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{'item': 'W105 2181566-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.03.2019 GeschäftszahlW105 2181566-1 SpruchW105 2181566-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, Zahl: 1080711908-150991042, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, Zahl: 1080711908-150991042, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.08.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.08.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen sei. Befragt nach Sprachkenntnissen führte der Antragsteller lediglich die Sprache Pashtu ins Treffen, sowie gab er im Weiteren an, über eine fünfjährige Grundschulbildung zu verfügen. Auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe sowie unter Anleitung lediglich die Kernfragen seines Vorbringens darzustellen gab der Antragsteller wörtlich zu Protokoll: "In Laghman /Afghanistan ist Krieg, die Taliban verlangen für sie zu kämpfen."
  2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017 - demgemäß etwa zwei Jahre nach seinen Erstangaben - führte der Antragsteller auf Aufforderung einen kurzen Lebenslauf zu schildern an, dass er etwa drei Kilometer entfernt von seinem Herkunftsort zehn Jahre lang die Schule besucht habe und habe er nicht weiter in die Schule gehen können wegen der Sicherheitslage, deswegen habe er zu arbeiten begonnen und habe es Krieg gegeben und habe er Probleme bekommen und Afghanistan verlassen. Er habe seinen Lebensunterhalt dadurch bestritten, indem er Felder bewirtschaftet habe und dafür Geld bekommen hätte. Weiters habe er mit seinen Cousins auf Baustellen in XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gearbeitet.
  3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017 - demgemäß etwa zwei Jahre nach seinen Erstangaben - führte der Antragsteller auf Aufforderung einen kurzen Lebenslauf zu schildern an, dass er etwa drei Kilometer entfernt von seinem Herkunftsort zehn Jahre lang die Schule besucht habe und habe er nicht weiter in die Schule gehen können wegen der Sicherheitslage, deswegen habe er zu arbeiten begonnen und habe es Krieg gegeben und habe er Probleme bekommen und Afghanistan verlassen. Er habe seinen Lebensunterhalt dadurch bestritten, indem er Felder bewirtschaftet habe und dafür Geld bekommen hätte. Weiters habe er mit seinen Cousins auf Baustellen in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gearbeitet. Er habe drei Brüder und vier Schwestern. Sein Schwager arbeite in Moskau und sei er dort Geschäftsmann und fliege er zweimal bis dreimal im Jahr nach Kabul zu seiner Ehefrau. Zu den im Herkunftsstaat befindlichen Familienangehörigen habe er über das Internet Kontakt. Jegliche Verfolgung durch staatliche Instanzen sowie eine politische Tätigkeit verneinte der Antragsteller, gleichwohl wie eine Verfolgung wegen der Volkszugehörigkeit oder des Religionsbekenntnisses. Der Antragsteller führte als Problem eine bestehende Fehde ins Treffen. Der Antragsteller war sodann aufgefordert jene Gründe, weshalb er das Heimatland verlassen habe von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß anzuführen; er war weiters aufgefordert Ort und Zeit zu nennen sowie Personen namhaft zu machen die an Geschehnissen beteiligt waren. Der Antragsteller führte sodann wörtlich aus: "Ich habe Afghanistan verlassen wegen der Taliban, weil sie dort herrschen, es ist Krieg und in meinem Dorf ist die Sicherheitslage extrem schlecht. Zweitens hatten wir private Feinde, sie waren auch mit den Taliban zusammen und sie wollten meine Familie und mich umbringen und mussten wir flüchten." Im Weiteren war der Antragsteller aufgefordert noch mehr hiezu zu erzählen und gebe es hier nunmehr die Möglichkeit und führte der Antragsteller hiezu wörtlich an: "In Afghanistan gibt es Krieg und die Taliban köpfen Menschen und außerdem in meinem Dorf, da gibt es Familienfehden. Jetzt ist die Lage so, man muss entweder mit der Regierung sein und Waffen nehmen und die Taliban töten oder sich den Taliban anschließen und Soldaten der Regierung töten und ich wollte keines der beiden. Aus diesem Grund habe ich mein Land verlassen und bitte um Schutz in Österreich." Auf Frage, was ihn konkret bei einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, gab der Antragsteller an, es gäbe überall in Afghanistan Taliban und zweitens habe er Feinde und Ende diese Feindschaft nie; das gehe von Generation zu Generation. Im Weiteren war der Antragsteller ausdrücklich - nach Rückübersetzung seiner bisherigen Angaben - aufgefordert, sich wegen der bestehenden Feindschaft genauer zu erklären und führte aus wie folgt: "A: Lt. Angabe meines Vaters nachdem die Russen Afghanistan verlassen haben, haben die Mujaheddin die Macht übernommen und ein Problem war, weil ein Mädchen unserer Familie mit einem jungen einer anderer Familie mitging ohne zu heiraten, eine Seite ist dieses Problem, als die Taliban an die Macht kamen, hat ein Stiefonkel/Halbonkel, der gute Kontakte zu den Taliban hatte, hat einen der Familie des, mit dem das Mädchen davon lief getötet. Die Feindschaft hat sich noch verschärft und verbreitet, weil er wen getötet hat. Unsere Feinde, weil einer getötet wurde, sind zu den Taliban gegangen und haben sich den Taliban angeschlossen und sie wollte die ganze Familie töten, deswegen mussten wir flüchten. F: Waren Sie von dem Problem konkret betroffen, gab es Vorfälle Sie betreffend? A: Es gab keine Vorfälle, aber sie hatten vor, uns umzubringen, wir spürten, dass sie uns umbringen würden. F: Wann wurde der von der verfeindeten Familie getötet? A: Ich weiß nicht genau, als die Taliban an die Macht kamen, im zweiten Jahr. Unter den Taliban wurde man bestraft, wenn man keinen Bart hatte, wenn man eine Frau mitnahm, war es auch die Todesstrafe. F: Gab es konkrete Vorfälle, Sie betreffend, mit den Taliban? A: Eines Tages kam ich von der Arbeit heim, ich war kurz daheim, dann war ich wieder weg, später sagte mir die Familie, dass die Taliban nach mir suchten, sie sagte, ich solle nicht wieder nach Hause kommen. F: Können Sie mir über diesen Vorfall mehr erzählen? A: Ich glaube es war Ende
  4. F: Mehr Details darüber möchte ich wissen! A: Ich weiß es nicht, wie ich es erklären soll, die Taliban schicken ein oder zwei Personen, die anderen warten woanders, sie nehmen dich dann mit und köpfen dich, sie sind auch vermummt, Cousins sind auch dabei. F: Ich möchte mehr darüber wissen, wie das konkret bei Ihnen war! A: Sie waren bei uns daheim, meine Mutter hat mit denen gesprochen und sie fragten, wo ich wäre und wo mein älterer Bruder wäre. Meine Mutter sagte, dass wir nicht zuhause sind, die gingen wieder weg, aber sie würden die Familie weiter beobachten, danach wurde ich angerufen und mir wurde mitgeteilt, dass die Taliban bei uns gewesen wären und auch mein Bruder ist geflüchtet und hat sich versteckt. F: Afghanistan hat keine Wehrpflicht, wie kommen Sie darauf, dass Sie auf Seiten des Staates kämpfen müssten? A: Ich meinte damit, aus Angst müsste man sich den Taliban oder der Regierung anschließen, damit man sicher ist und bewaffnet und da müsste man auch andere Menschen umbringen. Unsere Feinde sind bei den Taliban, wenn wir kämpfen wollten, dann müsste ich mich der Regierung anschließen und zur Waffe greifen, aber ich wollte nicht jemanden töten. F: Wie verlor sich der Kontakt zu den Eltern und den weiteren Geschwistern? A: Ich bin geflüchtete und hatte kein Handy mit und keine Nummer meiner Familie, so habe ich den Kontakt verloren. F: Wie konnten Sie dann den Kontakt zu Ihrer Schwester und dem Moskau-Schwager wieder aufleben lassen? A: In XXXX , als ich Afghanistan verlassen habe, da gab er mir Geld, er hat seine Nummer auf einen Zettel geschrieben.A: In römisch 40 , als ich Afghanistan verlassen habe, da gab er mir Geld, er hat seine Nummer auf einen Zettel geschrieben. F: Wäre es möglich über die Schwester, die in Kabul lebt, auch die Kontaktdaten der anderen Familienmitglieder zu erfragen? A: Ich habe gefragt, sie hat auch keinen Kontakt zur Familie, sie weiß es auch nicht. F: Wie hat sie den Kontakt verloren, immerhin hat die ganze Familie lange Zeit in XXXX gelebt?F: Wie hat sie den Kontakt verloren, immerhin hat die ganze Familie lange Zeit in römisch 40 gelebt? A: Meine Familie ist weggelaufen und hat alles zurückgelassen, niemand weiß, wo sie sind. F: Haben Sie irgendetwas unternommen, um Ihre Familie wieder zu finden? A: Ich habe meinen Schwager gefragt, ob er mir helfen kann, er sagte, Afghanistan ist groß, wo soll er suchen... . Ich möchte meine Familie finden, aber leider weiß ich nicht wie. F: Warum haben Sie Afghanistan dann von XXXX aus dem Krankenhaus raus verlassen, das haben Sie mir noch gar nicht gesagt, was war der fluchtauslösende Moment?F: Warum haben Sie Afghanistan dann von römisch 40 aus dem Krankenhaus raus verlassen, das haben Sie mir noch gar nicht gesagt, was war der fluchtauslösende Moment? A: Ich konnte nicht in meine Provinz zurück, meine Familie ist auch geflüchtet, ich habe mich nicht sicher gefühlt in Afghanistan, deshalb bin ich ausgereist. F: Sie stammen aus Laghman, die Sicherheitslage dort ist volatil, Ihre Schwester lebt in Kabul und ist mit einem Geschäftsmann verheiratet, Sie können arbeiten und haben auch im Iran bereits Arbeit gefunden, was spricht gegen eine Rückkehr nach Kabul, das unter Regierungskontrolle steht? A: Das haus gehört nicht meiner Schwester, mein Schwager hat Brüder, Mutter, Vater und eigenen Familie, und meine Schwester kann mich nicht unterstützen. F: Können Sie mir erklären, warum Ihr Schwager Ihre Ausreise dann finanzierte und seine eigene Frau weiter in Afghanistan leben lässt? A: Mein Schwager darf nicht mit seiner Frau nach Moskau fliegen und das Geld war kein Geschenk sondern ausgeborgt, ich muss ihm irgendwann zurückzahlen. F: Sind Sie fähig, der Einvernahme weiter zu folgen, fühlen Sie sich fit genug? A: Ja F: Haben Sie Verwandte in Österreich? A: Nein."
