Obsah (11)
§ 28§ 7Art. 133§ 10§ 8§ 11§ 57§ 52§ 46§ 55§ 53RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.03.2019 GeschäftszahlW182 1234482-2 SpruchW182 1234482-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über d
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2017, Zl. 722568109 - 170677504 BMI-BFA BGLD RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A) I. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bisA) römisch eins. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis VII. des bekämpften Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.römisch sieben. des bekämpften Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben. II. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bisrömisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis III. des bekämpften Bescheides
§ 7Abs. 1 Z 1 i
Vm § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sowie § 57 AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.römisch drei. des bekämpften Bescheides
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sowie Paragraph 57, AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste mit seinen Eltern und Geschwistern im September 2002 im Alter von 16 Jahren illegal in das Bundesgebiet ein, wobei für ihn am 18.11.2002 ein Asylerstreckungsantrag
§ 10Asylgesetz 1997 (Asyl
G), BGBl I 1997/76, gestellt wurde.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste mit seinen Eltern und Geschwistern im September 2002 im Alter von 16 Jahren illegal in das Bundesgebiet ein, wobei für ihn am 18.11.2002 ein Asylerstreckungsantrag
Paragraph 10, Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl römisch eins 1997/76, gestellt wurde. Der Asylantrag seines Vaters vom 11.09.2002 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2003, Zl. 02 25.676,
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen. Weiters wurde
§ 8Asyl
G 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation derzeit nicht zulässig sei.Der Asylantrag seines Vaters vom 11.09.2002 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2003, Zl. 02 25.676,
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde
Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation derzeit nicht zulässig sei. Der Asylerstreckungsantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2003, Zl. 02 25.681-BAE,
§ 10i
Vm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Der Asylerstreckungsantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2003, Zl. 02 25.681-BAE,
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.02.2004, Zl. 234.480/0-VII/20/03, wurde der Berufung des Vaters des BF gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.01.2003 stattgegeben und ihm
§ 7Asyl
G 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen unter Zugrundelegung der vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach der Vater des BF aufgrund der allgemeinen Situation in Tschetschenien dort unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre und ihm in den übrigen Teilen der Russischen Föderation aus Gründen seiner ethnischen Herkunft staatlicher Schutz verweigert werde, begründet.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.02.2004, Zl. 234.480/0-VII/20/03, wurde der Berufung des Vaters des BF gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.01.2003 stattgegeben und ihm
Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen unter Zugrundelegung der vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach der Vater des BF aufgrund der allgemeinen Situation in Tschetschenien dort unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre und ihm in den übrigen Teilen der Russischen Föderation aus Gründen seiner ethnischen Herkunft staatlicher Schutz verweigert werde, begründet. Gleichzeitig wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.02.2004, Zl. 234.482/0-VII/20/03, der Berufung des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2003, Zl. 02 25.681-BAE, stattgegeben und ihm
§ 11Asyl
G 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt.Gleichzeitig wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.02.2004, Zl. 234.482/0-VII/20/03, der Berufung des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2003, Zl. 02 25.681-BAE, stattgegeben und ihm
Paragraph 11, AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt. 1.
- Am XXXX 2017 und XXXX 2017 ergingen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) Mitteilungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT), aus denen im Wesentlichen hervorging, dass der BF nach Einschätzung des BVT Kontakte zu Personen, die radikal islamischen Kreisen zuzurechnen seien, habe, weshalb eine entsprechende vom BF ausgehende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich angenommen werden müsse. In der Mitteilung vom XXXX .2017 kam das BVT im Hinblick auf einen Antrag des BF vom 10.01.2017 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte iSd § 94 Abs. 1 FPG u.a. nach Ausführungen XXXX zum Ergebnis, dass zu befürchten sei, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde.1.
- Am römisch 40 2017 und römisch 40 2017 ergingen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) Mitteilungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT), aus denen im Wesentlichen hervorging, dass der BF nach Einschätzung des BVT Kontakte zu Personen, die radikal islamischen Kreisen zuzurechnen seien, habe, weshalb eine entsprechende vom BF ausgehende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich angenommen werden müsse. In der Mitteilung vom römisch 40 .2017 kam das BVT im Hinblick auf einen Antrag des BF vom 10.01.2017 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte iSd Paragraph 94, Absatz eins, FPG u.a. nach Ausführungen römisch 40 zum Ergebnis, dass zu befürchten sei, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 30.06.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status als Asylberechtigter eingeleitet werde, da er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 17.07.2017 wurde dem BF u.a. vorgehalten, dass er im Jahr XXXX worden sei, wo er XXXX gewesen wäre XXXX und er nicht nur deshalb vom BVT als latente Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich eingestuft werde. Der BF bestritt im Wesentlichen diese Einschätzung und gab an, dass dieser Mann ein Bekannter gewesen sei, den er zufällig im XXXX in einem Restaurant in Deutschland kennengelernt hätte. Dieser hätte ihn dann XXXX angerufen und gefragt, ob der BF XXXX . Sie seien dann im XXXX nach XXXX gefahren, wobei sie in weiterer Folge von der Polizei kontrolliert und einvernommen worden seien. Der BF habe nicht gewusst, dass der Mann XXXX habe. Der BF habe niemals vorgehabt, nach Syrien oder in den Irak zu gehen, um sich dort einer Kampfgruppe oder ideologischen Verbindung anzuschließen. Er habe auch keine radikalen Ideen. Er bete fünf Mal am Tag, halte den Ramadan ein und lebe seinen Glauben. Wenn er Zeit habe, gehe er zum Freitagsgebet. Plätze, die ihm bekannt seien, dass dort Extremisten verkehren, meide er. Dem BF wurde zu Kenntnis gebracht, dass ihm der Asylstatus ausschließlich wegen des Familienstatus zu seinem Vater erteilt worden sei. Der BF verzichtete darauf, dazu etwas zu ergänzen oder zu berichtigen. Auf Vorhalt, dass der BF im Herkunftsland nie verfolgt worden sei und er dort wieder Aufenthalt nehmen könne, gab er an, dass sein Vater einen Grund gehabt habe, Tschetschenien zu verlassen und es für ihn nicht ungefährlich sei, obwohl sich die Situation geändert habe. Was den BF bei einer Rückkehr nach Russland passieren würde, könne er nicht sagen. Die Polizei würde ihn sicher empfangen, was weiter passiere, wisse er nicht. Der BF hab vor seiner Ausreise im Jahr 2002 drei Jahre in Tschetschenien und davor drei bis vier Jahre in XXXX gelebt. Er habe dort auch die Schule besucht. In Tschetschenien würden Geschwister seiner Eltern an verschiedenen Orten leben. Er habe telefonischen Kontakt zu Familienangehörigen in Russland. Der BF sei ledig und kinderlos. Früher sei er arbeitslos gewesen und habe von der Mindestsicherung gelebt, davor habe er aber schon mehrere Vollzeitjobs gehabt. Seit letzter Woche sei er Botenfahrer. Eine abgeschlossene Berufsausbildung habe er nicht, er habe aber in Österreich die Matura gemacht. Er trainiere ab und zu in einem Box Club. Der BF bestätigte zudem, dass sein Vater im Asylverfahren einen falschen Familiennamen hinsichtlich seiner Identität angegeben habe, der BF - wie auch sein Vater - hätten XXXX geheißen.In einer Einvernahme beim Bundesamt am 17.07.2017 wurde dem BF u.a. vorgehalten, dass er im Jahr römisch 40 worden sei, wo er römisch 40 gewesen wäre römisch 40 und er nicht nur deshalb vom BVT als latente Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich eingestuft werde. Der BF bestritt im Wesentlichen diese Einschätzung und gab an, dass dieser Mann ein Bekannter gewesen sei, den er zufällig im römisch 40 in einem Restaurant in Deutschland kennengelernt hätte. Dieser hätte ihn dann römisch 40 angerufen und gefragt, ob der BF römisch 40 . Sie seien dann im römisch 40 nach römisch 40 gefahren, wobei sie in weiterer Folge von der Polizei kontrolliert und einvernommen worden seien. Der BF habe nicht gewusst, dass der Mann römisch 40 habe. Der BF habe niemals vorgehabt, nach Syrien oder in den Irak zu gehen, um sich dort einer Kampfgruppe oder ideologischen Verbindung anzuschließen. Er habe auch keine radikalen Ideen. Er bete fünf Mal am Tag, halte den Ramadan ein und lebe seinen Glauben. Wenn er Zeit habe, gehe er zum Freitagsgebet. Plätze, die ihm bekannt seien, dass dort Extremisten verkehren, meide er. Dem BF wurde zu Kenntnis gebracht, dass ihm der Asylstatus ausschließlich wegen des Familienstatus zu seinem Vater erteilt worden sei. Der BF verzichtete darauf, dazu etwas zu ergänzen oder zu berichtigen. Auf Vorhalt, dass der BF im Herkunftsland nie verfolgt worden sei und er dort wieder Aufenthalt nehmen könne, gab er an, dass sein Vater einen Grund gehabt habe, Tschetschenien zu verlassen und es für ihn nicht ungefährlich sei, obwohl sich die Situation geändert habe. Was den BF bei einer Rückkehr nach Russland passieren würde, könne er nicht sagen. Die Polizei würde ihn sicher empfangen, was weiter passiere, wisse er nicht. Der BF hab vor seiner Ausreise im Jahr 2002 drei Jahre in Tschetschenien und davor drei bis vier Jahre in römisch 40 gelebt. Er habe dort auch die Schule besucht. In Tschetschenien würden Geschwister seiner Eltern an verschiedenen Orten leben. Er habe telefonischen Kontakt zu Familienangehörigen in Russland. Der BF sei ledig und kinderlos. Früher sei er arbeitslos gewesen und habe von der Mindestsicherung gelebt, davor habe er aber schon mehrere Vollzeitjobs gehabt. Seit letzter Woche sei er Botenfahrer. Eine abgeschlossene Berufsausbildung habe er nicht, er habe aber in Österreich die Matura gemacht. Er trainiere ab und zu in einem Box Club. Der BF bestätigte zudem, dass sein Vater im Asylverfahren einen falschen Familiennamen hinsichtlich seiner Identität angegeben habe, der BF - wie auch sein Vater - hätten römisch 40 geheißen.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 02.11.2017 wurde dem BF der mit Bescheid vom 13.02.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen, wobei
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung
§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt IV.
und V.). Weiters wurde unter Spruchpunkt VI. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 9 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Darin wurde u.a. festgestellt, dass die Identität des BF mangels vorgelegter geeigneter Personaldokumente nicht feststehe und er eine falsche Identität genannt habe. Der BF sei aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs anzusehen. Eigene glaubhafte konventionsrelevante Gründe würden nicht bestehen und hätten nie bestanden. Hinsichtlich des Vaters des BF sei ein Aberkennungsverfahren anhängig. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland bestehe für den BF auch kein reales Risiko, dort einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr oder einer dem
- oder
- Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der BF sei gesund und arbeitsfähig, verfüge über eine Grundschulbildung sowie berufliche Erfahrungen. Im Herkunftsstaat würden soziale Kontakte sowie eine reelle Unterkunftsmöglichkeit bestehen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien gesichert. Der BF sei kinderlos, ledig und strafrechtlich unbescholten. Er habe außer seinen Eltern und Geschwistern keine familiären Bindungen in Österreich. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach, zuletzt sei er vom XXXX .2017 bis XXXX .2017 unselbstständig beschäftigt gewesen. Er sei die meiste Zeit in Österreich ohne Beschäftigung gewesen. Er habe ein Gewerbe angemeldet und die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt. Seine Wertevorstellungen würden massiv den Grundsätzen der österreichischen Verfassung und dem europäischen Recht wie den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen widersprechen. Dazu wurden weiters Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 02.11.2017 wurde dem BF der mit Bescheid vom 13.02.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen, wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 9, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Darin wurde u.a. festgestellt, dass die Identität des BF mangels vorgelegter geeigneter Personaldokumente nicht feststehe und er eine falsche Identität genannt habe. Der BF sei aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs anzusehen. Eigene glaubhafte konventionsrelevante Gründe würden nicht bestehen und hätten nie bestanden. Hinsichtlich des Vaters des BF sei ein Aberkennungsverfahren anhängig. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland bestehe für den BF auch kein reales Risiko, dort einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr oder einer dem
- oder
- Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der BF sei gesund und arbeitsfähig, verfüge über eine Grundschulbildung sowie berufliche Erfahrungen. Im Herkunftsstaat würden soziale Kontakte sowie eine reelle Unterkunftsmöglichkeit bestehen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien gesichert. Der BF sei kinderlos, ledig und strafrechtlich unbescholten. Er habe außer seinen Eltern und Geschwistern keine familiären Bindungen in Österreich. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach, zuletzt sei er vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 unselbstständig beschäftigt gewesen. Er sei die meiste Zeit in Österreich ohne Beschäftigung gewesen. Er habe ein Gewerbe angemeldet und die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt. Seine Wertevorstellungen würden massiv den Grundsätzen der österreichischen Verfassung und dem europäischen Recht wie den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen widersprechen. Dazu wurden weiters Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurden unter anderem die folgenden Erwägungen getroffen: Aus der "Einschätzung des BVT ergibt sich, dass Sie Kontakt zu Individuen haben, die radikal islamistischen Kreisen zuzurechnen sind und Sie zusammen XXXX wollten, dies aber XXXX verhindert werden konnte. Dieser Mitreisende war XXXX und XXXX . Vor allem aufgrund der XXXX ist offensichtlich davon auszugehen, dass auch Sie sich XXXX wollten. Auf Vorhalt des Bundesamtes gaben Sie dazu an, dass Sie auf Ersuchen XXXX wollen. Abgesehen davon, dass Sie dazu keine Beweismittel vorgelegt haben ( XXXX ) ergibt sich, dass für Sie aus den von Ihnen genannten Gründen absolut keine Motivation bestanden haben konnte, XXXX , da Ihr Bekannter jedenfalls sich nicht gescheut hat, XXXX und nicht plausibel ist, warum er dann XXXX . Dazu kommt, dass aufgrund des geschilderten Hergangs die Beziehung zu diesem Begleiter ganz andere Umstände innewohnen, als dass Sie diesen angeblich zufällig in einem Restaurant in Deutschland kennen gelernt hätten. Vor allem erklärten Sie, die Leute kritisch zu beleuchten, was mit einem solchen Verhalten, eben gleich mit diesem völlig unkritisch zumindest XXXX , wo Sie diesen bloß einmal getroffen hätten. Sie waren daher nicht imstande, der Behörde glaubhaft die Einschätzung des BVT zu entkräften, denn diese Angaben wurden seitens des BVT ernstlich angezweifelt und die "Harmlosigkeit" XXXX infrage gestellt. Dies wurde damit begründet, dass aus ähnlich gelagerten Fällen bekannt sei, dass Personen, die XXXX Zusammenfassend sei laut BVT festzustellen, dass bei Ihnen ein nicht zu ignorierendes Interesse an radikal-islamischen Ideologien bestehe, insoweit sie XXXX . Darüber hinaus kommt das BVT zum Schluss, dass jedenfalls durch Ihren Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet ist. [...] Hier ist ausdrücklich drauf zu verweisen, dass den Schlussfolgerungen des BVT als Spezialbehörde erhöhter Beweiswert beizumessen ist."Aus der "Einschätzung des BVT ergibt sich, dass Sie Kontakt zu Individuen haben, die radikal islamistischen Kreisen zuzurechnen sind und Sie zusammen römisch 40 wollten, dies aber römisch 40 verhindert werden konnte. Dieser Mitreisende war römisch 40 und römisch 40 . Vor allem aufgrund der römisch 40 ist offensichtlich davon auszugehen, dass auch Sie sich römisch 40 wollten. Auf Vorhalt des Bundesamtes gaben Sie dazu an, dass Sie auf Ersuchen römisch 40 wollen. Abgesehen davon, dass Sie dazu keine Beweismittel vorgelegt haben ( römisch 40 ) ergibt sich, dass für Sie aus den von Ihnen genannten Gründen absolut keine Motivation bestanden haben konnte, römisch 40 , da Ihr Bekannter jedenfalls sich nicht gescheut hat, römisch 40 und nicht plausibel ist, warum er dann römisch 40 . Dazu kommt, dass aufgrund des geschilderten Hergangs die Beziehung zu diesem Begleiter ganz andere Umstände innewohnen, als dass Sie diesen angeblich zufällig in einem Restaurant in Deutschland kennen gelernt hätten. Vor allem erklärten Sie, die Leute kritisch zu beleuchten, was mit einem solchen Verhalten, eben gleich mit diesem völlig unkritisch zumindest römisch 40 , wo Sie diesen bloß einmal getroffen hätten. Sie waren daher nicht imstande, der Behörde glaubhaft die Einschätzung des BVT zu entkräften, denn diese Angaben wurden seitens des BVT ernstlich angezweifelt und die "Harmlosigkeit" römisch 40 infrage gestellt. Dies wurde damit begründet, dass aus ähnlich gelagerten Fällen bekannt sei, dass Personen, die römisch 40 Zusammenfassend sei laut BVT festzustellen, dass bei Ihnen ein nicht zu ignorierendes Interesse an radikal-islamischen Ideologien bestehe, insoweit sie römisch 40 . Darüber hinaus kommt das BVT zum Schluss, dass jedenfalls durch Ihren Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet ist. [...] Hier ist ausdrücklich drauf zu verweisen, dass den Schlussfolgerungen des BVT als Spezialbehörde erhöhter Beweiswert beizumessen ist." Zur Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine besonderen Bindungen in Österreich habe, die über das normale Maß der Beziehungen zu anderen Personen hinausgehen würden. Zweifelsfrei existiere eine Beziehung zwischen dem BF und seinen Eltern und Geschwistern, doch sei diese dahingehend zu relativieren, dass er volljährig sei. Auch das Vorliegen eines anderen besonderen Abhängigkeitsverhältnisses habe im Verfahren nicht festgestellt werden können. Der BF sei nicht erwerbstätig und auch nicht selbsterhaltungsfähig. Zuletzt habe er Anstalten gemacht, einer - mittlerweile nach knapp einem Monat wiederum beendeten - Beschäftigung nachzugehen. Die überwiegende Zeit habe er von Sozialhilfe gelebt. Weiters sei darauf zu verweisen, dass der BF nach einer erfolglosen Unternehmensgründung die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt habe, wie dies aus der Information des Hauptverbandes der Sozialversicherungen zu entnehmen sei. Eine aktive Teilnahme am sozialen Leben außerhalb des Boxclubs habe der BF nicht ins Treffen geführt. Auch eine zu seinen Gunsten ausfallende Verhaltensprognose sei nicht möglich, da er derart stark in Wertvorstellungen verwurzelt sei, welche vorwiegend durch Intoleranz gegenüber anderen Lebensformen gezeichnet sei. Im Lichte dieses Umstandes sei davon auszugehen, dass diese Vorstellungen dem österreichischen Verfassungsrecht widersprechen und das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft gefährden würden. Im Fall des BF liege eine Qualifikation vor, die dazu führe, dass ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden könne, da davon auszugehen sei, dass er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung habe und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auch zu gewärtigenden Entwicklungen in deren Umfeld extremistische und terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Dieser Umstand stelle jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 02.11.2017 wurde dem BF eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid wurde in seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des beschwerdegegenständlichen Verfahrens infolge von Verletzung von Bestimmungen des formellen als auch Bestimmungen des materiellen Rechts angefochten. So stützte das BVT seine Einschätzung hinsichtlich des BF im Wesentlichen darauf, dass bekannt geworden sei, dass der BF XXXX worden sei. Diese Information sei nachweislich falsch, da der BF in seiner Einvernahme darlegen habe können, dass er niemals XXXX sei, XXXX . Das Bundesamt habe es jedoch unterlassen, nochmals mit dem BVT Kontakt aufzunehmen und abzuklären, woher diese offenbar unrichtige Information stamme. Der BF werde mit nebulosen Vermutungen konfrontiert und habe keine Möglichkeit, seine Rechte effektiv zu vertreten, da das gesamte Beweismaterial nicht offengelegt werde, sodass jedenfalls keine Waffengleichheit vorliege. Der BF habe XXXX stets zugegeben und erklärt, weshalb XXXX . XXXX habe der BF nicht XXXX , sodass sich schon daraus ergebe, dass er keinesfalls eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich sei. Das Bundesamt gehe im bekämpften Bescheid davon aus, dass XXXX sei, weshalb er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde. Diese Feststellung sei jedenfalls überschießend, zumal sich aus dem gesamten Akteninhalt keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Die vom Bundesamt vertretene Rechtsansicht würde dazu führen, dass jede Mutmaßung des BVT eine Aberkennung des bereits zuerkannten Status des Asylberechtigten zur Folge hätte. Der BF sei zudem in der Russischen Föderation massiv gefährdet. Sein Vater sei XXXX . Schon allein dadurch sei der BF wie sämtliche Familienangehörige des Vaters des BF massiv in Russland gefährdet. Faktum sei, dass der Vater des BF in Russland respektive in Tschetschenien XXXX . Dies bedeute für den BF, dass auch er einer Bestrafung durch den Staat Russland ausgesetzt werden könnte.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid wurde in seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des beschwerdegegenständlichen Verfahrens infolge von Verletzung von Bestimmungen des formellen als auch Bestimmungen des materiellen Rechts angefochten. So stützte das BVT seine Einschätzung hinsichtlich des BF im Wesentlichen darauf, dass bekannt geworden sei, dass der BF römisch 40 worden sei. Diese Information sei nachweislich falsch, da der BF in seiner Einvernahme darlegen habe können, dass er niemals römisch 40 sei, römisch 40 . Das Bundesamt habe es jedoch unterlassen, nochmals mit dem BVT Kontakt aufzunehmen und abzuklären, woher diese offenbar unrichtige Information stamme. Der BF werde mit nebulosen Vermutungen konfrontiert und habe keine Möglichkeit, seine Rechte effektiv zu vertreten, da das gesamte Beweismaterial nicht offengelegt werde, sodass jedenfalls keine Waffengleichheit vorliege. Der BF habe römisch 40 stets zugegeben und erklärt, weshalb römisch 40 . römisch 40 habe der BF nicht römisch 40 , sodass sich schon daraus ergebe, dass er keinesfalls eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich sei. Das Bundesamt gehe im bekämpften Bescheid davon aus, dass römisch 40 sei, weshalb er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde. Diese Feststellung sei jedenfalls überschießend, zumal sich aus dem gesamten Akteninhalt keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Die vom Bundesamt vertretene Rechtsansicht würde dazu führen, dass jede Mutmaßung des BVT eine Aberkennung des bereits zuerkannten Status des Asylberechtigten zur Folge hätte. Der BF sei zudem in der Russischen Föderation massiv gefährdet. Sein Vater sei römisch 40 . Schon allein dadurch sei der BF wie sämtliche Familienangehörige des Vaters des BF massiv in Russland gefährdet. Faktum sei, dass der Vater des BF in Russland respektive in Tschetschenien römisch 40 . Dies bedeute für den BF, dass auch er einer Bestrafung durch den Staat Russland ausgesetzt werden könnte.
- Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.05.2018 wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des BF in Anwesenheit eines Vertreters der Behörde, des Vertreters des BF und einer Dolmetscherin der russischen Sprache sowie einer Befragung eines informierten Vertreters des BVT, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes und in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. In der Verhandlung brachte der BF im Wesentlichen wie bisher vor. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, dass seine Eltern sowie seine Schwester sich in Österreich aufhalten. Der BF wohne aber nicht mit ihnen zusammen. Sein Bruder habe sich in XXXX niedergelassen. Der BF sei seit drei Monaten (nach muslimischen Ritus) verheiratet. In Tschetschenien würden sich seine Großeltern sowie Onkeln und Tanten aufhalten. Er habe Kontakt zu diesen. Der BF habe in Österreich ein Gewerbe für Kleintransporte angemeldet und lebe davon. Zu einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien gab er im Wesentlichen an, in Tschetschenien nicht leben zu können, weil er mit der Politik in Tschetschenien nicht einverstanden sei. In der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens würden Tschetschenen nicht in Ruhe gelassen werden.In der Verhandlung brachte der BF im Wesentlichen wie bisher vor. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, dass seine Eltern sowie seine Schwester sich in Österreich aufhalten. Der BF wohne aber nicht mit ihnen zusammen. Sein Bruder habe sich in römisch 40 niedergelassen. Der BF sei seit drei Monaten (nach muslimischen Ritus) verheiratet. In Tschetschenien würden sich seine Großeltern sowie Onkeln und Tanten aufhalten. Er habe Kontakt zu diesen. Der BF habe in Österreich ein Gewerbe für Kleintransporte angemeldet und lebe davon. Zu einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien gab er im Wesentlichen an, in Tschetschenien nicht leben zu können, weil er mit der Politik in Tschetschenien nicht einverstanden sei. In der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens würden Tschetschenen nicht in Ruhe gelassen werden. Der informierten Vertreter des BVT bestätigte in der Verhandlung im Wesentlichen XXXX sowie den Umstand, dass dieser XXXX Seitens des Vertreters der Behörde wurde u.a. darauf hingewiesen, dass dem Vater des BF der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2018, Zl. 722567602 - 171154105 BMI-BFA BGLD RD,
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aberkannt wurde und der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 nicht zuerkannt wurde. Dieser Bescheid wurde im Mai 2018 rechtskräftig. Dazu wurde der entsprechende Bescheid vorgelegt, dem u.a. zu entnehmen ist, dass aus den vorgelegten russischen Dokumenten hervorgeht, dass der Vater des BF sich XXXX nach Tschetschenien begeben habe, dort an einem gerichtlichen Scheidungsverfahren teilgenommen habe und sich XXXX einen russischen Reisepass ausstellen habe lassen. Weiters habe er einen 2002 ausgestellten russischen Reisepass bis 2016 verheimlicht. Er sei in Österreich unter einer falschen Identität aufgetreten und habe sich auch einen Konventionspass auf diese falsche Identität ausstellen lassen. Das Bundesamt ist in der Entscheidung zum Schluss gekommen, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des Status geführt haben, nie vorgelegen seien bzw. sich analog der Länderfeststellungen jedenfalls zwischenzeitlich derart geändert haben, dass ihm keine Verfolgung mehr drohen könne und nicht drohen werde.Der informierten Vertreter des BVT bestätigte in der Verhandlung im Wesentlichen römisch 40 sowie den Umstand, dass dieser römisch 40 Seitens des Vertreters der Behörde wurde u.a. darauf hingewiesen, dass dem Vater des BF der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2018, Zl. 722567602 - 171154105 BMI-BFA BGLD RD,
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt wurde und der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt wurde. Dieser Bescheid wurde im Mai 2018 rechtskräftig. Dazu wurde der entsprechende Bescheid vorgelegt, dem u.a. zu entnehmen ist, dass aus den vorgelegten russischen Dokumenten hervorgeht, dass der Vater des BF sich römisch 40 nach Tschetschenien begeben habe, dort an einem gerichtlichen Scheidungsverfahren teilgenommen habe und sich römisch 40 einen russischen Reisepass ausstellen habe lassen. Weiters habe er einen 2002 ausgestellten russischen Reisepass bis 2016 verheimlicht. Er sei in Österreich unter einer falschen Identität aufgetreten und habe sich auch einen Konventionspass auf diese falsche Identität ausstellen lassen. Das Bundesamt ist in der Entscheidung zum Schluss gekommen, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des Status geführt haben, nie vorgelegen seien bzw. sich analog der Länderfeststellungen jedenfalls zwischenzeitlich derart geändert haben, dass ihm keine Verfolgung mehr drohen könne und nicht drohen werde. Dazu befragt, bestätigte der BF in der Verhandlung, dass es ihm bekannt sei, dass sich sein Vater einen russischen Reisepass ausstellen habe lassen. Der Vater des BF ist trotz ausgewiesener Ladung als Zeuge zur Verhandlung nicht erschienen.
- Einem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelter Abschlussbericht des BVT an die Staatsanwaltschaft vom XXXX 2018 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass nach eingehender Prüfung aller sichergestellten physischen und elektronischen Datenträger in Kombination mit Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten beim BF keine Anhaltspunkte, die auf eine radikal-islamistische Einstellung des BF schließen lassen, noch begründbare Erkenntnisse, die eine diesbezügliche Straftat belegen würden, gewonnen werden konnten. Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass bei keinem der Beschuldigten (darunter der BF) "islamistisch-extremistische Tendenzen wahrgenommen" werden konnten.
- Einem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelter Abschlussbericht des BVT an die Staatsanwaltschaft vom römisch 40 2018 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass nach eingehender Prüfung aller sichergestellten physischen und elektronischen Datenträger in Kombination mit Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten beim BF keine Anhaltspunkte, die auf eine radikal-islamistische Einstellung des BF schließen lassen, noch begründbare Erkenntnisse, die eine diesbezügliche Straftat belegen würden, gewonnen werden konnten. Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass bei keinem der Beschuldigten (darunter der BF) "islamistisch-extremistische Tendenzen wahrgenommen" werden konnten.
- In einer Stellungnahme des Bundesamtes vom 21.11.2018 wurde mitgeteilt, dass bekannt geworden sei, dass der BF mit XXXX 2018 amtlich von seiner Wohnadresse abgemeldet worden sei, wobei die zuständige Meldebehörde keinen Hinweis zum Verbleib des BF habe. Laut Auskunft des Vaters des BF vom 21.11.2018 dürfte der BF mit seiner Gattin nach Tschetschenien zurückgekehrt sein. Dazu wurde ein entsprechendes Einvernahmeprotokoll vom 21.11.2018 beigefügt. Weiters wurde ausgeführt, dass auch bislang unbestätigt hervorgekommen sei, dass der BF zu seinem Bruder nach XXXX verzogen sei und sich dort aufhalte. Es ergeht daher der Antrag, die Entscheidung des Bundesamtes jedenfalls mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Status nach den Bestimmungen des §§ 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aberkannt werde, da der BF keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe. Es werde davon ausgegangen, dass der der Vertreter des BF zum Verbleib des BF Auskunft geben könne, allenfalls wäre zu hinterfragen, ob die Vertretungsmacht noch aufrecht bestehe.
- In einer Stellungnahme des Bundesamtes vom 21.11.2018 wurde mitgeteilt, dass bekannt geworden sei, dass der BF mit römisch 40 2018 amtlich von seiner Wohnadresse abgemeldet worden sei, wobei die zuständige Meldebehörde keinen Hinweis zum Verbleib des BF habe. Laut Auskunft des Vaters des BF vom 21.11.2018 dürfte der BF mit seiner Gattin nach Tschetschenien zurückgekehrt sein. Dazu wurde ein entsprechendes Einvernahmeprotokoll vom 21.11.2018 beigefügt. Weiters wurde ausgeführt, dass auch bislang unbestätigt hervorgekommen sei, dass der BF zu seinem Bruder nach römisch 40 verzogen sei und sich dort aufhalte. Es ergeht daher der Antrag, die Entscheidung des Bundesamtes jedenfalls mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Status nach den Bestimmungen des Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt werde, da der BF keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe. Es werde davon ausgegangen, dass der der Vertreter des BF zum Verbleib des BF Auskunft geben könne, allenfalls wäre zu hinterfragen, ob die Vertretungsmacht noch aufrecht bestehe. Das Schreiben vom 21.11.2018 wurde dem Vertreter des BF mit der Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. In einer Stellungnahme vom 12.12.2018 gab der Vertreter des BF bekannt, dass ihm der derzeitige Aufenthaltsort des BF nicht bekannt sei, es sei ihm auch nicht möglich gewesen, diesen telefonisch zu kontaktieren. Formal sei das Vertretungsverhältnis jedoch aufrecht, da eine Kündigung nicht erfolgt sei. Es würden die Beschwerdeanträge ausdrücklich aufrechterhalten werden. Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.03.2019 wurden den Parteien aktuelle Feststellungen zur Russischen Föderation übermittelt und mitgeteilt, dass der BF laut Auskunft des Zentralen Melderegisters seit XXXX .2018 über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet verfügt. Den Parteien wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt, von der kein Gebrauch gemacht wurde.Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.03.2019 wurden den Parteien aktuelle Feststellungen zur Russischen Föderation übermittelt und mitgeteilt, dass der BF laut Auskunft des Zentralen Melderegisters seit römisch 40 .2018 über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet verfügt. Den Parteien wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt, von der kein Gebrauch gemacht wurde. Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters zum Stichtag verfügt der BF über keine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem. Der BF reiste mit seinen Eltern und Geschwistern im September 2002 im Alter von 16 Jahren illegal in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.02.2004, Zl. 234.482/0-VII/20/03, wurde dem BF
§ 11Asyl
G 1997 durch Erstreckung (auf seinen Vater) Asyl gewährt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.02.2004, Zl. 234.482/0-VII/20/03, wurde dem BF
Paragraph 11, AsylG 1997 durch Erstreckung (auf seinen Vater) Asyl gewährt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.02.2004, Zl. 234.480/0-VII/20/03, wurde dem Vater des BF
§ 7Asyl
G 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.02.2004, Zl. 234.480/0-VII/20/03, wurde dem Vater des BF
Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2018, Zl. 722567602 - 171154105 BMI-BFA BGLD RD, wurde dem Vater des BF der Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aberkannt und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 nicht zuerkannt. Es konnten auch weder das Vorliegen konventionsrelevanter Gründe noch ein reales Risiko für eine einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr oder einer demMit rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2018, Zl. 722567602 - 171154105 BMI-BFA BGLD RD, wurde dem Vater des BF der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Es konnten auch weder das Vorliegen konventionsrelevanter Gründe noch ein reales Risiko für eine einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr oder einer dem
- oder
- Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung im Herkunftsland festgestellt werden. Der BF hat im Herkunftsland die Schule besucht, hat sich von 1997 bis 1999/2000 in XXXX und dann bis zur Ausreise in Tschetschenien aufgehalten.Der BF hat im Herkunftsland die Schule besucht, hat sich von 1997 bis 1999 aus 2000, in römisch 40 und dann bis zur Ausreise in Tschetschenien aufgehalten. Im Herkunftsland halten sich die Großeltern des BF sowie Onkel und Tanten auf, zu denen Kontakt besteht. In Österreich halten sich die Eltern des BF sowie eine Schwester auf. Ein Bruder befindet sich in XXXX . Der BF ist nach muslimischen Ritus mit einer österreichischen Staatsbürgerin tschetschenischer Herkunft verheiratet. Der kinderlose BF verfügt seit XXXX 2018 über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet.In Österreich halten sich die Eltern des BF sowie eine Schwester auf. Ein Bruder befindet sich in römisch 40 . Der BF ist nach muslimischen Ritus mit einer österreichischen Staatsbürgerin tschetschenischer Herkunft verheiratet. Der kinderlose BF verfügt seit römisch 40 2018 über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet. Der BF verfügt über einen Schulabschluss mit Matura. Er hat keine Berufsausbildung. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er war zuletzt selbständig im Bereich von Kleintransporten erwerbstätig. Er ist unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr ins Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Übergriffe ausgesetzt ist. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF sich im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
- Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ausgegangen:
- Politische Lage im Allgemeinen Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
- Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
- Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
- Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am
- März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
- Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
- Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
- Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am
- März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017). Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a). Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
- September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
- September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a). Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember
- Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017 -Strichaufzählung Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder, https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen, http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017 1.
- Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 25.1.2018), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB Moskau 12.2017). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien somit mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung GKS - Staatliches Statistikamt (25.1.2018): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2018, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/demo/PrPopul2018.xlsx, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 1.8.2018
- Sicherheitslage im Allgemeinen Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017). Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
- April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS - v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016). Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen - der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia - hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017). Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017). Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FP - Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens, http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien, http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich, https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017
- a. Sicherheitslage im Nordkaukasus im Allgemeinen Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März
- Zudem stellt sich für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung zu sorgen - besonders vor der Winterolympiade in Sotschi
- Seit 2016 sinkt die Jihad-Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind zugunsten der Agenda der "siloviki" (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt (SWP 4.2017). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016). Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017). Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014: 525 Opfer). 202 davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184) (Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Caucasian Knot (15.4.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2017, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/39216/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 18.7.2017
- b. Sicherheitslage in Tschetschenien im Besonderen Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018
- Rechtsschutz/Justizwesen im Allgemeinen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AA 24.1.2017).Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AA 24.1.2017). Am
- Juli 2016 wurden die unter dem Begriff Yarovaya-Paket zusammengefassten Änderungen der Gesetze zur Bekämpfung des Extremismus in Kraft gesetzt. Die geänderten Rechtsvorschriften waren zu weiten Teilen unvereinbar mit Russlands internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte. So wurden alle missionarischen Aktivitäten außerhalb eigens dazu bestimmter religiöser Institutionen verboten und Provider dazu verpflichtet, den gesamten Nachrichtenverkehr sechs Monate lang und alle Metadaten drei Jahre lang zu speichern. Zudem wurde die Höchststrafe für extremistische Delikte von vier auf acht Jahre und für Anstiftung zur Beteiligung an Massenunruhen von fünf auf zehn Jahre Haft angehoben. Am
- November 2016 kündigte Präsident Putin an, dass Russland nicht länger beabsichtige, Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu werden. Russland hatte das Statut im Jahr 2000 unterschrieben, jedoch nie ratifiziert (AI 22.2.2017). Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 3.3.2017).Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Es gibt Bestrebungen zu einer weiteren Entkriminalisierung leichterer Straftaten, bislang allerdings ohne konkrete Ergebnisse. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 24.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017
- Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Im April 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 3.3.2017). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 24.1.2017). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenith 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramsan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017).NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vergleiche EASO 3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Zenith (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, Zugriff 21.6.2017
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden: -Strichaufzählung Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(1969)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
(1973)und erstes Zusatzprotokoll
(1991)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(1973)-Strichaufzählung Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(1981)und Zusatzprotokoll
(2004)-Strichaufzählung Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1987)-Strichaufzählung Kinderrechtskonvention
(1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet
(2001)-Strichaufzählung Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 24.1.2017) Die Menschenrechtslage in Russland hat sich weiter verschlechtert. Neben der mangelnden Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten sind v. a. Gewaltakte im Strafvollzug gegenüber Häftlingen und deren unzureichende medizinische Versorgung gravierende Probleme. Die damalige Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) der Russischen Föderation, Ella Pamfilowa, mahnte in ihrem Jahresbericht 2015 unter anderem eine Präzisierung des Begriffes "politische Tätigkeit" im Gesetz über NGOs an. Im Mai 2016 kam es in der Tat zu einer Gesetzesänderung. Seitdem wird allerdings nahezu jede NGO-Aktivität im öffentlichen Raum als "politisch" gewertet. Das hat zur Folge, dass NGOs in das Register "ausländischer Agenten" eingetragen werden können, wodurch sie häufig gezwungen sind, ihre Tätigkeiten massiv einzuschränken oder sogar einzustellen. Der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Zuletzt hat er angemahnt, Amnesty International Zugang zu ihren von der Moskauer Stadtverwaltung geschlossenen Büros zu gewähren. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Auch der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2015, 14,2% der anhängigen Fälle (9.200 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2015 hat der EGMR 116 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an. Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus und konstatierten mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Hälfte der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. Im Rahmen der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation wird von teilweise schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet. Die OSZE (ODIHR und High Commissioner for National Minorities) berichtete im September 2015 über Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Meinungsfreiheit. Im Wesentlichen leiden Kritiker der Krim-Annexion, Angehörige der Krim-Tataren, Vertreter des Kiewer Patriarchats der orthodoxen Kirche, der katholischen und protestantischen Kirche sowie der Zeugen Jehovas unter Einschränkungen ihrer Rechte. Im September 2016 wurde die Mejlis, der repräsentative Rat der Krimtataren, vom russischen Obersten Gerichtshof als extremistische Organisation eingestuft und verboten. Diverse Mejlis-Mitglieder erleiden (polizeiliche) Repressalien oder stehen unter Anklage (AA 24.1.2017). Menschenrechtsverletzungen kommen regelmäßig vor. Zwar werden in Russland die Grundrechte in der Verfassung garantiert, es wächst jedoch der Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit. Die Staatsführung bekennt sich offiziell zur Einhaltung der Menschenrechte, stellt einige jedoch mit Verweis auf "traditionelle russische Werte" infrage (z.B. Nicht-Diskriminierung von LGBT-Personen) und leistet Verletzungen Vorschub (z.B. Stigmatisierung kritischer Stimmen als staatsfeindlich) bzw. bemüht sich nicht ausreichend um Prävention und Strafverfolgung (z.B. Übergriffe gegen Journalisten). Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Berichtszeitraumes hat sich trotz rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert. Insbesondere in Dagestan, Inguschetien und Tschetschenien bleibt die Menschenrechtslage schlecht. Die Sorge vor einer möglichen Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort (AA 24.1.2017). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Menschenrechtsverteidiger wurden wegen ihrer Aktivitäten mit Geldstrafen belegt oder strafrechtlich verfolgt. Zum ersten Mal kam es wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Agentengesetz zur Strafverfolgung. Eine Reihe von Personen wurde wegen ihrer Kritik an der Staatspolitik oder des Besitzes bzw. Verbreitens extremistischer Materialien nach den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus unter Anklage gestellt. Es gab Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen in den Strafvollzugsanstalten des Landes (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).Die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Menschenrechtsverteidiger wurden wegen ihrer Aktivitäten mit Geldstrafen belegt oder strafrechtlich verfolgt. Zum ersten Mal kam es wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Agentengesetz zur Strafverfolgung. Eine Reihe von Personen wurde wegen ihrer Kritik an der Staatspolitik oder des Besitzes bzw. Verbreitens extremistischer Materialien nach den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus unter Anklage gestellt. Es gab Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen in den Strafvollzugsanstalten des Landes (AI 22.2.2017, vergleiche HRW 12.1.2017). Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2017a). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt. Laut einer rezenten Umfrage zum Stand der Menschenrechte in Russland durch das Meinungsforschungsinstitut FOM glauben 42% der Befragten nicht, dass die Menschenrechte in Russland eingehalten werden, während 36% der Meinung sind, dass sie sehr wohl eingehalten werden. Die Umfrage ergab, dass die russische Bevölkerung v.a. auf folgende Rechte Wert legt: Recht auf freie medizinische Versorgung (74%), Recht auf Arbeit und gerechte Bezahlung (54%), Recht auf kostenlose Ausbildung (53%), Recht auf Sozialleistungen (43%), Recht auf Eigentum (31%), Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (31%), Recht auf eine gesunde Umwelt (19%), Recht auf Privatsphäre (16%), Rede- und Meinungsfreiheit (16%) (ÖB Moskau 12.2016). Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet. Im Februar 2016 führte das Komitee gegen Folter des Europarats eine Mission in die Republiken Dagestan und Kabardino-Balkarien durch. Auch Vertreter des russischen präsidentiellen Menschenrechtrats bereisten im Juni 2016 den Nordkaukasus und traf sich mit den einzelnen Republikoberhäuptern (ein Treffen mit Ramzan Kadyrow wurde abgesagt, nachdem die tschetschenischen Behörden gegen die Teilnahme des Leiters der NGO Komitee gegen Folter Igor Kaljapin protestiert hatten) (ÖB Moskau 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17903, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017) -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation 5. a. Menschenrechtslage in Tschetschenien im Besonderen NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. Die unabhängige Novaya Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung