Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.07.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt im Iran gehabt und seit seiner Kindheit nicht mehr in Afghanistan gelebt. Sein mit ihm nach Österreich gereister Bruder, geboren am 01.01.2008, habe ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich ein Abschiebungshindernis, da er in Afghanistan keine Anbindungen und somit keine Existenzmöglichkeit habe. Ein Familienleben zum behaupteten Vater bestehe schon längere Zeit nicht und der Vater vernachlässige auch offenbar wegen einer Drogensucht eine allfällige Fürsorge außerhalb des Iran. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017 wurde die befristete Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 20.07.2019 verlängert. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4, 107 Abs. 1, 125 und 127 StGB iVm § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 JGG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, 107, Absatz eins, 125 und 127 StGB in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Am 06.06.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes ein. Am 27.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Beisein einer Dolmetscherin, der gesetzlichen Vertreterin sowie einer Vertrauensperson einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde seine Verurteilung wegen des Verbrechens
GB vorgehalten und er wurde darauf hingewiesen, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, weil er in Afghanistan keine Anbindungen und somit auch keine Existenzmöglichkeiten habe. In seinem Fall hätten sich Anhaltpunkte ergeben, dass dies nicht mehr der Fall sein könne und sich die Lage in seinem Herkunftsstaat - insbesondere in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat - "massiv geändert" habe. Dem Beschwerdeführer stehe es auch als fast 18-Jährigem frei, etwa nach Kabul oder Herat oder Mazar-e Sharif zurückzukehren und dort Aufenthalt zu nehmen bzw. dort zu arbeiten. Seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes seien auch etliche Reintegrationsprogramme für alleinstehende Personen ohne familiären Anhang, die selbst auch nie im Herkunftsstaat gelebt hätten, eingeführt und seitdem mit Erfolg betrieben worden. Der Beschwerdeführer könne auch Unterstützung durch seine Familie aus dem Iran erhalten.Am 27.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Beisein einer Dolmetscherin, der gesetzlichen Vertreterin sowie einer Vertrauensperson einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde seine Verurteilung wegen des Verbrechens
Paragraph 84, Absatz 4, StGB vorgehalten und er wurde darauf hingewiesen, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, weil er in Afghanistan keine Anbindungen und somit auch keine Existenzmöglichkeiten habe. In seinem Fall hätten sich Anhaltpunkte ergeben, dass dies nicht mehr der Fall sein könne und sich die Lage in seinem Herkunftsstaat - insbesondere in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat - "massiv geändert" habe. Dem Beschwerdeführer stehe es auch als fast 18-Jährigem frei, etwa nach Kabul oder Herat oder Mazar-e Sharif zurückzukehren und dort Aufenthalt zu nehmen bzw. dort zu arbeiten. Seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes seien auch etliche Reintegrationsprogramme für alleinstehende Personen ohne familiären Anhang, die selbst auch nie im Herkunftsstaat gelebt hätten, eingeführt und seitdem mit Erfolg betrieben worden. Der Beschwerdeführer könne auch Unterstützung durch seine Familie aus dem Iran erhalten. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und eine Frist bis 14.08.2018 für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt. Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Bestätigungen, Zeugnissen und Empfehlungsschreiben betreffend seine Integration in Österreich zur Vorlage. Mit Schreiben vom 08.08.2018 nahm die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Stellung. Hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif wurde ausgeführt, dass die dortige Sicherheits- und Versorgungslage unzureichend sei und eine innerstaatliche Fluchtalternative mangels Zumutbarkeit nicht bestehe. Bereits in den Länderfeststellungen werde von einer Verschlechterung der Lage in Afghanistan gesprochen und würden diese überdies die verschlechterte Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif nur unzureichend abbilden. Die beschwerdeführende Partei wies diesbezüglich insbesondere auf eine Präsentation der stellvertretenden Leiterin des UNHCR-Büros in Kabul am 12.03.2018 in Wien, eine Anfragebeantwortung von Amnesty International vom 05.02.2018, mehrere EASO-Berichte aus dem Jahr 2017 und einen Artikel von Friederike Stahlmann im Asylmagazin 03/2017 hin.Mit Schreiben vom 08.08.2018 nahm die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Stellung. Hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif wurde ausgeführt, dass die dortige Sicherheits- und Versorgungslage unzureichend sei und eine innerstaatliche Fluchtalternative mangels Zumutbarkeit nicht bestehe. Bereits in den Länderfeststellungen werde von einer Verschlechterung der Lage in Afghanistan gesprochen und würden diese überdies die verschlechterte Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif nur unzureichend abbilden. Die beschwerdeführende Partei wies diesbezüglich insbesondere auf eine Präsentation der stellvertretenden Leiterin des UNHCR-Büros in Kabul am 12.03.2018 in Wien, eine Anfragebeantwortung von Amnesty International vom 05.02.2018, mehrere EASO-Berichte aus dem Jahr 2017 und einen Artikel von Friederike Stahlmann im Asylmagazin 03 aus 2017, hin. Mit Schreiben vom 09.08.2018 und 14.08.2018 wurden weitere Unterlagen betreffend die Integration des Beschwerdeführers in Österreich zur Vorlage gebracht. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 16.08.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.).
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid vom 16.08.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus, die Lage "sowohl in Afghanistan per se als auch speziell in Kabul" habe sich dahingehend geändert, dass seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes "etliche Reintegrationsprogramme" für alleinstehende Personen ohne familiären Anhang bzw. die sich auch niemals im Herkunftsstaat aufgehalten hätten, eingeführt und seitdem mit Erfolg betrieben worden seien. Von einem realen Risiko einer Artikel 2 oder 3 widersprechenden Gefahr sei daher nicht auszugehen. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, gesunden, jungen Mann mit "offensichtlichem finanziellen Rückhalt" und einer qualifizierten Schulbildung sowie beruflichen Erfahrungen, "der sich durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kümmerliches Einkommen als Tagelöhner erzielen kann um sich damit ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren". Zum Privat und Familienleben wurde festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge außer seinem minderjährigen Bruder über keine engen Bindungen in Österreich und sei dieser Bruder nicht vom Beschwerdeführer abhängig. Der Beschwerdeführer spreche "ein wenig Deutsch" und gehe keiner erlaubten Beschäftigung nach. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies des Weiteren darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wegen § 84 Abs. 4 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit 2015 wegen 10 verschiedenen Strafrechtsdelikten angezeigt worden.Zum Privat und Familienleben wurde festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge außer seinem minderjährigen Bruder über keine engen Bindungen in Österreich und sei dieser Bruder nicht vom Beschwerdeführer abhängig. Der Beschwerdeführer spreche "ein wenig Deutsch" und gehe keiner erlaubten Beschäftigung nach. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies des Weiteren darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit 2015 wegen 10 verschiedenen Strafrechtsdelikten angezeigt worden. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 an und führte aus, zufolge der Beweiswürdigung und den Feststellungen würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen. Zu dem erlassenen Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (§ 53 Abs. 3 FPG) darstelle.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 an und führte aus, zufolge der Beweiswürdigung und den Feststellungen würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen. Zu dem erlassenen Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Paragraph 53, Absatz 3, FPG) darstelle. Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im gesamten Umfang angefochten. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit seinem minderjährigen Bruder im Iran aufgewachsen sei und mit diesem nun im gemeinsamen Haushalt lebe. Zwischen den beiden bestehe eine enge emotionale Abhängigkeit und sorge der Beschwerdeführer täglich für seinen Bruder, koche für ihn und helfe ihm bei seinen Hausübungen. Zu der eingewendeten Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe eine eingebrachte Stellungnahme gänzlich unberücksichtigt gelassen und im Bescheid nicht dargelegt, inwiefern sich die Lage in Afghanistan oder die persönliche Situation im Vergleich zum Zeitpunkt der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert hätte und dadurch der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt wäre.Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im gesamten Umfang angefochten. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit seinem minderjährigen Bruder im Iran aufgewachsen sei und mit diesem nun im gemeinsamen Haushalt lebe. Zwischen den beiden bestehe eine enge emotionale Abhängigkeit und sorge der Beschwerdeführer täglich für seinen Bruder, koche für ihn und helfe ihm bei seinen Hausübungen. Zu der eingewendeten Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe eine eingebrachte Stellungnahme gänzlich unberücksichtigt gelassen und im Bescheid nicht dargelegt, inwiefern sich die Lage in Afghanistan oder die persönliche Situation im Vergleich zum Zeitpunkt der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert hätte und dadurch der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe Ermittlungen zur aktuellen Lage in Kabul unterlassen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers wies betreffend eine Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage neben den bereits in der Stellungnahme vom 08.08.2018 angeführten Länderberichten auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 sowie insbesondere auf die UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018 hin, in denen UNHCR zur Schlussfolgerung gelange, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul generell nicht zur Verfügung stehe. UNHCR weise auch auf die extrem hohe Anzahl von Binnenvertriebenen in den Provinzhauptstädten und auf die "Rekorddürre" hin, infolge derer die Landwirtschaft zusammenbreche. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei soziales Netzwerk in Afghanistan und seien die Voraussetzungen für eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert hätten. Ebenso wenig seien Umstände in der Sphäre des Beschwerdeführers hervorgekommen, die im Fall einer Refoulement-Prüfung zu einem anderen Ergebnis führen würden. Betreffend das verhängte Einreiseverbot und dessen Dauer wurde auf das Erfordernis einer Einzelfallprüfung und eine mangelnde Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers hingewiesen. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 25.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 24.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und hat am 20.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. 1050367907-150072335, wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da er in Afghanistan keine Anbindungen und somit keine Existenzmöglichkeit hatte.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. 1050367907-150072335, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da er in Afghanistan keine Anbindungen und somit keine Existenzmöglichkeit hatte. Der Beschwerdeführer ist im Iran aufgewachsen und hat seit seiner Kindheit nicht mehr in Afghanistan gelebt. Er verfügt weiterhin über keine Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Bis zu seiner Einreise in Österreich verfügte der Beschwerdeführer weder über Schul- bzw. Berufsausbildung noch über Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer ist bereits volljährig, arbeitsfähig und leidet an keinen schweren Erkrankungen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seinem minderjährigen Bruder (geboren am 01.01.2008) im gemeinsamen Haushalt; die übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben weiterhin im Iran. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse, Kurse an der Volkshochschule sowie als außerordentlicher Schüler die Hauptschule besucht, die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden und spricht Deutsch. Am 01.08.2018 hat der Beschwerdeführer eine Kfz-Techniker-Lehre begonnen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig aufgrund von strafbaren Handlungen am 09.08.2015, 27.10.2015, 20.12.2015, 28.09.2016, 11.07.2016 und 16.04.2017 wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4, 107 Abs. 1, 125 und 127 StGB iVm § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 JGG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig aufgrund von strafbaren Handlungen am 09.08.2015, 27.10.2015, 20.12.2015, 28.09.2016, 11.07.2016 und 16.04.2017 wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, 107, Absatz eins, 125 und 127 StGB in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge sind 40 % Pashtunen, rund 30 % Tadschiken, ca. 10 % Hazara, 9 % Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen können allerdings weiterhin in Konflikten und Tötungen resultierten. Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Die Taliban umkämpften Distriktzentren, konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen, die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben. Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen. Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte. Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4 % im Gegensatz zum Vergleichsjahr
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A)
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers leitete das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 06.06.2018
G 2005 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers leitete das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 06.06.2018
Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. Bei der nunmehr angefochtenen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stützte sich die belangte Behörde erkennbar auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ("nicht mehr vorliegen") und hielt in der Begründung fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht mehr vorliegen würden und ein Endigungsgrund eingetreten sei.Bei der nunmehr angefochtenen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stützte sich die belangte Behörde erkennbar auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ("nicht mehr vorliegen") und hielt in der Begründung fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht mehr vorliegen würden und ein Endigungsgrund eingetreten sei. In Anlehnung an Artikel 16 der Statusrichtline bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes
1 Z 1 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).In Anlehnung an Artikel 16 der Statusrichtline bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11). Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Artikel 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 327).Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16 Absatz 2, der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 327). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (vgl. Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vergleiche Artikel 16 Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan: Die Gewährung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 20.07.2016 begründete die belangte Behörde dahingehend, dass der Beschwerdeführer mangels Anbindungen in Afghanistan keine Existenzmöglichkeit in Afghanistan hätte. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde hinsichtlich einer seither eingetretenen Änderung der Lage im Herkunftsstaat insbesondere auf die Schaffung mehrerer Reintegrationsprogramme für alleinstehende Personen hingewiesen. Bei der Prüfung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde offenbar von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Stadt Kabul ausgegangen. Eine Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt insofern ins Treffen geführt, als der Entscheidung ein in Österreich absolvierter Pflichtschulabschluss, Arbeitserfahrung als Straßenkehrer, eine am 01.08.2018 begonnene Kfz-Lehre und die baldige Volljährigkeit des Beschwerdeführers zugrunde gelegt wurden. Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 20.07.2016 nicht konkret auf die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt hat. Soweit davon auszugehen ist, dass diese dennoch im Rahmen der Prüfung einer Existenzmöglichkeit in Afghanistan berücksichtigt wurde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin kaum über Arbeitserfahrung verfügt und nach Aktenlage in seiner Muttersprache weder Lesen noch Schreiben kann. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Kindheit nicht in Afghanistan aufgehalten hat, im Iran aufgewachsen ist, mit örtlichen Gegebenheiten in Kabul nicht vertraut ist und nunmehr seit 2015 in Österreich lebt, ist daher eine wesentliche Veränderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht zu erkennen, zumal den Länderberichten entgegen den Ausführungen der belangten Behörde auch keine Verbesserung der Gesamtsituation für Rückkehrer nach Afghanistan bzw. insbesondere für eine Neuansiedlung in Kabul zu entnehmen ist. Eine dauerhafte Verbesserung der Lage in Kabul, die wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, ist aus den im Bescheid angeführten Länderberichten keineswegs erkennbar, denen etwa betreffend die aktuelle Sicherheitslage zu entnehmen ist, dass die einst als relativ sicher erachtete Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen und es im Jahr 2017 sowie in den ersten Monaten 2018 zu mehrerer "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul gekommen ist; im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Stadt Kabul zu verzeichnen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist den ins Treffen geführten neuen Reintegrationsprogrammen für Rückkehrer eine zunehmend schwierige Situation am Arbeitsmarkt sowie bei der Wohnraumbeschaffung gegenüberzustellen. In den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, die von der belangten Behörde bereits zu berücksichtigen gewesen wären, gelangt UNHCR angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage zur Auffassung, dass eine interne Schutzalternative in der Stadt Kabul grundsätzlich nicht verfügbar ist. Darüber hinaus ist hinsichtlich der nunmehrigen Volljährigkeit des Beschwerdeführers und seiner Erwerbsfähigkeit festzuhalten, dass in Afghanistan auch eine Erwerbstätigkeit von Minderjährigen ab 15 Jahren zulässig ist, sofern sie "leichte Arbeiten" im Ausmaß von bis zu 35 Wochenstunden verrichten. Eine grundlegende Änderung der Umstände ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 ("Nichtvorliegen" der Voraussetzungen) bei richtlinienkonformer Interpretation nur in Betracht kommt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war (vgl. Artikel 19 Abs. 3 lit. b StatusRL; siehe auch Filzwieser/Frank/?Kloibmüller/?Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9, K1, Seite 716 bzw. E2, Seite 715 f). Dahingehende Hinweise sind dem Akt nicht zu entnehmen.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 ("Nichtvorliegen" der Voraussetzungen) bei richtlinienkonformer Interpretation nur in Betracht kommt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war vergleiche Artikel 19 Absatz 3, Litera b, StatusRL; siehe auch Filzwieser/Frank/?Kloibmüller/?Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9,, K1, Seite 716 bzw. E2, Seite 715 f). Dahingehende Hinweise sind dem Akt nicht zu entnehmen. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers sind auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 zu prüfen:Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers sind auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen: § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "
Z 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG) die in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Rechtsfolgen bei Jugendstraftaten nicht eintreten. Dementsprechend konnte eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018), BGBl. I Nr. 56/2018, nicht auf eine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB gestützt werden, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246).Im Hinblick auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens) ist zunächst festzuhalten, dass
Paragraph 5, Ziffer 10, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG) die in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Rechtsfolgen bei Jugendstraftaten nicht eintreten. Dementsprechend konnte eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, nicht auf eine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB gestützt werden, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246). Mit dem FrÄG 2018 wurde anlässlich des oben erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2018 in dem § 2 AsylG 2005 angefügten Absatz 4 für den Anwendungsbereich des Asylgesetzes 2005 klargestellt, dass als maßgebliche gerichtliche Verurteilungen auch solche gelten, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt sind (189 BlgNR 26. GP 21). Diese Bestimmung ist
G 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 mit 01.09.2018 in Kraft getreten.Mit dem FrÄG 2018 wurde anlässlich des oben erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2018 in dem Paragraph 2, AsylG 2005 angefügten Absatz 4 für den Anwendungsbereich des Asylgesetzes 2005 klargestellt, dass als maßgebliche gerichtliche Verurteilungen auch solche gelten, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt sind (189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 21). Diese Bestimmung ist
Paragraph 73, Absatz 20, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, mit 01.09.2018 in Kraft getreten. Verurteilungen wegen Jugendstraftaten vor Inkrafttreten der genannten gesetzlichen Bestimmung am 01.09.2018 sind allerdings mangels einer ausdrücklichen Anordnung im Asylgesetz 2005 zur Beurteilung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht heranzuziehen (vgl. zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009: VfGH 16.12.2010, U 1769/10).Verurteilungen wegen Jugendstraftaten vor Inkrafttreten der genannten gesetzlichen Bestimmung am 01.09.2018 sind allerdings mangels einer ausdrücklichen Anordnung im Asylgesetz 2005 zur Beurteilung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht heranzuziehen vergleiche zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009: VfGH 16.12.2010, U 1769/10). Das gegen den Beschwerdeführer - wegen Jugendstraftaten - ergangene Strafurteil datiert vom XXXX und damit zwar nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes, aber noch vor Inkrafttreten des FrÄG 2018. Sohin liegen aber auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes
G 2005 nicht vor.Das gegen den Beschwerdeführer - wegen Jugendstraftaten - ergangene Strafurteil datiert vom römisch 40 und damit zwar nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes, aber noch vor Inkrafttreten des FrÄG 2018. Sohin liegen aber auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrechterhalten hat. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikels 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikels 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der Europäische Gerichtshof dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrechterhalten hat. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikels 17 Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikels 17 Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der Europäische Gerichtshof dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt demzufolge weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt demzufolge weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu. Damit mangelt es den übrigen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides an einer rechtlichen Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben waren. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
21 Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W127.2208359.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.