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswüridgen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß I 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswüridgen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß römisch eins 52 Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Behörde erster Instanz führte aus, dass es nicht habe festgestellt werden können, dass der Antragsteller einem konkreten Rekrutierungsversuch durch die Taliban ausgesetzt gewesen wäre. Verfolgungshandlungen gegen ihn persönlich aufgrund seiner bestehenden Familienfehde hätten nicht stattgefunden. Er habe seine Herkunftsprovinz Laghman aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller über eine zehnjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie als Bauarbeiter verfüge und wäre ihm eine Arbeitsaufnahme auch in Kabul möglich. Beweiswürdigend wurde zum Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen ausgeführt wie folgt: "Es konnte aus folgenden Überlegungen nicht festgestellt werden, dass Sie einem konkreten Rekrutierungsversuch durch die Taliban ausgesetzt gewesen wären. Auf die Frage nach Ihren Fluchtgründen und der Ihnen gebotenen Freiheit zur Schilderung der selben brachten Sie keinen konkret Sie betreffenden Rekrutierungsversuch vor, sondern blieben dahin gehend allgemein gehalten und beriefen sich auf die allgemein schwierige Situation in Ihrem Heimatdorf. Einer weiteren, darauf folgenden Aufforderung und Möglichkeit, mehr zu erzählen kamen Sie in Bezug auf einen möglichen Rekrutierungsversuch ebenso wenig nach. Erst auf die Frage nach einem konkreten Vorfall wandten Sie ein, dass eines Tages die Taliban nach Ihnen gesucht hätten und Sie von Ihrer Familie davon erfahren hätten. Da sich Ihre Schilderung vage und so detaillos darstellte, wurden Sie in der Einvernahme aufgefordert, mehr über diesen Vorfall zu erzählen, diesen zu konkretisieren. Ihre Antwort, dass dieser Vorfall Ende 2013 stattgefunden hätte, befriedigte die ho. Behörde nicht, weshalb Sie noch einmal nach Details gefragt wurden. Mit Ihren darauf folgenden Angaben, die Taliban würden ein oder zwei Personen schicken, man würde mitgenommen und geköpft werden... konnten Sie die ho. Behörde noch nicht von der tatsächlichen Verwirklichung Ihres Fluchtvorbringens überzeugen. Aus diesem Grund wurde Ihnen noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, nähere Umstände zu diesem Vorbringen darzulegen und es somit glaubhaft zu machen. Auch dieser Aufforderung konnten Sie nur bedingt folgen, da die weiteren Schilderungen ebenfalls vage und allgemein gehalten waren und die ho. Behörde daraus nicht folgern kann, dass Ihre Angaben dem selbst Erlebten entsprechen. Auch dass sich dieser eine, geschilderte Vorfall bereits Ende 2013 ereignet hätte, Sie aber vor Ihrer Ausreise lt. den eigenen Angaben in der Einvernahme drei Monate lang bei der Schwester in XXXX gelebt hätten und zuvor immer wieder im Heimatdorf und die Reise lt. Erstbefragung drei Monate gedauert hätte, Sie folglich zumindest bis Anfang 2015 auch im Heimatdorf gelebt hätten, widerspricht den angegeben Fluchtgründen bezüglich des Sie persönlich treffenden Rekrutierungsversuches.Auch dieser Aufforderung konnten Sie nur bedingt folgen, da die weiteren Schilderungen ebenfalls vage und allgemein gehalten waren und die ho. Behörde daraus nicht folgern kann, dass Ihre Angaben dem selbst Erlebten entsprechen. Auch dass sich dieser eine, geschilderte Vorfall bereits Ende 2013 ereignet hätte, Sie aber vor Ihrer Ausreise lt. den eigenen Angaben in der Einvernahme drei Monate lang bei der Schwester in römisch 40 gelebt hätten und zuvor immer wieder im Heimatdorf und die Reise lt. Erstbefragung drei Monate gedauert hätte, Sie folglich zumindest bis Anfang 2015 auch im Heimatdorf gelebt hätten, widerspricht den angegeben Fluchtgründen bezüglich des Sie persönlich treffenden Rekrutierungsversuches. Umso mehr ist die ho. Behörde davon überzeugt, dass es keinen Sie persönlich treffenden Rekrutierungsversuch gab, als dass es in der Einvernahme vier Aufforderungen benötigte, um überhaupt von einem vermeintlichen Besuch der Taliban und der Suche nach Ihnen zu erfahren und drei weitere Aufforderungen bedurfte, bis Sie diesen Versuch ohne Details und damit nicht lebensnah beschreiben konnten. Bei einer tatsächlichen Verwirklichung Ihres Vorbringens dahin gehend wäre anzunehmen, dass eine konkrete, Sie betreffende Bedrohung, wie die Suche der Taliban nach der eigenen Person, von sich aus vorgebracht wird, da dies ein Umstand ist, der in Lage ist, eine vernünftig denkende, normierte Person in Furcht zu versetzen. Dies war bei Ihnen nicht der Fall, weshalb in der Zusammenschau mit Ihren dazu noch vagen und detaillosen Angaben die Verwirklichung des Hausbesuches und des "Rekrutierungsversuches" nicht festgestellt werden kann. Verfolgungshandlungen gegen Sie aufgrund einer bestehenden Familienfehde fanden nicht statt, da Sie dezidiert danach gefragt wurden und mit Ihrer eigenen Aussage bestätigten, dass diese nicht stattgefunden haben. Dass Sie Ihre Herkunftsprovinz Laghman aufgrund der Sicherheitslage verlassen haben, wird festgestellt, da dies auch den Feststellungen zu Ihrer Heimatprovinz und der hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen dort, zu entnehmen ist. In einer Gesamtschau dieser Ausführungen geht die Behörde nicht von einer glaubwürdigen Darstellung in Bezug auf Ihr Fluchtvorbringen aus. Es besteht vielmehr der Eindruck, dass es sich bei Ihrem Vorbringen nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handelt. Dass Sie in Ihrem Heimatstaat nicht politisch aktiv waren, kein Mitglied einer politischen Partei waren und keine Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit oder mit den Behörden hatten, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie am 24.10.2017 dezidiert nach all diesen Punkten gefragt wurden und Sie in den angeführten Punkten Derartiges oder Probleme verneinten. Dass Sie in Ihrem Heimatstaat weder vorbestraft sind, noch inhaftiert waren und dass keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen Sie bestehen, ergibt sich ebenso aus der Einvernahme vor dem BFA, da sämtliche Fragen dahingehend Ihrerseits verneint wurden. Sie bejahten zwar Probleme mit Privatpersonen wie Racheakte oder Blutfehden, konnten diese aber nicht glaubhaft machen(Rekrutierungsversuch durch die Taliban), bzw. auf Nachfrage verneinten Sie dahin gehend eine Verfolgungshandlung(Familienfehde). Auch aus Ihren übrigen Ausführungen wären etwaige Verfolgungsszenarien nicht ansatzweise erkennbar. Über eine Rückkehrmöglichkeit wurde ausgeführt wie folgt: "Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen könnten. Dass Sie über eine Schwester in Kabul und weitere Verwandtschaft in Afghanistan verfügen geht aus der ho. durchgeführten Einvernahme hervor. Auch wenn Sie momentan keinen Kontakt zu Ihren Brüdern und Eltern pflegen sollten, so geht die ho. Behörde davon aus, dass eine Kontaktherstellung über die Schwester in Kabul, mit der Sie nach wie vor in Kontakt stehen und deren Mann, einem in Moskau aufhältigen Geschäftsmann, möglich sein wird. Sie selbst beschrieben das helfende Netzwerk der Menschen aus Laghman und XXXX , das Ihnen z.B. bei der Arbeitsaufnahme im Iran behilflich war und wird Ihnen dieses Netzwerk auch dabei behilflich sein, Kontakt zu den weiteren Familienangehörigen aufzubauen, sollte dieser tatsächlich abgerissen sein. Wie aus der durchgeführten Einvernahme hervorgeht, ist Ihr Schwager Geschäftsmann in Russland und finanzierte Ihnen bereits die Ausreise. Sie können daher zumindest zu Beginn wieder Unterstützung bekommen, z.B. in Form geliehenen Geldes.Dass Sie über eine Schwester in Kabul und weitere Verwandtschaft in Afghanistan verfügen geht aus der ho. durchgeführten Einvernahme hervor. Auch wenn Sie momentan keinen Kontakt zu Ihren Brüdern und Eltern pflegen sollten, so geht die ho. Behörde davon aus, dass eine Kontaktherstellung über die Schwester in Kabul, mit der Sie nach wie vor in Kontakt stehen und deren Mann, einem in Moskau aufhältigen Geschäftsmann, möglich sein wird. Sie selbst beschrieben das helfende Netzwerk der Menschen aus Laghman und römisch 40 , das Ihnen z.B. bei der Arbeitsaufnahme im Iran behilflich war und wird Ihnen dieses Netzwerk auch dabei behilflich sein, Kontakt zu den weiteren Familienangehörigen aufzubauen, sollte dieser tatsächlich abgerissen sein. Wie aus der durchgeführten Einvernahme hervorgeht, ist Ihr Schwager Geschäftsmann in Russland und finanzierte Ihnen bereits die Ausreise. Sie können daher zumindest zu Beginn wieder Unterstützung bekommen, z.B. in Form geliehenen Geldes. Dass Sie im paschtunischen Kulturkreis aufwuchsen und mit den lokalen Gegebenheiten in Ihrer Heimatprovinz und weiteren Provinzen Afghanistans vertraut sind, gründet auf Ihre eigenen Angaben im Verfahren, wonach Sie bereits in mehreren Provinzen als Bauarbeiter tätig gewesen wären. Hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen des Landes als derart prekär darstellen könnte, dass sie relevant sein könnte, ist festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen ist. Es wird nicht verkannt, dass die Sicherheitssituation in Ihrem Herkunftsort bedrohlich ist und dass es sich bei Laghman um eine volatile Provinz Afghanistans handelt, wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht. Die Sicherheitslage in Kabul ist für Zivilisten hingegen ausreichend sicher, wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird. Es ist Ihnen jedoch durchaus zumutbar, sich in einer sicheren Gegend wie Kabul, wo Sie überdies über verwandtschaftliche Beziehungen zu Ihrer Schwester, mit der Sie auch in Kontakt stehen, verfügen, niederzulassen. Sie verfügen über eine zehnjährige Schulbildung und verfügen über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und in verschiedenen Provinzen Afghanistans als Bauarbeiter, wie aus der Einvernahme vom 24.10.2017 hervorgeht. Die Arbeitsaufnahme in Kabul wird Ihnen möglich sein, da es Ihnen selbst im damals fremden Iran aufgrund des Netzwerks an dort lebenden Laghmanen und XXXX bereits leicht fiel, eine Arbeit zu finden und das wirtschaftliche Überleben zu sichern. Dass Sie grundsätzlich arbeitsfähig sind, ergibt sich aus der ho. durchgeführten Einvernahme, in der Sie Ihre Arbeitsfähigkeit trotz Handverletzung bestätigten und es bestehen auch für die ho. Behörde keine Anhaltspunkte, dass die Schnittverletzung der Hand Sie grundsätzlich in weiterer Folge von der Teilnahme am Erwerbsleben ausschließen werde."Sie verfügen über eine zehnjährige Schulbildung und verfügen über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und in verschiedenen Provinzen Afghanistans als Bauarbeiter, wie aus der Einvernahme vom 24.10.2017 hervorgeht. Die Arbeitsaufnahme in Kabul wird Ihnen möglich sein, da es Ihnen selbst im damals fremden Iran aufgrund des Netzwerks an dort lebenden Laghmanen und römisch 40 bereits leicht fiel, eine Arbeit zu finden und das wirtschaftliche Überleben zu sichern. Dass Sie grundsätzlich arbeitsfähig sind, ergibt sich aus der ho. durchgeführten Einvernahme, in der Sie Ihre Arbeitsfähigkeit trotz Handverletzung bestätigten und es bestehen auch für die ho. Behörde keine Anhaltspunkte, dass die Schnittverletzung der Hand Sie grundsätzlich in weiterer Folge von der Teilnahme am Erwerbsleben ausschließen werde." Konkret wurde zu einer Möglichkeit der Rückkehr nach Kabul ausgeführt wie folgt: "Aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Versorgungslage in Kabul eventuell mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Aufgrund der vielschichtigen sozialen Strukturen in Afghanistan, der besonderen Bedeutung der islamischen Glaubensgemeinschaft sowie den komplementären Auffangmöglichkeiten und internationalen Rückkehrorganisationen ist die Versorgungslage jedoch grundsätzlich gesichert. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, verfügt Kabul über einen Flughafen, den sie sicher erreichen können. Wie oben festgestellt, sind Sie volljährig, gesund und im erwerbsfähigen Alter. Sie sind mit den kulturellen Gepflogenheiten in Ihrem Herkunftsstaat vertraut, da Sie Ihr gesamtes Leben in Afghanistan verbracht haben. Des Weiteren verfügen Sie über eine zehnjährige Schulbildung und haben bereits Berufserfahrungen in der Landwirtschaft und am Bau, auch in anderen Provinzen als Ihrer Heimatprovinz und im Iran gesammelt. Diese grundlegende Bildung und Ihre bisherige Arbeitserfahrung können Ihnen daher im Fall einer Ansiedlung in Kabul von Nutzen sein, um damit auch die grundlegendsten Bedürfnisse abdecken zu können. Sie verfügen über Familienangehörige in Afghanistan, namentlich eine Schwester in Kabul. Eine Unterstützung durch diese kann angenommen werden, da diese über finanzielle Einkünfte durch ihren Ehemann, Ihren Schwager, verfügt, der Ihnen überdies bereits die Ausreise finanziert hat. Es ist Ihnen weiter zumutbar gem. § 52a BFA-VG bei einer freiwilligen Rückkehr Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem existieren in Afghanistan Hilfsorganisationen, die Ihnen, wenn auch nur im geringen Maß, bei einer Rückkehr Hilfestellung geben können.Es ist Ihnen weiter zumutbar gem. Paragraph 52 a, BFA-VG bei einer freiwilligen Rückkehr Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem existieren in Afghanistan Hilfsorganisationen, die Ihnen, wenn auch nur im geringen Maß, bei einer Rückkehr Hilfestellung geben können. Außerdem können Sie als Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen den Inhalten des Dossiers der Staatendokumentation vom Jahr 2016 zu Afghanistan zum Thema "Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur" zufolge grundsätzlich Hilfe und Unterstützung von anderen Paschtunen erwarten. Auch das BVwG hat in mehreren Entscheidungen diesbezüglich in der rechtlichen Beurteilung angeführt, dass "angesichts der stark ausgeprägten, mit Rechten und Pflichten einhergehenden Stammesstruktur der Paschtunen Rückkehrende in Kabul auf ein traditionelles Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder der großen ethnischen Gruppe der Paschtunen zurückgreifen könnten" (BVwG 13.2.2017, W238 2125691-1; vgl. zusätzlich die obiter dicta in BVwG 25.10.2016, W233 2128579-1, 7.11.2016, W191 2130933-1). Sie wären somit nicht mehr ganz auf sich alleine gestellt und würde per se nicht in eine ausweglose Lage geraten.Auch das BVwG hat in mehreren Entscheidungen diesbezüglich in der rechtlichen Beurteilung angeführt, dass "angesichts der stark ausgeprägten, mit Rechten und Pflichten einhergehenden Stammesstruktur der Paschtunen Rückkehrende in Kabul auf ein traditionelles Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder der großen ethnischen Gruppe der Paschtunen zurückgreifen könnten" (BVwG 13.2.2017, W238 2125691-1; vergleiche zusätzlich die obiter dicta in BVwG 25.10.2016, W233 2128579-1, 7.11.2016, W191 2130933-1). Sie wären somit nicht mehr ganz auf sich alleine gestellt und würde per se nicht in eine ausweglose Lage geraten. Die Sicherheitslage in Kabul ist grundsätzlich stabil und sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul Stadt richten sich hauptsächlich auf "high profile" Institutionen bzw. gegen "high-profile" Personen. Die Regierung behält jedoch die Kontrolle über Kabul; Aus den Feststellungen ergibt sich hinsichtlich Kabul zwar eine schwierige Sicherheitssituation, die aber vor allem geprägt ist durch sicherheitsrelevante Vorfälle auf sogenannte "High Profile Ziele", wogegen Sie jedenfalls kein derartiges Ziel darstellen; Es kann aus den Feststellungen zu Kabul, es leben dort ca. 5 Millionen Menschen, jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass bereits jeder der dort lebt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise bedroht wäre; Wie sich den Länderinformationen entnehmen lässt, behält die Regierung die Kontrolle über Kabul und Transitrouten und sind die afghanischen Sicherheitskräfte in der Lage, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen. Auch wenn es in Kabul vereinzelt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, ist dennoch festzuhalten, dass diese Angriffe, vor allem seitens der Taliban, ganz überwiegend gegen Regierungsgebäude, Militärangehörige, hochrangige Ziele und ausländische Sicherheitskräfte, kaum aber gegen unbeteiligte Zivilisten gerichtet sind. Somit unterscheidet sich die Sicherheits- und Gefährdungslage für unbeteiligte Zivilisten grundlegend von der Sicherheits- und Gefährdungslage für afghanische Regierungsangehörige, Angehörige des Militärs und Ausländer und ist aufgrund Ihres persönlichen Hintergrundes keine besondere Gefährdung Ihrer Person ersichtlich, zumal Sie keinem zuvor genannten Personenkreis angehören. Was die Sicherheitslage betrifft, ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren hat. Kabul ist eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Innerhalb Kabuls existieren in verschiedenen Vierteln freilich unterschiedliche Sicherheitslagen. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahbereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist (vgl. z.B. BVwG 2.2.2017, W220 2146132-1; 13.2.2017, W238 2125691-1; 22.2.2017, W245 2136303-1).Was die Sicherheitslage betrifft, ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren hat. Kabul ist eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Innerhalb Kabuls existieren in verschiedenen Vierteln freilich unterschiedliche Sicherheitslagen. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahbereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist vergleiche z.B. BVwG 2.2.2017, W220 2146132-1; 13.2.2017, W238 2125691-1; 22.2.2017, W245 2136303-1). Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum in Kabul stellt sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und finanzielle Unterstützung schwierig dar. Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es allerdings nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, ..... (vgl. z.B. BVwG 13.2.2017, W238 2125691-1).Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum in Kabul stellt sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und finanzielle Unterstützung schwierig dar. Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es allerdings nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, ..... vergleiche z.B. BVwG 13.2.2017, W238 2125691-1). Weder aus Ihren Angaben noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen.Weder aus Ihren Angaben noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen. Aus Ihrem Vorbringen und der allgemeinen Situation alleine sind somit keine Gründe ersichtlich, die im Falle Ihrer Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Sie sind männlich, mobil, gesund und arbeitsfähig, sowie verfügen Sie über verwandtschaftliche Beziehungen nach Kabul. Zudem gehören Sie keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann (vgl. dazu BVwG 13.2.2017, W238 2125691-1).Zudem gehören Sie keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann vergleiche dazu BVwG 13.2.2017, W238 2125691-1).
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Antragsteller anführt, er habe sich auf keine der beiden Seiten - weder der Regierung noch der Taliban - schlagen wollen. Von den Taliban sei er überdies laufend bedroht und angefeindet worden und sei die Sachlage aufgrund einer alten Familienfehde dergestalt eskaliert, sodass er Ende 2014 an den Beinen angeschossen worden sei. Er sei daraufhin verletzt mit seinem Vater nach XXXX ins dortige Krankenhaus geflüchtet und habe sich dort für ca. drei Wochen behandeln lassen. In der Folge habe er sich bis zur Heilung der Verletzung in XXXX bei seiner Schwester versteckt aufgehalten.
  8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Antragsteller anführt, er habe sich auf keine der beiden Seiten - weder der Regierung noch der Taliban - schlagen wollen. Von den Taliban sei er überdies laufend bedroht und angefeindet worden und sei die Sachlage aufgrund einer alten Familienfehde dergestalt eskaliert, sodass er Ende 2014 an den Beinen angeschossen worden sei. Er sei daraufhin verletzt mit seinem Vater nach römisch 40 ins dortige Krankenhaus geflüchtet und habe sich dort für ca. drei Wochen behandeln lassen. In der Folge habe er sich bis zur Heilung der Verletzung in römisch 40 bei seiner Schwester versteckt aufgehalten. Zur Zumutbarkeit des Antragstellers sich beispielsweise in einer der Großstädte Afghanistans bei Rückkehr niederzulassen wurde auf einen EASO-Bericht 2017 zur Lage in Afghanistan verwiesen sowie auf eine Replik eines Länderexperten zu einem seitens eines weiteren Länderexperten erstellten Gutachtens, wonach es jungen Männern in Afghanistans Großstädten in aller Regel nicht möglich sei, in einem Gebiet ohne sozialen Anschluss Zugang zu sicherer und ausreichender Unterkunft, existenzsichernder Arbeit (medizinischer) Grundversorgung zu finden. In diesem Zusammenhang wurde auf die beschränkte Möglichkeit des Zuganges zum Arbeitsmarkt verwiesen und auf eine diesbezügliche Abhängigkeit vom Bestehen sozialer Netzwerke. Des Weiteren sei die Armut in den Städten extrem hoch und seien die Aufnahmekapazitäten limitiert. Es gäbe keinen ausreichenden Zugang zu Nahrungsmitteln und sei sohin die lebensnotwendige medizinische Grundversorgung für Rückkehrer nicht gesichert.
  9. Der Antragsteller wurde sodann zur anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 14.03.2019 vorgeladen und wurden im Rahmen der Ladung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.06.2018 sowie die UNHCR Guidelines - Afghanistan vom 30.08.2018 als Beweismittel zur Situation in Afghanistan in das Verfahren eingeführt.
  10. Am 14.03.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprachen Pashtu beigezogen war. Das BFA verzichtete anlässlich der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. In Abkehr zu seinen ursprünglichen Angaben zu seinen Sprachkenntnissen führte der Antragsteller nunmehr ins Treffen, die Sprachen Pashtu und Dari/Farsi zu sprechen sowie auch Urdu und könne er auch lesen und schreiben in Arabisch. Im Weiteren bestätigte er eine zehnjährige Schulbildung; eine Erklärung für seine abweichenden erstinstanzlichen Angaben zu beiden Punkten vermochte der Antragsteller nicht zu bieten. Der Antragsteller bekräftigte umgekehrt, in der Vergangenheit in Afghanistan bereits auf Baustellen in größeren Städten gearbeitet zu haben. Seine Flucht habe sein Schwager, der in Moskau lebe und arbeite finanziert. Aufgefordert seine Fluchtgründe darzulegen führte der Antragsteller aus wie folgt bzw. gestaltete sich das Rechtsgespräch nachstehend: "R: Können Sie nun schildern, warum Sie Afghanistan verlassen haben? BF: Ich habe AF aus persönlichen Gründen und wegen der Feindschaft mit den Taliban verlassen. R: Sie haben bei der Ersteinvernahme angegeben, dass in AF Krieg herrscht und die Taliban sie gezwungen hätten, für sie zu kämpfen. Was sagen Sie dazu? BF: Das habe ich so nicht gesagt. R: Auf jeder Seite des Protokolls findet sich Ihre Unterschrift. Alle drei Anwesenden haben das Protokoll bekräftigt., Wie soll ich das jetzt verstehen? BF: Wann hätte ich das gesagt? R: Bei der Ersteinvernahme. BF: Ich habe das damals nicht gesagt. Der Dolmetscher war Iraner, ich glaube er hat mich nicht verstanden. Das war mir das Rechtssystem Österreichs nicht so bekannt. RV: Bei der Beurteilung der im Zuge der polizeilichen Erstbefragung protokollierten Aussagen sind folgende Umstände zu berücksichtigen:Regierungsvorlage, Bei der Beurteilung der im Zuge der polizeilichen Erstbefragung protokollierten Aussagen sind folgende Umstände zu berücksichtigen: Erstens, die ständige höchstgerichtliche Judikatur, nach der aus einzelnen Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA für sich genommen nicht auf die mangelhafte Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers geschlossen werden kann. Zweitens: Auf die beginnend mit Sommer 2015 personell, zeitlich wie örtlich äußerst angespannte Situation bei Erstbefragungen im Zuge der großen Fluchtbewegung. R: Welche konkrete Bedrohung gegen Ihre Person würden Sie jetzt befürchten, wenn Sie nach Afghanistan insb. nach Kabul zurückkehren müssten? BF: Ich kann nicht nach AF zurückkehren, da ich sehr große Angst habe. Die Personen, mit denen ich verfeindet bin, sind mit den Taliban vernetzt. R: Erzählen Sie dem Gericht über Ihre Feindschaft. BF: diese Feindschaft hat ihren Ursprung schon vor 30 Jahren genommen. Seit damals existiert sie. Ich kann es nicht genau sagen, ob es wirklich 30 Jahre sind. Aber nach den Erzählungen meines Vaters sieht es so aus als ob sie schon so lange existieren würde. R: Worum geht es bei dieser Feindschaft? BF: Ein Mädchen und ein Junge hatten Kontakt zueinander. Daraufhin haben sie beschlossen durchzubrennen. Dies war der Grund der Feindschaft. R: Wie waren Sie ganz persönlich von dieser Feindschaft betroffen? BF: Das Mädchen stammte aus unserer Familie. So eine Tat ist Islamwidrig. Sie betraf uns in erster Linie. R wiederholt die Frage. BF: Als die beiden durchgebrannt sind, hat mein Onkel väterlicherseits einen Mord begangen. Aus Rache wollten sie auch ein Mitglied aus unserer Familie töten. R: Sie haben vor dem BFA u.a. wörtlich angegeben: ..."Ich konnte nicht weiter in die Schule gehen, begann zu arbeiten, es war Krieg, bekam Probleme und verlies AF". Was sagen Sie dazu? BF: die Probleme existierten schon viel früher. Aber ihre Kontakte zu den Taliban wurden mit der Zeit offensichtlich. Durch die Taliban haben sie versucht, uns Schaden zuzufügen. Ich selbst hatte große Angst, im Dorf zu bleiben. Deswegen bin ich in die Großstädte gezogen Meine Eltern haben mich nur zuhause gelassen. R: Von wann bis wann haben Sie sich in welcher Stadt aufgehalten? BF: richtig gelebt habe ich in diesen Städten nicht. Ich habe mich beruflich dort aufgehalten. Weil meine Eltern Angst hatten, wenn ich zuhause geblieben wäre. So habe ich mich in Kabul und XXXX aufgehalten. Aber jeweils in einer Gruppe mit anderen.BF: richtig gelebt habe ich in diesen Städten nicht. Ich habe mich beruflich dort aufgehalten. Weil meine Eltern Angst hatten, wenn ich zuhause geblieben wäre. So habe ich mich in Kabul und römisch 40 aufgehalten. Aber jeweils in einer Gruppe mit anderen. R: Sie haben sich z. B. in Kabul, wie lange, wie oft aufgehalten bzw. dort gearbeitet? BF: Ich habe mich in Kabul von 2008 bis 2013 aufgehalten, jedoch nicht durchgehend. Ich habe im Sommer in Kabul gearbeitet und im Winter in XXXX .BF: Ich habe mich in Kabul von 2008 bis 2013 aufgehalten, jedoch nicht durchgehend. Ich habe im Sommer in Kabul gearbeitet und im Winter in römisch 40 . R: Wann war der Vorfall, bei dem der Onkel väterlicherseits, die Person der anderen Person getötet hat? BF: Das war in Laghman, den genauen Zeitpunkt kann ich nicht angeben. R: Hat sich der Vorfall ereignet, bevor Sie nach Kabul gingen? BF: Ja, das war davor. R: Waren Sie während Ihren Aufenthaltsort in Laghman oder während Ihres Aufenthaltes in XXXX , zu irgendeinem Zeitpunkt persönlicher Bedrohung ausgesetzt?R: Waren Sie während Ihren Aufenthaltsort in Laghman oder während Ihres Aufenthaltes in römisch 40 , zu irgendeinem Zeitpunkt persönlicher Bedrohung ausgesetzt? BF: Ja. R: Erzählen Sie darüber. BF: Als wir zuhause waren kamen einige Male vermummte Männer und haben nach uns gesucht. In XXXX waren ebenfalls Männer hinter uns her. Wir mussten unseren Wohnort wechseln.BF: Als wir zuhause waren kamen einige Male vermummte Männer und haben nach uns gesucht. In römisch 40 waren ebenfalls Männer hinter uns her. Wir mussten unseren Wohnort wechseln. R: Wenn bezeichnen Sie mit "uns"? BF: Ich meine damit nur mich persönlich. R: Wann war dieser Vorfall der Aufsuchung im Elternhaus? BF: Diese Aufsuchungen fanden von 2010 bis 2013 statt. Sie haben mich letztendlich verletzt. R: Waren es zwei Vorfälle? BF: Bei uns zuhause erschienen die Taliban 3- bis 4-mal. Hatten nach uns gefragt und in XXXX waren die Anhänger der Taliban ebenfalls hinter uns her, um uns zu finden.BF: Bei uns zuhause erschienen die Taliban 3- bis 4-mal. Hatten nach uns gefragt und in römisch 40 waren die Anhänger der Taliban ebenfalls hinter uns her, um uns zu finden. R: Sie haben vor dem BFA einerseits angegeben, dass es keine Vorfälle gegeben hätte aber sie gespürt hätten, dass man Sie und Ihre Familie umbringen würde. Andererseits haben sie auf weitere Nachfrage angegeben, dass es einen Vorfall bei Ihnen daheim gegeben hätte. Heute berichten Sie von mehreren Heimsuchungen. Überdies von einem Vorfall in XXXX .R: Sie haben vor dem BFA einerseits angegeben, dass es keine Vorfälle gegeben hätte aber sie gespürt hätten, dass man Sie und Ihre Familie umbringen würde. Andererseits haben sie auf weitere Nachfrage angegeben, dass es einen Vorfall bei Ihnen daheim gegeben hätte. Heute berichten Sie von mehreren Heimsuchungen. Überdies von einem Vorfall in römisch 40 . BF: Die Heimsuchungen von vermummten Männern erfolgte mehrere Male. Aber als sie erschienen sind, um explizit nach mir Ausschau zu halten, geschah dies nur einmal. Dabei haben sie mich auch verletzt. R: Wann und wo war dieser Vorfall? BF: dieser Vorfall lang im Jahr 2014, in Laghman in unserem Dorf statt. R: Vor dem BFA haben Sie sich auf konkrete Befragung nur auf einen Vorfall bezogen und haben diesen mit Ende 2013 datiert. Was stimmt nun? Sie haben bei der damaligen Befragung auch nichts über Ihre Verletzung gesagt. BF: Damals habe ich angegeben, dass ich Ende 2013 verletzt worden bin. R: Mussten Sie sich in ärztliche Behandlung begeben? BF: Ja. R: Berichten Sie darüber. BF: Als die Taliban mich angeschossen haben, gingen sie davon aus, dass ich nun tot sei. Nach dem Vorfall brachte mich meine Familie ins Krankenhaus nach XXXX . Dort fragten sie nach meiner Tazkira. Ich war im Krankenhaus stationär aufhältig.BF: Als die Taliban mich angeschossen haben, gingen sie davon aus, dass ich nun tot sei. Nach dem Vorfall brachte mich meine Familie ins Krankenhaus nach römisch 40 . Dort fragten sie nach meiner Tazkira. Ich war im Krankenhaus stationär aufhältig. R: In welcher Provinz befindet sich Jalalabad? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: wie lange waren Sie im Krankenhaus? BF: Ich habe nicht alles in Erinnerung. Aber wenn ich mich nicht täusche, war ich für 3 bis 4 Wochen im Krankenhaus. R: Bezieht sich das auf den Vorfall 2014? BF: Genau kann ich die Zeit nicht angeben. Ich glaube es war Ende 2013, Anfang
  11. R: Sie haben zuvor angegeben, dass es 2014 gewesen sei. BF: Ich sagte 2014, aber ich sagte auch Ende
  12. R: an welchem Körperteil wurden Sie verletzt? BF: Ich wurde am Fuß verletzt. Ich habe auch noch eine bis heute sichtbare Narbe davon. R: Beschreiben Sie den Vorfall möglichst detailreich und mit vielen Einzelheiten versehen. BF: Als die Taliban erschienen sind, waren darunter auch diejenigen mit denen wir verfeindet waren. Zu dem Zeitpunkt haben sie mich verletzt. Sie gingen davon aus, dass ich nicht mehr am Leben sei und sie ihren Rachezug erfolgreich vollzogen haben. Jedoch hat mich Gott beschützt und ich bin am Leben geblieben, und wurde nur verletzt. Danach wurde ich ins Krankenhaus gebracht. Im Krankenhaus war ich stationär aufhältig. Mein Vater war ebenfalls dabei. Nach einiger Zeit ging mein Vater nach Hause, da die Taliban weiterhin erschienen sind. Ich bin aus dem Krankenhaus zu meiner Schwester gegangen um dort komplett gesund zu werden. R: Wie lange waren Sie bei Ihrer Schwester aufhältig? Wie heißt der Wohnort der Schwester? BF: Ich war für 3 Monate bei meiner Schwester in Nangarhar, Besud aufhältig. R: Hat es während dieses Aufenthaltes Vorfälle gegeben? BF: Als mein Vater nach Hause ging, wurden wir erneut angegriffen. Sie wollten meine beiden jüngeren Brüder ermorden. Dies war der Grund, warum meine gesamte Familie geflüchtet ist. R: Wissen Sie, wo sich Ihr Vater und Ihre Brüder aufhalten? Wo haben sich Ihr Vater und Ihre Brüder nach dem Vorfall aufgehalten? BF: Ich weiß nicht, wo sich meine Familie aufgehalten hat, bzw. derzeit aufhält. Ich war damals bei meiner Schwester, bin nach Pakistan und in den Iran gefahren und hatte keinen Kontakt mehr zu meiner Familie. R: Erzählen Sie nun konkret und so detailreich wie möglich, über den Vorfall, bei dem Sie verletzt wurden. BF: Unser Haus wurde von den vermummten Männern der Taliban bewacht. Als ich das Haus verlassen habe, kamen sie auf mich zu, schlugen auf mich ein und einer von ihnen hat mir ins Bein geschossen. Sie gingen davon aus, dass ich nun tot sei. Dann kamen die Dorfleute, es war nachts. Sie brachten mich ins Krankenhaus. R: Wie viele vermummte Personen waren bei Ihrem Elternhaus? BF: Es waren insgesamt 10 Personen. Sie standen aber etwas abseits, damit ich ja nicht flüchten konnte. Ich habe nur die beiden Personen gesehen, die beim Eingangstor erschienen sind. Sie haben mir die Augen verbunden und mehr habe ich nicht mitbekommen. R: Beschreiben sie die konkrete Interaktion Ihrer Familie mit den vermummten Personen bei diesem Vorfall. BF: Ziel dieser Personen war es, mich in erster Linie zu töten. Dass ich noch am Leben bin, das ist Gottes Gnade. R wiederholt die Frage und erläutert diese. BF: Sie waren ja nicht da, um mit meiner Familie zu sprechen, weswegen sie erschienen sind. Hauptziel war, ein Familienmitglied von uns zu töten. Es hätte genauso einen Bruder von mir zu töten. R: Es wurde also nicht gesprochen? Der Grund des Erscheinens der Männer war klar? BF: Wenn sie erscheinen, diskutieren sie nicht, weswegen sie da sind. Sie haben meiner Familie nicht erzählt, was ihr Ziel ist. R: Vorhalt: Sie haben wörtlich vor dem BFA angegeben: "Sie waren bei uns daheim. Meine Mutter hat mit ihnen gesprochen und sie fragten wo mein älterer Bruder und ich wären. Meine Mutter sagte, dass wir nicht zuhause sind. Dann gingen sie wieder weg. Sie haben gesagt sie würden die Familie weiter beobachten." Können Sie das erklären? BF: Davor haben sie mit meiner Familie gesprochen, damit meine ich meine Eltern. Sie haben gefragt, wo wir uns aufhalten und wo wir arbeiten, um Informationen zu bekommen. . Das war alles vor dem Vorfall. R: Berichten Sie nun im Detail über den Vorfall bei dem Sie verletzt wurden. Versuchen Sie sich genau zu erinnern und geben Sie ein genaues Ablaufbild der Ereignisse. BF: Es war so, dass ich nicht durchgehend zuhause war. Ich habe mich auch außerhalb aufgehalten, um zu arbeiten, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. An dem Tag war ich auf dem Weg von der Arbeit nach Hause. Davor hatten sie meine Mutter gefragt, wo ich mich befinde. Als ich mich n der Nähe unseres Hauses befand, haben sie mich "geschnappt". R: Beschreiben sie genau die Szenerie. BF: Ich habe alles gesagt. Was soll ich noch sagen? Ich habe nichts mehr zu sagen. R: Nach einmal: Wann hat sich dieser Vorfall genau zugetragen? BF: Es war im Winter. Nachgefragt nach dem Jahr, gebe ich an, dass es im Jahr 2013 im Monat Hud. Ich weiß nicht welchem Monat das entspricht. R: Haben Sie zum Zwecke der Einbringung einer Beschwerde gegen die negative Entscheidung mit Ihrer Vertretung Kontakt gehabt? BF: Damals habe ich in einem CARITAS-Heim gelebt. Ich habe die Leiterin angerufen und ihr davon berichtet. Danach ist sie erschienen, hat meine Unterlagen genommen und hat dann angerufen. Wir hatten noch 10 Tage Frist. Mir wurde gesagt, dass ich eine Beschwerde erheben kann. R: Haben Sie mit einer Person Ihrer Vertretung gesprochen? BF: einmal habe ich persönlich vorgesprochen und mit Michael SCHLEICH gesprochen. R: sie haben laut Beschwerdeschrift, Ihrer Vertretung gesagt, dass sich der Vorfall bei dem Sie verletzt wurden, Ende 2014, ein Jahr später ereignet hat. Was sagen Sie dazu? BF: Ende 2014 war ich im Iran. R: wurden Sie nur an einem oder an beiden Beinen verletzt? BF: Ich wurde nur an einem Bein verletzt. R: In der Beschwerde wird von der Verletzung an beiden Beinen gesprochen? BF: Ich wurde nur an einem Bein verletzt. ES war auch eine andere Frau anwesend. Sie hat auch einen Brief geschrieben. R: Was würden Sie dazu sagen, wenn das Gericht Ihnen vorhält, dass Sie sich zumindest nach Kabul begeben könnten, da Sie sich ja dort mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der Taliban entziehen könnten. BF: Ja, mein hauptsächliches Problem ist, dass ich persönlich verfeindet bin. Es kann möglich sein, dass ein ganz normaler Zivilist erscheint und mich tötet. R: Ihre Ausführungen zum Hergang der Ereignisse haben das Gericht nicht wirklich überzeugt. Möchten Sie noch einmal versuchen, Hinweise durch Erzählungen zu geben, um das Gericht von Ihren Vorbringen zu überzeugen. BF: Was soll ich noch sagen. Ich habe die ganze Geschichte erzählt. In AF sind die Taliban in allen Provinzen aufhältig und vernetzt. Mein Leben ist in AF in Gefahr. Ich habe große Angst davor, dort zu leben. Es fühlt sich wie ein Gefängnis an. R: Dem Vertreter wird Raum geboten. RV: Warum glauben Sie wäre die Feindschaft zwischen Ihrer Familie und den Taliban auch zum heutigen Zeitpunkt noch akut?Regierungsvorlage, Warum glauben Sie wäre die Feindschaft zwischen Ihrer Familie und den Taliban auch zum heutigen Zeitpunkt noch akut? BF: die Feindschaft wird noch so lange dauern, bis ihrerseits ein Rachezug erfolgt. Dies geht so weiter. RV: Falls Sie sich in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif ansiedeln würden, wie glauben Sie würden Ihre Feinde überhaupt auf Sie aufmerksam werden?Regierungsvorlage, Falls Sie sich in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif ansiedeln würden, wie glauben Sie würden Ihre Feinde überhaupt auf Sie aufmerksam werden? BF: Ich kann doch nicht wie eine Frau nur zuhause sitzen. Ich muss einer Beschäftigung nachgehen. Dort werde ich befragt, wer ich bin und woher ich stamme. In diesen Jahren kommt es sicherlich vor, dass ich von einer Person erkannt werde. Ich kann mit dieser großen Angst dort nicht leben. RV: Keine weiteren Fragen. Ich möchte zur Situation in Laghman nochRegierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. Ich möchte zur Situation in Laghman noch Stellungnahmen: Bei der Herkunftsprovinz des BF handelt es sich um eine der gefährlichsten und traditionell unter dem Einfluss der Taliban stehenden Provinzen AF. Dementsprechend stufte auch EASO im Bericht "Country Guidance Note" zu vom Juni 2018 (Seite 86),. Laghman als eine Provinz ein, in den Zivilisten mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit Opfer eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 Statusrichtlinie werden, falls sie dorthin zurückkehren.Bei der Herkunftsprovinz des BF handelt es sich um eine der gefährlichsten und traditionell unter dem Einfluss der Taliban stehenden Provinzen AF. Dementsprechend stufte auch EASO im Bericht "Country Guidance Note" zu vom Juni 2018 (Seite 86),. Laghman als eine Provinz ein, in den Zivilisten mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit Opfer eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15, Statusrichtlinie werden, falls sie dorthin zurückkehren. Zudem steht dem BF keine interne fluchtalternative offen Zu Kabul verweise ich auf die ins Verfahren eingebrachten aktuellen Richtlinien von UNHCR. In eben jenen Richtlinien wird darüber hinaus die äußerst prekäre sozio-ökonomische Situation in Herat (Dürre) sowie in Mazar-e Sharif hingewiesen. Daraus ergibt sich, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach AF auch in den drei Großstädten ein Leben ohne unbillige Härten, sowie andere Landsleute, nicht führen könnte (vgl. Nedwed-Interner Schutz am Beispiel Afghanistans in:Zudem steht dem BF keine interne fluchtalternative offen Zu Kabul verweise ich auf die ins Verfahren eingebrachten aktuellen Richtlinien von UNHCR. In eben jenen Richtlinien wird darüber hinaus die äußerst prekäre sozio-ökonomische Situation in Herat (Dürre) sowie in Mazar-e Sharif hingewiesen. Daraus ergibt sich, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach AF auch in den drei Großstädten ein Leben ohne unbillige Härten, sowie andere Landsleute, nicht führen könnte vergleiche Nedwed-Interner Schutz am Beispiel Afghanistans in: Asyl- und Fremdenrecht. Jahrbuch 2018, Seite 302 mit weiteren Nachweisen). R: Zu der Beschäftigungsbewilligung: Waren Sie in den letzten Monaten bzw. zwei Jahren tatsächlich beschäftigt? BF: Ja. R: Bei welchen Firmen waren Sie beschäftigt? BF: Ich habe sehr viel ausgeholfen und für die Gemeinde gearbeitet. Sonst darf ich keiner Beschäftigung nachgehen. Der Arbeitgeber ist zurückgetreten und wollte nicht, dass ich für ihn arbeite." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans und führt den von ihm im Verfahren angegebenen Namen. Er ist Angehöriger der Mehrheitsbevölkerung der Pashtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Pashtu. Der Antragsteller spricht überdies Dari, Urdu sowie hat er Kenntnisse des Arabischen. Der Antragsteller ist in Afghanistan geboren und stammt aus der Provinz Laghman. Der Antragsteller verfügt in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkt in Form seiner Eltern und mehrerer Geschwister. Der Antragsteller verfügt über eine zehnjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung in den Berufen der Landwirtschaft sowie hat er als Bauarbeiter gearbeitet. Der Antragsteller hat seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet eine Reihe von Schritten hin zu einer Integration unternommen. Der Antragsteller hat das Sprachniveau A2 erreicht. Dem Antragsteller wird von mehreren Personen ein hilfsbereites und positives bzw. angenehmes Wesen attestiert. Der Antragsteller leidet unter keinerlei psychischen oder physischen Beeinträchtigungen. 1.
  15. Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer konkreten Verfolgung ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, zu befürchten hätte. Dem Beschwerdeführer droht auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. So kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Region Balkh, in concreto Mazar-e Sharif oder auch in anderen Großstädten wie etwa Herat oder Kabul einer wahrscheinlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. 1.
  16. Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers: Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz Laghman ist nicht zumutbar. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist gesund, mobil, anpassungsfähig und befindet sich im erwerbsfähigen Alter mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie dem Baugewerbe. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers grundsätzlich ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden. Die kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sind dem Beschwerdeführer bekannt. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen. Er verfügt über eine nach örtlichen Gegebenheit überdurchschnittliche Schulbildung. Hinzuzufügen ist, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben bereits in mehreren großen Städten beruflich tätig gewesen ist. Dem Antragsteller ist es durchaus zumutbar, allenfalls in der auch in Herat oder Kabul - wo er mit hoher Wahrscheinlichkeit über familiärer Anknüpfungspunkte verfügt - oder Mazar-e Sharif, sich angesichts seines guten Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Berufserfahrung eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten zu sichern, wobei ihm seine berufliche Tätigkeit in zwei Berufen die angegeben Sprachkenntnisse mehrerer Landessprachen zu Gute kommen. Seine Existenz in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat könnte er - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul, nach Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Antragsteller hat bisher seine familiären Bindungen gepflegt und kann davon ausgegangen werden, dass er nach örtlich gegeben kulturellen Gepflogenheiten bei einer Rückverbringung nach Afghanistan weiterhin vom Familienverband im Rahmen der Möglichkeiten unterstützt werden wird. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Antragsteller aus eigenem angegeben hat, dass seine Fluchtbewegung von seinem in Moskau arbeitenden Schwager bezahlt wurde und ist daher es als maßgeblich wahrscheinlich zu erachten, dass dem Antragsteller bei Rückkehr nach Afghanistan bei gegebenem Bedarf auch weiterhin sein familiäres bzw. soziales Netzwerk zur Verfügung steht bzw. auch gleichfalls seitens der Angehörigen der Wille und die Möglichkeit besteht ihn weiterhin zumindest finanziell zu unterstützen. Übedies ist seine Schwester in Kabul wohnhaft, weshalb er dort einen Anknüpfungspunkt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Kabul oder einer der anderen großen Städte Afghanistans Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten. Der Beschwerdeführer kann Kabul, Mazar-e Sharif und Herat von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Zur Lage in Afghanistan wird zentral nachstehende Quelle zugrunde gelegt: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 29.06.2018, letzte Aktualisierung; Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018: "...
  17. Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
  18. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). ... Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). ... Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). ... Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und
  19. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018). Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018). ... Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018). Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre vierteljährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018). Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
  20. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
  21. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018). ... Regierungsfeindliche Gruppierungen: Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017). Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017). Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018). Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017). Taliban Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018). Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018). Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Höchst umstritten ist von Expert/innen die Größe und die Gefahr, die vom IS ausgeht. So wird von US-amerikanischen Sicherheitsbeamten und weiteren Länderexpert/innen die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan mit zwischen 500 und 5.000 Kämpfern beziffert. Jeglicher Versuch die tatsächliche Stärke einzuschätzen, wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Loyalität der bewaffneten radikalen Islamisten oftmals monatlich oder gar wöchentlich ändert, je nach ideologischer Wende, Finanzierung und Kampfsituation (WSJ 21.3.2018). Auch wurde die afghanische Regierung bezichtigt, die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan aufzublasen (Tolonews 10.1.2018). Zusätzlich ist wenig über die Gruppierung und deren Kapazität, komplexe Angriffe auszuführen, bekannt. Viele afghanische und westliche Sicherheitsbeamte bezweifeln, dass die Gruppierung alleine arbeitet (Reuters 9.3.2018). Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vgl. AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vergleiche AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr
  22. Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vgl. AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018).Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr
  23. Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vergleiche AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018). Zusätzlich dokumentierte die UNAMA im Jahr 2017 27 zivile Opfer (24 Tote und drei Verletzte) sowie die Entführung von 41 Zivilist/innen, die von selbsternannten IS-Anhängern in Ghor, Jawzjan und Sar-e Pul ausgeführt wurden. Diese Anhänger haben keine offensichtliche Verbindung zu dem IS in der Provinz Nangarhar (UNAMA 2.2018). Der IS rekrutierte auf niedriger Ebene und verteilte Propagandamaterial in vielen Provinzen Afghanistans. Führung, Kontrolle und Finanzierung des Kern-IS aus dem Irak und Syrien ist eingeschränkt, wenngleich der IS in Afghanistan nachhaltig auf externe Finanzierung angewiesen ist, sowie Schwierigkeiten hat, Finanzierungsströme in Afghanistan zu finden. Dieses Ressourcenproblem hat den IS in einen Konflikt mit den Taliban und anderen Gruppierungen gebracht, die um den Gewinn von illegalen Kontrollpunkten und den Handel mit illegalen Waren wetteifern. Der IS bezieht auch weiterhin seine Mitglieder aus unzufriedenen TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban in Pakistan - TTP), ehemaligen afghanischen Taliban und anderen Aufständischen, die meinen, der Anschluss an den IS und ihm die Treue zu schwören, würde ihre Interessen vorantreiben (USDOD 12.2017). Auch ist der IS nicht länger der wirtschaftliche Magnet für arbeitslose und arme Jugendliche in Ostafghanistan, der er einst war. Die Tötungen von IS-Führern im letzten Jahr

(2017)durch die afghanischen und internationalen Kräfte haben dem IS einen harten Schlag versetzt, auch um Zugang zu finanziellen Mitteln im Mittleren Osten zu erhalten. Finanziell angeschlagen und mit wenigen Ressourcen, ist der IS in Afghanistan nun auf der Suche nach anderen Möglichkeiten des finanziellen Überlebens (AN 6.3.2018). Haqqani-Netzwerk Der Gründer des Haqqani-Netzwerkes - Jalaluddin Haqqani - hat aufgrund schlechter Gesundheit die operationale Kontrolle über das Netzwerk an seinen Sohn Sirajuddin Haqqani übergeben, der gleichzeitig der stellvertretende Führer der Taliban ist (VoA 1.7.2017). Als Stellvertreter der Taliban wurde die Rolle von Sirajuddin Haqqani innerhalb der Taliban verfestigt. Diese Rolle erlaubte dem Haqqani-Netzwerk seinen Operationsbereich in Afghanistan zu erweitern und lieferte den Taliban zusätzliche Fähigkeiten in den Bereichen Planung und Operation (USDOD 12.2017). Von dem Netzwerk wird angenommen, aus den FATA-Gebieten (Federally Administered Tribal Areas) in Pakistan zu operieren. Unterschiedlichen Schätzungen zufolge soll das Netzwerk zwischen 3.000 und 10.000 Mitglieder haben. Dem Netzwerk wird nachgesagt finanziell von unterschiedlichen Quellen unterstützt zu werden - inklusive reichen Personen aus den arabischen Golfstaaten (VoA 1.7.2017). Zusätzlich zu der Verbindung mit den Taliban, hat das Netzwerk mit mehreren anderen Aufständischen Gruppierungen, inklusive al-Qaida, der Tehreek-e Taliban in Pakistan (TTP), der Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und der ebenso in Pakistan ansässigen Lashkar-e-Taiba (VoA 1.7.2017). Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vgl. AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018).Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Al-Qaida Al-Qaida konzentriert sich hauptsächlich auf das eigene Überleben und seine Bemühungen sich selbst zu erneuern. Die Organisation hat eine nachhaltige Präsenz in Ost- und Nordostafghanistan, mit kleineren Elementen im Südosten. Manche Taliban in den unteren und mittleren Rängen unterstützen die Organisation eingeschränkt. Nichtsdestotrotz konnte zwischen 1.6.-20.11.2017 keine Intensivierung der Beziehung zu den Taliban auf einem strategischen Niveau registriert werden (USDOD 12.2017). .. Laghman Die Provinz Laghman liegt inmitten des Hindukush-Gebirges. Sie besteht aus folgenden Distrikten: Alishing/Alishang. Alingar. Dawlat Shah/Dawlatshah. Qargayi/Qarghayi und Mehtar Lam/Bad Pash (Pajhwok o. D.f). Laghman grenzt an die Provinzen Nangarhar im Süden. Kunar im Osten. Nuristan und Panjshir im Norden und Kapisa und Kabul im Westen. Mehtar Lam/Mehtarlam ist die Provinzhauptstadt (NPS o.D.; vgl. UN OCHA 4.
  1. Pajhwok o.D.b). In der Provinz leben mehrheitlich Paschtunen. gefolgt von Tadschiken. Nuristani. Paschai (Pajhwok o.D.a; vgl. NPS o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 460.352 geschätzt (CSO 4.2017).Die Provinz Laghman liegt inmitten des Hindukush-Gebirges. Sie besteht aus folgenden Distrikten: Alishing/Alishang. Alingar. Dawlat Shah/Dawlatshah. Qargayi/Qarghayi und Mehtar Lam/Bad Pash (Pajhwok o. D.f). Laghman grenzt an die Provinzen Nangarhar im Süden. Kunar im Osten. Nuristan und Panjshir im Norden und Kapisa und Kabul im Westen. Mehtar Lam/Mehtarlam ist die Provinzhauptstadt (NPS o.D.; vergleiche UN OCHA 4.
  2. Pajhwok o.D.b). In der Provinz leben mehrheitlich Paschtunen. gefolgt von Tadschiken. Nuristani. Paschai (Pajhwok o.D.a; vergleiche NPS o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 460.352 geschätzt (CSO 4.2017). Zahlreiche Projekte werden in der Provinz Laghman implementiert (Pajhwok 21.8.2017; vgl. Tolonews 15.10.2017): der Bau eines Flughafens. der die vier östlichen Provinzen verbinden soll. Dämme. ein Solarenergieplan. Parks. Straßen. ein Wasserversorgungssystem. der Campus der Universität Laghman sowie die Errichtung eines Kricket-Stadiums usw. (MENAFN 28.1.2018). Ein Abschnitt der Kabul-Jalalabad Autobahn geht durch die Provinz Laghman (Pajhwok 29.3.2018; vgl. Pajhwok 3.3.2017). Auch wurde Ende 2013 eine 14 km lange Straße gebaut. welche die Provinzhauptstadt Mehtarlam mit dem Distrikt Qarghayi verbindet (Pajhwok 7.11.2013). Mitte April 2017 wurde in Mehtarlam der Bau einer Tangente in der Provinz Laghman angekündigt (Khaama Press 17.4.2017).Zahlreiche Projekte werden in der Provinz Laghman implementiert (Pajhwok 21.8.2017; vergleiche Tolonews 15.10.2017): der Bau eines Flughafens. der die vier östlichen Provinzen verbinden soll. Dämme. ein Solarenergieplan. Parks. Straßen. ein Wasserversorgungssystem. der Campus der Universität Laghman sowie die Errichtung eines Kricket-Stadiums usw. (MENAFN 28.1.2018). Ein Abschnitt der Kabul-Jalalabad Autobahn geht durch die Provinz Laghman (Pajhwok 29.3.2018; vergleiche Pajhwok 3.3.2017). Auch wurde Ende 2013 eine 14 km lange Straße gebaut. welche die Provinzhauptstadt Mehtarlam mit dem Distrikt Qarghayi verbindet (Pajhwok 7.11.2013). Mitte April 2017 wurde in Mehtarlam der Bau einer Tangente in der Provinz Laghman angekündigt (Khaama Press 17.4.2017). Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage Laghman zählte seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001 zu den relativ friedlichen Provinzen; Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen nahmen jedoch in den letzten Jahren zu (Khaama Press 26.2.2018; vgl. Khaama Press 19.2.2018, ToI 6.1.2018, Khaama Press 19.12.2017, Khaama Press 11.4.2017). Im Juli 2017 waren die Distrikte Alingar, Alishing und Dawlatshah von Sicherheitsproblemen betroffen, während sich die Sicherheitslage in der Provinzhauptstadt und ihren Vororten verbesserte (Tolonews 18.7.2017).Laghman zählte seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001 zu den relativ friedlichen Provinzen; Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen nahmen jedoch in den letzten Jahren zu (Khaama Press 26.2.2018; vergleiche Khaama Press 19.2.2018, ToI 6.1.2018, Khaama Press 19.12.2017, Khaama Press 11.4.2017). Im Juli 2017 waren die Distrikte Alingar, Alishing und Dawlatshah von Sicherheitsproblemen betroffen, während sich die Sicherheitslage in der Provinzhauptstadt und ihren Vororten verbesserte (Tolonews 18.7.2017). In Laghman befindet sich eine internationale Militärbasis (Forward Operating Base Gamberi) (U.S. DoD 21.3.2018; vgl. U.S. DoD 22.3.2018, Reuters 10.2.2017).In Laghman befindet sich eine internationale Militärbasis (Forward Operating Base Gamberi) (U.S. DoD 21.3.2018; vergleiche U.S. DoD 22.3.2018, Reuters 10.2.2017). Im Jahr 2017 wurden aufgrund von Bedrohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen u.a. in der Provinz Laghman vorübergehend Gesundheitseinrichtungen geschlossen (UNAMA 2.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden in Laghman 354 zivile Opfer (84 getötete Zivilisten und 270 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 14% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Laghman In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Tolonews 3.3.2018; vgl. Khaama Press 26.2.2018, Pajhwok 25.12.2017, Tolonews 25.9.2017). Luftangriffe werden durchgeführt (Khaama Press 26.2.2018, vgl. ToI 6.1.2018, Khaama Press 22.11.2016, Khaama Press 21.11.2016). Dabei werden Aufständische, auch Talibananführer getötet (Khaama Press 26.2.2018; vgl. Xinhua 9.1.2018, Tolonews 25.12.2017, Khaama Press 19.12.2017, Tolonews 25.9.2017). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräfte finden statt (Xinhua 20.9.2017; vgl. Khaama Press 11.4.2017).In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Tolonews 3.3.2018; vergleiche Khaama Press 26.2.2018, Pajhwok 25.12.2017, Tolonews 25.9.2017). Luftangriffe werden durchgeführt (Khaama Press 26.2.2018, vergleiche ToI 6.1.2018, Khaama Press 22.11.2016, Khaama Press 21.11.2016). Dabei werden Aufständische, auch Talibananführer getötet (Khaama Press 26.2.2018; vergleiche Xinhua 9.1.2018, Tolonews 25.12.2017, Khaama Press 19.12.2017, Tolonews 25.9.2017). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräfte finden statt (Xinhua 20.9.2017; vergleiche Khaama Press 11.4.2017). Berichtet wurde, dass nun zum ersten Mal Zusammenstöße zwischen Aufständischen der Taliban und des IS von Nangarhar auf die Provinz Laghman übergeschwappt sind - beide Seiten haben hohe Verluste bei diesen Zusammenstößen zu verzeichnen (Khaama Press 29.11.2017). Die Provinz Laghman grenzt an die Provinz Nangarhar, in der sowohl Anhänger der Taliban als auch Anhänger des IS in abgelegenen Distrikten aktiv sind. Lokale Beamte berichten von Luftangriffen auf die Taliban und den IS in manchen Distrikten der Provinz Laghman (Khaama Press 26.2.2018; vgl. ToI 26.2.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen, inklusive Anhänger der Taliban und des IS, haben versucht, in abgelegenen Teilen der Provinz ihre Aktivitäten auszuweiten (Khaama Press 19.2.2018). In der Provinz Laghman kam es zu Zusammenstößen zwischen Taliban- und IS- Kämpfern (VoA 30.11.2017; vgl. Khaama Press 29.11.2017).Berichtet wurde, dass nun zum ersten Mal Zusammenstöße zwischen Aufständischen der Taliban und des IS von Nangarhar auf die Provinz Laghman übergeschwappt sind - beide Seiten haben hohe Verluste bei diesen Zusammenstößen zu verzeichnen (Khaama Press 29.11.2017). Die Provinz Laghman grenzt an die Provinz Nangarhar, in der sowohl Anhänger der Taliban als auch Anhänger des IS in abgelegenen Distrikten aktiv sind. Lokale Beamte berichten von Luftangriffen auf die Taliban und den IS in manchen Distrikten der Provinz Laghman (Khaama Press 26.2.2018; vergleiche ToI 26.2.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen, inklusive Anhänger der Taliban und des IS, haben versucht, in abgelegenen Teilen der Provinz ihre Aktivitäten auszuweiten (Khaama Press 19.2.2018). In der Provinz Laghman kam es zu Zusammenstößen zwischen Taliban- und IS- Kämpfern (VoA 30.11.2017; vergleiche Khaama Press 29.11.2017). Im Juli 2017 wurde in den drei Distrikten Alingar, Alishing und Dawlatshah die Aktivität von Aufständischen registriert (Tolonews 18.7.2017). Im Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden IS-bezogene Sicherheitsvorfälle in der Provinz registriert (ACLED 23.2.2018). ... 3.1 Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017). In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018). Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Allgemeine Information zur Sicherheitslage Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). ... Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. ... Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr
  3. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018). Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen. Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vergleiche AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vergleiche MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vergleiche NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018). Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018). Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018). ... 3.5 Balkh Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017). Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017). Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018). Allgemeine Information zur Sicherheitslage Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vergleiche Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Khaama Press 16.1.2018). Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vergleiche BBC 17.6.2017). In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vergleiche iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vergleiche Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. ... Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Balkh Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vergleiche Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 7.3.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017). Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018). ... 3.13 Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis un

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