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{'item': 'W176 2211247-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 56§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 18§ 1§ 6a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.03.2019 GeschäftszahlW176 2211247-1 SpruchW176 2211247-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einz

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von § 18 Abs. 2 Z 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), - anstatt § 18 Abs. 1 Z 1 GGG - zahlungspflichtig ist.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), - anstatt Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GGG - zahlungspflichtig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 26.01.2018 brachte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht XXXX eine Klage ein und bewertete das Klagebegehren

§ 56Abs.

2 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 (JN), mit EUR 10.000,--. Am selben Tag wurde auf der Bemessungsgrundlage von EUR 10.000,- eine Pauschalgebühr

Tarifpost (TP) 1 GGG idHv EUR 743,-- eingezogen.römisch 40 eine Klage ein und bewertete das Klagebegehren

Paragraph 56, Absatz 2, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895, (JN), mit EUR 10.000,--. Am selben Tag wurde auf der Bemessungsgrundlage von EUR 10.000,- eine Pauschalgebühr

Tarifpost (TP) 1 GGG idHv EUR 743,-- eingezogen. 2. In weiterer Folge befand die beklagte Partei die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Beschwerdeführer als zu niedrig und bemängelte diese

§ 7Abs.

1 Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969 (RATG). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 08.03.2018 setzte das Bezirksgericht XXXX

§ 7RATG den Streitwert mit EUR 1.149.000,-- fest.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 11.06.2018 wurde die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen.2. In weiterer Folge befand die beklagte Partei die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Beschwerdeführer als zu niedrig und bemängelte diese

Paragraph 7, Absatz eins, Rechtsanwaltstarifgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969, (RATG). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 08.03.2018 setzte das Bezirksgericht römisch 40

Paragraph 7, RATG den Streitwert mit EUR 1.149.000,-- fest. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 11.06.2018 wurde die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen.

  1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung von Gebühren nach TP 1 und die Einhebungsgebühr in Höhe von insgesamt EUR 16.541,-- vorgeschrieben. Aufgrund der rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung durch den Beschwerdeführer trat der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die noch offenen Gebühren nach TP 1 GGG in Verbindung mit "§ 18 Abs. 1 Z 1 GGG" idHv EUR 16.533,-- (Bemessungsgrundlage: EUR 1.149.000,--) sowie die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die noch offenen Gebühren nach TP 1 GGG in Verbindung mit "§ 18 Absatz eins, Ziffer eins, GGG" idHv EUR 16.533,-- (Bemessungsgrundlage: EUR 1.149.000,--) sowie die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschluss des Gerichts nach § 7 RATG sei für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung bindend. Der vom Beschwerdeführer bereits entrichtete Betrag sei bei der Gebührenvorschreibung berücksichtigt worden.Begründend wurde ausgeführt, der Beschluss des Gerichts nach Paragraph 7, RATG sei für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung bindend. Der vom Beschwerdeführer bereits entrichtete Betrag sei bei der Gebührenvorschreibung berücksichtigt worden.
  4. Mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er die Klage mit EUR 10.000,-- bewertet habe, das Gericht den Streitwert jedoch

§ 7RATG geändert habe, der Rechtsmittelausschluss in § 7 Abs.

2 letzter Satz RATG jedoch verfassungswidrig sei und somit der Gebührenbescheid auf einer verfassungswidrigen Bestimmung basiere. Hinsichtlich des Grundverfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, das Bezirksgericht habe keine Einigung der Parteien hinsichtlich des Streitwertes zu erwirken versucht, worin ein Verfahrensfehler liege. Weiters regte der Beschwerdeführer an, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof beantragen, § 18 Abs. 2 Z 1 GGG, § 7 Abs. 2 letzter Satz RATG, in eventu das Worte "nicht" im letzten Satz des § 7 Abs. 2 RATG, aufzuheben.5. Mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er die Klage mit EUR 10.000,-- bewertet habe, das Gericht den Streitwert jedoch

Paragraph 7, RATG geändert habe, der Rechtsmittelausschluss in Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz RATG jedoch verfassungswidrig sei und somit der Gebührenbescheid auf einer verfassungswidrigen Bestimmung basiere. Hinsichtlich des Grundverfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, das Bezirksgericht habe keine Einigung der Parteien hinsichtlich des Streitwertes zu erwirken versucht, worin ein Verfahrensfehler liege. Weiters regte der Beschwerdeführer an, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof beantragen, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG, Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz RATG, in eventu das Worte "nicht" im letzten Satz des Paragraph 7, Absatz 2, RATG, aufzuheben.

  1. Mit Schriftsatz vom 11.12.2018 (eingelangt am 14.12.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  3. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  2. TP 1 GGG sieht in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 7.000,-- bis EUR 35.000,-- Pauschalgebühren in Höhe von EUR 743-- vor, hingegen bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 350.000,-- Pauschalgebühren in Höhe von 1,2 Prozent vom jeweiligen Streitwert zuzüglich EUR 3.488,--. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird

§ 2Z 1 lit.

a GGG hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.3.2.1. TP 1 GGG sieht in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 7.000,-- bis EUR 35.000,-- Pauschalgebühren in Höhe von EUR 743-- vor, hingegen bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 350.000,-- Pauschalgebühren in Höhe von 1,2 Prozent vom jeweiligen Streitwert zuzüglich EUR 3.488,--. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.

§ 18Abs.

1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich, u.a. mit der Ausnahme des Abs. 2 Z 1 leg. cit., wonach der

§ 7

RATG geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage bildet.

Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich, u.a. mit der Ausnahme des Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit., wonach der

Paragraph 7, RATG geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage bildet.

§ 7Abs.

1 RATG kann der Beklagte spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln, wenn er die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig findet. Wird der Wert des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten.

Abs. 2 leg. cit. hat das Gericht mangels einer Einigung der Parteien möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Gleiches gilt im außerstreitigen Verfahren für die Bewertung des Verfahrensgegenstandes. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Paragraph 7, Absatz eins, RATG kann der Beklagte spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln, wenn er die Bewertung des Streitgegenstandes nach den Paragraphen 56, oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig findet. Wird der Wert des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten.

Absatz 2, leg. cit. hat das Gericht mangels einer Einigung der Parteien möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Gleiches gilt im außerstreitigen Verfahren für die Bewertung des Verfahrensgegenstandes. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 1Abs.

1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. 3.2.2. Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes: Zwischen den Verfahrensparteien strittig ist die Rechtsfrage, von welcher Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren nach TP 1 GGG auszugehen ist - der anfänglichen Bewertung des Streitgegenstandes durch den Beschwerdeführer idHv EUR 10.000-- oder dem durch das Gericht im Grundverfahren per Beschluss festgesetzten Streitwert idHv EUR 1.149.000,--. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den Betrag von EUR 743,-- bezahlt hat und dieser von einer allfälligen weiteren Gebühr in Abzug zu bringen ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zu Recht von ihrer Bindung an die gerichtliche Entscheidung im Grundverfahren ausgegangen ist: Zunächst entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane allgemein an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das GGG und GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 23.05.1986, 86/17/0083). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).Die das GGG und GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 23.05.1986, 86/17/0083). Es entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Auch konkret hinsichtlich des hier anwendbaren § 18 Abs. 2 Z 1 GGG ist die Annahme einer solchen Bindung ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:Auch konkret hinsichtlich des hier anwendbaren Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG ist die Annahme einer solchen Bindung ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Voraussetzung für die Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG ist eine Gerichtsentscheidung nach § 7 RATG (VwGH 05.07.1999, 97/16/0205).Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG ist eine Gerichtsentscheidung nach Paragraph 7, RATG (VwGH 05.07.1999, 97/16/0205). Der Beschluss des Gerichts nach § 7 RATG ist für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung bindend. Die Vorschreibungsbehörde hat bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühren von dem

§ 7

RATG geänderten Streitwert auszugehen, danach die Pauschalgebühr zu bemessen und den Differenzbetrag, der sich unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, nachzuerheben oder zurückzuzahlen. Der Differenzbetrag ist vom Kläger nachzuentrichten (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274).Der Beschluss des Gerichts nach Paragraph 7, RATG ist für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung bindend. Die Vorschreibungsbehörde hat bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühren von dem

Paragraph 7, RATG geänderten Streitwert auszugehen, danach die Pauschalgebühr zu bemessen und den Differenzbetrag, der sich unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, nachzuerheben oder zurückzuzahlen. Der Differenzbetrag ist vom Kläger nachzuentrichten (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274). Anzuführen ist in diesem Zusammenhang auch der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.02.2016, Zl. Ra 2015/16/0140, wo zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision (unter Hinweis auf die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, unter E 5, 6 und 7 zu § 18 GGG wiedergegebene Rechtsprechung) festgehalten wird, die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass durch die Bewertung des Streitgegenstandes nach § 7 RATG bindend eine Änderung des maßgeblichen Streitwertes nach § 18 Abs. 2 Z 1 GGG erfolgt sei, im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe.Anzuführen ist in diesem Zusammenhang auch der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.02.2016, Zl. Ra 2015/16/0140, wo zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision (unter Hinweis auf die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, unter E 5, 6 und 7 zu Paragraph 18, GGG wiedergegebene Rechtsprechung) festgehalten wird, die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass durch die Bewertung des Streitgegenstandes nach Paragraph 7, RATG bindend eine Änderung des maßgeblichen Streitwertes nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG erfolgt sei, im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe. Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde an den rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes im Grundverfahren, mit dem der Streitwert neu festgesetzt wurde, gebunden war und von diesem Betrag als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühr auszugehen hatte. Die Behörde hat auf der Grundlage von EUR 1.149.000,--

TP1 GGG einen EUR 350.000,-- überschreitenden Wert des Streitgegenstandes angenommen und folglich die Gebühr mit 1,2% (EUR 13.788,--) zuzüglich EUR 3.488,-- (= EUR 17.276,--), abzüglich der bereits bezahlten EUR 743,--, somit insgesamt EUR 16.533,-- sowie die Einhebungsgebühr von EUR 8,-- zu Recht vorgeschrieben. Was das Beschwerdevorbringen zur Verfassungswidrigkeit von im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Rechtsvorschriften angeht, sind beim Bundesverwaltungsgericht diesbezügliche Bedenken nicht entstanden: Denn der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass gegen die in § 18 Abs. 2 Z 1 GGG vorgesehene Anknüpfung der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren an die Streitwertänderung nach § 7 RATG - trotz der Unanfechtbarkeit des Beschlusses nach dieser Bestimmung - keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Damit wird nämlich die Gefahr einer Divergenz zwischen der vom Gebührenschuldner geschuldeten Gerichtsgebühr einerseits und der Höhe des vom Gericht in der Kostenentscheidung ihm zugesprochenen (bzw. dem unterlegenen Prozessgegner auferlegten) Ersatzes dieser Gebühr andererseits, und damit einer prozessualen Komplikation, vermieden (vgl. 30.11.2004, B 1027/04; 01.03.2007, B 301/06).Was das Beschwerdevorbringen zur Verfassungswidrigkeit von im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Rechtsvorschriften angeht, sind beim Bundesverwaltungsgericht diesbezügliche Bedenken nicht entstanden: Denn der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass gegen die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG vorgesehene Anknüpfung der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren an die Streitwertänderung nach Paragraph 7, RATG - trotz der Unanfechtbarkeit des Beschlusses nach dieser Bestimmung - keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Damit wird nämlich die Gefahr einer Divergenz zwischen der vom Gebührenschuldner geschuldeten Gerichtsgebühr einerseits und der Höhe des vom Gericht in der Kostenentscheidung ihm zugesprochenen (bzw. dem unterlegenen Prozessgegner auferlegten) Ersatzes dieser Gebühr andererseits, und damit einer prozessualen Komplikation, vermieden vergleiche 30.11.2004, B 1027/04; 01.03.2007, B 301/06). Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde als Rechtsgrundlage § 18 Abs. 2 Z 1 GGG herangezogen hat. Im Spruch des angefochtenen Bescheides hat sie jedoch § 18 Abs. 1 Z 1 GGG angeführt. Daher war die Beschwerde mit der in den Spruch aufgenommenen Maßgabe abzuweisen.Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde als Rechtsgrundlage Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG herangezogen hat. Im Spruch des angefochtenen Bescheides hat sie jedoch Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GGG angeführt. Daher war die Beschwerde mit der in den Spruch aufgenommenen Maßgabe abzuweisen. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W176.2211247.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.