4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G als bekämpfter Bescheid zu qualifizieren sei.Zur Zulässigkeit der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, die genannte Verständigung der Monitoringstelle sei als Bescheid zu qualifizieren. Die angefochtene Verständigung bringe einschneidende Rechtswirkungen mit sich, insbesondere Eingriffe in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsfreiheit. Diese müssten nach dem Rechtsstaatsprinzip einer Rechtskontrolle zuführbar sein. Das sei schon aus der ständigen Rechtsprechung zum Mindestmaß an faktischer Effizienz des Rechtschutzes ersichtlich; der Ausschluss der Bescheidform für individuelle Rechtseingriffe könne verfassungswidrig sein. Eine verfassungskonforme Interpretation würde die Qualifikation des angefochtenen Aktes als Bescheid gebieten. Es sei verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber an ein nicht bekämpfbares "Gutachten" einer Behörde nachteilige Rechtswirkungen knüpfe oder eine Bestimmung vorsehe, dass über die Zurückweisung eines Antrags kein Bescheid zu erlassen sei (VfSlg 13.223; 13.699). Vor diesem Hintergrund bestehe aus Sicht der Beschwerdeführerin kein Zweifel daran, dass die angefochtene Verständigung der Monitoringstelle betreffend die Disqualifikation einer eingereichten Energieeffizienzmaßnahme
Paragraph 24, Absatz 6, EEffG als bekämpfter Bescheid zu qualifizieren sei. Die nachträgliche Möglichkeit, in einem Verwaltungsstrafverfahren die Erfüllung des objektiven Tatbestands zu bestreiten, reiche nicht aus. Es sei verfassungswidrig, die Beschwerdeführerin mit den negativen Rechtsfolgen eines Eigentumseingriffs zu belasten, ohne ihr die Möglichkeit eines Rechtsschutzes gegen die Verständigung der Monitoringstelle zu gewähren. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die nunmehr strittige, von der Monitoringstelle nicht anerkannte Energieeffizienzmaßnahme gesetzt bzw. von einem registrierten Energiedienstleister iSd § 17 EEffG setzen lassen und diese fristgerecht gemeldet. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass diese Maßnahme insbesondere die Anforderungen des § 7 EERV erfülle und die gemeldete Energieeffizienzmaßnahme auf empirischen Erhebungen sowie schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben beruhe. Aus diesem Grund hätte die Monitoringstelle aus Sicht der Beschwerdeführerin die Energieeffizienzmaßnahme - jedenfalls in einem bestimmten Ausmaß - anerkennen müssen, was sie rechtswidrig nicht getan hätte.Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die nunmehr strittige, von der Monitoringstelle nicht anerkannte Energieeffizienzmaßnahme gesetzt bzw. von einem registrierten Energiedienstleister iSd Paragraph 17, EEffG setzen lassen und diese fristgerecht gemeldet. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass diese Maßnahme insbesondere die Anforderungen des Paragraph 7, EERV erfülle und die gemeldete Energieeffizienzmaßnahme auf empirischen Erhebungen sowie schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben beruhe. Aus diesem Grund hätte die Monitoringstelle aus Sicht der Beschwerdeführerin die Energieeffizienzmaßnahme - jedenfalls in einem bestimmten Ausmaß - anerkennen müssen, was sie rechtswidrig nicht getan hätte. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, das Verwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit abändern, als die verfahrensgegenständliche Energieeffizienzmaßnahme im gemeldeten Umfang (in eventu: teilweise) anerkannt werde.
6 bis XXXX ". Die Monitoringstelle kündigte an: "Erfolgt bis zur oben angeführten Klärungsfrist keine Stellungnahme, so wird die entsprechende Änderung von der Monitoringstelle vorgenommen. Wir weisen darauf hin, dass Meldungen, die nicht den Anforderungen des EEffG entsprechen, nicht angerechnet werden können und von der Monitoringstelle in der Anwendung bzw. Datenbank zum EEffG inaktiv gestellt werden müssen. Das Inaktiv-Stellen oder Ändern von Meldungen kann zu einer Verringerung der anrechenbaren Energieeinsparungen führen. Die Statuszeile in der Anwendung bzw. Datenbank zum EEffG gibt Ihnen jeweils eine Übersicht über die Höhe der erzielten Einsparungen."Die Monitoringstelle ersuchte in diesem Schreiben die Beschwerdeführerin um schriftliche Klärung "
Paragraph 24, Absatz 6 bis römisch 40 ". Die Monitoringstelle kündigte an: "Erfolgt bis zur oben angeführten Klärungsfrist keine Stellungnahme, so wird die entsprechende Änderung von der Monitoringstelle vorgenommen. Wir weisen darauf hin, dass Meldungen, die nicht den Anforderungen des EEffG entsprechen, nicht angerechnet werden können und von der Monitoringstelle in der Anwendung bzw. Datenbank zum EEffG inaktiv gestellt werden müssen. Das Inaktiv-Stellen oder Ändern von Meldungen kann zu einer Verringerung der anrechenbaren Energieeinsparungen führen. Die Statuszeile in der Anwendung bzw. Datenbank zum EEffG gibt Ihnen jeweils eine Übersicht über die Höhe der erzielten Einsparungen."
G hatte Ihr Unternehmen innerhalb einer dreiwöchigen Frist die Möglichkeit Dokumentationsunterlagen und Stellungnahmen zu übermitteln. Nach Ablauf der Klärungsfrist und Prüfung der übermittelten Dokumente wurden nun die erforderlichen Änderungen in der Anwendung bzw. Datenbank zum EEffG von der Monitoringstelle Energieeffizienz durchgeführt. Die Maßnahmen ohne Änderungsbedarf entnehmen Sie bitte ebenfalls der nachfolgenden Tabelle. (...) Tabelle kann nicht abgebildet werden (...) Das Inaktiv-Stellen oder Ändern von Meldungen könnte zu einer Verringerung der anrechenbaren Energieeinsparungen führen. Die Statusübersicht in der Anwendung bzw. Datenbank zum EEffG gibt Ihnen für jedes Verpflichtungsjahr Auskunft über die Höhe der aktuell erzielten Einsparungen Sie finden alle relevanten Informationen auf unserer Website: (...) Für Rückfragen steht unser Informationsservice unter den folgenden Kontaktdaten gerne zur Verfügung (...). Im Anhang finden Sie die relevanten Rechtsvorschriften zu diesem Schreiben. Mit freundlichen Grüßen, XXXX "römisch 40 "
zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, haben für die Jahre 2015 bis 2020 in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern im Umfang der in Abs. 2 festgelegten Zielwerte nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen
2 festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden und in Österreich abgesetzten Energie entsprechen, wobei eine Quote von zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes zu erreichen ist, und bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden muss. Bei gemischt genutzten Objekten sind die das gesamte Objekt betreffenden Maßnahmen dem Wohnraum zuzuordnen, wenn dort die überwiegende Nutzung liegt. Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quoten anzurechnen sind.Paragraph 10, (Verfassungsbestimmung)
Paragraph 11, zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, haben für die Jahre 2015 bis 2020 in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern im Umfang der in Absatz 2, festgelegten Zielwerte nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen
Paragraph 27, nachzuweisen, die mindestens dem in Absatz 2, festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden und in Österreich abgesetzten Energie entsprechen, wobei eine Quote von zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes zu erreichen ist, und bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden muss. Bei gemischt genutzten Objekten sind die das gesamte Objekt betreffenden Maßnahmen dem Wohnraum zuzuordnen, wenn dort die überwiegende Nutzung liegt. Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quoten anzurechnen sind.
Abs. 1 verpflichtete Energielieferanten haben jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 0,6% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 159 PJ bis 2020, entsprechen. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre, festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss, um das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.
Absatz eins, verpflichtete Energielieferanten haben jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 0,6% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 159 PJ bis 2020, entsprechen. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre, festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss, um das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.
Abs. 1 und 2 sind von den Energielieferanten zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 14. Februar des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden. Können die Maßnahmen im jeweiligen Verpflichtungszeitraum nicht gesetzt werden, sind sie innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten nachzumelden.
Absatz eins und 2 sind von den Energielieferanten zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 14. Februar des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden. Können die Maßnahmen im jeweiligen Verpflichtungszeitraum nicht gesetzt werden, sind sie innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten nachzumelden.
Abs. 1 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung
Absatz eins, können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung
Paragraph 20, im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen. [...] Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle Einrichtung einer Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle § 24.
sowie für die Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports und dessen Gesamtkoordinierung
Paragraph 6, sowie für die Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports und dessen Gesamtkoordinierung
Paragraph 7, wird eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle geschaffen.
Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den
Paragraph 9 bis Paragraph 11, verpflichteten Unternehmen; 4. Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der von Unternehmen
Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der von Unternehmen
Paragraph 9, erfüllten Pflichten oder sonst gesetzten Maßnahmen; 5. Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten
oder der ausgeschriebenen Maßnahmen
Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten
Paragraph 10, oder der ausgeschriebenen Maßnahmen
Paragraph 20,;
Beurteilung, Messung und/oder Bewertung, Evaluierung, Aufsicht und fortlaufende Kontrolle der Selbstverpflichtungen
Paragraph 11 und der darauf basierenden Maßnahmen;
, verpflichtete Unternehmen
und § 10 sowie Nachfrager von Energiedienstleistungen, um den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Energiedienstleistungen zu fördern.9. Einrichtung einer elektronischen Plattform für Energiedienstleister
Paragraph 17,, verpflichtete Unternehmen
Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Nachfrager von Energiedienstleistungen, um den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Energiedienstleistungen zu fördern.
Abs. 2 befugt, in die entsprechenden Unterlagen der verpflichteten Parteien
Absatz 2, befugt, in die entsprechenden Unterlagen der verpflichteten Parteien
Paragraph 9 bis Paragraph 11, Einsicht zu nehmen und Auskunft von ihnen zu verlangen.
2 Z 3 und Z 4 bilden die in den Richtlinien
durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik. Diese sind auf dem Stand der Technik zu halten und haben sich an den Vorgaben der Europäischen Kommission zu orientieren.
Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, bilden die in den Richtlinien
Paragraph 27, durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik. Diese sind auf dem Stand der Technik zu halten und haben sich an den Vorgaben der Europäischen Kommission zu orientieren.
Abs. 1 beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Jedes meldeverpflichtete Unternehmen hat seine Maßnahmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfassen. Unternehmen die dieser Meldeverpflichtung nicht unterliegen, können ihre Maßnahmen ebenfalls in der Datenbank individuell erfassen; diese sind getrennt auszuweisen. Die Erfassung der Maßnahmen in der Datenbank kann unternehmens- oder personenbezogene Maßnahmen über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten. Die Datenverarbeitung hat in Entsprechung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu erfolgen; die Monitoringstelle darf die im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen personenbezogenen Daten nur für ihre eigenen Zwecke verwenden und nicht an andere Behörden weitergeben. Die Messung und Evaluierung hat im Rahmen eines vertretbaren Aufwands unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erfolgen. Der Monitoringstelle ist es untersagt, personen- oder unternehmensbezogene Daten Dritten zu übermitteln.
Absatz eins, beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Jedes meldeverpflichtete Unternehmen hat seine Maßnahmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfassen. Unternehmen die dieser Meldeverpflichtung nicht unterliegen, können ihre Maßnahmen ebenfalls in der Datenbank individuell erfassen; diese sind getrennt auszuweisen. Die Erfassung der Maßnahmen in der Datenbank kann unternehmens- oder personenbezogene Maßnahmen über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten. Die Datenverarbeitung hat in Entsprechung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu erfolgen; die Monitoringstelle darf die im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen personenbezogenen Daten nur für ihre eigenen Zwecke verwenden und nicht an andere Behörden weitergeben. Die Messung und Evaluierung hat im Rahmen eines vertretbaren Aufwands unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erfolgen. Der Monitoringstelle ist es untersagt, personen- oder unternehmensbezogene Daten Dritten zu übermitteln.
Abs. 1 beauftragten Stelle zu übermitteln. Ergeben sich daraus zusätzlich zu setzende Effizienzmaßnahmen, so sind diese innerhalb von drei Monaten nach deren Feststellung nachzubringen oder unverzüglich
Absatz eins, beauftragten Stelle zu übermitteln. Ergeben sich daraus zusätzlich zu setzende Effizienzmaßnahmen, so sind diese innerhalb von drei Monaten nach deren Feststellung nachzubringen oder unverzüglich
Paragraph 20, auszuschreiben. Solche Korrekturen oder Ergänzungen können für zwei zurückliegende Kalenderjahre eingefordert werden.
G u.a. Maßnahmen von Energielieferanten
G anrechenbar.Nach Paragraph 8, EEffG sind zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2020 insgesamt jährlich Endenergieeffizienzmaßnahmen zu setzen, die zu einer anrechenbaren Energieeffizienzsteigerung in Höhe von jährlich 1,5 % des Endenergieverbrauchs in Österreich führen. Zur Erreichung dieses Ziels sind
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, EEffG u.a. Maßnahmen von Energielieferanten
Paragraph 10, EEffG anrechenbar.
dem oben zitierten - im Verfassungsrang stehenden - § 10 EEffG haben Energielieferanten in den Jahren 2015 bis 2020 jährlich jeweils individuell die Durchführung anrechenbarer Energieeffizienzmaßnahmen
G nachzuweisen, die mindestens 0,6 % ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr entsprechen. Eine Energieeffizienzmaßnahme ist im Wesentlichen jede Maßnahme, die ab 2014 in Österreich gesetzt wird, die in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt, den
G vom zuständigen Bundesminister zu erlassenden Richtlinien entspricht und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfaltet (§ 5 Abs 1 Z 8 EEffG).
G können Energielieferanten anstelle der Setzung von Maßnahmen ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Zahlung eines Ausgleichsbetrags erfüllen.
dem oben zitierten - im Verfassungsrang stehenden - Paragraph 10, EEffG haben Energielieferanten in den Jahren 2015 bis 2020 jährlich jeweils individuell die Durchführung anrechenbarer Energieeffizienzmaßnahmen
Paragraph 27, EEffG nachzuweisen, die mindestens 0,6 % ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr entsprechen. Eine Energieeffizienzmaßnahme ist im Wesentlichen jede Maßnahme, die ab 2014 in Österreich gesetzt wird, die in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt, den
Paragraph 27, EEffG vom zuständigen Bundesminister zu erlassenden Richtlinien entspricht und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfaltet (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, EEffG).
Paragraph 21, EEffG können Energielieferanten anstelle der Setzung von Maßnahmen ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Zahlung eines Ausgleichsbetrags erfüllen. Energielieferanten haben ihre Energieeffizienzmaßnahmen zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 14.02. des Folgejahres der Monitoringstelle zu melden, die für die Dokumentation und Evaluierung der Maßnahmen eine Datenbank zur Verfügung stellt (§ 24 Abs. 5 EEffG). Die Monitoringstelle ist
G auch für die Pflege der Datenbank zuständig: Stellt die Monitoringstelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in § 24 Abs. 4 und 5 EEffG "festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig" sind, hat sie
G den Unternehmen "mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen". Ergeben sich daraus zusätzlich erforderliche Effizienzmaßnahmen, sind diese binnen drei Monaten nach deren Feststellung nachzubringen.Energielieferanten haben ihre Energieeffizienzmaßnahmen zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 14.02. des Folgejahres der Monitoringstelle zu melden, die für die Dokumentation und Evaluierung der Maßnahmen eine Datenbank zur Verfügung stellt (Paragraph 24, Absatz 5, EEffG). Die Monitoringstelle ist
Paragraph 24, Absatz 6, EEffG auch für die Pflege der Datenbank zuständig: Stellt die Monitoringstelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Paragraph 24, Absatz 4 und 5 EEffG "festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig" sind, hat sie
Paragraph 24, Absatz 6, EEffG den Unternehmen "mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen". Ergeben sich daraus zusätzlich erforderliche Effizienzmaßnahmen, sind diese binnen drei Monaten nach deren Feststellung nachzubringen. In jenen Fällen, in denen ein Unternehmen seinen rechtlichen Verpflichtungen trotz entsprechender Hinweise
G nicht nachkommt, hat die Monitoringstelle die Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren (§ 21 Abs. 1 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II 394/2015). Die Bezirksverwaltungsbehörden sind nach § 31 Abs. 2 EEffG zur Verhängung von Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Nach dem - in Verfassungsrang stehenden - § 31 Abs. 1 EEffG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 10.000,- zu bestrafen, wer z.B. die Meldepflichten
G nicht einhält (§ 31 Abs. 1 Z 3 lit b EEffG). Mit Geldstrafe bis zu € 100.000,- ist zu bestrafen, wer seinen in § 10 EEffG festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und "die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme
G) oder wer "den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag"
G nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat (§ 31 Abs. 1 Z 4 lit b EEffG).In jenen Fällen, in denen ein Unternehmen seinen rechtlichen Verpflichtungen trotz entsprechender Hinweise
Paragraph 20, Absatz 4, EEffG nicht nachkommt, hat die Monitoringstelle die Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren (Paragraph 21, Absatz eins, Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 394 aus 2015,). Die Bezirksverwaltungsbehörden sind nach Paragraph 31, Absatz 2, EEffG zur Verhängung von Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Nach dem - in Verfassungsrang stehenden - Paragraph 31, Absatz eins, EEffG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 10.000,- zu bestrafen, wer z.B. die Meldepflichten
Paragraph 10, EEffG nicht einhält (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, EEffG). Mit Geldstrafe bis zu € 100.000,- ist zu bestrafen, wer seinen in Paragraph 10, EEffG festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und "die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme
Paragraph 20, nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat" (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, EEffG) oder wer "den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag"
Paragraph 21, EEffG nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, EEffG). Der Monitoringstelle kommen nach § 24 Abs. 2 EEffG weitere Aufgaben zu, wie u.a. die Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den
G verpflichteten Unternehmen, die Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten
G oder der ausgeschriebenen Maßnahmen
G, die Führung eines Registers über die zur Erbringung von Energiedienstleistungen geeigneten Personen und die Erarbeitung zusätzlich erforderlicher Methoden für die Bewertung und Evaluierung in Zusammenarbeit mit den verpflichteten Lieferanten. Der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus obliegt
G die Aufsicht über die Monitoringstelle; sie ist befugt, der Monitoringstelle Anordnungen zu erteilen.Der Monitoringstelle kommen nach Paragraph 24, Absatz 2, EEffG weitere Aufgaben zu, wie u.a. die Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den
Paragraph 9 bis Paragraph 11, EEffG verpflichteten Unternehmen, die Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten
Paragraph 10, EEffG oder der ausgeschriebenen Maßnahmen
Paragraph 20, EEffG, die Führung eines Registers über die zur Erbringung von Energiedienstleistungen geeigneten Personen und die Erarbeitung zusätzlich erforderlicher Methoden für die Bewertung und Evaluierung in Zusammenarbeit mit den verpflichteten Lieferanten. Der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus obliegt
Paragraph 26, EEffG die Aufsicht über die Monitoringstelle; sie ist befugt, der Monitoringstelle Anordnungen zu erteilen. Zu A) 3.2. Beschwerdevorbringen Die Beschwerde bringt vor, die Verständigung der Monitoringstelle vom XXXX sei als Bescheid zu qualifizieren. Begründend wird ausgeführt, die Verständigung bringe einschneidende Rechtswirkungen mit sich. Aus unionsrechtlichen und verfassungsgesetzlichen Erwägungen ergebe sich die Notwendigkeit, eine Äußerung wie die hier gegenständliche
G als Bescheid zu qualifizieren und bekämpfen zu können (vgl. dazu auch Punkt I.4. oben).Die Beschwerde bringt vor, die Verständigung der Monitoringstelle vom römisch 40 sei als Bescheid zu qualifizieren. Begründend wird ausgeführt, die Verständigung bringe einschneidende Rechtswirkungen mit sich. Aus unionsrechtlichen und verfassungsgesetzlichen Erwägungen ergebe sich die Notwendigkeit, eine Äußerung wie die hier gegenständliche
Paragraph 24, Absatz 6, EEffG als Bescheid zu qualifizieren und bekämpfen zu können vergleiche dazu auch Punkt römisch eins.
G stellt keinen solchen Weg dar. Davon abgesehen ist im EEffG kein Verfahren ausdrücklich vorgesehen, in dem die die antragstellenden Parteien nach §10 Abs1 bis 3 EEffG jeweils individuell treffende Verpflichtung zur Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen näher bestimmt würde. Selbst wenn man, was hier in der Sache dahinstehen kann, §24 Abs6 EEffG die Ermächtigung (und Verpflichtung) zur Durchführung eines mit Bescheid abzuschließenden Verwaltungsverfahrens entnehmen wollte, hätte dieses nur einen auf die in §24 Abs4 und 5 EEffG festgelegten Erfordernisse bezogenen, beschränkten Anwendungsbereich. Ebenso kann dahinstehen, ob §10 Abs1 letzter Satz EEffG die Monitoringstelle - gegebenenfalls auf Antrag - zur bescheidmäßigen Feststellung verhält, weil nur die Anrechnung auf die in §10 Abs1 EEffG genannten Quoten gegenständlich und die Verwaltungsstrafbestimmung des §31 Abs1 Z4 EEffG in einem solchen Verfahren nicht anzuwenden wäre." In der Sache selbst verwarf der Verfassungsgerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken der Individualantragsteller, wonach die Anrechnung konkreter Maßnahmen als Energieeffizienzmaßnahmen nicht in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren, sondern immer erst ex post in einem Verwaltungsstrafverfahren mit existenzbedrohenden Strafdrohungen entschieden werde. Der Gerichtshof sah in dieser - durch Verfassungsbestimmungen ausgestalteten - Rechtslage keinen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Grundprinzip und damit keine Gesamtänderung der Bundesverfassung. Der Verfassungsgerichtshof ließ in dieser Entscheidung jedoch ausdrücklich die Fragen offen, ob sich eine Bescheidkompetenz der Monitoringstelle aus § 24 Abs. 6 EEffG oder aus § 10 Abs. 1 letzter Satz EEffG ergibt. Die Kompetenz zur (gegebenenfalls auf Antrag erfolgenden) Erlassung eines Feststellungsbescheids zur Klärung der Anrechnung bestimmter Energieeffizienzmaßnahmen auf die Quoten verpflichteter Energielieferanten nach § 10 EEffG müsste sich jedoch zumindest aus § 10 Abs. 1 letzter Satz EEffG ergeben. Das, weil auch für das Bundesverwaltungsgericht ein Umweg über das einzig sonst in Frage kommende Verwaltungsstrafverfahren unzumutbar erscheint.Der Verfassungsgerichtshof ließ in dieser Entscheidung jedoch ausdrücklich die Fragen offen, ob sich eine Bescheidkompetenz der Monitoringstelle aus Paragraph 24, Absatz 6, EEffG oder aus Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz EEffG ergibt. Die Kompetenz zur (gegebenenfalls auf Antrag erfolgenden) Erlassung eines Feststellungsbescheids zur Klärung der Anrechnung bestimmter Energieeffizienzmaßnahmen auf die Quoten verpflichteter Energielieferanten nach Paragraph 10, EEffG müsste sich jedoch zumindest aus Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz EEffG ergeben. Das, weil auch für das Bundesverwaltungsgericht ein Umweg über das einzig sonst in Frage kommende Verwaltungsstrafverfahren unzumutbar erscheint. Hinsichtlich anderer Aufgaben der Monitoringstelle kann die Bescheidkompetenz grundsätzlich bejaht werden: Für die Frage des Vorliegens hoheitlicher Vollziehung kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber eine Behörde als solche eingerichtet hat bzw. einrichten wollte, sondern ob er hoheitliche Befugnisse eingeräumt hat. Die Qualifikation einer gesetzlich angeordneten Handlung als "hoheitlich" hängt davon ab, in welchem Kontext die Handlung gesetzt wird (B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 [2013] Rz 701). Die Monitoringstelle hat u.a.
G Energiedienstleister "auf Antrag" nach Prüfung näher genannter Voraussetzungen in die Liste einzutragen (vgl. Schwarzer, EEffG [2016] Vor Rz 61; Zußner, Registrierungsvorbehalt nach dem Bundes-Energieeffizienzgesetz, ZfV 4/2018). Da argumentiert werden kann, dass die Registrierung Voraussetzung für die Befugnis zur Berufsausübung ist, müsste eine negative Entscheidung hierüber aus Überlegungen des Rechtsschutzes in Bescheidform ergehen (vgl. zur rechtsbegründenden Eintragung in eine Liste: B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 [2013] Rz 878). Ferner hat die Monitoringstelle
Vm § 24 Abs. 5 EEffG die gemeldeten Energieeffizienzmaßnahmen zu beurteilen und über die Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen "zu entscheiden" (vgl. idS die FAQ des BMWFW zum EEffG vom 20.1.2015, S. 44; auch wenn "der ordentliche Rechtsweg" laut FAQ "ausgeschlossen" sein soll). In der Literatur wird auch die Ansicht vertreten, eine Kompetenz zur einseitigen Rechtsgestaltung ergebe sich aus § 24 Abs. 2 Z 5 EEffG iZm der Aufgabe der Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen von Energielieferanten
G, weil die Monitoringstelle einseitig autoritativ darüber entscheide, inwieweit vom Lieferanten gemeldete Maßnahmen auf seine Lieferantenverpflichtung anrechenbar seien (vgl. Schneider, ZTR 2015 210 [214]).Die Monitoringstelle hat u.a.
Paragraph 17, Absatz 3, EEffG Energiedienstleister "auf Antrag" nach Prüfung näher genannter Voraussetzungen in die Liste einzutragen vergleiche Schwarzer, EEffG [2016] Vor Rz 61; Zußner, Registrierungsvorbehalt nach dem Bundes-Energieeffizienzgesetz, ZfV 4 aus 2018,). Da argumentiert werden kann, dass die Registrierung Voraussetzung für die Befugnis zur Berufsausübung ist, müsste eine negative Entscheidung hierüber aus Überlegungen des Rechtsschutzes in Bescheidform ergehen vergleiche zur rechtsbegründenden Eintragung in eine Liste: B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 [2013] Rz 878). Ferner hat die Monitoringstelle
Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 5, EEffG die gemeldeten Energieeffizienzmaßnahmen zu beurteilen und über die Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen "zu entscheiden" vergleiche idS die FAQ des BMWFW zum EEffG vom 20.1.2015, S. 44; auch wenn "der ordentliche Rechtsweg" laut FAQ "ausgeschlossen" sein soll). In der Literatur wird auch die Ansicht vertreten, eine Kompetenz zur einseitigen Rechtsgestaltung ergebe sich aus Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, EEffG iZm der Aufgabe der Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen von Energielieferanten
Paragraph 10, EEffG, weil die Monitoringstelle einseitig autoritativ darüber entscheide, inwieweit vom Lieferanten gemeldete Maßnahmen auf seine Lieferantenverpflichtung anrechenbar seien vergleiche Schneider, ZTR 2015 210 [214]). 3.4. Nichtvorliegen eines Bescheids im vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob jenes E-Mail, das Anlass für die verfahrenseinleitende Beschwerde war, als Bescheid zu qualifizieren ist. Ein Bescheid liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann vor, wenn eine Entscheidung "von einer Verwaltungsbehörde gegenüber individuell bestimmten Personen erlassen wird und eine konkrete Verwaltungsangelegenheit in einer Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun unter Einhaltung der von den Verwaltungsvorschriften für die Bescheiderlassung aufgestellten Voraussetzungen erlassen worden ist oder nicht (...). Aus der Erledigung muss deutlich der objektiv erkennbare Wille einer Verwaltungsbehörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen" (VfSlg 19.009 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof nimmt an, dass ein Bescheid vorliegt, wenn "in einer bestimmten Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der objektiv erkennbare Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einer förmlichen Weise über individuelle (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, dass ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, dass es mit solcher Wirkung gestaltet wird" (VwGH 03.07.2003, 99/20/0114). Für die Bescheidqualität eines individuellen Verwaltungsaktes ist inhaltlich der Bescheidwille, nämlich der autoritative Wille der Behörde zur Ausübung von Hoheitsgewalt, entscheidend (z.B. VwGH 28.01.2009, 2008/05/0191; 31.01.2012, 2011/05/0017; 02.08.2016, Ro 2015/05/0008; vgl. überdies VwGH 15.12.1977, VwSlg. Nr. 9458/A). Ein Bescheidwille ist dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt als Äußerung des autoritativen Behördenwillens zur hoheitlichen Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist (vgl. z.B. VwGH 13.11.2012, 2011/05/0093).Der Verwaltungsgerichtshof nimmt an, dass ein Bescheid vorliegt, wenn "in einer bestimmten Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der objektiv erkennbare Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einer förmlichen Weise über individuelle (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, dass ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, dass es mit solcher