Obsah (9)
§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.03.2019 GeschäftszahlW241 2180070-1 SpruchW2412180070-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER als
§ 3Abs.
1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. II.
§ 8Abs.
1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
§ 8Abs.
4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2020 erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2020 erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 06.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 06.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
- In seiner Erstbefragung am 07.05.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus der Provinz Parwan (Afghanistan), sei sunnitischer Tadschike und ledig. Seine Eltern seien verstorben, zwei Halbbrüder lebten noch in Afghanistan. Eine Schwester lebe in Österreich. Vor ca. zehn Monaten habe er Afghanistan verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er von seinen Halbbrüdern unterdrückt worden sei. Er habe als Landwirt arbeiten müssen und nicht zur Schule gehen dürfen. Er sei von den Halbbrüdern auch einige Male geschlagen worden. Er habe alle schweren und harten Arbeiten verrichten müssen. Sie hätten ihn vom Erbe seines Vaters fernhalten wollen. In anderen Provinzen Afghanistans habe er niemanden. 1.
- Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 02.12.2015, am 18.01.2016 und am 12.04.2016 in Ungarn Asylanträge gestellt hatte. Aufgrund von Fristablauf erfolgte schließlich keine Überstellung des BF nach Ungarn. 1.
- Mit Schreiben vom 08.02.2017 übermittelte der BF das Original seiner Tazkira sowie eine englische Übersetzung. 1.
- Am 18.07.2017 wurden ein Zeugnis über den Pflichtschulabschluss und zwei Begleitschreiben vorgelegt. 1.
- Bei seiner Einvernahme am 07.08.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, legte der BF mehrere Fotos und zwei Empfehlungsschreiben vor. Anschließend machte der BF Angaben zu seinen Lebensverhältnissen in Afghanistan und gab betreffend sein Fluchtvorbringen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert): "LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Afghanistan zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret, detailliert und chronologisch wie möglich, sodass diese auch für eine außenstehende Person nachvollziehbar ist. VP: Ich habe wegen 3 Gründen Afghanistan verlassen. Der erste Grund ist, dass wir in einer Region gelebt haben, wo wir die Minderheit waren. Die meisten in der Region waren Paschtunen, wir sind Tadschiken, mein Vater hatte 2 Ehefrauen. Seine erste Ehefrau war Paschtunin und meine Mutter Tadschikin. Der erste Grund ist, dass ich aufgrund von ethnischen Vorurteilen Afghanistan verlassen habe. Ich möchte ein Beispiel anführen. In der Schule hat man uns nicht gut behandelt. Die Dorfbewohner, die Paschtunen waren, haben uns nicht unterstützt und waren auch nicht gut zu uns. Als ich noch ein Kind war, erlaubten uns die Eltern der anderen Kinder nicht, dass sie mit mir spielen. Sie hatten deshalb die Vorurteile, da zu Regimezeit der Taliban, in dieser Region Kämpfe zwischen den Paschtunen und Tadschiken stattgefunden haben. Die Taliban haben viele Tadschiken getötet und umgekehrt, deshalb hatten sie alle einen Hass auf einander. Auch in der Moschee, wurde vom Mullah gesagt, dass die Tadschiken, keine guten Leute sind. Sie erlauben ihren Frauen, dass sie eine Schule besuchen. Gelegentlich ging ich zur Moschee, um dort etwas zu lernen. Der Mullah der Moschee, hat mich nicht gut behandelt. Er hat mich geschlagen und diskriminiert. In dieser Region lebten wir ganz alleine. Da niemand mit uns einen freundlichen Umgang pflegte. Die meiste Zeit verbrachte ich zuhause mit meiner Mutter. Meine Brüder waren auch nicht gut zu mir, da sie nicht meine leiblichen Brüder sind. Das ist einer der Gründe, warum ich Afghanistan verlassen habe. Der zweite Grund, warum ich Afghanistan verlasse habe, war jener, dass ich ernsthafte Probleme mit meinen Brüdern hatte. Sie haben mich nicht als Mensch angesehen. Sie haben mich unterdrückt. Wir haben nicht ausreichend Essen von ihnen bekommen. Die schwierigsten und dreckigsten Arbeiten, z.B. den Stall reinigen, mussten wir machen. Oft wurde ich geschlagen. Es wurde mir gesagt, ich solle nicht in die Schule gehen, sondern auf den Feldern arbeiten, da es viel Arbeit ist. Aus diesem Grund, hat mich meine Mutter und mein Onkel mütterlicherseits, Ende 2010 nach Kabul geschickt, damit ich dort meine Schule abschließen kann. 2011 ist meine Schwester mit ihrem Mann XXXX geflüchtet und nach Österreich gereist. Meine Mutter war ganz alleine, deshalb wollte sie, dass ich wieder zurückkomme. Als ich wieder bei meiner Mutter war, haben meine Brüder mich mehrfach verprügelt. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich von dem Verhältnis von meiner Schwester mit XXXX gewusst habe und ihnen nichts davon erzählt habe. Danach haben die Prügelattacken begonnen. Wöchentlich wurde ich verprügelt, sie haben mir sogar nicht erlaubt, dass Haus zu verlassen. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich Schande über sie gebracht hätte. Meine Mutter war noch am Leben, sie hat noch ein Jahr gelebt. Ende 2012 oder Anfang 2013 haben die Amerikaner eine militärische Operation gegen die Taliban unternommen, da sich in unserer Region seit längerer Zeit die Taliban verbreitet haben. Bei dieser Operation wurden viele Zivilisten verletzt und getötet. Meine Mutter erlitt auch schwere Verletzungen im Bauchbereich und am Bein. Meine Halbbrüder habe die medizinische Behandlung meiner Mutter nicht bezahlt. In der Klinik, wo sie untergebracht war, gab es keine Behandlungsmöglichkeiten für sie. Meinen Halbbrüdern war dies gleichgültig und so verstarb meine Mutter. Ich war dann ganz alleine. Täglich gab es Streit. Sie wollten, dass ich mich von ihnen entferne, sie wollten mich sogar töten. Mehrere Male haben sie mir gedroht, dass sie mich töten werden. Ich habe mich an die Ältesten der Region gewandt, sie schenkten dieser Angelegenheit keine Beachtung und meinten, dass sei unsere private Angelegenheit. Die Regierung hatte dort keinen Einfluss, da die Region von den Taliban besetzt war.Der zweite Grund, warum ich Afghanistan verlasse habe, war jener, dass ich ernsthafte Probleme mit meinen Brüdern hatte. Sie haben mich nicht als Mensch angesehen. Sie haben mich unterdrückt. Wir haben nicht ausreichend Essen von ihnen bekommen. Die schwierigsten und dreckigsten Arbeiten, z.B. den Stall reinigen, mussten wir machen. Oft wurde ich geschlagen. Es wurde mir gesagt, ich solle nicht in die Schule gehen, sondern auf den Feldern arbeiten, da es viel Arbeit ist. Aus diesem Grund, hat mich meine Mutter und mein Onkel mütterlicherseits, Ende 2010 nach Kabul geschickt, damit ich dort meine Schule abschließen kann. 2011 ist meine Schwester mit ihrem Mann römisch 40 geflüchtet und nach Österreich gereist. Meine Mutter war ganz alleine, deshalb wollte sie, dass ich wieder zurückkomme. Als ich wieder bei meiner Mutter war, haben meine Brüder mich mehrfach verprügelt. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich von dem Verhältnis von meiner Schwester mit römisch 40 gewusst habe und ihnen nichts davon erzählt habe. Danach haben die Prügelattacken begonnen. Wöchentlich wurde ich verprügelt, sie haben mir sogar nicht erlaubt, dass Haus zu verlassen. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich Schande über sie gebracht hätte. Meine Mutter war noch am Leben, sie hat noch ein Jahr gelebt. Ende 2012 oder Anfang 2013 haben die Amerikaner eine militärische Operation gegen die Taliban unternommen, da sich in unserer Region seit längerer Zeit die Taliban verbreitet haben. Bei dieser Operation wurden viele Zivilisten verletzt und getötet. Meine Mutter erlitt auch schwere Verletzungen im Bauchbereich und am Bein. Meine Halbbrüder habe die medizinische Behandlung meiner Mutter nicht bezahlt. In der Klinik, wo sie untergebracht war, gab es keine Behandlungsmöglichkeiten für sie. Meinen Halbbrüdern war dies gleichgültig und so verstarb meine Mutter. Ich war dann ganz alleine. Täglich gab es Streit. Sie wollten, dass ich mich von ihnen entferne, sie wollten mich sogar töten. Mehrere Male haben sie mir gedroht, dass sie mich töten werden. Ich habe mich an die Ältesten der Region gewandt, sie schenkten dieser Angelegenheit keine Beachtung und meinten, dass sei unsere private Angelegenheit. Die Regierung hatte dort keinen Einfluss, da die Region von den Taliban besetzt war. Der dritte Grund für meine Flucht war, die Anwesenheit der Taliban in der Region. Sie haben üblicherweise junge Männer, im Alter zwischen 18 und 19 Jahren, angeworben. Sie haben einige gleichaltrige, die ich aus meinem Dorf gekannt habe, mitgenommen. Sie sind im Krieg gefallen. Sie sind ins Dorf gekommen und haben den Dorfbewohnern gesagt, dass sie in den Krieg gegen die Ungläubigen ziehen sollen, da diese in unser Land eingedrungen sind. Derjenige, der sich gegen die Taliban gestellt hat, wurde getötet. Es war an einem Freitag, als die Taliban in der Moschee waren und für sich geworben haben. An jenem Tag sagten sie, dass die Jugendlichen des Dorfes, sich versammeln sollen. Sie werden sie mit in den Krieg nehmen. Ich ging gemeinsam mit 3 weiteren Jugendlichen nicht mit den Taliban mit. Nach einer Woche kam ich nachhause zurück. Meine Brüder haben aus der Landwirtschaft viel Geld verdient und die Taliban unterstützt. Deshalb hatten sie gute Kontakte zu den Taliban. Meine Brüder wollten mich den Taliban übergeben, damit ich in den Krieg ziehe. Sie wollten mich vernichten. In der Nacht haben meine Brüder beschlossen, dass ich am nächsten Tag mit den Taliban mitgehen muss. In derselben Nacht, ohne meinen Brüdern davon zu erzählen, bin ich zu meinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Am nächsten Tag kam ich nachhause zurück und bemerkte, dass sie alles in meinem Zimmer zerstört haben. Ich habe einige Fotos, die ich ihnen vorlegen möchte. Sie haben auch einen Brief hinterlassen. Darin stand "Achte auf dich!". Mein Onkel sah die Umstände meines Lebens und auch ich konnte nicht mehr, mit diesen Personen zusammenleben, sodass mein Onkel, noch am selben Tag, den Entschluss für mich gefasst hat, in Richtung Iran zu reisen. Er organisierte mir einen Schlepper. Ich konnte vorhin ihre Frage nicht beantworten, wann ich tatsächlich Afghanistan verlassen habe. Es war alles plötzlich. Ich habe vorhin erwähnt, dass die Lage im Iran auch nicht gut war. Sie haben junge Männer in den Krieg nach Syrien geschickt. Ich wollte nicht in den Krieg ziehen. Ich war müde und erschöpft vom Krieg in Afghanistan. Ich blieb 10 Tage im Iran und ging danach in die Türkei, wo ich 15 Tage war. Danach reiste ich weiter nach Europa. Ich bin im
- Monat 2015 aus Afghanistan ausgereist und nicht im
- Monat
- LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Ich habe all meine Erlebnisse erzählt. Aus diesen 3 Gründen konnte ich nicht in Afghanistan leben, da mein Leben in Gefahr war. Ich bin auch auf keinen Fall dazu bereit nach Afghanistan zurückzukehren, da ich dort getötet werde. LA: Wann wurden Sie eine Woche von den Taliban festgehalten? VP: Das war 2015, ich glaube das war im
- Monat, ca. 2 Wochen danach bin ich ausgereist. Als ich in Österreich angekommen bin, habe ich erfahren, dass die Taliban erfahren haben, dass ich in Österreich bin. Sie haben auch einen Brief an die Dorfgemeinschaft geschickt, darin stand, dass ich die Taliban nicht unterstützt habe und geflüchtet bin. Wenn ich in die Region zurückkehre, muss ich von den Taliban getötet werden. Wenn ich schaffe, werde ich eine Kopie des Schreibens den Behörden vorlegen. LA: Warum wurden Sie eine Woche von den Taliban festgehalten? VP: Sie wollten, dass ich mit ihnen mitgehe. Ich habe mich geweigert, da die Taliban viele meiner Freunde geweigert haben. Sie wollten, dass ich sie unterstützte. Ich weiß nicht, was sie mit uns machen wollten, aber sie wollten, dass wir gegen die Regierung kämpfen. Ich wäre entweder im Krieg gefallen, oder wenn ich mich geweigert hätte, hätte man mich ebenfalls getötet. LA: Wieso wurden Sie wieder von den Taliban freigelassen? VP: Die Dorfältesten haben sich an die Taliban gewandt, die 3 anderen Männer und mich freizulassen. LA: Wie kommen Sie dann zu der Annahme, dass man Sie getötet hätte? VP: Es ist üblich, dass die Taliban einen mit in den Krieg mitnehmen. Entweder man wird im Krieg getötet oder man wir von den Taliban getötet. LA: Wer waren diese anderen 3 Männer, die sich ebenfalls geweigert haben, mit den Taliban mitzugehen? VP: Sie waren aus meiner Region. Es waren 2 Tadschiken und ein Paschtune. LA: Was genau, wurde von den Dorfältesten mit den Taliban ausverhandelt? VP: Ich selbst wurde von den Taliban festgehalten. Ich weiß nicht, was besprochen wurde. Ich weiß es nicht. Nach einiger Zeit, habe ich erfahren, dass wir eine weitere Chance erhalten sollen und es solle uns Zeit gegeben werden, uns den Taliban anzuschließen. Meine Brüder wollten, dass ich zu den Taliban gehe, da meine Mutter von den Amerikanern getötet wurde, ich solle mich an diesen, gemeinsam mit den Taliban, rächen. Für jeden Gefangen wurden 20.000 Afghani bezahlt. Ich weiß nicht, ob mein Onkel, dieses Geld für mich bezahlt hat. LA: Wieso flüchteten sie nicht in einen anderen Teil Afghanistans? VP: Da ich niemanden kannte und auch keine Angehörigen, in einem anderen Teil Afghanistans habe. Ich hatte auch Angst davor, dass meine Brüder mich finden werden. Sie haben mich immer bedroht und mir gesagt, dass wir, Schande über sie gebracht hätten. In Afghanistan ist das eine sehr üble Sache und eine Schande, wenn eine Schwester oder die Tochter, mit einem anderen Mann, von zuhause wegläuft. LA: Wo verbrachten Sie im Jahr 2011 Ihre Zeit in Kabul? VP: Im XXXX in der Stadt Kabul.VP: Im römisch 40 in der Stadt Kabul. LA: Bei wem haben Sie in Kabul gelebt? VP: Ich hatte in Kabul niemanden. Halbtags habe ich die Schule besucht, nachmittags habe ich gearbeitet. Ich habe eine Abendschule besucht und habe tagsüber gearbeitet. In naher Zukunft werde ich ihnen die Schulbesuchsbestätigung vorlegen. LA: Wieso flüchteten Sie nicht nach Kabul? VP: Ich konnte es nicht, ich hatte Angst, dass meine Brüder mich dort finden werden. Wenn sie mich gefunden hätten, hätten sie mich getötet. LA: Wieso befürchten Sie, von Ihren Brüdern getötet zu werden? VP: Das sind nicht meine leiblichen Brüder, sondern meine Halbbrüder. Sie wollten mir nicht meinen Anteil an den Grundstücken geben. Nachdem meine Schwester geflüchtet ist, waren sie sehr verärgert und wollten einen Weg finden, mich zu vernichten. LA: Wer war das Familienoberhaupt Ihrer Familie? VP: Mein Halbbruder, XXXX , er ist 36 Jahre alt.VP: Mein Halbbruder, römisch 40 , er ist 36 Jahre alt. LA: Wie oft wurden Sie von Ihren Brüdern mit dem Umbringen bedroht? VP: Mehr als 4 oder 5 Mal. LA: Wann wurden Sie das erste Mal von den Brüdern mit dem Umbringen bedroht? VP: Als meine Schwester geflüchtet ist. Befragt, das war
