G 2005 iVm § 3 Abs. 4b AsylG 2005 den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2022 erteilt.römisch drei.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2022 erteilt. B) Eine Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2019, Zlen. W261 2205099-1/9E, W261 2205083-1/11E, W261 2205087-1/9E, W261 2205089-1/7E, W261 2205085-1/7E, W261 2205092-1/7E, W261 2205096-1/7E, W261 2205094-1/7E wurde den Beschwerden der Erst- bis Achtsbeschwerdeführer vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asly vom 16.08.2018 nach Durchführung von mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.01.2019 und am 15.03.2019 stattgegeben, und den Erst- bis Achtsbeschwerdeführern in den jeweiligen Spruchpunkten A) III.
G 2005 iVm § 3 Abs. 4b AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2021 erteilt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2019, Zlen. W261 2205099-1/9E, W261 2205083-1/11E, W261 2205087-1/9E, W261 2205089-1/7E, W261 2205085-1/7E, W261 2205092-1/7E, W261 2205096-1/7E, W261 2205094-1/7E wurde den Beschwerden der Erst- bis Achtsbeschwerdeführer vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asly vom 16.08.2018 nach Durchführung von mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.01.2019 und am 15.03.2019 stattgegeben, und den Erst- bis Achtsbeschwerdeführern in den jeweiligen Spruchpunkten A) römisch drei.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2021 erteilt. Mit dem Schreiben vom 20.03.2019 teilt der Verein Menschenrechte mit, dass bei Durchsicht der Erkenntnisse aufgefallen sei, dass den Beschwerdeführern
Punkt A) III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2021 erteilt worden sei. Somit sei nur eine zweijährige Aufenthaltsberechtigung erteilt worden, dabei müsse es sich um ein Versehen handeln.Mit dem Schreiben vom 20.03.2019 teilt der Verein Menschenrechte mit, dass bei Durchsicht der Erkenntnisse aufgefallen sei, dass den Beschwerdeführern
Punkt A) römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2021 erteilt worden sei. Somit sei nur eine zweijährige Aufenthaltsberechtigung erteilt worden, dabei müsse es sich um ein Versehen handeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zum Spruchpunkt A)
4 AVG, der
17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG, der
17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG nach der Rechtsprechung des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt nach der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offensichtlichkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Urnichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 08.03.1989, 89/03/0013, VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140)In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nach der Rechtsprechung des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt nach der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offensichtlichkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Urnichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können vergleiche VwGH 08.03.1989, 89/03/0013, VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140) In der rechtlichen Beurteilung der genannten Erkenntnisse ist ausdrücklich ausgeführt, dass einem Fremden
G 2005, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt. Diese Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Nachdem die BF den Antrag auf internationalen Schutz am 17.06.2016, somit nach dem 15.11.2015 stellten, war deren Aufenthaltsrecht entsprechend zu befristen.In der rechtlichen Beurteilung der genannten Erkenntnisse ist ausdrücklich ausgeführt, dass einem Fremden
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt. Diese Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Nachdem die BF den Antrag auf internationalen Schutz am 17.06.2016, somit nach dem 15.11.2015 stellten, war deren Aufenthaltsrecht entsprechend zu befristen. Da im gegenständlichen Fall der befristeten Aufenthaltsberechtigung versehentlich anstelle des richtigen Datum 22.03.2022, das Datum 22.03.2021 verwendet wurde, was auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist, war das angeführte Erkenntnis entsprechend von Amtswegen zu berichtigen. Zum Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W261.2205087.1.01
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