Wirkung gestaltet wird" (VwGH 03.07.2003, 99/20/0114). Für die Bescheidqualität eines individuellen Verwaltungsaktes ist inhaltlich der Bescheidwille, nämlich der autoritative Wille der Behörde zur Ausübung von Hoheitsgewalt, entscheidend (z.B. VwGH 28.01.2009, 2008/05/0191; 31.01.2012, 2011/05/0017; 02.08.2016, Ro 2015/05/0008; vergleiche überdies VwGH 15.12.1977, VwSlg. Nr. 9458/A). Ein Bescheidwille ist dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt als Äußerung des autoritativen Behördenwillens zur hoheitlichen Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist vergleiche z.B. VwGH 13.11.2012, 2011/05/0093). Bescheidcharakter kommt nach der Rechtsprechung auch nicht als Bescheid bezeichneten Erledigungen zu, sofern ihrem Inhalt zu entnehmen ist, dass mit ihnen über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen werden sollte (vgl. z.B. VwGH 31.01.2012, 2011/05/0017). Es muss jedoch deutlich hervorgehen, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. VwGH 19.12.2001, 2001/12/0053). An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 18.10.2000, 95/17/0180). Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form der Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt (vgl. VwGH 22.2.2007, 2006/09/0216; 13.9.2006, 2006/12/0085). Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden (VwGH 15.12.2003, 2002/17/0316; 11.12.2009, 2009/17/0221).Bescheidcharakter kommt nach der Rechtsprechung auch nicht als Bescheid bezeichneten Erledigungen zu, sofern ihrem Inhalt zu entnehmen ist, dass mit ihnen über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen werden sollte vergleiche z.B. VwGH 31.01.2012, 2011/05/0017). Es muss jedoch deutlich hervorgehen, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen vergleiche VwGH 19.12.2001, 2001/12/0053). An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 18.10.2000, 95/17/0180). Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form der Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt vergleiche VwGH 22.2.2007, 2006/09/0216; 13.9.2006, 2006/12/0085). Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden (VwGH 15.12.2003, 2002/17/0316; 11.12.2009, 2009/17/0221). Betrachtet man nun das vorliegende E-Mail, zeigt sich folgendes Bild: Der Monitoringstelle kommt - wie oben ausgeführt - zumindest hinsichtlich einiger ihrer Aufgaben Behördenfunktion und Bescheidkompetenz zu, womit das E-Mail einer Verwaltungsbehörde zugerechnet werden kann (vgl. zu den Bescheidvoraussetzungen B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 [2013] Rz 828 ff, insbesondere Rz 831). Die Monitoringstelle übermittelte der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche E-Mail und setzte damit ein positives Tun, einen nach außen tretenden (förmlichen und nach Parteiengehör gesetzten) Akt, der sich individuell an die Beschwerdeführerin richtet. Die Monitoringstelle wurde angesichts ihrer Aufgaben
G auch im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig.Der Monitoringstelle kommt - wie oben ausgeführt - zumindest hinsichtlich einiger ihrer Aufgaben Behördenfunktion und Bescheidkompetenz zu, womit das E-Mail einer Verwaltungsbehörde zugerechnet werden kann vergleiche zu den Bescheidvoraussetzungen B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 [2013] Rz 828 ff, insbesondere Rz 831). Die Monitoringstelle übermittelte der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche E-Mail und setzte damit ein positives Tun, einen nach außen tretenden (förmlichen und nach Parteiengehör gesetzten) Akt, der sich individuell an die Beschwerdeführerin richtet. Die Monitoringstelle wurde angesichts ihrer Aufgaben
Paragraph 24, Absatz 6, EEffG auch im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig. Die Nachricht ist jedoch nicht als "Bescheid" bezeichnet, sie weist auch keine klassische Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf (zur fehlenden Bescheidqualität u.a. mangels erkennbarer Gliederung in Spruch und Begründung vgl. VwGH 20.10.1992, 92/08/0141). Nach der obzitierten Rsp des Verwaltungsgerichtshofes und der Literatur ist diesfalls im Zweifel nicht von einem Bescheid auszugehen, wenn nicht der übrige Inhalt das tatsächliche Vorliegen eines Bescheids ergibt (vgl. B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 [2013] Rz 828 ff, insbesondere Rz 827).Die Nachricht ist jedoch nicht als "Bescheid" bezeichnet, sie weist auch keine klassische Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf (zur fehlenden Bescheidqualität u.a. mangels erkennbarer Gliederung in Spruch und Begründung vergleiche VwGH 20.10.1992, 92/08/0141). Nach der obzitierten Rsp des Verwaltungsgerichtshofes und der Literatur ist diesfalls im Zweifel nicht von einem Bescheid auszugehen, wenn nicht der übrige Inhalt das tatsächliche Vorliegen eines Bescheids ergibt vergleiche B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 [2013] Rz 828 ff, insbesondere Rz 827). Ein normativer Inhalt des vorliegenden E-Mails ist angesichts der nicht-normativen Gestaltung ("Mitteilung"; "[...] könnte zu einer Verringerung [...] führen"), des Gebrauchs von Höflichkeitsfloskeln ("Sehr geehrter Herr [...] Mit freundlichen Grüßen [...]";) und des bloß informativen Charakters ("[...] entnehmen Sie bitte ebenfalls der nachfolgenden Tabelle."; "Sie finden alle relevanten Informationen [...]. Für Rückfragen steht Ihnen unser Informationsservice [...] gerne zur Verfügung [...].") dieses Schreibens nicht erkennbar. Die Monitoringstelle wollte die Beschwerdeführer schlicht über ihre derzeitige Ansicht in Kenntnis setzen, um ihr nach der Systematik des § 24 Abs. 6 EEffG die Möglichkeit einzuräumen, allenfalls weitere Maßnahmen zu setzen; eine abschließende normative Rechtsgestaltung wurde damit hingegen nicht vorgenommen.Ein normativer Inhalt des vorliegenden E-Mails ist angesichts der nicht-normativen Gestaltung ("Mitteilung"; "[...] könnte zu einer Verringerung [...] führen"), des Gebrauchs von Höflichkeitsfloskeln ("Sehr geehrter Herr [...] Mit freundlichen Grüßen [...]";) und des bloß informativen Charakters ("[...] entnehmen Sie bitte ebenfalls der nachfolgenden Tabelle."; "Sie finden alle relevanten Informationen [...]. Für Rückfragen steht Ihnen unser Informationsservice [...] gerne zur Verfügung [...].") dieses Schreibens nicht erkennbar. Die Monitoringstelle wollte die Beschwerdeführer schlicht über ihre derzeitige Ansicht in Kenntnis setzen, um ihr nach der Systematik des Paragraph 24, Absatz 6, EEffG die Möglichkeit einzuräumen, allenfalls weitere Maßnahmen zu setzen; eine abschließende normative Rechtsgestaltung wurde damit hingegen nicht vorgenommen. Unter Berücksichtigung des in der Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabs kann dem verfahrensgegenständlichen Schreiben - nach Form und Inhalt - keine Bescheidqualität beigemessen werden. Ein Bescheid, der mittels Bescheidbeschwerde angefochten werden könnte, liegt somit nicht vor. Auch eine Annäherung an diese Fragestellung seitens der Ermächtigungsebene bringt kein anderes Ergebnis: Die verfahrensgegenständliche Nachricht steht im Zusammenhang mit der "Inaktivsetzung" einer von der Beschwerdeführerin eingemeldeten Energieeffizienzmaßnahme und damit im weitesten Sinne im Zusammenhang mit der Erfüllung der von der Beschwerdeführerin zu erreichenden Quote
G. Der Verfassungsgerichtshof identifizierte in seiner Entscheidung vom 10.10.2018, G 144/2018, zwei mögliche Rechtsgrundlagen für eine denkbare Bescheidkompetenz der Monitoringstelle betreffend die jeweils individuelle Verpflichtung zur Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen, konkret § 24 Abs. 6 EEffG und § 10 Abs. 1 letzter Satz EEffG.Die verfahrensgegenständliche Nachricht steht im Zusammenhang mit der "Inaktivsetzung" einer von der Beschwerdeführerin eingemeldeten Energieeffizienzmaßnahme und damit im weitesten Sinne im Zusammenhang mit der Erfüllung der von der Beschwerdeführerin zu erreichenden Quote
Paragraph 10, EEffG. Der Verfassungsgerichtshof identifizierte in seiner Entscheidung vom 10.10.2018, G 144 aus 2018,, zwei mögliche Rechtsgrundlagen für eine denkbare Bescheidkompetenz der Monitoringstelle betreffend die jeweils individuelle Verpflichtung zur Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen, konkret Paragraph 24, Absatz 6, EEffG und Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz EEffG. § 10 Abs. 1 letzter Satz EEffG sieht vor: "Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quoten anzurechnen sind." Soweit ersichtlich, spricht die Monitoringstelle gegenständlich weder in ihrer Nachricht vom XXXX ("Aufforderung zur Mängelbehebung"), noch in ihrer Nachricht vom XXXX ("Information betreffend Inaktivsetzung") darüber ab, welche Energieeffizienzmaßnahmen in welchem Ausmaß auf die Quote der BF angerechnet werden (arg: "Das Inaktiv-Stellen oder Ändern von Meldungen könnte zu einer Verringerung der anrechenbaren Energieeinsparungen führen."). Eine Feststellung nach § 10 Abs. 1 letzter Satz EEffG wird damit also gerade nicht getroffen. Ein "Antrag auf Feststellung", der ein Vorgehen der Monitoringstelle nach § 10 Abs. 1 letzter Satz EEffG indizieren könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar.Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz EEffG sieht vor: "Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quoten anzurechnen sind." Soweit ersichtlich, spricht die Monitoringstelle gegenständlich weder in ihrer Nachricht vom römisch 40 ("Aufforderung zur Mängelbehebung"), noch in ihrer Nachricht vom römisch 40 ("Information betreffend Inaktivsetzung") darüber ab, welche Energieeffizienzmaßnahmen in welchem Ausmaß auf die Quote der BF angerechnet werden (arg: "Das Inaktiv-Stellen oder Ändern von Meldungen könnte zu einer Verringerung der anrechenbaren Energieeinsparungen führen."). Eine Feststellung nach Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz EEffG wird damit also gerade nicht getroffen. Ein "Antrag auf Feststellung", der ein Vorgehen der Monitoringstelle nach Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz EEffG indizieren könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Zu überlegen ist, ob die Monitoringstelle eine (der Rechtskraft zugängliche) Feststellung nach § 24 Abs. 6 EEffG getroffen hat, wovon die Beschwerdeführerin gegenständlich ausgeht.Zu überlegen ist, ob die Monitoringstelle eine (der Rechtskraft zugängliche) Feststellung nach Paragraph 24, Absatz 6, EEffG getroffen hat, wovon die Beschwerdeführerin gegenständlich ausgeht. Der VfGH wies in in seiner Entscheidung vom 10.10.2018, G 144/2018, darauf hin, dass eine allfällige Feststellung nach § 24 Abs. 6 EEffG einen auf die Abs. 4 und 5 leg.cit. beschränkten Anwendungsbereich hätte (Punkt 1.3. dieser Entscheidung). Eine mögliche "Feststellungskompetenz" der Monitoringstelle würde sich daher auf die Prüfung beschränken, ob aus ihrer Sicht
