RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.03.2019 GeschäftszahlI408 2185549-2 SpruchI408 2185549-2/3Z T E I L E R K E N N T N I S IM NAMEN DER REPUBLIK!T E römisch eins L E R K E N N T N römisch e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 01.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2018 abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in den Sudan für zulässig erklärt. Zudem wurde über ihn ein 5-jähriges Einreiseverbot verhängt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit ho. Beschluss vom 14.02.2018 wurde dieser Bescheid behoben und zur Klärung des tatsächlichen Herkunftsstaates bzw. Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 12.02.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz neuerlich ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erklärte seine Abschiebung in den Südsudan zulässig (Spruchpunkt V.). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt VI.), ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.) und gegen den Beschwerdeführer ein 3-jähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunt VIII.).Mit Bescheid vom 12.02.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz neuerlich ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und erklärte seine Abschiebung in den Südsudan zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen den Beschwerdeführer ein 3-jähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunt römisch acht.). Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsberatung vom 12.03.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Da in der Beschwerde vor allem die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Südsudan substantiiert bestritten wird und die belangte Behörde in Ihrer nunmehrigen Entscheidung den Herkunftsstaat geändert hat, ist zur zweifelsfreien Klärung des Sachverhaltes die Vornahme einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Behördenakt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I408.2185549.2.00