2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA.:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA.: Somalia, vertreten durch VMÖ, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2018 zur Zl. 1169886710-171111517 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Somalia, vertreten durch VMÖ, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2018 zur Zl. 1169886710-171111517 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde des Mohammed XXXX geb. XXXX vom 24.01.2018 wirdA) Die Beschwerde des Mohammed römisch 40 geb. römisch 40 vom 24.01.2018 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen. B)
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA.:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA.: Somalia, vertreten durch VMÖ, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017 zur Zl. 1208755407-180945816 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Somalia, vertreten durch VMÖ, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017 zur Zl. 1208755407-180945816 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , vom 19.06.2017 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , vom 19.06.2017 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen. B)
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde undx ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 04.02.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 6 zu W103 2164988-1) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W103.2187489.1.00
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