- LA: Wieso haben Sie erst im
- Monat 2015 den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen? VP: Ich hatte zuvor nicht die Absicht, Afghanistan zu verlassen. Nachdem Vorfall, dass sie alles in meinem Haus zerstört haben und mein Onkel mütterlicherseits, den Brief gelesen hatte, hat er für mich den Entschluss gefasst, dass ich das Land verlassen soll. LA: Warum haben Sie nicht selbst den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen? VP: Ich konnte es nicht, ich hatte kein Geld. Es war schwierig, ohne Geld etwas zu tun. LA: Woher wissen Sie, wer Ihr Haus verwüstet hat? VP: Genau weiß ich es nicht. Am Abend zuvor, haben mir meine Brüder gesagt, dass ich am nächsten Tag, mit den Taliban mitgehen werde. Ich erzählte meinen Brüdern nichts davon und ging zu meinem Onkel mütterlicherseits. Als ich zurückkam und alles zerstört und verwüstet war, hatte ich meine Brüder unter Verdacht. LA: Hatten Sie, nachdem Ihr Haus zerstört wurde, nochmals Kontakt zu Ihren Halbbrüdern? VP: Nein. LA: Wurden Sie persönlich in Afghanistan von den dort agierenden Behörden gesucht, waren Sie je in Haft? VP: Nein, weder noch. LA: Gingen Sie aufgrund der Probleme mit Ihren Brüdern zur Polizei? VP: Nein, unsere Region ist unsicher und wir von den Taliban kontrolliert. LA: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Familie z.B. Onkel mütterlicherseits? VP: Als ich in Ungarn war. LA: Wie organisierten Sie, dass Ihnen Ihre Tazkira geschickt wird? VP: Ich habe einen Asylwerber aus XXXX 300 € gegeben, damit er mir meine Tazkira organisiert.VP: Ich habe einen Asylwerber aus römisch 40 300 € gegeben, damit er mir meine Tazkira organisiert. LA: Haben Sie noch Kontakt zu Bekannten oder Verwandten, die sich in Afghanistan aufhalten? VP: Nein. LA: Was fürchten Sie bei einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan? VP: Ich habe Angst, dort getötet zu werden. Entweder töten mich die Taliban oder meine Brüder." 1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 17.11.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 17.11.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Seine Fluchtgeschichte habe der BF aufgrund der vagen Schilderung und angesichts mehrerer unplausibler Aussagen nicht glaubhaft machen können. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde. Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Dem BF sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der dortigen Sicherheitslage aktuell nicht zumutbar, allerdings komme eine Innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul infrage, wo sich ein Onkel aufhalte. Es sei dem BF zumutbar, dort selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Dem BF sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der dortigen Sicherheitslage aktuell nicht zumutbar, allerdings komme eine Innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul infrage, wo sich ein Onkel aufhalte. Es sei dem BF zumutbar, dort selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung
§ 63Abs.
2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte Österreich
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 14.12.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerdebegründung wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde kritisiert und mehrere Berichte zur Situation in Afghanistan zitiert. Am selben Tag wurden zwei handschriftlich verfasste Schreiben, angebliche Drohbriefe, beim BFA abgegeben. 1.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 18.12.2017 beim BVwG ein. 1.
- Mit Schreiben vom 23.03.2018 wurde mitgeteilt, dass sich der BF aufgrund eines Selbstmordversuches im Krankenhaus befinde. Dem Schreiben lag ein Beschluss eines Bezirksgerichts über die Unterbringung des BF bei. Gleichzeitig wurde die Einvernahme einer Vertrauensperson als Zeugin beantragt. 1.
- Das BVwG führte am 09.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF im Beisein eines gewillkürten Vertreters und einer Vertrauensperson persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Dabei legte der BF folgende Dokumente vor: -Strichaufzählung Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 24.04.2018 -Strichaufzählung Psychologisches Gutachten vom 12.04.2018 -Strichaufzählung Schreiben der Vertrauensperson -Strichaufzählung sechs Empfehlungsschreiben Daraufhin gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): "RI: Geben Sie bitte Namen, Alter und Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt! BF: Meine Eltern sind verstorben. Ich habe im Jahr 2014 erfahren, dass eine Schwester namens XXXX in Österreich leben sollte. Sie ist auch verheiratet mit XXXX . Ich habe sie noch nicht gefunden. Ich habe bis heute keine Information bezüglich ihr. In Afghanistan habe ich zwei Halbbrüder. Sie heißten XXXX und XXXX . Wir haben den gleichen Vater aber verschiedene Mütter. Das war alles, was meine Familie betrifft. Diese Brüder sind verheiratet, und sie haben eigene Familie. Ich habe einen Onkel mütterlicherseits, der schon 2016 aufgrund der schlechten Situation in Afghanistan das Land verlassen hat. Ich hatte mit ihm 2016 Kontakt und habe erfahren, dass sie nach Pakistan nach Peshawar zu ziehen. Seither habe ich keinen Kontakt mehr. Ich habe weder eine Adresse noch Kontaktdaten von ihm.BF: Meine Eltern sind verstorben. Ich habe im Jahr 2014 erfahren, dass eine Schwester namens römisch 40 in Österreich leben sollte. Sie ist auch verheiratet mit römisch 40 . Ich habe sie noch nicht gefunden. Ich habe bis heute keine Information bezüglich ihr. In Afghanistan habe ich zwei Halbbrüder. Sie heißten römisch 40 und römisch 40 . Wir haben den gleichen Vater aber verschiedene Mütter. Das war alles, was meine Familie betrifft. Diese Brüder sind verheiratet, und sie haben eigene Familie. Ich habe einen Onkel mütterlicherseits, der schon 2016 aufgrund der schlechten Situation in Afghanistan das Land verlassen hat. Ich hatte mit ihm 2016 Kontakt und habe erfahren, dass sie nach Pakistan nach Peshawar zu ziehen. Seither habe ich keinen Kontakt mehr. Ich habe weder eine Adresse noch Kontaktdaten von ihm. Haben Sie noch Kontakt zu sonstigen Angehörigen? BF: Nein. RI: Wie ist es Ihnen gelungen, die Tazkira zu besorgen? BF: Ich hatte die Tazkira schon von früher, als ich hergekommen bin, wollte ich mein richtiges Alter angeben. Es gab einen Afghanen in XXXX . Er hatte noch Verwandte in Afghanistan und ich habe ihm 300 Euro bezahlt. Und so wurde mir meine Tazkira geschickt.BF: Ich hatte die Tazkira schon von früher, als ich hergekommen bin, wollte ich mein richtiges Alter angeben. Es gab einen Afghanen in römisch 40 . Er hatte noch Verwandte in Afghanistan und ich habe ihm 300 Euro bezahlt. Und so wurde mir meine Tazkira geschickt. RI: Diese Tazkira muss ja bei jemandem in Afghanistan gewesen sein. Wie haben Sie die dann erhalten? BF: Als ich am letzten Abend Afghanistan verlassen habe, habe ich meine Tazkira meinem Onkel mütterlicherseits gegeben. Mein Onkel mütterlicherseits hatte dann meine Tazkira meinem Nachbarn, bzw. Bekannten gegeben, die in der Nähe wohnten. Die Verwandten von dieser Person in XXXX sind dann zu meinem Dorf in Afghanistan. Sie sind selber aus derselben Gegend. Diese fragten dann im Dorf nach meinem Onkel und die Dorfbewohner sagten, dass der