RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2019 GeschäftszahlW208 2215502-1 SpruchW208 2215502-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Grundverfahren (einer Pflegschaftssache) GZ 003 Pu XXXX wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 507,-- (Unterhaltsvorschüsse für zwei Kinder, geboren 2011 und 2014) vorgeschrieben (ON 2).
- Im Grundverfahren (einer Pflegschaftssache) GZ 003 Pu römisch 40 wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 507,-- (Unterhaltsvorschüsse für zwei Kinder, geboren 2011 und 2014) vorgeschrieben (ON 2).
- Mit Schreiben vom 27.12.2018 brachte die bP einen Nachlassantrag gem § 9 Abs 2 GEG beim Bezirksgericht XXXX (in der Folge: BG) ein, welcher an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde.
- Mit Schreiben vom 27.12.2018 brachte die bP einen Nachlassantrag gem Paragraph 9, Absatz 2, GEG beim Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: BG) ein, welcher an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Begründet war der Antrag damit, dass sich die bP derzeit in Haft befinde, kein versicherungspflichtiges Einkommen habe und für zwei Kinder, die derzeit bei der Kindesmutter wohnen würden, unterhaltspflichtig sei. Beigelegt waren die Beschlüsse des BG sowie ein Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis" zur Befreiung der Pauschalgebühren, dem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die bP sich derzeit in U-Haft befindet; 50 % Eigentümer einer 2014 um € 150.000,-- gekauften 3.500 m² großen Liegenschaft plus Wohnhaus ist, die von den Kindern und der Lebensgefährtin und deren Eltern bewohnt wird; einen negativen Kontostand und einen Bausparvertrag hat, der noch bis 2023 läuft und für den € 30,-- im Monat eingezahlt wird; über ein Auto Baujahr 2009, Wert € 15.000,-- und einen Restkredit bis 8/2019 sowie Restwert € 4.500,--; eine Ablebensversicherung zur Sicherstellung des Hauskredites verfügt. Weiters sind diverse Kredite für Haus, Auto, Kontoabdeckung, Elektrogeräte von in Summe ca. € 177.100,-- und Ratenzahlungen für diese von ca. € 1.220,-- angeführt.Beigelegt waren die Beschlüsse des BG sowie ein Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis" zur Befreiung der Pauschalgebühren, dem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die bP sich derzeit in U-Haft befindet; 50 % Eigentümer einer 2014 um € 150.000,-- gekauften 3.500 m² großen Liegenschaft plus Wohnhaus ist, die von den Kindern und der Lebensgefährtin und deren Eltern bewohnt wird; einen negativen Kontostand und einen Bausparvertrag hat, der noch bis 2023 läuft und für den € 30,-- im Monat eingezahlt wird; über ein Auto Baujahr 2009, Wert € 15.000,-- und einen Restkredit bis 8 aus 2019, sowie Restwert € 4.500,--; eine Ablebensversicherung zur Sicherstellung des Hauskredites verfügt. Weiters sind diverse Kredite für Haus, Auto, Kontoabdeckung, Elektrogeräte von in Summe ca. € 177.100,-- und Ratenzahlungen für diese von ca. € 1.220,-- angeführt.
- Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch bei der sie die Vollzugsinformationen einholte, aus denen hervorgeht, dass die bP sich seit 09.11.2018 wegen des Verdachtes der Vergewaltigung (§ 201 StGB) sowie des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 206 StGB) in Untersuchungshaft befindet.
- Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch bei der sie die Vollzugsinformationen einholte, aus denen hervorgeht, dass die bP sich seit 09.11.2018 wegen des Verdachtes der Vergewaltigung (Paragraph 201, StGB) sowie des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (Paragraph 206, StGB) in Untersuchungshaft befindet.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der bP auf Nachlass von € 507,-- nicht stattgegeben. In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des Inhalts des Antrages und Zitierung des § 9 Abs 2 GEG, im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur dann zu einem Nachlass führen könnten, wenn mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Davon könne bei der pP nicht ausgegangen werden, da sie am XXXX geboren sei.In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des Inhalts des Antrages und Zitierung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG, im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur dann zu einem Nachlass führen könnten, wenn mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Davon könne bei der pP nicht ausgegangen werden, da sie am römisch 40 geboren sei.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 21.01.2019) erhob die bP am 08.02.2019 (Postaufgabedatum) Beschwerde.
- Mit Schriftsatz vom 26.02.2019 (eingelangt am 05.03.2019) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass die Behörde mit Ausnahme der Einholung der in Punkt 3 angeführten Informationen, keinen Sachverhalt erhoben hat und der Bescheid - mit Ausnahme der Feststellung des Geburtsdatums der bP - keinen Sachverhalt enthält.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass die Behörde mit Ausnahme der Einholung der in Punkt 3 angeführten Informationen, keinen Sachverhalt erhoben hat und der Bescheid - mit Ausnahme der Feststellung des Geburtsdatums der bP - keinen Sachverhalt enthält. Aufgrund der Angaben der bP steht fest, dass sie sich derzeit in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet und Schulden hat (vgl. vorne I.2.), die den Kaufpreis der Liegenschaft an der sie zur Hälfte Eigentümerin ist, übersteigen.Aufgrund der Angaben der bP steht fest, dass sie sich derzeit in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet und Schulden hat vergleiche vorne römisch eins.2.), die den Kaufpreis der Liegenschaft an der sie zur Hälfte Eigentümerin ist, übersteigen. Der bei einem Verkauf ihres Liegenschaftsanteils erzielbare Erlös steht nicht fest, die Höhe des Bausparguthabens der bP steht nicht fest. Es steht nicht fest, welchen Beitrag die Eltern und die Lebensgefährtin der bP - die auf der ihr zur Hälfte gehörenden Liegenschaft leben - leisten. Diesbezüglich hat die bP nur unzureichende Angaben gemacht, ebenso zu ihrer eigenen Berufstätigkeit und zum Verdienst vor der Verhaftung. Es kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sein werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben der bP im ausgefüllten Fragebogen, ihrem Antrag und der Beschwerde und der Vollzugsinformation. Die bP hat nicht angeführt, welche Gründe einer Berufstätigkeit (in ihrem Beruf als Angestellter oder allenfalls als Hilfsarbeiter) nach der Entlassung aus der Haft entgegenstünden. Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sein werden, gründen sich im absehbaren Auslaufen der Unterhaltsverpflichtungen sowie in der - mangels gegenteiliger Angaben der bP - grundsätzlich anzunehmenden Arbeitsfähigkeit der 43-jährigen bP, sowohl in der Haft als auch nach seiner Haftentlassung. Die bP verfügt auch über beträchtliches Liegenschaftsvermögen. Wenngleich dieses durch Kredite belastet ist, ist nicht auszuschließen, dass sie bei einem Verkauf ihres Anteils in Zukunft einen höheren Preis erzielt (z.B. durch Steigerung des Verkehrswertes in der Zwischenzeit) als ihr Anteil am Kredit beträgt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2).Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,). Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, (hier hat die bP ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet) - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, (hier hat die bP ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet) - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Rechtsgrundlagen Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Zwar hat ein Antragsteller alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253). Freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenkundig entsprechende Sicherheiten gegenüberstehen, haben im allgemeinen bei Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung nach § 9 Abs 2 GEG außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, 97/16/0192).Freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenkundig entsprechende Sicherheiten gegenüberstehen, haben im allgemeinen bei Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, 97/16/0192). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs 2 GEG entgegen (Hinweis E
- 1996, 96/16/0155, VwGH 21.12.1998, Zl.9817/0180).Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (Hinweis E
- 1996, 96/16/0155, VwGH 21.12.1998, Zl.9817/0180). Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung stellen für sich noch keine besondere Härte dar (s. VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). 3.
- Anwendung auf den konkreten Fall Die bP führt in Ihrer Beschwerde zusammengefasst nach Wiedergabe einer Reihe von Rechtssätzen an, die Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, weil sie sich ausschließlich auf das Geburtsdatum gestützt und daraus abgeleitet habe, dass ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur sein würden. In ihrem Fall liege jedoch eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung und individueller Gründe vor. Sie führt dann ihr fehlendes Einkommen in der U-Haft und ihre Schulden für einen Hälfteanteil an einer Liegenschaft mit Wohnhaus, das Auto und diverse Konsumartikel an sowie ihre Sorgepflichten für die beiden Kinder und leitet daraus ab, dass sie nach ihrer Haftentlassung ihren Lebensbedarf nicht werde abdecken können und eine Pfändbarkeit nicht feststehe. Mit diesem Vorbringen erfüllt die bP nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Nachlass, wenngleich ihr zuzustimmen ist, dass die belangte Behörde ihren Bescheid nur unzureichend begründet hat. Die bP hat jedoch auch mit ihren Ausführungen in der Beschwerde keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die einem Pflegschaftsverfahren unterhaltspflichtig ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.Die bP hat jedoch auch mit ihren Ausführungen in der Beschwerde keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die einem Pflegschaftsverfahren unterhaltspflichtig ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Antrag auf Nachlass und den von der bP letztlich vorgelegten Unterlagen bzw den Ermittlungsergebnissen der Behörde, dass sie offenbar eine besondere Härte des Gebühreneinzuges darin erblickt, dass sie nach der Haftentlassung arbeitslos sein und Schulden haben werde. Mit dem Vorbringen zu dieser zweifellos schwierigen wirtschaftlichen Situation, konnte die bP aber keine "besondere Härte" bei der Bezahlung von Gerichtsgebühren iHv € 507,-- im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass sie mit Geburtsjahrgang XXXX nach der Haftentlassung nicht eine Arbeit findet und kann sie auch in der Haft arbeiten. Spätestens mit dem Ende der Unterhaltsbedürftigkeit der Kinder kann die bP auch wieder über ihr volles Gehalt verfügen. Ihre Schulden für das Auto und diverse Elektrogeräte sind nicht zu berücksichtigen bzw. können diese Gegenstände (zwangs-)verwertet werden. Dem Kredit für den Kauf der Liegenschaft, steht der beträchtliche Wert der Liegenschaft mit €Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass sie mit Geburtsjahrgang römisch 40 nach der Haftentlassung nicht eine Arbeit findet und kann sie auch in der Haft arbeiten. Spätestens mit dem Ende der Unterhaltsbedürftigkeit der Kinder kann die bP auch wieder über ihr volles Gehalt verfügen. Ihre Schulden für das Auto und diverse Elektrogeräte sind nicht zu berücksichtigen bzw. können diese Gegenstände (zwangs-)verwertet werden. Dem Kredit für den Kauf der Liegenschaft, steht der beträchtliche Wert der Liegenschaft mit € 150.000,-- gegenüber, der seit dem Kauf 2014 nach dem gerichtnotorischen Wissen steigender Liegenschaftspreise in ganz Österreich - bereits gestiegen ist und noch steigen wird. Es handelt sich daher nicht zweifelsfrei um wirtschaftliche Schwierigkeiten, die nicht nur vorübergehender Natur sind und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der bP die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß § 9 Abs 1 GEG offen steht und er auch bereits durch die Zahlung von kleinen Raten (während einer allfälligen Haft) den relativ geringen Betrag von € 507,-- abstatten kann.Es handelt sich daher nicht zweifelsfrei um wirtschaftliche Schwierigkeiten, die nicht nur vorübergehender Natur sind und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der bP die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG offen steht und er auch bereits durch die Zahlung von kleinen Raten (während einer allfälligen Haft) den relativ geringen Betrag von € 507,-- abstatten kann. Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist und käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw Gebührenbegünstigung gleich. Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). An der Einhebung von Gerichtsgebühren - wie bei der Einhebung von Abgaben - besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die angeführte Judikatur wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die angeführte Judikatur wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W208.2215502.1.00