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{'item': 'W181 1306688-2'}

Obsah (10)§ 4§§ 55§ 10§ 52§ 46Art. 133§ 41a§ 46aArtikel 8§ 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.03.2019 GeschäftszahlW181 1306688-2 SpruchW181 1306688-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV 2005 wird abgewiesen."I. Ihr Antrag auf Heilung eines Mangels

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 wird abgewiesen. II. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 09.02.2016 wird

§§ 55i

Vm 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 09.02.2016 wird

Paragraphen 55, in Verbindung mit 58 Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen. III.

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen.römisch drei.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. IV. Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Bangladesch zulässig ist.römisch vier.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist. V.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch fünf.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 01.07.2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2006,römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 01.07.2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2006, FZ. 05 09.696-BAT, abgewiesen wurde. Zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Bangladesch für zulässig erklärt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. I.
  3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 26.09.2011, Zl. C6 306688-1/2008/10E, in Rechtskraft erwachsen am 03.10.2011, abgewiesen.römisch eins.
  4. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 26.09.2011, Zl. C6 306688-1/2008/10E, in Rechtskraft erwachsen am 03.10.2011, abgewiesen. I.
  5. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX vom 05.10.2011 wurde der BF auf seine Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise sowie auf die Möglichkeit einer Rückkehr auf freiwilliger Basis hingewiesen, darüber hinaus darüber informiert, dass die Ausreise auch mit einer Abschiebung erzwungen werden könne und Sicherungsmaßnahmen (gelinderes Mittel oder Schubhaft) ergriffen werden könnten sowie zwecks Prüfung der Ausreisewilligkeit bzw. der Beschaffung eines Reisedokumentes für den 04.11.2011 geladen.römisch eins.
  6. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 05.10.2011 wurde der BF auf seine Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise sowie auf die Möglichkeit einer Rückkehr auf freiwilliger Basis hingewiesen, darüber hinaus darüber informiert, dass die Ausreise auch mit einer Abschiebung erzwungen werden könne und Sicherungsmaßnahmen (gelinderes Mittel oder Schubhaft) ergriffen werden könnten sowie zwecks Prüfung der Ausreisewilligkeit bzw. der Beschaffung eines Reisedokumentes für den 04.11.2011 geladen. I.
  7. Mit Datum vom 28.10.2011 stellte der BF einen Antrag

§ 41aAbs.

9 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus".römisch eins.4. Mit Datum vom 28.10.2011 stellte der BF einen Antrag

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus". I.

  1. Mit Verfahrensanordnung der Bundespolizeidirektion XXXX vom 17.02.2012 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Bundespolizeidirektion, um den rechtswidrigen Aufenthalt des BF zu beenden, beabsichtige, die Vertretungsbehörden von Bangladesch zu ersuchen, zum Zwecke der Abschiebung des BF ein Reisedokument (Heimreisezertifikat) auszustellen. Der BF wurde aus diesem Grund aufgefordert, ein beiliegend übermitteltes Formular ausgefüllt und unterschrieben zu retournieren.römisch eins.
  2. Mit Verfahrensanordnung der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 17.02.2012 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Bundespolizeidirektion, um den rechtswidrigen Aufenthalt des BF zu beenden, beabsichtige, die Vertretungsbehörden von Bangladesch zu ersuchen, zum Zwecke der Abschiebung des BF ein Reisedokument (Heimreisezertifikat) auszustellen. Der BF wurde aus diesem Grund aufgefordert, ein beiliegend übermitteltes Formular ausgefüllt und unterschrieben zu retournieren. I.
  3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 05.03.2012,römisch eins.
  4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 05.03.2012, Zl. 1-1013595/FrB/12, wurde, da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht zeitgerecht nachgekommen sei und damit die Voraussetzungen für eine Abschiebung vorlägen, zur Sicherung dieser Abschiebung das gelindere Mittel im Sinne des § 77 FPG angeordnet. Hierzu erging an den BF die Auflage, sich - beginnend mit 09.03.2012 - jeden Freitag in der Zeit vonZl. 1-1013595/FrB/12, wurde, da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht zeitgerecht nachgekommen sei und damit die Voraussetzungen für eine Abschiebung vorlägen, zur Sicherung dieser Abschiebung das gelindere Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG angeordnet. Hierzu erging an den BF die Auflage, sich - beginnend mit 09.03.2012 - jeden Freitag in der Zeit von 08.00 Uhr und 13.00 Uhr im fremdenpolizeilichen Referat der Bundespolizeidirektion XXXX zu melden.08.00 Uhr und 13.00 Uhr im fremdenpolizeilichen Referat der Bundespolizeidirektion römisch 40 zu melden. I.
  5. Mit Schreiben vom 06.03.2012 wurde seitens der Bundespolizeidirektion XXXX bei der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch in Berlin - unter dem Hinweis, dass sich der BF geweigert habe, ein für die Feststellung der Identität erforderliches Formblatt auszufüllen bzw. zu unterschrieben - um Ausstellung eines Heimreisezertifikates, den BF betreffend, angesucht und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, auf Grund einer vorliegenden rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung den BF nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates abzuschieben.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 06.03.2012 wurde seitens der Bundespolizeidirektion römisch 40 bei der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch in Berlin - unter dem Hinweis, dass sich der BF geweigert habe, ein für die Feststellung der Identität erforderliches Formblatt auszufüllen bzw. zu unterschrieben - um Ausstellung eines Heimreisezertifikates, den BF betreffend, angesucht und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, auf Grund einer vorliegenden rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung den BF nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates abzuschieben. I.
  7. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX vom 27.12.2012,römisch eins.
  8. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 27.12.2012, Zl. XXXX -F-111252, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines AufenthaltstitelsZl. römisch 40 -F-111252, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" rechtskräftig abgewiesen. I.
  9. Im Rahmen eines Termins am Polizeikommissariat XXXX am 04.01.2013 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Anordnung des gelinderen Mittels - auf Grund des Ablaufens der gesetzlichen Frist für die angewendete fremdenpolizeiliche Maßnahme - aufgehoben werde.römisch eins.
  10. Im Rahmen eines Termins am Polizeikommissariat römisch 40 am 04.01.2013 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Anordnung des gelinderen Mittels - auf Grund des Ablaufens der gesetzlichen Frist für die angewendete fremdenpolizeiliche Maßnahme - aufgehoben werde. I.
  11. Mittels telefonisch erteilter Auskunft der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch in Berlin vom 04.01.2013 wurde der Landespolizeidirektion XXXX mitgeteilt, dass eine Bearbeitung des Antrages auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates nur erfolgen könne, wenn seitens des BF ein für die Antragstellung notwendiges Formular ausgefüllt werde.römisch eins.
  12. Mittels telefonisch erteilter Auskunft der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch in Berlin vom 04.01.2013 wurde der Landespolizeidirektion römisch 40 mitgeteilt, dass eine Bearbeitung des Antrages auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates nur erfolgen könne, wenn seitens des BF ein für die Antragstellung notwendiges Formular ausgefüllt werde. I.
  13. Am 23.07.2014 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

römisch eins.11. Am 23.07.2014 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

2 FPG, welcher mit Bescheid des BFA vom 21.01.2016,Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG, welcher mit Bescheid des BFA vom 21.01.2016, Zl. IFA 231362504/151765709, abgewiesen wurde. I.12. Mit Datum vom 09.02.2016 stellte der BF einen an das BFA gerichteten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G. In einem beigelegten Schreiben verwies der BF zur Begründung seines Antrages u.a. auf seinen seit 01.07.2005 durchgängig aufrechten Aufenthalt im Bundesgebiet, bereits erlangte Deutschkenntnisse, eine bestehende Lebensgemeinschaft mit einer im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältigen südafrikanischen Staatsangehörigen, einen bestehenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, auf ausgeübte (ehrenamtliche) Vereinstätigkeiten und einen ihm ausgestellten Arbeitsvorvertrag.römisch eins.12. Mit Datum vom 09.02.2016 stellte der BF einen an das BFA gerichteten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. In einem beigelegten Schreiben verwies der BF zur Begründung seines Antrages u.a. auf seinen seit 01.07.2005 durchgängig aufrechten Aufenthalt im Bundesgebiet, bereits erlangte Deutschkenntnisse, eine bestehende Lebensgemeinschaft mit einer im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältigen südafrikanischen Staatsangehörigen, einen bestehenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, auf ausgeübte (ehrenamtliche) Vereinstätigkeiten und einen ihm ausgestellten Arbeitsvorvertrag. I.

  1. Am 13.03.2018 wurde der BF von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der BF aus, in seinem Herkunftsland Probleme zu haben und aus diesem Grund nicht nach Bangladesch zurückkehren zu können. Zudem befinde er sich bereits seit 13 Jahren im Bundesgebiet. Er habe daher nie seine Ausreise vorbereitet und nie eine Rückkehrorganisation kontaktiert. Jedoch habe er bei der Botschaft in Wien vorgesprochen, von welcher ihm eine Geburtsurkunde ausgestellt worden sei. Mangels Nachweis einer Identität habe der BF jedoch keinen Reisepass erhalten. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen, lebe nach wie vor in einer Lebensgemeinschaft und sei imrömisch eins.
  2. Am 13.03.2018 wurde der BF von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der BF aus, in seinem Herkunftsland Probleme zu haben und aus diesem Grund nicht nach Bangladesch zurückkehren zu können. Zudem befinde er sich bereits seit 13 Jahren im Bundesgebiet. Er habe daher nie seine Ausreise vorbereitet und nie eine Rückkehrorganisation kontaktiert. Jedoch habe er bei der Botschaft in Wien vorgesprochen, von welcher ihm eine Geburtsurkunde ausgestellt worden sei. Mangels Nachweis einer Identität habe der BF jedoch keinen Reisepass erhalten. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen, lebe nach wie vor in einer Lebensgemeinschaft und sei im XXXX (als Untermieter) behördlich gemeldet. Seinen Lebensunterhalt verdiene der BF als Zeitungszusteller. Für diese Tätigkeit erhalte er auf Werkvertragsbasis etwa 500 Euro monatlich, eine arbeitsrechtliche Bewilligung habe er nicht. Es gebe jedoch einen Arbeitsvorvertrag und der BF sei krankenversichert. In Bangladesch würden noch die Eltern des BF und Geschwister von ihm leben.römisch 40 (als Untermieter) behördlich gemeldet. Seinen Lebensunterhalt verdiene der BF als Zeitungszusteller. Für diese Tätigkeit erhalte er auf Werkvertragsbasis etwa 500 Euro monatlich, eine arbeitsrechtliche Bewilligung habe er nicht. Es gebe jedoch einen Arbeitsvorvertrag und der BF sei krankenversichert. In Bangladesch würden noch die Eltern des BF und Geschwister von ihm leben. I.
  3. Mit Schreiben der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF - bezeichnet als Stellungnahme sowie als Antrag auf Heilung des Mangels

§ 4Asyl

G-DV 2005 - vom 09.04.2018 wurde mit Verweis auf das Vorliegen intensiver Integrationsbemühungen ersucht, dem Antrag des BF in Hinblick auf die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens

Artikel 8EMKR stattzugeben und dem BF den begehrten Antragstitel zu erteilen.

