RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2019 GeschäftszahlW215 1424296-1 SpruchW215 1424296-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, ZahlDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Zahl 1108.897-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität im Asylverfahren nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am selben Tag führte er aus, dass er aus XXXX stamme und wegen der Unruhen in der Bundesrepublik Somalia geflohen sei. Er sei im Mai 2006 von einer bewaffneten Gruppe in XXXX beraubt und verletzt worden und habe deshalb im Dezember 2007 sein Herkunftsland verlassen.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität im Asylverfahren nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am selben Tag führte er aus, dass er aus römisch 40 stamme und wegen der Unruhen in der Bundesrepublik Somalia geflohen sei. Er sei im Mai 2006 von einer bewaffneten Gruppe in römisch 40 beraubt und verletzt worden und habe deshalb im Dezember 2007 sein Herkunftsland verlassen. In seiner niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt am 15.11.2011 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er die Bundesrepublik Somalia im Dezember 2007 verlassen habe, da sein Vater ermordet und auch der Beschwerdeführer verletzt worden sei. Auf weitere Fragen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei Koranlehrer gewesen und von der al-Schabaab getötet worden, weil er nicht gewollt habe, dass sich seine Schüler dieser Gruppe anschließen. Der Beschwerdeführer selbst sei im Juli 2006 von Banditen bei einem Raubüberfall durch einen Streifschuss am rechten Knie verletzt worden. Im Fall einer Rückkehr bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer von al-Schabaab aufgefordert werde, am Dschihad teilzunehmen. Zu seiner Clanzugehörigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Galgale angehöre; Verfolgungen aus diesem Grund sei er aber nicht ausgesetzt gewesen. Drei Geschwister seien mittlerweile im Oktober 2011 durch eine Bombe verletzt worden und wenig später verstorben. Mit Bescheid vom 16.01.2012, Zahl 11 08.897-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben zum vorgebrachten Fluchtgrund widersprüchlich, wenig detailliert und nicht glaubhaft seien. Auch würden aus dargelegten Gründen Zweifel daran bestehen, dass er Angehöriger der Volksgruppe bzw. des Stammes der Galgale sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach XXXX eine Zwangsrekrutierung durch al-Schabaab drohe. Auf Grund der allgemeinen instabilen politischen, militärischen und menschenrechtlichen Lage in Somalia ergebe sich gegenwärtig jedoch ein Abschiebungshindernis für den Beschwerdeführer.Mit Bescheid vom 16.01.2012, Zahl 11 08.897-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben zum vorgebrachten Fluchtgrund widersprüchlich, wenig detailliert und nicht glaubhaft seien. Auch würden aus dargelegten Gründen Zweifel daran bestehen, dass er Angehöriger der Volksgruppe bzw. des Stammes der Galgale sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach römisch 40 eine Zwangsrekrutierung durch al-Schabaab drohe. Auf Grund der allgemeinen instabilen politischen, militärischen und menschenrechtlichen Lage in Somalia ergebe sich gegenwärtig jedoch ein Abschiebungshindernis für den Beschwerdeführer. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 16.01.2012, Zahl 11 08.897-BAE, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegenständliche Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er Angehöriger des Clans der Galgale sei und durch die Zugehörigkeit zu diesem Clan in seinem Heimatland mit einer realen Bedrohung seines Lebens rechnen müsse. Bei den Galgale handle es sich um eine Minderheit, die auf Grund der politischen Situation von den "Mehrheitsclans" nicht mehr geschützt werde. Entgegen der Ansicht der Behörde sei er im Falle einer Rückkehr auch einer Bedrohung durch al-Schabaab ausgesetzt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 16.01.2012, Zahl 11 08.897-BAE, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegenständliche Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er Angehöriger des Clans der Galgale sei und durch die Zugehörigkeit zu diesem Clan in seinem Heimatland mit einer realen Bedrohung seines Lebens rechnen müsse. Bei den Galgale handle es sich um eine Minderheit, die auf Grund der politischen Situation von den "Mehrheitsclans" nicht mehr geschützt werde. Entgegen der Ansicht der Behörde sei er im Falle einer Rückkehr auch einer Bedrohung durch al-Schabaab ausgesetzt. Mit Erkenntnis vom 30.09.2014, Zahl W105 1424296-1/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 03.01.2013, Zahl 12 05.868-BAT, als unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Somalia stamme und Angehöriger der "Volksgruppe der Gale" [gemeint: Galgale] sei. Beweiswürdigend wurde auf die Begründung des Bundesasylamtes Bezug genommen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen traumatischen Ereignissen im Herkunftsstaat keinerlei Anzeichen tatsächlichen Eigenerlebens aufweisen würden und es ihm nicht gelungen sei, eine zielgerichtete Verfolgung seiner Person glaubhaft aufzuzeigen.Mit Erkenntnis vom 30.09.2014, Zahl W105 1424296-1/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 03.01.2013, Zahl 12 05.868-BAT, als unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Somalia stamme und Angehöriger der "Volksgruppe der Gale" [gemeint: Galgale] sei. Beweiswürdigend wurde auf die Begründung des Bundesasylamtes Bezug genommen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen traumatischen Ereignissen im Herkunftsstaat keinerlei Anzeichen tatsächlichen Eigenerlebens aufweisen würden und es ihm nicht gelungen sei, eine zielgerichtete Verfolgung seiner Person glaubhaft aufzuzeigen. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.04.2015, Zahl Ra 2014/19/0145-10, statt und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht in maßgeblicher Weise gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe. Es sei bloß grob kursorisch offengelegt worden, von welchem Vorbringen bei der rechtlichen Beurteilung ausgegangen worden sei und würden diese Ausführungen erkennen lassen, dass Teile des Fluchtvorbringens bei seiner Beurteilung ausgeblendet worden seien. So habe sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdevorbringen, auf Grund der Zugehörigkeit zum "Minderheitenclan" der Galgale mit einer realen Bedrohung seines Lebens (durch die al-Schabaab) rechnen zu müssen, in keiner Weise auseinandergesetzt. Dies falle deshalb besonders ins Gewicht, weil das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur Behörde die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan der Gal(gal)e festgestellt habe und die verwaltungsbehördlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, auf die das Bundesverwaltungsgericht verweise, durchaus eine prekäre Lage der Galgale skizzieren würden. In der Folge wurde das Verfahren am 22.01.2016 auf Grund einer Änderung der Zuweisungsgruppe nicht mehr der Gerichtsabteilung W105, sondern diesmal der Gerichtsabteilung W215 zur Erledigung zugewiesen. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers musste das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2017, Zahl W215 1424296-1/21E, eingestellt werden und konnte erst nach Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 19.12.2017, W215 1424296-1/24Z, fortgesetzt werden. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 02.07.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien der Beschwerdeführer ohne seinen Rechtsberater und stimmte der Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit seines Rechtsberaters ausdrücklich zu. Das Bundesasylamt hatte sich mit Schreiben vom 25.01.2018 für die Verhandlung entschuldigt und die Übermittlung der Verhandlungsschrift beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , in Zentralsomalia, ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia und gehört dem moslemischen (sunnitischen) Glauben an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Galgale angehört.1. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , in Zentralsomalia, ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia und gehört dem moslemischen (sunnitischen) Glauben an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Galgale angehört. Der Beschwerdeführer besuchte zwei Jahre die Grundschule in XXXX und bestritt seinen Lebensunterhalt durch XXXX . Seine Geschwister waren ebenfalls als XXXX tätig. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete als Koranlehrer, die Mutter des Beschwerdeführers war nicht berufstätig.Der Beschwerdeführer besuchte zwei Jahre die Grundschule in römisch 40 und bestritt seinen Lebensunterhalt durch römisch 40 . Seine Geschwister waren ebenfalls als römisch 40 tätig. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete als Koranlehrer, die Mutter des Beschwerdeführers war nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer schloss in der Bundesrepublik Somalia eine traditionelle Ehe nach moslemischem Ritus, diese Lebensgefährtin hält sich in Äthiopien auf. In der Bundesrepublik Somalia leben immer noch die Mutter des Beschwerdeführers und ein Bruder. Der Vater des Beschwerdeführers und drei weitere Geschwister sind bereits verstorben. 2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat bzw. zu seinen angeblichen Gründen für seinen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Somalia ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zum Clan der Galgale in der Bundesrepublik Somalia verfolgt wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit als Koranlehrer von al-Schabaab getötet wurde und es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater und die Geschwister des Beschwerdeführers von al-Schabaab wegen ihrer Stammeszugehörigkeit getötet wurden. Eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch al-Schabaab und eine Aufforderung zur Teilnahme am Heiligen Krieg kann ebenso wenig festgestellt werden, wie eine Verfolgung durch al-Schabaab im Fall einer Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia. 3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt: Allgemein In der Bundesrepublik Somalia leben schätzungsweise 15,45 Millionen Menschen (2019, World Population Review [AA Überblick Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019]). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
- a)In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu.
- b)Der so genannte Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
- c)Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Mit der für Mitte November erwarteten Präsidentschaftswahl dürfte der demokratische Prozess jedoch wieder an Momentum gewinnen. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten. Vor diesem Hintergrund ist zu beinahe allen folgenden Abschnitten eine Dreiteilung notwendig. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden. ad
- a)Süd- und Zentralsomalia Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmänner und -frauen ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Dieser Prozess ist ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt, da noch bei der letzten "Wahl" die Mitglieder des Parlaments unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden waren. Die Präsidentschaftswahl fand am 08.02.2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, am 29.03.2017 wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt (AA 07.03.2018). Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten, waren es 2016 über 14.000 Wahlleute. Allgemeine freie Wahlen bleiben das Ziel für 2020/21. Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed, genannt "Farmajo", zum Präsidenten, und im März bestätigte es Hassan Ali Khaire als Premierminister und das neue Kabinett. Die Regierung von Präsident Farmajo verfolgt eine intensive Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit. Allerdings stehen mächtige Teile der Clan-Eliten der Regierung und ihrem Reformkurs kritisch gegenüber. Hinzu kommen immer wieder Spannungen in den Beziehungen Mogadischus zu den föderalen Gliedstaaten, die den politischen und wirtschaftlichen Fortschritt des Landes lähmen (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019). Die Wahl des relativ unerfahrenen Farmajo als Präsident markiert den vorläufigen Endpunkt eines somalischen Experimentes, das im Oktober 2016 mit der Wahl von erstmalig zwei Parlaments-Kammern begann. Eine allgemeine und freie Wahl ist in dem von Anarchie geprägten Land nach wie vor nicht möglich. Doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Auch die Gründung föderaler Verwaltungsregionen ist ein wichtiger Schritt. Schließlich konnten die Medien zur Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - auch das ein gutes Zeichen (DW 09.02.2017). Mehr als jeder andere Präsident in Somalias unruhiger Geschichte, trifft Mohamed Abdullahi Mohamed beim Amtsantritt auf eine Welle von Unterstützung, Goodwill und Optimismus. Tausende von jubelnden Menschen gingen am Mittwoch spät auf die Straßen von Mogadischu, nachdem Mohamed, besser bekannt unter dem Spitznamen Farmajo, vom Parlament Somalias in einer Art Erdrutschsieg gewählt wurde. Es kam zu Straßensperren und Freudenschüssen, Unterstützer skandierten Farmajos Namen und Autohupen hießen ihn als neuen Präsidenten willkommen. Ähnliche Feiern brachen in Städten in ganz Somalia aus, sowie in den Städten Garissa und Eastleigh in Kenia; in beiden findet sich eine somalische Mehrheitsbevölkerung. Trotz aller Anzeichen waren die Feierlichkeiten ein Spiegelbild der aufrichtigen öffentlichen Unterstützung für Farmajo. Er ist 55 Jahre alt, besitzt die Somalisch-U.S. amerikanische Doppelstaatsbürgerschaft und war zuvor in der Jahren 2010 und 2011 acht Monate lang Premierminister Somalias (VOA 09.02.2017). Der Sicherheitsrat begrüßt den Abschluss des Wahlprozesses in Somalia und die Wahl von Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Der Sicherheitsrat würdigt die Dienste des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud und lobt den raschen und gütlichen Machtübergang in Somalia. Der Sicherheitsrat begrüßt die seit 2012 in Somalia erzielten politischen und sicherheitsbezogenen Fortschritte und unterstreicht, dass die Dynamik in Richtung auf eine demokratische Regierungsführung in Somalia aufrechterhalten werden muss. Der Sicherheitsrat würdigt die stärkere Teilhabe und Vertretung der Bevölkerung Somalias in dem Wahlprozess (UN Sicherheitsrat 10.02.2017). Präsident Farmajo war während Sheikh Sharifs Präsidentschaft Premierminister (von Okt 2010 bis Juni 2011) und trat aufgrund politischer Differenzen mit dem Präsidenten und dem Sprecher zurück. Präsident Farmajo hat die somalische sowie die US-Staatsbürgerschaft. Präsident Farmajo ist der erste somalische Präsident des Darood-Clans (Marehan Sub-Clan) seit 2008; hingegen gehören beide Sheikh Sharif und Hassan Sheikh zu den Hawiye (Abgaal Sub-Clan). Präsident Farmajo hat angeblich auch gute Beziehungen zum Militär was einige Kommentatoren als ein viel versprechendes Zeichen für Stabilität sehen (Europäische Kommission Februar 2017). 2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 07.03.2018). UN-Generalsekretär Antonio Guterres ernannte am 12.09.2018 mit Wirkung vom 01.10.2018 den Südafrikaner Nicholas "Fink" Haysom zum Sondergesandten für Somalia und Nachfolger von Michael Keating. Haysom ist derzeit Sondergesandter für Sudan und Südsudan. Unter Nelson Mandela diente er als Chefberater für Rechts- und Verfassungsfragen (BAMF 24.09.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf DW, Deutsche Welle, Kommentar, Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? 09.02.2017, http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267 VOA, Voice of America, Somalis Optimistic about New President, 09.02.2017, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 Europäische Kommission, Somalia 2016-2017; limited election process; EU election expert mission; final report; Framework Contract Beneficiaries, LOT 7 Specific Contract N° 2016/377703/1; 13 September 2016 - 16 February 2017, Februar 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408355/1226_1505130012_eu-eem-somalia-final-report.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.09.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Überblick, Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somalia/203130) Parteiensystem ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clan-Zugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September 2016 verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung werden soll. Trotz vorgesehener Mechanismen, die eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteienbildung im Wesentlichen anhand von Clan-Zugehörigkeit stattfindet und somit zu einer weiteren Manifestierung des Clan-Systems führt (AA 07.03.2018). Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162) Clan der Galgale/Galgala/Galgalo/Gelegale Laut UNHCR zählen die Galgale zu den Minderheitenclans in Süd- und Zentralsomalia (U.K. Jänner 2019). Im Wesentlichen können zwei Gruppen von Minderheiten unterschieden werden: Die Nachkommen von Immigranten z. B. aus Ost- und Zentralafrika oder von der arabischen Halbinsel und Angehörige sogenannter Berufsgruppen bzw. deren Nachkommen. Häufig standen und stehen die Minderheitengruppen in einer Art Klientelverhältnis zu einem Clan. UNHCR stellte fest, dass zu den Minderheiten auch die Galgale gehörten. Die Galgale haben einen Anteil von etwa 0,2% der Gesamtbevölkerung. Sie leben hauptsächlich in Mogadischu und Gedihir in der Region Middle Shabelle. Sie identifizieren sich selbst als Nuh Mohamud; es besteht ein Klientelverhältnis zu den Majerteen - Subclans Osman Mohamud und Omar Mohamud. Traditionell sind sie in der Holzbearbeitung und als Hirten tätig. Die Bezeichnung Galgalo (verwendet wird auch die Bezeichnung Galegale) soll bedeuten: "Er/sie, der/die sich einer anderen Gruppe anschloss". Traditionell leben die Galgalo mit den Hawiye-Abgaal zusammen, werden von diesen aber als unberührbar betrachtet. Ihre traditionelle Beschäftigung ist Fleischer bzw. Schlachter und Schuster. Mitte der 1980er Jahre rekrutierte Siad Barre die Galgale für die staatlichen Sicherheitsdienste. Wegen repressiver Akte, die die Galgale in diesen Funktionen begingen, waren sie bei den anderen Clans sehr unbeliebt. Die Hawiye-Clans, vor allem die Abgaal, rächten sich nach dem Sturz Barres, indem sie die Galgale aus ihren traditionellen Wohngebieten vertrieben. Im Stadion von Mogadischu fand ein Massaker an ihnen statt. Die meisten Überlebenden flüchteten nach Kenia. In Somalia blieben nur wenige. Einige leben nun mit den Darod - Majerteen in Kismayo und in Bari/ Puntland (BAMF Juli 2010, U.K. 17.01.2012). In einem Bericht vom November 2006 werden die Galgale ebenfalls als Teil der Sab, die im Süden Somalias leben und über die Fertigkeit des Holzschnitzens definiert würden, beschrieben. Beziehungen zu den Mehrheitsclans seien nur über einen somalischen Patron möglich. Sie dürften darüber hinaus keine Mitglieder von Mehrheitsclans heiraten, hätten kein Anrecht auf Land oder Vieh und dürften nicht an den lokalen Geschäften, der Marktwirtschaft oder an politischen Aktivitäten teilhaben. Das UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) beschreibt die Galgale in einem Bericht zu Minderheiten in Somalia vom August 2002 als eine der Haupt-Minderheitengruppen in Somalia. Weiters führt der Bericht von UNOCHA vom August 2002 aus, dass die Galgala, ebenso wie andere Minderheitengruppen, in großer Armut leben würden und verschiedenen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung ausgesetzt seien. Nach Angaben von UNOCHA vom August 2002 seien die Galgala zwar ethnisch verwandt mit den Samale; sie seien aber aufgrund von kulturellem Stigma und Traditionen als Parias aus den Samale-Klans ausgeschlossen. Die meisten der Minderheitengruppen hätten sich in andere somalische Klans assimiliert, wie etwa die Galgala in den Clan der Abgaal in Jowhar und Mogadischu. Trotzdem sähen sie sich selbst als Nuh Mohamud, ein Subklan des Majerten-Klans. Mit Ausnahme der Bantu, Rerhamar, Bravanese, Bajuni und Eyle hätten Angehörige von Minderheiten die gleiche äußerliche Erscheinung, sowie ähnliche ethnische und kulturelle Eigenschaften wie jene der dominanten Klans. Deutliche Unterschiede gebe es jedoch bei der Wirtschaftslage. Im Bericht einer Feldstudie über Minderheiten in Somalia vom Oktober 2005 hält Abdi Abby, rechtlicher Leiter der NGO Oxfordhouse, fest, dass es sich bei den Galgala um eine Minderheitengruppe handle, die, ebenso wie andere Minderheiten, in bitterer Armut lebe und verschiedenen Formen von Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sei. Die Minderheiten seien aus den herrschenden Clangesellschaften ausgeschlossen; ihnen würden ihre vollen bürgerlichen und politischen Rechte nicht zugestanden, was sie in eine schlechte soziale, wirtschaftliche und politische Lage bringe. Diese und andere Faktoren wie der systematische Ausschluss von Regierungsämtern habe zu Feindseligkeiten zwischen einigen Minderheitengruppen und dominanten Klans geführt. Nach dem Fall des Regimes Barrés, so der Bericht von UNOCHA vom August 2002, seien die Galgala in Mogadischu und Gadihir (Jowhar) aufgrund ihrer Kooperation mit dem Regime brutalen Vergeltungsschlägen durch den Abgaal-Klan, mit dem sie zusammengelebt hätten, ausgesetzt gewesen, darunter außergerichtlichen Tötungen, Enteignungen von Land und Besitz und Binnenvertreibungen. Zum Zeitpunkt der Berichtsfassung würden rund 5.000 Galgala als Binnenvertriebene in Kismayo und an anderen Orten leben. Von den Darod in Kismayo hätten sie nur minimale Clanunterstützung erhalten, da sich die Galgala mit dem Subklan der Majerten identifizieren würden. Obgleich es keine genauen Zahlen zur Größe der Galgala gebe, habe die Zahl der Abgaal nie einige Tausend überschritten. Die meisten von ihnen würden im Dorf Gedihir nördlich von Mogadischu, entlang der Küste und in der Stadt selbst, sowie rund um ein kleines Dorf namens Adal an der Küste nördlich von Mogadischu leben. Die Galgala würden sich in die Aden und die Mohamed teilen. Mit Stand Jänner 2006 hätten nur noch sehr wenige Galgala in Mogadischu gelebt. Jene, die sich noch dort aufhalten würden, würden ihre Identität geheim halten. Überlebende des Massakers von Mogadischu seien nach Kismayo und Kenia geflohen; Binnenvertriebene würden unter sehr schweren Bedingungen in Adale nahe Mogadischu und Kismayo leben. Mit Verweis auf oben zitierten OCHA-Bericht aus dem Jahr 2002 sei die Zahl der Galgala-Binnenvertriebenen mit 5.000 Personen zu beziffern (Accord 03.03.2010). Den Galgala wird die Profession der Schnitzer und Holzbearbeiter zugeschrieben. Aufgrund ihrer lokal begrenzten Verbreitung in Jowhar und Mogadischu hatten sich die Galgala (auch: Galgale, Galagale) nahezu gänzlich in ihren Schutzclan der "noblen" Abgaal (Hawiye) assimilieren lassen. Als allerdings die Abgaal zu Beginn des Bürgerkriegs gegen die Galgala vorgingen, schlossen sich diese an die Majerteen (Darood) in Kismayo an. Dort und in Flüchtlingslagern identifizieren sie sich nunmehr selbst als Subclan Nuh Mohammud der Majerteen. Im Bürgerkrieg der unterschiedlichen Rebellengruppen mit dem Regime Barre, der 1988 entbrannt war, rüstete der Diktator in manchen Gebieten die Waable auf, um gegen die Rebellen anzukämpfen. Dies gilt insbesondere für die Galgala und Yibir in Südsomalia und für größere Teile der Waable in Nordwestsomalia. Begründet wird dieser Eintritt für das Regime Barre einerseits mit Manipulation, andererseits mit der mutmaßlich besseren Aussicht auf Emanzipation unter Barre. Nach dem Sieg der Rebellen gab es gegen die kollaborierenden Gruppen teils massiven Revanchismus, vorwiegend in Süd- und Zentralsomalia. Dort wo die Minderheitsangehörigen nicht der direkten Kooperation mit dem Regime Barres beschuldigt wurden, warf man ihnen Parteinahme durch Neutralität vor (ÖIF Dezember 2010). Ein der Berufsgruppen in der Bundesrepublik Somalia sind die Tumaal, die traditionell mit dem Beruf des Schmieds assoziiert werden. Heute arbeiten viele Tumaal in anderen Berufen, während andere Waable als Schmied tätig sind. Einer von mehreren potentiellen Clans der Tumaal sind die Galgalo. Es gibt noch viele weitere kleinere Berufskasten, deren Bezeichnungen sich mitunter überschneiden, dazu gehören Galgalo (Holzschnitzer)/Galgale (in der Umgebung von Mogadischu [EASO August 2014; U.K. 17.01.2012, BAMF Juli 2010, ÖIF Dezember 2010, SEM 31.05.2017]). In Mogadischu leben Vertreter der meisten Clans und Minderheiten. In Mogadischu kommen Menschen, über Clangrenzen hinweg, zu Arbeits-und Bildungszwecken und im sozialen Umfeld zusammen sowie um zu heiraten. Einige Gruppen von Minderheiten haben eine gut etablierte Gemeinschaft in Mogadischu, und einige haben in den letzten Jahren ihre Geschäfte und Existenzen wiederaufgebaut. Es gibt keine Aufzeichnungen über die Clan- oder Gruppenzugehörigkeit der Einwohner von Mogadischu, aber nach Angaben lokaler Auskunftspersonen sind "die meisten" Clans in der Stadt vertreten (U.K. Jänner 2019). Professor Markus Höhne zitiert die in Somaliland tätige Minderheiten-NGO VOSOMWO. Nach deren Aussagen, würden Minderheiten - und hier speziell Frauen - Grundrechte verweigert, so zum Beispiel das Recht auf Bildung. Schon Anfang der 2000er, als einige europäische Regierungen davon ausgingen, dass in Somalia die schlimmste Zeit überstanden sei, war die Angabe der Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe in Somalia ein relativ sicheres Mittel, um in Europa Asyl zu bekommen. Klarerweise haben auch Angehörige von "noblen" Clans von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und sich als Minderheitenangehörige (z.B. Midgan oder Ashraf) ausgegeben (BFA Anfragebeantwortung 23.01.2017). (EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, August 2014, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-COIreport-Somalia_DE.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum für Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/697672/697677/6029534/13604856/13565580/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Minderheiten_in_Somalia%2C_Juli_2010.pdf?nodeid=13904432&vernum=-2 Accord, Anfragebeantwortung, Somalia Zahl a-7136, 03.03.2010, https://www.ecoi.net/de/dokument/1000368.html SEM, Staatssekretariat für Migration, EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf Staatendoku, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Somalia, Madhiban in Kismayo, 23.01.2017 ÖIF, Österreichischer Integrationsfon, Die Paria Somalias, Ständische Berufskasten, Dezember 2010, file:///D:/Documents/08.%20LÄNDERINFO%20AKTUELL/Somalia/BERICHTE/CLANS/Galgale/ÖIF%20Länderinfo%20-laenderinfo-somalia.pdf Botschaft der Republik Österreich, Asylländerbericht Somalia, ÖB Nairobi, September 2016 U.K. Home Office, Somalia, Country of Origin Information (COI) Report, 17.01.2012, https://www.ecoi.net/en/file/local/1277148/90_1326990363_ukba-2012-01-somalia-final.pdf U.K. Home Office, Country Policy and Information Note Somalia, Majority clans and minority groups in south and central Somalia, Version 3.0 Jänner 2019, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/773526/Somalia_-_Clans_-_CPIN_V3.0e.pdf) Sicherheitslage Der Alltag der Menschen vor allem im Süden und in der Mitte Somalias bleibt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den sie unterstützenden internationalen Kräften (AMISOM) einerseits und der radikalislamistischen Terrorgruppe al-Schabaab andererseits geprägt. Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu. In den Regionen Puntland und "Somaliland" ist die Lage insgesamt stabiler. In den zwischen Puntland und "Somaliland" umstrittenen Grenzregionen (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) kam es in jüngerer Zeit wieder verstärkt zu bewaffneten Auseinandersetzungen, insbesondere um den umstrittenen Ort Tukaraq. Spannungen und gelegentliche bewaffnete Zusammenstöße gibt es auch in der Stadt Galkayo an der Südgrenze Puntlands mit Galmudug, die Lage hat sich aber seit der Durchführung gemeinsamer Polizeipatrouillen stark verbessert (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019). Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein. Im Fall einer Notlage (gesundheitlich, kriminalitäts- oder kriegsbedingt) fehlen weitgehend funktionierende staatliche Stellen, die Hilfe leisten könnten. Hinweisen zufolge laufen insbesondere ausländische Fachkräfte und Reisende Gefahr, Opfer von Attentaten, Überfällen, Entführungen und anderen terroristisch motivierten Gewaltverbrechen zu werden. Milizen und andere Sicherheitskräfte, die nicht der somalischen Bundesregierung unterstehen, folgen oft nicht vorhersehbaren Loyalitäten und können für ausländische Reisende in der Regel keine Sicherheit garantieren. Übernachtungen sollten landesweit nur in von der Sicherheitsabteilung der Vereinten Nationen freigegebenen Unterkünften erfolgen (BMEIA Stand 18.03.2019 abgefragt 20.03.2019). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somaliland" (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 07.03.2018). In den Regionen Lower und Middle Juba, Lower und Middle Shabelle, Gedo, Bay, Bakool, Banaadir und Hiraan kommt es regelmäßig zur Explosion von improvisierten Sprengsätzen. Seit September 2018 wurden mindestens 54 durch Explosionen getötete Zivilisten verzeichnet. Opfer wurden auch bei Zusammenstößen zwischen Soldaten und der al-Schabaab rund um Mogadischu, in der Region Hiraan, in der Region Gedo und in anderen Regionen verzeichnet (Accord, Sicherheitslage 31.10.2018). Berichtete Konfliktvorfälle nach Provinzen im dritten Quartal 2018: XXXX (Accord drittes Quartal 2018, 20.12.2018).römisch 40 (Accord drittes Quartal 2018, 20.12.2018). Entwicklung von Konfliktvorfällen von September 2016 bis September 2018 in der gesamten Bundesrepublik Somalia: Bild kann nicht dargestellt werden (Accord drittes Quartal 2018, 20.12.2018) Die Sicherheitslage in Somalia blieb zwischen 23. August und 13. Dezember 2018 volatil. Die al-Schabaab war weiterhin die Hauptbedrohung der Sicherheit im Land. Es gab zudem einen Anstieg der berichteten Aktivitäten von Elementen, die der Gruppe Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugerechnet werden, in Mogadischu. In der umstrittenen Region Sool, gab es weiterhin Spannungen in der Stadt Turkaraq und angrenzenden Gebieten, mit sporadischen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften Somalilands und Puntlands. Die höchste Anzahl der terroristischen Zwischenfälle des Jahres 2018 wurden im November berichtet, wobei die meisten Fälle in Mogadischu und in den Regionen Lower Shabelle und Hiraan berichtet wurden. Die al-Schabaab behielt trotz andauernder und intensivierter landesweiter Boden- und Luftangriffe weiterhin operative Stärke und Fähigkeiten. Pro-ISIL-Elemente verstärkten ihre Aktivitäten in und um Mogadischu, obwohl ihre Aktivitäten auf gezielte Tötungen beschränkt blieben. In Puntland waren al-Schabaab und Pro-ISIL Elemente weiterhin aktiv. In den Regionen Lower und Middle Juba, Lower und Middle Shabelle, Gedo, Bay, Bakool, Banaadir und Hiraan kommt es regelmäßig zur Explosion von improvisierten Sprengsätzen. Seit September 2018 wurden mindestens 54 durch Explosionen getötete ZivilistInnen verzeichnet. Opfer wurden auch bei Zusammenstößen zwischen Soldaten und der al-Schabaab rund um Mogadischu, in der Region Hiraan, in der Region Gedo und in anderen Regionen verzeichnet. Die Taktik der al-Schabaab scheint Recherchen zufolge in Richtung weniger Angriffe auf Regierungsstützpunkte und mehr Angriffe auf Regierungsbüros und Geschäfte, die sich weigern, der al-Schabaab gegenüber Steuern abzuführen, zu gehen. Zudem verwendet die al-Schabaab scheinbar Bombenangriffe als Hauptmethode, um die somalische Regierung und ihrer Verbündeten ins Visier zu nehmen (Accord Sicherheitslage 31.01.2019). ad
- a)Süd- und Zentralsomalia In vielen Gebieten der Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Am 14.10.2017 kam es zu einem der verheerendsten Anschläge der somalischen Geschichte Somalias mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein LKW brachte eine Sprengladung in einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Die al-Schabaab Miliz wird hinter dem Anschlag vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt. Am 28.10.2017 kam es erneut zu einem schweren Anschlag durch al-Schabaab im Stadtzentrum Mogadischus, bei dem mindestens 23 Personen starben (AA 07.03.2018). Bei der Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab starben am 19.09.2018 nahe der Ortschaft Abdale-Birole (Region Lower Juba) zehn Soldaten des Bundesstaates Jubaland. Die Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab in Afgooye (Region Lower Shabelle) tötete am 25.09.2018 einen Soldaten und verletzte zwei weitere. Am 27.09.2018 starben bei der Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab bei einem Teeladen in Elwaq (Region Gedo) zwei Personen, sechs wurden verletzt. Bei einem Anschlag der al-Schabaab mit einer Sprengfalle auf ein Fahrzeug der somalischen Armee in Mogadischu kamen drei Soldaten ums Leben. Das Afrikakommando der USA tötete am 21.09.2018 bei einem Luftangriff ca. 50 Kilometer nordwestlich von Kismayo (Region Lower Juba) 18 al-Schabaab-Kämpfer. Am 24.09.2018 töteten somalische und AMISOM-Einheiten bei einer Sicherheitsoperation in Qoryoley (Region Lower Shabelle) 35 al-Schabaab-Angehörige. Somalische Einheiten töteten am 27.09.2018 in der Ortschaft Jilib-Marka (Region Lower Shabelle) 16 al-Schabaab-Kämpfer. Am Rande der UN-Generalversammlung traf Außenminister Ahmed Awad Issa mit dem russischen Außenminister Sergej Lawrow zusammen. Lawrow erklärte, Russland unterstütze die Anstrengungen Somalias und der AMISOM bei der Terrorismusbekämpfung. Die beiden Außenminister bekräftigten ihre früheren Zusagen zum Ausbau der diplomatischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit (BAMF 01.10.2018). Al-Schabaab tötete nach eigenen Angaben am 29.10.2018 bei einem Anschlag mit einer Sprengfalle auf einen Konvoi äthiopischer Truppen der AMISOM in der Ortschaft El-Gal nahe Beledweyne (Region Hiiran) 30 äthiopische Soldaten. Am 27.10.2018 wurde nahe Mogadischu ein Rundfunkjournalist ermordet. Eine Explosion einer Sprengfalle nahe dem somalischen Parlament am 01.11.2018 hatte keine Todesfälle zur Folge. Hinter beiden Anschlägen wird die al-Schabaab vermutet. Der IS ermordete nach eigenen Angaben am 01.11.2018 in Boosaaso (Puntland) einen Zollbeamten. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für einen Anschlag mit einer Sprengfalle auf dschibutische AMISOM-Kräfte in Bulo Burde (Region Hiiraan) am 02.11.2018. Bei einem Luftangriff nicht identifizierter Flugzeuge am 28.10.2018 in Kasuuma (Region Lower Jubba) kamen elf al-Schabaab-Kämpfer ums Leben. Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 31.10.18 somalische und AMISOM-Einheiten in mehreren Ortschaften im Bezirk Qoryoley (Region Lower Shabelle) an. Somalische und AMISOM-Kräfte übernahmen am 31.10.2018 die Kontrolle über die Stadt Daynunay in der Nähe von Baidoa (Region Bay Region). Al-S habaab hatte Daynunay im Juni 2018 erobert. Somalische und AMISOM-Einheiten töteten am 02.11.2018 im Rahmen einer gemeinsamen Offensive gegen al-Schabaab im Bezirk Jamaame (Region Lower Juba) zwölf Extremisten. Bei einem Luftangriff der USA sollen in der Ortschaft Araara nahe Kismayo (Region Lower Juba) am 02.11.2018 vier al-Schabaab-Kämpfer getötet worden sein (BAMF 05.11.2018). Bei einem Anschlag auf ein Hotel nahe der Kreuzung K 4 (Kilomter-vier-Kreuzung; belebte Kreuzung an der Straße zwischen Hafen und Flughafen) zündeten Selbstmordattentäter der al-Schabaab am 09.11.2018 Autobomben. Anschließend versuchten Kämpfer, in das Hotel einzudringen. Mindestens 13 Zivilisten und sechs Extremisten kamen ums Leben; 13 Zivilisten wurden verletzt. Vier al-Schabaab-Kämpfer starben am 03.11.2018 durch einen Luftschlag des United States Africa Command (AFRICOM) nahe Arare (Region Lower Juba [BAMF 12.11.2018]). Bei der Explosion einer Sprengfalle, die am 18.11.2018 in der Ortschaft Weydow außerhalb von Mogadischu vermutlich von al-Schabaab-Angehörigen gezündet wurde, starb ein Regierungssoldat; mindestens ein Zivilist wurde verletzt. Mehrere AMISOM-Soldaten kamen am 19.11.2018 nahe Baidoa (Region Bay) bei der Detonation von zwei Sprengfallen der al-Schabaab ums Leben. Am 20.11.2018 wurden in Mogadischu bei einem al-Schabaab zugerechneten Anschlag mit einer Sprengfalle auf das Fahrzeug eines Abgeordneten zwei Personen verletzt. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für einen Angriff auf ein Militärfahrzeug nahe Boosaaso (Puntland) am 20.11.2018, bei dem drei puntländische Soldaten getötet wurden. Al-Schabaab-Kämpfer ermordeten in Galkayo am 26.11.2018 nach Angaben der Polizei einen islamischen Geistlichen, dessen Frau sowie 13 weitere Personen. Al-Schabaab hatte dem Geistlichen vorgeworfen, den Propheten Mohammed beleidigt zu haben. Drei Extremisten, die das von dem Geistlichen geleitete islamische Zentrum gestürmt hatten, wurden erschossen. In Jilib (Region Middle Juba) soll der Radiosender der al-Schabaab Andalus von einem unbekannten Flugzeug bombardiert worden sein. Das genaue Datum ist unbekannt. Die USA verneinten eine Beteiligung. Am 19.11.2018 kam es in der Region Galgaduud zu einem Zusammenstoß von Kämpfern der Ahlu Sunna wa al Jama'a mit Kämpfern der al-Schabaab. Al-Schabaab-Angehörige griffen am 19.11.2018 einen Stützpunkt der kenianischen Armee in Fafadun (Region Gedo) an. Die Zahl der Opfer ist unbekannt. Das US Africa Command (AFRICOM) führte am 19.11.2018 zwei Luftschläge gegen al-Schabaab nahe Debatscile (Region Mudug) durch, bei denen insgesamt 27 al-Schabaab-Kämpfer getötet wurden. Bei Luftangriffen des AFRICOM starben am 20.11.2018 sieben Extremisten nahe der Ortschaft Quy Cad (Region Mudug) sowie sechs am 21.11.2018 nahe Haradheere (Region Mudug). Zivilisten kamen nach AFRICOM Angaben nicht zu Schaden. Am 20.11.2018 töteten somalische Einheiten 13 al-Schabaab-Kämpfer in Marka (Region Lower Shabelle [BAMF 26.11.2018]). Bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen al-Schabaab-Kämpfern und einer örtlichen Miliz, die sich Steuerforderungen der Extremisten widersetzte, wurden am 03.12.2018 in Adale (Region Middle Shabelle) vier al-Schabaab-Angehörige getötet. Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 06.12.2018 einen Militärstützpunkt des Bundesstaates Jubbaland in Beled Hawo (Region Gedo) an; mindestens fünf Soldaten starben. Mit einem Luftschlag töten US-Streitkräfte bei Basra (Region Middle Juba) am 08.12.2018 vier Kämpfer der Al-Schabaab (BAMF 04.12.2018). Sieben somalische Soldaten einschließlich eines Generals kamen am 06.12.2018 bei einem Anschlag der al-Schabaab auf einen Militärkonvoi in Dhanaane (Region Lower Shabelle) ums Leben. Bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen al-Schabaab-Kämpfern und einer örtlichen Miliz, die sich Steuerforderungen der Extremisten widersetzte, wurden am 03.12.2018 in Adale (Region Middle Shabelle) vier al-Schabaab-Angehörige getötet. Unterstützer rivalisierender Kandidaten für die im Bundesstaat Southwest anstehenden Präsidentschaftswahlen beschossen einander in Baidoa (Region Bay) mehrfach mit Granaten. Die Sicherheitskräfte verhafteten am 06.12.2018 zahlreiche Personen. Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 06.12.2018 einen Militärstützpunkt des Bundesstaates Jubbaland in Beled Hawo (Region Gedo) an; mindestens fünf Soldaten starben. Mit einem Luftschlag töten US-Streitkräfte bei Basra (Region Middle Juba) am 08.12.2018 vier Kämpfer der Al-Schabaab (BAMF 10.12.2018). Äthiopische AMISOM-Einheiten verhafteten am 13.12.2018 in Baidoa (Region Bay) Sheikh Mukhtar Robow alias Abu Mansur. Nach unbestätigten Berichten soll Robow gefoltert und nach Mogadischu gebracht worden sein. Robow war einer der Begründer der al-Schabaab, ihr stellvertretender Führer und Sprecher. Unbestätigten Berichten zufolge soll er 2013 zur Regierung übergelaufen sein. Wegen der Verhaftung kam es in Baidoa am 13. und 14.12.2018 zu gewaltsamen Protesten seiner Unterstützer. Robow kandidiert für das Präsidentenamt des Bundesstaates South West bei den für den 19.12.2018 geplanten Wahlen. Die Senatoren des Bundesstaates South West im somalischen Oberhaus verurteilten Robows Verhaftung und bezichtigen AMISOM der Einmischung in die Innenpolitik und der Zusammenarbeit mit der Regierung, um in die bevorstehenden Wahlen einzugreifen. Die Senatoren empfahlen eine Verschiebung der Wahl, um Robow eine Teilnahme zu ermöglichen (BAMF 17.12.2018). Laut Militär der USA sollen 62 Kämpfer der al-Schabaab bei sechs Luftangriffen getötet worden sein (BBC 17.12.2018). Bei einer Operation US-gestützter somalischer Spezialeinheiten am 13.01.2019 in mehreren Ortschaften außerhalb der Stadt Janaale (Region Lower Shabelle) wurden 85 al-Schabaab-Kämpfer getötet, unter ihnen fünf ausländische Staatsangehörige, so ein somalischer Radiosender. Die ausländischen Kämpfer stammten aus Tansania, Ägypten, Mauretanien, Jemen und Syrien. Al-Schabaab tötete am 18.01.2019 nach eigenen Angaben 57 Soldaten bei einem Angriff auf einen äthiopischen Militärkonvoi nahe der Stadt Burhakaba (Region Bay). Die äthiopische Militärführung machte keine Angaben zur Anzahl der Opfer. Die US-Streitkräfte gaben bekannt, dass bei einem Luftangriff gegen al-Schabaab am 19.01.2019 nahe Jilib (Region Middle Juba) 52 Extremisten ums Leben gekommen seien. Die Operation soll nach Angriffen der al-Schabaab auf zwei Stützpunkte der somalischen Armee erfolgt sein, bei denen laut al-Schabaab mindestens 41 somalische Soldaten das Leben verloren (BAMF 21.01.2019). Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer ermordeten am 30.01.2019 einen Gemeindeältesten in Afgoye (Region Lower Shabelle). Das Opfer hatte an der Auswahl der Delegierten für die Parlamentswahl 2016/2017 teilgenommen. Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer feuerten am 28.01.2019 Granaten auf einen Kontrollpunkt der Sicherheitskräfte in Jowhar (Regon Middle Shabelle). Die Anzahl der Opfer ist nicht bekannt. AFRICOM tötete bei einem Luftangriff am 30.01.2019 in der Nähe der Ortschaft Shebeeley bei Beled Weyne (Region Hiraan) 24 Extremisten (BAMF 04.02.2019).Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer ermordeten am 30.01.2019 einen Gemeindeältesten in Afgoye (Region Lower Shabelle). Das Opfer hatte an der Auswahl der Delegierten für die Parlamentswahl 2016 aus 2017, teilgenommen. Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer feuerten am 28.01.2019 Granaten auf einen Kontrollpunkt der Sicherheitskräfte in Jowhar (Regon Middle Shabelle). Die Anzahl der Opfer ist nicht bekannt. AFRICOM tötete bei einem Luftangriff am 30.01.2019 in der Nähe der Ortschaft Shebeeley bei Beled Weyne (Region Hiraan) 24 Extremisten (BAMF 04.02.2019). Ein al-Schabaab-Extremist ermordete in Boosaaso am 04.02.2019 einen italienischen Staatsangehörigen, der für die emiratische Gesellschaft DP World in der Verwaltung des Hafens von Boosaaso arbeitete. DP World hatte im Jahr 2017 einen Vertrag über 30 Jahre für die Verwaltung und Entwicklung des Hafens von Boosaaso erhalten. Dagegen hatten damals zahlreiche Einwohner der Stadt protestiert. Al-Schabaab-Angehörige ermordeten nahe der Ortschaft Dhanaane (Region Lower Shabelle) am 05.02.2019 zwei hochrangige Offiziere der somalischen Armee mit einer Sprengfalle. Am 04.02.2019 sollen bei einer Operation der somalischen Armee nahe dem Dorf Farsooley (Region Lower Shabelle) 40 al-Schabaab-Kämpfer getötet worden sein. Sechs Soldaten starben am 06.02.2019 bei einem Angriff der al-Schabaab auf einen Stützpunkt von somalischem Militär und Sicherheitskräften Jubalands in der Region Lower Juba. Bei einer US-gestützen Boden- und Luftoffensive des somalischen Militärs gegen al-Schabaab nahe Barire (Region Lower Shabelle) sollen am 07.02.2019 zehn Extremisten getötet worden sein. United States Africa Command (AFRICOM) unternahm mehrere Luftangriffe. Für einen Angriff am 05.02.2019 nahe Leego (Region Bay) wurden keine Opferzahlen bekanntgegeben. Bei Angriffen am 06.02.2019 nahe Gendershe (Region Lower Shabelle) und 07.02.2019 nahe Barire (Region Lower Shabelle) wurden elf bzw. vier Extremisten getötet. Ein weiterer Luftangriff am 08.02.2019 nahe Kismayo (Region Lower Juba) tötete acht al-Schabaab-Kämpfer (BAMF 11.02.2019). Bei zwei Luftangriffen des United States Africa Command (AFRICOM) nahe der Stadt Janaale (Region Lower Shabelle) am 11.02.2019 wurden nach Angaben von U.S.-Angaben elf bzw. vier Extremisten getötet. Zivilisten sollen entgegen anderslautender Behauptungen der al-Schabaab nicht zu Schaden gekommen sein. Einheiten des somalischen Militärs und Sicherheitskräfte des Bundesstaates Jubaland griffen am 12.02.2019 Stützpunkte der al-Schabaab nahe der Stadt Jamame (Region Lower Juba) an. Flugzeuge unbekannter Herkunft unternahmen am 14.02.2019 nahe der Stadt El Adde (Region Gedo) einen Luftangriff, bei dem mindestens 13 al-Schabaab-Angehörige ums Leben gekommen sein sollen. Bei einem Angriff der al-Schabaab auf die Baledogle Airbase nahe Wanlaweyne (Region Lower Shabelle) kamen nach Angaben der Extremisten drei U.S.-Soldaten ums Leben. AFRICOM bestritt dies. Puntländische Sicherheitskräfte nahmen im Rahmen einer Operation gegen den IS nordöstlich der Stadt Boosaaso am 11.02.2019 mehrere Personen fest, die sich dem IS anschließen wollten (BAMF 18.02.2019). Eine Explosion von zwei Sprengfallen der al-Shabaab am 20.02.2019 zerstörte in Bardheere (Region Gedo) den gepanzerten Mannschaftswagen einer äthiopischen AMISOM-Patrouille. Die Anzahl der Opfer ist unbekannt. Al-Schabaab behauptete, am 21.02.2019 am Stadtrand von Afgoye (Region Lower Shabelle) somalische und amerikanische Soldaten eines Konvois mit einer Autobombe getötet zu haben. Der Angriff wurde nicht bestätigt. Am 21.02.2019 griffen al-Schabaab-Kämpfer nahe Balad (Region Middle Shabelle) einen Stützpunkt der somalischen Armee an. Es kam zu Verlusten auf beiden Seiten. Die Extremisten behaupteten, große Teile der Stadt erobert zu haben. Nach Berichten örtlicher Medien soll dies nicht zutreffen. Am 21.02.2019 kehrten 200 burundische AMISOM-Soldaten in ihre Heimat zurück. Forderungen der Afrikanischen Union (AU), Burundi solle 1.000 Soldaten seines etwa 5.400 Mann starken Kontingents bis Ende Februar aus Somalia abziehen, will die burundische Regierung nicht nachkommen. Sie droht mit einem Abzug all ihrer Soldaten, falls die AU auf der Forderung bestehe. Burundi stellt ca. ein Viertel der AMISOM-Soldaten und damit nach Uganda das zweitgrößte Kontingent. Im bisherigen Verlauf des Einsatzes verloren 800 bis 1.000 burundische Soldaten ihr Leben. Präsident Pierre Nkurunziza und Somalias Präsident Mohamed Abdullahi Farmajo forderten nach einem Treffen eine Dringlichkeitssitzung der AU zur Frage des Truppenabzugs. Die Beteiligung an AMISOM bedeutet eine Einkommensquelle in harter Währung für Burundi. Die AU bezahlt für das Kontingent rund 18 Mio. USD pro Quartal (BAMF 25.02.2019). Am 25.02.2019 wurden neun Straßenreiniger am Stadtrand von Afgoye (Region Lower Shabelle) erschossen. Dieser Vorfall wird der al-Schabaab ebenso zugerechnet wie die Ermordung von zwei Zivilisten am 27.02.2019 in einem Internetcafé im Bezirk Bondhere von Mogadischu. Das Afrikakommano der USA (U.S. AFRICOM) unternahm am 23.02.2019 Luftangriffe auf Stützpunkte der al-Schabaab in der Ortschaft Qunyow Barrow (Region Middle Juba) nahe der Stadt Awdheegle (Region Lower Shabelle) sowie in der Stadt Janaale (Region Lower Shabelle). Zwei Extremisten sollen bei diesen Angriffen ums Leben gekommen sein. Bei weiteren Luftschlägen von AFRICOM auf Stellungen und Ausbildungslager der al-Schabaab wurden am 24.02.2019 nahe Beledweyne (Region Hiraan) 35 Extremisten, am 25.02.2019 nahe der Ortschaft Shebeeley (Region Hiraan) 20 sowie am 28.02.2019 ebenfalls in der Region Hiraan 26 Extremisten getötet. Al-Schabaab-Kämpfer überfielen am 27.02.2019 einen Stützpunkt der AMISOM nahe der Stadt Qoryoley (Region Lower Shabelle). Bei dem sich anschließenden Gefecht wurden mindestens drei somalische Soldaten verletzt (BAMF 04.03.2019). (BMEIA, Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Somalia, unverändert gültig seit 18.03.2019, Stand 20.03.2019, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.10.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf Accord, Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 31.10.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1448378.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001577/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+05.11.2018+%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001572/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+12.11.2018+%28deutsch%29.pdf Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum 3. Quartal 2018, 2. Version 20.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002471/2018q3Somalia_de.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 26.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001559/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+26.11.2018+%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001573/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+10.12.2018+%28deutsch%29.pdf BBC News, Laut Militär der USA 62 Kämpfer der al-Schabaab bei sechs Luftangriffen getötet, 17.12.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-46592101 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1456289/6126_1547459202_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-12-2018-deutsch.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 21.01.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003650/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_21.01.2019_%28deutsch%29.pdf Accord, Kurze Zusammenstellung der Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 31.01.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002530.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 04.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003641/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003657/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_11.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 18.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003659/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_18.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 25.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003661/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_25.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 04.03.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003663/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.03.2019_%28deutsch%29.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162) Sicherheitslage in Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vgl. EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vergleiche UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vergleiche EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016). Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 02.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 02.2016) In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.09.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 01.04.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Schabaab erkennbar sind (UKUT 03.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al-Schabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 02.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.09.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 01.04.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Schabaab erkennbar sind (UKUT 03.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al-Schabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 02.2016). Der IS übernahm auch die Verantwortung für eine Bombenexplosion auf dem Bakara-Markt in Mogadischu, bei der am 24.09.2018 drei Zivilisten und zwei Soldaten getötet wurden. Bei einem Anschlag der al-Schabaab mit einer Sprengfalle auf ein Fahrzeug der somalischen Armee in Mogadischu kamen drei Soldaten ums Leben (BAMF 01.10.2018). Journalisten zufolge stürmten Angang Juli 2018 Kämpfer der al-Schabaab nach der Explosion von zwei Autobomben das Innenministerium in Mogadischu. 10 Personen wurden getötet und mindestens 20 Zivilisten verletzt (Accord 31.10.2018). Am 27.10.2018 wurde nahe Mogadischu ein Rundfunkjournalist ermordet. Eine Explosion einer Sprengfalle nahe dem somalischen Parlament am 01.11.2018 hatte keine Todesfälle zur Folge. Hinter beiden Anschlägen wird die al-Schabaab vermutet (BAMF 05.11.2018). Bei einem Bombenanschlag auf ein Hotel in der somalischen Hauptstadt Mogadischu sind nach Polizeiangaben mindestens 39 Menschen ums Leben gekommen, darunter sechs der mutmaßlich islamistischen Angreifer. Die Polizei vermutete die islamistische Terrororganisation al-Schabaab hinter dem Anschlag. Vier al-Schabaab-Kämpfer, die das Hotel stürmen wollten, wurden der Polizei zufolge von Sicherheitsleuten getötet. Das Hotel nahe der belebten Kreuzung "Kilometer vier" unweit des Flughafens ist unter anderem bei somalischen Regierungsvertreten beliebt (Tagesschau 10.11.2018). Bei der Explosion von zwei Sprengfallen, die auf Konvois der AMISOM zielten, wurde im Stadtteil Heliwa von Mogadischu am 06.11.2018 ein Fahrer verletzt; die zweite Explosion blieb ohne Opfer. Einwohner von Mogadischu beschuldigten AMISOM-Soldaten, sie hätten nach der Explosion in Heliwa auf Zivilisten geschossen und vier Menschen getötet. Mehr als 100 Demonstranten forderten von der Regierung eine Untersuchung des Vorfalls. AMISOM kündigte eine Untersuchung an (BAMF 12.11.2018). Am 20.11.2018 wurden in Mogadischu bei einem al-Schabaab zugerechneten Anschlag mit einer Sprengfalle auf das Fahrzeug eines Abgeordneten zwei Personen verletzt (BAMF 26.11.2018). Bei Anschlägen der al-Schabaab wurden in Mogadischu ein Mitarbeiter des Telekommunikationsministeriums (02.12.2018) und mehrere AMISOM-Soldaten getötet (05.12.2018) sowie ein Journalist verletzt (RSF 04.12.2018; BAMF 10.12.2018; BBC 22.12.2018). Bei Anschlägen der al-Schabaab auf Militärkonvois kamen am 09.12.2018 in Mogadischu drei somalische Soldaten ums Leben. Nach einem Bericht des Norwegian Refugee Council vom 11.12.2018 flohen in der ersten Hälfte des Jahres 2018 mehr als 340.000 IDPs wegen Konflikten, Dürre und Überflutungen nach Mogadischu (BAMF 17.12.2018). Es gab einen Anstieg der berichteten Aktivitäten von Elementen, die der Gruppe Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugerechnet werden, in Mogadischu. Die höchste Anzahl der terroristischen Zwischenfälle des Jahres 2018 wurden im November berichtet, wobei die meisten Fälle in Mogadischu und in den Regionen Lower Shabelle und Hiraan berichtet wurden. Pro-ISIL-Elemente verstärkten ihre Aktivitäten in und um Mogadischu, obwohl ihre Aktivitäten auf gezielte Tötungen beschränkt blieben. In Mogadischu führte die al-Schabaab zwischen 23.08.und 13.12.2018 weiterhin Angriffe und gezielte Attentate mittels in oder an Fahrzeugen angebrachten improvisierten Sprengsätzen und ferngezündeten Sprengsätzen aus. Im September und Oktober kam es während kurzer Angriffspausen zu einem Anstieg der allgemeinen Kriminalität in Mogadischu. Am 09.11.2018 kam es zur Detonation von drei Sprengsätzen durch Selbstmordattentäter und einem Schusswechsel mit Sicherheitskräften in Mogadischu. Die Ziele der Anschläge waren zwei Hotels und ein Polizeihauptquartier. 53 Personen wurden getötet und über 100 Personen verwundet (Accord 31.01.2019). Bei der Explosion einer Autobombe am 29.01.2019 starben im Stadtteil Bondhere in Mogadischu zwei Zivilisten, fünf weitere wurden verletzt. Al-Schabaab behauptete, sieben Regierungsmitarbeiter getötet zu haben. Vier Zivilisten, unter ihnen zwei ausländische Ingenieure, wurden bei der Explosion einer Sprengfalle am 29.01.2019 außerhalb von Mogadischu verletzt. Al-Schabaab-Kämpfer ermordeten am 31.01.2019 einen Offizier der somalischen Armee vor seinem Haus im Stadtteil Hamar Weyne von Mogadischu (BAMF 04.02.2019). Bei der Explosion einer Autobombe vor dem Einkaufszentrum Hamar Weyne Market in Mogadischu starben am 04.02.2019 neun Zivilisten, mehrere weitere Personen wurden verletzt. Zu dem Anschlag, der einem Treffen von leitenden Beamten in einem Restaurant neben dem Einkaufszentrum gegolten haben soll, bekannte sich die al-Schabaab (BAMF 11.02.2019). Bei Anschlägen der al-Schabaab in Mogadischu starben am 12.02.2019 im Stadtteil Hodan ein Polizist und im Stadtteil Dharkenley ein somalischer Soldat sowie am 13.02.2019 der Fahrer eines Abgeordneten des Bundesstaates Südwest im Stadtteil Hodan (BAMF 18.02.2019). Am 20.02.2019 wurde im Bezirk Hodan von Mogadischu der stellvertretende Generalstaatsanwalt der somalischen Bundesregierung durch al-Schabaab-Kämpfer ermordet (BAMF 25.02.2019). Al-Schabaab-Kämpfer ermordeten am 23.02.2019 im Bezirk Karan von Mogadischu ein Mitglied des Parlaments. Der al-Schabaab wird die Ermordung von zwei Zivilisten am 27.02.2019 in einem Internetcafé im Bezirk Bondhere von Mogadischu zugerechnet. Am 28.02.2019 stürmten al-Schabaab Kämpfer einen Hotel- und Geschäftskomplex an einer belebten Straße von Mogadischu. Erst am folgenden Tag gelang es den Sicherheitskräften, die Kontrolle über den Komplex wiederzuerlangen. Der Anschlag, für den al-Schabaab die Verantwortung übernahm, forderte nach offiziellen Angaben mindestens 20 Menschenleben; mehr als 60 Personen wurden verletzt (BAMF 04.03.2019). (Accord, Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 31.10.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1448378.html AI , Amnesty International, Amnesty International Report 2015/16, 24.02.2016, The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html BFA, BFA Staatendokumentation Analyse zu Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage, Oktober 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf DIS , Danish Immigration Service Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, 09.2015,http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, EASO European Asylum Support Office Somalia Security Situation, 02.2016 http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, EGMR, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, 10.09.2015, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html LI Landinfo, Somalia, Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, 01.04.2016, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf UKUT, United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), 03.10.2014, http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.10.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001577/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+05.11.2018+%28deutsch%29.pdf Tagesschau, Viele Tote bei Anschlag in Somalia, 10.11.1018, https://www.tagesschau.de/ausland/somalia-anschlag-121.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001572/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+12.11.2018+%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 26.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001559/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+26.11.2018+%28deutsch%29.pdf RSF, Reporters Sans Frontières, Mogadischu, Leiter einer NGO für Pressefreiheit bei gezieltem Bombenanschlag verletzt, 04.12.2018, https://rsf.org/en/news/press-freedom-defender-badly-injured-targeted-mogadishu-bomb BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001573/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+10.12.2018+%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1456289/6126_1547459202_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-12-2018-deutsch.pdf BBC News, Mogadischu, Bekannter Journalist unter den bei Bombenanschlag von al-Schabaab getöteten Personen, 22.12.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-46660213 Accord, Kurze Zusammenstellung der Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 31.01.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002530.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 04.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003641/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003657/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_11.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 18.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003659/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_18.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 25.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003661/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_25.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 04.03.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003663/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.03.2019_%28deutsch%29.pdf) Al-Schabaab Ziel der al-Schabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al-Schabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO Februar 2016). Je höher der militärische Druck auf al-Schabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al-Schabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al-Schabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA August 2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al-Schabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (U.K. Juli 2017). Die Stärke der al-Schabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA August 2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al-Schabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden vonal-Schabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO Februar 2016). Je höher der militärische Druck auf al-Schabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al-Schabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al-Schabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA August 2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al-Schabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (U.K. Juli 2017). Die Stärke der al-Schabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA August 2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al-Schabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Schabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA August 2017). Die Gebiete der al-Schabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.09.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al-Schabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al-Schabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA August 2017). (EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security situation, Februar 2016, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Somalia-Security-Feb2016.pdf BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf LI, Landinfo, Somalia - Kjønnslemlestelse av kvinner, 14.09.2011, https://landinfo.no/asset/1747/1/1747_1.pdf UNSOM, United Nations Assistance Mission in Somalia, Countering AlShabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, 18.09.2017, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_alshabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final__14_august_2017.pdf U.K. Home Office, Country Policy and Information Note Somalia (South and Central), Fear of Al-Shabaab, Version 2.0, Juli 2017, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/629570/Somalia_-_Al-Shabaab_-_CPIN_-_v2_0.pdf) Justiz und Sicherheitsbehörden ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z.B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 07.03.2018). Aufgrund des andauernden Bürgerkriegs spielen die Sicherheitsorgane in Süd- und Zentralsomalia eine herausgehobene Rolle. Sie arbeiten in der Regel in einem Kontext humanitären Völkerrechts. Gleichwohl bleibt die tatsächliche zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte und insbesondere die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane in den meisten Fällen schwach bis inexistent. Hinzukommt, dass der Sold sehr unregelmäßig ausgezahlt wird. Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Von Seiten der Kämpfer der al-Schabaab-Miliz wird ein völkerrechtlicher Rahmen als solcher nicht anerkannt. Die Rolle des Staatsschutzes in Süd- und Zentralsomalia liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Folter/Unmenschliche Behandlung ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der Nachrichtendienst NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle. Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung im Sinne des Übereinkommens auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen von al-Schabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Korruption/Dokumente Die Bundesrepublik Somalia stand im Jahr 2016 auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International 176 von 176 (TI 2016). In den Jahren 2017 und 2018 belegte Somalia im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 180 von 180 (TI 2017, TI 2018). Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia (AA 07.03.2018). (TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2016, Somalia, http://www.transparency.org/country/SOM AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM) Menschenrechte Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und "Somaliland" bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht ("Scharia") zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassungen bekennen sich aber gleichzeitig zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat 1993 das Mandat des Unabhängigen Experten zur Beobachtung der Menschenrechtslage in Somalia geschaffen. Fast jedes Jahr gab es seit her eine Besichtigungsreise. Seit 2014 wird das Amt von Herrn Bahame Nyanduga (TZA) YANDUGA. Er besuchte vier Mal das Land, zuletzt 2017 (AA 07.03.2018). ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Der Schutz der Menschenrechte ist in Süd- und Zentralsomalia in der Verfassung verankert, ebenso wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle. Somalia hat folgende Menschenrechtsabkommen ratifiziert: Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Abkommen und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Religion ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. der Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt. Über 99% der Somalier sind sunnitische Muslime. (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Todesstrafe Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung/Behörden und dort nur für schwerste Verbrechen. In den von al-Schabaab beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für Ehebruch und "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d. h. mit der Regierung, der AU-Mission AMISOM, den VN oder Hilfsorganisationen) verhängt und öffentlich, z. T. durch Steinigung, vollzogen. Eine Zusicherung der Nichtverhängung oder des Nichtvollzugs der Todesstrafe erscheint im Hinblick auf die jeweiligen Regierungen sehr unwahrscheinlich, im Hinblick auf die von al-Schabaab kontrollierten Gebiete aussichtslos (AA 01.01.2017). Es gab insgesamt 14 Exekutionen im Jahr 2016 in Somalia, davon 01 in Puntland, 06 in "Somaliland" und 07 im Gebiet der Zentralregierung (AI 11.04.2017). Die Zahl der Exekutionen betrug im Jahr 2017 24, davon 12 in Puntland und 12 im Gebiet der Zentralregierung (AI 12.04.2018). Ein Militärgericht verurteilte einen al-Schabaab-Extremisten zum Tod, der für schuldig befunden worden war, den Anschlag in Mogadischu vom Oktober 2017 mit mehr als 500 Toten geplant zu haben. Ein weiterer al-Schabaab-Angehöriger wurde zu lebenslänglicher Haft verurteilt. Er soll das Fahrzeug, mit dem der Anschlag ausgeführt wurde, beschafft haben (BAMF 12.02.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017 AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2016, 11.04.2017, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5740/2017/en AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2017, 12.04.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.02.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424838/5734_1519115760_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-12-02-2018-deutsch.pdf) Behandlung nach Rückkehr ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß und ad hoc durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe von al-Schabaab. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Rückübernahmeabkommen (MoUs) mit Belgien, Norwegen und Großbritannien, wobei die beiden letzteren Vereinbarungen noch nicht in Kraft sind bzw. noch nicht buchstabengetreu implementiert werden. Der erste Entwurf einer Nationalen Strategie für Migranten, Asylwerber und Flüchtlinge nimmt Bezug auf mögliche Rückübernahmeabkommen im Rahmen des Khartum-Prozesses und Valetta Aktionsplans (AA 07.03.2018). Bisher kehrten im Jahr 2018 mehr als 1.300 Somalier aus dem Jemen an ihren Herkunftsort zurück; die Programme für unterstützte spontane Rückkehr wurde 2017 von UNHCR initiiert (UNHCR 07.08.2018). Insgesamt 123.399 somalische Flüchtlinge sind seit Dezember 2014 freiwillig nach Somalia zurückgekehrt. Darunter hat UNHCR 82.840 freiwillige Rückkehrer aus Kenia unterstützt und 3.053 geholfen, die seit 2017 spontan aus dem Jemen zurückgekehrt sind (UNHCR Fact Sheet 30.11.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Somalia, 07.08.2018, http://www.unhcr.org/news/briefing/2018/8/5b6951b14/unhcr-aids-return-2000-somali-refugees-yemen.html UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Somalia, Fact Sheet 30.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001549/67182.pdf) 2. Beweiswürdigung: 1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 1.) kann mangels Vorlage eines somalischen Identitätsdokuments mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Glauben und familiärem Hintergrund beruhen, ebenso wie die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Berufstätigkeit, auf den Angaben des Beschwerdeführers. Dies gilt auch für die Feststellungen zu den Tätigkeiten seiner Geschwister und Eltern und für die Angaben zu seinem Familienstand. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Galgale angehört, beruht auf dem praktisch nicht vorhandenen Wissen des Beschwerdeführers zu seinem behaupteten Clan und den ausgesprochen vagen und unbestimmten Antworten auf die diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen: "...R: Sie haben angegeben, den Galgale angehören. Wie heißt der Clan über den Galgale oder anders gefragt, zu welchem Clan gehören die Galgale? P: Ich kenne mich nicht aus, ich weiß es nicht. R: Was bedeutet das Wort Galgalo oder Galgale? P: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass es der Name unseres Stammes ist..." (Verhandlungsschrift Seite 09). Angesichts der Tatsache, dass die Zugehörigkeit zu einem Clan der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Staatsangehörige der Bundesrepublik Somalia ist, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bereits elementare Fragen zu seinem behaupteten Clan nicht beantworten kann (siehe dazu Länderfeststellungen 3. Clan der Galgale/Galgala/Galgalo/Gelegale). Auch zur jüngeren Geschichte der Galgale konnte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben machen. Wenn der Beschwerdeführer schon nicht in der Lage war anzugeben, dass sich etwa die Galgale den Abgaal (Hawiye) angeschlossen hatten bzw. dass sich die Abgaal (wegen der Kooperation mit dem Regime Barre im Bürgerkrieg ab 2002) gerächt haben, hätte er doch zumindest irgendetwas XXXX (siehe dazu Länderfeststellungen 3. Clan der Galgale/Galgala/Galgalo/Gelegale):Auch zur jüngeren Geschichte der Galgale konnte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben machen. Wenn der Beschwerdeführer schon nicht in der Lage war anzugeben, dass sich etwa die Galgale den Abgaal (Hawiye) angeschlossen hatten bzw. dass sich die Abgaal (wegen der Kooperation mit dem Regime Barre im Bürgerkrieg ab 2002) gerächt haben, hätte er doch zumindest irgendetwas römisch 40 (siehe dazu Länderfeststellungen 3. Clan der Galgale/Galgala/Galgalo/Gelegale): "...R: Welcher Gruppe haben sich die Galgale XXXX früher angeschlossen oder "vereinigt" und waren später deren Vergeltungsschlägen ausgesetzt?"...R: Welcher Gruppe haben sich die Galgale römisch 40 früher angeschlossen oder "vereinigt" und waren später deren Vergeltungsschlägen ausgesetzt? P: Das kann ich nicht sagen. R: Ab wann haben sich die Abgaal warum an den Galgale gerächt? Ab wann war das und warum? P: Es gab ständige Auseinandersetzungen zwischen diesen beiden Gruppen. Wann und warum weiß ich nicht. R: Wem haben die Galgale - nachdem sich die Abgaal (Hawiye) an ihnen gerächt hatten -, angeschlossen? P: Das weiß ich nicht. R: Sind die Galgale Teil der Samale-Klans? P: Das weiß ich nicht..." (Verhandlungsschrift Seite 10). Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach traditionellen Berufen (siehe dazu Länderfeststellungen 3. Clan der Galgale/Galgala/Galgalo/Gelegale) lediglich einen einzigen Beruf nennen konnte XXXX :Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach traditionellen Berufen (siehe dazu Länderfeststellungen 3. Clan der Galgale/Galgala/Galgalo/Gelegale) lediglich einen einzigen Beruf nennen konnte römisch 40 : "...R: Was arbeiten die Galgale/Galgalo traditionell in der Bundesrepublik Somalia? P: Die bearbeiten Holz und aus Holz machen sie Holzfiguren z.B. Kamele. Andere Berufe kenne ich nicht. R: Sie geben an Galgale zu sein, haben aber in einem anderen als den traditionellen Galgale Berufen gearbeitet. Auch Ihr Bruder XXXX war nicht in einem derartigen Beruf tätig, sondern hat als XXXX gearbeitet (Anmerkung: niederschriftliche Befragung beim BAA am 15.11. 2011 Akt BAA Seite 47). Wollen Sie dazu etwas angeben?R: Sie geben an Galgale zu sein, haben aber in einem anderen als den traditionellen Galgale Berufen gearbeitet. Auch Ihr Bruder römisch 40 war nicht in einem derartigen Beruf tätig, sondern hat als römisch 40 gearbeitet (Anmerkung: niederschriftliche Befragung beim BAA am 15.11. 2011 Akt BAA Seite 47). Wollen Sie dazu etwas angeben? P: Das ist die Vergangenheit, wo sie damals noch Holzfiguren gemacht haben. Aber jetzt arbeitet niemand mehr in diesem Beruf. Wir haben uns alle angepasst und arbeiten alle in modernen Berufen..." (Verhandlungsschrift Seite 10). Darüber hinaus sind auch die Angaben des Beschwerdeführers unstimmig, wonach sein Vater - obwohl er dem Clan der Galgale angehört haben soll - als sehr angesehener Koranlehrer gearbeitet und die Familie über ein Haus verfügt habe, zumal die Galgale nach den Länderinformationen keinen sozialen oder wirtschaftlichen Status besitzen und in bitterer Armut leben: "...R: Wie kommt es, dass Ihr Vater als Galgale als Koranlehrer - Lehrer/Koranlehrer ist doch ein angesehener Beruf - arbeiten konnte, wenn er ein Galgale ist? P: Wir haben in einer Gegend gewohnt, wo viele Abgaal gelebt haben und dort konnte man als Koranlehrer gut unterrichten. Wegen der Abgaal hatte mein Vater keine Schwierigkeiten seinen Beruf auszuüben. Bis zu seinem Tod war er Koranlehrer. R: Laut meinen Länderinformationen leben die Galgale in bitterer Armut und bekommen keine sozialen oder wirtschaftlichen Status zugesprochen. Wie kommt es, dass Sie sich ein eigenes Haus leisten konnten? P: Mein Vater hat als Koranlehrer gearbeitet, das ist ein sehr angesehener Beruf und deswegen konnte wir uns ein Haus leisten..." (Verhandlungsschrift Seite 10f). Schließlich bleibt noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge selbst einräumte, in Zusammenhang mit seiner behaupteten Clanzugehörigkeit XXXX keinerlei Probleme gehabt zu haben:Schließlich bleibt noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge selbst einräumte, in Zusammenhang mit seiner behaupteten Clanzugehörigkeit römisch 40 keinerlei Probleme gehabt zu haben: "...R: Laut meinen Länderinformationen haben im Jänner 2006 nur noch sehr wenige Galgale XXXX gelebt. Wie kommt es, dass Sie erst zwei Jahr später, im Dezember 2007, aus XXXX ausgereist sein wollen?"...R: Laut meinen Länderinformationen haben im Jänner 2006 nur noch sehr wenige Galgale römisch 40 gelebt. Wie kommt es, dass Sie erst zwei Jahr später, im Dezember 2007, aus römisch 40 ausgereist sein wollen? P: Unsere Familie hat sich nicht unter Drück gefühlt und die Abgaal waren mit unserem Clan verbunden und daher hatten wir keine Probleme XXXX weiterhin zu leben.P: Unsere Familie hat sich nicht unter Drück gefühlt und die Abgaal waren mit unserem Clan verbunden und daher hatten wir keine Probleme römisch 40 weiterhin zu leben. R. Galt das für alle Galgalen? P: In der Gegend wo wir gewohnt haben XXXX , gab es keine Probleme für uns. Es gab gute und schlechte Menschen. Bei uns lebten nur gute Menschen.P: In der Gegend wo wir gewohnt haben römisch 40 , gab es keine Probleme für uns. Es gab gute und schlechte Menschen. Bei uns lebten nur gute Menschen. R: Wie eben ausgeführt, haben laut den Länderberichten XXXX . Heute behaupten Sie sogar, es gab keinerlei Probleme für die Galgalen XXXX . Wollen Sie dazu etwas angeben?R: Wie eben ausgeführt, haben laut den Länderberichten römisch 40 . Heute behaupten Sie sogar, es gab keinerlei Probleme für die Galgalen römisch 40 . Wollen Sie dazu etwas angeben? P: Unsere Nachbarn haben uns beschützt und wir hatten keine Schwierigkeiten in unserer Gegend. In unserer Gegend gab es gar keine Probleme..." (Verhandlungsschrift Seite 11). 2. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Somalia verfolgt wurde, beruht auf den nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen. Wie bereits oben dargestellt, kann aufgrund des praktisch nicht vorhandenen Wissens des Beschwerdeführers zu seinem behaupteten Clan nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Galgale angehört. Soweit der Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Verhandlung daher angegeben hat, dass er befürchte, aufgrund seiner Clan-/Stammeszugehörigkeit getötet zu werden, kann diesen Angaben schon deshalb kein Glauben geschenkt werden: "...R: Wer konkret sollte Ihnen warum konkret in der Bundesrepublik Somalia etwas antun wollen? P: Die al-Schabaab. Die al-Schabaab die würden mich töten, wegen meiner Stammeszugehörigkeit..." (Verhandlungsschrift Seite 07). Darüber hinaus wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt keine Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit thematisierte und auch nicht angab, dass seine Familienmitglieder wegen ihrer Clanzugehörigkeit Probleme gehabt hätten: "...F: Welchem Stamm gehören Sie an? A: Galgale. F: Waren Sie deshalb Verfolgungen ausgesetzt? A: Nein..." (niederschriftliche Befragung vom 15.11.2011, Akt BAA Seite 55). Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass das stimme und er heute nie behauptet habe, dass er wegen seiner Clanzugehörigkeit verfolgt worden sei: "...R: Sie wurden in den erstinstanzlichen Befragungen im Asylverfahren zu Ihren Ausreisegründen keine Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit angegeben. Auch nicht, dass Familienmitglieder wegen ihrer Clanzugehörigkeit Probleme gehabt hätten. (...) P: Ja, das was ich damals gesagt habe stimmt. Ich habe heute nie behauptet, dass ich wegen meiner Clanzugehörigkeit verfolgt wurde. Ich bin ausgereist, aufgrund der Schwierigkeiten mit der al-Schabaab..." (Verhandlungsschrift Seite 09). Schließlich wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wer ihm in der Bundesrepublik Somalia etwas antun wollen würde, zunächst angab, von al-Schabaab wegen seiner Stammeszugehörigkeit getötet zu werden, nach Rückübersetzung aber selbst einräumte, dass das nicht stimmt: "...R: Wer konkret sollte Ihnen warum konkret in der Bundesrepublik Somalia etwas antun wollen? P: Die al-Schabaab. Die al-Schabaab die würden mich töten, wegen meiner Stammeszugehörigkeit. (...) R: Wurden alle Ihre Angaben korrekt protokolliert, oder wollen Sie etwas ändern? P: Es ist in Ordnung. Ich möchte aber meine Aussage auf Seite 7 korrigieren. Dort steht: "P: Die al-Schabaab. Die al-Schabaab die würden mich töten, wegen meiner Stammeszugehörigkeit". Das habe ich zwar gesagt, aber das stimmt nicht..." (Verhandlungsschrift Seiten 07 und 26). Der Beschwerdeführer hat damit selbst zugegen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht falsche Aussagen getätigt zu haben und aus den Angaben des Beschwerdeführers kann daher eine Verfolgung aufgrund seiner bloß behaupteten, aber nicht glaubhaften, Clanzugehörigkeit nicht abgeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass auch der Beschwerdeführer, weil ab den 2000er Jahren, die Angabe der Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe in der Bundesrepublik Somalia ein relativ sicheres Mittel war, um in Europa Asyl zu bekommen, tatsächlich einem "noblen" Clan angehört, der eine Minderheitenangehörigkeit nur behauptet (siehe auch dazu Länderfeststellungen 3. Clan der Galgale/Galgala/Galgalo/Gelegale). Im Hinblick auf die behauptete Ermordung seines Vaters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Befragung im Bundesasylamt angab, dass er aus diesem Grund Somalia verlassen habe: "(...) nach dem Grund, der mich bewogen hat, mein Heimatland zu verlassen, befragt, gebe ich Folgendes an: Ich verließ Somalia, weil mein Vater ermordet wurde. Ich wurde auch verletzt. Aus diesem Grund musste ich meine Heimat verlassen. Meine drei Geschwister wurden am 29.10.2011 durch eine Bombe getötet." F: Gibt es sonst noch Gründe für Ihr Verlassen von Somalia bzw. gibt es sonst noch Gründe für Ihre Asylantragstellung bzw. Gründe, die Sie an einer Rückkehr hindern? A: Nein..." (niederschriftliche Befragung vom 15.11.2011, BAA Akt Seite 51). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung mit keinem Wort auf die Tötung seines Vaters Bezug nahm, sondern lediglich allgemein anführte, dass er wegen der Unruhen in der Bundesrepublik Somalia das Land verlassen habe und im Mai 2006 von einer bewaffneten Gruppe XXXX ausgeraubt und verletzt worden sei:Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung mit keinem Wort auf die Tötung seines Vaters Bezug nahm, sondern lediglich allgemein anführte, dass er wegen der Unruhen in der Bundesrepublik Somalia das Land verlassen habe und im Mai 2006 von einer bewaffneten Gruppe römisch 40 ausgeraubt und verletzt worden sei: "...Wegen der Unruhen in Somalia habe ich das Land verlassen. Ich wurde einmal im Mai 2006 von einer bewaffneten Gruppe XXXX beraubt und verletzt. Aus diesem Grund habe ich Somalia verlassen...""...Wegen der Unruhen in Somalia habe ich das Land verlassen. Ich wurde einmal im Mai 2006 von einer bewaffneten Gruppe römisch 40 beraubt und verletzt. Aus diesem Grund habe ich Somalia verlassen..." (niederschriftliche Befragung vom 15.08.2011, BAA Akt Seite 13). Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Erstbefragung vor allem der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers und der Reiseroute dient und sich nicht näher auf die Fluchtgründe zu beziehen hat (vergleiche dazu VfGH 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061), muss dennoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens kurz - und richtig - anführen kann, und dass eine danach stattfindende Befragung nicht in maßgeblichen Bereichen (wobei Angaben zu grundlegenden Ereignissen, die zur Flucht geführt haben sollen, jedenfalls dazuzuzählen sind) von diesen Angaben abweichen. In diesem Zusammenhang ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar den Überfall, aber mit keinem Wort den dramatischen Umstand der Ermordung seines Vaters, erwähnte. Es kann auch nicht festgestellt werden, aus welchen Gründen sein Vater getötet worden sein soll - während der Beschwerdeführer zum einen die Stammeszugehörigkeit angab, bestätigte er an anderer Stelle, dass die Tätigkeit seines Vaters als Koranlehrer und die Ablehnung des Anschlusses seiner Schüler an die al-Schabaab der Grund gewesen sein sollen: "...R: Was befürchten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia? P: Ich könnte getötet werden, weil meine Geschwister und mein Vater bereits getötet wurden. R: Wer konkret sollte Ihnen warum konkret in der Bundesrepublik Somalia etwas antun wollen? P: Die al-Schabaab. Die al-Schabaab die würden mich töten, wegen meiner Stammeszugehörigkeit. R: Beim BAA haben Sie einen anderen Grund genannt. Da wurde ein anderer Grund erwähnt. P: Ich kann mich daran nicht erinnern. Seitdem meine Geschwister getötet wurden, geht es mir genauso sehr schlecht und ich habe diesbezüglich Erinnerungslücken. R: Wie kann das sein, wenn ihre Geschwister getötet wurden, als Sie in Österreich waren? Sie waren somit damals nicht mit dabei. P: Mein Bruder aus Somalia hat mich telefonisch in Österreich verständigt. R: Sie haben beim BAA, im Gegensatz zu heute, sinngemäß angegeben, dass man ihren Vater erschossen hat und das er nicht wollte, dass seine Koranschüler sich den al-Schabaab anschließen. Das war der Grund dafür. Was sagen Sie dazu? P: Ja das stimmt. Er wurde aus diesem Grund getötet..." (Verhandlungsschrift Seite 07f.). Angesichts der vagen und unstimmigen Behauptungen kann somit nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von al-Schabaab wegen seiner Tätigkeit als Koranlehrer bzw. wegen seiner Clan-/Stammeszugehörigkeit getötet wurde. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geschwister des Beschwerdeführers (diese sollen im Jahr 2011, somit erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Dezember 2007, durch eine Bombe gestorben sein) aus derartigen Gründen getötet wurden, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine weiterführenden Angaben tätigte. Auch können keine Aussagen zu den Tätern getroffen werden, da es sich hierbei nur um nicht belegte Mutmaßungen des Beschwerdeführers handelt, dessen persönliche Glaubwürdigkeit durch die zahlreichen Widersprüche in seinen Äußerungen stark beeinträchtigt ist. In Bezug auf den vorgebrachten Überfall wird weiters angemerkt, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des Überfalls in der Erstbefragung mit Mai 2006 angab, in der Befragung im Bundesasylamt allerdings angab, dass dies im Juli 2006 passiert sei: "...Ich wurde einmal im Mai 2006 von einer bewaffneten Gruppe in XXXX beraubt und verletzt..." (niederschriftliche Befragung vom 15.08.2011, BAA Akt Seite 13).In Bezug auf den vorgebrachten Überfall wird weiters angemerkt, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des Überfalls in der Erstbefragung mit Mai 2006 angab, in der Befragung im Bundesasylamt allerdings angab, dass dies im Juli 2006 passiert sei: "...Ich wurde einmal im Mai 2006 von einer bewaffneten Gruppe in römisch 40 beraubt und verletzt..." (niederschriftliche Befragung vom 15.08.2011, BAA Akt Seite 13). "...FA: Wann wurden Sie verletzt? A: Im Juli 2006. F: Was passierte damals? A: Banditen wollten mich ausrauben. Dies passierte am Markt im XXXXA: Banditen wollten mich ausrauben. Dies passierte am Markt im römisch 40 . F: Wurden Sie ausgeraubt? A: Ja. F: Auf welche Art und Weise wurden Sie verletzt? A: Als ich diese Banditen sah, wollte ich fliehen. Ich wurde durch einen Streifschuss am rechten Knie verletzt..." (niederschriftliche Befragung vom 15.11.2011, BAA Akt Seite 51). Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer bei einem solch traumatischen Erlebnis, bei dem er sogar eine Schussverletzung erlitten haben soll, keine gleichbleibenden Angaben zum Zeitpunkt des Überfalls machen konnte, ist vor allem nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer noch eineinhalb Jahre nach dem angeblich fluchtauslösenden Grund im Land verbleibt und erst dann ausreist. Der Beschwerdeführer konnte auf Befragen nicht nachvollziehbar angeben, was er innerhalb des letzten Jahres bis zur Ausreise gemacht hat und beließ es bei allgemein gehaltenen Angaben bzw. verwies darauf, dass seine Mutter Angst um seine Leben gehabt habe. Eine schlüssige Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt das Land verließ, konnte er nicht abgeben: "F: Was machte Sie das eine Jahr nach dem Überfall auf Ihre Person bis zur Ausreise? A: Nichts. F: Was heißt nichts? Sie waren nur zu Hause oder spazieren? A: Ja. F: Gab es nach diesem Schussattentat auf Ihre Person bis zur Ausreise noch irgendwelche Bedrohungen gegen Ihre Person? A: Nein. F: Warum hielten Sie sich noch über ein Jahr in Somalia nach diesem Schussattentat auf bis Sie ausreisten? A: Meine Mutter hatte Angst um meine Leben und sagte, dass ich ins Ausland gehen soll. F: Wenn Ihre Mutter dies nicht gesagt hätte, wären Sie also nicht ausgereist? A: Ich plante immer, dass ich eines Tages ins Ausland gehe. F: Warum wollten Sie ins Ausland gehen? A: Weil die Lage in Somalia für mich zu gefährlich war..." (niederschriftliche Befragung vom 15.11.2011, BAA Akt Seite 53). Nach den Angaben des Beschwerdeführers entsteht sohin der Eindruck, dass der Beschwerdeführer - auch wie in der Erstbefragung ursprünglich angegeben - aufgrund der allgemein schlechten Lage seinen Herkunftsstaat verließ. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt die Befürchtung äußerte, dass im Fall einer Rückkehr die Gefahr bestehe, dass er von al-Schabaab aufgefordert werde, am Dschihad teilzunehmen, ist festzuhalten, dass eine solche Gefahr vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte nicht anzunehmen ist: XXXX Im Übrigen geht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass er jemals persönlich von Mitgliedern der al-Schabaab zur Mitarbeit aufgefordert worden sei bzw. sich dieser widersetzt habe, sodass es sich bloß um eine nicht näher substantiierte Befürchtung handelt, die sich angesichts der Länderberichte als nicht begründet darstellt.Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt die Befürchtung äußerte, dass im Fall einer Rückkehr die Gefahr bestehe, dass er von al-Schabaab aufgefordert werde, am Dschihad teilzunehmen, ist festzuhalten, dass eine solche Gefahr vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte nicht anzunehmen ist: römisch 40 Im Übrigen geht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass er jemals persönlich von Mitgliedern der al-Schabaab zur Mitarbeit aufgefordert worden sei bzw. sich dieser widersetzt habe, sodass es sich bloß um eine nicht näher substantiierte Befürchtung handelt, die sich angesichts der Länderberichte als nicht begründet darstellt. Schließlich gestalteten sich auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Finanzierung seiner Ausreise vage und widersprüchlich. Während der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt noch angab, dass das Geld durch den Verkauf ihres Hauses aufgebracht worden sei, führte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass sein in Amerika lebender Cousin ihm das Geld geschickt habe: "...R: Wissen Sie noch, wie viel Sie für Ihrer Reise nach Österreich bezahlt haben? P: Ich habe es vergessen. R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 15.11.2011 angegeben, dass Sie ab XXXX US $ 3 000.- bezahlt haben und bis nach ÖsterreichR: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 15.11.2011 angegeben, dass Sie ab römisch 40 US $ 3 000.- bezahlt haben und bis nach Österreich US $ 5 500.- bezahlt haben (Anmerkung: niederschriftliche Befragung Akt BAA Seite 49). P: Ich weiß es nicht mehr. R: Woher hatten Sie für - somalische Verhältnisse dermaßen viel - Geld? P: Mein in Amerika lebender Cousin hat mir das Geld geschickt. R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 15.11.2011 widersprüchlich dazu angegeben, dass Ihre Familie deren Haus verkauft hat (Anmerkung: niederschriftliche Befragung Akt BAA Seite 49). P: Also ein Teil des Geldes wurde durch den Verkauf unseres Hauses aufgebracht. Mein Cousin hat den anderen Teil dazu beigetragen..." (Protokoll der mündlichen Verhandlung am 02.07.2018, Seite 9). Auch wenn das Geld zu einem Teil aus dem Verkauf des Hauses und zum anderen Teil vom Cousin stammte, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zunächst lediglich den Verkauf des Hauses und später ausschließlich die Finanzierung durch den Cousin erwähnte. Es bleibt daher unklar, wie die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert wurde; zumal der Beschwerdeführer darauf bestand, einem extrem armen Clan anzugehören; was jedoch, wie bereits weiter oben ausgeführt, nicht den Tatsachen entspricht. In einer Gesamtbetrachtung wirken die Angaben des Beschwerdeführers unstimmig, im zeitlichen Ablauf widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Auf Vorhalt diverser Widersprüche reagierte der Beschwerdeführer ausweichend und konnte seine Angaben nicht nachvollziehbar erklären. Das Bundesverwaltungsgericht geht insgesamt davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist und er dieses als Vorwand für seine illegale Einreise nach Österreich bzw. zur Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften erfunden hat. Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, da er nicht in der Lage war, das Szenario, das zu seiner Ausreise geführt haben soll, glaubhaft darzustellen. 3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 3.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der letzten Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Bundesrepublik Somalia. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Dem Beschwerdeführer wurde in Österreich subsidiärer Schutz gewährt und die Beschwerde richten sich daher ausschließlich gegen die Spruchpunkte I. des Bescheides des Bundesasylamtes, in welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde.Dem Beschwerdeführer wurde in Österreich subsidiärer Schutz gewährt und die Beschwerde richten sich daher ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes, in welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desGemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Sta