4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten erteilt worden sei. Es fehle auch an einem Kollektivvertrag
G. Aus dem klaren Wortlaut des § 5 des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete ergebe sich, dass die
PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten von dessen Anwendungsbereich nicht erfasst seien. Damit sei auch keine Pensionskassenbeitragsleistung für die genannte Gruppe der Beamten durch den Dienstgeber Bund
G biete keine Rechtsgrundlage für die Beitragsleistung. Diese Bestimmung stelle nur eine Inhaltsvorgabe für die in Abs. 5 leg. cit. eingeräumte Option zum Abschluss eines Kollektivvertrages für die Dienst zugewiesenen Beamten dar. An einem solchen Kollektivvertrag fehle es jedoch. § 22a GehG übernehme das Regelungsmodell des Betriebspensionsgesetzes (BPG), wonach es für Pensionskassenzusagen zwingend einer entsprechenden Grundlagenvereinbarung bedürfe, die Beitrags- und Leistungsrechte regle und damit die Rechtsgrundlage für die Beitragsleistung für die betroffenen Dienstnehmer bilde. Anders als im BPG, in dem als Grundlagenvereinbarung die Betriebsvereinbarung vorgesehen sei (§ 3 BPG), diene als Grundlagenvereinbarung der Bundespensionszusage der Kollektivvertrag. Aus § 22a GehG ergebe sich nicht, dass es bei der Bundespensionszusage keine Grundlagenvereinbarung bedürfe. Da es an einer solchen Grundlagenvereinbarung für die der Österreichischen Post AG Dienst zugewiesenen Beamten fehle, liege auch keine Rechtsgrundlage für eine Beitragsleistung vor.In der Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass von der Österreichischen Post AG keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die ihr
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten erteilt worden sei. Es fehle auch an einem Kollektivvertrag
Paragraph 22 a, Absatz 5, GehG. Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 5, des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete ergebe sich, dass die
Paragraph 17, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten von dessen Anwendungsbereich nicht erfasst seien. Damit sei auch keine Pensionskassenbeitragsleistung für die genannte Gruppe der Beamten durch den Dienstgeber Bund
Paragraph 7, des Kollektivvertrages vorgesehen. Auch Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer 3, GehG biete keine Rechtsgrundlage für die Beitragsleistung. Diese Bestimmung stelle nur eine Inhaltsvorgabe für die in Absatz 5, leg. cit. eingeräumte Option zum Abschluss eines Kollektivvertrages für die Dienst zugewiesenen Beamten dar. An einem solchen Kollektivvertrag fehle es jedoch. Paragraph 22 a, GehG übernehme das Regelungsmodell des Betriebspensionsgesetzes (BPG), wonach es für Pensionskassenzusagen zwingend einer entsprechenden Grundlagenvereinbarung bedürfe, die Beitrags- und Leistungsrechte regle und damit die Rechtsgrundlage für die Beitragsleistung für die betroffenen Dienstnehmer bilde. Anders als im BPG, in dem als Grundlagenvereinbarung die Betriebsvereinbarung vorgesehen sei (Paragraph 3, BPG), diene als Grundlagenvereinbarung der Bundespensionszusage der Kollektivvertrag. Aus Paragraph 22 a, GehG ergebe sich nicht, dass es bei der Bundespensionszusage keine Grundlagenvereinbarung bedürfe. Da es an einer solchen Grundlagenvereinbarung für die der Österreichischen Post AG Dienst zugewiesenen Beamten fehle, liege auch keine Rechtsgrundlage für eine Beitragsleistung vor. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage sei der Hauptantrag daher als unbegründet abzuweisen gewesen. Da über dem Privatrecht zuzuordnende Bereicherungsansprüche die Zivilgerichte zu entscheiden hätten und somit eine diesbezügliche Absprache im Verwaltungsverfahren nicht möglich sei, sei der Antrag hinsichtlich des Eventualbegehrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen. 3. Gegen den Bescheid vom 30.01.2017 erhob der BF mit Schriftsatz vom 22.02.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, dass er seit XXXX im Ruhestand sei und während seines Aktivdienstverhältnisses zuletzt iSd § 17 PTSG bei der Österreichischen Post AG verwendet worden sei.3. Gegen den Bescheid vom 30.01.2017 erhob der BF mit Schriftsatz vom 22.02.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, dass er seit römisch 40 im Ruhestand sei und während seines Aktivdienstverhältnisses zuletzt iSd Paragraph 17, PTSG bei der Österreichischen Post AG verwendet worden sei. Im Hinblick auf die Zurückweisung des Eventualbegehrens habe die belangte Behörde übersehen, dass sich der BF auf den Titel der Bereicherung im Sinne eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes stütze. Er habe einen Bereicherungsanspruch öffentlich-rechtlicher Art geltend gemacht und zwar ausgehend davon, dass dieser Anspruch
einem allgemeinen Rechtsgrundsatz gegeben sei, der auch gelte, wenn er nicht in einer solchen expliziten Norm zum Ausdruck gelange, wie das durch die privatrechtlichen Gesetzesbestimmungen der Fall sei. Der BF habe jedoch keine jener privatrechtlichen Bestimmungen ins Treffen geführt, welche auf dem privatrechtlichen Gebiet die Bereicherungsansprüche regeln würden. Über sein Eventualbegehren hätte daher meritorisch entschieden werden müssen. Im Hinblick auf die Abweisung des Hauptbegehrens stütze sich die belangte Behörde zu Unrecht darauf, dass es keine explizite Gesetzesbestimmung gebe, auf die der BF seinen Erfüllungsanspruch stützen könne. Dies könne im Hinblick auf allgemeine Rechtsgrundsätze nicht als rechtens angesehen werden. Der Verfassungsgerichtshof habe in Vergangenheit festgestellt, dass es einen Rechtsgrundsatz dahingehend gebe, dass ein in subjektiven Rechten Verletzter Anspruch auf Beseitigung des ihn betreffenden rechtswidrigen Zustandes habe (VfSlg. 5089/1965 und 5079/1965). Dies habe auch für gegenständlichen Fall zu gelten.Im Hinblick auf die Abweisung des Hauptbegehrens stütze sich die belangte Behörde zu Unrecht darauf, dass es keine explizite Gesetzesbestimmung gebe, auf die der BF seinen Erfüllungsanspruch stützen könne. Dies könne im Hinblick auf allgemeine Rechtsgrundsätze nicht als rechtens angesehen werden. Der Verfassungsgerichtshof habe in Vergangenheit festgestellt, dass es einen Rechtsgrundsatz dahingehend gebe, dass ein in subjektiven Rechten Verletzter Anspruch auf Beseitigung des ihn betreffenden rechtswidrigen Zustandes habe (VfSlg. 5089 aus 1965, und 5079 aus 1965,). Dies habe auch für gegenständlichen Fall zu gelten. Es liege evidenter Maßen eine Rechtsverletzung durch den Dienstgeber vor. Zum Beweis dafür, dass das Zustandekommen eines Kollektivvertrages im Sinne der gegenständlichen Gesetzesregelung durch die Dienstgeberseite verhindert worden sei, beantrage der BF die zeugenschaftliche Einvernahme des Vorsitzenden der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, XXXX .Es liege evidenter Maßen eine Rechtsverletzung durch den Dienstgeber vor. Zum Beweis dafür, dass das Zustandekommen eines Kollektivvertrages im Sinne der gegenständlichen Gesetzesregelung durch die Dienstgeberseite verhindert worden sei, beantrage der BF die zeugenschaftliche Einvernahme des Vorsitzenden der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, römisch 40 . In seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, G339/2015, habe der Verfassungsgerichtshof sinngemäß klargestellt, dass es Personen rechtlich möglich sein muss, Gesetzesregelungen durchzusetzen, sofern ihnen der Gesetzesinhalt zugutekommen soll. Durch § 22a GehG solle der Beamte als zusätzliche Gegenleistung für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung eine zusätzliche Altersversorgung erhalten. Der Anspruch des Beamten hierbei bestehe nicht auf eine (der Höhe nach) unmittelbar normierte Pensions- bzw. Versorgungsleistung, sondern darauf, dass eine gesetzeskonforme Pensionskassenvereinbarung abgeschlossen und die entsprechenden Prämienzahlungen durch den Dienstgeber geleistet werden.In seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, G339/2015, habe der Verfassungsgerichtshof sinngemäß klargestellt, dass es Personen rechtlich möglich sein muss, Gesetzesregelungen durchzusetzen, sofern ihnen der Gesetzesinhalt zugutekommen soll. Durch Paragraph 22 a, GehG solle der Beamte als zusätzliche Gegenleistung für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung eine zusätzliche Altersversorgung erhalten. Der Anspruch des Beamten hierbei bestehe nicht auf eine (der Höhe nach) unmittelbar normierte Pensions- bzw. Versorgungsleistung, sondern darauf, dass eine gesetzeskonforme Pensionskassenvereinbarung abgeschlossen und die entsprechenden Prämienzahlungen durch den Dienstgeber geleistet werden. Es mag zwar eine Möglichkeit zur Rechtsdurchsetzung darin gesehen werden, dass die Dienstnehmervertretung (Gewerkschaft) den Dienstgeber auf Umsetzung durch Abschluss eines Kollektivvertrages klage, dies bedeute jedoch nicht, dass der Gesetzgeber dem einzelnen Beamten keinerlei subjektives Recht einräumen habe wollen, sondern nur ein solches im Rahmen eines Kollektivs. Die gemeinsame Interessenvertretung könne nur bis zum Abschluss des Kollektivvertrages reichen und ende mit diesem. Alles andere gehöre in den Bereich der subjektiven Individualrechte. Da
der Judikatur des OGH vor Kollektivvertragsabschluss ein ausschließlich öffentlich-rechtlicher Bereich gelegen sei und eine unmittelbare Klage nach Art. 137 B-VG offensichtlich im Hinblick auf die mangelnde betragliche Bestimmtheit nicht in Frage komme, müsse zunächst eine Feststellungsentscheidung erwirkt werden, durch die zum Ausdruck gelange, welches der konkrete geldmäßige Anspruch des Beamten sei. Dieser Anspruch sei als Erfüllungsinteresse zu werten.Da
der Judikatur des OGH vor Kollektivvertragsabschluss ein ausschließlich öffentlich-rechtlicher Bereich gelegen sei und eine unmittelbare Klage nach Artikel 137, B-VG offensichtlich im Hinblick auf die mangelnde betragliche Bestimmtheit nicht in Frage komme, müsse zunächst eine Feststellungsentscheidung erwirkt werden, durch die zum Ausdruck gelange, welches der konkrete geldmäßige Anspruch des Beamten sei. Dieser Anspruch sei als Erfüllungsinteresse zu werten. Der Anspruch des Beamten gegenüber dem Dienstgeber sei in jener Höhe zu bejahen, in welcher er bei rechtskonformen Verhalten des Dienstgebers (einer Pensionskasse gegenüber) gegeben wäre. Wie die Anspruchshöhe konkret ermittelt werde, sei Sache des Bundesverwaltungsgerichts. Der BF stelle den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass seinem Antrag vom 22.09.2015 (dem Hauptantrag, in eventu dem Eventualantrag) Folge gegeben werde.
1a PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.1.1. Der am römisch 40 geborene BF steht seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Er stand vom römisch 40 bis römisch 40 im Aktivdienst und ist seit römisch 40 im Ruhestand. Der BF war während seines Aktivdienstes
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
Sd § 22a Abs. 5 Z 1 GehG.1.3. Weiters erfolgte von der Österreichischen Post AG keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die der Österreichischen Post AG
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten iSd Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer eins, GehG. 1.
1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vorliegt, aus den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben des BF und der belangten Behörde im Zuge des gesamten Verfahrens sowie aus den amtswegigen Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes.Ebenso ergeben sich die Feststellungen, dass der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG keinen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten iSd Paragraph 22 a, Absatz 5, GehG abgeschlossen hat und keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die der Österreichischen Post AG
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vorliegt, aus den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben des BF und der belangten Behörde im Zuge des gesamten Verfahrens sowie aus den amtswegigen Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen: Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2015 (PTSG):Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2015, (PTSG): Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger § 17.
Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
Absatz eins, zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
7 PKG;2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; die Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können bei beitragsorientierten Vereinbarungen variable Beiträge bis zur Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in verpflichtend zu entrichtenden Beiträge oder, sofern sich der/die Arbeitgeber/in zur Leistung eines Beitrages für Arbeitnehmer/innen von mindestens 2 vH des laufenden Entgelts verpflichtet, variable Beiträge in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 a bis zur Höhe des sich aus Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 ergebenden Betrages vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen; die allfällige Vereinbarung von Wahlrechten
Paragraph 12, Absatz 7, PKG; 2a [...] Der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete, der zwischen dem Bund und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst abgeschlossen wurde (PK-KollV)m vom 10.07.2009 idF vom 03.07.2014 lautet auszugsweise wie folgt:Der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete, der zwischen dem Bund und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst abgeschlossen wurde (PK-KollV)m vom 10.07.2009 in der Fassung vom 03.07.2014 lautet auszugsweise wie folgt: "Präambel Dieser Kollektivvertrag wird in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die Pensionskassenzusage für BeamtInnen und Vertragsbedienstete des Bundes (im Folgenden: Bundesbedienstete) nach § 22a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) und nach § 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG)
dem Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, dem Betriebspensionsgesetz (BPG) sowie dem Pensionskassengesetz (PKG) abgeschlossen. Es herrscht Übereinstimmung, dass es in einer mittelfristigen Perspektive im Rahmen der budgetären Möglichkeiten zu einem stufenweisen Ansteigen der gegenwärtigen Dienstgeberbeiträge auf branchenübliches vergleichbares durchschnittliches Niveau kommen soll. Die einheitliche Behandlung der Bundesbediensteten ist Ziel dieses Kollektivvertrages.Dieser Kollektivvertrag wird in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die Pensionskassenzusage für BeamtInnen und Vertragsbedienstete des Bundes (im Folgenden: Bundesbedienstete) nach Paragraph 22 a, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) und nach Paragraph 78 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG)
dem Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, dem Betriebspensionsgesetz (BPG) sowie dem Pensionskassengesetz (PKG) abgeschlossen. Es herrscht Übereinstimmung, dass es in einer mittelfristigen Perspektive im Rahmen der budgetären Möglichkeiten zu einem stufenweisen Ansteigen der gegenwärtigen Dienstgeberbeiträge auf branchenübliches vergleichbares durchschnittliches Niveau kommen soll. Die einheitliche Behandlung der Bundesbediensteten ist Ziel dieses Kollektivvertrages.
Weiters gilt dieser Kollektivvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, für Leistungsberechtigte und ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte. Für ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte aber nur, wenn für sie nicht aufgrund einer Ausgliederung ein anderer Pensionskassen-Kollektivvertrag wirksam wird.Paragraph 5, Dieser Kollektivvertrag gilt für die in Paragraph 22 a, GehG und in Paragraph 78 a, Absatz eins, VBG angeführten Bundesbediensteten, soweit sie nicht
Paragraph 17, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind. Weiters gilt dieser Kollektivvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, für Leistungsberechtigte und ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte. Für ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte aber nur, wenn für sie nicht aufgrund einer Ausgliederung ein anderer Pensionskassen-Kollektivvertrag wirksam wird. [...] 3. Abschnitt Beitragsrecht Beiträge des Dienstgebers § 7
G stellt damit die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage für von dieser Bestimmung erfasste Beamte, nämlich nach dem 31.12.1954 geborene Beamte dar. Die grundsätzliche Verpflichtung, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd Paragraph 2, Ziffer eins, BPG zu erteilen, trifft den Bund vergleiche OGH 25.5.2016, 9ObA72/15a). Zur Umsetzung dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung wird der Bund ermächtigt, mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst einen Kollektivvertrag sowie in der Folge einen Pensionskassenvertrag
Paragraph 15, PKG abzuschließen. § 22a Abs. 2 GehG enthält nähere Bestimmungen zu diesem Kollektivvertrag. Ausdrücklich wird festgelegt, dass dieser insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht
dem BPG und PKG zu enthalten hat. Einen solchen Kollektivvertrag stellt für Bundesbedienstete mit Gültigkeit ab 1.1.2009 der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete dar. Bereits in der Präambel des genannten, oben auszugsweise wiedergegebenen Kollektivvertrages wird darauf hingewiesen, dass dieser in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die genannte Pensionskassenzusage nach dem § 22a GehG abgeschlossen worden ist.Paragraph 22 a, Absatz 2, GehG enthält nähere Bestimmungen zu diesem Kollektivvertrag. Ausdrücklich wird festgelegt, dass dieser insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht
dem BPG und PKG zu enthalten hat. Einen solchen Kollektivvertrag stellt für Bundesbedienstete mit Gültigkeit ab 1.1.2009 der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete dar. Bereits in der Präambel des genannten, oben auszugsweise wiedergegebenen Kollektivvertrages wird darauf hingewiesen, dass dieser in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die genannte Pensionskassenzusage nach dem Paragraph 22 a, GehG abgeschlossen worden ist. Der 3. Abschnitt des genannten Kollektivvertrages enthält die Bestimmungen über das Beitragsrecht. In dessen § 7 Abs. 1 ist die vom Dienstgeber in die Pensionskasse laufend monatlich zu zahlende Beitragshöhe festgelegt. Von diesem genannten Kollektivvertrag sind allerdings auf Grund der Bestimmung über den persönlichen Geltungsbereich
Bundesbedienstete, die
Zu diesen vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages ausgenommenen Bundesbediensteten zählt damit der BF, zumal er während seines Aktivdienstes
17 PTSG zur Dienstleistung der Österreichischen Post AG zugewiesen war. Auf Grund dieses expressis verbis erfolgten Ausschlusses der genannten Gruppe der Bundesbediensteten - damit auch des BF - aus dem persönlichen Geltungsbereich des genannten Kollektivvertrages kann auch nicht auf die in § 7 Abs. 1 zitierte Regelung über die vom Dienstgeber monatlich laufend zu zahlenden Beiträge an die Pensionskasse zurückgegriffen werden.Der 3. Abschnitt des genannten Kollektivvertrages enthält die Bestimmungen über das Beitragsrecht. In dessen Paragraph 7, Absatz eins, ist die vom Dienstgeber in die Pensionskasse laufend monatlich zu zahlende Beitragshöhe festgelegt. Von diesem genannten Kollektivvertrag sind allerdings auf Grund der Bestimmung über den persönlichen Geltungsbereich
Paragraph 5, Bundesbedienstete, die
Paragraph 17, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind, ausgenommen. Zu diesen vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages ausgenommenen Bundesbediensteten zählt damit der BF, zumal er während seines Aktivdienstes
17 PTSG zur Dienstleistung der Österreichischen Post AG zugewiesen war. Auf Grund dieses expressis verbis erfolgten Ausschlusses der genannten Gruppe der Bundesbediensteten - damit auch des BF - aus dem persönlichen Geltungsbereich des genannten Kollektivvertrages kann auch nicht auf die in Paragraph 7, Absatz eins, zitierte Regelung über die vom Dienstgeber monatlich laufend zu zahlenden Beiträge an die Pensionskasse zurückgegriffen werden. Damit liegt zwar eine grundsätzliche Verpflichtung des Bundes
G vor, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen. Hinsichtlich der Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf die zu zahlende monatliche Beitragshöhe durch den Dienstgeber, kann jedoch auf Grund der ausdrücklichen Ausnahmebestimmung nicht die zitierte Bestimmung des § 7 Abs. 1 des genannten Kollektivvertrages herangezogen werden.Damit liegt zwar eine grundsätzliche Verpflichtung des Bundes
Paragraph 22 a, Absatz eins, GehG vor, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd Paragraph 2, Ziffer eins, BPG zu erteilen. Hinsichtlich der Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf die zu zahlende monatliche Beitragshöhe durch den Dienstgeber, kann jedoch auf Grund der ausdrücklichen Ausnahmebestimmung nicht die zitierte Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, des genannten Kollektivvertrages herangezogen werden. § 22a Abs. 5 GehG sieht ohnehin für Bundesbeamte, die
17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung der Österreichischen Post AG zugewiesen sind, eine Sondernorm vor (vgl in diesem Zusammenhang Alois Obereder, Kollektivvertrag als "Durchführungsverordnung"?, DRdA 2012, 437). Einerseits wird für diese Beamtengruppe die Möglichkeit eröffnet (§ 22a Abs. 5 Z 1 GehG), dass vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage als weitere Alternative erteilt werden kann. Eine solche liegt derzeit nicht vor. Andererseits tritt für einen Abschluss des Kollektivvertrages iSd § 22a Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten statt des ermächtigten Bundeskanzlers (§ 22a Abs. 3 GehG) der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens auf, wobei die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes neben denen über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse und über das Leistungsrecht insbesondere auch jene zum Beitragsrecht auch für die Beamtengruppe, die
17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung der österreichischen Post AG zugewiesen sind, umzusetzen sind.Paragraph 22 a, Absatz 5, GehG sieht ohnehin für Bundesbeamte, die
17 Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung der Österreichischen Post AG zugewiesen sind, eine Sondernorm vor vergleiche in diesem Zusammenhang Alois Obereder, Kollektivvertrag als "Durchführungsverordnung"?, DRdA 2012, 437). Einerseits wird für diese Beamtengruppe die Möglichkeit eröffnet (Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer eins, GehG), dass vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage als weitere Alternative erteilt werden kann. Eine solche liegt derzeit nicht vor. Andererseits tritt für einen Abschluss des Kollektivvertrages iSd Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten statt des ermächtigten Bundeskanzlers (Paragraph 22 a, Absatz 3, GehG) der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens auf, wobei die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes neben denen über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse und über das Leistungsrecht insbesondere auch jene zum Beitragsrecht auch für die Beamtengruppe, die
17 Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung der österreichischen Post AG zugewiesen sind, umzusetzen sind. Die Bestimmung des § 22a Abs. 5 GehG modifiziert damit die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 des § 22a GehG (vgl dazu André Alvarado-Dupuy, Der versprochene Beamten-KollV in § 22 Abs. 5 GehG - eine unendliche Geschichte?, DRaA 2017, 116ff). Der Bund erfüllt die ihm
G obliegende Verpflichtung zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage auf diese Weise auch gegenüber den
A72/15a). Die Umsetzung erfolgt für diese Gruppe der Beamten durch einen abzuschließenden Kollektivvertrag durch die
G Ermächtigten. Als Vertragsabschlusspartner treten dabei einerseits der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens (statt dem Bundeskanzler) als Vertreter des Bundes und andererseits der Österreichische Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten (statt dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst) auf. In einem solchen abzuschließenden Kollektivvertrag für diese Gruppe der Beamten müssen jedenfalls auch die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht umgesetzt werden (§ 22a Abs. 5 Z 3 GehG).Die Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 5, GehG modifiziert damit die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 des Paragraph 22 a, GehG vergleiche dazu André Alvarado-Dupuy, Der versprochene Beamten-KollV in Paragraph 22, Absatz 5, GehG - eine unendliche Geschichte?, DRaA 2017, 116ff). Der Bund erfüllt die ihm
Paragraph 22 a, Absatz eins, GehG obliegende Verpflichtung zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage auf diese Weise auch gegenüber den
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vergleiche OGH 25.5.2016, 9ObA72/15a). Die Umsetzung erfolgt für diese Gruppe der Beamten durch einen abzuschließenden Kollektivvertrag durch die
Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer 2, GehG Ermächtigten. Als Vertragsabschlusspartner treten dabei einerseits der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens (statt dem Bundeskanzler) als Vertreter des Bundes und andererseits der Österreichische Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten (statt dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst) auf. In einem solchen abzuschließenden Kollektivvertrag für diese Gruppe der Beamten müssen jedenfalls auch die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht umgesetzt werden (Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer 3, GehG). Diese erörterte Sonderregelung in § 22a Abs. 5 GehG steht damit auch im Einklang mit der Regelung zum persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete in § 5, wonach die Gruppe der
1a PSTG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, vom genannten Kollektivvertrag über die Pensionskassenzage für Bundesbedienstete nicht erfasst sind. Es liegt damit zwar grundsätzlich eine Pensionskassenzusage des Bundes gegenüber der Gruppe der
1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vor. Da aber kein Kollektivvertrag zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten iSd § 22a Abs. 5 GehG abgeschlossen worden ist, sind die zur Umsetzung dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung des Bundes
5 Z 2 leg. cit. Ermächtigten gegenüber der Gruppe der
1a PSTG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten derzeit noch nicht nachgekommen.Diese erörterte Sonderregelung in Paragraph 22 a, Absatz 5, GehG steht damit auch im Einklang mit der Regelung zum persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete in Paragraph 5,, wonach die Gruppe der
Paragraph 17, Absatz eins a, PSTG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, vom genannten Kollektivvertrag über die Pensionskassenzage für Bundesbedienstete nicht erfasst sind. Es liegt damit zwar grundsätzlich eine Pensionskassenzusage des Bundes gegenüber der Gruppe der
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vor. Da aber kein Kollektivvertrag zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten iSd Paragraph 22 a, Absatz 5, GehG abgeschlossen worden ist, sind die zur Umsetzung dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung des Bundes
Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer 2, leg. cit. Ermächtigten gegenüber der Gruppe der
Paragraph 17, Absatz eins a, PSTG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten derzeit noch nicht nachgekommen. Diese Umsetzung wäre aber erforderlich, um sich auf eine rechtliche Grundlage im Hinblick auf die zu zahlenden Dienstgeberbeiträge stützen zu können. Auch wenn in § 22a Abs. 5 Z 3 GehG zu gewährende Rahmenbedingungen für den abzuschließenden Kollektivvertrag für die betroffene Gruppe der Beamten als Mindeststandard vorliegen, nämlich jedenfalls die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehungen von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht umgesetzt werden müssen, bedarf es noch dieser Umsetzung in Form des Abschlusses eines Kollektivvertrages durch die in § 22a Abs. 5 Z 2 GehG dafür Ermächtigten.Diese Umsetzung wäre aber erforderlich, um sich auf eine rechtliche Grundlage im Hinblick auf die zu zahlenden Dienstgeberbeiträge stützen zu können. Auch wenn in Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer 3, GehG zu gewährende Rahmenbedingungen für den abzuschließenden Kollektivvertrag für die betroffene Gruppe der Beamten als Mindeststandard vorliegen, nämlich jedenfalls die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehungen von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht umgesetzt werden müssen, bedarf es noch dieser Umsetzung in Form des Abschlusses eines Kollektivvertrages durch die in Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer 2, GehG dafür Ermächtigten. Diese aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben in § 22a Abs. 5 Z 2 und 3 GehG iVm der Bestimmung des § 5 des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete zu dessen persönlichem Geltungsbereich, stehen einer unmittelbaren Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete zu der vom Dienstgeber zu leistende Beitragshöhe an eine Pensionskasse entgegen.Diese aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben in Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 GehG in Verbindung mit der Bestimmung des Paragraph 5, des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete zu dessen persönlichem Geltungsbereich, stehen einer unmittelbaren Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete zu der vom Dienstgeber zu leistende Beitragshöhe an eine Pensionskasse entgegen. Auch aus dem letzten Satz der Bestimmung des § 22a Abs.1 GehG, wonach das BPG unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden ist, kann kein Grundlage für eine vom Dienstgeber zu leistende Beitragshöhe für die Pensionskassenvorsorge für die Gruppe der
1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten abgeleitet werden. Vielmehr ergibt sich aus § 3 BPG, dass für die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse, dem Beitritt zu einer solchen oder einer überbetrieblichen Pensionskasse es zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Kollektivvertrages bedarf, in denen unter anderem nach § 3 Abs. 1 Z 2 die Höhe der vom Arbeitgeber (hier: Dienstgeber) zu entrichtenden Beiträge festzulegen sind. Auch diese Bestimmung spricht dafür, dass es zur Umsetzung einer betrieblichen Pensionskassenzusage einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Kollektivvertrages mit Bestimmungen zur Höhe der Dienstgeberbeiträge bedarf. An solchen Grundlagen fehlt es jedoch in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation.Auch aus dem letzten Satz der Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz eins, GehG, wonach das BPG unbeschadet dessen Paragraph eins, Absatz eins, auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden ist, kann kein Grundlage für eine vom Dienstgeber zu leistende Beitragshöhe für die Pensionskassenvorsorge für die Gruppe der
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten abgeleitet werden. Vielmehr ergibt sich aus Paragraph 3, BPG, dass für die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse, dem Beitritt zu einer solchen oder einer überbetrieblichen Pensionskasse es zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Kollektivvertrages bedarf, in denen unter anderem nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, die Höhe der vom Arbeitgeber (hier: Dienstgeber) zu entrichtenden Beiträge festzulegen sind. Auch diese Bestimmung spricht dafür, dass es zur Umsetzung einer betrieblichen Pensionskassenzusage einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Kollektivvertrages mit Bestimmungen zur Höhe der Dienstgeberbeiträge bedarf. An solchen Grundlagen fehlt es jedoch in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation. 3.2.2. Das Hauptbegehren des BF Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Anträge ausschließlich nach dem objektiven Erklärungswert zu interpretieren (VwGH 5.9.2008, 2005/12/0068 und 3.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 6.11.2001, 97/18/0160 und 19.1.2011, 2009/08/0058). Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang (VwGH 19.3.2013, 2012/21/0082 und 30.6.2004, 2004/04/0014). Unter Zugrundlegung dieser Vorgaben in der Judikatur des VwGH zur Interpretation von Anträgen ist das Hauptbegehren des BF auf Feststellung seines Anspruches auf Auszahlung eines Ausmaßes einer Pensionsleistung (und deren vorangehende Bemessung!) ausgerichtet, der gegenüber einer Pensionskasse und an die Bedingung geknüpft ist, dass § 22a GehG in Bezug auf die Person des BF bei "gesetzlicher Vorgehensweise" umgesetzt worden wäre. Die festzustellende Umsetzungsform präzisiert der BF in der Form, dass ein Vertrag mit einer Pensionskasse mit der Vorgabe abzuschließen ist, dass ab 1.1.2006 laufend Beiträge in der Höhe von (mindestens) 0,75 % der Bemessungsgrundlage iSd § 22 GehG geleistet worden sind. Den Ausführungen des BF ist zu entnehmen, dass sich dieser als festzustellender (Mindest-)maßstab im Hinblick auf die Höhe und die übrigen gesetzlich nicht geregelten Aspekte auf den Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete, der zwischen dem Bund und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst, abgeschlossen wurde, vom 10.07.2009 idjF bezieht.Unter Zugrundlegung dieser Vorgaben in der Judikatur des VwGH zur Interpretation von Anträgen ist das Hauptbegehren des BF auf Feststellung seines Anspruches auf Auszahlung eines Ausmaßes einer Pensionsleistung (und deren vorangehende Bemessung!) ausgerichtet, der gegenüber einer Pensionskasse und an die Bedingung geknüpft ist, dass Paragraph 22 a, GehG in Bezug auf die Person des BF bei "gesetzlicher Vorgehensweise" umgesetzt worden wäre. Die festzustellende Umsetzungsform präzisiert der BF in der Form, dass ein Vertrag mit einer Pensionskasse mit der Vorgabe abzuschließen ist, dass ab 1.1.2006 laufend Beiträge in der Höhe von (mindestens) 0,75 % der Bemessungsgrundlage iSd Paragraph 22, GehG geleistet worden sind. Den Ausführungen des BF ist zu entnehmen, dass sich dieser als festzustellender (Mindest-)maßstab im Hinblick auf die Höhe und die übrigen gesetzlich nicht geregelten Aspekte auf den Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete, der zwischen dem Bund und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst, abgeschlossen wurde, vom 10.07.2009 idjF bezieht. Der BF geht mit seinem Begehren selbst von einer bisher nicht erfolgten Umsetzung von § 22a GehG aus. Das Fehlen einer Umsetzung trifft - wie oben ausgeführt -
G nur die Gruppe der Bundesbediensteten, die
