GVG einen Beitrag von 120 Euro zum Verfahren vor dem BVwG zu leisten, das sind 20% der durch die FMA verhängten Strafe.römisch zwei. Die beschwerdeführende Partei hat
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Beitrag von 120 Euro zum Verfahren vor dem BVwG zu leisten, das sind 20% der durch die FMA verhängten Strafe. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.
G für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Die römisch 40 haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Ad I.
§§
Paragraphen 600 Euro 6 Stunden -------- § 16 Z 5 KMG, BGBl 1991/625 idF BGBl 2015/150.Paragraph 16, Ziffer 5, KMG, BGBl 1991/625 in der Fassung BGBl 2015/150. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: * 60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); * 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für ---. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 660 Euro.- I.
Investment-KG lief das öffentliche Angebot bis 30.06.2017 (Gesellschaftsvertrag ist Teil des Verkaufsprospekts - siehe Beilage ./1).6. römisch 40 (in Folge "Typ A") geschlossene Investment-KG (Vertriebsbeginn: 08.05.2015).
Paragraph 3, Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages der o.g. Investment-KG lief das öffentliche Angebot bis 30.06.2017 (Gesellschaftsvertrag ist Teil des Verkaufsprospekts - siehe Beilage ./1). 6. XXXX (in Folge "Typ B") geschlossene Investment-KG (Vertriebsbeginn: 08.05.2015).
Investment-KG lief das öffentliche Angebot bis 30.06.2017 (Gesellschaftsvertrag ist Teil des Verkaufsprospekts - siehe Beilage ./2).6. römisch 40 (in Folge "Typ B") geschlossene Investment-KG (Vertriebsbeginn: 08.05.2015).
Paragraph 3, Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages der o.g. Investment-KG lief das öffentliche Angebot bis 30.06.2017 (Gesellschaftsvertrag ist Teil des Verkaufsprospekts - siehe Beilage ./2). XXXX XXXX (in Folge "Typ C") geschlossene Investment-KG (Vertriebsbeginn: 14.04.2015).
Investment-KG lief das öffentliche Angebot bis 30.06.2016 (Gesellschaftsvertrag ist Teil des Verkaufsprospekts - siehe Beilage ./3).römisch 40 römisch 40 (in Folge "Typ C") geschlossene Investment-KG (Vertriebsbeginn: 14.04.2015).
Paragraph 3, Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages der o.g. Investment-KG lief das öffentliche Angebot bis 30.06.2016 (Gesellschaftsvertrag ist Teil des Verkaufsprospekts - siehe Beilage ./3). Die XXXX hat diese AIF am 27.03.2015 (Typ C) sowie am 07.04.2015 (Typ A und B) der BaFin zum Vertrieb in Österreich gemeldet (siehe Beilagen .8/, ./11, ./15). Die BaFin hat die Autorisierung der XXXX zur Verwaltung der AIFs mit 14.04.2015 ( XXXX ) sowie 07.05.2015 (Fonds Typ A und B) bestätigt (siehe Beilagen ./7, ./10, ./13).Die römisch 40 hat diese AIF am 27.03.2015 (Typ C) sowie am 07.04.2015 (Typ A und B) der BaFin zum Vertrieb in Österreich gemeldet (siehe Beilagen .8/, ./11, ./15). Die BaFin hat die Autorisierung der römisch 40 zur Verwaltung der AIFs mit 14.04.2015 ( römisch 40 ) sowie 07.05.2015 (Fonds Typ A und B) bestätigt (siehe Beilagen ./7, ./10, ./13). Während des gesamten Zeitraums des öffentlichen Angebots lag der Oesterreichischen Kontrollbank als Meldestelle keine Meldung im Sinne des § 13 KMG vor.Während des gesamten Zeitraums des öffentlichen Angebots lag der Oesterreichischen Kontrollbank als Meldestelle keine Meldung im Sinne des Paragraph 13, KMG vor. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde vom BF nicht bestritten. Die Feststellungen zur Einarbeitungsphase ergeben sich aus der Stellungnahme des BF vom 06.12.2018. Aufgrund der jahrelangen Anstellung im einschlägigen Geschäftsbereich des Risikomanagements war diese auch im Hinblick auf seine Tätigkeit als neuer Geschäftsführer als ausreichend zu beurteilen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde:
2a FMABG, BGBl I 97/2001 i.d.F. BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1. Anzuwendende Rechtslage: § 13 Abs 1 KMG, BGBl 625/1991 idF BGBl I 98/2015 lautet: § 13.
eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand nach § 3 oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anzugeben. Der Anbieter hat weiters zum Zwecke der eindeutigen Identifikation der zu meldenden Emission im Falle von Wertpapieren oder verbrieften Veranlagungen
1 Z 3 die von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (inländische ISIN Vergabestelle) oder einer ausländischen ISIN Vergabestelle vergebene ISIN oder eine gleichwertige Identifikation bekannt zu geben.anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und, im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die
Paragraph 3, eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand nach Paragraph 3, oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anzugeben. Der Anbieter hat weiters zum Zwecke der eindeutigen Identifikation der zu meldenden Emission im Falle von Wertpapieren oder verbrieften Veranlagungen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, die von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (inländische ISIN Vergabestelle) oder einer ausländischen ISIN Vergabestelle vergebene ISIN oder eine gleichwertige Identifikation bekannt zu geben. § 16 Z 5 KMG BGBl 625/1991 idF BGBl I 98/2015 lautet: §
und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist die Meldestelle in Kenntnis setzt;5. [...] als Meldepflichtiger nicht
Paragraph 13 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist die Meldestelle in Kenntnis setzt; begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 100000 Euro zu bestrafen. 3.2.2. Zum Beschwerdevorbringen Der BF bestreitet in seiner Beschwerde den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht. Er bringt vor, dass die belangte Behörde § 13 KMG nicht anwenden hätte dürfen, weil die in der Bestimmung des Art 32 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr 1060/2009 und (EU) Nr 1095/2010 (in Folge "AIFM-RL") genannten Voraussetzungen abschließend seien, und der nationale Gesetzgeber keine zusätzlichen oder strengeren Regeln vorsehen dürfe.Der BF bestreitet in seiner Beschwerde den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht. Er bringt vor, dass die belangte Behörde Paragraph 13, KMG nicht anwenden hätte dürfen, weil die in der Bestimmung des Artikel 32, der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr 1060 aus 2009, und (EU) Nr 1095 aus 2010, (in Folge "AIFM-RL") genannten Voraussetzungen abschließend seien, und der nationale Gesetzgeber keine zusätzlichen oder strengeren Regeln vorsehen dürfe. Dem steht die Ansicht der belangten Behörde entgegen, der zufolge sich aus Erwägungsgrund 15 besagter AIFM-RL ergebe, dass weitere Meldeanforderungen möglich seien. Der BF hält dies für unzutreffend, sei doch mit weiteren Meldeanforderungen rein ein Bezug zum Herkunftsmitgliedsstaat hergestellt und nur dieser berechtigt, Zusatzanforderungen zu stellen. Die Wendung "Unbeschadet weiterer Meldeanforderungen" würde sich nur auf den Herkunftsstaat beziehen, was sich aus einem Verweis auf die englische, französische oder italienische Fassung ergebe. Durch die Verwendung des gleichlautenden Begriffs der "notification" in Art 32 Abs 2 bzw Erw 15 der AIFM-RL ließe sich ableiten, dass mit "Meldeanforderungen" des Erw 15 in der deutschen Fassung die "Anzeige" des Art 32 Abs 2 gemeint sei.Dem steht die Ansicht der belangten Behörde entgegen, der zufolge sich aus Erwägungsgrund 15 besagter AIFM-RL ergebe, dass weitere Meldeanforderungen möglich seien. Der BF hält dies für unzutreffend, sei doch mit weiteren Meldeanforderungen rein ein Bezug zum Herkunftsmitgliedsstaat hergestellt und nur dieser berechtigt, Zusatzanforderungen zu stellen. Die Wendung "Unbeschadet weiterer Meldeanforderungen" würde sich nur auf den Herkunftsstaat beziehen, was sich aus einem Verweis auf die englische, französische oder italienische Fassung ergebe. Durch die Verwendung des gleichlautenden Begriffs der "notification" in Artikel 32, Absatz 2, bzw Erw 15 der AIFM-RL ließe sich ableiten, dass mit "Meldeanforderungen" des Erw 15 in der deutschen Fassung die "Anzeige" des Artikel 32, Absatz 2, gemeint sei. Würde man im Sinne des BF den Richtlinientext solcherart "präzisieren" und die Wortfolge "Unbeschadet weiterer Meldeanforderungen" durch die Wortfolge "Unbeschadet Anzeigen nach Art 32 Abs 2" ersetzen, ergebe dies für den Erw 15 keinen Sinn. Allein aus der Verwendung des Wortes "notification" an zwei Stellen des RL-Texts darauf zu schließen, dass damit "notifications" im Sinne der zweiten Textstelle (hier des Art 32 Abs 2) gemeint seien, ist nicht schlüssig.Würde man im Sinne des BF den Richtlinientext solcherart "präzisieren" und die Wortfolge "Unbeschadet weiterer Meldeanforderungen" durch die Wortfolge "Unbeschadet Anzeigen nach Artikel 32, Absatz 2, ersetzen, ergebe dies für den Erw 15 keinen Sinn. Allein aus der Verwendung des Wortes "notification" an zwei Stellen des RL-Texts darauf zu schließen, dass damit "notifications" im Sinne der zweiten Textstelle (hier des Artikel 32, Absatz 2,) gemeint seien, ist nicht schlüssig. Die belangte Behörde führt im Straferkenntnis zur vermeintlichen Unionsrechtswidrigkeit aus, dass eine Vollharmonisierung voraussetzen würde, dass anhand der vom Unionsgesetzgeber aufgestellten Kriterien ein Sachverhalt abschließend geregelt wäre, sodass kein Raum für innerstaatliche Umsetzung bestünde. Dass eine solche Vollharmonisierung nicht vorlege, zeige schon der Umstand, dass der nationale Gesetzgeber die AIFM-RL durch die Bestimmungen des § 3 Abs 1 Z 4, 10, 14, § 8a Abs 2 Z 9, § 16a Abs 2 und § 19 Abs 17 KMG umsetzen würde, während es sich bei § 13 nicht um "unmittelbares Umsetzungsrecht" handle.Die belangte Behörde führt im Straferkenntnis zur vermeintlichen Unionsrechtswidrigkeit aus, dass eine Vollharmonisierung voraussetzen würde, dass anhand der vom Unionsgesetzgeber aufgestellten Kriterien ein Sachverhalt abschließend geregelt wäre, sodass kein Raum für innerstaatliche Umsetzung bestünde. Dass eine solche Vollharmonisierung nicht vorlege, zeige schon der Umstand, dass der nationale Gesetzgeber die AIFM-RL durch die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, 10, 14,, Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 16 a, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz 17, KMG umsetzen würde, während es sich bei Paragraph 13, nicht um "unmittelbares Umsetzungsrecht" handle. Betrachtet man den Regelungszweck der Bestimmung § 13 KMG, dient die Führung des Emissionskalenders durch die Meldestelle vor allem der Marktinformation, insbesondere der Information über die Marktbeanspruchung (Zivny, KMG, § 13 Rz 1). Daraus wird offensichtlich, dass der Regelungsgegenstand des § 13 KMG nicht vom Regelungsgegenstand der Richtlinie erfasst ist und somit außerhalb ihres Anwendungsbereichs liegt.Betrachtet man den Regelungszweck der Bestimmung Paragraph 13, KMG, dient die Führung des Emissionskalenders durch die Meldestelle vor allem der Marktinformation, insbesondere der Information über die Marktbeanspruchung (Zivny, KMG, Paragraph 13, Rz 1). Daraus wird offensichtlich, dass der Regelungsgegenstand des Paragraph 13, KMG nicht vom Regelungsgegenstand der Richtlinie erfasst ist und somit außerhalb ihres Anwendungsbereichs liegt. Insbesondere die Erwägungsgründe 2-4 und 10 geben Hinweise darauf, was nicht Regelungsgegenstand der Richtlinie sein soll. So liegt der Richtlinie zugrunde, ein wirksames Risikomanagement der Finanzmärkte vor unkoordinierten nationalen Maßnahmen zu schützen. Daher ist es Ziel der Richtlinie, gemeinsame Anforderungen für Zulassung und Aufsicht über AIFM festzulegen (siehe Erw 2). Ein harmonisierter und strikter Regulierungs- und Kontrollrahmen für die Tätigkeit innerhalb der Union soll geschaffen werden (siehe Erw 4). Grenze für Mitgliedstaaten, die nicht "Herkunftsland" für AIF sind, ist das Hindern von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen AIFM an der Wahrnehmung ihrer Rechte: "Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat für AIF mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet zusätzliche Anforderungen im Vergleich mit den in anderen Mitgliedstaaten geltenden Anforderungen festlegen kann, sollte AIFM, die
dieser Richtlinie in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, nicht an der Wahrnehmung ihres Rechts hindern, bestimmte AIF, deren Sitz außerhalb des die zusätzlichen Anforderungen vorschreibenden Mitgliedsstaats befindet und die diesen zusätzlichen Anforderungen somit nicht unterliegen und sie nicht erfüllen müssen, an professionelle Anleger in der Union zu vertreiben (Erw 10)." Diese Grenze wird durch § 13 KMG jedoch nicht verletzt oder überschritten. Das bloße In-Kenntnis-setzen der Meldestelle über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und, im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die
eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, im Sinne des § 13 KMG schafft keine zusätzliche Anforderung für die Zulassung oder Aufsicht von AIFM im Sinne der Richtlinie. Dies legt auch die Heranziehung der dazugehörigen Sanktionsbestimmung des § 16 KMG nahe: Dessen Z 5 sanktioniert zwar die Nichterfüllung einer Meldepflicht im Sinne des § 13 KMG mit einer Geldstrafe bis €Insbesondere die Erwägungsgründe 2-4 und 10 geben Hinweise darauf, was nicht Regelungsgegenstand der Richtlinie sein soll. So liegt der Richtlinie zugrunde, ein wirksames Risikomanagement der Finanzmärkte vor unkoordinierten nationalen Maßnahmen zu schützen. Daher ist es Ziel der Richtlinie, gemeinsame Anforderungen für Zulassung und Aufsicht über AIFM festzulegen (siehe Erw 2). Ein harmonisierter und strikter Regulierungs- und Kontrollrahmen für die Tätigkeit innerhalb der Union soll geschaffen werden (siehe Erw 4). Grenze für Mitgliedstaaten, die nicht "Herkunftsland" für AIF sind, ist das Hindern von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen AIFM an der Wahrnehmung ihrer Rechte: "Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat für AIF mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet zusätzliche Anforderungen im Vergleich mit den in anderen Mitgliedstaaten geltenden Anforderungen festlegen kann, sollte AIFM, die
dieser Richtlinie in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, nicht an der Wahrnehmung ihres Rechts hindern, bestimmte AIF, deren Sitz außerhalb des die zusätzlichen Anforderungen vorschreibenden Mitgliedsstaats befindet und die diesen zusätzlichen Anforderungen somit nicht unterliegen und sie nicht erfüllen müssen, an professionelle Anleger in der Union zu vertreiben (Erw 10)." Diese Grenze wird durch Paragraph 13, KMG jedoch nicht verletzt oder überschritten. Das bloße In-Kenntnis-setzen der Meldestelle über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und, im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die
Paragraph 3, eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, im Sinne des Paragraph 13, KMG schafft keine zusätzliche Anforderung für die Zulassung oder Aufsicht von AIFM im Sinne der Richtlinie. Dies legt auch die Heranziehung der dazugehörigen Sanktionsbestimmung des Paragraph 16, KMG nahe: Dessen Ziffer 5, sanktioniert zwar die Nichterfüllung einer Meldepflicht im Sinne des Paragraph 13, KMG mit einer Geldstrafe bis € 100.000, ändert aber nichts an der prinzipiellen Zulassung des AIF. Im Resultat legt der Regelungszweck des § 13 KMG somit offen, dass es sich nicht um einen Bereich handelt, der von der Richtlinie ausgeschlossen sein sollen. Bestimmte administrative Anforderungen, die nicht an die unmittelbare Zulassung oder Aufsicht gekoppelt sind, sondern der bloßen Information dienen - hier dem Überblick über den nationalen Kapitalmarkt - bleiben zulässig.Im Resultat legt der Regelungszweck des Paragraph 13, KMG somit offen, dass es sich nicht um einen Bereich handelt, der von der Richtlinie ausgeschlossen sein sollen. Bestimmte administrative Anforderungen, die nicht an die unmittelbare Zulassung oder Aufsicht gekoppelt sind, sondern der bloßen Information dienen - hier dem Überblick über den nationalen Kapitalmarkt - bleiben zulässig. Darüber hinaus macht der BF geltend, dass er zum Zeitpunkt der in § 13 KMG geregelten Meldepflicht noch gar nicht Mitglied des Vorstands der XXXX war. Dabei verkennt der BF jedoch, dass es sich verfahrensgegenständlich um ein Dauerdelikt handelt, sohin der Beginn spätestens mit Angebotsbeginn, das Ende jedoch spätestens mit Angebotsende anzusetzen ist (siehe auch das vom BF angeführte Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2016, W1722140267-1). Zwar ordnet § 13 KMG die ehestmögliche Meldung an, im gegenständlichen Fall bedeutet dies jedoch auch, dass aufgrund der nicht erfolgten Meldung eine Begehung des Delikts durch den BF grundsätzlich auch mit Antritt seiner Vorstandsfunktion am 01.01.2017 noch möglich war.Darüber hinaus macht der BF geltend, dass er zum Zeitpunkt der in Paragraph 13, KMG geregelten Meldepflicht noch gar nicht Mitglied des Vorstands der römisch 40 war. Dabei verkennt der BF jedoch, dass es sich verfahrensgegenständlich um ein Dauerdelikt handelt, sohin der Beginn spätestens mit Angebotsbeginn, das Ende jedoch spätestens mit Angebotsende anzusetzen ist (siehe auch das vom BF angeführte Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2016, W1722140267-1). Zwar ordnet Paragraph 13, KMG die ehestmögliche Meldung an, im gegenständlichen Fall bedeutet dies jedoch auch, dass aufgrund der nicht erfolgten Meldung eine Begehung des Delikts durch den BF grundsätzlich auch mit Antritt seiner Vorstandsfunktion am 01.01.2017 noch möglich war. Hinsichtlich des BF war jedoch auch zu prüfen, dass
geltender Judikatur des VwGH bei einem neu eintretenden Geschäftsführer zu untersuchen ist, wie schnell ihm - bei Vorliegen eines mangelhaften Kontrollsystems - die Einrichtung eines solchen zumutbar ist. Dabei ist neben der Größe des Unternehmens, dessen Struktur und Aufgabengebiet auch von Bedeutung, in welcher Situation der neue Geschäftsführer das Unternehmen übernommen hat, inwieweit er dieses vor Antritt schon kannte bzw. sich damit vertraut machen konnte, und ob er dadurch schon rechtzeitig zum Antritt seiner Funktion greifende Maßnahmen bereits vorfand, solche noch vorbereiten konnte bzw sich ein unmittelbarer diesbezüglicher Handlungsbedarf schon vorab abzeichnete (VwGH 28.05.2008, Zl. 2008/09/0117). Auf diesen Umstand hat der BF bereits in seiner Stellungnahme vom 29.09.2017 zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.09.2017 hingewiesen. Die belangte Behörde hat es jedoch verabsäumt, sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen bzw. mit Ausnahme des Antrittsdatums als Vorstandsmitglied keinerlei Feststellungen dazu getroffen. Aus diesem Anlass wurde dem BF von Seiten des BVwG aufgetragen,
GVG iVm § 45 Abs 1 VStG kam daher nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts - des Kapitalmarkts - nicht als gering einzustufen ist. Aus den gleichen Gründen kam auch die Erteilung einer Ermahnung, wie in der Beschwerde beantragt, nicht in Frage. Gründe für die Herabsetzung der Strafhöhe wurden nicht geltend gemacht und kamen im Verfahren vor dem BVwG auch nicht hervor, weshalb die von der belangten Behörde verhängte Strafe, welche sich im untersten Bereich des Strafrahmens findet und auf die Unbescholtenheit und Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF Bezug nimmt, auch nicht zu mindern war.Dass die Bedeutung dieser Form der Marktinformation durch die zunehmende Verflechtung der europäischen Kapitalmärkte abnimmt (vlg. auch Zivny, KMG, Paragraph 13, Rz 1), ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Bestimmung und auch nichts an der grundsätzlichen Bedeutung des geschützten Rechtsguts. Die Einstellung des Verfahrens
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG kam daher nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts - des Kapitalmarkts - nicht als gering einzustufen ist. Aus den gleichen Gründen kam auch die Erteilung einer Ermahnung, wie in der Beschwerde beantragt, nicht in Frage. Gründe für die Herabsetzung der Strafhöhe wurden nicht geltend gemacht und kamen im Verfahren vor dem BVwG auch nicht hervor, weshalb die von der belangten Behörde verhängte Strafe, welche sich im untersten Bereich des Strafrahmens findet und auf die Unbescholtenheit und Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF Bezug nimmt, auch nicht zu mindern war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.4. Absehen von der mündlichen Verhandlung
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wennGemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn
GG, BGBl Nr. 10/1984 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies schon deshalb nicht, weil der BF durch die gegenständliche Bestimmung des § 13 KMG nicht am Anbieten der AIF gehindert wird. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH, insbesondere VwGH 14.06.2017, Zl. Ra 2017/02/0002; zum Entfall der mündlichen Verhandlung, insbesondere VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017 und -0018). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies schon deshalb nicht, weil der BF durch die gegenständliche Bestimmung des Paragraph 13, KMG nicht am Anbieten der AIF gehindert wird. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH, insbesondere VwGH 14.06.2017, Zl. Ra 2017/02/0002; zum Entfall der mündlichen Verhandlung, insbesondere VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017 und -0018). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W158.2190832.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.