G vertretene Auffassung - unter anderem zu beurteilen, ob der Energielieferant seiner in §10 EEffG festgelegten individuellen Einsparverpflichtung nachgekommen ist (was die Beurteilung mit einschließt, ob bestimmte, vom Energielieferanten gesetzte Maßnahmen auf seine einschlägige Verpflichtung nach §10 EEffG anrechenbar sind)." Der Verfassungsgerichtshof sieht demnach im Verwaltungsstrafverfahren (gar) keine Bindung der BVB und des im Rechtszug angerufenen VwG an eine Ansicht der Monitoringstelle nach § 24 Abs. 6 EEffG; es ist eigenständig zu beurteilen, ob bestimmte Maßnahmen auf die Verpflichtung nach § 10 EEffG anrechenbar sind (siehe zur grundsätzlich bejahten Bindung einer Verwaltungsstrafbehörde an die im Administrativverfahren erfolgte Beurteilung einer Vorfrage hinsichtlich des objektiven Tatbestands VwGH 19.03.2013, 2009/02/0257).Der Verfassungsgerichtshof sieht demnach im Verwaltungsstrafverfahren (gar) keine Bindung der BVB und des im Rechtszug angerufenen VwG an eine Ansicht der Monitoringstelle nach Paragraph 24, Absatz 6, EEffG; es ist eigenständig zu beurteilen, ob bestimmte Maßnahmen auf die Verpflichtung nach Paragraph 10, EEffG anrechenbar sind (siehe zur grundsätzlich bejahten Bindung einer Verwaltungsstrafbehörde an die im Administrativverfahren erfolgte Beurteilung einer Vorfrage hinsichtlich des objektiven Tatbestands VwGH 19.03.2013, 2009/02/0257). Es kann schließlich nach § 24 Abs. 6 EEffG auch um bloß formale Mängel einer eingemeldeten Energieeffizienzmaßnahme gehen, die nichts über ihre Anrechenbarkeit aussagen.Es kann schließlich nach Paragraph 24, Absatz 6, EEffG auch um bloß formale Mängel einer eingemeldeten Energieeffizienzmaßnahme gehen, die nichts über ihre Anrechenbarkeit aussagen. Daraus ergibt sich, dass die Monitoringstelle mit einer Beurteilung nach § 24 Abs. 6 EEffG keine Vorfrage - insbesondere im Hinblick auf eine Anrechnung von Maßnahmen auf Quoten
G - rechtsverbindlich beantwortet. Auch sonst ergibt sich aus dem EEffG nicht, dass die Monitoringstelle selbst (oder sonst jemand, wie die BVB oder ein VwG) an eine Beurteilung der Monitoringstelle nach § 24 Abs. 6 EEffG gebunden wäre. Eine von einer "Feststellung" nach § 24 Abs. 6 EEffG abweichende Beurteilung ist somit auch im Nachhinein möglich, sei es bei der Prüfung einer Anrechnung nach § 10 Abs. 1 EEffG oder in einem Verwaltungsstrafverfahren. Einer Information der Monitoringstelle nach § 24 Abs. 6 EEffG fehlt daher schon grundsätzlich die Eignung, einen der Rechtskraft zugänglichen und die "Unwiederholbarkeit" bewirkenden normativen Inhalt aufzuweisen.Daraus ergibt sich, dass die Monitoringstelle mit einer Beurteilung nach Paragraph 24, Absatz 6, EEffG keine Vorfrage - insbesondere im Hinblick auf eine Anrechnung von Maßnahmen auf Quoten
Paragraph 10, EEffG - rechtsverbindlich beantwortet. Auch sonst ergibt sich aus dem EEffG nicht, dass die Monitoringstelle selbst (oder sonst jemand, wie die BVB oder ein VwG) an eine Beurteilung der Monitoringstelle nach Paragraph 24, Absatz 6, EEffG gebunden wäre. Eine von einer "Feststellung" nach Paragraph 24, Absatz 6, EEffG abweichende Beurteilung ist somit auch im Nachhinein möglich, sei es bei der Prüfung einer Anrechnung nach Paragraph 10, Absatz eins, EEffG oder in einem Verwaltungsstrafverfahren. Einer Information der Monitoringstelle nach Paragraph 24, Absatz 6, EEffG fehlt daher schon grundsätzlich die Eignung, einen der Rechtskraft zugänglichen und die "Unwiederholbarkeit" bewirkenden normativen Inhalt aufzuweisen. Aus den dargelegten Gründen war das Vorliegen eines Bescheids im gegebenen Zusammenhang zu verneinen und die gegen das Schreiben der Monitoringstelle gerichtete Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 30.06.2006, 2004/17/0075). Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Für das vorliegende Verfahren ist die Revision
GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil der gegenständliche Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Für das vorliegende Verfahren ist die Revision
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil der gegenständliche Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Da zur Behördenkompetenz der Monitoringstelle sowie zur Frage der rechtlichen Überprüfbarkeit der Inaktivsetzung allfälliger Maßnahmen nach dem EEffG noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W271.2209810.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.