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RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.03.2019 GeschäftszahlW112 2188439-1 SpruchW112 2188439-1/19Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Ei

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Beschluss vom 13.02.2019 erlegte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG den Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin XXXX für die Sprache PUNJABI in der Verhandlung am 16.03.2018 iHv € 118,5 auf und trug dem Beschwerdeführer auf, den Betrag von € 118,5 (inkl. 20 % USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu überweisen.
  2. Mit Beschluss vom 13.02.2019 erlegte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG den Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin römisch 40 für die Sprache PUNJABI in der Verhandlung am 16.03.2018 iHv € 118,5 auf und trug dem Beschwerdeführer auf, den Betrag von € 118,5 (inkl. 20 % USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu überweisen.
  3. Auf Grund eines Versehens fehlte in diesem Beschluss die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in die Sprache PUNJABI; der Beschwerdeführer spricht aber nicht hinreichend Deutsch.
  4. Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Berichtigung Gemäß § 12 Abs. 1 AVG hat die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AVG hat die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass im Beschluss vom 13.02.2019 die Übersetzung des Spruches oder Rechtsmittelbelehrung fehlt. Somit ist der Beschluss vom 13.02.2019 gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend zu berichtigen, dass die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in die Sprache PUNJABI zu ergänzen sind.Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass im Beschluss vom 13.02.2019 die Übersetzung des Spruches oder Rechtsmittelbelehrung fehlt. Somit ist der Beschluss vom 13.02.2019 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend zu berichtigen, dass die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in die Sprache PUNJABI zu ergänzen sind. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Berichtigung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Berichtigung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W112.2188439.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.