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{'item': 'W244 2201373-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.03.2019 GeschäftszahlW244 2201373-1 SpruchW244 2201373-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JED

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 18.12.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer (temporären) Verwendungsabgeltung/-zulage (§§ 75, 79 GehG) und Ergänzungszulage (§ 77a GehG). Er begründete dies damit, dass er seit 01.06.2014 eine temporär eingerichtete Ermittlungseinheit im Landeskriminalamt leite und die Aufgaben eines Exekutivbeamten der Funktionsgruppe 6 erfülle.Mit Schreiben vom 18.12.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer (temporären) Verwendungsabgeltung/-zulage (Paragraphen 75, 79, GehG) und Ergänzungszulage (Paragraph 77 a, GehG). Er begründete dies damit, dass er seit 01.06.2014 eine temporär eingerichtete Ermittlungseinheit im Landeskriminalamt leite und die Aufgaben eines Exekutivbeamten der Funktionsgruppe 6 erfülle. Mit Bescheid vom 11.03.2015 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 143 BDG 1979 durch den Bundeskanzler ausgesetzt. Begründend wird darin ausgeführt, dass für die Beurteilung des Sachverhaltes die Bewertung des Arbeitsplatzes von ausschlaggebender Bedeutung sei.Mit Bescheid vom 11.03.2015 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 143, BDG 1979 durch den Bundeskanzler ausgesetzt. Begründend wird darin ausgeführt, dass für die Beurteilung des Sachverhaltes die Bewertung des Arbeitsplatzes von ausschlaggebender Bedeutung sei. Mit Schreiben vom 19.03.2018 urgierte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung seines Antrags und beantragte darüber hinaus, den gegenständlichen Arbeitsplatz hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Prüfung zu unterziehen und die Wertigkeit des Arbeitsplatzes bescheidmäßig festzustellen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.06.2018, zugestellt am 12.06.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens gemäß §§ 8 und 73 AVG zurückgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Antragsbegehren bereits Gegenstand des anhängigen Dienstrechtsverfahrens sei und der Antrag nur im Sinne eines Fortführungsantrages des bereits anhängigen Verfahrens verstanden werden könne. Jedoch erwachse einer Verfahrenspartei aus einem Aussetzungsbescheid vor Entscheidung der Vorfrage kein Recht auf Fortführung des Verfahrens.Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.06.2018, zugestellt am 12.06.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens gemäß Paragraphen 8 und 73 AVG zurückgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Antragsbegehren bereits Gegenstand des anhängigen Dienstrechtsverfahrens sei und der Antrag nur im Sinne eines Fortführungsantrages des bereits anhängigen Verfahrens verstanden werden könne. Jedoch erwachse einer Verfahrenspartei aus einem Aussetzungsbescheid vor Entscheidung der Vorfrage kein Recht auf Fortführung des Verfahrens. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche am 11.07.2018 bei der belangten Behörde einlangte. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht erfüllt seien. Er habe den Aussetzungsbescheid nicht bekämpft, weil er von der Einleitung und raschen Durchführung eines Arbeitsplatzbewertungsverfahrens ausgegangen sei. Dem Beschwerdeführer werde offenbar mutwillig eine inhaltliche Entscheidung verwehrt. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 19.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landeskriminalamt XXXX .Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landeskriminalamt römisch 40 . Mit 01.06.2014 wurde an der Dienststelle des Beschwerdeführers eine temporär eingerichtete Ermittlungseinheit eingerichtet. Der Beschwerdeführer wurde mit der Führung dieser Einheit beauftragt. Am 18.12.2014 stellt der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung einer (temporären) Verwendungsabgeltung/-zulage (§§ 75, 79 GehG) und Ergänzungszulage (§ 77a GehG).Am 18.12.2014 stellt der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung einer (temporären) Verwendungsabgeltung/-zulage (Paragraphen 75, 79, GehG) und Ergänzungszulage (Paragraph 77 a, GehG). Mit Bescheid vom 11.03.2015 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 143 BDG 1979 durch den Bundeskanzler mit der Begründung ausgesetzt, dass für die Beurteilung des Sachverhaltes die Bewertung des Arbeitsplatzes von ausschlaggebender Bedeutung sei; der Sachverhalt werde zuständigkeitshalber dem Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug (A1) zur Weiterleitung an das Bundesministerium für Inneres zur Antragstellung auf Organisationsänderung bzw. Organisationsanpassung vorgelegt.Mit Bescheid vom 11.03.2015 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 143, BDG 1979 durch den Bundeskanzler mit der Begründung ausgesetzt, dass für die Beurteilung des Sachverhaltes die Bewertung des Arbeitsplatzes von ausschlaggebender Bedeutung sei; der Sachverhalt werde zuständigkeitshalber dem Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug (A1) zur Weiterleitung an das Bundesministerium für Inneres zur Antragstellung auf Organisationsänderung bzw. Organisationsanpassung vorgelegt. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens gemäß §§ 8 und 73 AVG zurückgewiesen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens gemäß Paragraphen 8 und 73 AVG zurückgewiesen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  5. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 31.01.2018, Ra 2016/10/0121, mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (siehe dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat.3.1.
  6. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 31.01.2018, Ra 2016/10/0121, mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt nicht in Betracht (siehe dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat. 3.1.
  7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Behörde, die von ihrem durch § 38 AVG eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, nicht gegen die Bestimmungen über die Entscheidungspflicht verstoßen, solange die Aussetzung berechtigt andauert (VwGH 21.11.2001, 98/08/0419; vgl. auch VfGH 13.10.2004, B 912/04). Die Entscheidungspflicht kann somit so lange nicht im Wege einer Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden (VwGH 27.09.2007, 2007/11/0074).3.1.
  8. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Behörde, die von ihrem durch Paragraph 38, AVG eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, nicht gegen die Bestimmungen über die Entscheidungspflicht verstoßen, solange die Aussetzung berechtigt andauert (VwGH 21.11.2001, 98/08/0419; vergleiche auch VfGH 13.10.2004, B 912/04). Die Entscheidungspflicht kann somit so lange nicht im Wege einer Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden (VwGH 27.09.2007, 2007/11/0074). Ein Bescheid, mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG wegen einer in einem anderen Verwaltungsverfahren zu behandelnden Vorfrage ausgesetzt wird, entfaltet nur so lange Rechtswirkungen, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig beendet ist (vgl. VwGH 11.05.2009, 2008/18/0301). Durch Wegfall des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Aussetzungsgrundes wird somit das fortzusetzende Verfahren fortgesetzt.Ein Bescheid, mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG wegen einer in einem anderen Verwaltungsverfahren zu behandelnden Vorfrage ausgesetzt wird, entfaltet nur so lange Rechtswirkungen, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig beendet ist vergleiche VwGH 11.05.2009, 2008/18/0301). Durch Wegfall des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Aussetzungsgrundes wird somit das fortzusetzende Verfahren fortgesetzt. Der Aussetzungsgrund war im vorliegenden Fall das Arbeitsplatzbewertungsverfahren. Dieser ist gegenständlich noch nicht weggefallen. Einen gesonderten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens durch die Partei des Verwaltungsverfahrens kennt das Gesetz demgegenüber nicht. Wenn eine Behörde das Verfahren nach Wegfall des Aussetzungsgrundes nicht von sich aus fortsetzen würde, wäre sie säumig und es stünde der Partei des Verfahrens die Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG offen.Einen gesonderten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens durch die Partei des Verwaltungsverfahrens kennt das Gesetz demgegenüber nicht. Wenn eine Behörde das Verfahren nach Wegfall des Aussetzungsgrundes nicht von sich aus fortsetzen würde, wäre sie säumig und es stünde der Partei des Verfahrens die Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG offen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rügt, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung gemäß § 38 AVG nicht vorgelegen seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass er dies in einer Beschwerde gegen den (nunmehr rechtskräftig gewordenen) Aussetzungsbescheid hätte geltend machen müssen. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aussetzung stellt nun keine Frage mehr im Verfahren über den Fortsetzungsantrag dar.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rügt, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung gemäß Paragraph 38, AVG nicht vorgelegen seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass er dies in einer Beschwerde gegen den (nunmehr rechtskräftig gewordenen) Aussetzungsbescheid hätte geltend machen müssen. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aussetzung stellt nun keine Frage mehr im Verfahren über den Fortsetzungsantrag dar. Die belangte Behörde hat den Fortsetzungsantrag daher zu Recht zurückgewiesen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  9. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.3.1.
  10. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die mündliche Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. 3.
  11. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W244.2201373.1.00

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