Bescheid - mit Ausnahme der Feststellung des Geburtsdatums der bP - keinen Sachverhalt enthält. Es steht fest, dass die bP ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowohl in ihrem Antrag als auch in der Beschwerde nur unzureichend dargestellt hat. Sie gibt in der Beschwerde lediglich an, mit einer mehrjährigen Haftstrafe zu rechnen sowie, dass sich ihr bisheriges Einkommen aus dem Kinderbetreuungsgeld (rund € 400,--/Monat) und dem AMS-Bezug (rund € 600,--/Monat) zusammengesetzt habe. Es kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sein werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben der bP im ausgefüllten Fragebogen, ihrem Antrag und der Beschwerde, der Vollzugsinformation und dem Depositenbericht. Die Feststellung hinsichtlich der nicht ausreichenden Mitwirkung der bP bei der Darstellung ihrer finanziellen Situation ergibt sich aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt. Die bP hat nicht angeführt, wie ihre Wohnverhältnisse vor der Verhaftung waren (Miete, Eigentum etc.) wieviel Guthaben sich auf dem sichergestellen Sparbuch und ihrem Konto befinden, welche Gründe einer Berufstätigkeit (allenfalls als Hilfsarbeiterin) nach der Entlassung aus der Haft entgegenstünden. Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sein werden, gründen sich im absehbaren Auslaufen der Unterhaltsverpflichtungen sowie in der - mangels gegenteiliger Angaben der bP - grundsätzlich anzunehmenden Arbeitsfähigkeit der 29-jährigen bP. Es ist aufgrund des Lebensalters auch nicht auszuschließen, dass die bP im Wege einer künftigen Ehe oder Erbschaft zu Geld gelangt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2).Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,). Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, (hier hat die bP ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet) - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, (hier hat die bP ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet) - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Rechtsgrundlagen Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Zwar hat ein Antragsteller alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253). 3.
- Anwendung auf den konkreten Fall Die bP führt in Ihrer Beschwerde zusammengefasst nach Wiedergabe einer Reihe von Rechtssätzen an, die Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, weil sie sich ausschließlich auf das Geburtsdatum gestützt und daraus abgeleitet habe, dass ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur sein würden. In ihrem Fall liege jedoch eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung und individueller Gründe vor. Sie führt dann ihr Einkommen vor der Festnahme an (Kindergeld und AMS-Bezug) und leitet daraus ab, dass sie nach ihrer Haftentlassung ihren Lebensbedarf nicht werde abdecken können. Mit diesem Vorbringen erfüllt die bP nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Nachlass, wenngleich ihr zuzustimmen ist, dass die belangte Behörde ihren Bescheid nur unzureichend begründet hat. Die bP hat jedoch auch mit ihren Ausführungen in der Beschwerde keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die einem Pflegschaftsverfahren unterhaltspflichtig ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.Die bP hat jedoch auch mit ihren Ausführungen in der Beschwerde keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die einem Pflegschaftsverfahren unterhaltspflichtig ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht). Dieser erhöhten Mitwirkungspflicht ist die bP wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde nur unzureichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Antrag auf Nachlass und den von der bP letztlich vorgelegten Unterlagen bzw den Ermittlungsergebnissen der Behörde, dass sie offenbar eine besondere Härte des Gebühreneinzuges darin erblickt, dass sie nach der Haftentlassung arbeitslos sein und nur einen AMS-Bezug beziehen werde (das Kindergeld dient dem Unterhalt der Kinder, nicht ihrem und ist daher nicht zu berücksichtigen). Mit dem Vorbringen zu dieser zweifellos schwierigen wirtschaftlichen Situation, konnte die bP aber keine "besondere Härte" bei der Bezahlung von Gerichtsgebühren iHv € 298,-- im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass sie mit Geburtsjahrgang XXXX nach der Haftentlassung nicht eine Arbeit findet bzw. während der Haft arbeiten kann. Die Kinderbetreuung wird auch während der Haft von der Großmutter übernommen und kann diese die bP auch danach unterstützen bzw. gibt es die Möglichkeit der Ganztagskinderbetreuung. Spätestens mit dem Ende der Unterhaltsbedürftigkeit der Söhne wird die bP auch wieder über ihr volles Einkommen verfügen können. Die zukünftige Erlangung von Vermögen, etwa durch Erbschaft oder Verehelichung etc. kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Die bP hat auch nicht offengelegt wieviel Geld sich auf ihrem Konto und dem sichergestellten Sparbuch befindet. Zudem steht der Ausgang des Strafverfahrens gegen sie noch nicht fest.Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass sie mit Geburtsjahrgang römisch 40 nach der Haftentlassung nicht eine Arbeit findet bzw. während der Haft arbeiten kann. Die Kinderbetreuung wird auch während der Haft von der Großmutter übernommen und kann diese die bP auch danach unterstützen bzw. gibt es die Möglichkeit der Ganztagskinderbetreuung. Spätestens mit dem Ende der Unterhaltsbedürftigkeit der Söhne wird die bP auch wieder über ihr volles Einkommen verfügen können. Die zukünftige Erlangung von Vermögen, etwa durch Erbschaft oder Verehelichung etc. kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Die bP hat auch nicht offengelegt wieviel Geld sich auf ihrem Konto und dem sichergestellten Sparbuch befindet. Zudem steht der Ausgang des Strafverfahrens gegen sie noch nicht fest. Es handelt sich - schon bei Betrachtung der vorliegenden lückenhaften Informationen - um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der bP die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß § 9 Abs 1 GEG offen steht.Es handelt sich - schon bei Betrachtung der vorliegenden lückenhaften Informationen - um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der bP die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG offen steht. Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist und käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw Gebührenbegünstigung gleich. Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). An der Einhebung von Gerichtsgebühren - wie bei der Einhebung von Abgaben - besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die angeführte Judikatur wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die angeführte Judikatur wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W208.2215298.1.00