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{'item': 'W255 2211034-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2019 GeschäftszahlW255 2211034-1 SpruchW255 2211034-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezieht seit 20.12.2017 Notstandshilfe. 1.
  3. Am 26.04.2018 wurde dem BF vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) eine Beschäftigung als Versicherungsberater im Außendienst zugewiesen.1.
  4. Am 26.04.2018 wurde dem BF vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) eine Beschäftigung als Versicherungsberater im Außendienst zugewiesen. 1.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 16.08.2018, VN: XXXX , wurde die Notstandshilfe des BF für den Zeitraum von 18.07.2018 bis 28.08.2018 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG eingestellt. Begründend führte das AMS aus, dass der BF eine vom AMS vermittelte, zumutbare Stelle als Versicherungsberater bei der Firma XXXX nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 16.08.2018, VN: römisch 40 , wurde die Notstandshilfe des BF für den Zeitraum von 18.07.2018 bis 28.08.2018 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG eingestellt. Begründend führte das AMS aus, dass der BF eine vom AMS vermittelte, zumutbare Stelle als Versicherungsberater bei der Firma römisch 40 nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  7. Am 05.09.2018 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  8. genannten Bescheid des AMS ein. 1.
  9. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 16.10.2018, GZ: RAG/05661/2018, wurde die unter Punkt 1.
  10. genannte Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF mit dem potentiellen Dienstgeber einen Vorstellungstermin vereinbart habe und dann nicht erschienen sei bzw. diesen Termin wieder abgesagt habe. Er habe dadurch die Arbeitsaufnahme vereitelt. 1.
  11. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des AMS vom 13.11.2018, VN: XXXX , wurde der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.211,70 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.1.
  12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des AMS vom 13.11.2018, VN: römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.211,70 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS Folgendes aus: "Aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle Niederösterreich besteht die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages." 1.
  13. Am 23.11.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  14. genannten Bescheid des AMS vom 13.11.
  15. Er führte zusammengefasst aus, dass nach einem persönlichen Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber festgestellt worden sei, dass es sich tatsächlich um einen Fehler seitens des potentiellen Dienstgebers handle und der BF nie zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei. Der potentielle Dienstgeber habe ihm versprochen, eine E-Mail an das AMS zu senden und den Sachverhalt zu erläutern. 1.
  16. Am 11.12.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  18. Feststellungen Der BF bezieht seit 20.12.2017 Notstandshilfe. Mit Bescheid des AMS vom 16.08.2018, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 18.07.2018 bis 28.08.2018 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mitMit Bescheid des AMS vom 16.08.2018, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 18.07.2018 bis 28.08.2018 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.10.2018, GZ: RAG/05661/2018, vollinhaltlich bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.10.2018, GZ: RAG/05661/2018, wurde dem BF am 17.10.2018 zugestellt und ist rechtskräftig. Mit Bescheid des AMS vom 13.11.2018, VN: XXXX , wurde der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.211.70 verpflichtet.Mit Bescheid des AMS vom 13.11.2018, VN: römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.211.70 verpflichtet. Am 23.11.2018 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 13.11.
  19. 2.
  20. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts: Die Feststellung zum Bezug der Notstandshilfe ergibt sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2018 dem BF am 17.10.2018 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis. Dass die Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF bis zum 31.10.2018 keinen Vorlageantrag eingebracht hat. 2.
  21. Rechtliche Beurteilung: 2.3.
  22. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.
  23. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde 2.3.
  24. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 16.08.2018 festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 18.07.2018 bis 28.08.2018 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.10.2018 bestätigt und dem BF am 17.10.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Begründend führte das AMS auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der BF dadurch, dass er mit dem potentiellen Dienstgeber einen Vorstellungstermin vereinbart habe und dann nicht erschienen sei, den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 AlVG erfüllt habe.2.3.
  25. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 16.08.2018 festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 18.07.2018 bis 28.08.2018 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.10.2018 bestätigt und dem BF am 17.10.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Begründend führte das AMS auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der BF dadurch, dass er mit dem potentiellen Dienstgeber einen Vorstellungstermin vereinbart habe und dann nicht erschienen sei, den Tatbestand der Vereitelung iSd Paragraph 10, AlVG erfüllt habe. Dem BF wäre es gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG offen gestanden, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung beim AMS den Antrag zu stellen, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Hierauf wurde er auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2018 hingewiesen.Dem BF wäre es gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG offen gestanden, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung beim AMS den Antrag zu stellen, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Hierauf wurde er auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2018 hingewiesen. Da der BF jedoch keinen Vorlageantrag einbrachte, erwuchs die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft, sodass das AMS in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom 13.11.2018 hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung erließ. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.10.2018 über den Ausschluss der Notstandshilfe ist rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde vom 23.11.2018 gegen den Ausschluss der Notstandshilfe richtet, geht sie daher ins Leere. 2.3.
  26. Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheides verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099 mwN). Dass das AMS den Bescheid vom 13.11.2018 lediglich damit begründete, dass aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle Niederösterreich der BF zum Rückersatz des genannten Betrages verpflichtet sei, ohne den Inhalt der Entscheidung des AMS vom 16.10.2018 darzulegen, schadet hierbei nicht. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich bezüglich einer mangelhaften oder fehlenden Begründung, dass ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides infolge von Verfahrensvorschriften führt, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat (VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049). 2.3.
  27. Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.2.3.
  28. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der Bescheid des AMS vom 16.08.2018, VN: XXXX , betreffend die Rückforderung der Notstandshilfe durch die rechtskräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2018 bedingt ist, in welcher ausgesprochen wurde, dass der BF durch sein Verhalten gegenüber dem potentiellen Dienstgeber den Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG verwirklicht hat. Aus der Beschwerde vom 23.11.2018 und den Ausführungen des BF geht zusätzlich hervor, dass auch der BF den Zusammenhang zwischen Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung und der Vereitelung erkannt hat. So gab er unter anderem an, dass er nie zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei.Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der Bescheid des AMS vom 16.08.2018, VN: römisch 40 , betreffend die Rückforderung der Notstandshilfe durch die rechtskräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2018 bedingt ist, in welcher ausgesprochen wurde, dass der BF durch sein Verhalten gegenüber dem potentiellen Dienstgeber den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, AlVG verwirklicht hat. Aus der Beschwerde vom 23.11.2018 und den Ausführungen des BF geht zusätzlich hervor, dass auch der BF den Zusammenhang zwischen Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung und der Vereitelung erkannt hat. So gab er unter anderem an, dass er nie zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei. Die fehlende Begründung ist sohin durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts als saniert anzusehen und es war spruchgemäß zu entscheiden. 2.3.
  29. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der BF stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der BF stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. Punkt 2.3.1); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung vergleiche Punkt 2.3.1); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W255.2211034.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.