RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2019 GeschäftszahlW255 2210703-1 SpruchW255 2210703-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezog zuletzt seit 29.01.2018 Notstandshilfe. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 02.10.2018, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 26.09.2018 bis 06.11.2018 verloren hat. Der BF habe die vom AMS angebotene Beschäftigung als Reiniger und teilweise Verpacker bei der Firma XXXX durch sein Verhalten vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 02.10.2018, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 26.09.2018 bis 06.11.2018 verloren hat. Der BF habe die vom AMS angebotene Beschäftigung als Reiniger und teilweise Verpacker bei der Firma römisch 40 durch sein Verhalten vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er sich ordnungsgemäß beworben habe. Ein Mitarbeiter des AMS habe ihm im Zuge eines Gesprächs am 26.09.2018 mitgeteilt, dass er sich bei der Firma XXXX bereits beworben hätte und sich daher nicht weiter bewerben müsse. Die Telefonate mit Herrn XXXX , welche danach stattgefunden hätten, seien daher hinfällig.1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er sich ordnungsgemäß beworben habe. Ein Mitarbeiter des AMS habe ihm im Zuge eines Gesprächs am 26.09.2018 mitgeteilt, dass er sich bei der Firma römisch 40 bereits beworben hätte und sich daher nicht weiter bewerben müsse. Die Telefonate mit Herrn römisch 40 , welche danach stattgefunden hätten, seien daher hinfällig. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 21.11.2018, GZ: RAG/05661/2018, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF in einem Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber erklärt habe, dass die Arbeitszeiten für ihn nicht passen würden und die angebotene Beschäftigung nicht in seiner Branche sei. Durch das Tätigen von Aussagen, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet seien, den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abzubringen, habe der BF ein Verhalten gesetzt, welches objektiv geeignet gewesen sei, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. 1.
- Mit Schreiben vom 28.11.2018 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Er habe sich nachweislich bei der genannten Firma beworben und auch mit Frau XXXX telefoniert. Jene habe ihm jedoch abgesagt. Als er erneut diese Stelle von seinem Berater zugewiesen bekommen habe, habe er ihm mitgeteilt, dass er sich bereits bei der ersten Ausschreibung ordnungsgemäß beworben habe. Er habe nach der zweiten Ausschreibung mit Herrn XXXX telefoniert. Es sei bei diesem Gespräch aber nie um ein erneutes Vorstellungsgespräch gegangen.1.
- Mit Schreiben vom 28.11.2018 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Er habe sich nachweislich bei der genannten Firma beworben und auch mit Frau römisch 40 telefoniert. Jene habe ihm jedoch abgesagt. Als er erneut diese Stelle von seinem Berater zugewiesen bekommen habe, habe er ihm mitgeteilt, dass er sich bereits bei der ersten Ausschreibung ordnungsgemäß beworben habe. Er habe nach der zweiten Ausschreibung mit Herrn römisch 40 telefoniert. Es sei bei diesem Gespräch aber nie um ein erneutes Vorstellungsgespräch gegangen. 1.
- Am 05.12.2018 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Der BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Der BF ist am römisch 40 geboren und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Der BF bezog zuletzt seit 29.01.2018 Notstandshilfe. Mit Bescheid des AMS vom 02.10.2018, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 26.09.2018 bis 06.11.2018 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mitMit Bescheid des AMS vom 02.10.2018, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 26.09.2018 bis 06.11.2018 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.11.2018, GZ: RAG/05661/2018, vollinhaltlich bestätigt. Der BF hat einen sechsjährigen Sohn, welchen er jeweils abwechselnd eine Woche Donnertags nach Schulende bis Montag vor Schulbeginn und eine Woche Mittwoch nach Schulende bis Freitag vor Schulbeginn betreut. Es ist eine Frühbetreuung in der Schule ab 07:00 Uhr und eine Hortbetreuung bis 17:00 Uhr möglich. Die Schule bzw. der Hort befinden sich in XXXX .eine Woche Mittwoch nach Schulende bis Freitag vor Schulbeginn betreut. Es ist eine Frühbetreuung in der Schule ab 07:00 Uhr und eine Hortbetreuung bis 17:00 Uhr möglich. Die Schule bzw. der Hort befinden sich in römisch 40 . Dem BF wurde durch das AMS eine Stelle als Reinigungskraft und teilweise Verpacker beim Dienstgeber XXXX in XXXX , im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung (ca. 25 Stunden pro Woche) und kollektivvertraglicher Entlohnung vermittelt. Die Arbeitszeit ist laut Stellenangebot Montag bis Freitag Vormittag (ca. 07:30 - 12:30 Uhr). Die Bereitschaft am Samstag teilweise einzuspringen muss laut Stellenangebot gegeben sein.Dem BF wurde durch das AMS eine Stelle als Reinigungskraft und teilweise Verpacker beim Dienstgeber römisch 40 in römisch 40 , im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung (ca. 25 Stunden pro Woche) und kollektivvertraglicher Entlohnung vermittelt. Die Arbeitszeit ist laut Stellenangebot Montag bis Freitag Vormittag (ca. 07:30 - 12:30 Uhr). Die Bereitschaft am Samstag teilweise einzuspringen muss laut Stellenangebot gegeben sein. Die Fahrzeit von der Schule des Sohnes des BF in Sankt XXXX zum potentiellen Arbeitsort in XXXX beträgt 24 Minuten.Die Fahrzeit von der Schule des Sohnes des BF in Sankt römisch 40 zum potentiellen Arbeitsort in römisch 40 beträgt 24 Minuten. Am 12.08.2018 hat sich der BF per E-Mail für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben und rief am nächsten Tag bei Frau XXXX an. Im Zuge des Telefonats teilte er ihr mit, dass die Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn ca. 07:30 Uhr und fallweise Samstag) für ihn nicht passen würden und die Beschäftigung außerdem nicht in seine Branche falle. In weiterer Folge ist es aufgrund dieser Ausführungen des BF im Zuge des Telefonats zu keiner Vereinbarung eines Vorstellungstermins gekommen.Am 12.08.2018 hat sich der BF per E-Mail für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben und rief am nächsten Tag bei Frau römisch 40 an. Im Zuge des Telefonats teilte er ihr mit, dass die Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn ca. 07:30 Uhr und fallweise Samstag) für ihn nicht passen würden und die Beschäftigung außerdem nicht in seine Branche falle. In weiterer Folge ist es aufgrund dieser Ausführungen des BF im Zuge des Telefonats zu keiner Vereinbarung eines Vorstellungstermins gekommen. Vom 15.10.2018 bis 31.12.2018 stand der BF in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur XXXX . Seit 01.01.2019 steht der BF in einem Vollzeit Dienstverhältnis zur XXXXVom 15.10.2018 bis 31.12.2018 stand der BF in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur römisch 40 . Seit 01.01.2019 steht der BF in einem Vollzeit Dienstverhältnis zur römisch 40 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den Betreuungspflichten für den Sohn des BF sowie zu den Öffnungszeiten der Schule ergeben sich aus dem Vorbringen des BF vor dem AMS am 01.10.
- Die Feststellungen zu der zugewiesenen Stelle ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Stellenangebot. Die Feststellung zur Fahrzeit von der Schule des Sohnes des BF zum potentiellen Arbeitsort ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Abfrage im ÖAMTC-Routenplaner. Die Feststellungen zum Telefonat des BF mit Frau XXXX ergeben sich aus den Aussagen des BF in der Niederschrift vor dem AMS am 01.10.
- Dort gab er selbst an, dass er Frau XXXX angerufen habe und ihr mitgeteilt habe, dass die Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn ca. 07:30 Uhr und fallweise Samstag) für ihn nicht möglich seien und es sich zudem nicht um seine Branche handle. Er führte weiters aus, dass es in der Folge einvernehmlich zu keinem Vorstellungstermin gekommen sei.Die Feststellungen zum Telefonat des BF mit Frau römisch 40 ergeben sich aus den Aussagen des BF in der Niederschrift vor dem AMS am 01.10.
- Dort gab er selbst an, dass er Frau römisch 40 angerufen habe und ihr mitgeteilt habe, dass die Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn ca. 07:30 Uhr und fallweise Samstag) für ihn nicht möglich seien und es sich zudem nicht um seine Branche handle. Er führte weiters aus, dass es in der Folge einvernehmlich zu keinem Vorstellungstermin gekommen sei. Die Feststellungen zur geringfügigen Beschäftigung des BF vom 15.10.2018 bis 31.12.2018 und zur Vollzeitbeschäftigung seit 01.01.2019 ergeben sich aus dem Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitswilligkeit § 9.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Paragraph 9,
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Abweisung der Beschwerde Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Der BF hat in seinem Telefonat mit Frau XXXX jener gegenüber erklärt, dass die Arbeitszeiten für ihn nicht passen würden und außerdem die Beschäftigung nicht in seiner Branche sei.Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Der BF hat in seinem Telefonat mit Frau römisch 40 jener gegenüber erklärt, dass die Arbeitszeiten für ihn nicht passen würden und außerdem die Beschäftigung nicht in seiner Branche sei. Der BF hat durch diese Ausführungen im Zuge des Telefonats seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Der BF hat im Zuge seiner vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift am 01.10.2018 angegeben, hinsichtlich der konkret gebotenen Entlohnung, hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, hinsichtlich der Arbeitszeit und hinsichtlich der Betreuungspflichten Einwendungen zu haben. Diesen Einwendungen ist jedoch wie folgt zu entgegnen: Sein Vorbringen, wonach er hinsichtlich der Entlohnung Einwendungen habe, weil er zwei Kredite und ca. EUR 800,00 Fixkosten habe, ist nicht berücksichtigungswürdig, weil nach § 9 Abs. 2 AlVG als angemessene Entlohnung grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung gilt (genereller Entgeltschutz). Dies ist im gegenständlichen Fall der Fall. Der individuelle Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG kommt gegenständlich nicht zum Tragen, da dieser nur für die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges besteht, der BF jedoch seit 29.01.2018 Notstandshilfe bezog.Sein Vorbringen, wonach er hinsichtlich der Entlohnung Einwendungen habe, weil er zwei Kredite und ca. EUR 800,00 Fixkosten habe, ist nicht berücksichtigungswürdig, weil nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG als angemessene Entlohnung grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung gilt (genereller Entgeltschutz). Dies ist im gegenständlichen Fall der Fall. Der individuelle Entgeltschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG kommt gegenständlich nicht zum Tragen, da dieser nur für die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges besteht, der BF jedoch seit 29.01.2018 Notstandshilfe bezog. Das Vorbringen des BF, wonach die angebotene Beschäftigung nicht seiner Branche entspreche, geht ebenfalls ins Leere, zumal der Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft gilt, der BF jedoch seit 29.01.2018 Notstandshilfe bezog.Das Vorbringen des BF, wonach die angebotene Beschäftigung nicht seiner Branche entspreche, geht ebenfalls ins Leere, zumal der Berufsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft gilt, der BF jedoch seit 29.01.2018 Notstandshilfe bezog. Der Einwand des BF, dass er sein Auto mangels gültiger Begutachtungsplankette nicht nützen könne, geht ebenfalls ins Leere. Ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser ist nicht nur verpflichtet, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug Gebrauch zu machen, sondern er ist auch - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitssuchenden - auch verpflichtet, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen (vgl. VwGH vom 20.02.
- Zl. 99/08/0104).Der Einwand des BF, dass er sein Auto mangels gültiger Begutachtungsplankette nicht nützen könne, geht ebenfalls ins Leere. Ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser ist nicht nur verpflichtet, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug Gebrauch zu machen, sondern er ist auch - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitssuchenden - auch verpflichtet, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen vergleiche VwGH vom 20.02.
- Zl. 99/08/0104). Hinsichtlich der Betreuungspflichten für den Sohn des BF ist auszuführen, dass - wie festgestellt - der Sohn um 07:00 Uhr die Schule im Rahmen einer Frühbetreuung beginnen könnte und der BF daher - den oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Anfahrtsweges folgend - rechtzeitig um 07:30 beim potentiellen Dienstgeber zu arbeiten beginnen könnte. Hinsichtlich der Samstage ist anzuführen, dass nur eine fallweise Bereitschaft des BF, an Samstagen einzuspringen, gefordert wurde und der BF seinen Sohn ohnehin nur jeden zweiten Samstag betreut. Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 4 AlVG auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). Die Einstellungszusage des BF für den 01.01.2019 beeinflusst die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung daher nicht.Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AlVG auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). Die Einstellungszusage des BF für den 01.01.2019 beeinflusst die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung daher nicht. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach daher den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach daher den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Ausführungen im Zuge des Telefonats mit Frau XXXX , wonach die Arbeitszeiten für ihn nicht passen würden, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Ausführungen im Zuge des Telefonats mit Frau römisch 40 , wonach die Arbeitszeiten für ihn nicht passen würden, hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass seine Ausführungen im Zuge des Telefonats zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass seine Ausführungen im Zuge des Telefonats zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt, kann - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktion eine unbillige Härte darstellen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt, kann - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktion eine unbillige Härte darstellen. Berücksichtigungswürdige Gründe iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Formulierung dieser Rechtsansicht auf die Argumentation Dirschmieds (Arbeitslosenversicherungsgesetz, Stand:
- ErgLfg) verwiesen, wonach ein berücksichtigungswürdiger Grund auch vorliege, wenn der Ausschluss von der Leistung zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhaltes des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde. Weiters wäre - abgesehen von dem in § 10 Abs. 3 AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung - auch auf die in § 36 Abs. 5 AlVG genannten berücksichtigungswürdigen Fälle wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116).Berücksichtigungswürdige Gründe iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Formulierung dieser Rechtsansicht auf die Argumentation Dirschmieds (Arbeitslosenversicherungsgesetz, Stand:
- ErgLfg) verwiesen, wonach ein berücksichtigungswürdiger Grund auch vorliege, wenn der Ausschluss von der Leistung zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhaltes des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde. Weiters wäre - abgesehen von dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung - auch auf die in Paragraph 36, Absatz 5, AlVG genannten berücksichtigungswürdigen Fälle wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116). Hinsichtlich der Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung am 01.01.2019 ist auszuführen, dass zwischen der Vereitelung und der Beschäftigungsaufnahme mehrere Monate liegen und daher keine zeitliche Nähe der Beschäftigung zur Vereitelung und damit ein Ausgleich der negativen Konsequenzen gegeben ist. Andere Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W255.2210703.1.00