GVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Diese stellte am
G wie ihrem Vater in dessen Asylverfahren zu gewähren. Angaben zu eigenen Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin finden sich darin nicht.Am
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wie ihrem Vater in dessen Asylverfahren zu gewähren. Angaben zu eigenen Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin finden sich darin nicht. Mit dem die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr dagegen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich zu Spruchpunkt I. - aus, die gesetzlichen Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin hätten im Rahmen der Antragsstellung ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe. Da weder der Erstbeschwerdeführerin, noch dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin Asyl zuerkannt worden sei, komme insofern auch in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin eine solche Zuerkennung im Familienverfahren nicht in Betracht.Mit dem die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr dagegen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich zu Spruchpunkt römisch eins. - aus, die gesetzlichen Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin hätten im Rahmen der Antragsstellung ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe. Da weder der Erstbeschwerdeführerin, noch dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin Asyl zuerkannt worden sei, komme insofern auch in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin eine solche Zuerkennung im Familienverfahren nicht in Betracht. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin. Darin verweist sie im Wesentlichen auf eine ihr im Falle einer Rückkehr nach Somalia drohende Verfolgung als Mädchen, insbesondere im Hinblick auf eine Genitalverstümmelung und habe sich die belangte Behörde damit in keiner Weise auseinandergesetzt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin. Darin verweist sie im Wesentlichen auf eine ihr im Falle einer Rückkehr nach Somalia drohende Verfolgung als Mädchen, insbesondere im Hinblick auf eine Genitalverstümmelung und habe sich die belangte Behörde damit in keiner Weise auseinandergesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A) zur Zweitbeschwerdeführerin:
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Im vorliegenden Fall haben die Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin auch für ihre minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin und damit für eine Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Angaben zu den Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin finden sich - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - darin nicht.Im vorliegenden Fall haben die Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin auch für ihre minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin und damit für eine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Angaben zu den Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin finden sich - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - darin nicht. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ordnet ausdrücklich an, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist.Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ordnet ausdrücklich an, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist. Daraus folgt aber, dass für jeden Familienangehörigen allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Familienangehörigen jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren betreffend die Zweitbeschwerdeführerin zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren betreffend die Zweitbeschwerdeführerin zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. zur Erstbeschwerdeführerin: Wie bereits oben ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine Familienangehörige der Zweitbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da das die Zweibeschwerdeführerin betreffende Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status einer Asylberechtigten wieder bei der belangten Behörde anhängig ist und
G 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, war der die Erstbeschwerdeführerin betreffende Bescheid ebenso an die belangte Behörde zurückzuverweisen (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, war der die Erstbeschwerdeführerin betreffende Bescheid ebenso an die belangte Behörde zurückzuverweisen (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2011/23/0098; vom 25. November 2009, 2007/01/1153; sowie vom 26. Juni 2007, 2007/20/0281, ua). Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
GVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ungeeignete Ermittlungen gesetzt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ungeeignete Ermittlungen gesetzt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W256.2198822.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.