Damit fehlt es aber auch an einer Rechtsgrundlage für die vom BF begehrte Feststellung zum Zahlungsanspruch für das Ausmaß seiner Pensionsleistung, die für sich genommen - insbesondere aber der konkrete Betrag im Falle des Zuspruches eines Zahlungsanspruches - an die Bedingung geknüpft sind, dass § 22a GehG in Bezug auf die Person des BF bei umgesetzt worden wäre.Der BF geht mit seinem Begehren selbst von einer bisher nicht erfolgten Umsetzung von Paragraph 22 a, GehG aus. Das Fehlen einer Umsetzung trifft - wie oben ausgeführt -
Paragraph 22 a, Absatz 5, GehG nur die Gruppe der Bundesbediensteten, die
Paragraph 17, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind, zu der auch der BF zählt. Damit fehlt es aber auch an einer Rechtsgrundlage für die vom BF begehrte Feststellung zum Zahlungsanspruch für das Ausmaß seiner Pensionsleistung, die für sich genommen - insbesondere aber der konkrete Betrag im Falle des Zuspruches eines Zahlungsanspruches - an die Bedingung geknüpft sind, dass Paragraph 22 a, GehG in Bezug auf die Person des BF bei umgesetzt worden wäre. In der Folge läuft das Begehren des BF auf eine unmittelbare Anwendung des oben zitierten Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete auf den BF hinaus. Einer solchen unmittelbaren Anwendung steht aber schon - wie oben dargestellt - die Bestimmung über den persönlichen Geltungsbereich
des genannten Kollektivvertrages, wonach Bundesbedienstete, die
PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind, ausgenommen sind, ebenso entgegen wie auch dessen § 7 (Dienstgeberbeitragshöhe von 0,75%) in Verbindung mit § 22a Abs. 5 GehG. Damit kann schon vor diesem Hintergrund dem Begehren des BF nicht stattgegeben werden.In der Folge läuft das Begehren des BF auf eine unmittelbare Anwendung des oben zitierten Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete auf den BF hinaus. Einer solchen unmittelbaren Anwendung steht aber schon - wie oben dargestellt - die Bestimmung über den persönlichen Geltungsbereich
Paragraph 5, des genannten Kollektivvertrages, wonach Bundesbedienstete, die
Paragraph 17, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind, ausgenommen sind, ebenso entgegen wie auch dessen Paragraph 7, (Dienstgeberbeitragshöhe von 0,75%) in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 5, GehG. Damit kann schon vor diesem Hintergrund dem Begehren des BF nicht stattgegeben werden. Einer Feststellung der Frage seines Anspruches dem Grunde nach steht schon die Formulierung des Begehrens des BF ("jenen Betrag zu bemessen und zuzusprechen") und die mangelnde Trennbarkeit im Hinblick auf den inneren Zusammenhang entgegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch unzulässig, entgegen dem erklärten Willen einer Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (VwGH 6.11.2006, 2006/09/0094, 3.10.2013, 2012/06/0185). In seinem Beschluss vom 30.01.2019, Ro 2017/12/0007, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit einem identen Fall auseinandergesetzt hat, hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest: "Da aber den
PTSG zur Dienstleistung der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten - entgegen der gesetzlichen Verpflichtung - eine betriebliche Pensionskassenzusage nicht erteilt wurde, mangelt es an einer Rechtsgrundlage für die Leistung der vom Revisionswerber angesprochenen Pensionskassenbeiträge. Hinzuweisen ist überdies darauf, dass im Falle des Abschlusses eines Kollektivvertrages bzw. eines Pensionskassenvertrages in diesen die Höhe der vom Dienstgeber zu leistenden Pensionskassenbeiträge festzusetzen wäre (vgl. § 22a Abs. 2 und 5 Z 3 GehG; § 3 Abs. 1 Z 2 BPG, § 15 Abs. 3 Z 1 PKG).""Da aber den
Paragraph 17, PTSG zur Dienstleistung der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten - entgegen der gesetzlichen Verpflichtung - eine betriebliche Pensionskassenzusage nicht erteilt wurde, mangelt es an einer Rechtsgrundlage für die Leistung der vom Revisionswerber angesprochenen Pensionskassenbeiträge. Hinzuweisen ist überdies darauf, dass im Falle des Abschlusses eines Kollektivvertrages bzw. eines Pensionskassenvertrages in diesen die Höhe der vom Dienstgeber zu leistenden Pensionskassenbeiträge festzusetzen wäre vergleiche Paragraph 22 a, Absatz 2 und 5 Ziffer 3, GehG; Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BPG, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, PKG)." Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.3. Das Eventualbegehren des BF Das Eventualbegehren des BF lautete, jenen Betrag aus dem Titel der Bereicherung zu bemessen, welchen die Dienstgeberseite dadurch gesetzwidrig lukriert habe, dass sie Beiträge an eine Pensionskasse iSd § 22a GehG in Bezug auf den BF nicht bezahlt habe, sodass der Betrag nun dem BF zustehe und an ihn auszuzahlen sei, wobei auch in diesem Fall der Bundeskollektivvertrag als Maßstab zugrunde gelegt werden wolle.Das Eventualbegehren des BF lautete, jenen Betrag aus dem Titel der Bereicherung zu bemessen, welchen die Dienstgeberseite dadurch gesetzwidrig lukriert habe, dass sie Beiträge an eine Pensionskasse iSd Paragraph 22 a, GehG in Bezug auf den BF nicht bezahlt habe, sodass der Betrag nun dem BF zustehe und an ihn auszuzahlen sei, wobei auch in diesem Fall der Bundeskollektivvertrag als Maßstab zugrunde gelegt werden wolle. Die belangte Behörde hat den Eventualantrag mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass über dem Privatrecht zuzuordnende Bereicherungsansprüche die Zivilgerichte zu entscheiden haben und somit eine diesbezügliche Absprache im Verwaltungsverfahren nicht möglich sei. Auch das erkennende Gericht geht davon aus, dass keine gesetzliche Bestimmung besteht, die in einer derartigen Konstellation eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung beruft. Aus Sicht des erkennenden Gerichts wäre der Anspruch jedoch
B-VG geltend zu machen.Auch das erkennende Gericht geht davon aus, dass keine gesetzliche Bestimmung besteht, die in einer derartigen Konstellation eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung beruft. Aus Sicht des erkennenden Gerichts wäre der Anspruch jedoch
, B-VG geltend zu machen.
B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
, B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Bei Eventualbegehren des BF handelt es sich nicht um die Erfüllung von Verpflichtungen, die sich aus einem Verhältnis von Privaten untereinander ergeben und somit nicht um eine "bürgerliche Rechtssache" im Sinn des § 1 JN, für die der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten wäre. Der letztlich darauf abzielende Anspruch auf Ausbezahlung (nach Bemessung) der Beiträge ist öffentlich-rechtlicher Natur, über ihn ist nicht im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden.Bei Eventualbegehren des BF handelt es sich nicht um die Erfüllung von Verpflichtungen, die sich aus einem Verhältnis von Privaten untereinander ergeben und somit nicht um eine "bürgerliche Rechtssache" im Sinn des Paragraph eins, JN, für die der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten wäre. Der letztlich darauf abzielende Anspruch auf Ausbezahlung (nach Bemessung) der Beiträge ist öffentlich-rechtlicher Natur, über ihn ist nicht im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass - sofern nicht anderes angeordnet ist - die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Rückforderungsansprüche nicht gegeben ist, wenn der Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (vgl. VfSlg. 8065/1977, 9498/1982, 12026/1989, 12298/1990, 14.420/1996, 17.038/2003, 17.533/2005). Gegenständlich handelt es sich zwar nicht um einen Rückforderungsanspruch, sondern um einen anders gelagerten Bereicherungsanspruch, der aber ebenso wenig ein Verhältnis von Privaten untereinander, sondern ein öffentlich-rechtliches Verhältnis betrifft. Es geht folglich um einen vermögensrechtlichen (bereicherungsrechtlichen) Anspruch von Beiträgen, die sich der Dienstgeber dadurch (allenfalls) erspart hat, dass er bisher keine Beiträge für den BF geleistet hat. Der zivilrechtliche Weg scheidet damit aus.Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass - sofern nicht anderes angeordnet ist - die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Rückforderungsansprüche nicht gegeben ist, wenn der Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht vergleiche VfSlg. 8065 aus 1977,, 9498 aus 1982,, 12026 aus 1989,, 12298 aus 1990,, 14.420 aus 1996,, 17.038 aus 2003,, 17.533 aus 2005,). Gegenständlich handelt es sich zwar nicht um einen Rückforderungsanspruch, sondern um einen anders gelagerten Bereicherungsanspruch, der aber ebenso wenig ein Verhältnis von Privaten untereinander, sondern ein öffentlich-rechtliches Verhältnis betrifft. Es geht folglich um einen vermögensrechtlichen (bereicherungsrechtlichen) Anspruch von Beiträgen, die sich der Dienstgeber dadurch (allenfalls) erspart hat, dass er bisher keine Beiträge für den BF geleistet hat. Der zivilrechtliche Weg scheidet damit aus. Der klagsweise geltend gemachte Anspruch ist aber - wie erwähnt - auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen, weil keine gesetzliche Bestimmung besteht, die in solchen Fällen eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung beruft (vgl. VfGH 26.02.2014, A11/2013). Im Unterschied zum Hauptbegehren, dass sich (zumindest) darauf stützen kann, dass § 22a Abs. 1 GehG ausdrücklich normiert, dass der Bund eine betriebliche Pensionskassenzusage zu erteilen hat, fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung, die einen Bereicherungs- bzw. Rückforderungsanspruch für von § 22a Abs. 1 GehG Betroffene für den Fall der mangelnden Umsetzung des § 22a Abs. 1 GehG vorsieht.Der klagsweise geltend gemachte Anspruch ist aber - wie erwähnt - auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen, weil keine gesetzliche Bestimmung besteht, die in solchen Fällen eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung beruft vergleiche VfGH 26.02.2014, A11/2013). Im Unterschied zum Hauptbegehren, dass sich (zumindest) darauf stützen kann, dass Paragraph 22 a, Absatz eins, GehG ausdrücklich normiert, dass der Bund eine betriebliche Pensionskassenzusage zu erteilen hat, fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung, die einen Bereicherungs- bzw. Rückforderungsanspruch für von Paragraph 22 a, Absatz eins, GehG Betroffene für den Fall der mangelnden Umsetzung des Paragraph 22 a, Absatz eins, GehG vorsieht. Der Eventualantrag war von der belangten Behörde daher letztlich zu Recht zurückzuweisen. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist insbesondere auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2019, Ro 2017/12/0007, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wurde und es an einer Rechtsgrundlage für den Zuspruch der beantragten Leistung (Pensionskassenbeiträge) mangelt. Gegenständlich wird der (inhaltlich) idente Zuspruch mit vergleichbarer Argumentation begehrt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist insbesondere auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2019, Ro 2017/12/0007, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wurde und es an einer Rechtsgrundlage für den Zuspruch der beantragten Leistung (Pensionskassenbeiträge) mangelt. Gegenständlich wird der (inhaltlich) idente Zuspruch mit vergleichbarer Argumentation begehrt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W255.2149771.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.