RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.03.2019 GeschäftszahlW220 1314923-5 SpruchW220 1314923-5/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTER
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G.4.1. Am 02.09.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen ersten Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. 4.
- Am 13.04.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 3 B-VG. 4.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. 419563300/14934356, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikels 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage.4.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. 419563300/14934356, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage. 4.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2016, Zl. W202 1314923-3, als unbegründet abgewiesen.
- Am 03.10.2017 wurde beim Beschwerdeführer sein von 07.12.2015 bis 06.12.2025 gültiger nepalesischer Reisepass sichergestellt.
- Aufgrund der geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde am 27.10.2017 einen Festnahmeauftrag gegen ihn, der Beschwerdeführer konnte jedoch an seiner Meldeadresse nicht aufgefunden werden. Aufgrund des negativ verlaufenen Festnahmeauftrages wurde der für XXXX geplante Flug storniert.
- Aufgrund der geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde am 27.10.2017 einen Festnahmeauftrag gegen ihn, der Beschwerdeführer konnte jedoch an seiner Meldeadresse nicht aufgefunden werden. Aufgrund des negativ verlaufenen Festnahmeauftrages wurde der für römisch 40 geplante Flug storniert. 7.
- Am 17.11.2017 teilte der Verein Menschenrechte Österreich mit, dass sich der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise entschieden habe und übermittelte unter einem eine Flugbuchung nach Kathmandu. 7.
- Am 21.11.2017 folgte die belangte Behörde einem Mitarbeiter des Vereins Menschenrechte Österreich auf dessen Ansuchen den Reisepass des Beschwerdeführers aus.
- Am 30.11.2017 wurde der zweite (verfahrensgegenständliche) Antrag gem. § 55 AsylG gestellt.
- Am 30.11.2017 wurde der zweite (verfahrensgegenständliche) Antrag gem. Paragraph 55, AsylG gestellt.
- Am 22.12.2017 teilte der Verein Menschenrechte Österreich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Widerruf der freiwilligen Rückkehr (Grund: Meinungsänderung) mit. 10.
- Mit Bescheid vom 16.05.2018, Zl. 419563300-14558419, wurde dem Beschwerdeführer gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken. Im Konkreten habe er den aktenkundigen Reisepass mit der Nr. NPL 09363905 bis zum 30.05.2018 beim BFA, RD Wien, vorzulegen und würde weiters aufgefordert, das beiliegende Formular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und zu unterschreiben (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).10.
- Mit Bescheid vom 16.05.2018, Zl. 419563300-14558419, wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken. Im Konkreten habe er den aktenkundigen Reisepass mit der Nr. NPL 09363905 bis zum 30.05.2018 beim BFA, RD Wien, vorzulegen und würde weiters aufgefordert, das beiliegende Formular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und zu unterschreiben (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). 10.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 10.
- Im Weiteren ergab sich, dass sich der Reisepass des Beschwerdeführers beim Verein Menschenrechte Österreich befand, von dort wurde der Reisepass an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. 10.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2018, W163 1314923-4, wurde der Beschwerde (vgl. Punkt 9.2.) stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.10.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2018, W163 1314923-4, wurde der Beschwerde vergleiche Punkt 9.2.) stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. 11.
- Aufgrund der erneuten geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde am 02.07.2018 einen Festnahmeauftrag gegen ihn. Der Beschwerdeführer wurde am 03.07.2018 festgenommen. 11.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX nach Nepal abgeschoben.11.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 nach Nepal abgeschoben. 12.
- Mit Bescheid vom 23.07.2018, Zl. 419563300-180090730, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gem. § 55 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.). Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).12.1. Mit Bescheid vom 23.07.2018, Zl. 419563300-180090730, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Asyl
G ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Zur allgemeinen Lage in Nepal traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachstehende Feststellungen: "
- Politische Lage Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und ca. 29,5 Mio. Einwohner. Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 2.2018). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 2.2018; vgl. AA 3.2018).Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und ca. 29,5 Mio. Einwohner. Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 2.2018). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 2.2018; vergleiche AA 3.2018). Nepal war 240 Jahre lang ein hinduistisches Königreich. Die ersten freien Parlamentswahlen im Mai 1991 gelten als Geburtsstunde der parlamentarischen Demokratie in Nepal. Die oftmals rasch wechselnden Koalitions- und Minderheitsregierungen konnten die Erwartungen der breiten Bevölkerung jedoch nicht erfüllen. Der Unmut führte schließlich im Februar 1996 zur Aufnahme des bewaffneten Kampfes der maoistischen Rebellenbewegung unter Führung der Unified Communist Party of Nepal (UCPN-M) gegen das bestehende politische System mit dem Ziel der Etablierung einer Volksrepublik. Der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und Maoisten eskalierte nach 1999 landesweit und forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.000 Todesopfer auf beiden Seiten. Mehr als 1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst. Die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996 - 2006) Anfang April 2008 gewählte erste verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik. Die zweite verfassungsgebende Versammlung wurde in allgemeinen Wahlen am 19.11.2013 gewählt. Die endgültige Staatsform, das Regierungs- und Wahlsystem sowie die künftige föderale Gliederung (sieben Provinzen) regelt die neue Verfassung, die am 16.9.2015 durch die verfassungsgebende Versammlung verabschiedet und am 20.9.2015 verkündet wurde. Mit Verkündung der Verfassung hatte sich die verfassungsgebende Versammlung aufgelöst. Die Funktion übernahm in Folge das Parlament. Das Parlament und die sieben neu eingerichteten Provinzparlamente sind am 7.12.2017 gewählt worden (AA 3.2018). In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bündnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, das über 275 Sitze verfügt. Bei der bislang stärksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der südlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, die die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bündnis der Kommunisten verstärkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Die CPN-UML und die CPN-MC gewannen dort 27 bzw. 12 Sitze von insgesamt
- Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten. Die verfassungsmäßigen Vorschriften und neuen Mehrheitsverhältnisse machen es wahrscheinlich, dass Nepal, anders als in der Vergangenheit, von Premierministern regiert wird, die mehrere Jahre im Amt bleiben werden. Nach den erfolgreichen Wahlen sind jetzt auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene gewählte Volksvertreter dabei, die Exekutive zu kontrollieren (GIZ 3.2018b; vgl. DS 14.2.2018).Die verfassungsmäßigen Vorschriften und neuen Mehrheitsverhältnisse machen es wahrscheinlich, dass Nepal, anders als in der Vergangenheit, von Premierministern regiert wird, die mehrere Jahre im Amt bleiben werden. Nach den erfolgreichen Wahlen sind jetzt auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene gewählte Volksvertreter dabei, die Exekutive zu kontrollieren (GIZ 3.2018b; vergleiche DS 14.2.2018). Auf nationaler Ebene wird Nepal ein Bestehen von demokratischen Institutionen attestiert. Doch sind diese instabil, etwas umstritten und wegen fortwährender politischer Kontroversen wenig effektiv (BTI 2018). Diese ersten nationalen, regionalen und lokalen Wahlen, welche unter einer neuen Verfassung mit einer hohen Wahlbeteiligung stattfanden, bedeuten trotz einiger Gewaltmeldungen einen Aufwärtstrend für Nepal (FH 2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2018): Nepal, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepal/221214, Zugriff 5.3.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2018): Nepal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/-/221262, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report, http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/NPL/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung DS - Der Standard (15.2.2018): Marxist als neuer Ministerpräsident in Nepal vereidigt, https://derstandard.at/2000074349937/Marxist-als-neuer-Ministerpraesident-in-Nepal-vereidigt, Zugriff 5.3.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2018): Freedom in the World 2018, Nepal, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/nepal, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Nepal - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 5.3.2018 2. Sicherheitslage Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt. Unruhen, Streiks und Anschläge sind zu keiner Zeit auszuschließen (BMEIA 28.3.2018). Nepal befindet sich in einer politischen Übergangsphase. Seit Inkrafttreten der Verfassung am 20.9.2015 haben sich die politischen Spannungen erhöht, da sie nicht von allen politischen Parteien und Gesellschaftsgruppen akzeptiert wird. Zwischen Herbst 2015 und Frühjahr 2016 führten zahlreiche Proteste und Generalstreiks auf nationaler, regionaler und Distrikt-Ebene zu mehrmonatigen Versorgungsengpässen; vor allem die Treibstoffversorgung war stark eingeschränkt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie haben vereinzelte Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden verursacht (EDA 18.12.2017). Im jetzigen politischen Umfeld kommt es in Nepal nur noch gelegentlich zu kurzfristig ausgerufenen "Bandhs" (Zwangsstreiks jedweder Art, auch im Kathmandu-Tal, mit Blockaden/Straßensperren); manchmal werden diese auch gewaltsam durchgesetzt. Letzteres gilt auch für sog. Transportstreiks. Nach den bisherigen Erfahrungen können diese Protestaktionen das öffentliche Leben empfindlich stören. Besonders im Terai ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umständen gefährlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 20.3.2018). Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch. Auf Grund der politischen Instabilität und der Unzuverlässigkeit des Rechtssystems ist eine steigende Gewaltbereitschaft und Kriminalität im ganzen Land feststellbar (AA 20.3.2018). Bedenken bestehen hinsichtlich Aktivitäten von indischen Grenzsicherheitskräften, welche außerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche agieren. Darüber hinaus sollen chinesische Grenztruppen an der nördlichen Grenze zur Autonomen Region Tibet gelegentlich auf nepalesischem Territorium operieren (BTI 2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Nepal - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (28.12.2017): Reiseinformation - Nepal, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nepal/, Zugriff 5.3.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report, http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/NPL/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (18.12.2017): Reishinweise für Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 5.3.2017 2.1. Regionale Problemzone Terai Politische und ethnische Spannungen sind im Terai und in den östlichen Hügelgebieten ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes. Im Terai-Gebiet im Süden des Landes agieren zahlreiche bewaffnete Gruppierungen und es kommt häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Es besteht ein Risiko von lokalen Unruhen, Blockaden und Streiks (Bandhs), besonders in Siraha, Sarlahi, Dhanusha, Bara, Kailali, Dang und Kapilbastu, sowie in den östlichen Hügeldistrikten inklusive Jhapa (EDA 18.12.2017; vgl. AA 20.3.2018, BMEIA 28.3.2018).Politische und ethnische Spannungen sind im Terai und in den östlichen Hügelgebieten ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes. Im Terai-Gebiet im Süden des Landes agieren zahlreiche bewaffnete Gruppierungen und es kommt häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Es besteht ein Risiko von lokalen Unruhen, Blockaden und Streiks (Bandhs), besonders in Siraha, Sarlahi, Dhanusha, Bara, Kailali, Dang und Kapilbastu, sowie in den östlichen Hügeldistrikten inklusive Jhapa (EDA 18.12.2017; vergleiche AA 20.3.2018, BMEIA 28.3.2018). Am 8.8.2015 einigten sich vier der wichtigsten Parteien darauf, Nepal in der neuen Verfassung als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen. Ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen von Nepal protestierten gegen die neue Struktur, die ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigerte. In der Folge kam es zu gewalttätigen Protesten in der Region Terai. Die Sicherheitskräfte wendeten bei mehreren Zusammenstößen mit Protestierenden exzessive, unverhältnismäßige oder unnötige Gewalt an. Bis Oktober 2015 waren mehr als 50 Zivilpersonen und Polizeiangehörige bei diesen Auseinandersetzungen ums Leben gekommen (AI 24.2.2016; vgl. BTI 2018). Von Ende August 2015 bis zum Frühjahr 2016 forderten Unruhen im westlichen Terai mehrere Todesopfer und Verletzte und es wurde eine Ausgangssperre verhängt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich (EDA 18.12.2017; vgl. AA 20.3.2018, BMEIA 28.12.2017, AI 22.2.2018).Am 8.8.2015 einigten sich vier der wichtigsten Parteien darauf, Nepal in der neuen Verfassung als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen. Ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen von Nepal protestierten gegen die neue Struktur, die ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigerte. In der Folge kam es zu gewalttätigen Protesten in der Region Terai. Die Sicherheitskräfte wendeten bei mehreren Zusammenstößen mit Protestierenden exzessive, unverhältnismäßige oder unnötige Gewalt an. Bis Oktober 2015 waren mehr als 50 Zivilpersonen und Polizeiangehörige bei diesen Auseinandersetzungen ums Leben gekommen (AI 24.2.2016; vergleiche BTI 2018). Von Ende August 2015 bis zum Frühjahr 2016 forderten Unruhen im westlichen Terai mehrere Todesopfer und Verletzte und es wurde eine Ausgangssperre verhängt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich (EDA 18.12.2017; vergleiche AA 20.3.2018, BMEIA 28.12.2017, AI 22.2.2018). Im März 2017 kam es im Distrikt Saptari (östliches Terai) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten der Madhesi und Sicherheitskräften, die mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderten. Während der Untersuchung der Todesfälle wurden Beamte der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) in ihrem Fahrzeug von Anhängern jener Partei angegriffen, welche die Wahl boykottierten (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018).Im März 2017 kam es im Distrikt Saptari (östliches Terai) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten der Madhesi und Sicherheitskräften, die mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderten. Während der Untersuchung der Todesfälle wurden Beamte der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) in ihrem Fahrzeug von Anhängern jener Partei angegriffen, welche die Wahl boykottierten (AI 22.2.2018; vergleiche HRW 18.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Nepal - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 6.3.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 5.3.2018 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (28.3.2018): Reiseinformation - Nepal, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nepal/, Zugriff 5.3.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report, http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/NPL/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (18.12.2017): Reishinweise für Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 5.3.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422530.html, Zugriff 5.3.2018 3. Rechtsschutz/Justizwesen Die Gerichtsbarkeit ist unabhängig und gemäß internationalen Maßstäben des Rechtsdenkens ausgerichtet. Das Justizwesen ist jedoch anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktgerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zuständig (GIZ 3.2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Durch den Obersten Gerichtshof wurden mehrere politische Führer wegen Korruption anklagt und mutige Entscheidungen mit Bezug auf Übergangsjustiz, Staatsbürgerschaft und Quoten getroffen (BTI 2018).Die Gerichtsbarkeit ist unabhängig und gemäß internationalen Maßstäben des Rechtsdenkens ausgerichtet. Das Justizwesen ist jedoch anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktgerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zuständig (GIZ 3.2018; vergleiche USDOS 3.3.2017). Durch den Obersten Gerichtshof wurden mehrere politische Führer wegen Korruption anklagt und mutige Entscheidungen mit Bezug auf Übergangsjustiz, Staatsbürgerschaft und Quoten getroffen (BTI 2018). Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 3.2018; vgl. USDOS 3.3.2017).Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 3.2018; vergleiche USDOS 3.3.2017). Unsichere Eigentumsrechte stellen für Einkommensschwache ein besonderes Problem dar, da es diesem Personenkreis oft an einer geeigneten Dokumentation mangelt, um einen Anspruch auf Grund und Boden bei der Verwaltung und bei örtlichen Gerichten durchzusetzen (BTI 2018). Bei der Umsetzung und Mittelausstattung für die beiden Übergangsmechanismen der Justiz, der Wahrheitskommission (Truth and Reconciliation Commission - TRC) und der Untersuchungskommission für Verschwindenlassen / verschwundene Personen (Commission on the Investigation of Enforced Disappeared Persons - CIEDP), kommt es zu Verzögerungen. Während der Konfliktzeit begangene Verbrechen werden nur ungenügend strafverfolgt (USDOS 3.3.2017). Die Regierung hat das vom Obersten Gerichtshof in den Jahren 2014 und 2015 angeordnete Gesetz zur Untersuchung von Fällen verschwundener Personen, Wahrheit und Versöhnung nicht abgeändert. Bis Ende des Jahres hatten die TRC und die CIEDP über 60.000 bzw. 3.000 Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen wie Mord, Folter und Verschwindenlassen durch staatliche Sicherheitskräfte und Maoisten während des Konflikts von 1996 bis 2006 gesammelt. Effektive Untersuchungen fanden nicht statt. Ein akuter Mangel an Ressourcen und Kapazitäten beeinträchtigt die Fähigkeit der beiden Organe, Aufklärung, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu erbringen (AI 22.2.2018; vgl. BTI 2018).Die Regierung hat das vom Obersten Gerichtshof in den Jahren 2014 und 2015 angeordnete Gesetz zur Untersuchung von Fällen verschwundener Personen, Wahrheit und Versöhnung nicht abgeändert. Bis Ende des Jahres hatten die TRC und die CIEDP über 60.000 bzw. 3.000 Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen wie Mord, Folter und Verschwindenlassen durch staatliche Sicherheitskräfte und Maoisten während des Konflikts von 1996 bis 2006 gesammelt. Effektive Untersuchungen fanden nicht statt. Ein akuter Mangel an Ressourcen und Kapazitäten beeinträchtigt die Fähigkeit der beiden Organe, Aufklärung, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu erbringen (AI 22.2.2018; vergleiche BTI 2018). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 6.3.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report, http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/NPL/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018): Nepal - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 5.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/337161/479925_de.html, Zugriff 5.3.2018