Onkel sich nicht mehr im Dorf befände, aber das Dokument noch bei Nachbarn wären. Sie fragten dann nach meiner Tazkira nach. Die Tazkira war bei einem Nachbarn und wurde ihnen dann ausgehändigt. Diese Verwandten haben mir dann die Tazkira aus Kabul geschickt. Ich kannte seine Verwandten nicht, nur ihn selber.BF: Als ich am letzten Abend Afghanistan verlassen habe, habe ich meine Tazkira meinem Onkel mütterlicherseits gegeben. Mein Onkel mütterlicherseits hatte dann meine Tazkira meinem Nachbarn, bzw. Bekannten gegeben, die in der Nähe wohnten. Die Verwandten von dieser Person in römisch 40 sind dann zu meinem Dorf in Afghanistan. Sie sind selber aus derselben Gegend. Diese fragten dann im Dorf nach meinem Onkel und die Dorfbewohner sagten, dass der Onkel sich nicht mehr im Dorf befände, aber das Dokument noch bei Nachbarn wären. Sie fragten dann nach meiner Tazkira nach. Die Tazkira war bei einem Nachbarn und wurde ihnen dann ausgehändigt. Diese Verwandten haben mir dann die Tazkira aus Kabul geschickt. Ich kannte seine Verwandten nicht, nur ihn selber. RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF: Ich habe bis zur elften Klasse in der Provinz Parwan, im Bezirk XXXX , die Schule besucht. Das letzte Jahr habe ich in einem Lycee in Kabul gelernt. Also habe ich zwölf Klassen abgeschlossen.BF: Ich habe bis zur elften Klasse in der Provinz Parwan, im Bezirk römisch 40 , die Schule besucht. Das letzte Jahr habe ich in einem Lycee in Kabul gelernt. Also habe ich zwölf Klassen abgeschlossen. BF ersucht um eine Pause. Er hat Kopfschmerzen. Verhandlung wird von 14:05 Uhr bis 14:10 Uhr RI: Sie haben in Kabul gelebt. Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? BF: Meistens, weil meine Mutter auch dort war, hat sie mir geholfen. Ich hatte keine besondere Berufsausbildung. In dem Dorf, wo ich gelebt habe, habe ich auf dem Feld gearbeitet. Ich habe keinen speziellen Beruf gehabt. RI: Wovon haben Sie in Kabul gelebt und wo sind Sie da untergekommen? BF: Ich habe in Kabul mit vier anderen Personen im XXXX gewohnt. Wir hatten gemeinsam ein Zimmer gemietet. Ich habe nur am Wochenende in einem Restaurant geputzt. Das Geld hat nicht gereicht. Meine Mutter hat mir Geld geschickt.BF: Ich habe in Kabul mit vier anderen Personen im römisch 40 gewohnt. Wir hatten gemeinsam ein Zimmer gemietet. Ich habe nur am Wochenende in einem Restaurant geputzt. Das Geld hat nicht gereicht. Meine Mutter hat mir Geld geschickt. RI: Wie stellte sich Ihre finanzielle Situation bzw. die Ihrer Familie dar? BF: Grundsätzlich war die finanzielle Lage meiner Familie gut. Meinen Halbbrüdern ging es finanziell besser. Sie haben das Geld verwaltet und haben uns nur so viel Geld gegeben, dass es zum Leben gereicht hat. RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung? BF: Nein. RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen? BF: Genau weiß ich es nicht mehr. Ich glaube, das war 2015, sechster oder siebter Monat. Zur derzeitigen Situation in Österreich: RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen. RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können? BF: Ja, ich spreche sehr gut Deutsch, weil ich habe den Hauptschulabschluss gemacht und ich habe viel gelernt. Heute sind wir mit dem Auto nach Wien gefahren. RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und gut verständlich auf Deutsch beantwortet hat. RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder werden Sie noch weitere Deutschkurse besuchen? BF: Ja, ich möchte auf jeden Fall mein Deutsch verbessern, denn ich habe vor, hier eine Zukunft zu planen und einen Beruf auszuüben. Sobald die Möglichkeiten gegeben sind, einen Deutschkurs zu besuchen, werde ich das sofort machen. RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF: Derzeit nicht. Aber vor drei oder vier Monaten hatte ich einen Job in einer Pizzeria in XXXX gefunden. Nach einer Woche sagte mit das AMS, dass ich keine Erlaubnis habe, dort zu arbeiten. Es kann sein, dass mein Versicherungsschutz und meine Sozialhilfe gestrichen wird und ich noch zusätzlich eine Geldstrafe bekommen würde. Sobald ich eine Arbeitserlaubnis erhalte, werde ich dort wieder arbeiten.BF: Derzeit nicht. Aber vor drei oder vier Monaten hatte ich einen Job in einer Pizzeria in römisch 40 gefunden. Nach einer Woche sagte mit das AMS, dass ich keine Erlaubnis habe, dort zu arbeiten. Es kann sein, dass mein Versicherungsschutz und meine Sozialhilfe gestrichen wird und ich noch zusätzlich eine Geldstrafe bekommen würde. Sobald ich eine Arbeitserlaubnis erhalte, werde ich dort wieder arbeiten. RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF: Nein, leider nicht. Ich war aber mit meiner VP in XXXX beim Fußballplatz. Es gibt dort ein offizielles Team dort. Sie sagten, dass ich als Flüchtling dort nicht spielen darf. Auch in XXXX und in XXXX durfte ich nicht spielen.BF: Nein, leider nicht. Ich war aber mit meiner VP in römisch 40 beim Fußballplatz. Es gibt dort ein offizielles Team dort. Sie sagten, dass ich als Flüchtling dort nicht spielen darf. Auch in römisch 40 und in römisch 40 durfte ich nicht spielen. RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt? BF: Nein, ich versuche die ganze Zeit, ein braver Flüchtling zu sein und nicht gegen das Gesetz zu verstoßen. RI an VP: Möchten Sie noch etwas angeben? VP: Verweist auf das vorgelegte Schreiben und die Motivation des BF, weshalb er Afghanistan (nicht aus freiem Willen) verlassen musste. Die familiäre Situation des BF, die sich aus meinen Gesprächen mit ihm ergeben hat, war sehr belastend für ihn. So hat auch die Schwester, die ausgereist ist, Schande über die Familie gebracht. Dies war seine Sichtweise, als er nach Ö gekommen ist. Jetzt sieht er es anders und findet, dass ihre Handlung sehr mutig war. BF: Ich habe 2014 durch die Familie von XXXX , das ist der Mann, mit dem meine Schwester aus Afghanistan geflohen ist, erfahren, dass sie nach Ö gekommen ist.BF: Ich habe 2014 durch die Familie von römisch 40 , das ist der Mann, mit dem meine Schwester aus Afghanistan geflohen ist, erfahren, dass sie nach Ö gekommen ist. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Nehmen Sie sich dafür nun bitte ausreichend Zeit, alles vorzubringen. BF: Der erste Grund, warum ich Afghanistan verlassen habe, war, dass sich in der Gegend, wo ich gelebt habe, überwiegend Paschtunen leben. Wir waren dort die Minderheit. Meine Halbbrüder haben permanent mit mir und meiner Mutter Auseinandersetzungen gehabt. Wir konnten uns nicht bei der Regierung beschweren. Wir sind dann zum Dorfältesten gegangen, aber selbst die konnten und wollten uns nicht helfen. Sie waren auch Paschtunen und meine Mutter war Tadschikin. Wenn ich in die Moschee zum Lernen gegangen bin, hat der Mullah mich öfters geschlagen. Auch die anderen Kinder im Ort, mit denen ich spielen wollten, ließen nicht zu, dass ich mich ihnen anschließe und mit ihnen spiele. Auch auf dem Schulweg bin ich immer wieder von anderen Paschtunen-Kinder zusammengeschlagen worden. So hatte ich nirgendwo meinen Platz, weder in der Schule noch in der Moschee. RI: Warum sind Sie dann nicht in Kabul geblieben? BF: Als ich 2011 in Kabul war, hat meine Schwester bei uns im Ort gelebt. Das waren die Abschlussprüfungen, als ich erfahren habe, dass meine Schwester gemeinsam mit ihrem zukünftigen Mann das Land verlassen hat. Meine Mutter wurde von meinen Halbbrüdern immer wieder zusammengeschlagen. Sie war ganz allein. Sie wollte, dass ich wieder zu ihr zurückkomme. Ich konnte meine Mutter nicht zu mir holen, da ich sonst kein Einkommen hatte und meine Mutter konnte nicht arbeiten. Meine Halbbrüder hätten sie auch nicht weggelassen. Die Dorfbewohner wollten mit uns keinen Kontakt und haben unsere Nähe gemieden. Bei Feierlichkeiten wurden wir nie eingeladen. Bei Problemen haben wir uns an die Leute gewandt, es wurde uns aber nicht geholfen. Wir wurden immer allein gelassen. Mit "wir" meine ich meine Mutter und mich. Wir waren dort in der Minderheit. Ein zweiter Grund ist, dass, solange ich denken kann, als Kind die Brüder zu mir sehr ungerecht waren. Ich musste immer auf dem Feld arbeiten und durfte keine Ausbildung machen. Wir hatten auch Vieh, um das ich mich kümmern musste. Auch musste ich das Brennholz zu ihnen ins Haus liefern. Ich musste die Hausarbeit erledigen, den Abwasch zu machen. Sie haben mich nie als einen gleichwertigen Menschen behandelt und erniedrigten mich. Sie gaben mir Schwerstarbeit. Zu Neujahr, wenn alle anderen Geschenke bekamen, habe ich nichts erhalten. Es gab auch mehrmals körperliche Übergriffe. Als meine Schwester geflohen ist, dachten sie, dass ich davon wusste. Als ich wieder zu meiner Mutter zurückkam, haben sie mich zusammengeschlagen. Sie beschuldigten mich, ein Schandfleck zu sein und sie würden sich für mich schämen. Wenn sie böse waren, musste ich dafür büßen. Auf Nachfrage: Mir wurde auch gedroht, dass ich umgebracht werden würde. Es ist immer wieder vorgekommen, ich habe es nicht gezählt. RI: Wann war der letzte Kontakt zu Ihren Brüdern? BF: Als ich Afghanistan verlassen habe, im sechsten oder siebten Monat
- Seitdem ich Afghanistan verlassen habe, habe ich keinen Kontakt mehr. RI: Was war das Ziel der Brüder. Wollten sie, dass Sie für sie arbeiten oder wollten Sie nur, dass Sie verschwinden? BF: Beides. Ich habe einen Teil vom Grundstück meines Vaters vererbt bekommen. Sie wollten mir meinen Anteil nicht geben. Sie haben mich wie einen Sklaven behandelt. R: Wann war der Vorfall mit dem Luftangriff, bei dem Ihre Mutter verletzt wurde? BF: Das war Anfang 2012, als ich wieder zurück in mein Heimatdorf zu meiner Mutter gegangen bin. Einige Monate danach wollten die Amerikaner einen Vergeltungsanschlag gegen die Taliban ausüben. Bei diesem Angriff ist meine Mutter am Bein und Bauch verletzt worden. Danach haben meine Halbbrüder nicht geholfen, sie nach Kabul ins Krankenhaus zu bringen. In der Klinik, die sich in unserm Dorf befand, gab es keine richtige Behandlung für meine Mutter. RI: Mit wie vielen Leuten haben Sie in Kabul gewohnt? BF: Es waren mit mir vier Personen. Die drei Personen heißen XXXX , XXXX und XXXX .BF: Es waren mit mir vier Personen. Die drei Personen heißen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . RI: Hatte Ihr Bruder XXXX noch einen Zusatznamen?RI: Hatte Ihr Bruder römisch 40 noch einen Zusatznamen? BF: Wir haben ihn zu Hause immer XXXX gerufen.BF: Wir haben ihn zu Hause immer römisch 40 gerufen. RI: Sagt Ihnen der Name XXXX etwas?RI: Sagt Ihnen der Name römisch 40 etwas? BF: Nein. RI: Ihre Tazkira hat Ihnen ein XXXX zugeschickt, der wie Ihr Bruder heißt. Was sagen Sie dazu? Und dazu wohnt er noch dort, wo Sie als Schüler in Kabul gewohnt haben!RI: Ihre Tazkira hat Ihnen ein römisch 40 zugeschickt, der wie Ihr Bruder heißt. Was sagen Sie dazu? Und dazu wohnt er noch dort, wo Sie als Schüler in Kabul gewohnt haben! BF: Nein, ich glaube, das ist der Bruder oder der Vater des Mannes aus XXXX . Nachgefragt: Das ist eine sehr gute Frage. Ich kenne diese Person von dort aus, vom XXXX in Kabul. Diese Person, die ich kenne, die in XXXX lebt, hat früher auch im XXXX gelebt.BF: Nein, ich glaube, das ist der Bruder oder der Vater des Mannes aus römisch 40 . Nachgefragt: Das ist eine sehr gute Frage. Ich kenne diese Person von dort aus, vom römisch 40 in Kabul. Diese Person, die ich kenne, die in römisch 40 lebt, hat früher auch im römisch 40 gelebt. RI: Und der Verwandte des Freundes heißt zufällig wie Ihr Bruder? BF: Das weiß ich nicht. Ich kannte den Freund von dort. Als ich im XXXX zur Schule ging, war er an derselben Schule. Wenn Sie wollen, es sind auch Telefonnummern auf der Rückseite. Sie können sie kontaktieren und fragen.BF: Das weiß ich nicht. Ich kannte den Freund von dort. Als ich im römisch 40 zur Schule ging, war er an derselben Schule. Wenn Sie wollen, es sind auch Telefonnummern auf der Rückseite. Sie können sie kontaktieren und fragen. RI: Haben Sie ein Handy hier? VP: Das hat er in XXXX vergessen.VP: Das hat er in römisch 40 vergessen. RI: Gibt es sonst noch Fluchtgründe? BF: Ja. Die Unsicherheit der Lage, die Existenz der Taliban. Die Taliban haben die Jugendlichen zwischen 19 und 20 Jahren animiert, mit ihnen gegen die Regierung und gegen die Amerikaner zusammen zu arbeiten. Da meine Brüder eine gute Beziehung zu den Taliban hatten, wollten sie auch, dass ich mit den Taliban zusammenarbeite. Ich wurde mehrmals von Taliban aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Da ich mich ihnen nicht anschloss, haben sie mich für eine Woche gefangen gehalten. Das war an einem Freitag. Ungefähr zehn Taliban saßen in zwei Autos und kamen zur Moschee. Ich war auch in der Moschee. Sie wollten, dass ich mich ihnen anschließe. Ich ging aber nicht mit. Sie haben auf der Stelle mit Fäusten auf mich eingeschlagen. Sie haben mich getreten. Sie haben uns die Augen verbunden. Mit uns meine ich, drei andere. Zwei Tadschiken und ein Paschtune. Wir sind dann in dem Auto eine halbe Stunde auf einer nicht asphaltierten Straße gefahren. Wir hatten zwar die Augen verbunden, aber ich merkte, dass es keine asphaltierte Straße war. In einem Keller nahmen Sie uns die Augenbinde ab. Es hat gestunken und ich sah Blutspuren. Dieses Zimmer hatte nur eine kleine Öffnung, aber wir konnten nicht rausschauen. Am nächsten Tag, am Samstag, sind dann fünf Personen gekommen. Einer von ihnen hat vor der Tür gewartet. Ihre Gesichter waren bis auf die Augen vermummt. Sie fragten uns wieder, wie wir uns entschieden hätten und ob wir uns ihnen anschließen und mit ihnen zusammenarbeiten würden. Als wir dies ablehnten, haben sie angefangen, auf uns vier mit Fäusten und Tritten einzuschlagen. Mit Allem, was sie in die Hände bekamen. Ich wurde dann am Hinterkopf mit einer Spitze vom Gewehrkolben einer Kalaschnikow verletzt. Mein linkes Ohr war gerissen und blutete. Sie haben uns so zusammengeschlagen, dass wir nicht mehr aufstehen konnten. Zwei Tage lang haben sie uns nur einen Kübel Wasser gebracht und ein paar Kekse, damit wir überleben. Zwei Tage später sind sie dann wiedergekommen. Sie haben gesehen, dass mein ganzes Gesicht geschwollen und mein Körper blau war. Sie haben zwei Stunden auf uns eingeredet. Sie sagten, wir seien Moslems, wir müssten gegen sie kämpfen und sie aus unserem Land vertreiben. Auch die Polizei und die Regierung seien Ungläubige, sie unterstützen Amerikaner. Wir müssten ihnen behilflich sein, sie zu vernichten. Sie würden uns brauchen und uns Waffen geben. Solche Dinge haben sie uns dann gesagt. Zum Schluss habe ich trotzdem ihren Vorschlag nicht angenommen. Ich sagte ihnen, wenn ich mit ihnen mitkommen würde, würde ich im Gefecht sterben, denn auch andere Jugendliche wären so gestorben. Da haben sie nichts mehr gesagt und sind gegangen. Am nächsten Tag, am Donnerstag, sind wieder fünf Personen gekommen. Einer hat vor der Tür gewartet. Sie haben zwei von uns in ein anderes Zimmer gebracht. Nach einer Stunde sind sie dann zu uns gekommen und teilten uns mit, dass die beiden anderen mit ihnen zusammenarbeiten würden, was wir dazu meinten. Ich sagte ihnen, nein. Ich hätte vom Krieg genug und wollte nicht mit ihnen zusammenarbeiten, um jemanden zu töten. Danach hat er meine Füße festgebunden und mich kopfüber an die Decke gehängt. Er hat mich mit dem Wasserschlauch gepeitscht. Ich musste so laut schreien, dass ich keine Stimme hatte. RI: Warum haben Sie das alle nicht vor der Behörde erzählt? BF: Ich habe auch gesagt, dass ich von den Taliban festgenommen wurde. Jetzt ist die letzte Gelegenheit für mich, dass ich es detailliert erzähle. Sie haben die zwei anderen gebracht. Sie wurden auch zusammengeschlagen. Ich fragte sie, warum sie zusammengeschlagen wurden. Sie sagten dann, dass das mit dem Zusammenarbeiten eine Lüge gewesen wäre. Am nächsten Tag, es war Freitag früh, haben sie uns wieder unsere Augen verbunden und die Hände gefesselt und uns mit dem Auto zum Dorf gebracht und uns aus dem Auto hinausgeschmissen. Wir waren dermaßen durch die Schläge beeinträchtigt, dass wir nur schwer nach Hause gehen konnten. RI: Was war der Grund, warum die Taliban Sie wieder zurückgebracht hatten? BF: Damals, als ich noch bei den Taliban gefangen war, wusste ich noch nicht, dass die Eltern meiner drei Mitgefangenen zu den Taliban gegangen sind und gebeten haben, ihre Kinder freizulassen. Ich habe erfahren, dass mein Onkel mütterlicherseits 20000 Afganis sowie alle anderen drei je 20000 gezahlt haben. RI: Hat der Onkel auch in dem Dorf gelebt? BF: Ja, er hat auch in unserer Gasse gelebt. Als ich in Ungarn 2016 im Gefängnis war, hatte ich Kontakt zu ihm. Er sagte mir, dass er auf dem Weg nach Pakistan war. Wir konnten uns gegenseitig nicht mehr erreichen. RI: Nach der Freilassung von den Taliban, was ist dann passiert? BF: Ich konnte mich eine Woche nicht bewegen und war zu Hause. Nach einer Woche, es war Abend und ich kam gerade vom Feld zurück, sind meine Brüder gekommen und teilten mir mit, dass ich zu den Taliban gehen und mich bei den Amerikanern für meine Mutter rächen sollte. Als ich das hörte, war ich hoffnungslos. Ich hatte keine andere Wahl, ich bin zu meinem Onkel mütterlicherseits. Ich erzählte ihm, dass meine Halbbrüder vorhatten, mich am nächsten Tag den Taliban zu übergeben. Die Nacht verbrachte ich bei meinem Onkel. Er hat mich am nächsten Morgen nach Hause gebracht. Ich habe gesehen, dass die Scheiben zerbrochen und die Vorhänge zerrissen waren. Ein Kasten war zerbrochen. Zuhause lag ein Schreiben mit dem Inhalt "Pass auf". Mein Onkel sah, wie mein Leben schwierig geworden ist. Er sagte mir, ich müsse Afghanistan verlassen und in den Iran gehen. Er kannte jemanden, der mir dabei helfen konnte. Das war im siebten oder sechsten Monat
- RI: Was ist auf den Fotos zu sehen? BF: Das ist das Zimmer, wo alles zerstört war. Ich selber habe diese Fotos gemacht, damit ich mich beim Dorfältesten beschweren könne, weil ich so Schwierigkeiten hatte. Ich war jedoch nicht beim Dorfältesten, da mein Onkel dagegen war. RI: Hier haben Sie gesagt, die Familien hätten die Freilassung vor den Taliban ausverhandelt. Vor dem BFA sagten Sie, es wären die Dorfältesten gewesen. BF: Die Eltern von den drei Personen sind gemeinsam mit den Dorfältesten zu den Taliban gegangen. RI: Sie haben gesagt, Sie haben einen Drohbrief bekommen? BF: Als ich mit meinem Onkel Kontakt hatte, teilte er mir mit, dass zwei Drohbriefe an mich geschickt wurden. In einem war mein Name vermerkt und dass ich mit den Taliban zusammenarbeiten sollte, in dem anderen haben sie erfahren, dass ich geflohen bin. Sie sagten, dass ich kein Recht hätte, wieder in mein Dorf zurückzukommen. Ich sei als Flüchtling ins Ausland geflohen. Insgesamt wurden mir drei Briefe zugestellt. Einen habe ich im Zimmer gefunden, zwei habe ich bekommen, nachdem ich ausgereist bin. RI: In welcher Sprache waren diese Briefe geschrieben? BF: In Paschtu. Ich habe in der Schule etwas Paschtu gelernt. RI: Warum haben Sie nicht alle drei Briefe vorgelegt? BF: Der Brief aus dem Zimmer ist unterwegs verloren gegangen. RI: Sie nehmen einen Drohbrief mit, aber die Tazkira nehmen Sie nicht mit? BF: Ich habe die Drohbriefe nicht mitgenommen, die Person aus XXXX hat sie mir mitgenommen.BF: Ich habe die Drohbriefe nicht mitgenommen, die Person aus römisch 40 hat sie mir mitgenommen. R wiederholt die Frage. BF: Ich hatte nicht vor, nach Europa zu kommen. Ich wusste nicht, dass es nötig wäre, meine Tazkira mitzunehmen. RI: Wie sind Sie zu diesen beiden Drohbriefen gekommen? BF: Diese Person aus XXXX , dessen Familie befindet sich derzeit in Afghanistan. Sie sind in mein Dorf gegangen und haben dort die Briefe von nahen Freunden meines Onkels mütterlicherseits erhalten. Sie haben die Briefe in das Haus meines Onkels geschickt. Vielleicht war mein Onkel nicht zu Hause und sein Freund hat die Briefe bekommen.BF: Diese Person aus römisch 40 , dessen Familie befindet sich derzeit in Afghanistan. Sie sind in mein Dorf gegangen und haben dort die Briefe von nahen Freunden meines Onkels mütterlicherseits erhalten. Sie haben die Briefe in das Haus meines Onkels geschickt. Vielleicht war mein Onkel nicht zu Hause und sein Freund hat die Briefe bekommen. Als ich hergekommen bin nach einigen Monaten, hat mein Onkel diese Briefe erhalten. Ich weiß nicht, ob die Briefe zu meinem Onkel nach Hause geschickt wurden oder ob der Nachbar nachgeschaut hat und für meinen Onkel in Empfang genommen hat. RI: Hatte Ihr Onkel auch Probleme? BF: Ja, mit den Dorfbewohnern wegen der Bewässerung der Felder." 1.
- Mit Beschluss des BVwG vom 02.07.2018 wurde ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie mit der Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand des BF beauftragt. 1.
- Aus einem psychiatrisch-neurologischen Fachgutachten vom 03.12.2018 geht hervor, dass der BF an einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom leidet. Das Suizidrisiko ist erhöht, die Arbeitsfähigkeit gemindert. Bei Abbruch der Behandlung bzw. Trennung von seiner österreichischen Vertrauensperson sei eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik möglich. 1.
- Am 07.02.2019 wurde eine Stellungnahme zum Fachgutachten übermittelt. Darin wurde insbesondere auf die fehlende Möglichkeit psychiatrischer Behandlung in Afghanistan hingewiesen.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 07.05.2016 und der Einvernahme vor dem BFA am 07.08.2017, die Beschwerde vom 14.12.2017 und die Stellungnahme vom 07.02.2019 * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) * Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 09.05.2018 * Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke und ärztlichen Befunde * Einsicht in das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 03.12.2018 * Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF: o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 sowie eine Aktualisierung vom 23.11.2018) sowie Festellungen zur Lage in der Stadt Mazar-e Sharif und zur Dürre in Herat und Mazar-e Sharif o Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom April 2016 sowie Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016 o Auszug aus Landinforeport Afghanistan - Rekrutierung durch die Taliban - vom 29.06.2017 o Auszug von EASO vom Juli 2012 zu den Rekrutierungsstrategien der Taliban.
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 3.
- Zur Person des BF: 3.1.
- Der BF führt den Namen XXXX , er ist volljährig, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Farsi, er spricht auch Englisch und Deutsch.3.1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 , er ist volljährig, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Farsi, er spricht auch Englisch und Deutsch. Der BF ist ledig und stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz Parwan, wo die Familie ein Haus und eine Landwirtschaft besitzt. Seine Familienmitglieder leben in Afghanistan.Der BF ist ledig und stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz Parwan, wo die Familie ein Haus und eine Landwirtschaft besitzt. Seine Familienmitglieder leben in Afghanistan. Der BF hat zwölf Jahre eine Schule besucht und kann lesen und schreiben. Danach hat er in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. 3.1.
- Laut Angaben des BF besteht zu den Familienangehörigen kein Kontakt. 3.1.
- Der BF hat im März 2018 einen Suizidversuch unternommen und leidet aktuell an einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom und Suizidtendenz. Er ist im erwerbsfähigen Alter, hat eine Schulbildung genossen und in der Landwirtschaft gearbeitet. 3.1.
- Der BF verließ nach seinen Angaben Mitte 2015 Afghanistan und reiste über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 06.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 3.1.
- Der BF hält sich seit Mai 2016 in Österreich auf und spricht bereits Deutsch. Er hat in Österreich den Pflichtschulabschluss nachgeholt und geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Der BF lebt in einer privaten Unterkunft bei einer österreichischen Staatsbürgerin, die er im Haushalt und bei der Gartenarbeit unterstützt. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 3.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 3.2.
- Der BF hat sein Vorbringen, dass er aufgrund einer Bedrohung durch seine Halbbrüder bzw. die Taliban fliehen hätte müssen, nicht glaubhaft gemacht. 3.2.
- Der BF wurde nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. 3.2.
- Grund für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat waren die dortige unsichere persönliche und allgemeine Situation und die Suche nach besseren - auch wirtschaftlichen - Lebensbedingungen im Ausland. 3.
- Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: 3.3.
- Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen - etwa durch die Bedrohung durch Taliban - ausgesetzt wäre. 3.3.
- Für das erkennende Gericht ist, ungeachtet der grundsätzlich in Afghanistan, insbesondere in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif vorhandenen allgemeinen Existenzmöglichkeiten für Rückkehrer, bei einer Rückkehr des BF in die Heimat mittels Abschiebung angesichts der bei ihm ärztlich diagnostizierten psychischen Erkrankungen, welche zu einer Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit führen, davon auszugehen, dass der BF in eine sehr unsichere wirtschaftliche Situation geraten würde, welche ihm eine weitere Behandlung seiner Erkrankungen verunmöglichen würde. Der BF wäre daher im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen und sich eine - zumindest grundlegende - Existenz zu sichern. 3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Auf Grundlage von aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen: 3.4.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan ("Gesamtaktualisierung am 29.06.2018", Schreibfehler teilweise korrigiert): [...]
- Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
- Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
- Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.01.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015). Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017). Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.01.2017; vgl. USDOS 20.04.2018, USDOS 15.08.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.01.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.01.2017; vergleiche USDOS 20.04.2018, USDOS 15.08.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.01.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.02.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.04.2018; vgl. USDOS 15.08.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.02.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.04.2018; vergleiche USDOS 15.08.2017). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018). Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht Am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20.10.2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.04.2018; vgl. AAN 22.01.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht Am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20.10.2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.04.2018; vergleiche AAN 22.01.2017, AAN 18.12.2016). Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.08.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 06.05.2018). Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 06.05.2018). Parteienlandschaft und Opposition Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 03.05.2017). Am 04.05.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 04.05.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung, sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.03.2018).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 03.05.2017). Am 04.05.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 04.05.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung, sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vergleiche Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.03.2018). Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 06.05.2018).Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) Ausschussbericht 18.11.2017; vergleiche AAN 06.05.2018). Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 06.05.2018; vgl. AAN 11.10.2017).Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 06.05.2018; vergleiche AAN 11.10.2017). Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.05.2017).Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vergleiche Ausschussbericht 29.05.2017). Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 151.2016; vgl. AB 295.2017).Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram Ausschussbericht 151.2016; vergleiche Ausschussbericht 295.2017). Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 06.05.2018; vgl. AAN 21.08.2017).Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 06.05.2018; vergleiche AAN 21.08.2017). Friedens- und Versöhnungsprozess Am 28.02.2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.03.2018; vgl. TS 28.02.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 07.03.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.03.2018; vgl. TD 07.03.2018, NZZ 28.02.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.04.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel
- "Sicherheitslage").Am 28.02.2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.03.2018; vergleiche TS 28.02.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 07.03.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.03.2018; vergleiche TD 07.03.2018, NZZ 28.02.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.04.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel
- "Sicherheitslage"). Am 19.05.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.05.2018). Am 07.06.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.06.2018 - 20.06.
- Die Erklärung erfolgte, nachdem sich Am 04.06.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 07.06.2018; vgl. Reuters 07.06.2018, RFL/RL 05.06.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 05.06.2018). Die Taliban selbst gingen am 09.06.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.06.2018; vgl. TH 10.06.2018, Tolonews 09.06.2018).Am 07.06.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.06.2018 - 20.06.
- Die Erklärung erfolgte, nachdem sich Am 04.06.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 07.06.2018; vergleiche Reuters 07.06.2018, RFL/RL 05.06.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 05.06.2018). Die Taliban selbst gingen am 09.06.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.06.2018; vergleiche TH 10.06.2018, Tolonews 09.06.2018). [...]
- Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.02.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
- Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.) [...] Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.02.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 09.03.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (UNGASC 15.03.2016). [...] Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.08.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östliche Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.02.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.02.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.02.2018). [...] Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 06.06.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.02.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.02.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 06.06.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.02.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.02.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.02.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.02.2018). Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.02.2018, NZZ 21.03.2018, UNGASC 27.02.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.03.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.02.2018, NZZ 21.03.2018, UNGASC 27.02.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.03.2018). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 01.
- - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.02.2018; vgl. Slate 22.04.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.03.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.03.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 01.
- - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.02.2018; vergleiche Slate 22.04.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.03.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.03.2018). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.01.2018; vgl. BBC 29.01.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.01.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.01.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.01.2018; vergleiche BBC 29.01.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.01.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.01.2018). Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.05.2018; AD 20.05.2018). Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.02.2018), [...] Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei zwölf Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 07.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 07.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 07.11.2017)Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei zwölf Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 07.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 07.11.2017; vergleiche UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vergleiche UNAMA 07.11.2017) Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017). [...] Angriffe auf Behörden zur Wahlregistrierung: Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.05.2018; vgl. DW 06.05.2018, AJ 06.05.2018, Tolonews 06.05.2018, Tolonews 29.04.2018, Tolonews 220.4.2018).Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.05.2018; vergleiche DW 06.05.2018, AJ 06.05.2018, Tolonews 06.05.2018, Tolonews 29.04.2018, Tolonews 220.4.2018). [...] Zivilist/innen [...] Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 01.01.2009 - 31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 01.01.2018 - 31.03.2018 registriert die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und
- Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.04.2018). Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018). Im Jänner 2018 waren 56,3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14,5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29,2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.04.2018). [...] Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.01.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 Verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.01.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 Verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018). Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre vierteljährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u.a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018). Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
- 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräften zurückzuführen (UNAMA 2.2018).Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
- 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräften zurückzuführen (UNAMA 2.2018). [...] Regierungsfeindliche Gruppierungen: Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017). Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.08.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.03.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.03.2017). Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018). Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk, Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017). Taliban Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.04.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.04.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt werden, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte) zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurden. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018). Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.04.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.03.2018; vgl. LWJ 20.04.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.03.2018; vgl. LWJ 20.04.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.03.2018; vgl. Reuters 30.03.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friedens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.03.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.04.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.03.2018; vergleiche LWJ 20.04.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.03.2018; vergleiche LWJ 20.04.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.03.2018; vergleiche Reuters 30.03.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friedens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.03.2018). Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.03.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig, Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 05.02.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.03.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig, Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 05.02.2018). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Höchst umstritten ist von Expert/innen die Größe und die Gefahr, die vom IS ausgeht. So wird von US-amerikanischen Sicherheitsbeamten und weiteren Länderexpert/innen die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan mit zwischen 500 und 5.000 Kämpfern beziffert. Jeglicher Versuch, die tatsächliche Stärke einzuschätzen, wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Loyalität der bewaffneten radikalen Islamisten oftmals monatlich oder gar wöchentlich ändert, je nach ideologischer Wende, Finanzierung und Kampfsituation (WSJ 21.03.2018). Auch wurde die afghanische Regierung bezichtigt, die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan aufzublasen (Tolonews 10.01.2018). Zusätzlich ist wenig über die Gruppierung und deren Kapazität, komplexe Angriffe auszuführen, bekannt. Viele afghanische und westliche Sicherheitsbeamte bezweifeln, dass die Gruppierung alleine arbeitet (Reuters 09.03.2018). Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten, die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.01.2018; vgl. AJ 30.04.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten, die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.01.2018; vergleiche AJ 30.04.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr
- Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 05.02.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vgl. AAN 05.02.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 05.02.2018).Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr
- Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 05.02.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vergleiche AAN 05.02.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 05.02.2018). Zusätzlich dokumentierte die UNAMA im Jahr 2017 27 zivile Opfer (24 Tote und drei Verletzte) sowie die Entführung von 41 Zivilist/innen, die von selbsternannten IS-Anhängern in Ghor, Jawzjan und Sar-e Pul ausgeführt wurden. Diese Anhänger haben keine offensichtliche Verbindung zu dem IS in der Provinz Nangarhar (UNAMA 2.2018). Der IS rekrutierte auf niedriger Ebene und verteilte Propagandamaterial in vielen Provinzen Afghanistans. Führung, Kontrolle und Finanzierung des Kern-IS aus dem Irak und Syrien ist eingeschränkt, wenngleich der IS in Afghanistan nachhaltig auf externe Finanzierung angewiesen ist sowie Schwierigkeiten hat, Finanzierungsströme in Afghanistan zu finden. Dieses Ressourcenproblem hat den IS in einen Konflikt mit den Taliban und anderen Gruppierungen gebracht, die um den Gewinn von illegalen Kontrollpunkten und den Handel mit illegalen Waren wetteifern. Der IS bezieht auch weiterhin seine Mitglieder aus unzufriedenen TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban in Pakistan - TTP), ehemaligen afghanischen Taliban und anderen Aufständischen, die meinen, der Anschluss an den IS und ihm die Treue zu schwören, würde ihre Interessen vorantreiben (USDOD 12.2017). Auch ist der IS nicht länger der wirtschaftliche Magnet für arbeitslose und arme Jugendliche in Ostafghanistan, der er einst war. Die Tötungen von IS-Führern im letzten Jahr
(2017)durch die afghanischen und internationalen Kräfte haben dem IS einen harten Schlag versetzt, auch um Zugang zu finanziellen Mitteln im Mittleren Osten zu erhalten. Finanziell angeschlagen und mit wenigen Ressourcen, ist der IS in Afghanistan nun auf der Suche nach anderen Möglichkeiten des finanziellen Überlebens (AN 06.03.2018). Haqqani-Netzwerk Der Gründer des Haqqani-Netzwerkes - Jalaluddin Haqqani - hat aufgrund schlechter Gesundheit die operationale Kontrolle über das Netzwerk an seinen Sohn Sirajuddin Haqqani übergeben, der gleichzeitig der stellvertretende Führer der Taliban ist (VoA 01.07.2017). Als Stellvertreter der Taliban wurde die Rolle von Sirajuddin Haqqani innerhalb der Taliban verfestigt. Diese Rolle erlaubte dem Haqqani-Netzwerk, seinen Operationsbereich in Afghanistan zu erweitern, und lieferte den Taliban zusätzliche Fähigkeiten in den Bereichen Planung und Operation (USDOD 12.2017). Von dem Netzwerk wird angenommen, aus den FATA-Gebieten (Federally Administered Tribal Areas) in Pakistan zu operieren. Unterschiedlichen Schätzungen zufolge soll das Netzwerk zwischen 3.000 und 10.000 Mitglieder haben. Dem Netzwerk wird nachgesagt, finanziell von unterschiedlichen Quellen unterstützt zu werden - inklusive reichen Personen aus den arabischen Golfstaaten (VoA 01.07.2017). Zusätzlich zu der Verbindung mit den Taliban hat das Netzwerk [Verbindungen] mit mehreren anderen aufständischen Gruppierungen, inklusive al-Qaida, der Tehreek-e Taliban in Pakistan (TTP), der Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und der ebenso in Pakistan ansäßigen Lashkar-e-Taiba (VoA 1.7.2017). Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.03.2018; vgl. AJ 08.03.2018, UNGASC 27.02.2018).Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.03.2018; vergleiche AJ 08.03.2018, UNGASC 27.02.2018). Al-Qaida Al-Qaida konzentriert sich hauptsächlich auf das eigene Überleben und seine Bemühungen, sich selbst zu erneuern. Die Organisation hat eine nachhaltige Präsenz in Ost- und Nordostafghanistan, mit kleineren Elementen im Südosten. Manche Taliban in den unteren und mittleren Rängen unterstützen die Organisation eingeschränkt. Nichtsdestotrotz konnte zwischen 01.
- - 20.11.2017 keine Intensivierung der Beziehung zu den Taliban auf einem strategischen Niveau registriert werden (USDOD 12.2017). Drogenanbau In den Jahren 2016 - 2017 haben sich die Flächen zum Mohnanbau für Opium um 63% vergrößert und kommen nun auf 328.000 Hektar; insgesamt verstärkte sich die Opiumproduktion um 87% und damit auf 9.000 metrische Tonnen - die größte Menge in der afghanischen Geschichte. Die stärkste Expansion der Mohanbauflächen war in der Provinz Helmand zu verzeichnen, die als Zentrum der Opiumproduktion erachtet wird: eine Fläche von 144.000 Hektar ist dort dem Mohnanbau gewidmet. Der Mohnanbau hat sich landesweit verstärkt, auch in nördlichen Provinzen, wie z.B. Balkh und Jawzjan (UNODC 11.2017). Unterstützt von ihren internationalen Partnern führt die afghanische Regierung weiterhin Operationen zur Drogenbekämpfung durch. Im gesamten Jahr 2017 wurden von afghanischen Exekutivbehörden 445 solcher Einsätze durchgeführt. Beschlagnahmt wurden dabei: 391 kg Heroin, 31 kg Morphium, 8.141 kg Opium, 2 kg Methamphitamine, 38.547 kg Haschisch, 1.256 kg fester Vorläuferchemikalien, 1.437 flüssige Vorläuferchemikalien und 1.590 Tabletten synthetischer Drogen (MDMA - 3,4-methylenedioxymethamphetamine); diese Beschlagnahmungen führten zu 531 Verhaftungen. Die beschlagnahmte Menge an Opiaten ist die höchste registrierte Menge seit dem Jahr
- Auch hat sich der Preis für Opium erheblich reduziert (-41%), was mit einer großen Ernte in Verbindung gebracht wird; reduziert hat sich auch der Heroinpreis (-7%) (UNGASC 27.02.2018). Im letzten Quartal 2017 wurden 750 Hektar Mohnanbauflächen in den Provinzen Nangarhar, Kandahar, Badakhshan, Balkh, Kunar, Kapisa, Laghman, Ghor, Herat, Badghis, Nimroz, Takhar, und Kabul vernichtet. Der UN zufolge wurden in den letzten drei Jahren in den nördlichen Regionen keine Mohnanbauflächen vernichtet, außer in den Provinzen Sar-e Pul und Balkh im Jahr 2017 - wo insgesamt 25 Hektar zerstört wurden. Ebenso wurden im Jahr 2017 im Süden des Landes keine Mohnanbauflächen zerstört; die Ausnahme bildet Kandahar - dort wurden 48 Hektar zerstört (SIGAR 30.01.2018). [...] 3.
- Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapi