GVG iVm § 9 Abs 1 VwGVG und § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin beantragte am 10.07.2018 die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet). Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin stellte Dr. S. einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% fest. Basierend darauf stellte die belangte Behörde einen Behindertenpass aus und übermittelte diesen samt Informationsschreiben vom 13.09.2018 an die Beschwerdeführerin. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin innert offener Frist ein Rechtsmittel und führte in ihrem Schreiben im Wesentlichen aus, dass das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage erstellt worden sei und die Beurteilung der Einschränkungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Es werde um Neubeurteilung und persönliche Untersuchung ersucht. Am 08.11.2018 legte die belangte Behörde den Akt zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom 29.01.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde. Es wurde ersucht, die sachliche Begründung, aus welcher die Beschwerdeführerin mit der Entscheidung der belangten Behörde nicht einverstanden ist, genauer auszuführen. Zudem lasse sich aus ihrem Vorbringen nicht entnehmen, welche Gründe für eine andere Beurteilung ihrer Ansicht nach sprechen. Es wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens die Beschwerde zu verbessern. Der Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 01.02.2019 persönlich zugestellt. Die Beschwerdeführerin übermittelte bis dato, also auch nicht binnen der gesetzten Frist, keine Verbesserung ihrer Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Schreiben vom 13.09.2018 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den beantragten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50%. Zudem wurden zwei Zusatzeintragungen
Abs 1 erster und zweiter Teilstrich VO 303/1996 vorgenommen.Mit Schreiben vom 13.09.2018 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den beantragten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50%. Zudem wurden zwei Zusatzeintragungen
Paragraph 2, Absatz eins, erster und zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, vorgenommen. Die von der Beschwerdeführerin übermittelte Beschwerde vom 16.10.2018 weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere weil jene Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, fehlen. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.01.2019 - nachweislich zugestellt am 01.02.2019 - einen Mängelbehebungsauftrag binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens. Der Mängelbehebungsauftrag enthält die Belehrung nach § 13 Abs 3 AVG, wonach das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.01.2019 - nachweislich zugestellt am 01.02.2019 - einen Mängelbehebungsauftrag binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens. Der Mängelbehebungsauftrag enthält die Belehrung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG, wonach das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gesetzte Frist fruchtlos verstreichen und ist somit durch unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerde nicht nachgekommen. 2. Beweiswürdigung: Feststellungen zum Antrag, dem Behindertenpass und der Beschwerde ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019 und dem unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG. Die Feststellung zum fruchtlosen Ablauf der Frist war zu treffen infolge unterbliebener Äußerung der Beschwerdeführerin während der eingeräumten Frist von 14 Tagen. 3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter bestehenden Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter bestehenden Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
GVG hat die Beschwerde hat zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde hat zu enthalten:
GVG iVm § 13 Abs 3 AVG mit Schreiben vom 29.01.2019 unter Anführung der konkreten Mängel aufgefordert, ihr Beschwerdevorbringen binnen 14 Tagen zu verbessern.Die Beschwerdeführerin wurde
Paragraph 9, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 29.01.2019 unter Anführung der konkreten Mängel aufgefordert, ihr Beschwerdevorbringen binnen 14 Tagen zu verbessern. Die Beschwerdeführerin hat von der ihr eingeräumten Verbesserungsmöglichkeit binnen der gesetzten Frist und bis dato keinen Gebrauch gemacht. Die Beschwerde erweist sich somit als mangelhaft und war daher zurückzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I414.2209112.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.