Zugleich wurde der Antrag gestellt, eine Heilung des Mangels

§ 4Asyl

G-DV 2005 zuzulassen.römisch eins.14. Mit Schreiben der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF - bezeichnet als Stellungnahme sowie als Antrag auf Heilung des Mangels

Paragraph 4, AsylG-DV 2005 - vom 09.04.2018 wurde mit Verweis auf das Vorliegen intensiver Integrationsbemühungen ersucht, dem Antrag des BF in Hinblick auf die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens

Artikel 8EMKR stattzugeben und dem BF den begehrten Antragstitel zu erteilen.

Zugleich wurde der Antrag gestellt, eine Heilung des Mangels

Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zuzulassen. I.

  1. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.04.2018,römisch eins.
  2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.04.2018, Zl. 231362504-160198323, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

Zl. 231362504-160198323, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

§ 10Absatz 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt III.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3Paragraph 10, Absatz 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV 2005 wurde der Antrag auf Heilung eines Mangels

§ 8Abs. 1 Z 1Asyl

G-DV 2005 wurde der Antrag auf Heilung eines Mangels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV 2005 vom 09.04.2018 abgewiesen. Dabei führte das BFA begründend zusammengefasst aus, dass der BF trotz einer gegen ihn ausgesprochenen Ausweisungsentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und er sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dabei habe der BF wiederholt keine Bereitschaft gezeigt, das Bundesgebiet zu verlassen. Dem Verhalten des BF sei zu entnehmen, dass ihm an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung nicht viel gelegen sei und er nicht bereit sei, sich dieser unterzuordnen. Einer im Zeitraum während seines illegalen Aufenthaltes erfolgten Integration sei lediglich ein minderer Stellenwert beizumessen. Darüber hinaus verfüge der BF über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und es sei in seinem Fall nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Der BF verfüge zudem über keine familiären Bindungen in Österreich und sein im Bundesgebiet begründetes Privatleben sei nicht von besonderer Intensität gekennzeichnet. Der Umstand, dass der BF nicht gerichtlich straffällig geworden sei, bewirke keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch verbracht habe, erst im Erwachsenenalter nach Österreich eingereist sei und ihm eine Reintegration in Bangladesch möglich sei. Im Ergebnis seien die privaten Interessen des BF an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens nicht höher zu werten als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Der Antrag nach § 55 AsylG 2005 sei daher abzuweisen und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Eine Abschiebung des BF sei zudem als zulässig zu beurteilen. Der Antrag auf Heilung eines Mangels nachDabei führte das BFA begründend zusammengefasst aus, dass der BF trotz einer gegen ihn ausgesprochenen Ausweisungsentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und er sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dabei habe der BF wiederholt keine Bereitschaft gezeigt, das Bundesgebiet zu verlassen. Dem Verhalten des BF sei zu entnehmen, dass ihm an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung nicht viel gelegen sei und er nicht bereit sei, sich dieser unterzuordnen. Einer im Zeitraum während seines illegalen Aufenthaltes erfolgten Integration sei lediglich ein minderer Stellenwert beizumessen. Darüber hinaus verfüge der BF über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und es sei in seinem Fall nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Der BF verfüge zudem über keine familiären Bindungen in Österreich und sein im Bundesgebiet begründetes Privatleben sei nicht von besonderer Intensität gekennzeichnet. Der Umstand, dass der BF nicht gerichtlich straffällig geworden sei, bewirke keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch verbracht habe, erst im Erwachsenenalter nach Österreich eingereist sei und ihm eine Reintegration in Bangladesch möglich sei. Im Ergebnis seien die privaten Interessen des BF an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens nicht höher zu werten als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Der Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 sei daher abzuweisen und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Eine Abschiebung des BF sei zudem als zulässig zu beurteilen. Der Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 sei darüber hinaus insbesondere aus dem Grund abzuweisen, da der BF keinen Nachweis erbracht habe, dass er sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hätte. Er habe zudem auch nicht an der behördlichen Erlangung eines Reisedokumentes mitgewirkt. Jedenfalls wäre es ihm aber möglich und zumutbar gewesen bzw. sei es ihm nach wie vor möglich und zumutbar, gegenüber der Botschaft seines Heimatlandes entsprechende Angaben zu tätigen, um als Staatsangehöriger von Bangladesch identifiziert werden zu können und notwendige Reisedokumente zu erlangen.Paragraph 8, AsylG-DV 2005 sei darüber hinaus insbesondere aus dem Grund abzuweisen, da der BF keinen Nachweis erbracht habe, dass er sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hätte. Er habe zudem auch nicht an der behördlichen Erlangung eines Reisedokumentes mitgewirkt. Jedenfalls wäre es ihm aber möglich und zumutbar gewesen bzw. sei es ihm nach wie vor möglich und zumutbar, gegenüber der Botschaft seines Heimatlandes entsprechende Angaben zu tätigen, um als Staatsangehöriger von Bangladesch identifiziert werden zu können und notwendige Reisedokumente zu erlangen. I.

  1. Mit Schriftsatz vom 08.05.2018 wurde der Bescheid des BFA vom 10.04.2018 seitens des BF wegen unrichtiger und aktenwidriger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF seit etwa 16 Jahren im Bundesgebiet befinde und diese lange Aufenthaltsdauer mit positiven Faktoren und guter Integration verbunden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass bei einem zehnjährigen Aufenthalt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich auszugehen sei. Der BF nehme keine sozialen oder finanziellen Hilfen in Anspruch, sei selbsterhaltungsfähig und krankenversichert. Bei einem derart langen Aufenthalt in Österreich sei zudem von einem lediglich spärlichen Kontakt zur ursprünglichen Heimat auszugehen. Zu den in Bangladesch aufhältigen Verwandten bestehe nur sporadischer Kontakt. Der BF habe in Österreich einen großen Freundeskreis und achte die hiesigen Gepflogenheiten. Der Vorwurf, dass der BF gegen die Einwanderungsbestimmungen verstoßen habe, gehe insofern ins Leere, als dass die Behörde selbst kein Reisedokument für den BF erlangen habe können. Dem BF sei nichts anderes übriggeblieben, als im Bundesgebiet zu verbleiben. Der BF habe am behördlichen Verfahren mitgewirkt. Er sei zudem unbescholten sowie sprachlich, sozial und beruflich integriert. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei darüber hinaus keiner Beurteilung unterzogen worden bzw. stelle eine Rückkehrentscheidung aus den bereits dargelegten Gründen einen Widerspruch zu Artikel 8 EMRK dar. Die Behörde habe sich nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt und sei ihrer Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, nicht nachgekommen. Da sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht möglich gewesen.römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz vom 08.05.2018 wurde der Bescheid des BFA vom 10.04.2018 seitens des BF wegen unrichtiger und aktenwidriger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF seit etwa 16 Jahren im Bundesgebiet befinde und diese lange Aufenthaltsdauer mit positiven Faktoren und guter Integration verbunden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass bei einem zehnjährigen Aufenthalt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich auszugehen sei. Der BF nehme keine sozialen oder finanziellen Hilfen in Anspruch, sei selbsterhaltungsfähig und krankenversichert. Bei einem derart langen Aufenthalt in Österreich sei zudem von einem lediglich spärlichen Kontakt zur ursprünglichen Heimat auszugehen. Zu den in Bangladesch aufhältigen Verwandten bestehe nur sporadischer Kontakt. Der BF habe in Österreich einen großen Freundeskreis und achte die hiesigen Gepflogenheiten. Der Vorwurf, dass der BF gegen die Einwanderungsbestimmungen verstoßen habe, gehe insofern ins Leere, als dass die Behörde selbst kein Reisedokument für den BF erlangen habe können. Dem BF sei nichts anderes übriggeblieben, als im Bundesgebiet zu verbleiben. Der BF habe am behördlichen Verfahren mitgewirkt. Er sei zudem unbescholten sowie sprachlich, sozial und beruflich integriert. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei darüber hinaus keiner Beurteilung unterzogen worden bzw. stelle eine Rückkehrentscheidung aus den bereits dargelegten Gründen einen Widerspruch zu Artikel 8 EMRK dar. Die Behörde habe sich nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt und sei ihrer Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, nicht nachgekommen. Da sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht möglich gewesen. Es wurde beantragt, dem BF einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer sowie eine Abschiebung nach Indien (wohl gemeint: Bangladesch) unzulässig sei, allenfalls das Verfahren zurückzuverweisen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und dem Antrag auf Heilung des Mangels

§ 4Asyl

G-DV 2005 stattzugeben.Es wurde beantragt, dem BF einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer sowie eine Abschiebung nach Indien (wohl gemeint: Bangladesch) unzulässig sei, allenfalls das Verfahren zurückzuverweisen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und dem Antrag auf Heilung des Mangels

Paragraph 4, AsylG-DV 2005 stattzugeben. I.

  1. Mit Datum vom 11.05.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
  2. Mit Datum vom 11.05.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
  3. Am 23.01.2019 hat der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Einsicht in den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes genommen.römisch eins.
  4. Am 23.01.2019 hat der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Einsicht in den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes genommen. I.
  5. Am 30.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und der ausgewiesenen Rechtsvertreterin des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF zu seinem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet, insbesondere seinen privaten, beruflichen und sozialen Lebensverhältnissen, befragt wurde.römisch eins.
  6. Am 30.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und der ausgewiesenen Rechtsvertreterin des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF zu seinem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet, insbesondere seinen privaten, beruflichen und sozialen Lebensverhältnissen, befragt wurde. Das BFA hatte bereits mit Schreiben vom 16.01.2019 mitgeteilt, auf die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten und nahm folglich an dieser auch nicht teil. Auf Wunsch des BF wurde die Beschwerdeverhandlung - im Wesentlichen - auf Deutsch geführt, lediglich bei schwierigen bzw. inhaltlich komplexen Sätzen wurde die Hilfe des anwesenden Dolmetschers in Anspruch genommen. Der BF trat einer vom erkennenden Richter eingangs der Verhandlung dargelegten Zusammenfassung bzw. Darstellung der bisherigen im Bundesgebiet geführten Verfahren des BF nicht entgegen, bestritt jedoch - wie ebenso vom Richter vorgehalten - bereits im Jahr 2002 im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein. Im Zuge seiner Befragung führte der BF - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, ledig zu sein und sich im XXXX mit drei bis vier Bekannten eine Wohnung zu teilen, wobei der Hauptmieter der Wohnung ein aus Bangladesch stammender Bekannter des BF sei. Die monatlichen Wohnkosten würden sich auf 150 Euro belaufen. Der BF beziehe seit etwa sechs Monaten wieder Leistungen aus der Grundversorgung. Darüber hinaus habe er keine finanziellen Einkünfte, diesbezüglich würden ihm aber Freunde von Zeit zu Zeit aushelfen. Der BF habe während seines bisherigen Aufenthaltes bereits die deutsche Sprache gelernt und könne diesbezüglich Nachweise vorlegen. Der BF habe im Bundesgebiet bereits in Restaurants und Gaststätten gearbeitet, er könne jedoch keine Berufsausbildung im juristischen Sinn vorweisen. Im Bundesgebiet verfüge er über eine große Anzahl an Freunden. Die Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin sei nach drei Jahren zu Ende gegangen. In seiner Freizeit treffe der BF Freunde in Lokalen oder zu Spaziergängen. Er besuche auch Fußballmatches und lese zu Hause österreichische Zeitungen und Kochbücher.Im Zuge seiner Befragung führte der BF - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, ledig zu sein und sich im römisch 40 mit drei bis vier Bekannten eine Wohnung zu teilen, wobei der Hauptmieter der Wohnung ein aus Bangladesch stammender Bekannter des BF sei. Die monatlichen Wohnkosten würden sich auf 150 Euro belaufen. Der BF beziehe seit etwa sechs Monaten wieder Leistungen aus der Grundversorgung. Darüber hinaus habe er keine finanziellen Einkünfte, diesbezüglich würden ihm aber Freunde von Zeit zu Zeit aushelfen. Der BF habe während seines bisherigen Aufenthaltes bereits die deutsche Sprache gelernt und könne diesbezüglich Nachweise vorlegen. Der BF habe im Bundesgebiet bereits in Restaurants und Gaststätten gearbeitet, er könne jedoch keine Berufsausbildung im juristischen Sinn vorweisen. Im Bundesgebiet verfüge er über eine große Anzahl an Freunden. Die Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin sei nach drei Jahren zu Ende gegangen. In seiner Freizeit treffe der BF Freunde in Lokalen oder zu Spaziergängen. Er besuche auch Fußballmatches und lese zu Hause österreichische Zeitungen und Kochbücher. In Bangladesch habe der BF insgesamt 13 Jahre lang die Schule besucht und dabei auch ein Bachelor-Studium (Sozialwissenschaften) begonnen. In Bangladesch würden derzeit die Eltern des BF und eine Schwester sowie ein Bruder leben. Mit der Mutter bestehe - etwa einmal im Monat - Kontakt. Diesbezüglich nachgefragt, führte der BF aus, dass er bisher keinen Reisepass beantragt habe, da ihm vor längerer Zeit seitens der Vertretungsbehörden von Bangladesch mitgeteilt worden sei, dass ihm ohne Visum kein Reisepass ausgestellt werde. Auf einen in einem übermittelten Schreiben vom 05.09.2018 erwähnten Ladungstermin im Amtsgebäude des BFA angesprochen, gab der BF an, dass bei diesem Termin Vertreter des BFA und der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes anwesend gewesen seien und thematisiert worden wäre, aus welchen Gründen der BF noch nicht ausgereist sei. Der BF habe sich in diesem Zusammenhang auf das laufende - gegenständliche - Beschwerdeverfahren berufen. Auf Einladung, eine Stellungnahme zu den Länderinformationen abzugeben, führte der BF aus, dass er sich bereits lange in Österreich befinde, er in Bangladesch keinerlei Beziehungen mehr aufrecht habe bzw. politische Probleme bestünden. Er könne über die Situation in Bangladesch nicht viel sagen, da er lediglich Kontakt mit seiner Mutter habe. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden seitens des BF Versicherungsdatenauszüge der Österreichischen Sozialversicherung, ein vom BF verfasstes Schreiben betreffend seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet, private Empfehlungsschreiben, diverse Sprachkursunterlagen sowie ein auf den 26.01.2019 datierter Arbeitsvorvertrag vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1.
  7. Zum Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
  8. Zum Beschwerdeführer: II.1.1.
  9. Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Der BF ist ledig.römisch zwei.1.1.
  10. Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Der BF ist ledig. Der BF ist in Bangladesch geboren und aufgewachsen und hat dort eine dreizehnjährige Schulausbildung absolviert bzw. ein Bachelor-Studium (Sozialwissenschaften) begonnen. II.1.1.
  11. Der BF hat im Jahr 2005 sein Herkunftsland verlassen, ist am 01.07.2005 in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seither ununterbrochen in Österreich auf.römisch zwei.1.1.
  12. Der BF hat im Jahr 2005 sein Herkunftsland verlassen, ist am 01.07.2005 in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seither ununterbrochen in Österreich auf. Der BF hat am 02.07.2005 im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt, welcher (in zweiter Instanz) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.09.2011, Zl. C6 306688-1/2008/10E, rechtskräftig am 03.10.2011, abgewiesen wurde. Zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Bangladesch rechtskräftig für zulässig erklärt und der BF rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Ein mit Datum vom 28.10.2011 seitens des BF gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX vom 27.12.2012, Zl. XXXX -F-111252, rechtskräftig abgewiesen.Ein mit Datum vom 28.10.2011 seitens des BF gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 27.12.2012, Zl. römisch 40 -F-111252, rechtskräftig abgewiesen. Ein mit Datum vom 23.07.2014 seitens des BF gestellter Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

2 FPG wurde mit Bescheid des BFA vom 21.01.2016,Ein mit Datum vom 23.07.2014 seitens des BF gestellter Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG wurde mit Bescheid des BFA vom 21.01.2016, Zl. IFA 231362504/151765709, rechtskräftig abgewiesen. II.1.1.

  1. Der BF verfügt über keine in Österreich leben Familienangehörigen. Im Herkunftsland des BF befinden sich dessen Eltern sowie Geschwister des BF. Der BF hat etwa einmal imrömisch zwei.1.1.
  2. Der BF verfügt über keine in Österreich leben Familienangehörigen. Im Herkunftsland des BF befinden sich dessen Eltern sowie Geschwister des BF. Der BF hat etwa einmal im Monat Kontakt mit seiner Mutter. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
  3. Der BF war während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - seit September 2008 beinahe durchgehend - bei einer Vielzahl an Dienstgebern (vorrangig im Gastronomiebereich) für jeweils kurze Zeiträume (wenige Wochen bzw. Monate) als geringfügig beschäftigt gemeldet. Zudem verfügt der BF auch über einen Arbeitsvorvertrag als Hilfskraft in einem Gastronomiebetrieb. Derzeit geht der BF keiner Erwerbstätigkeit nach. Er ist derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF hat während seines Aufenthaltes in Österreich soziale Kontakte geknüpft. Er lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Im Bundesgebiet wohnt der BF gemeinsam mit drei bis vier Bekannten als Untermieter eines aus Bangladesch stammenden Bekannten. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Ein gegen den BF - nach Vorlage eines gefälschten bengalischen Führerscheins im Rahmen der Beantragung eines österreichischen Führerscheins - im Juli 2008 wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung eingeleitetes Verfahren wurde seitens des Landesgerichts XXXX mittels Diversion (Probezeit bis 03.11.2010) erledigt.Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Ein gegen den BF - nach Vorlage eines gefälschten bengalischen Führerscheins im Rahmen der Beantragung eines österreichischen Führerscheins - im Juli 2008 wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung eingeleitetes Verfahren wurde seitens des Landesgerichts römisch 40 mittels Diversion (Probezeit bis 03.11.2010) erledigt. Der BF ist gesund und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung. Der BF hat nach der gegen ihn erlassenen - am 03.10.2011 in Rechtskraft erwachsenen - Ausweisungsentscheidung von sich aus keine Bemühungen unternommen das Bundesgebiet zu verlassen. II.1.1.
  4. Der BF hat im Rahmen seiner Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 kein gültiges Reisedokument vorgelegt.römisch zwei.1.1.
  5. Der BF hat im Rahmen seiner Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Der BF hat weder nachgewiesen, dass ihm die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes nicht möglich war, noch, dass ihm die Beschaffung eines Dokumentes nicht zumutbar war. Der BF wurde darüber belehrt, dass eine Verletzung der persönlichen Mitwirkungspflichten im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten zu einer Zurückweisung des nach § 55 AsylG 2005 gestellten Antrages führen kann.Der BF wurde darüber belehrt, dass eine Verletzung der persönlichen Mitwirkungspflichten im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten zu einer Zurückweisung des nach Paragraph 55, AsylG 2005 gestellten Antrages führen kann. II.1.1.
  6. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wurde vom BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bestätigt.römisch zwei.1.1.
  7. Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wurde vom BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bestätigt. II.1.
  8. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
  9. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: Kurzinformation vom 03.01.2019, Parlamentswahlen vom 30.12.2018 (relevant für Abschnitt
  10. Politische Lage): Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die Awami League (AL) von Premierministerin Sheikh Hasina einen Erdrutschsieg mit 96 Prozent der Stimmen und 288 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018). Die Awami League gewann davon 259 Sitze, die Jatiya Party 20 und die Workers' Party of Bangladesh drei Sitze. Je zwei Sitze gingen an die Bikalpa Dhara Bangladesh und die Jatiya Samajtantrik Dal-Inu (JSD-Inu/JASAD) und je einer an die Bangladesh Tarikat Federation und die Jatiya Party-JP (Manju) (BN24 31.12.2018;Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die Awami League (AL) von Premierministerin Sheikh Hasina einen Erdrutschsieg mit 96 Prozent der Stimmen und 288 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche BN24 31.12.2018). Die Awami League gewann davon 259 Sitze, die Jatiya Party 20 und die Workers' Party of Bangladesh drei Sitze. Je zwei Sitze gingen an die Bikalpa Dhara Bangladesh und die Jatiya Samajtantrik Dal-Inu (JSD-Inu/JASAD) und je einer an die Bangladesh Tarikat Federation und die Jatiya Party-JP (Manju) (BN24 31.12.2018; BI 31.12.2018). Alle 18 der von der Awami League aufgestellten Minderheitenkandidaten wurden ins Parlament gewählt (DT 2.1.2019). Die Oppositionskoalition Jatiya Oikya Front (Front der Nationalen Einheit), der die Bangladesh Nationalist Party (BNP) angehört, erhielt sieben Sitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018; NM 30.12.2018). Fünf Mandate gingen an die BNP, zwei an das Gono Forum (BI 31.12.2018). Drei Mandate gingen an andere Oppositionskandidaten (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018; NM 30.12.2018). Für zwei Sitze wird es in den kommenden Tagen, einerseits wegen der Beeinträchtigung des Wahlgangs durch Gewalt, andererseits wegen des Ablebens eines Kandidaten kurz vor der Abstimmung, Nachwahlen geben (Reuters 30.12.2018). Das Parlament von Bangladesch hat insgesamt 350 Sitze, von denen 50 für Frauen reserviert sind und proportional zur Gesamtabstimmung vergeben werden (BBC 31.12.2018).BI 31.12.2018). Alle 18 der von der Awami League aufgestellten Minderheitenkandidaten wurden ins Parlament gewählt (DT 2.1.2019). Die Oppositionskoalition Jatiya Oikya Front (Front der Nationalen Einheit), der die Bangladesh Nationalist Party (BNP) angehört, erhielt sieben Sitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche BN24 31.12.2018; NM 30.12.2018). Fünf Mandate gingen an die BNP, zwei an das Gono Forum (BI 31.12.2018). Drei Mandate gingen an andere Oppositionskandidaten (Guardian 30.12.2018; vergleiche BN24 31.12.2018; NM 30.12.2018). Für zwei Sitze wird es in den kommenden Tagen, einerseits wegen der Beeinträchtigung des Wahlgangs durch Gewalt, andererseits wegen des Ablebens eines Kandidaten kurz vor der Abstimmung, Nachwahlen geben (Reuters 30.12.2018). Das Parlament von Bangladesch hat insgesamt 350 Sitze, von denen 50 für Frauen reserviert sind und proportional zur Gesamtabstimmung vergeben werden (BBC 31.12.2018). Die "Große Allianz" ist ein Parteienbündnis unter der Führung der Awami League (AL), dem unter anderem die Jatiya Party, die Workers' Party of Bangladesh, die Jatiya Samajtantrik Dal - Inu (JSD-Inu/JASAD), die Bikalpa Dhara Bangladesh, die Tarikat Federation, die Jatiya Party-JP (Manju), die Jatiya Samajtantrik Dal - Ambia (JSD-Ambia), die Ganotrantri Party, die National Awami Party und die Samyabadi Dal angehören (AJ 29.12.2018; vgl. DS 25.11.2018; BI 31.12.2018).Dal - Inu (JSD-Inu/JASAD), die Bikalpa Dhara Bangladesh, die Tarikat Federation, die Jatiya Party-JP (Manju), die Jatiya Samajtantrik Dal - Ambia (JSD-Ambia), die Ganotrantri Party, die National Awami Party und die Samyabadi Dal angehören (AJ 29.12.2018; vergleiche DS 25.11.2018; BI 31.12.2018). Die Jatiya Oikya Front ist eine Parteienplattform, die am 13.10.2018 gegründet wurde. Sie umfasst die Bangladesh Nationalist Party (BNP), das Gono Forum, die Jatiya Oikya Prokriya, die Jatiya Samajtantrik Dal (JSD-Rab) unter ASM Abdur Rab, die Nagorik Oikya unter Mahmudur Rahman Manna, die Krishak Sramik Janata League unter Abdul Kader Siddique und eine von der BNP geführte Allianz von 20 Parteien (DT 17.12.2018; vgl. AJ 29.12.2018).Die Jatiya Oikya Front ist eine Parteienplattform, die am 13.10.2018 gegründet wurde. Sie umfasst die Bangladesh Nationalist Party (BNP), das Gono Forum, die Jatiya Oikya Prokriya, die Jatiya Samajtantrik Dal (JSD-Rab) unter ASM Abdur Rab, die Nagorik Oikya unter Mahmudur Rahman Manna, die Krishak Sramik Janata League unter Abdul Kader Siddique und eine von der BNP geführte Allianz von 20 Parteien (DT 17.12.2018; vergleiche AJ 29.12.2018). Dr. Hossain, ein früherer Minister der Awami League und Verbündeter von Premierminister Hasina und Präsident des Gono Forum, führt das Bündnis in Abwesenheit der BNP-Führerin Khaleda Zia, welche Anfang des Jahres zu einer Haftstrafe wegen Korruption verurteilt wurde und daher von der Wahl ausgeschlossen war (BBC 31.12.2018; vgl. DT 17.12.2018).Dr. Hossain, ein früherer Minister der Awami League und Verbündeter von Premierminister Hasina und Präsident des Gono Forum, führt das Bündnis in Abwesenheit der BNP-Führerin Khaleda Zia, welche Anfang des Jahres zu einer Haftstrafe wegen Korruption verurteilt wurde und daher von der Wahl ausgeschlossen war (BBC 31.12.2018; vergleiche DT 17.12.2018). Es gibt Berichte über Wahlmanipulation (BBC 31.12.2018; vgl. Guardian 30.12.2018). Ein Sprecher der BNP behauptet, dass es bei 221 der 300 Sitze Unregelmäßigkeiten gebeEs gibt Berichte über Wahlmanipulation (BBC 31.12.2018; vergleiche Guardian 30.12.2018). Ein Sprecher der BNP behauptet, dass es bei 221 der 300 Sitze Unregelmäßigkeiten gebe (BBC 31.12.2018). Die Vorwürfe umfassen das Auffüllen von Wahlurnen (Reuters 30.12.2018; BBC News 31.12.2018, Guardian 30.12.2018), Stimmraub (BBC 31.12.2018) und das Abweisen von Wählern (Guardian 30.12.2018). In mehreren Wahlzentren waren nur Wahlhelfer der Regierungspartei anwesend (BBC 31.12.2018). Wahlhelfer der Opposition wurden, laut Oppositionsführer Kamal Hossain, aus einigen Wahllokalen ausgeschlossen (Reuters 30.12.2018). Mehr als 100 Kandidaten der Jatiya Oikya Front boykottierten wegen der wahrgenommenen Manipulationen die Wahl und zogen im Laufe des Tages ihre Kandidatur zurück (DT 30.12.2018; vgl. NM 30.12.2018).(BBC 31.12.2018). Die Vorwürfe umfassen das Auffüllen von Wahlurnen (Reuters 30.12.2018; BBC News 31.12.2018, Guardian 30.12.2018), Stimmraub (BBC 31.12.2018) und das Abweisen von Wählern (Guardian 30.12.2018). In mehreren Wahlzentren waren nur Wahlhelfer der Regierungspartei anwesend (BBC 31.12.2018). Wahlhelfer der Opposition wurden, laut Oppositionsführer Kamal Hossain, aus einigen Wahllokalen ausgeschlossen (Reuters 30.12.2018). Mehr als 100 Kandidaten der Jatiya Oikya Front boykottierten wegen der wahrgenommenen Manipulationen die Wahl und zogen im Laufe des Tages ihre Kandidatur zurück (DT 30.12.2018; vergleiche NM 30.12.2018). Die Opposition verurteilt die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018; vgl. Guardian 30.12.2018; Reuters 30.12.2018).(BBC 31.12.2018; vergleiche Guardian 30.12.2018; Reuters 30.12.2018). Die Wahlkommission Bangladeschs teilte mit, Manipulationsvorwürfe, die aus dem ganzen Land kommen würden, zu untersuchen (BBC 31.12.2018; Guardian 30.12.2018; Reuters 30.12.2018). Der Hauptwahlbeauftragte KM Nurul Huda erklärte jedoch, dass es keine Berichte über große Unregelmäßigkeiten gäbe und damit keinen Spielraum für eine Wahlwiederholung (Guardian 30.12.2018; vgl. Reuters 30.12.2018). Im Vergleich zur Wahlbeteiligung von 51 Prozent im Jahr 2014 lag die Wahlbeteiligung nun bei etwa 66 Prozent (Hindu 1.1.2019) bzw. bei 80 Prozent (Guardian 30.12.2018).Die Wahlkommission Bangladeschs teilte mit, Manipulationsvorwürfe, die aus dem ganzen Land kommen würden, zu untersuchen (BBC 31.12.2018; Guardian 30.12.2018; Reuters 30.12.2018). Der Hauptwahlbeauftragte KM Nurul Huda erklärte jedoch, dass es keine Berichte über große Unregelmäßigkeiten gäbe und damit keinen Spielraum für eine Wahlwiederholung (Guardian 30.12.2018; vergleiche Reuters 30.12.2018). Im Vergleich zur Wahlbeteiligung von 51 Prozent im Jahr 2014 lag die Wahlbeteiligung nun bei etwa 66 Prozent (Hindu 1.1.2019) bzw. bei 80 Prozent (Guardian 30.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Eine Wahlbeobachtungsgruppe sagte, sie hätten bei der Abstimmung in der Hauptstadt Dhaka keine Missstände vorgefunden (Reuters 30.12.2018). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt. Nach Angaben der oppositionellen BNP haben die Behörden über 300.000 politisch motivierte Strafverfahren gegen Parteimitglieder und Anhänger der Oppositionskoalition Oikya Front eingeleitet und Tausende wurden verhaftetBereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt. Nach Angaben der oppositionellen BNP haben die Behörden über 300.000 politisch motivierte Strafverfahren gegen Parteimitglieder und Anhänger der Oppositionskoalition Oikya Front eingeleitet und Tausende wurden verhaftet (HRW 13.12.2018). Die BNP behauptet, dass die Hälfte der 300 Oppositionskandidaten während des Wahlkampfs angegriffen wurde, und mehr als 11.500 ihrer Mitglieder, darunter über ein Dutzend Kandidaten, im vergangenen Monat inhaftiert wurden (AJ 29.12.2018). Auch Mitglieder der von der Wahl ausgeschlossenen Jamaat-e-Islami Partei wurden verhaftet. Nach Angaben eines Jamaat-Sprechers wurden zwischen
  11. November und
  12. Dezember 1.858 Mitglieder festgenommen (HRW 13.12.2018). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018; vgl. NM 30.12.2018). Mindestens 19 Menschen wurden bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (DS 1.1.2019; vgl. Reuters 30.12.2018).Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018; vergleiche NM 30.12.2018). Mindestens 19 Menschen wurden bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (DS 1.1.2019; vergleiche Reuters 30.12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (29.12.2018): Bangladesh elections 2018: What you need to know, https://www.aljazeera.com/news/2018/12/explainer-bangladesh-general-election-181226193113181.html, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung BI - Bangla Insider (31.12.2018): final results of 11th parliamentary elction of Bangladesh 2018, https://en.banglainsider.com/bangladesh/4469/FINAL-RESULTS-OF-11th-PARLIAMENTARY-ELECTION-OF-BANGLADESH-2018, Zugriff 3.1.2019 -Strichaufzählung BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung BBC - BBC News (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung DS - Daily Star, The (25.11.2018): Seat-Sharing With Jatiya Party: AL suddenly in a fix, https://www.thedailystar.net/js-polls-2018/alliance-partners-get-70-bangladesh-national-election-seats-quater-1664551, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung DS - Daily Star, The (1.1.2019): JP dissatisfied over election result, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/jatiya-party-dissatisfied-over-bangladesh-election-result-2018-1681531, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung DT - Dhaka Tribune (17.12.2018): Oikya Front unveils manifesto promising balance of power, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/17/oikya-front-declares-election-manifesto, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung DT - Dhaka Tribune (30.12.2018): Oikya Front calls election a 'farce,' demands fresh polls, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/30/oikya-front-terms-election-a-farce-demands-fresh-polls, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung DT - Dhaka Tribune (2.1.2019): 11th parliament: Number of minority candidates remains same, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/02/11th-parliament-number-of-minority-candidates-remains-same, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung EG - Election Guide (30.12.2018): People's Republic of Bangladesh, Election for Jatiya Sangsad (Bangladeshi National Parliament), http://www.electionguide.org/elections/id/2484/, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung Hindu, The (1.1.2019): Hasina's triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454483.html, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung NM - News Max (30.12.2018): Election Official Says Bangladesh's Ruling Alliance Won Vote, https://www.newsmax.com/t/world/article/896341?section=globaltalk&keywords=as-bangladesh-elections&year=2018&month=12&date=30&id=896341&oref=www.newsmax.com, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung Reuters (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina rejects complaints of rigging after landslide win, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/hasina-set-for-landslide-victory-in-bangladesh-as-opposition-calls-for-fresh-election-idUSKCN1OT0L8, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung NYTimes - The New York Times (31.12.2018): Bangladesh's Leader Wins a Third Term but Opposition Contests Results, https://www.nytimes.com/2018/12/31/world/asia/bangladesh-election-sheikh-hasina-contested.html, Zugriff 2.1.2019 Kurzinformation vom 23.03.2018, Oppositionsführerin Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft verurteilt (relevant für Abschnitt
  13. Politische Lage) Am
  14. Februar 2018 wurde Begum Khaleda Zia, die frühere Premierministerin von Bangladesch und Vorsitzende der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party (BNP) durch ein Gericht in Dhaka für schuldig befunden, während ihrer ersten Amtszeit von 1991 bis 1996 Spendengelder in Höhe von 21 Millionen Taka (etwa 200.000 Euro) veruntreut zu haben, die für die wohltätige Organisation Zia Orphanage Trust bestimmt waren. Das Gericht verurteilte Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft, vier Berater und ihren Sohn Tarique Rahman zu je zehnjährigen Haftstrafen (DW 8.2.2018; vgl. The Guardian 8.2.2018). Der in London im Exil lebende Tarique Rahman ist von der Parteiführung im Zuge des Urteils zum Leiter der BNP erkoren worden (Indianexpress 12.2.2018).Am
  15. Februar 2018 wurde Begum Khaleda Zia, die frühere Premierministerin von Bangladesch und Vorsitzende der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party (BNP) durch ein Gericht in Dhaka für schuldig befunden, während ihrer ersten Amtszeit von 1991 bis 1996 Spendengelder in Höhe von 21 Millionen Taka (etwa 200.000 Euro) veruntreut zu haben, die für die wohltätige Organisation Zia Orphanage Trust bestimmt waren. Das Gericht verurteilte Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft, vier Berater und ihren Sohn Tarique Rahman zu je zehnjährigen Haftstrafen (DW 8.2.2018; vergleiche The Guardian 8.2.2018). Der in London im Exil lebende Tarique Rahman ist von der Parteiführung im Zuge des Urteils zum Leiter der BNP erkoren worden (Indianexpress 12.2.2018). Die Anklage gegen Khaleda Zia und ihren älteren Sohn erfolgte bereits 2008 durch die damalige militärische Übergangsregierung (Indianexpress 12.2.2018). BNP Generalsekretär Mirza Fakrul Islam Alamgir kritisierte das Urteil scharf als einen Versuch Khaleda Zia zu verunglimpfen und sie von der Teilnahme an den nächsten Wahlen auszuschließen und kündigte an, das Urteil anzufechten (DW 8.2.2018; vgl. The Guardian 8.2.2018).BNP Generalsekretär Mirza Fakrul Islam Alamgir kritisierte das Urteil scharf als einen Versuch Khaleda Zia zu verunglimpfen und sie von der Teilnahme an den nächsten Wahlen auszuschließen und kündigte an, das Urteil anzufechten (DW 8.2.2018; vergleiche The Guardian 8.2.2018). Im Vorfeld der Urteilsverkündung gegen Khaleda Zia haben die Behörden am
  16. Jänner damit begonnen landesweit Unterstützer der oppositionellen BNP zu verhaften (OMCT 22.3.2018). Die in Dhaka ansässigen Menschenrechtsorganisation Ain O Salish Kendra berichtet, dass in den acht Tagen vor der Urteilsverkündigung insgesamt 1.786 Personen, Mitglieder der BNP, der islamistischen politischen Partei Jamaat-e-Islami und parteilose, festgenommen wurden (HRW 8.2.2018). BNP-Sprecher Rizvi Ahmed spricht von der Verhaftung von ungefähr 3.500 Aktivisten und Funktionären (The Guardian 8.2.2018). Noch vor der Urteilsverkündung kam es in Dhaka zu Zusammenstößen zwischen Gefolgsleuten der BNP und der Polizei. Im Fernsehen waren brennende Motorräder zu sehen. Die Sicherheitskräfte setzten Tränengas ein, um die Demonstranten, die ein behördliches Versammlungsverbot missachtet hatten, zu zerstreuen (DW 8.2.2018). Auch nach der Urteilsverkündung kam es in Bangladeschs Großstädten zu Zwischenfällen bei denen Polizeibeamte und Anhänger der BNP verletzt wurden. In der nordöstlichen Stadt Sylhet feuerten Polizisten mit Gummigeschossen auf Demonstranten, wobei vier Personen verletzt wurden. In der Hafenstadt Chittagong wurden mindestens sieben BNP-Funktionäre, darunter der lokale Parteivorsitzende verhaftet, nachdem es zu einem Handgemenge zwischen Anhänger der Opposition und der Polizei gekommen war (The Guardian 8.2.2018; vgl. BBC News 8.2.2018).Auch nach der Urteilsverkündung kam es in Bangladeschs Großstädten zu Zwischenfällen bei denen Polizeibeamte und Anhänger der BNP verletzt wurden. In der nordöstlichen Stadt Sylhet feuerten Polizisten mit Gummigeschossen auf Demonstranten, wobei vier Personen verletzt wurden. In der Hafenstadt Chittagong wurden mindestens sieben BNP-Funktionäre, darunter der lokale Parteivorsitzende verhaftet, nachdem es zu einem Handgemenge zwischen Anhänger der Opposition und der Polizei gekommen war (The Guardian 8.2.2018; vergleiche BBC News 8.2.2018). Etwa 5.000 Unterstützer der Opposition wurden bisher landesweit inhaftiert (OMCT 22.3.2018). Die Parteiführung der BNP fordert deren bedingungslose Freilassung (Dhaka Tribune 10.2.2018). Seit der Inhaftierung von Khaleda Zia hat die BNP bei verschiedenen, friedlichen Aktionen, wie eine landesweite Flugblattaktion am
  17. März, die Bildung einer Menschenkette in Dhaka am
  18. März, sowie Sit-ins, symbolische Hungerstreiks und Protestzüge, ihre Freilassung gefordert (Dhaka Tribune 6.3.2018; vgl. Gulf Times 4.3.2018).Seit der Inhaftierung von Khaleda Zia hat die BNP bei verschiedenen, friedlichen Aktionen, wie eine landesweite Flugblattaktion am
  19. März, die Bildung einer Menschenkette in Dhaka am
  20. März, sowie Sit-ins, symbolische Hungerstreiks und Protestzüge, ihre Freilassung gefordert (Dhaka Tribune 6.3.2018; vergleiche Gulf Times 4.3.2018). Am
  21. März hat das Höchstgericht von Bangladesch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs von Dhaka, der ehemaligen Premierministerin Khaleda Zia Kaution zu gewähren, bis zum
  22. Mai ausgesetzt (ANI 19.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung ANI - Asian News International (19.3.2018): B'desh SC stays Khaleda Zia's bail in orphanage graft case, https://www.aninews.in/news/world/asia/bdesh-sc-stays-khaleda-zias-bail-inorphanage-graft-case201803191613580001/, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung BBC News (8.2.2018): Bangladesh ex-PM Khaleda Zia jailed amid clashes, http://www.bbc.com/news/world-asia-42987765, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung Deutsche Welle (8.2.2018): Ex-Premierministerin Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft verurteilt, http://www.dw.com/de/ex-premierministerin-khaleda-zia-zu-f%C3%Bcnf-jahren-haftverurteilt/a-42499619, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung Dhaka Tribune (10.2.2018): BNP announces more protest plans over Khaleda conviction, http://www.dhakatribune.com/bangladesh/politics/2018/02/10/bnp-announces-protest-planskhaleda-conviction/, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung Dhaka Tribune (6.3.2018): BNP forms human chain demanding Khaleda's release, http://www.dhakatribune.com/bangladesh/politics/2018/03/06/bnp-forms-human-chaindemanding-khaledas-release/, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung Gulf Times (4.3.2018): BNP announces fresh protest to demand release of Zia, http://www.gulf-times.com/story/583845/BNP-announces-fresh-protest-to-demand-release-of-Z, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (8.2.2018): Bangladesh: End Crackdown on Opposition Supporters, https://www.ecoi.net/de/dokument/1423887.html, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung Indianexpress (12.2.2018): The solitary prisoner, http://indianexpress.com/article/opinion/columns/khaleda-zia-bangladesh-politics-bnp-thesolitary-prisoner-5060031/, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung OMCT -World Organisation Against Torture (22.3.2018): Bangladesh: Bangladesh: Civil society decries mass arrests amid worsening human rights situation, http://www.omct.org/monitoring-protectionmechanisms/statements/bangladesh/2018/03/d24780/, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung The Daily Star (25.2.2018): ASK blasts cop action on BNP programme, http://www.thedailystar.net/country/ain-o-salish-kendra-ask-blasts-police-action-bnpprogramme-153989, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung The Guardian (8.2.2018): Violent protests as opposition leader is jailed in Bangladesh, https://www.theguardian.com/world/2018/feb/08/violent-protests-opposition-leader-jailedbangladesh-khaleda-zia, Zugriff 22.3.2018 Politische Lage Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 5.2017). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016)Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016) Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten Abgeordneten (ÖB New Delhi 12.2016) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 14.1.2016). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der "Caretaker"-Regierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB New Delhi 12.2016). Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen (AA 3.2017a). AL und BNP werden quasi-dynastisch von Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia geführt, die das politische Vermächtnis ihrer ermordeten Männer fortführen und eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei genießen. Sie beeinflussen den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter und geben den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat auf Grund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 5.2017). Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit sonst nur die Jatiya Party (JP) und die JI erzielt (GIZ 5.2017). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 5.2017). Bereits am 30.7.2011 hat das Parlament bei nur einer Gegenstimme, die BNP und ihre Verbündeten haben der Parlamentssitzung nicht beigewohnt, in der
  23. Verfassungsänderung den Islam als Staatsreligion bestätigt, jedoch den Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a).Bereits am 30.7.2011 hat das Parlament bei nur einer Gegenstimme, die BNP und ihre Verbündeten haben der Parlamentssitzung nicht beigewohnt, in der
  24. Verfassungsänderung den Islam als Staatsreligion bestätigt, jedoch den Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a). Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die
  25. Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30 % bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet und über 130 Wahllokale in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks und in vielen Distrikten wurde über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 5.2017).Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die
  26. Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30 % bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet und über 130 Wahllokale in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks und in vielen Distrikten wurde über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 5.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen Gesetzen zu Medien, Äußerungen im Internet, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NGOs aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren (AA 3.2017a). Auch die BNP ist dadurch in der Defensive (GIZ 5.2017). Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden acht Todesurteile und mehrere lebenslange Haftstrafen ausgesprochen, sechs Hinrichtungen wurden vollstreckt. Dabei hat sich innerhalb der säkularen Zivilgesellschaft mit Blick auf das Kriegsverbrechertribunal ein grundlegender Dissens entwickelt: Während die einen auf rechtstaatliche Standards pochen und die Todesstrafe ablehnen, ist für andere, v.a. aus der urbanen Protestbewegung Shabagh, jedes Urteil unterhalb der Todesstrafe inakzeptabel (GIZ 5.2017). Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Sicherheitslage Es gibt in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete (AA 3.2017a). Die Opposition organisierte Proteste und Straßenblockaden, unter denen die Wirtschaft leidet. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 5.2017). Extremistische Gruppen, wie Jamaat-ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansar al-Islam, die ihre Zugehörigkeit zu Daesh und Al Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS) erklärten, haben Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, Akademiker, Ausländer, Menschenrechtsaktivisten und LGBTI-Personen, sowie weitere Gruppen durchgeführt (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Medienberichten zufolge hat die Terrororganisation IS 2016 für 39 Morde die Verantwortung übernommen, der bengalische Al-Kaida-Ableger soll sich zu acht Taten bekannt haben (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vgl. AI 22.2.2017). Die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017).(USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Medienberichten zufolge hat die Terrororganisation IS 2016 für 39 Morde die Verantwortung übernommen, der bengalische Al-Kaida-Ableger soll sich zu acht Taten bekannt haben (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vergleiche AI 22.2.2017). Die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden

der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 12.2016). Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. (AA 3.2017a). Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem. Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 1.2017). Straffälle gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2017). Richter des Obersten Gerichtshofs haben des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 12.2016). Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 3.2017a).Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. (AA 3.2017a). Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem. Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 1.2017). Straffälle gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2017). Richter des Obersten Gerichtshofs haben des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 12.2016). Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 3.2017a). Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB New Delhi 12.2016). Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB New Delhi 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze wie der "Torture and Custodial Death (Prevention) Act" von 2013, verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Menschrechtsorganisationen berichten, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 acht Personen zu Tode gefoltert wurden (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Zusätzlich gab es 2016 laut Bericht von Odhikar 178 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 90 Fälle von erzwungenem Verschwinden Lassen (FH 1.2017).Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze wie der "Torture and Custodial Death (Prevention) Act" von 2013, verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Menschrechtsorganisationen berichten, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 acht Personen zu Tode gefoltert wurden (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Zusätzlich gab es 2016 laut Bericht von Odhikar 178 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 90 Fälle von erzwungenem Verschwinden Lassen (FH 1.2017). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen kommt es selten zu Anzeigen, und folglich Bestrafungen oder Verurteilungen der verantwortlichen Sicherheitskräfte (USDOS 3.3.2017). 2013 hat sich mit der Praxis des "kneecapping" eine neue Art der Folter entwickelt. Dabei wird den Gefangenen in die Knie geschossen. Bei den Opfern, von denen einige invalide wurden, handelt es sich um Politiker, Journalisten und einfache Verdächtige. Diese Praxis hat auch 2016 angehalten (Odhikar 2017). Seit 2013 bis 2016 gab es 25 derartige Fälle (USDOS 3.3.2017) Um Folter in Verwahrung zu reduzieren zu bekämpfen, hat der Oberste Gerichtshof Richtlinien für Strafverfolgungspersonal und Gerichte, bzgl. medizinischer Kontrollen und Ermittlungen zu Foltervorwürfen erlassen. Der Oberste Gerichtshof forderte außerdem die Regierung auf, einige Abschnitte des Strafprozessgesetzes zu ändern, um polizeilichen Missbrauch von Bürgern zu verringern (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung Odhikar

(2017): BANGLADESH - Annual Human Rights Report 2016, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/01/AHRR-2016_Eng.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Bangladesch hat bisher zahlreiche UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert, u.a.: * CAT - Convention against Torture and Other Cruel Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (ratifiziert 5.10.1998) * CCPR - International Covenant on Civil and Political Rights (ratifiziert 6.9.2000) * CEDAW - Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women (ratifiziert 6.11.1984) * CERD - International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (ratifiziert 11.6.1979) * CESCR - International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (ratifiziert 5.10.1998) * CMW - International Convention on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families (unterzeichnet 7.10.1998, beigetreten 24.8.2011) * CRC - Convention on the Rights of the Child (unterzeichnet 26.1.1990, ratifiziert 3.8.1990) * CRC-OP-AC - Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvement of children in armed conflict (unterzeichnet 6.9.2000, ratifiziert 6.9.2000) * CRC-OP-SC - Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the sale of children child prostitution and child pornography (unterzeichnet 6.9.2000, ratifiziert 6.9.2000) * CRPD - Convention on the Rights of Persons with Disabilities (unterzeichnet 9.5.2007, ratifiziert 30.11.2007) * CRPD-OP - Optional protocol to the Convention on the Rights of Persons with Disabilities (akzeptiert 12.5.2008) * CAT, Art.20 - Inquiry procedure under the Convention against Torture (akzeptiert 5.10.1998)* CAT, Artikel 20, - Inquiry procedure under the Convention against Torture (akzeptiert 5.10.1998) * CRPD-OP, Art.6-7 - Inquiry procedure under the Convention on the Rights of Persons with Disabilities (akzeptiert 12.5.2008) (UNHROHC 2017).* CRPD-OP, Artikel 6 -, 7, - Inquiry procedure under the Convention on the Rights of Persons with Disabilities (akzeptiert 12.5.2008) (UNHROHC 2017). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  1. Mai 2004 geltenden Fassung listet in ihrem Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB New Delhi 12.2016).Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  2. Mai 2004 geltenden Fassung listet in ihrem Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB New Delhi 12.2016). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet und in der Presse, weitverbreitete Korruption, geringe justizielle Kapazitäten, geringe Unabhängigkeit der Justiz sowie langwierige Untersuchungshaft. Behörden haben wiederholt Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt (USDOS 3.3.2017). Menschenrechtsverletzungen finden auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und der RABs statt (GIZ 5.2017). Dazu zählen außergerichtliche Hinrichtungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, Folter und weitere Gewaltausübungen durch Sicherheitskräfte, (USDOS 3.3.2017). In den ersten neun Monaten 2016 sollen nach Angaben der bengalischen Menschenrechtsorganisation Odhikar allein 118 Personen durch Strafverfolgungsbehörden getötet, acht Personen dabei zu Tode gefoltert bzw. geprügelt worden sein (GIZ 5.2017). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen (ÖB New Delhi 12.2016). Einige NGOs sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt (USDOS 3.3.2017). Am
  3. Oktober 2016 verabschiedete das Parlament den "Foreign Donation (Voluntary Activities) Regulation Act 2016", das die Arbeit von Organisation des Bürger- und politischen Rechts erschwert (UNHCR 15.5.2017). Das neue Gesetz verlangt die vorherige Zustimmung des Büros für NGO-Angelegenheiten im Büro des Premierministers im Fall der Finanzierung durch ausländische Spenden (HRW 12.1.2017). Auf Grund von als abwertend angesehenen Meldungen oder Berichten über Regierungskörperschaften ist es nun möglich NGOs die Registrierung wieder zu entziehen. Kritischen Gruppen wurden Genehmigungen für Projekte nicht erteilt und sie sind Belästigung und Überwachung ausgesetzt (FH 1.2017). Die Kontrolle der Regierung über die Arbeit der NGOs ist dadurch signifikant gestiegen (AI 22.2.2017). Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort. Diskriminierung von Menschen auf Grund ihrer sexuellen Orientierung hat zugenommen (USDOS 3.3.2017). Der "Information and Communication Technology Act 2006" (geändert 2009, 2013) und der "Special Powers Act 1974" werden weiterhin als Instrumente der juristischen Belästigung von Regierungskritikern verwendet, die für ihre Kritik wegen Volksverhetzung inhaftiert werden können (UNHCR 15.5.2017). Die Regierung unternimmt Anstrengungen den "Prevention and Suppression of Human Trafficking Act (PSHTA)" von 2012 umzusetzen, erreicht aber noch nicht die Minimalstandards zur Verhinderung von Menschenhandel. Für 2016 hat die Regierung 355 Opfer von Menschenhandel gemeldet (im Vergleich zu 1.815 bzw. 2.899 in den Jahren 2015 und 2014). Davon waren 212 Männer, 138 Frauen und fünf Kinder. 2016 wurden außerdem 122 Fälle von Sex- und 168 Fälle von Arbeitskräftehandel untersucht, sowie drei Menschenhändler zu 14 jährigen Haftstrafen verurteilt. Auf Grund kurzer und mangelhafter Untersuchungsdauern bleiben Verurteilungen jedoch selten (USDOS 27.6.2017). Für Frauen und Kinder, die Opfer von Menschenhandel waren, stellt die Regierung Zugang zu neun Mehrzweckunterkünften und Safe Häusern, die durch das Ministerium für soziale Wohlfahrt (MSW) verwaltet werden, zur Verfügung. NGOs kritisieren, dass die Unterstützung nicht ausreichend ist und die Gefahr neuerlich Opfer zu werden hoch ist. NGOs unterstützen männliche Opfer, bieten jedoch keine Unterkunft an (USDOS 27.6.2017). Es sind Fälle bekannt geworden, in denen Kinder von ihren Eltern zur Ableistung von Schulden an Menschenhändler übergeben wurden (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN General Assembly - Human Rights Council (15.5.2017): Joint written statement* submitted by World Organisation Against Torture, ODHIKAR - Coalition for Human Rights, non-governmental organizations in special consultative status, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/06/Joint-written-statement-Odhikar_OMCT.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner
(2017): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.6.2017): Trafficking in Persons Report 2017 - Country Narratives - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/342465/485841_de.html, Zugriff 27.7.2017 Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 14.1.2016). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 26,5% der Bevölkerung (ca. 44 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34 %, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 3.2017). Die Volkswirtschaft Bangladeschs hat sich - zumindest in monetärer Hinsicht - in den Jahren seit der Unabhängigkeit von einer vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Ökonomie zu einer Industrie- und Dienstleistungsökonomie gewandelt. Der traditionell stark entwickelte Sektor der Landwirtschaft trägt heute nur noch knapp ein Sechstel zum BIP bei (GIZ 6.2017). Allerdings ist etwa die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt - mit Reis als allerwichtigstem Erzeugnis (CIA 26.7.2017). Demgegenüber steht ein erheblicher Bedeutungsgewinn des industriellen Sektors und des Dienstleistungsbereichs (GIZ 6.2017), auf den 2016 geschätzt 56,3 % des BIP gefallen sind (CIA 26.7.2017). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 26.7.2017). Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs, der 80 % der Exporte ausmacht, hat im Jahr 2016 über 25 Milliarden USD überstiegen. Der Sektor wächst trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden, sowie lähmenden Streiks wie beispielsweise einer landesweiten, mehrere Monate dauernden Transportblockade, die Anfang 2015 durch die Opposition veranlasst wurde, weiterhin (CIA 26.7.2017). Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich 2016 auf etwa 15 Milliarden USD und 8% des BIP beliefen, machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanz und steigenden Devisenreserven aus (CIA 26.7.2017). Ungeachtet des Wachstums der Textilindustrie ist die Struktur des industriellen Sektors nach wie vor durch die Be- und Verarbeitung von Agrarprodukten, eine geringe Diversifizierung, viele Betriebe der Klein- und Heimindustrie und nur wenige große und mittlere Betriebe gekennzeichnet. Die Schlüsselindustrien sind in den Großräumen Dhaka und Chittagong konzentriert. Im Dienstleistungssektor arbeiten etwa 30% der Erwerbsbevölkerung Bangladeschs, die mehr als die Hälfte des BIP durch Dienstleistungen erwirtschaften (GIZ 6.2017). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Mio. bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das "Bureau of Manpower, Employment and Training" (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 14.1.2016). Die Vergabe von Mikrokrediten gehört zu den am meisten eingesetzten Instrumenten der Armutsbekämpfung in Bangladesch. Maßgeblich zu ihrer Verbreitung in Bangladesch beigetragen hat die Grameen Bank. Mittlerweile hat sie bei den zahlreich vertretenden NGOs im Land Nachahmer gefunden. Auch diese geben nun Kredite an die jeweiligen Zielgruppen und helfen dabei, Klein- und Kleinstunternehmen zu starten. Ende 2006 wurde dem Gründer der Bank, Muhammad Yunus, und der Grameen Bank der Friedensnobelpreis verliehen (GIZ 6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Wirtschaft_node.html, Zurgiff 27.7.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (26.7.2017): The world factbook -Strichaufzählung Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/bangladesch/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 28.6.2017 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 3.8.2017b). Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht¿. In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige medizinische Eingriffe durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend. In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Wohlhabende Bangladeschi und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (Bangkok, Singapur, auch Indien). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 14.1.2016). Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand). Die Einfuhr ist ohne behördliche Genehmigung nur mit ärztlicher Bescheinigung in kleinerem Umfang möglich (AA 14.1.2016). Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.6.2017). Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet (AA 14.1.2016). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereitstehen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (US SSA 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.8.2017): Bangladesch Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8B8B47E742191C5A0EB243CE4C0788F0/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BangladeschSicherheit_node.html, Zugriff 3.8.2017 -Strichaufzählung U.S. Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 - Bangladesh, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/bangladesh.html, Zurgiff 27.7.2017 Rückkehr Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 14.1.2016). Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Menschenhandelsopfer kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 12.2016). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel in Deutschland) sind nicht bekannt. Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 14.1.2016). IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM Dhaka betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, auf Grund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht II.
  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: II.2.
  3. Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den bereits im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz getätigten eigenen Angaben des BF gründen, im Beschwerdeverfahren auch nicht beanstandet wurden. Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen zur Herkunft des BF (geboren und aufgewachsen in Bangladesch) und der im Herkunftsland absolvierten Schulausbildung des BF. Dass der BF ledig ist, bestätigte dieser auf entsprechendes Nachfragen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.römisch zwei.2.
  4. Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den bereits im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz getätigten eigenen Angaben des BF gründen, im Beschwerdeverfahren auch nicht beanstandet wurden. Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen zur Herkunft des BF (geboren und aufgewachsen in Bangladesch) und der im Herkunftsland absolvierten Schulausbildung des BF. Dass der BF ledig ist, bestätigte dieser auf entsprechendes Nachfragen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Die Identität des BF konnte - mangels Vorliegens geeigneter Identitätsnachweise - seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden und dienen der im Spruch angeführte Name und das angeführte Geburtsdatum des BF lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. Auch das BFA bediente sich der im Spruch angegeben Daten lediglich zur Zuordnung des BF im Administrativverfahren, wobei die Behörde dabei insbesondere die vom BF vorgelegte und am 04.02.2016 von der in Wien ansässigen Botschaft des Heimatlandes des BF für diesen ausgestellte Geburtsurkunde nicht als Identitätsnachweis gewertet hat. Für diese Beurteilung der Behörde sprechen die Umstände, dass der BF auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren (geeigneten) Identitätsnachweise vorgelegt und zudem keine Bemühungen zur Erlangung von entsprechenden Nachweisen nachgewiesen hat. Überdies ist der BF der diesbezüglichen Beurteilung des BFA im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegengetreten. II.2.
  5. Dass der BF im Jahr 2005 sein Herkunftsland verlassen hat, am 01.07.2005 in das Bundesgebiet eingereist ist und in Österreich am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist den diesbezüglich im BFA-Akt einliegenden Unterlagen das Asylverfahren des BF betreffend zu entnehmen. Die getroffenen Feststellungen zu den rechtskräftig ergangenen Entscheidungen über diesen Antrag auf internationalen Schutz vom 02.07.2005 sowie zu den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" vom 28.10.2011 und auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

2 FPG vom 23.07.2014 basieren auf den diesbezüglich im Akt einliegenden gerichtlichen/behördlichen Entscheidungen und wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf entsprechenden Vorhalt vom BF nicht bestritten.römisch zwei.2.2. Dass der BF im Jahr 2005 sein Herkunftsland verlassen hat, am 01.07.2005 in das Bundesgebiet eingereist ist und in Österreich am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist den diesbezüglich im BFA-Akt einliegenden Unterlagen das Asylverfahren des BF betreffend zu entnehmen. Die getroffenen Feststellungen zu den rechtskräftig ergangenen Entscheidungen über diesen Antrag auf internationalen Schutz vom 02.07.2005 sowie zu den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" vom 28.10.2011 und auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG vom 23.07.2014 basieren auf den diesbezüglich im Akt einliegenden gerichtlichen/behördlichen Entscheidungen und wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf entsprechenden Vorhalt vom BF nicht bestritten. Dass der BF sich seit Juli 2005 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, ist unstrittig und der BF bekräftigte diesen Umstand zudem mehrmals selbst im Beschwerdeverfahren. Hinweise dafür, dass der BF schon bereits im Jahr 2002 für einen kurzen Zeitraum im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist, sind dem BFA-Akt zwar zu entnehmen, ein diesbezüglicher Vorhalt wurde vom BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung jedoch bestritten. Zumal dies für die weitere Beurteilung allerdings von herabgesetzter Relevanz ist, kann dieser Umstand dahingestellt bleiben. II.2.

  1. Dass der BF in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, gab dieser bereits vor dem BFA zu Protokoll. Im Beschwerdeverfahren haben sich keine zudem keine Hinweise auf familiäre Beziehungen des BF in Österreich ergeben.römisch zwei.2.
  2. Dass der BF in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, gab dieser bereits vor dem BFA zu Protokoll. Im Beschwerdeverfahren haben sich keine zudem keine Hinweise auf familiäre Beziehungen des BF in Österreich ergeben. Die Feststellungen zu den in Bangladesch aufhältigen Verwandten des BF beruhen ebenso auf dessen bereits vor der Behörde und in weiterer Folge vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten eigenen Angaben. Die Feststellungen betreffend die Deutschkenntnisse des BF gründen sich zum einen auf diesbezüglich vom BF vorgelegte Bestätigungen. Zum anderen konnten im Rahmen der Beschwerdeverhandlung beim BF entsprechende Deutschkenntnisse festgestellt werden und konnte die Beschwerdeverhandlung - im Wesentlichen (lediglich bei schwierigen bzw. inhaltlich komplexen Sätzen wurde die Hilfe des Dolmetschers in Anspruch genommen) - auf Wunsch des BF auch auf Deutsch geführt werden. Dass der BF während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bei einer Vielzahl an Dienstgebern als geringfügig beschäftigt gemeldet gewesen ist, geht aus im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen (Auszüge aus der österreichischen Sozialversicherung) hervor. Der BF führte im Beschwerdeverfahren zudem aus, in Österreich bei seinen bisherigen Anstellungen als "angelernter" Koch bzw. Zeitungszusteller tätig gewesen zu sein, jedoch über keine Berufsausbildung im juristischen Sinn zu verfügen. Den vorgelegten Unterlagen (vgl. "Beitragspflichtiges Einkommen" auf S. 5 des vorgelegten Versicherungsdatenauszuges) ist zudem zu entnehmen, dass der BF mit seinen Tätigkeiten im Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von rund 900 Euro bzw. im Jahr 2016 ein Jahreseinkommen von rund 2.000 Euro erzielt hat und lässt sich auf Grundlage dieser erzielten Einkommen jedenfalls keine Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ableiten.Dass der BF während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bei einer Vielzahl an Dienstgebern als geringfügig beschäftigt gemeldet gewesen ist, geht aus im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen (Auszüge aus der österreichischen Sozialversicherung) hervor. Der BF führte im Beschwerdeverfahren zudem aus, in Österreich bei seinen bisherigen Anstellungen als "angelernter" Koch bzw. Zeitungszusteller tätig gewesen zu sein, jedoch über keine Berufsausbildung im juristischen Sinn zu verfügen. Den vorgelegten Unterlagen vergleiche "Beitragspflichtiges Einkommen" auf S. 5 des vorgelegten Versicherungsdatenauszuges) ist zudem zu entnehmen, dass der BF mit seinen Tätigkeiten im Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von rund 900 Euro bzw. im Jahr 2016 ein Jahreseinkommen von rund 2.000 Euro erzielt hat und lässt sich auf Grundlage dieser erzielten Einkommen jedenfalls keine Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ableiten. Dass der BF derzeit über kein Einkommen verfügt und Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, gab der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll und diese Angaben stimmen mit den Eintragungen in einem dem Akt beiligenden Speicherauszug den BF betreffend aus dem Betreuungsinformationssystem überein, wobei diesem Auszug zu entnehmen ist, dass der BF - entgegen seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wonach er seit etwa sechs Monaten (sohin seit etwa August 2018) wieder Leistungen aus der Grundversorgung beziehe - seit Anfang November 2017 in der Grundversorgung aktiv gemeldet ist. Einen Vorvertrag für eine Tätigkeit als Hilfskraft in einem Gastronomiebetrieb (Teilzeitarbeit; Bruttoeinkommen: 1.288 Euro) legte der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor. Dass der BF in Österreich soziale Kontakte geknüpft hat, brachte er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mehrfach vor. In im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Empfehlungsschreiben werden mit dem BF bestehende Freundschaften zwar bestätigt, diese Schreiben lassen auf Grund des Umstandes, dass es sich bei drei der vier vorgelegten Bestätigungen um wortidente und der äußeren Form nach vorgedruckte Schreiben handelt, jedoch auf keine besonders engen Beziehungen schließen. Nichts desto trotz ist allein auf Grundlage des mehr als 13 Jahre andauernden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet - bereits nach der allgemeinen Erfahrung - jedenfalls davon ausgegangen, dass der BF in Österreich über soziale Kontakte - wenngleich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer in einer verhältnismäßig geringen Intensität - verfügt. Dass der BF im Bundesgebiet in keiner Lebensgemeinschaft lebt, gab der BF auf entsprechende Nachfrage vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll. Eine etwa drei Jahre andauernde im Bundesgebiet eingegangene Beziehung, auf die im Beschwerdeschriftsatz Bezug genommen wurde, ist laut den eigenen Angaben des BF nicht mehr aufrecht. Die Feststellungen zur Wohnsituation des BF in Österreich basieren auf dessen eigenen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Nachweise, dass der BF aktuell Mitglied in Vereinen ist, wurden nicht erbracht, weswegen auch diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden konnten. Zwar liegen dem BFA-Akt Bestätigungen über Mitgliedschaften zu diversen Vereinen vor, stammen diese jedoch aus den Jahren 2011, 2013 und
  3. Nachweise, die belegen würden, dass der BF im Bundesgebiet ehrenamtlich tätig gewesen ist, wurden ebenso nicht in Vorlage gebracht und dahingehend auch keine substantiierten Ausführungen getätigt, weswegen auch keine dahingehenden Feststellungen getroffen werden konnten. Dass der BF im Zusammenhang mit den für die angeführten Jahre bestätigten Mitgliedschaften aktiv an ehrenamtlichen Tätigkeiten teilgenommen hat, wurde vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht nicht behauptet. Die Feststellung, dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, ist einem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister zu entnehmen. Die gegen den BF verhängt Diversion im Rahmen eines Verfahrens wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung geht aus im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen hervor und wurde seitens des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf entsprechenden Vorhalt nicht bestritten. Dass der BF an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet wurde nicht vorgebracht bzw. auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die auf gesundheitliche Beschwerden des BF schließen lassen würden. Dass der BF nach der gegen ihn rechtskräftig erlassenen Ausweisungsentscheidung von sich aus keine Bemühungen unternommen hat, das Bundesgebiet zu verlassen, gab dieser selbst im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2018 zu Protokoll (vgl. AS 433: "Dazu gebe ich an, dass ich in meinem Heimatland Probleme habe und deshalb nicht zurückkehren kann. Ich befinde mich schon seit 13 Jahren in Österreich. Ich habe deshalb nie meine Ausreise vorbereitet, ich habe nie eine Rückkehrorganisation kontaktiert, [...]") und es sind dem Akt auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, wonach der BF diesbezügliche Anstrengungen unternommen hat. Einem Vorhalt des BFA, dass der BF nicht bereit ist, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, ist der BF im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde am 13.03.2018 nicht entgegengetreten und die getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass der BF bislang nicht bereit gewesen ist, seiner Ausreiseverpflichtung - trotz mehrfacher Aufforderung - nachzukommen, wurden weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung substantiiert bestritten.Dass der BF nach der gegen ihn rechtskräftig erlassenen Ausweisungsentscheidung von sich aus keine Bemühungen unternommen hat, das Bundesgebiet zu verlassen, gab dieser selbst im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2018 zu Protokoll vergleiche AS 433: "Dazu gebe ich an, dass ich in meinem Heimatland Probleme habe und deshalb nicht zurückkehren kann. Ich befinde mich schon seit 13 Jahren in Österreich. Ich habe deshalb nie meine Ausreise vorbereitet, ich habe nie eine Rückkehrorganisation kontaktiert, [...]") und es sind dem Akt auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, wonach der BF diesbezügliche Anstrengungen unternommen hat. Einem Vorhalt des BFA, dass der BF nicht bereit ist, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, ist der BF im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde am 13.03.2018 nicht entgegengetreten und die getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass der BF bislang nicht bereit gewesen ist, seiner Ausreiseverpflichtung - trotz mehrfacher Aufforderung - nachzukommen, wurden weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung substantiiert bestritten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Rahmen der (behördlichen) Vorbereitungen zur Organisation seiner Ausreise mitgewirkt hat. Dies liegt darin begründet, dass er ein für die Beantragung eines Heimreisezertifikates notwendiges Formular - trotz mehrfacher Aufforderung - nicht ausgefüllt bzw. unterfertigt hat und einem seitens des BFA angesetzten Ladungstermin für den 04.11.2011 - zwecks Vorbereitung der Ausreise des BF - nicht gefolgt ist. Dies wurde dem BF auf Grundlage diesbezüglicher Unterlagen im Akt im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2018 ebenso vorgehalten, ohne dass der BF dem entgegengetreten wäre. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass auf Grundlage des Umstandes, dass die Abschiebung des BF in sein Heimatland auf Grund von diesem zu vertretenen Gründen (im Genaueren: die Unterlassung der Mitwirkung an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritte) nicht erfolgen konnte, bereits der im Bundesgebiet gestellte Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit Bescheid des BFA vom 21.01.2016 rechtskräftig abgewiesen wurde. II.2.
  4. Dass der BF im Rahmen seiner Antragstellung kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat, ist unstrittig und auch durch das Stellen des Heilungsantrages

§ 4Asyl

G-DV 2005 belegt.römisch zwei.2.4. Dass der BF im Rahmen seiner Antragstellung kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat, ist unstrittig und auch durch das Stellen des Heilungsantrages

Paragraph 4, AsylG-DV 2005 belegt. Die Feststellung, dass der BF nicht nachgewiesen hat, dass ihm die Beschaffung eines Reisedokumentes nicht möglich oder nicht zumutbar war, beruht darauf, dass er weder im Verfahren vor dem BFA noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Belege dafür erbracht hat, dass er überhaupt Veranlassungen für die Beschaffung eines entsprechenden Reisedokumentes getroffen hätte. Zwar führte der BF im Verfahren vor dem BFA aus, dass er im Zuge einer Vorsprache bei den Vertretungsbehörden seines Herkunftslandes von diesen in Kenntnis gesetzt worden sei, dass eine Ausstellung eines Reisedokumentes mangels eines vorliegenden Identitätsnachweises nicht erfolgen könne und verwies er auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf eine ihm schon vor längerer Zeit seitens der Behörden erteilte Auskunft, dass eine Ausstellung eines Reisedokuments, jedoch mit der Begründung, dass der BF über kein Visum verfüge, nicht möglich sei. Diese Anfragen des BF bei den Vertretungsbehörden seines Herkunftslandes können jedoch nicht als in dieser Hinsicht ausreichend angesehen werden. Zum einen divergieren die Angaben hinsichtlich der vom BF behaupteten (Versagungs-)Gründe zur Ausstellung eines Reisedokuments und legte der BF auch keine Bescheinigungsmittel vor, die belegen würden, dass er sich um die Beschaffung eines neuen Reisedokumentes ernsthaft bemüht hätte (etwa schriftliche Bestätigungen bengalischer [Vertretungs-]Behörden, die ein an die Behörden herangetragenes Anliegen des BF, ein Reisedokument zu erlangen, bestätigen würden oder eine Kopie eines bei den [Vertretungs-]Behörden eingereichten Antrages auf Ausstellung eines Reisedokumentes], geschwiege denn, die nachweisen würden, dass ihm die Beschaffung eines Reisedokumentes nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Der BF hat von sich aus damit weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokumentes einen Nachweis erbracht. Den im angefochtenen Bescheid seitens des BFA bzw. in dessen Begründung enthaltenen Ausführungen, wonach es dem BF möglich und zumutbar gewesen wäre, ein Reisedokument zu erlangen (vgl. insbesondere AS 457: "Es wäre Ihnen möglich und zumutbar gewesen und ist es Ihnen weiterhin möglich und zumutbar, der Botschaft von Bangladesch gegenüber ausreichende Angaben zu machen und eine ausreichende Urkundenlage dahin gehend herzustellen, dass Sie als Staatsangehöriger von Bangladesch identifizierbar wären und Ihnen ein Reisepass ausgestellt werden kann, [...]."), wurde im Beschwerdeschriftsatz bzw. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert entgegengetreten. Darüber hinaus ist auch im amtswegigen Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen, dass dem BF die Beschaffung eines Reisedokumentes nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Dabei gilt es insbesondere darauf hinzuweisen, dass der BF auch nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen in Bangladesch aufhältige Verwandte, zu denen aufrechter Kontakt besteht, allenfalls von den Vertretungsbehörden im Rahmen einer Reisepassausstellung geforderte und dem BF nicht vorliegende Unterlagen dem BF nicht zukommen lassen hätten können. So hat sich der BF auch im Jahr 2008 aus seinem Herkunftsland einen - letztlich jedoch als gefälscht erkannten - bengalischen Führerschein schicken lassen. Überdies ist anzumerken, dass der BF - laut seinen eigenen Angaben in seinem Asylverfahren - in der Vergangenheit auch einen gültigen bengalischen Reisepass besessen hat, was wiederum impliziert, dass der BF - zumindest in Bangladesch - auch die notwendigen Dokumente zur Erlangung eines Reisepasses besessen hat. Dass Personen, die ihren Reisepass verloren haben, einen neuen Pass beantragen können, geht zudem aus den Länderberichten hervor.Den im angefochtenen Bescheid seitens des BFA bzw. in dessen Begründung enthaltenen Ausführungen, wonach es dem BF möglich und zumutbar gewesen wäre, ein Reisedokument zu erlangen vergleiche insbesondere AS 457: "Es wäre Ihnen möglich und zum

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