4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen der Volksgruppe der Paschtunen, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, vom 05.05.2015, Zahl GZ. W182 1415930-1/28E, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 zuerkannt.Dem Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen der Volksgruppe der Paschtunen, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, vom 05.05.2015, Zahl GZ. W182 1415930-1/28E, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt. Mit Bescheid vom 27.09.2018, Zl. 480386801-180623134, wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 9 Abs. 4 AsylG entzogen, ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AslyG aus berücksichtigungswürdigen nicht zuerkannt, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. § 55 AsylG erteilt.Mit Bescheid vom 27.09.2018, Zl. 480386801-180623134, wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen, ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AslyG aus berücksichtigungswürdigen nicht zuerkannt, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. Paragraph 55, AsylG erteilt. Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides erhob der vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides erhob der vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 18.03.2019, ho. eingelangt am 19.03.2019, zog der Beschwerdeführer - durch seine zu diesem Zeitpunkt noch aufrechte rechtsfreundliche Vertretung - die am 30.10.2018 eingebrachte Beschwerde zurück. Gleichzeitig wurde mit dem Schreiben bekanntgegeben, dass hiermit die rechtsfreundliche Vertretung beendet ist und die Vollmacht zurückgelegt wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W166.1415930.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.