- Sicherheitsbehörden Die Aufgabe der Nepal Police (NP) ist die Durchsetzung von Recht und Ordnung, während die Armed Police Force (APF) für die Terrorismusbekämpfung, für die Gewährleistung der Sicherheit während Ausschreitungen und öffentlichen Unruhen, für die Unterstützung bei Naturkatastrophen und für den Schutz wichtiger Infrastruktur zuständig ist. NP und APF können Fahndungs- und Haftbefehle ohne gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Überprüfung erlassen. Beide Einheiten verfügen, genauso wie die Armee (Nepal Army - NA), über eine Menschenrechtskommission, aber nur die Kommissionen von NP und NA verfügen über unabhängige Ermittlungsbefugnisse. Alle Sicherheitskräfte erhalten eine Menschenrechtsschulung. Von der NP wurde festgestellt, dass die Missbrauchsvorwürfe bezüglich der Zeit des Bürgerkriegs durch die Truth and Reconciliation Commission (TRC) behandelt werden sollten. Die Menschenrechtskommission der Nepal Police berichtete zwischen Juli 2015 und Juli 2016 über drei Beschwerden, die sich alle auf Foltervorwürfe bezogen und zur Bestrafung von zehn Polizeibeamten führten. Sieben Offiziere erhielten offizielle Rügen und drei wurden nicht befördert. Zusätzlich rügte die nepalesische Polizei in drei Folterfälle aus dem abgelaufenen Jahr fünf Beamte und mahnte einen anderen Beamten ab. Die NGO Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA) und das Advocacy Forum (AF) berichten jedoch unabhängig voneinander, dass sie seit August 2016 mehrere Beschwerden wegen Polizeigewalt bei den Bezirksgerichten einreichten, die alle noch anhängig sind. AF informiert weiters, dass es keine Beschwerden mehr an die Menschenrechtskommission der NP richtet, da diese auf keine der über 100 Beschwerden, welche AF seit 2010 eingereicht hat, reagiert hat. Die Polizeikorruption, vor allem bei unterbezahlten niederen Polizeibeamten, und die mangelhafte Bestrafung polizeilichen Missbrauchs bleiben weiterhin Probleme (USDOS 3.3.2017). Bemühungen, die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen zu gewährleisten, werden weiterhin dadurch stark untergraben, dass die Polizei die zur Einleitung von Ermittlungen erforderlichen Berichte (First Information Reports) nicht anfertigt, keine Untersuchungen einleitet und gerichtliche Anweisungen nicht befolgt. Dies gilt selbst in Fällen von mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen, Menschenhandel, geschlechtsspezifischer Gewalt sowie von Folter und anderen Misshandlungen (AI 24.2.2016). Angebliche unangemessene Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte bei den Protesten zwischen August 2015 und Februar 2016 - besonders in der Region Terai - werden kritisiert und als erhebliches Menschenrechtsproblem betrachtet (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/337161/479925_de.html, Zugriff 5.3.2018
- Allgemeine Menschenrechtslage Nach dem verheerenden Erdbeben am 25.4.2015 wurde innerhalb weniger Monate eine neue Verfassung verabschiedet, welche im September 2015 in Kraft trat. Sie wies zahlreiche Defizite in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte auf und sah eine föderalistische Staatsstruktur vor, die von den ethnischen Gruppen in der Terai-Region abgelehnt wurde. Der Verfassungsänderung folgten gewalttätige Zusammenstöße zwischen Protestierenden und Polizei - besonders in den Gebieten der Terai, und führte von August 2015 bis Februar 2016 zu zahlreichen Toten (AI 22.2.2017; vgl. AI 24.2.2017, AI 22.2.2018, BTI 2018). Im August 2016 genehmigte jedoch die Regierung die Gründung einer unabhängigen Juristischen Kommission, um Menschenrechtsverletzungen während der Unruhen bezüglich der Verfassungsänderung zu untersuchen. Aber seit September wurde die Arbeit noch nicht aufgenommen (USDOS 3.3.2017).Nach dem verheerenden Erdbeben am 25.4.2015 wurde innerhalb weniger Monate eine neue Verfassung verabschiedet, welche im September 2015 in Kraft trat. Sie wies zahlreiche Defizite in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte auf und sah eine föderalistische Staatsstruktur vor, die von den ethnischen Gruppen in der Terai-Region abgelehnt wurde. Der Verfassungsänderung folgten gewalttätige Zusammenstöße zwischen Protestierenden und Polizei - besonders in den Gebieten der Terai, und führte von August 2015 bis Februar 2016 zu zahlreichen Toten (AI 22.2.2017; vergleiche AI 24.2.2017, AI 22.2.2018, BTI 2018). Im August 2016 genehmigte jedoch die Regierung die Gründung einer unabhängigen Juristischen Kommission, um Menschenrechtsverletzungen während der Unruhen bezüglich der Verfassungsänderung zu untersuchen. Aber seit September wurde die Arbeit noch nicht aufgenommen (USDOS 3.3.2017). Durch eine ungleiche Verteilung der Katastrophenhilfe nach dem Erdbeben wurden benachteiligte Gruppen diskriminiert; in allen betroffenen Gebieten kam es zu Verzögerungen beim Wiederaufbau (AI 22.2.2017; vgl. AI 24.2.2017). Hunderttausende Überlebende des Erdbebens von 2015 (fast 70% der Betroffenen) leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25% der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende der Überlebenden des Erdbebens nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018; vgl. BTI 2018).Durch eine ungleiche Verteilung der Katastrophenhilfe nach dem Erdbeben wurden benachteiligte Gruppen diskriminiert; in allen betroffenen Gebieten kam es zu Verzögerungen beim Wiederaufbau (AI 22.2.2017; vergleiche AI 24.2.2017). Hunderttausende Überlebende des Erdbebens von 2015 (fast 70% der Betroffenen) leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25% der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende der Überlebenden des Erdbebens nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018; vergleiche BTI 2018). Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Schikanierung von Medien und die Einschränkung der Presse durch Selbstzensur. Die Regierung begrenzte die Versammlungsfreiheit vor allem in den Gebieten, wo die gewalttätigen Proteste gegen die Verfassungsänderung stattfanden. Die Freiheitsrechte von Flüchtlingen, insbesondere tibetischer Herkunft, wurden teilweise eingeschränkt. Die Staatsbürgerschaftsgesetze und -regelungen sind diskriminierend und tragen zur Entstehung von Staatenlosigkeit bei. Früh- und Zwangsehen sowie Vergewaltigung und häusliche Gewalt gegen Frauen, einschließlich Mitgiftmorde, sind nach wie vor ernste Probleme. Es wird weiterhin über Gewalt gegen Kinder, auch in Waisenhäusern, berichtet; die Vorfälle werden jedoch selten gerichtlich verfolgt. Menschenhandel von Kindern und Erwachsenen zu Zwecken sexueller Ausbeutung kommt häufig vor. Personen mit Behinderung und einige ethnische Minderheiten leiden unter Diskriminierung (USDOS 3.3.2017). Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige "unberührbarer Kasten" (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 3.2018). Die Schikanierung aufgrund von Geschlecht oder Zugehörigkeit zu sexuellen Minderheiten ist nach wie vor verbreitet. Die Arbeitnehmerrechte werden teilweise eingeschränkt. Bei der Bekämpfung von Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft gibt es nur geringe Fortschritte. Trotz Verbots sich diese weiterhin gebräuchlich. Bei der Bekämpfung von Kinderarbeit gibt es moderate Fortschritte (USDOS 3.3.2017). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 3.2018). Diesbezüglich wurden bereits die ersten Initiativen ergriffen. Die Untersuchungskommission zum erzwungenen Verschwinden von Personen (Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons - CIEDP), hat eine Gesetzesvorlage erarbeitet, die darauf zielt, Verschwindenlassen unter Strafe zu stellen. Daneben möchte die CIEDP auch solche Fälle untersuchen, in denen die Opfer des Verschwindenlassens auch gefoltert wurden oder anderen Verbrechen ausgesetzt waren. Die o.g. Forderungen wurden jedoch bis jetzt von der Regierung ignoriert. Die Regierung hatte die Kommission gebildet, ohne ein entsprechendes Gesetz zu verabschieden, das das Verschwindenlassen von Personen kriminalisiert, womit sie Vorgaben des Obersten Gerichts ignorierte, den Transitional Justice Act entsprechend zu überarbeiten. Sie sah sich deshalb dem Vorwurf von Zivilgesellschaft, Menschenrechtsorganisationen und internationaler Gemeinschaft ausgesetzt, eine zahnlose Übergangsjustiz etablieren zu wollen, bei der die schweren Verbrechen aus der Konfliktzeit nicht mehr strafrechtlich aufgearbeitet würden. Laut CIEDP dienen die Maßnahmen der Regierung nur dazu, die Erlassung der erforderlichen Gesetze und die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen verzögern zu können (SAB 1.2016; vgl. THT 26.3.2017).Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 3.2018). Diesbezüglich wurden bereits die ersten Initiativen ergriffen. Die Untersuchungskommission zum erzwungenen Verschwinden von Personen (Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons - CIEDP), hat eine Gesetzesvorlage erarbeitet, die darauf zielt, Verschwindenlassen unter Strafe zu stellen. Daneben möchte die CIEDP auch solche Fälle untersuchen, in denen die Opfer des Verschwindenlassens auch gefoltert wurden oder anderen Verbrechen ausgesetzt waren. Die o.g. Forderungen wurden jedoch bis jetzt von der Regierung ignoriert. Die Regierung hatte die Kommission gebildet, ohne ein entsprechendes Gesetz zu verabschieden, das das Verschwindenlassen von Personen kriminalisiert, womit sie Vorgaben des Obersten Gerichts ignorierte, den Transitional Justice Act entsprechend zu überarbeiten. Sie sah sich deshalb dem Vorwurf von Zivilgesellschaft, Menschenrechtsorganisationen und internationaler Gemeinschaft ausgesetzt, eine zahnlose Übergangsjustiz etablieren zu wollen, bei der die schweren Verbrechen aus der Konfliktzeit nicht mehr strafrechtlich aufgearbeitet würden. Laut CIEDP dienen die Maßnahmen der Regierung nur dazu, die Erlassung der erforderlichen Gesetze und die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen verzögern zu können (SAB 1.2016; vergleiche THT 26.3.2017). Bis Juni 2017 erhielt der CIEDP 3.093 Beschwerden über Verschwindenlassen. Eine weitere Aufsichtsbehörde, die Wahrheits- und Versöhnungskommission (Truth and Reconciliation Commission - TRC) nahm trotz fehlender Ressourcen bereits ihre Arbeit auf; sie ist in sieben Provinzen anwesend und bis Juni 2017 erhielt sie 58.000 Beschwerden bezüglich Menschenrechtsverletzungen vor allem aus der Zeit des Bürgerkriegs. Der Vorsitzende der TRC berichtet, dass Gerechtigkeit für die Opfer von außergerichtlicher Tötung, Verschwindenlassen, Vergewaltigung und Folter aufgrund der mangelhaften Gesetzeslage nicht gewährleistet werden kann (THT 8.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 5.3.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Nepal, http://www.ecoi.net/local_link/336579/479257_de.html, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report, http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/NPL/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018): Nepal - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 5.3.2018 -Strichaufzählung SAB - Südasienbüro (1.2016): Nepal: Untersuchungskommission zum erzwungenen Verschwinden von Personen, http://www.suedasienbuero.de/index.php/suedasien-bestellen/99-meldungen/nepal-meldungen/964-1-2016-untersuchungskommission-zum-erzwungenen-verschwinden-von-personen, Zugriff 5.3.2018 -Strichaufzählung THT - The Himalaya Times (8.6.2017): Transnational justice bodies await revision of related acts, https://thehimalayantimes.com/kathmandu/transitional-justice-bodies-await-revision-related-acts/, Zugriff 5.3.2017 -Strichaufzählung THT - The Himalaya Times (26.3.2017): CIEDP handicapped as legally there's very little it can do, https://thehimalayantimes.com/nepal/commission-of-investigation-on-enforced-disappeared-persons-handicapped-legally/, Zugriff 5.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/337161/479925_de.html, Zugriff 5.3.2018
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungs- und Reisefreiheit, aber auch das Recht auf Emigration und Rückkehr vor. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen. Die Einschränkungen der Flüchtlingsbewegungen werden aber nicht einheitlich durchgesetzt. Die Regierung stellt seit 20 Jahren keine Ausweisdokumente für tibetische Flüchtlinge mehr aus. Es gibt Berichte über Vertriebene aus Tibet, die aufgrund fehlender Personaldokumente an Kontrollpunkten von der Polizei schikaniert oder zurückgeschickt werden. Um Frauen vor Menschenhandel oder Misshandlung zu schützen, führte die Regierung für Frauen ein Mindestalter von 24 Jahren für Auslandsreisen zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung ein. Diese Regelung wird jedoch von NGOs und Menschenrechtsaktivisten als diskriminierend und kontraproduktiv empfunden, da so Frauen auf informellem Weg über die indische Grenze migrieren (USDOS 3.3.2017). Rekrutierungsunternehmen nutzen weiterhin ihren politischen Einfluss, um Ermittlungen, Strafverfolgung und Wiedergutmachungen für Missbrauch und Ausbeutung von Migranten zu verhindern (AI 22.2.2018). Während Streiks sind Reisen auf dem Landweg nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen möglich (AA 20.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Nepal - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 5.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/337161/479925_de.html, Zugriff 1.3.2018
- Grundversorgung und Wirtschaft Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die politischen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft bislang nur wenig verbessert. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2% und 4%. Die schweren Erdbeben vom April / Mai 2015 und die innenpolitische Krise nach Verkündung der neuen Verfassung (20.9.2015) haben zu einem weiteren Einbruch der Wirtschaft geführt, von dem sich das Land nur langfristig erholen wird. Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 733,7 US-Dollar (GTAI, prognostiziert für 2016) ist Nepal das zweitärmste Land Südasiens und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Ein Viertel der Bevölkerung lebt unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Die nepalesische Wirtschaft ist faktisch weitgehend privatwirtschaftlich verfasst, aber auch geprägt durch starre sozialstaatliche Elemente sowie durch privilegierte Staatsunternehmen. Ausgeprägte Bürokratie sowie eine unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima und damit die wirtschaftliche Entwicklung. Nepal ist noch immer ein weitgehend von der Subsistenzwirtschaft geprägter Agrarstaat. Die Landwirtschaft beschäftigt mehr als die Hälfte der Erwerbstätigen und trägt mehr als ein Drittel zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei. Der Anteil des verarbeitenden Sektors am BIP hingegen ist aufgrund der schwierigen Rahmenbedingungen für Industriebetriebe in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgegangen. Der Tourismus im Kathmandu-Tal, im tropischen Regenwald des Terai und im Himalaja ist eine wichtige Deviseneinnahmequelle. Der Dienstleistungssektor profitiert stark vom zunehmenden Fremdenverkehr. Etwa 90% aller Unternehmen des Landes sind Kleinbetriebe, die einen wichtigen Beitrag zur Beschäftigung leisten, aber nur 4% zum BIP beitragen. Die Inflation ist im Vergleich zum Vorjahr gestiegen und liegt aktuell bei etwa 8,5% (IWF, 2015). Ausländische Direktinvestitionen machen nur einen sehr geringen Anteil am gesamten Staatshaushalt aus. Ein Drittel des Budgets wird von der Gebergemeinschaft im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit finanziert (AA 3.2017; vgl. GIZ 1.2018a).Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die politischen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft bislang nur wenig verbessert. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2% und 4%. Die schweren Erdbeben vom April / Mai 2015 und die innenpolitische Krise nach Verkündung der neuen Verfassung (20.9.2015) haben zu einem weiteren Einbruch der Wirtschaft geführt, von dem sich das Land nur langfristig erholen wird. Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 733,7 US-Dollar (GTAI, prognostiziert für 2016) ist Nepal das zweitärmste Land Südasiens und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Ein Viertel der Bevölkerung lebt unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Die nepalesische Wirtschaft ist faktisch weitgehend privatwirtschaftlich verfasst, aber auch geprägt durch starre sozialstaatliche Elemente sowie durch privilegierte Staatsunternehmen. Ausgeprägte Bürokratie sowie eine unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima und damit die wirtschaftliche Entwicklung. Nepal ist noch immer ein weitgehend von der Subsistenzwirtschaft geprägter Agrarstaat. Die Landwirtschaft beschäftigt mehr als die Hälfte der Erwerbstätigen und trägt mehr als ein Drittel zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei. Der Anteil des verarbeitenden Sektors am BIP hingegen ist aufgrund der schwierigen Rahmenbedingungen für Industriebetriebe in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgegangen. Der Tourismus im Kathmandu-Tal, im tropischen Regenwald des Terai und im Himalaja ist eine wichtige Deviseneinnahmequelle. Der Dienstleistungssektor profitiert stark vom zunehmenden Fremdenverkehr. Etwa 90% aller Unternehmen des Landes sind Kleinbetriebe, die einen wichtigen Beitrag zur Beschäftigung leisten, aber nur 4% zum BIP beitragen. Die Inflation ist im Vergleich zum Vorjahr gestiegen und liegt aktuell bei etwa 8,5% (IWF, 2015). Ausländische Direktinvestitionen machen nur einen sehr geringen Anteil am gesamten Staatshaushalt aus. Ein Drittel des Budgets wird von der Gebergemeinschaft im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit finanziert (AA 3.2017; vergleiche GIZ 1.2018a). Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2016: 3.2%), die Unterbeschäftigung ist jedoch weit verbreitet (BTI 2018). In den letzten Jahrzehnten ist die Zahl jener, die das Land aufgrund der politischen Instabilität und der schweren wirtschaftlichen Krise verließen, exponentiell gestiegen. Neben dem traditionellen Zielland Indien sind mit dem Öl-Boom und dem wirtschaftlichen Aufstieg Asiens, Länder am Persischen Golf und in Südostasien zu attraktiven Destinationen geworden. Schätzungen gehen davon aus, dass heute vier bis fünf Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten, deren Geldleistungen an die Familien im Heimatland zwischen 25 und 35% des BIP ausmachen. Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte "manpower companies" werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Transport, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10% der Arbeitskräfte im Ausland aus und sind besonders gefährdet (GIZ 1.2018b; vgl. AA 3.2017, GIZ 1.2018a, DR 25.4.2017).Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2016: 3.2%), die Unterbeschäftigung ist jedoch weit verbreitet (BTI 2018). In den letzten Jahrzehnten ist die Zahl jener, die das Land aufgrund der politischen Instabilität und der schweren wirtschaftlichen Krise verließen, exponentiell gestiegen. Neben dem traditionellen Zielland Indien sind mit dem Öl-Boom und dem wirtschaftlichen Aufstieg Asiens, Länder am Persischen Golf und in Südostasien zu attraktiven Destinationen geworden. Schätzungen gehen davon aus, dass heute vier bis fünf Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten, deren Geldleistungen an die Familien im Heimatland zwischen 25 und 35% des BIP ausmachen. Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte "manpower companies" werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Transport, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10% der Arbeitskräfte im Ausland aus und sind besonders gefährdet (GIZ 1.2018b; vergleiche AA 3.2017, GIZ 1.2018a, DR 25.4.2017). Nach zwei schweren Erdbeben, die im April und Mai 2015 Nepal erschüttert und verheerende Schäden im Kathmandu-Tal und den Bergdörfern des Himalaya angerichtet haben, erholt sich das Land nur langsam. Damals kamen fast 9.000 Menschen ums Leben, 3,5 Millionen wurden obdachlos, 400.000 Familien benötigen Hilfe. Der Wiederaufbau läuft auch zwei Jahre später nur schleppend. Laut der Wiederaufbaubehörde wurde bisher erst rund 4.000 Menschen eine zweite Rate der zugesicherten Gelder ausgezahlt, nur 420 bekamen bisher die volle Zahlung. Trotz nationaler und internationaler Unterstützung beklagten die Hilfsorganisationen fehlende Vorgaben der Regierung für den notwendigen Wiederaufbau (DR 25.4.2017; vgl. GIZ 1.2018a).Nach zwei schweren Erdbeben, die im April und Mai 2015 Nepal erschüttert und verheerende Schäden im Kathmandu-Tal und den Bergdörfern des Himalaya angerichtet haben, erholt sich das Land nur langsam. Damals kamen fast 9.000 Menschen ums Leben, 3,5 Millionen wurden obdachlos, 400.000 Familien benötigen Hilfe. Der Wiederaufbau läuft auch zwei Jahre später nur schleppend. Laut der Wiederaufbaubehörde wurde bisher erst rund 4.000 Menschen eine zweite Rate der zugesicherten Gelder ausgezahlt, nur 420 bekamen bisher die volle Zahlung. Trotz nationaler und internationaler Unterstützung beklagten die Hilfsorganisationen fehlende Vorgaben der Regierung für den notwendigen Wiederaufbau (DR 25.4.2017; vergleiche GIZ 1.2018a). Nepal verfügt außer den familiären sozialen Netzwerken über kein Wohlfahrtssystem. In bestimmten Fällen sind NGOs bemüht, diese Lücke zu füllen, aber deren Tätigkeit ist sehr stark von dem jeweiligen Standort und von internationalen Spenden abhängig, somit können nicht die gleichen Leistungen im ganzen Land angeboten werden. Es gibt nur vereinzelt Privatinitiativen; die öffentlichen Sozialdienste sind rückständig und unzureichend, obwohl sich die Situation in den letzten Jahren leicht verbesserte (BTI 2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017): Nepal - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/-/221218, Zugriff 1.3.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report, http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/NPL/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung DR - Domradio (25.4.2017): Zwei Jahre nach dem Erdbeben in Nepal - Schleppender Wiederaufbau, https://www.domradio.de/themen/weltkirche/2017-04-25/zwei-jahre-nach-dem-erdbeben-nepal, Zugriff 1.3.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2018a): Nepal - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nepal/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 1.3.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2018b): Nepal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nepal/gesellschaft/, Zugriff 1.3.2018
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Dennoch hat sich der Gesundheitszustand der nepalesischen Bevölkerung in den vergangenen Jahren stark verbessert. Insbesondere ist es gelungen, die Zahl der Todesfälle von Müttern und Neugeborenen deutlich zu senken. Doch noch gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Armen und Wohlhabenden sowie zwischen Stadt und Land. Qualität und Verfügbarkeit grundlegender Gesundheitsdienstleistungen sind für weite Teile der Bevölkerung nach wie vor unzureichend. Eine ausreichende Grundversorgung besteht in Kathmandu und den gängigen Touristenzielen. In Kathmandu ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen Niveau (AA 19.1.2018; vgl. BMZ 3.2018).Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Dennoch hat sich der Gesundheitszustand der nepalesischen Bevölkerung in den vergangenen Jahren stark verbessert. Insbesondere ist es gelungen, die Zahl der Todesfälle von Müttern und Neugeborenen deutlich zu senken. Doch noch gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Armen und Wohlhabenden sowie zwischen Stadt und Land. Qualität und Verfügbarkeit grundlegender Gesundheitsdienstleistungen sind für weite Teile der Bevölkerung nach wie vor unzureichend. Eine ausreichende Grundversorgung besteht in Kathmandu und den gängigen Touristenzielen. In Kathmandu ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen Niveau (AA 19.1.2018; vergleiche BMZ 3.2018). Das Gesundheitswesen in Nepal liegt in der Zuständigkeit des Gesundheitsministeriums, das für die kurativen Leistungen, Krankheitsprävention, Gesundheitsförderung und die Einrichtung der medizinischen Grundversorgung zuständig ist. Zusätzliche Gesundheitsleistungen werden von internationalen und nationalen NGOs, von Privatärzten, privaten Krankenschwestern und alternativen Heilpraktikern (z.B. Ayurveda Gesundheitszentren) zur Verfügung gestellt. Zwischen 2015 und 2016 gab es 104 öffentliche Krankenhäuser, 303 private Krankenhäuser, 202 Primäre Gesundheitszentren (PHCC) und 3.803 Gesundheitsstationen. Eine grundlegende Gesundheitsversorgung wurde auch von 12.660 medizinischen Beratungsstellen (PHCORC) gewährleistet. Darüber hinaus wurden im Rahmen des Erweiterten Immunisierungsprogramms (EPI) 16.134 Schutzimpfungen durchgeführt. Diese Maßnahmen wurden mit Hilfe von 49.523 freiwilligen medizinischen Helferinnen der Gemeinden (FCHV) unterstützt (DOHS 2.2017). Das Gesundheitswesen ist aber insgesamt nur schwach entwickelt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten, auf 100.000 Einwohner kommen im Durchschnitt nur 21 Ärzte. Unterernährung und Erkrankungen des Magen-Darmtraktes, parasitäre Krankheiten, Tuberkulose, Typhus, Malaria, Tollwut, Augen- und Schilddrüsenerkrankungen sind verbreitet. Die Zahl der HIV-Infizierten beläuft sich auf 70.
- Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind sehr hoch. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei etwa 70 Jahren. In den ländlichen Gebieten ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besonders schlecht. Auf dem Land fehlt es an Ärzten und Medikamenten, die Wege zu Gesundheitsstationen sind in entlegenen Regionen sehr weit. Die Bevölkerung ist daher noch in hohem Maße auf die traditionellen Heilpraktiken angewiesen. Seit Anfang der 1990er Jahre versucht die Regierung mit der Einrichtung von Gesundheitsstationen (sub-health posts) in ländlichen Gebieten der gesamten Bevölkerung ein Mindestmaß an grundlegenden Gesundheitsdiensten zugänglich zu machen. Die Regierungsentscheidung 7,2% des Jahresbudgets in den Gesundheitssektor zu investieren, ist ein wichtiges Element sozialer Sicherheit. Der Gesundheitssektor steht dennoch vor anhaltenden Herausforderungen, um die Situation für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu verbessern: Zugangsbarrieren müssen verringert werden, die Qualität von Dienstleistungen muss gesteigert und sozial gerecht finanziert und die dauerhafte Verfügbarkeit von Medikamenten muss gesichert werden (GIZ 1.2018b). In Nepal gibt es keine Krankenversicherung. Die ärztliche Behandlung ist frei, aber alle für die Behandlung erforderlichen Medikamente und Materialien müssen selbst besorgt werden, so dass für die Ärmsten der Armen praktisch keine medizinische Versorgung möglich ist (DNH o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (19.1.2018): Nepal - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 2.3.2018 -Strichaufzählung BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (3.2018): Nepal, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/nepal/index.html, Zugriff 9.3.2018 -Strichaufzählung DNH - Deutsche-Nepalische Hilfsgemeinschaft (o.D.): Projekte - Medizinische Versorgung, http://www.dnh-stuttgart.org/index.php?id=medizinische-versorgung, Zugriff 1.3.2018 -Strichaufzählung DOHS - Department of Health Services (2.2017): Annual Report - Department of Health Services 2015/2016, http://dohs.gov.np/wp-content/uploads/2017/06/DoHS_Annual_Report_2072_73.pdf, Zugriff 1.3.2018DOHS - Department of Health Services (2.2017): Annual Report - Department of Health Services 2015 aus 2016,, http://dohs.gov.np/wp-content/uploads/2017/06/DoHS_Annual_Report_2072_73.pdf, Zugriff 1.3.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2018b): Nepal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nepal/gesellschaft/, Zugriff 1.3.2018
- Rückkehr Die Regierung erlaubt den Staatsbürgern von Nepal Emigration, und die Staatsbürger können jederzeit in jede Region von Nepal zurückkehren. Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für Asylwerber und Flüchtlinge zusammen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/337161/479925_de.html, Zugriff 1.3.2017." 12.
- Gegen den am 27.07.2018 dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid wurde am 23.08.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Nepal.
- Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Nepal.
- Der Beschwerdeführer war von Juli 2007 bis Juli 2018 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Er verblieb nach der Ausweisungsentscheidung im österreichischen Bundesgebiet und hielt sich ab Februar 2012 (6 Jahre und 5 Monate) unrechtmäßig hier auf. Er wurde am XXXX nach Nepal abgeschoben und hält sich seither nicht mehr in Österreich auf.
- Der Beschwerdeführer war von Juli 2007 bis Juli 2018 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Er verblieb nach der Ausweisungsentscheidung im österreichischen Bundesgebiet und hielt sich ab Februar 2012 (6 Jahre und 5 Monate) unrechtmäßig hier auf. Er wurde am römisch 40 nach Nepal abgeschoben und hält sich seither nicht mehr in Österreich auf. Der Beschwerdeführer wurde fünf Mal wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt.
- Der Beschwerdeführer war seit Dezember 2015 im Besitz seines gültigen nepalesischen Reisepasses. Er legte diesen bis zur Sicherstellung am 03.10.2017 nicht vor und vereitelte damit bewusst eine frühere Effektuierung der gegen ihn bestehenden Ausweisungsentscheidung. Der Beschwerdeführer tauchte vor der geplanten Abschiebung am XXXX unter, um diese damit zu vereiteln und verzögerte auch im Weiteren eine zwangsweise Außerlandesbringung.Der Beschwerdeführer tauchte vor der geplanten Abschiebung am römisch 40 unter, um diese damit zu vereiteln und verzögerte auch im Weiteren eine zwangsweise Außerlandesbringung.
- Die Ehegattin und die drei Kinder des Beschwerdeführers leben in Nepal. Der Beschwerdeführer stand von Österreich aus mit seiner Familie regelmäßig in telefonischem Kontakt. Zudem leben die Eltern des Beschwerdeführers in Nepal. Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben in England, eine Schwägerin in den USA und ein Schwager in Kanada - diese wie auch die Eltern des Beschwerdeführers unterstützen seine Ehegattin und Kinder in Nepal. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten.
- Der Beschwerdeführer hat grundlegende Deutschkenntnisse und hat sowohl am 21.12.2012 als auch am 17.03.2017 jeweils ein Sprachdiplom auf dem Sprachniveau A2 bestanden. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers stagnierten auf diesem Niveau. Der Beschwerdeführer hat in Österreich den Führerschein gemacht.
- Der Beschwerdeführer hat mit der XXXX einen Werkvertrag über seine Anstellung als Zeitungszusteller abgeschlossen und ging dieser Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2008 nach, wobei er ein durchschnittliches Honorar von EUR 741,14 monatlich erhielt. Er war dabei nicht selbständiger Erwerbstätiger. Eine Beschäftigungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.
- Der Beschwerdeführer hat mit der römisch 40 einen Werkvertrag über seine Anstellung als Zeitungszusteller abgeschlossen und ging dieser Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2008 nach, wobei er ein durchschnittliches Honorar von EUR 741,14 monatlich erhielt. Er war dabei nicht selbständiger Erwerbstätiger. Eine Beschäftigungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.
- Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage der XXXX vom 09.09.
- Der Beschwerdeführer verfügt über einen Arbeitsvorvertrag der XXXX vom 24.11.2017.
- Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage der römisch 40 vom 09.09.
- Der Beschwerdeführer verfügt über einen Arbeitsvorvertrag der römisch 40 vom 24.11.
- Der Beschwerdeführer hat zeit seines Aufenthalts in Österreich soziale Kontakte geknüpft und Freunde gefunden. Eine besondere Nahebeziehung hat er dabei zu niemandem aufgebaut. Er war aktives Mitglied der XXXX Gemeinde, half dort und besuchte die dortigen Gottesdienste regelmäßig. Der Beschwerdeführer war darüber hinaus in der XXXX aktiv und nahm in diesem Rahmen etwa an Fußballturnieren teil. Zudem nahm er an einem XXXX teil.
- Der Beschwerdeführer hat zeit seines Aufenthalts in Österreich soziale Kontakte geknüpft und Freunde gefunden. Eine besondere Nahebeziehung hat er dabei zu niemandem aufgebaut. Er war aktives Mitglied der römisch 40 Gemeinde, half dort und besuchte die dortigen Gottesdienste regelmäßig. Der Beschwerdeführer war darüber hinaus in der römisch 40 aktiv und nahm in diesem Rahmen etwa an Fußballturnieren teil. Zudem nahm er an einem römisch 40 teil. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
- Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Feststellung zugrunde gelegt.
- Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Feststellung zugrunde gelegt.
- Zum Herkunftsstaat wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
- Beweiswürdigung:
- Die Feststellungen zu Namen und Geburtsdatum sowie zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers beruhen auf dem bei ihm sichergestellten Reisepass, von dem sich Kopien im Akt befinden (AS 286).
- Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer und des Verbleibs im österreichischen Bundesgebiet trotz aufrechter Ausweisungsentscheidung ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Da er seit negativem Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz über keine andere Aufenthaltsberechtigung verfügte, war festzustellen, dass er sich seitdem, und damit bis zur Abschiebung sechs Jahre und fünf Monate, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal im Juli 2018 ist durch den Akteninhalt belegt (AS 419). Die Feststellung zur Anzahl der Anzeigen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts ist ebenfalls durch den Akteninhalt belegt.
- Dass der Beschwerdeführer bereits seit Dezember 2015 im Besitz seines von der nepalesischen Botschaft in Berlin ausgestellten und bis 2025 gültigen Reisepasses war, ergibt sich ungezwungen aus dem Gültigkeitsdatum des Passes (AS 286) und dem Umstand, dass dieser Jahre später (Oktober 2017) bei ihm sichergestellt wurde (AS 285). Der Beschwerdeführer reiste aber bis dahin weder freiwillig aus noch legte er den Reisepass aus eigenem vor. In Zusammenhalt damit, dass etwa in der Stellungnahme vom 29.05.2015 behauptete wurde, der Beschwerdeführer könne einen Reisepass nicht erlangen, ergibt sich schlüssig die Feststellung, dass er durch Nichtvorlage seines Reisepasses die frühere Effektuierung der Ausweisungsentscheidung hinderte. Dass der Beschwerdeführer untertauchte, um die geplante Abschiebung am XXXX zu verhindern, ergibt sich daraus, dass er im Zeitraum direkt vor dem Termin an seiner Wohnadresse nicht aufhältig war und sein Aufenthalt auch sonst nicht festgestellt werden konnte (AS 316). Auch das Verhalten nach der vereitelten Abschiebung weist auf diese Absicht und zudem auf eine absichtliche Verzögerung der zwangsweisen Außerlandesbringung hin: Nur zwei Wochen später (17.11.2017) behauptete der Beschwerdeführer, sich zur freiwilligen Rückkehr entschieden zu haben, initiierte infolgedessen die Aushändigung des Reisepasses (21.11.2017), um kurz darauf (30.11.2017) den gegenständlichen Aufenthaltstitel zu beantragen, sodass bereits damit der mangelnde Ausreisewille kundgetan wurde und schließlich am 22.12.2017 mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer seine Meinung zur freiwilligen Ausreise geändert habe. Das daraus ersichtliche Verhalten, insbesondere die der behaupteten Rückkehrabsicht völlig entgegenstehende Antragstellung, zeigt, dass der Beschwerdeführer erstere nur vorschützte, um Verzögerungen herbeizuführen.Dass der Beschwerdeführer untertauchte, um die geplante Abschiebung am römisch 40 zu verhindern, ergibt sich daraus, dass er im Zeitraum direkt vor dem Termin an seiner Wohnadresse nicht aufhältig war und sein Aufenthalt auch sonst nicht festgestellt werden konnte (AS 316). Auch das Verhalten nach der vereitelten Abschiebung weist auf diese Absicht und zudem auf eine absichtliche Verzögerung der zwangsweisen Außerlandesbringung hin: Nur zwei Wochen später (17.11.2017) behauptete der Beschwerdeführer, sich zur freiwilligen Rückkehr entschieden zu haben, initiierte infolgedessen die Aushändigung des Reisepasses (21.11.2017), um kurz darauf (30.11.2017) den gegenständlichen Aufenthaltstitel zu beantragen, sodass bereits damit der mangelnde Ausreisewille kundgetan wurde und schließlich am 22.12.2017 mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer seine Meinung zur freiwilligen Ausreise geändert habe. Das daraus ersichtliche Verhalten, insbesondere die der behaupteten Rückkehrabsicht völlig entgegenstehende Antragstellung, zeigt, dass der Beschwerdeführer erstere nur vorschützte, um Verzögerungen herbeizuführen.
- Die Feststellungen zu den in Nepal lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers und der Nichtexistenz von Verwandten in Österreich beruhen auf im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2016 getroffenen Feststellungen (AS 253), diesbezüglich kamen zwischenzeitlich keine Änderungen hervor.
- Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Zeugnissen aus den Jahren 2012 und
- Beide Male absolvierte der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2, sodass das Stagnieren seiner Deutschkenntnisse (trotz weiteren fünf Jahren Aufenthalt) festzustellen war. Dass der Beschwerdeführer in Österreich den Führerschein machte, ist durch die im Akt einliegende Kopie desselben belegt (AS 208).
- Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den entsprechenden, vorgelegten Unterlagen. Unstrittig ist auch, dass dem Beschwerdeführer keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Bereits das Landesverwaltungsgericht erläuterte die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als unselbstständig (vgl. AS 223 ff; mit Verweis auf VwGH 29.11.2000 98/09/0153 [Werbemittelverteiler], VwGH 24.03.2011 2011/09/0029 und VwGH 27.02.2003 2000/09/0058 [Zeitungszusteller]), ging auch für den Fall der selbstständigen Erwerbstätigkeit von der Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang aus (AS 225; mit Verweis auf VwGH 18.10.2012 2012/23/0019) und ging von der Unrechtmäßigkeit seiner Erwerbstätigkeit aus. Dem folgte auch das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 03.11.2016 (AS 252, 259 und 260). Da zwischenzeitlich keine Aspekte hervorgekommen sind, die dieser Beurteilung entgegenstehen, waren auch gegenständlich entsprechende Feststellungen zu treffen.
- Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den entsprechenden, vorgelegten Unterlagen. Unstrittig ist auch, dass dem Beschwerdeführer keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Bereits das Landesverwaltungsgericht erläuterte die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als unselbstständig vergleiche AS 223 ff; mit Verweis auf VwGH 29.11.2000 98/09/0153 [Werbemittelverteiler], VwGH 24.03.2011 2011/09/0029 und VwGH 27.02.2003 2000/09/0058 [Zeitungszusteller]), ging auch für den Fall der selbstständigen Erwerbstätigkeit von der Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang aus (AS 225; mit Verweis auf VwGH 18.10.2012 2012/23/0019) und ging von der Unrechtmäßigkeit seiner Erwerbstätigkeit aus. Dem folgte auch das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 03.11.2016 (AS 252, 259 und 260). Da zwischenzeitlich keine Aspekte hervorgekommen sind, die dieser Beurteilung entgegenstehen, waren auch gegenständlich entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Feststellungen zur teilweisen Versicherung des Beschwerdeführers beruht auf den Feststellungen in Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2016 (AS 252), diesbezüglich sind keine Änderungen hervorgekommen.
- Die Feststellungen zu den Einstellungszusagen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Schriftstücken (AS 192 und AS 340).
- Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den im Akt einliegendem Unterstützungsschreiben und Bestätigungen (vgl. auch Erk LVwG AS 221, AS 188 zur Aktivität in der XXXX Gemeinde und AS 180 und 343 zur Teilnahme an Sportturnieren). Ein besonderes Naheverhältnis ist dabei nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer war nicht straffällig, sodass dies entsprechend festzustellen war.
- Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den im Akt einliegendem Unterstützungsschreiben und Bestätigungen vergleiche auch Erk LVwG AS 221, AS 188 zur Aktivität in der römisch 40 Gemeinde und AS 180 und 343 zur Teilnahme an Sportturnieren). Ein besonderes Naheverhältnis ist dabei nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer war nicht straffällig, sodass dies entsprechend festzustellen war.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.
- Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welchen die Beschwerde nicht entgegentritt, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben, sodass sie auch gegenständlich als aktuell zu bewerten sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.):Zu A) römisch eins.): 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG, des FPG, des BFA-VG und des VwGVG lauten: ASylG: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zumder Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum
- Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
- Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10 [...]Paragraph 10, [...]
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. [...] FPG §52 [...]
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. [...]
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. [...] BFA-VG Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. [...] § 21 [...]Paragraph 21, [...]
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. VwGVG §28 [...]
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" 3.
- Zum Telos der Bestimmung des § 21 Abs. 5 BFA-VG hält der der Verwaltungsgerichtshof (vgl. zum Folgenden VwGH 21.12.2017 Ra 2017/21/0234) fest, dass grundsätzlich das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg. 18.953 A/2014). § 52 Abs. 8 zweiter Satz FrPolG 2005 sieht dies ausdrücklich "auch" für den Fall einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vor, wenn sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält; auch dann ist nämlich § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 anzuwenden, was nur im Sinn der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt verstanden werden kann. Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung erschließt sich mit Blick auf § 21 Abs. 5 BFA-VG 2014: Dort wird für Fälle, in denen sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, eine verfahrensrechtliche Ausnahme konstituiert. Nicht die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des VwG soll maßgeblich sein, sondern jene, die bei Bescheiderlassung seitens des BFA vorlag; die Prüfungskompetenz des VwG wird also auf eine vergangenheitsbezogene Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Telos dieser dem Wortlaut nach alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfassenden Anordnung ist es, dem Fremden die Möglichkeit zu nehmen, diese Maßnahmen (bzw. die daran anknüpfenden Wirkungen) letztlich dadurch zu konterkarieren, dass er durch ein bloßes Verlassen des Bundesgebietes die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ihrer Erlassung beseitigt (vgl. ErläutRV zur ersten Vorgängerregelung, zu § 57 FrPolG 2005, 952 BlgNR
- GP 99; VwGH 28.2.2013, 2012/21/0127). Im Zusammenhang mit der ersatzlosen Behebung einer Rückkehrentscheidung bedarf es einer dieses Ergebnis sicherstellenden verfahrensrechtlichen Sonderregelung aber nicht. Dieses Ergebnis wird ohnehin durch den Rückkehrentscheidungstatbestand nach § 52 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 erreicht, dessen Schaffung auch ausdrücklich diesem Zweck diente. Von daher verbietet sich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 136 Abs. 2 B-VG) eine Erstreckung der Anordnung des § 21 Abs. 5 BFA-VG 2014 auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach § 52 Abs. 1 FrPolG 2005). Die genannte Vorschrift ist daher trotz ihres demnach überschießenden Wortlauts, indem sie alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfasst, eingeschränkt zu verstehen, was dann auch durch die Anordnung des § 52 Abs. 8 zweiter Satz FrPolG 2005 zum Ausdruck gebracht wird. In diesem Sinne bleibt es also trotz § 21 Abs. 5 BFA-VG 2014 in einem Fall wie dem vorliegenden dabei, dass das Verwaltungsgericht entsprechend allgemeinen Grundsätzen "in der Sache selbst", auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen hat.3.
- Zum Telos der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hält der der Verwaltungsgerichtshof vergleiche zum Folgenden VwGH 21.12.2017 Ra 2017/21/0234) fest, dass grundsätzlich das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg. 18.953 A/2014). Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz FrPolG 2005 sieht dies ausdrücklich "auch" für den Fall einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vor, wenn sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält; auch dann ist nämlich Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 anzuwenden, was nur im Sinn der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt verstanden werden kann. Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung erschließt sich mit Blick auf Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG 2014: Dort wird für Fälle, in denen sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, eine verfahrensrechtliche Ausnahme konstituiert. Nicht die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des VwG soll maßgeblich sein, sondern jene, die bei Bescheiderlassung seitens des BFA vorlag; die Prüfungskompetenz des VwG wird also auf eine vergangenheitsbezogene Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Telos dieser dem Wortlaut nach alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfassenden Anordnung ist es, dem Fremden die Möglichkeit zu nehmen, diese Maßnahmen (bzw. die daran anknüpfenden Wirkungen) letztlich dadurch zu konterkarieren, dass er durch ein bloßes Verlassen des Bundesgebietes die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ihrer Erlassung beseitigt vergleiche ErläutRV zur ersten Vorgängerregelung, zu Paragraph 57, FrPolG 2005, 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 99; VwGH 28.2.2013, 2012/21/0127). Im Zusammenhang mit der ersatzlosen Behebung einer Rückkehrentscheidung bedarf es einer dieses Ergebnis sicherstellenden verfahrensrechtlichen Sonderregelung aber nicht. Dieses Ergebnis wird ohnehin durch den Rückkehrentscheidungstatbestand nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 erreicht, dessen Schaffung auch ausdrücklich diesem Zweck diente. Von daher verbietet sich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel 136, Absatz 2, B-VG) eine Erstreckung der Anordnung des Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG 2014 auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach Paragraph 52, Absatz eins, FrPolG 2005). Die genannte Vorschrift ist daher trotz ihres demnach überschießenden Wortlauts, indem sie alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfasst, eingeschränkt zu verstehen, was dann auch durch die Anordnung des Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz FrPolG 2005 zum Ausdruck gebracht wird. In diesem Sinne bleibt es also trotz Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG 2014 in einem Fall wie dem vorliegenden dabei, dass das Verwaltungsgericht entsprechend allgemeinen Grundsätzen "in der Sache selbst", auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen hat. Auch mit Blick auf Aufenthaltsverbote erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass ähnlich wie bei den im Erkenntnis VwGH 21.12.2017 Ra 2017/21/0234 (siehe oben) behandelten Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 1 FPG es zur Erreichung dieser Zielsetzung (der Fremde soll durch seine Ausreise gerechtfertigte aufenthaltsbeendende Maßnahmen bzw. deren Wirkungen nicht konterkarieren können) der Regelung des § 21 Abs. 5 BFA-VG auch bei Aufenthaltsverboten nach § 67 FPG nicht bedarf. Solche Aufenthaltsverbote knüpfen nämlich tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der betreffende Fremde (schon) im Ausland befindet. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 136 Abs. 2 B-VG) können daher (auch) Aufenthaltsverbote § 21 Abs. 5 BFA-VG nicht unterfallen, was im Übrigen weiter daraus erhellt, dass sämtliche Vorgängerregelungen (§ 57 FPG in der Stammfassung, § 68 Abs. 1 FPG in der Fassung des FrÄG 2011 und § 41 Abs. 6 AsylG 2005 in der Stammfassung; siehe dazu VwGH 28.2.2013, 2012/21/0127) Aufenthaltsverbote schon dem Wortlaut nach nicht erfassten. Dass § 21 Abs. 5 BFA-VG über diese Vorgängerregelungen hinausgehen will, ist nicht zu erkennen.Auch mit Blick auf Aufenthaltsverbote erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass ähnlich wie bei den im Erkenntnis VwGH 21.12.2017 Ra 2017/21/0234 (siehe oben) behandelten Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG es zur Erreichung dieser Zielsetzung (der Fremde soll durch seine Ausreise gerechtfertigte aufenthaltsbeendende Maßnahmen bzw. deren Wirkungen nicht konterkarieren können) der Regelung des Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG auch bei Aufenthaltsverboten nach Paragraph 67, FPG nicht bedarf. Solche Aufenthaltsverbote knüpfen nämlich tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der betreffende Fremde (schon) im Ausland befindet. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel 136, Absatz 2, B-VG) können daher (auch) Aufenthaltsverbote Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG nicht unterfallen, was im Übrigen weiter daraus erhellt, dass sämtliche Vorgängerregelungen (Paragraph 57, FPG in der Stammfassung, Paragraph 68, Absatz eins, FPG in der Fassung des FrÄG 2011 und Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 in der Stammfassung; siehe dazu VwGH 28.2.2013, 2012/21/0127) Aufenthaltsverbote schon dem Wortlaut nach nicht erfassten. Dass Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG über diese Vorgängerregelungen hinausgehen will, ist nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer wurde bereits vor Erlass des der Rückkehrentscheidung nach Nepal abgeschoben. Die im gegenständlichen Fall relevante Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG knüpft tatbestandsmäßig nicht an einen aktuellen Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der betreffende Fremde schon im Ausland befindet. Da es dem Beschwerdeführer aufgrund der bereits vollzogenen Abschiebung gar nicht möglich gewesen wäre, durch seine Ausreise gerechtfertigte aufenthaltsbeendende Maßnahmen bzw. deren Wirkungen zu konterkarieren, kann fallgegenständlich die Sonderregelung des § 21 Abs. 5 BFA-VG nicht zu tragen kommen, sodass das erkennende Gericht "in der Sache selbst", auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen hat.Der Beschwerdeführer wurde bereits vor Erlass des der Rückkehrentscheidung nach Nepal abgeschoben. Die im gegenständlichen Fall relevante Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG knüpft tatbestandsmäßig nicht an einen aktuellen Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der betreffende Fremde schon im Ausland befindet. Da es dem Beschwerdeführer aufgrund der bereits vollzogenen Abschiebung gar nicht möglich gewesen wäre, durch seine Ausreise gerechtfertigte aufenthaltsbeendende Maßnahmen bzw. deren Wirkungen zu konterkarieren, kann fallgegenständlich die Sonderregelung des Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG nicht zu tragen kommen, sodass das erkennende Gericht "in der Sache selbst", auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen hat. 3.
- Dem Beschwerdeführer kommt aus folgenden Erwägungen kein Aufenthaltsrecht nach § 55 AsylG zu:3.
- Dem Beschwerdeführer kommt aus folgenden Erwägungen kein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 55, AsylG zu: 3.3.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).3.3.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Nach der Judikatur des VwGH ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2015, Ro 2015/19/0001; B
- September 2015, Ra 2015/21/0121; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
- Oktober 2012, 2012/18/0062; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E
- Jänner 2013, 2012/23/0006).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2015, Ro 2015/19/0001; B
- September 2015, Ra 2015/21/0121; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
- Oktober 2012, 2012/18/0062; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E
- Jänner 2013, 2012/23/0006). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2013, 2013/22/0072).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2013, 2013/22/0072). 3.3.
- Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich, vielmehr befinden sich seine Frau und drei Kinder sowie seine Eltern in Nepal, sodass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung seines Familienlebens nicht geboten ist. Der lange, elfjährige, Aufenthalt des Beschwerdeführers hat aufgrund der Dauer schweres Gewicht zugunsten des Beschwerdeführers. Jedoch ist bezüglich der Länge der Aufenthaltsdauer gleichzeitig in Anschlag zu bringen, dass er nur bis Februar 2012 rechtmäßig in Österreich aufhältig war und sich anschließend sechs Jahre und fünf Monate unrechtmäßig in Österreich aufhielt. Ein beharrliches illegales Verbleiben nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar. Dabei missachtete er über Jahre hinweg die rechtskräftige Ausweisung, die den Befehl an den Beschwerdeführer darstellte, das Bundesgebiet zu verlassen. Die jahrelange Nichtbeachtung der Entscheidung des Asylgerichtshofes ist zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten. Damit, wobei ihm die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts durch die fortlaufenden (insgesamt fünf) Anzeigen deshalb immer wieder bewusst gemacht wurde, machte er deutlich, behördliche Entscheidungen nicht zu akzeptieren. Dem Beschwerdeführer ist anzulasten, dass er durch Nichtvorlage seines Reisepasses jahrelang die Effektuierung der Ausweisungsentscheidung hinderte. Zudem vereitelte er durch das spätere Untertauchen die Abschiebung, sodass ihm auch dieses Verhalten anzulasten ist. Ebenso verzögerte er durch das anschließende Verhalten (vgl. Feststellung und Beweiswürdigung Punkt3.) weiter seine zwangsweise Außerlandesbringung.Dem Beschwerdeführer ist anzulasten, dass er durch Nichtvorlage seines Reisepasses jahrelang die Effektuierung der Ausweisungsentscheidung hinderte. Zudem vereitelte er durch das spätere Untertauchen die Abschiebung, sodass ihm auch dieses Verhalten anzulasten ist. Ebenso verzögerte er durch das anschließende Verhalten vergleiche Feststellung und Beweiswürdigung Punkt3.) weiter seine zwangsweise Außerlandesbringung. Der Beschwerdeführer ging zwar seit dem Jahr 2008 einer Tätigkeit als Zeitungszusteller für die XXXX nach, doch er verfügte über keine Beschäftigungsbewilligung. Schon das Verwaltungsgericht Wien setzte sich in seinem Erkenntnis vom XXXX mit der Beschäftigung des Beschwerdeführers auseinander und kam zu dem Schluss, dass nach der Judikatur die Tätigkeit als Zeitungszusteller keine selbstständige Erwerbstätigkeit darstellt (VwGH vom 24.03.2011, 2011/09/0929; 27.02.2003, 2000/09/0058) sowie, selbst wenn man von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausginge, es grundsätzlich der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang bedürfte, zumal der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass selbst der Umstand, dass der Fremde über einen Gewerbeschein verfügt, nichts an der Unrechtmäßigkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit aus fremdenrechtlicher Sicht ändere, wenn dem Fremden ein Aufenthaltstitel nie erteilt worden sei (VwGH 18.10.2012, 2012/23/0919). Es kann daher in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2008 als Zeitungszusteller tätig war, keine entscheidungserhebliche berufliche Integration erblickt werden (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0030 und 0031; 11.06.2014, 2013/22/0356). Der Beschwerdeführer war damit zwar selbsterhaltungsfähig, aufgrund der Unrechtmäßigkeit seiner Erwerbstätigkeit ist aber nicht von einer nachhaltigen Integration am heimischen Arbeitsmarkt auszugehen (vgl. VwGH 13.04.2010, 2010/18/0057). Gleichzeitig verstieß der Beschwerdeführer gegen arbeitsmarktrechtliche Vorschriften, was zu seinen Ungunsten gewertet wird. Zugunsten des Beschwerdeführers gewichtet werden die beiden Einstellungszusagen.Der Beschwerdeführer ging zwar seit dem Jahr 2008 einer Tätigkeit als Zeitungszusteller für die römisch 40 nach, doch er verfügte über keine Beschäftigungsbewilligung. Schon das Verwaltungsgericht Wien setzte sich in seinem Erkenntnis vom römisch 40 mit der Beschäftigung des Beschwerdeführers auseinander und kam zu dem Schluss, dass nach der Judikatur die Tätigkeit als Zeitungszusteller keine selbstständige Erwerbstätigkeit darstellt (VwGH vom 24.03.2011, 2011/09/0929; 27.02.2003, 2000/09/0058) sowie, selbst wenn man von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausginge, es grundsätzlich der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang bedürfte, zumal der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass selbst der Umstand, dass der Fremde über einen Gewerbeschein verfügt, nichts an der Unrechtmäßigkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit aus fremdenrechtlicher Sicht ändere, wenn dem Fremden ein Aufenthaltstitel nie erteilt worden sei (VwGH 18.10.2012, 2012/23/0919). Es kann daher in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2008 als Zeitungszusteller tätig war, keine entscheidungserhebliche berufliche Integration erblickt werden vergleiche VwGH 07.05.2014, 2013/22/0030 und 0031; 11.06.2014, 2013/22/0356). Der Beschwerdeführer war damit zwar selbsterhaltungsfähig, aufgrund der Unrechtmäßigkeit seiner Erwerbstätigkeit ist aber nicht von einer nachhaltigen Integration am heimischen Arbeitsmarkt auszugehen vergleiche VwGH 13.04.2010, 2010/18/0057). Gleichzeitig verstieß der Beschwerdeführer gegen arbeitsmarktrechtliche Vorschriften, was zu seinen Ungunsten gewertet wird. Zugunsten des Beschwerdeführers gewichtet werden die beiden Einstellungszusagen. Der Beschwerdeführer hat deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A.
- erworben und kann damit auf einfachem Niveau kommunizieren, was ihm zugute kommt. Über dieses grundlegende Sprachwissen hinausgehende Deutschkenntnisse sind nicht hervorgekommen und zudem stagnieren die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seit 2012, sodass hier nur eine grundlegende Integrationsleistung auszumachen ist. Dem Beschwerdeführer sind zwar soziale Integrationsleistungen zuzugestehen, etwa, dass er Freundschaften geschlossen und soziale Kontakte geknüpft, er sich in der XXXX engagiert und an Sportveranstaltungen teilgenommen hat, sodass diese Bindungen zu seinen Gunsten gewichtet werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juli 2018 nicht mehr in Österreich ist und jedenfalls nach Nepal abgeschoben wurde, relativiert jedoch auch die in Österreich bestehenden Bindungen.Dem Beschwerdeführer sind zwar soziale Integrationsleistungen zuzugestehen, etwa, dass er Freundschaften geschlossen und soziale Kontakte geknüpft, er sich in der römisch 40 engagiert und an Sportveranstaltungen teilgenommen hat, sodass diese Bindungen zu seinen Gunsten gewichtet werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juli 2018 nicht mehr in Österreich ist und jedenfalls nach Nepal abgeschoben wurde, relativiert jedoch auch die in Österreich bestehenden Bindungen. Zudem verfügte der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet, wogegen sich seine Ehegattin und seine drei Kinder, weiters seine Eltern in Nepal aufhalten. Er verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Nepal, spricht die nepalesische Sprache und ist daher in dieser Kultur sozialisiert. Der Beschwerdeführer führte zwar die Erdbebenkatastrophe in Nepal aus dem Jahre 2015 ins Treffen, doch ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer über nahe Familienangehörige in Nepal verfügt, es Unterstützungen von im Ausland lebenden Familienangehörigen für die Familie des Beschwerdeführers in Nepal gibt, sodass es auch von daher dem Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Zudem brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass seine Kernfamilie in konkreter Weise von der Erdbebenkatastrophe betroffen gewesen wäre bzw. noch weiterhin konkret betroffen wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112). Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben überwiegend in einem Zeitraum, als sein Aufenthalt bereits unrechtmäßig war. Während der langen, aber gerade noch angemessenen Dauer seines Asylverfahrens musste er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus¿ bewusst sein, dies umso mehr nach negativem Ausgang des Verfahrens. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritte ist daher festzuhalten, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. später seines unrechtmäßigen Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz und den bereits seit Februar 2012 andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können.Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben überwiegend in einem Zeitraum, als sein Aufenthalt bereits unrechtmäßig war. Während der langen, aber gerade noch angemessenen Dauer seines Asylverfahrens musste er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus¿ bewusst sein, dies umso mehr nach negativem Ausgang des Verfahrens. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritte ist daher festzuhalten, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. später seines unrechtmäßigen Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz und den bereits seit Februar 2012 andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können. Aufgrund dieser Gesamtabwägung kommt das erkennende Gericht damit zum Schluss, dass zwar dem elfjährigen Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers ein schweres Gewicht zukommt und er sich zudem in dieser Zeit unstrittig nicht "überhaupt nicht" integrierte. Es stehen dem aber, wie in der Abwägung oben aufgezeigt, auf der anderen Seite durch das jahrelange Zurückhalten seines Reisepasses, der absichtlichen Vereitelung und Verzögerung der Abschiebung sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne behördliche Genehmigung verstärkte öffentliche Interessen gegenüber, und zudem stellt der unrechtmäßige Aufenthalt seit Februar 2012, unter einem das beharrliche illegale Verbleiben nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar. Insgesamt betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet kein ausreichendes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).Insgesamt betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet kein ausreichendes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG kommt daher nicht in Betracht.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG kommt daher nicht in Betracht. 3.
- Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.3.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. § 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentschei