4 B-VG zulässig.Die ordentliche Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer, eine staatenlose Palästinenserin aus Syrien (Erstbeschwerdeführerin) sowie syrische Staatsangehörige (Zweit- und Drittbeschwerdeführer), stellten am 01.09.2015 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: "ÖB") Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich
G 2005, um das Familienleben mit einer namentlich genannten Bezugsperson (im Folgenden "A") in Österreich fortzusetzen. Die Erstbeschwerdeführerin ist die zweite Ehefrau der Bezugsperson, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Zweit- und Drittbeschwerdeführer werden im Einreiseverfahren von der Erstbeschwerdeführerin vertreten.1. Die Beschwerdeführer, eine staatenlose Palästinenserin aus Syrien (Erstbeschwerdeführerin) sowie syrische Staatsangehörige (Zweit- und Drittbeschwerdeführer), stellten am 01.09.2015 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: "ÖB") Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich
Paragraph 35, AsylG 2005, um das Familienleben mit einer namentlich genannten Bezugsperson (im Folgenden "A") in Österreich fortzusetzen. Die Erstbeschwerdeführerin ist die zweite Ehefrau der Bezugsperson, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Zweit- und Drittbeschwerdeführer werden im Einreiseverfahren von der Erstbeschwerdeführerin vertreten. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.06.2015, Zl. 1046633806-140221155/BMI-BFA_STM_RD,
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.06.2015, Zl. 1046633806-140221155/BMI-BFA_STM_RD,
Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Schriftsatz vom 03.12.2015 (übernommen am 29.12.2015) wurde die Erstbeschwerdeführerin zur Stellungnahme bezüglich ihres Einreiseantrages aufgefordert. Darin wurde ihr vorgehalten, das BFA habe nach Prüfung ihres Einreiseantrages mitgeteilt, dass die Stattgebung ihres Antrags auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, da Doppel- oder Mehrfachehen mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar und daher nicht gültig seien. Hier sei lediglich die zeitlich erste erfolgte Eheschließung als gültig anzusehen. Eine Wahlmöglichkeit, welche Ehefrau nach Österreich kommen solle, bestehe nicht. Am selben Tag wurde der Erstbeschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, dass bezüglich der Einreise der Zweit- und Drittbeschwerdeführer eine schriftliche Einverständniserklärung für deren alleinige Einreise nach Österreich sowie eine Übertragung der alleinigen Obsorge an den Kindesvater benötigt werde. Die Erstbeschwerdeführerin gab in der Folge keine Stellungnahme ab. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 13.01.2016, zugestellt am 01.02.2016, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, da Dopple- oder Mehrfachehen mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar und daher nicht gültig seien. Hier sei lediglich die zeitlich erste erfolgte Eheschließung als gültig anzusehen. Eine Wahlmöglichkeit, welche Ehefrau nach Österreich kommen solle, bestehe nicht. Zu dem diesbezüglichen Vorhalt habe die Erstbeschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben. Daraus ergebe sich, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Vm § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen sei. Es werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung
G möglich sei.Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 13.01.2016, zugestellt am 01.02.2016, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, da Dopple- oder Mehrfachehen mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar und daher nicht gültig seien. Hier sei lediglich die zeitlich erste erfolgte Eheschließung als gültig anzusehen. Eine Wahlmöglichkeit, welche Ehefrau nach Österreich kommen solle, bestehe nicht. Zu dem diesbezüglichen Vorhalt habe die Erstbeschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben. Daraus ergebe sich, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen sei. Es werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung
Paragraph 35, AsylG möglich sei.
GVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht. Auch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe daran nichts geändert. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2016, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht. Auch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe daran nichts geändert. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Im Hinblick auf diese Bindung der Vertretungsbehörde sei daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit nicht einzugehen. Mit Schriftsatz vom 07.04.2016 wurde die Vorlage der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
GVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht. Auch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe daran nichts geändert. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2016 wies die ÖB die Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführer
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht. Auch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe daran nichts geändert. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach §35 Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass in der Aufforderung zur Stellungnahme nicht darauf eingegangen worden sei, welche Unterlagen verweigert worden seien, sei den Beschwerdeführern beizupflichten, dass eine genauere Konkretisierung zur Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme hilfreich gewesen wäre. In den Ablehnungsbescheiden sei jedoch sehr wohl konkretisiert worden, um welche Unterlagen es sich handle. Es sei ständige Rechtsprechung des VwGH, dass ein allfälliger Verfahrensmangel des Verfahrens in erster Instanz saniert werde, wenn der Einschreiter Gelegenheit gehabt habe, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und davon, wie im vorliegenden Fall, Gebrauch gemacht habe. Ebenso habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die entsprechenden Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung als Vorhalt anzusehen seien, durch den das Parteiengehör gewahrt sei. Unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung sei nochmals anzumerken, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer die Zweitfrau der Bezugsperson sei, die Einreise nach Österreich aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA verweigert worden sei und sie die von ihr geforderten Bestätigungen iZm der Einreise ihrer Kinder nicht erbracht habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass eine alleinige Einreise der Kinder nach Österreich gegen den Willen der Kindesmutter sei. Mit Schriftsatz vom 15.06.2016 wurde die Vorlage der Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. 8. Mit den am 13.04.2016 und am 26.07.2016 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurden dem Bundesverwaltungsgericht diese Vorlageanträge samt Verwaltungsakten übermittelt. 9. Neben mehreren Ersuchen der Beschwerdeführer um rasche Entscheidung teilte A (die Bezugsperson der Beschwerdeführer) im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz 19.02.2018 mit, er habe sich von seiner Erstfrau scheiden lassen (OZ 2). Zum Beweis dafür legte er unter einem einen syrischen Gerichtsbeschluss eines islamischen Gerichts vom 24.04.2016 über die Legalisierung der Auflösung dieser (Erst)ehe im gegenseitigen Einvernehmen beider Ehegatten sowie einen staatlichen Auszug aus dem Familieneintrag vom 25.04.2016 vor, bei dem in der Spalte des Namens der Erstfrau in der Rubrik "Familienstand" "geschieden" vermerkt ist (allerdings in der Spalte des Namens der Erstbeschwerdeführerin in der Rubrik "Familienstand" kein Eintrag aufscheint ). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist staatenlose Palästinenserin aus Syrien und die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer, die syrische Staatsangehörige sind. Sie stellten am 01.09.2015 bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich
G 2005, um das Familienleben mit ihrer als Ehegatten bzw. Vater bezeichneten Bezugsperson A in Österreich fortzusetzen.Die Erstbeschwerdeführerin ist staatenlose Palästinenserin aus Syrien und die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer, die syrische Staatsangehörige sind. Sie stellten am 01.09.2015 bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich
Paragraph 35, AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrer als Ehegatten bzw. Vater bezeichneten Bezugsperson A in Österreich fortzusetzen. Die Erstbeschwerdeführerin ist (bei Beschwerdeerhebung) die zweite Ehefrau der Bezugsperson, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 23.06.2015, Zl. 1046633806-140221155/BMI-BFA_STM_RD,
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 23.06.2015, Zl. 1046633806-140221155/BMI-BFA_STM_RD,
Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
G idF BGBl. I Nr. 24/2016 sind aufgrund der Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens vor dem 1. Juni 2016 die Abs. 1, 2 und 4 noch idF BGBl. I. Nr. 68/2013, die Abs. 3 und 5 mangels entsprechender Übergangsbestimmungen im FrÄG 2017 aufgrund des § 73 Abs. 18 idF BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden):Paragraph 35, AsylG 2005 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet (
Paragraph 75, Absatz 24, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind aufgrund der Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens vor dem 1. Juni 2016 die Absatz eins, 2 und 4 noch in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2013,, die Absatz 3 und 5 mangels entsprechender Übergangsbestimmungen im FrÄG 2017 aufgrund des Paragraph 73, Absatz 18, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden): "Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35,
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren. 5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten: "Form der Eheschließung § 16
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
G 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte M XXXX StA. Syrien, als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und als Vater des Zweitbeschwerdeführers genannt.Im vorliegenden Fall wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte M römisch 40 StA. Syrien, als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und als Vater des Zweitbeschwerdeführers genannt. Es bestehen jedoch gravierende Zweifel am Vorliegen einer in Österreich gültigen Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.
dem Internationalen Privatrechtsgesetz mit einem Asylberechtigten in Österreich besteht. Nach § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Eine Mehrfachehe widerspricht eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung, und folgt aus § 6 IPRG, dass die von der Erstbeschwerdeführerin angegebene und angeblich in Syrien geschlossene Ehe hier keinen Rechtsbestand hat. Von daher ist auf die vorgelegten Unterlagen zur behaupteten Eheschließung gar nicht näher einzugehen.Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass keine rechtskonforme Ehe
dem Internationalen Privatrechtsgesetz mit einem Asylberechtigten in Österreich besteht. Nach Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Eine Mehrfachehe widerspricht eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung, und folgt aus Paragraph 6, IPRG, dass die von der Erstbeschwerdeführerin angegebene und angeblich in Syrien geschlossene Ehe hier keinen Rechtsbestand hat. Von daher ist auf die vorgelegten Unterlagen zur behaupteten Eheschließung gar nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt bei einem ähnlichen Sachverhalt in Bezug auf eine traditionell nach islamischem Recht geschlossene Ehe in seiner Entscheidung vom 11.10.2016, Ra 2016/01/0025 bis 0026-11, die Revision gegen eine Entscheidung, in welcher eine "Ehe auf Zeit" als dem ordre public im Sinne des § 6 IPRG widersprechend angesehen wurde, zurückgewiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt bei einem ähnlichen Sachverhalt in Bezug auf eine traditionell nach islamischem Recht geschlossene Ehe in seiner Entscheidung vom 11.10.2016, Ra 2016/01/0025 bis 0026-11, die Revision gegen eine Entscheidung, in welcher eine "Ehe auf Zeit" als dem ordre public im Sinne des Paragraph 6, IPRG widersprechend angesehen wurde, zurückgewiesen. Ungeachtet dieser Überlegungen ist jedoch hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers (und letztlich auch hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin) Folgendes maßgeblich: In einem ähnlich gelagerten Fall, in dem seitens der Behörde das Vorliegen einer dem ordre public widersprechenden Kinderehe festgestellt wurde und der Erstbeschwerdeführerin aus diesem Grund kein Einreisetitel gewährt wurde sowie der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer mangels Vorliegen einer Zustimmung der Obsorgeberechtigten [nämlich der Erstbeschwerdeführerin] zur Ausreise kein Einreisetitel gewährt wurde, hob der Verfassungsgerichtshof die bestätigende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 11.06.2018, Zl. E 3362-3364/2017-19, auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichstellung von Fremden untereinander verletzt worden seien. In den Erwägungen dieses Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof insbesondere aus: "Das Bundesverwaltungsgericht hegt im angefochtenen Erkenntnis keine Zweifel, dass es sich bei der mj. Zweitbeschwerdeführerin und dem mj. Drittbeschwerdeführer um die Kinder der in Österreich lebenden subsidiär schutzberechtigten Person handelt.
G 2005 ist auch Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass - wie sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt - zur Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers jedenfalls auch die Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin als Obsorgeberechtigte notwendig und diese nicht erteilt worden sei, sind in keiner Weise nachvollziehbar, weil - bereits nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin die Anträge
G 2005 für ihre Kinder selbst bei der Österreichischen Botschaft Teheran gestellt hat und die alleinige Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin zur Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ausreicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Verweigerung der Einreiseerlaubnis für die minderjährigen Kinder mit Willkür belastet (vgl. VfGH 27.11.2017, E 1001-1005/2017).In den Erwägungen dieses Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof insbesondere aus: "Das Bundesverwaltungsgericht hegt im angefochtenen Erkenntnis keine Zweifel, dass es sich bei der mj. Zweitbeschwerdeführerin und dem mj. Drittbeschwerdeführer um die Kinder der in Österreich lebenden subsidiär schutzberechtigten Person handelt.
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ist auch Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass - wie sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt - zur Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers jedenfalls auch die Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin als Obsorgeberechtigte notwendig und diese nicht erteilt worden sei, sind in keiner Weise nachvollziehbar, weil - bereits nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin die Anträge
Paragraph 35, AsylG 2005 für ihre Kinder selbst bei der Österreichischen Botschaft Teheran gestellt hat und die alleinige Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin zur Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ausreicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Verweigerung der Einreiseerlaubnis für die minderjährigen Kinder mit Willkür belastet vergleiche VfGH 27.11.2017, E 1001-1005/2017). Bei diesem Ergebnis ist das angefochtene Erkenntnis auch hinsichtlich der Verweigerung der Einreiseerlaubnis für die Erstbeschwerdeführerin aufzuheben, weil vor diesem Hintergrund zu prüfen gewesen wäre, ob - ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Ehe - Art. 8 EMRK gebieten würde, der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten (vgl. VfGH 06.06.2014, B 369/2013-13; 23.11.2015, E 1510/2015; 27.11.2017, E 1001-1005/2017)."Bei diesem Ergebnis ist das angefochtene Erkenntnis auch hinsichtlich der Verweigerung der Einreiseerlaubnis für die Erstbeschwerdeführerin aufzuheben, weil vor diesem Hintergrund zu prüfen gewesen wäre, ob - ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Ehe - Artikel 8, EMRK gebieten würde, der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten vergleiche VfGH 06.06.2014, B 369/2013-13; 23.11.2015, E 1510 aus 2015,; 27.11.2017, E 1001-1005/2017)." Der Verfassungsgerichtshof vertritt in dieser Entscheidung somit (implizit) die Auffassung, dass die Stellung eines Antrages auf Gewährung eines Einreisetitels durch den Obsorgeberechtigten für ein minderjähriges Kind der Zustimmung zur (auch alleinigen) Ausreise dieses Kindes gleichkommt. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist im gegenständlichen Fall - in dem der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels ebenfalls durch die Erstbeschwerdeführerin als Obsorgeberechtigte gestellt wurde - der Beschwerde hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers stattzugeben. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde feststellen müssen, ob es sich beim minderjährigen Zweitbeschwerdeführer um den leiblichen Sohn der Bezugsperson handelt. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin hat die Behörde vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung zu prüfen, ob - trotz festgestelltem Vorliegen einer dem ordre public widersprechenden Mehrfachehe - Art. 8 EMRK gebieten würde, allenfalls auch der Erstbeschwerdeführerin ein Visum zur Einreise zu erteilen. Von daher ist der Beschwerde auch hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin stattzugeben. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde Ermittlungen zum Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK anstellen müssen.Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin hat die Behörde vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung zu prüfen, ob - trotz festgestelltem Vorliegen einer dem ordre public widersprechenden Mehrfachehe - Artikel 8, EMRK gebieten würde, allenfalls auch der Erstbeschwerdeführerin ein Visum zur Einreise zu erteilen. Von daher ist der Beschwerde auch hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin stattzugeben. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde Ermittlungen zum Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK anstellen müssen. Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der Behebung der gegenständlichen Bescheide vorzugehen."Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der Behebung der gegenständlichen Bescheide vorzugehen."
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.5.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG zulässig, weil nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls hinsichtlich des Einreiseantrages der Erstbeschwerdeführerin die zu lösende Rechtsfrage, ob in den Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist oder nicht, in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden zu sein scheint bzw. scheint die Rechtslage nicht klar zu sein:Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls hinsichtlich des Einreiseantrages der Erstbeschwerdeführerin die zu lösende Rechtsfrage, ob in den Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist oder nicht, in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden zu sein scheint bzw. scheint die Rechtslage nicht klar zu sein: Im Jahr 2016 hat sich der Verwaltungsgerichtshof noch - allerdings ohne nähere eigene Begründung - der auch im gegenständlichen Erkenntnis dargestellten Auffassung des VfGH zur Berücksichtigung von Art. 8 EMRK auch im Bereich des Einreiseverfahrens nach § 35 AsylG angeschlossen und z.B. in VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, sowie in VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, hierzu folgendes ausgeführt:Im Jahr 2016 hat sich der Verwaltungsgerichtshof noch - allerdings ohne nähere eigene Begründung - der auch im gegenständlichen Erkenntnis dargestellten Auffassung des VfGH zur Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK auch im Bereich des Einreiseverfahrens nach Paragraph 35, AsylG angeschlossen und z.B. in VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, sowie in VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, hierzu folgendes ausgeführt: "Hinzu kommt, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung - wie das BFA in der Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigt - bereits wiederholt gefordert hat, im Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. VfGH vom
3 dieser Richtlinie lässt dieses Kapitel Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörigen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, unberührt.
, Absatz 3, dieser Richtlinie lässt dieses Kapitel Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörigen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, unberührt. Schon daraus ergibt sich, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht regelt, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die Erlangung eines Visums nach § 35 AsylG 2005 zielt aber gerade darauf ab, dem Drittstaatsangehörigen einen Einreisetitel zum Zweck des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz im Inland zu ermöglichen.Schon daraus ergibt sich, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht regelt, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die Erlangung eines Visums nach Paragraph 35, AsylG 2005 zielt aber gerade darauf ab, dem Drittstaatsangehörigen einen Einreisetitel zum Zweck des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz im Inland zu ermöglichen. Zwar nahm der Gesetzgeber mit der Regelung des § 35 AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht (vgl. dazu etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0230), was letztlich dazu führen kann, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte - etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten - eingeräumt werden als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsieht. Dies lässt diese Richtlinie auch ausdrücklich zu.
5 Familienzusammenführungsrichtlinie berührt diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten.Zwar nahm der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 35, AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht vergleiche dazu etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0230), was letztlich dazu führen kann, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte - etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten - eingeräumt werden als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsieht. Dies lässt diese Richtlinie auch ausdrücklich zu.
, Absatz 5, Familienzusammenführungsrichtlinie berührt diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten. Somit ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des § 34 und § 35 AsylG 2005 Fälle erfassen können, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen als es diese Richtlinie verlangt.Somit ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG 2005 Fälle erfassen können, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen als es diese Richtlinie verlangt. Dann kann es allerdings nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, wenn nicht allen Angehörigen von Asylberechtigten dieser Status eingeräumt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber - beispielsweise - nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Lauf des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet würde, weil sie bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen würden. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich daher (etwa) in einer solchen Konstellation von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen eines Fremden auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn zu entsprechen; sie sind vielmehr auf andere - im NAG und im Fremdenpolizeigesetz 2005 eröffnete - Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Erteilung von entsprechenden Einreisetitel zu verweisen (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0253, 0254).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber - beispielsweise - nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Lauf des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet würde, weil sie bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegen würden. Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 erweist sich daher (etwa) in einer solchen Konstellation von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen eines Fremden auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn zu entsprechen; sie sind vielmehr auf andere - im NAG und im Fremdenpolizeigesetz 2005 eröffnete - Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Erteilung von entsprechenden Einreisetitel zu verweisen vergleiche VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0253, 0254). Ausgehend davon, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zum Regelungsinhalt hat, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern (nur) Vorgaben dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 iVm Art. 2 lit. e dieser Richtlinie), ist es somit unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach § 35 AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu dient, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des § 34 AsylG 2005 eine - wie oben unter Hinweis auf die Rechtsprechung dargelegt wurde: nur im Inland zulässige - Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen festgelegt werden.Ausgehend davon, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zum Regelungsinhalt hat, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern (nur) Vorgaben dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist vergleiche Artikel 13, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2, Litera e, dieser Richtlinie), ist es somit unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach Paragraph 35, AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu dient, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des Paragraph 34, AsylG 2005 eine - wie oben unter Hinweis auf die Rechtsprechung dargelegt wurde: nur im Inland zulässige - Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen festgelegt werden. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweist, ist von einem Antragsteller - wie bereits erwähnt - ein anderer Weg im Rahmen weiterer - ebenfalls die Familienzusammenführungsrichtlinie umsetzender - Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier (nochmals) § 46 NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende (wie im vorliegenden Fall) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungsrichtlinie führen. Schon deshalb muss hier nicht geprüft werden, ob einzelne für die Erteilung eines Visums nach § 35 AsylG 2005 maßgebliche Voraussetzungen in Widerspruch zuSofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des Paragraph 35, AsylG 2005 als nicht möglich erweist, ist von einem Antragsteller - wie bereits erwähnt - ein anderer Weg im Rahmen weiterer - ebenfalls die Familienzusammenführungsrichtlinie umsetzender - Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier (nochmals) Paragraph 46, NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende (wie im vorliegenden Fall) Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungsrichtlinie führen. Schon deshalb muss hier nicht geprüft werden, ob einzelne für die Erteilung eines Visums nach Paragraph 35, AsylG 2005 maßgebliche Voraussetzungen in Widerspruch zu dieser Richtlinie stehen könnten. ......." Weiters ist angesichts der bestehenden Rechtslage und der bisher ergangenen Judikatur des VwGH nicht klar, wie in einem Fall wie dem vorliegenden vorzugehen wäre, wenn eine Prüfung nach Art. 8 EMRK im Verfahren nach § 35 AsylG eine gemeinsame Anreise der Einreiseantragsteller gebieten sollte: Ausgehend von der - in der Rechtsprechung der Höchstgerichte in dieser Verfahrensart bisher nie relativierten - Bindungswirkung der Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA müsste nämlichWeiters ist angesichts der bestehenden Rechtslage und der bisher ergangenen Judikatur des VwGH nicht klar, wie in einem Fall wie dem vorliegenden vorzugehen wäre, wenn eine Prüfung nach Artikel 8, EMRK im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG eine gemeinsame Anreise der Einreiseantragsteller gebieten sollte: Ausgehend von der - in der Rechtsprechung der Höchstgerichte in dieser Verfahrensart bisher nie relativierten - Bindungswirkung der Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA müsste nämlich -Strichaufzählung entweder das BFA die Frage des Art. 8 EMRK schon im Rahmen seiner Wahrscheinlichkeitprognose prüfen und gegebenenfalls eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose abgeben, dies mit der Konsequenz, dass ein Personenkreis in den Genuss desselben Schutzes wie die Bezugsperson käme, der in den §§ 34, 35 AsylG ausdrücklich nicht vorgesehen ist (was allerdings den in den Materialien zu den jeweiligen AsylG-Novellen, mit denen dieser Personenkreis bewusst immer weiter eingeschränkt wurde, dargelegten Zielen des Gesetzgebers zuwiderliefe);entweder das BFA die Frage des Artikel 8, EMRK schon im Rahmen seiner Wahrscheinlichkeitprognose prüfen und gegebenenfalls eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose abgeben, dies mit der Konsequenz, dass ein Personenkreis in den Genuss desselben Schutzes wie die Bezugsperson käme, der in den Paragraphen 34, 35, AsylG ausdrücklich nicht vorgesehen ist (was allerdings den in den Materialien zu den jeweiligen AsylG-Novellen, mit denen dieser Personenkreis bewusst immer weiter eingeschränkt wurde, dargelegten Zielen des Gesetzgebers zuwiderliefe); -Strichaufzählung oder die Vertretungsbehörden müssten die Zusammenhänge des Art. 8 EMRK in diesem Verfahren - ungeachtet einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA - im Einreiseverfahren selbst prüfen und gegebenenfalls trotz negativer Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA die Einreise auf Grundlage des § 26 FPG gestatten, was zum einen implizieren würde, dass in einem solchen Fall entgegen der bisherigen Judikatur eben keine Bindungswirkung der Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA bestünde, und zum andern zur Folge hätte, dass der Einreisewerber zunächst zwar - zweckgebunden - einreisen dürfte, dann aber nicht dem Familienverfahren nach § 34 AsylG unterliegen würde, womit sich der Einreisetitel nach § 26 FPG in einer solchen Konstellation von vornherein als ungeeignetes Mittel erwiese, um dem Anliegen des Fremden auf Familienzusammenführung mit seiner in Österreich befindlichen Bezugsperson zu entsprechen.oder die Vertretungsbehörden müssten die Zusammenhänge des Artikel 8, EMRK in diesem Verfahren - ungeachtet einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA - im Einreiseverfahren selbst prüfen und gegebenenfalls trotz negativer Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA die Einreise auf Grundlage des Paragraph 26, FPG gestatten, was zum einen implizieren würde, dass in einem solchen Fall entgegen der bisherigen Judikatur eben keine Bindungswirkung der Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA bestünde, und zum andern zur Folge hätte, dass der Einreisewerber zunächst zwar - zweckgebunden - einreisen dürfte, dann aber nicht dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG unterliegen würde, womit sich der Einreisetitel nach Paragraph 26, FPG in einer solchen Konstellation von vornherein als ungeeignetes Mittel erwiese, um dem Anliegen des Fremden auf Familienzusammenführung mit seiner in Österreich befindlichen Bezugsperson zu entsprechen. Andere Aufenthaltsmöglichkeiten (zB nach dem NAG) wären aber diesfalls vor der Einreise von den hierfür zuständigen Behörden nie geprüft worden, das BFA wäre zudem zur Überprüfung der Voraussetzungen nach dem NAG gar nicht zuständig (diese Prüfung fällt in die Kompetenz der Länder). So hätte beispielsweise das NAG - anders als das weitere Rechte einräumende AsylG - in seinen Begriffsbestimmungen auch Ehegatten bei Mehrfachehen ausdrücklich unter bestimmten Umständen als Familienangehörige iZm einem allfälligen Anspruch auf Erwerb eines Aufenthaltstitels (erg: und damit erforderlichenfalls auch für die Erteilung eines Einreisetitels) bewertet. So definiert der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte § 2 Abs. 1 Z 9 NAG "Familienangehörige" wie folgt: "wer Ehegatte oder minderjährigesAndere Aufenthaltsmöglichkeiten (zB nach dem NAG) wären aber diesfalls vor der Einreise von den hierfür zuständigen Behörden nie geprüft worden, das BFA wäre zudem zur Überprüfung der Voraussetzungen nach dem NAG gar nicht zuständig (diese Prüfung fällt in die Kompetenz der Länder). So hätte beispielsweise das NAG - anders als das weitere Rechte einräumende AsylG - in seinen Begriffsbestimmungen auch Ehegatten bei Mehrfachehen ausdrücklich unter bestimmten Umständen als Familienangehörige iZm einem allfälligen Anspruch auf Erwerb eines Aufenthaltstitels (erg: und damit erforderlichenfalls auch für die Erteilung eines Einreisetitels) bewertet. So definiert der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG "Familienangehörige" wie folgt: "wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, (......); lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;" Es wurde in der bisherigen Rechtsprechung auch nicht bemängelt, sondern vielmehr bestätigt, dass der Familienbegriff in den verschiedenen Rechtsbereichen (hier AsylG, FPG und NAG) verschiedene Begriffsinhalte aufweist und es sind ob dieser Unterschiedlichkeit offenkundig auch keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Die Option, dass die Vertretungsbehörden von Amts wegen alle möglichen Aufenthalts,- und Einreisemöglichkeiten von Einreiseantragstellern prüfen und die jeweils zuständigen österreichischen Behörden vor Einreise der Antragsteller damit befassen, scheint von vornherein aufgrund des dort nur formalisiert möglichen Verfahrens auszuscheiden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die zu lösende Rechtsfrage, ob im Rahmen eines Einreiseverfahrens nach § 35 AsylG (§ 26 FPG)Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die zu lösende Rechtsfrage, ob im Rahmen eines Einreiseverfahrens nach Paragraph 35, AsylG (Paragraph 26, FPG) hinsichtlich der Einreiseantragsteller untereinander oder hinsichtlich der Einreiseantragsteller und der Bezugsperson - losgelöst vom Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG - eine Prüfung von Art. 8 EMRK zu erfolgen hat oder nicht bzw. von welcher Behörde diese Prüfung vorzunehmen wäre, in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht oder nicht einheitlich beantwortet worden sein dürfte. Es wurde auch nie klargestellt, dass die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur im Lichte der zunehmenden Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben iZm Familiennachzug/Familienzusammenführung in den unterschiedlichen österreichischen Gesetzen zu relativieren wäre.hinsichtlich der Einreiseantragsteller und der Bezugsperson - losgelöst vom Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG - eine Prüfung von Artikel 8, EMRK zu erfolgen hat oder nicht bzw. von welcher Behörde diese Prüfung vorzunehmen wäre, in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht oder nicht einheitlich beantwortet worden sein dürfte. Es wurde auch nie klargestellt, dass die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur im Lichte der zunehmenden Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben iZm Familiennachzug/Familienzusammenführung in den unterschiedlichen österreichischen Gesetzen zu relativieren wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W205.2131174.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.