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{'item': 'W270 2171223-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.03.2019 GeschäftszahlW270 2171223-1 SpruchW270 2171223-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 18.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 18.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Bei seiner am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er Afghanistan aufgrund der Terroristen verlassen habe. Seine beiden Brüder seien nach ihm auch geflohen, diese befänden sich jedoch noch auf der afghanisch-iranischen Grenze. Er und seine Brüder seien von den Terroristen bedroht und aufgefordert worden, für diese zu kämpfen.
  4. Bei seiner Einvernahme am 04.07.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass die Taliban in seiner Heimatregion aktiv gewesen seien bzw. auch jetzt noch seien und die Bewohner belästigen. Sie würden junge Männer zwingen, sich ihnen anzuschließen. Ein Freund des Beschwerdeführers, " XXXX ", habe diesem erzählt, dass ein Architekt, den dieser kennen würde, einen Auftrag habe. Es habe sich dabei um Arbeit auf dem Militärstützpunkt neben dem Flughafen gehandelt. Eine Mauer habe rund um den Stützpunkt errichtet werden sollen. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten sich für diese Arbeiten auch vier Arbeiter aus der Stadt Herat geholt. Nach etwa acht Arbeitstagen bekamen er und sein Freund die erste Drohung, nämlich ein Drohschreiben, von den Taliban. Den Brief hätten sie vom Dorfvorsteher, " XXXX " erhalten, welcher ihnen auch sagte, dass sie bedroht würden, weil sie für die Regierung arbeiten würden. In diesem Schreiben habe auch gestanden, dass " XXXX " und der Beschwerdeführer bei den Taliban, bei einem Kommandanten namens " XXXX " stellig werden hätten sollen. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten diesen Drohbrief jedoch nicht ernst genommen und ihre Arbeit am Militärstützpunkt fortgesetzt. Zusätzlich seien sie gemeinsam mit dem Dorfvorsteher zur Polizei gegangen und hätten den Vorfall gemeldet. Ungefähr zehn Tage danach habe der Beschwerdeführer einen Anruf von den Taliban bekommen. Der Anrufer habe sogar gewusst, dass er die Taliban bei der Polizei angezeigt habe und habe den Beschwerdeführer gesagt, dass er und sein Freund sich den Taliban stellen müssten, wenn sie gemeinsam mit diesen arbeiten würden, würden sie auch keine Probleme bekommen. Der Beschwerdeführer habe dem Anrufer mitgeteilt, dass er keine Position bei der Regierung habe, und lediglich ein einfacher Arbeiter sei, sowie dass er die Arbeit fortsetzen werde, weil er jede Arbeit verrichten würde, wenn er dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Acht Tage später sei der Beschwerdeführer mit "
  5. Bei seiner Einvernahme am 04.07.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass die Taliban in seiner Heimatregion aktiv gewesen seien bzw. auch jetzt noch seien und die Bewohner belästigen. Sie würden junge Männer zwingen, sich ihnen anzuschließen. Ein Freund des Beschwerdeführers, " römisch 40 ", habe diesem erzählt, dass ein Architekt, den dieser kennen würde, einen Auftrag habe. Es habe sich dabei um Arbeit auf dem Militärstützpunkt neben dem Flughafen gehandelt. Eine Mauer habe rund um den Stützpunkt errichtet werden sollen. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten sich für diese Arbeiten auch vier Arbeiter aus der Stadt Herat geholt. Nach etwa acht Arbeitstagen bekamen er und sein Freund die erste Drohung, nämlich ein Drohschreiben, von den Taliban. Den Brief hätten sie vom Dorfvorsteher, " römisch 40 " erhalten, welcher ihnen auch sagte, dass sie bedroht würden, weil sie für die Regierung arbeiten würden. In diesem Schreiben habe auch gestanden, dass " römisch 40 " und der Beschwerdeführer bei den Taliban, bei einem Kommandanten namens " römisch 40 " stellig werden hätten sollen. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten diesen Drohbrief jedoch nicht ernst genommen und ihre Arbeit am Militärstützpunkt fortgesetzt. Zusätzlich seien sie gemeinsam mit dem Dorfvorsteher zur Polizei gegangen und hätten den Vorfall gemeldet. Ungefähr zehn Tage danach habe der Beschwerdeführer einen Anruf von den Taliban bekommen. Der Anrufer habe sogar gewusst, dass er die Taliban bei der Polizei angezeigt habe und habe den Beschwerdeführer gesagt, dass er und sein Freund sich den Taliban stellen müssten, wenn sie gemeinsam mit diesen arbeiten würden, würden sie auch keine Probleme bekommen. Der Beschwerdeführer habe dem Anrufer mitgeteilt, dass er keine Position bei der Regierung habe, und lediglich ein einfacher Arbeiter sei, sowie dass er die Arbeit fortsetzen werde, weil er jede Arbeit verrichten würde, wenn er dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Acht Tage später sei der Beschwerdeführer mit " XXXX " mit dem Motorrad von der Stadt Herat auf dem Heimweg in sein Dorf gewesen als auf diese geschossen worden sei. Sein Freund sei in die Brust getroffen worden. Da dieser das Motorrad lenkte sei dieses gekippt und der Beschwerdeführer auf den Boden gefallen, dabei habe er sich schwer am Knie verletzt. Dem Beschwerdeführer gelang die Flucht über die Weizenfelder, in welchen er sich vor seinen Verfolgern verstecken konnte. Sein Vater, der Dorfvorsteher und die Polizei seien - nachdem er seinen Vater telefonisch informiert habe - gekommen und hätten in ins Krankenhaus gebracht. Sein Freund sei dort verstorben und am nächsten Tag beerdigt worden. Am Tag der Trauerzeremonie habe der Beschwerdeführer einen neuerlichen Anruf der Taliban erhalten. Auch diesen habe er bei der Polizei angezeigt. Danach habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie beraten und sich zur Flucht nach Nimroz entschieden. Da der Vater des Beschwerdeführers befürchtet habe, dass auch seine beiden Brüder Probleme bekommen könnten, hätten sich diese dem Beschwerdeführer angeschlossen. Fünfundvierzig Tage seien die drei Brüder in einem Hotel in Nimroz aufhältig gewesen. In dieser Zeit seien auch die Taliban einmal bei der Familie des Beschwerdeführers im Heimatort gewesen und hätten nach diesem gefragt. Der Beschwerdeführer habe seinen Brüdern dann mitgeteilt, dass er in den Iran zum Onkel mütterlicherseits gehen werde. Da er jedoch keine Dokumente besessen habe, habe er den Iran mit finanzieller Unterstützung durch seinen Onkel verlassen.römisch 40 " mit dem Motorrad von der Stadt Herat auf dem Heimweg in sein Dorf gewesen als auf diese geschossen worden sei. Sein Freund sei in die Brust getroffen worden. Da dieser das Motorrad lenkte sei dieses gekippt und der Beschwerdeführer auf den Boden gefallen, dabei habe er sich schwer am Knie verletzt. Dem Beschwerdeführer gelang die Flucht über die Weizenfelder, in welchen er sich vor seinen Verfolgern verstecken konnte. Sein Vater, der Dorfvorsteher und die Polizei seien - nachdem er seinen Vater telefonisch informiert habe - gekommen und hätten in ins Krankenhaus gebracht. Sein Freund sei dort verstorben und am nächsten Tag beerdigt worden. Am Tag der Trauerzeremonie habe der Beschwerdeführer einen neuerlichen Anruf der Taliban erhalten. Auch diesen habe er bei der Polizei angezeigt. Danach habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie beraten und sich zur Flucht nach Nimroz entschieden. Da der Vater des Beschwerdeführers befürchtet habe, dass auch seine beiden Brüder Probleme bekommen könnten, hätten sich diese dem Beschwerdeführer angeschlossen. Fünfundvierzig Tage seien die drei Brüder in einem Hotel in Nimroz aufhältig gewesen. In dieser Zeit seien auch die Taliban einmal bei der Familie des Beschwerdeführers im Heimatort gewesen und hätten nach diesem gefragt. Der Beschwerdeführer habe seinen Brüdern dann mitgeteilt, dass er in den Iran zum Onkel mütterlicherseits gehen werde. Da er jedoch keine Dokumente besessen habe, habe er den Iran mit finanzieller Unterstützung durch seinen Onkel verlassen.
  6. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.
  7. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 04.09.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. und IV.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 04.09.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.). Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Da der Beschwerdeführer volljährig, gesund und im erwerbsfähigen Alter sei, wäre es bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zu erwarten, dass er in eine existenzielle Notlage geriete.
  8. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurden insbesondere unrichtige Feststellungen, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt und Beweismittel zu potentiellen Risikoprofilen sowie zur allgemeinen Sicherheitslage vorgelegt.
  9. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
  10. Am 24.01.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde.
  11. Am 28.01.2019 wurden dem Beschwerdeführer weitere Länderinformationen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif und Herat-Stadt im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und eine vierzehntätige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
  12. Am 12.02.2019 übermittelte der Beschwerdeführer die eingeräumte Stellungnahme, in welcher er weiteres Vorbringen insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere auch bezogen auf die Stadt Kabul - erstattete und weitere Beweismittel vorlegte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  15. Identität, Herkunft und Sprachkenntnisse: 1.1.1.
  16. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde am XXXX in der Provinz Herat, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren.1.1.1.
  17. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde am römisch 40 in der Provinz Herat, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. 1.1.1.
  18. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Neben dieser hat er noch Kenntnisse der Sprachen Farsi und Deutsch. 1.1.1.
  19. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden noch wurde er wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seinem Bekenntnis zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder wurde sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt. 1.1.
  20. Volksgruppe und Religion: Der Beschwerdeführer gehört der afghanischen Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitisch Glaubensrichtung des Islam. 1.1.
  21. Familiäre Situation und wirtschaftliche Lage: 1.1.3.
  22. Die Familie des Beschwerdeführers - insbesondere auch dessen Brüder - die ursprünglich mit diesem nach Nimroz flüchteten - lebt nach wie vor in dessen Heimatdorf. Die Brüder des Beschwerdeführers arbeiten in der familieneigenen Landwirtschaft. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Herat-Stadt. Diese hat bereits eine Tochter. Ihr Mann ist als Autohändler tätig. 1.1.3.
  23. Die Familie verfügt über eine Obstbaum- und Weintraubenplantage. Zur Bewässerung der Obstbäume hat die Familie des Beschwerdeführers einen Tiefbrunnen, mit welchem die gesamte Landwirtschaft bewässert werden kann. Dementsprechend hat auch die herrschende Dürre keine Auswirkungen auf die Landwirtschaft der Familie des Beschwerdeführers. 1.1.3.
  24. Der Beschwerdeführer steht ungefähr einmal pro Monat in Kontakt zu seiner Familie. 1.1.
  25. Ausbildung und Berufserfahrung: 1.1.4.
  26. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan mindestens sieben Jahre lang eine Schule besucht. 1.1.4.
  27. Anschließend arbeitete der Beschwerdeführer für mindestens vier Jahre als Maurer im Baubereich. Er arbeitete anfangs als Hilfsarbeiter in diesem Berufsfeld. Nach dem Erlernen des Berufs des Maurers war er selbständig tätig. Mit dieser Tätigkeit konnte der Beschwerdeführer auch seinen Lebensunterhalt finanzieren. 1.1.
  28. Gesundheitszustand: 1.1.5.
  29. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen oder sonstigen Leiden. 1.1.5.
  30. Derzeit nimmt er jedoch gegen Hals- bzw. Magenschmerzen die Medikamente "Pantoloc", "Ibuprofen" und "Aciclostad" ein. Gegen einen Juckreiz am Körper benutzt er derzeit außerdem eine Pflegesalbe. 1.1.
  31. Ausreise aus Afghanistan und Antragstellung in Österreich Der Beschwerdeführer hat Afghanistan ungefähr im Dezember 2015 verlassen und stellte schließlich am 18.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  32. Zum individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 1.2.
  33. Der Beschwerdeführer und sein Freund " XXXX " wurden von einem Architekten beauftragt, Pfosten für eine Mauer eines Militärstützpunktes in der Nähe des Flughafens Herat aufzuziehen.1.2.
  34. Der Beschwerdeführer und sein Freund " römisch 40 " wurden von einem Architekten beauftragt, Pfosten für eine Mauer eines Militärstützpunktes in der Nähe des Flughafens Herat aufzuziehen. 1.2.
  35. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeit persönlich von den Taliban oder sonstigen Personen bedroht oder sonstige Handlungen oder Maßnahmen gegen ihn gesetzt wurden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Taliban auf den Beschwerdeführer geschossen haben, als dieser mit dem Motorrad von Herat-Stadt in dessen Heimatdorf fuhr. 1.2.
  36. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass gegen die Familie des Beschwerdeführers eine sonstige Maßnahme oder Handlung gesetzt wurde, insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Familie persönlich bedroht wurde. 1.
  37. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.3.
  38. Der Beschwerdeführer lebt in einer Unterkunft in XXXX .1.3.
  39. Der Beschwerdeführer lebt in einer Unterkunft in römisch 40 . 1.3.
  40. In Österreich lebt ein Cousin väterlicherseits des Beschwerdeführers, " XXXX ". Der Beschwerdeführer selbst ist ledig.1.3.
  41. In Österreich lebt ein Cousin väterlicherseits des Beschwerdeführers, " römisch 40 ". Der Beschwerdeführer selbst ist ledig. 1.3.
  42. Der Beschwerdeführer hat das Zertifikat für das Sprachniveau A1 erworben. Er nimmt außerdem an von freiwilligen organisierten Deutschkursen, so etwa am wöchentlich stattfindenden " XXXX " und den wöchentlichen Treffs im Pfarrhof zur Kommunikation teil.1.3.
  43. Der Beschwerdeführer hat das Zertifikat für das Sprachniveau A1 erworben. Er nimmt außerdem an von freiwilligen organisierten Deutschkursen, so etwa am wöchentlich stattfindenden " römisch 40 " und den wöchentlichen Treffs im Pfarrhof zur Kommunikation teil. Der Beschwerdeführer hat auch mehrmals freiwillige Tätigkeiten für die Gemeinde erbracht: So kehrte er etwa die Straßen, räumte Schnee oder nahm an einem Arbeitseinsatz am " XXXX " teil. Darüber hinaus unterstützt der Beschwerdeführer auch einen älteren Herrn in XXXX bei der Haushaltsführung.Der Beschwerdeführer hat auch mehrmals freiwillige Tätigkeiten für die Gemeinde erbracht: So kehrte er etwa die Straßen, räumte Schnee oder nahm an einem Arbeitseinsatz am " römisch 40 " teil. Darüber hinaus unterstützt der Beschwerdeführer auch einen älteren Herrn in römisch 40 bei der Haushaltsführung. 1.3.
  44. Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied in einem Verein noch betätigt er sich in einem solchen. 1.3.
  45. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer mit Afghanen, Iranern und manchmal auch den Bewohnern von XXXX Fußball oder besucht Freunde.1.3.
  46. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer mit Afghanen, Iranern und manchmal auch den Bewohnern von römisch 40 Fußball oder besucht Freunde. 1.3.
  47. Die überwiegenden Kontaktpersonen des Beschwerdeführers - so insbesondere auch sein Nachbar - sind Afghanen. Zu Österreichern hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt. 1.3.
  48. Sein soziales Umfeld beschreibt den Beschwerdeführer als freundlichen, umgänglichen, zuvorkommenden jungen Mann. 1.3.
  49. Er war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage. 1.3.
  50. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. 1.
  51. Zur persönliche Situation des Beschwerdeführers bei Rückkehr nach Afghanistan: 1.4.
  52. Der Beschwerdeführer könnte bei Rückkehr nach Afghanistan in geringfügigem Ausmaß und vorübergehend von seiner nach wie vor im Heimatdorf bzw. der Stadt Herat lebenden Familie finanziell unterstützt werden. 1.4.
  53. Für den Beschwerdeführer besteht außerdem die Möglichkeit, staatliche Rückkehrhilfe zu beziehen: Von
  54. Jänner 2017 bis
  55. Dezember 2019 implementiert die Internationale Organisation für Migration (IOM), Landesbüro für Österreich, das Projekt "RESTART II - Reintegrations-unterstützung für Freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und Iran". Das Projekt wird durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert.Von
  56. Jänner 2017 bis
  57. Dezember 2019 implementiert die Internationale Organisation für Migration (IOM), Landesbüro für Österreich, das Projekt "RESTART römisch zwei - Reintegrations-unterstützung für Freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und Iran". Das Projekt wird durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert. Im Rahmen des Projekts können Drittstaatsangehörige bei ihrer freiwilligen Rückkehr in die Islamische Republiken Afghanistan und Iran sowie bei ihrer nachhaltigen Reintegration im jeweiligen Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt sieht die Teilnahme von 490 Personen vor. Pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen. Die Maßnahmen, die die Rückkehrer/innen bei ihren Reintegrationsbemühungen unterstützen, werden gemeinsam mit den Teilnehmer/innen erarbeitet und sind auf deren individuelle Bedürfnisse und Fähigkeiten abgestimmt. IOM setzt im Rahmen des Projekts folgende Maßnahmen um: Rückkehrunterstützung * Informationsgespräche vor der Abreise in Österreich; * Möglichkeit der Erhebung der familiären Situation im Rückkehrland im Falle der Rückkehr von unbegleiteten Minderjährigen; * Logistische Organisation der Reise (inklusive Kauf des Flugtickets); * Unterstützung bei der Abreise am Flughafen Wien Schwechat; * Empfang und Unterstützung bei der Ankunft sowie Organisation der Weiterreise zum endgültigen Zielort in Afghanistan und der Islamischen Republik Iran; * Temporäre Unterkunft nach der Ankunft im Rückkehrland. Reintegrationsunterstützung * Beratung der Projektteilnehmer/innen nach der Rückkehr bezüglich ihrer Möglichkeiten unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, ihres Ausbildungs- und beruflichen Hintergrunds und ihrer persönlichen Lebenssituation; * Finanzielle Unterstützung in Form von Bargeld: EUR 500,- für jede/n Projektteilnehmer/in, um die dringendsten Bedürfnisse direkt nach der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland abzudecken; * Unterstützung in Form von Sachleistungen wie * Unterstützung bei Gründung von oder Beteiligung an einem Unternehmen (z.B. Kauf von Ausstattung, Waren); * Aus- und Weiterbildung; * Unterkunft; * Unterstützung für Kinder; * Medizinische Unterstützung * Leitfaden zur Unternehmensgründung und Weitervermittlung zu kostenlosen Business Trainings. 1.
  58. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.5.
  59. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan: Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.612 registrierten zivilen Opfer (440 Tote und 1.172 Verletzte). Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielten Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östliche Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen. Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden. Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF; diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018 letzte Kurzinformation eingefügt am 19.10.2018 [in Folge: "LIB"], Pkt.
  60. "Sicherheitslage") Regierungsfeindliche Gruppierungen Allgemeines Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus. Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen. Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren. Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet. Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird. Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan. Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten. Taliban Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht. Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden. Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren. Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen. Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen. Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans. Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten. Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand. Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten. Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten:Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans. Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten. Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand. Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten. Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friedens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden. Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen. Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben. Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS. IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Höchst umstritten ist von Expert/innen die Größe und die Gefahr, die vom IS ausgeht. So wird von US-amerikanischen Sicherheitsbeamten und weiteren Länderexpert/innen die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan mit zwischen 500 und 5.000 Kämpfern beziffert. Jeglicher Versuch die tatsächliche Stärke einzuschätzen, wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Loyalität der bewaffneten radikalen Islamisten oftmals monatlich oder gar wöchentlich ändert, je nach ideologischer Wende, Finanzierung und Kampfsituation. Auch wurde die afghanische Regierung bezichtigt, die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan aufzublasen. Zusätzlich ist wenig über die Gruppierung und deren Kapazität, komplexe Angriffe auszuführen, bekannt. Viele afghanische und westliche Sicherheitsbeamte bezweifeln, dass die Gruppierung alleine arbeitet. Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben. Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen. Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen. Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr
  61. Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt; er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an, aber auch ausländische Botschaften. Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätte. Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind. Zusätzlich dokumentierte die UNAMA im Jahr 2017 27 zivile Opfer (24 Tote und drei Verletzte) sowie die Entführung von 41 Zivilist/innen, die von selbsternannten IS-Anhängern in Ghor, Jawzjan und Sar-e Pul ausgeführt wurden. Diese Anhänger haben keine offensichtliche Verbindung zu dem IS in der Provinz Nangarhar. Der IS rekrutierte auf niedriger Ebene und verteilte Propagandamaterial in vielen Provinzen Afghanistans. Führung, Kontrolle und Finanzierung des Kern-IS aus dem Irak und Syrien ist eingeschränkt, wenngleich der IS in Afghanistan nachhaltig auf externe Finanzierung angewiesen ist, sowie Schwierigkeiten hat, Finanzierungsströme in Afghanistan zu finden. Dieses Ressourcenproblem hat den IS in einen Konflikt mit den Taliban und anderen Gruppierungen gebracht, die um den Gewinn von illegalen Kontrollpunkten und den Handel mit illegalen Waren wetteifern. Der IS bezieht auch weiterhin seine Mitglieder aus unzufriedenen TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban in Pakistan - TTP), ehemaligen afghanischen Taliban und anderen Aufständischen, die meinen, der Anschluss an den IS und ihm die Treue zu schwören, würde ihre Interessen vorantreiben. Auch ist der IS nicht länger der wirtschaftliche Magnet für arbeitslose und arme Jugendliche in Ostafghanistan, der er einst war. Die Tötungen von IS-Führern im letzten Jahr

(2017)durch die afghanischen und internationalen Kräfte haben dem IS einen harten Schlag versetzt, auch um Zugang zu finanziellen Mitteln im Mittleren Osten zu erhalten. Finanziell angeschlagen und mit wenigen Ressourcen, ist der IS in Afghanistan nun auf der Suche nach anderen Möglichkeiten des finanziellen Überlebens. (Auszüge aus dem LIB, Pkt.
  1. "Sicherheitslage") Grundversorgungs- und Wirtschaftslage Im Jahr 2015 belegte Afghanistan auf dem Human Development Index (HDI) Rang 169 von
  2. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist. Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden. Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu. Die Verbraucherpreisinflation bleibt mäßig und wurde für 2018 mit durchschnittlich 6% prognostiziert. Der wirtschaftliche Aufschwung erfolgt langsam, da die andauernde Unsicherheit die privaten Investitionen und die Verbrauchernachfrage einschränkt. Während der Agrarsektor wegen der ungünstigen klimatischen Bedingungen im Jahr 2017 nur einen Anstieg von ungefähr 1.4% aufwies, wuchsen der Dienstleistungs- und Industriesektor um 3.4% bzw. 1.8%. Das Handelsbilanzdefizit stieg im ersten Halbjahr 2017, da die Exporte um 3% zurückgingen und die Importe um 8% stiegen. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Pkt.
  3. "Grundversorgung und Wirtschaft") Rechtsschutz und Justizwesen in Afghanistan Im Bereich des Rechtsschutzes und des Justizwesens in Afghanistan gibt es legislative Fortschritte; dennoch gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen und werden Dispute überwiegend außerhalb des formellen Justizsystems gelöst. Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, in den ländlichen Gebieten aber schwächer ausgeprägt. Dem Justizsystem mangelt es an Leistungsfähigkeit, teils mangels qualifizierten Personals (insbesondere in ländlichen Gebieten), teils wegen der eingeschränkten Zugänglichkeit von Gesetzestexten; die Situation bessert sich jedoch. Innerhalb des Gerichtswesens ist auch Korruption vorhanden und sind Richterinnen und Richter und Anwältinnen und Anwälte oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffnete Gruppen. (Zusammenfassung aus dem LIB, Pkt.
  4. "Rechtsschutz/Justizwesen") Sicherheitsbehörden in Afghanistan In Afghanistan gibt es drei Ministerien, die mit der Wahrung der öffentlichen Ordnung betraut sind: das Innenministerium (MoI), das Verteidigungsministerium (MoD) und das National Directorate for Security (NDS). Das MoD beaufsichtigt die Einheiten der afghanischen Nationalarmee (ANA), während das MoI für die Streitkräfte der afghanischen Nationalpolizei (ANP) zuständig ist. Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Bestandteile der ANDSF sind die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Nationalpolizei (ANP) und die afghanischen Spezialsicherheitskräfte (ASSF). Die ANA beaufsichtigt alle afghanischen Boden- und Luftstreitkräfte inklusive der konventionellen ANA-Truppen, der Luftwaffe (AAF), des ANA-Kommandos für Spezialoperationen (ANASOC) des Spezialmissionsflügels (SMW) und der afghanischen Grenzpolizei (ABP) (die ABP seit November 2017, Anm.). Die ANP besteht aus der uniformierten afghanischen Polizei (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Kriminalpolizei (AACP), der afghanischen Lokalpolizei (ALP), den afghanischen Kräften zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und der afghanischen Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA). Auch das NDS ist Teil der ANDSF.Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Bestandteile der ANDSF sind die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Nationalpolizei (ANP) und die afghanischen Spezialsicherheitskräfte (ASSF). Die ANA beaufsichtigt alle afghanischen Boden- und Luftstreitkräfte inklusive der konventionellen ANA-Truppen, der Luftwaffe (AAF), des ANA-Kommandos für Spezialoperationen (ANASOC) des Spezialmissionsflügels (SMW) und der afghanischen Grenzpolizei (ABP) (die ABP seit November 2017, Anmerkung Die ANP besteht aus der uniformierten afghanischen Polizei (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Kriminalpolizei (AACP), der afghanischen Lokalpolizei (ALP), den afghanischen Kräften zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und der afghanischen Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA). Auch das NDS ist Teil der ANDSF. Die ASSF setzen sich aus Kontingenten des MoD (u. a. dem ANASOC, der Ktah Khas [Anm.: auf geheimdienstliche Anti-Terror-Maßnahmen spezialisierte Einheit] und dem SMW) und des MoI (u.a. dem General Command of Police Special Unit (GCPSU) und der ALP) zusammen. Schätzungen der US-Streitkräfte zufolge betrug die Anzahl des ANDSF-Personals am
  5. Jänner 2018 insgesamt 313.728 Mann; davon gehörten 184.572 Mann der ANA an und 129.156 Mann der ANP. Diese Zahlen zeigen, dass sich die Zahl der ANDSF im Vergleich zu Jänner 2017 um ungefähr 17.980 Mann verringert hat. Die Ausfallquote innerhalb der afghanischen Sicherheitskräfte variiert innerhalb der verschiedenen Truppengattungen und Gebieten. Mit Stand Juni 2017 betrug die Ausfallquote der ANDSF insgesamt 2.31%, was im regulären Dreijahresdurchschnitt von 2.20% liegt. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. In einer öffentlichen Erklärung der Taliban Führung zum Beginn der Frühjahrsoffensive 2018 (
  6. April 2018) hieß es: "Die Operation Al-Khandak wird sich neuer, komplexer Taktiken bedienen, um amerikanische Invasoren und ihre Unterstützer zu zermalmen, zu töten und gefangen zu nehmen". Bereits der Schwerpunkt der Frühjahroffensive 2017 "Operation Mansouri" lag auf "ausländischen Streitkräften, ihrer militärischen und nachrichtendienstlichen Infrastruktur sowie auf der Eliminierung ihres heimischen Söldnerapparats.". Afghanische Dolmetscher, die für die internationalen Streitkräfte tätig waren, wurden als Ungläubige beschimpft und waren Drohungen der Taliban und des Islamischen Staates (IS) ausgesetzt. Aktuelle Tendenzen und Aktivitäten der ANDSF Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen; dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt. Die USA erhöhten ihren militärischen Einsatz in Afghanistan: Im ersten Quartal des Jahres 2018 wurden US-amerikanische Militärflugzeuge nach Afghanistan gesandt; auch ist die erste U.S. Army Security Force Assistance Brigade, welche die NATO-Kapazität zur Ausbildung und Beratung der afghanischen Sicherheitskräfte verstärken soll, in Afghanistan angekommen. Während eines Treffens der NATO-Leitung am 25.5.2017 wurde verlautbart, dass sich die ANDSF-Streitkräfte zwar verbessert hätten, diese jedoch weiterhin Unterstützung benötigen würden. Die ANDSF haben in den vergangenen Monaten ihren Druck auf Aufständische in den afghanischen Provinzen erhöht; dies resultierte in einem Anstieg der Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen auf Zivilisten in der Hauptstadt. Wegen der steigenden Unsicherheit in Kabul verlautbarte der für die Resolute Support Mission (RS) zuständige US-General John Nicholson, dass die Sicherheitslage in der Hauptstadt sein primärer Fokus sei. Die ANDSF weisen Erfolge in urbanen Zentren auf, hingegen sind die Taliban in ländlichen Gebieten, wo die Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte gering ist, erfolgreich. Für das erste Quartal des Jahres 2018 weisen die ANDSF einige Erfolge wie die Sicherung der Konferenz zum Kabuler Prozess im Februar und den Schutz der Einweihungszeremonie des TAPI-Projekts in Herat auf. Nachdem die Operation Shafaq II beendet wurde, sind die ANDSF-Streitkräfte nun an der Operation Khalid beteiligt und unterstützen somit Präsident Ghanis Sicherheitsplan bis 2020.Die ANDSF haben in den vergangenen Monaten ihren Druck auf Aufständische in den afghanischen Provinzen erhöht; dies resultierte in einem Anstieg der Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen auf Zivilisten in der Hauptstadt. Wegen der steigenden Unsicherheit in Kabul verlautbarte der für die Resolute Support Mission (RS) zuständige US-General John Nicholson, dass die Sicherheitslage in der Hauptstadt sein primärer Fokus sei. Die ANDSF weisen Erfolge in urbanen Zentren auf, hingegen sind die Taliban in ländlichen Gebieten, wo die Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte gering ist, erfolgreich. Für das erste Quartal des Jahres 2018 weisen die ANDSF einige Erfolge wie die Sicherung der Konferenz zum Kabuler Prozess im Februar und den Schutz der Einweihungszeremonie des TAPI-Projekts in Herat auf. Nachdem die Operation Shafaq römisch zwei beendet wurde, sind die ANDSF-Streitkräfte nun an der Operation Khalid beteiligt und unterstützen somit Präsident Ghanis Sicherheitsplan bis
  7. Reformen der ANDSF Die afghanische Regierung versucht die nationalen Sicherheitskräfte zu reformieren. Durch die Afghanistan Compact Initiative sollen u.a. sowohl die ANDSF als auch ihre einzelnen Komponenten ANA und ANP reformiert und verbessert werden. Ein vom Joint Security Compact Committee (JSCC) durchgeführtes Monitoring der afghanischen Regierung ergab, dass die für Dezember 2017 gesetzten Ziele des Verteidigungs- und des Innenministeriums zum Großteil erreicht wurden. Das Aufstocken des ANASOC, der Ausbau der AAF, die Entwicklung von Führungskräften, die Korruptionsbekämpfung und die Vereinheitlichung der Führung innerhalb der afghanischen Streitkräfte sind einige Elemente der 2017 angekündigten Sicherheitsstrategie der afghanischen Regierung. Auch soll diese im Rahmen der neuen US-amerikanischen Strategie für Südasien Beratung und Unterstützung bei Lufteinsätzen bekommen. Mit Unterstützung der RS-Mission implementieren und optimieren das MoI und das MoD verschiedene Systeme, um ihr Personal präzise zu verwalten, zu bezahlen und zu beobachten. Ein Beispiel dafür ist das Afghan Human Resource Information Management System (AHRIMS), welches alle Daten inklusive Namen, Rang, Bildungsniveau, Ausweisnummer und aktuelle Position des ANDSF-Personals enthält. Auch ist das Afghan Personnel Pay System (APPS), das die AHRIMS-Daten u.a. mit Vergütungs- und in Lohndaten integrieren wird, in Entwicklung. Geheimdienstliche Tätigkeiten Das Sammeln sowie der Austausch von geheimdienstlichen Daten verbesserte sich sowohl im Verteidigungs- als auch im Innenministerium. Die drei geheimdienstlichen Verbindungszentren, das Network Targeting and Exploitation Center (NTEC) im Innenministerium, das National Military Intelligence Center (NMIC) in der ANA (unter dem Verteidigungsministerium, Anm.) und das Nasrat, auch National Threat Intelligence Center, unter dem NDS, tauschen sich regelmäßig aus. Obwohl der Austausch von geheimdienstlichen Informationen als Stärke der ANDSF gilt, blieb Mitte 2017 die geheimdienstliche Analyse schwach. Gemäß einem Bericht von SIGAR finden Ausbildungen zur Verbesserung der geheimdienstlichen Fähigkeiten des MoI und des MoD im Rahmen der Resolute Support Mission statt.Das Sammeln sowie der Austausch von geheimdienstlichen Daten verbesserte sich sowohl im Verteidigungs- als auch im Innenministerium. Die drei geheimdienstlichen Verbindungszentren, das Network Targeting and Exploitation Center (NTEC) im Innenministerium, das National Military Intelligence Center (NMIC) in der ANA (unter dem Verteidigungsministerium, Anmerkung und das Nasrat, auch National Threat Intelligence Center, unter dem NDS, tauschen sich regelmäßig aus. Obwohl der Austausch von geheimdienstlichen Informationen als Stärke der ANDSF gilt, blieb Mitte 2017 die geheimdienstliche Analyse schwach. Gemäß einem Bericht von SIGAR finden Ausbildungen zur Verbesserung der geheimdienstlichen Fähigkeiten des MoI und des MoD im Rahmen der Resolute Support Mission statt. Das National Directorate for Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist für die Untersuchung von Strafsachen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die Bush- und die Obama-Administration konzentrierten sich auf den Ausbau des ANAund ANP-Personals und vernachlässigten dadurch den afghanischen Geheimdienst. Die Rekrutierungsmethode für NDS-Personal war mit Stand Juli 2017 sehr restriktiv und der Beitritt für Bewerber ohne Kontakte fast unmöglich. Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber auf der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist es weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand
  8. Jänner 2018 betrug das ANP-Personal etwa 129.156 Mann. Im Vergleich zu Jänner 2017 hat sich die Anzahl der ANP-Streitkräfte um 24.841 Mann verringert. Quellen zufolge dauert die Grundausbildung für Streifenpolizisten bzw. Wächter acht Wochen. Für höhere Dienste dauern die Ausbildungslehrgänge bis zu drei Jahren. Lehrgänge für den höheren Polizeidienst finden in der Polizeiakademie in Kabul statt, achtwöchige Lehrgänge für Streifenpolizisten finden in Polizeiausbildungszentren statt, die im gesamten Land verteilt sind. Die standardisierte Polizeiausbildung wird nach militärischen Gesichtspunkten durchgeführt, jedoch gibt es Uneinheitlichkeit bei den Ausbildungsstandards. Es gibt Streifenpolizisten, die Dienst verrichten, ohne eine Ausbildung erhalten zu haben. Die Rekrutierungs- und Schulungsprozesse der Polizei konzentrierten sich eher auf die Quantität als auf den Qualitätsausbau und erfolgten hauptsächlich auf Ebene der Streifenpolizisten statt der Führungskräfte. Dies führte zu einem Mangel an Professionalität. Die afghanische Regierung erkannte die Notwendigkeit, die beruflichen Fähigkeiten, die Führungskompetenzen und den Grad an Alphabetisierung innerhalb der Polizei zu verbessern. Die Mitglieder der ALP, auch bekannt als "Beschützer", sind meistens Bürger, die von den Dorfältesten oder den lokalen Anführern zum Schutz ihrer Gemeinschaften vor Angriffen Aufständischer designiert werden. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur lokalen Gemeinschaft wurde angenommen, dass die ALP besser als andere Streitkräfte in der Lage sei, die Sachverhalte innerhalb der Gemeinde zu verstehen und somit gegen den Aufstand vorzugehen. Die Einbindung in die örtliche Gemeinschaft ist ein integraler Bestandteil bei der Einrichtung der ALP-Einheiten, jedoch wurde die lokale Gemeinschaft in einigen afghanischen Provinzen diesbezüglich nicht konsultiert, so lokale Quellen. Finanziert wird die ALP ausschließlich durch das US-amerikanische Verteidigungsministerium und die afghanische Regierung verwaltet die Geldmittel. Die Personalstärke der ALP betrug am
  9. Februar 2017 etwa 29.006 Mann, wovon 24.915 ausgebildet waren, 4.091 noch keine Ausbildung genossen hatten und 58 sich gerade in Ausbildung befanden. Die Ausbildung besteht in einem vierwöchigen Kurs zur Benutzung von Waffen, Verteidigung an Polizeistützpunkten, Thematik Menschenrechte, Vermeidung von zivilen Opfern usw. Die monatlichen Ausfälle der ANP im vorhergehenden Quartal betrugen mit Stand
  10. Februar 2018 ca. 2%. Über die letzten zwölf Monate blieben sie relativ stabil unter 3%. Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) überwacht und kommandiert alle afghanischen Boden- und Luftstreitkräfte. Die ANA ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Mit Stand
  11. Jänner 2018 betrug der Personalstand der ANA 184.572 Mann. Im Vergleich zum Jänner 2017 ist die Anzahl der ANA-Streitkräfte um 6.861 Mann gestiegen. Die monatlichen Ausfälle der ANA im vorhergehenden Quartal betrugen mit Stand
  12. Februar 2018 im Durchschnitt 2%. Im letzten Jahr blieben sie relativ stabil unter 2%. Quellen zufolge beginnt die Grundausbildung der ANA-Soldaten am Kabul Military Training Center (KMTC) und beträgt zwischen sieben und acht Wochen. Anschließend gibt es verschiedene weiterführende Ausbildungen für Unteroffiziere und Offiziere. Resolute Support Mission (RS) Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO geführte Mission, die mit
  13. Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene sowie in höheren Rängen der Armee und Polizei. Die Personalstärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 Mann (durch 39 NATO-Mitglieder und andere Partner). NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg verlautbarte am
  14. November 2017, dass sie zukünftig auf 16.000 Mann angehoben werden soll. Die RS-Mission befasst sich mit zahlreichen Aspekten bzw. Problematiken der afghanischen Sicherheitsbehörden. Involviert ist die Mission z. B. in die Förderung von Transparenz, in den Kampf gegen Korruption, den Ausbau der Streitkräfte, die Verbesserung des Geheimdienstes usw. Das Hauptquartier befindet sich in Kabul/Bagram mit vier weiteren Niederlassungen in Mazar-e Sharif im Norden, Herat im Westen, Kandahar im Süden und Laghman im Osten. Die US-amerikanischen Streitkräfte in Afghanistan (United States Forces-Afghanistan, USFOR-A) und die Resolute Support Mission werden von General John Nicholson koordiniert. Korruption, Vetternwirtschaft, schwache Führung usw. sind einige der Faktoren, welche die Leistungsfähigkeit der ANDSF unterminieren. Einer Quelle zufolge ist der Einsatz von ausländischen Sicherheitskräften ein wirksames Mittel für die Verbesserung von einigen Bereichen wie die Institutionalisierung einer meritokratischen Anwerbung, Beförderungen im afghanischen Sicherheitsbereich und die Entpolitisierung der ANDSF. (Auszug aus dem LIB, Pkt.
  15. "Sicherheitsbehörden") Folter und unmenschliche Behandlung Laut den Artikeln 29 und 30 der afghanischen Verfassung ist Folter verboten. Aussagen und Geständnisse, die durch Zwang erlangt wurden, sind ungültig. Auch ist Afghanistan Vertragsstaat der vier Genfer Abkommen von 1949, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) sowie des römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC). Am
  16. April 2017 genehmigte die afghanische Regierung ein neues Anti-Folter-Gesetz und erweiterte das im ursprünglichen Strafgesetzbuch enthaltene Folterverbot. Das neue Gesetz bezieht sich jedoch nur auf Folterungen, die im Rahmen des Strafrechtssystems erfolgt sind, und nicht eindeutig auf Misshandlungen, die von militärischen sowie anderen Sicherheitskräften verübt werden. Fehlende Regelungen zur Entschädigung von Folteropfern wurden im August 2017 durch ein entsprechendes Addendum ergänzt. Trotz dieser Vorgaben gibt es zahlreiche Berichte über Misshandlungen durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Gefängnispersonal und Polizei. Quellen zufolge wenden die Sicherheitskräfte weiterhin exzessive Gewalt an, einschließlich Folter und Gewalt gegen Zivilisten. Personen, die im Rahmen des bewaffneten Konflikts festgenommen wurden, werden insbesondere während des ersten Verhörs gefoltert, um Geständnisse zu erhalten. Im Zuge einer Befragung gaben für den Zeitraum 1.1.2015 - 31.12.2016 181 (39%) von 469 befragten Personen an, von den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF) gefoltert worden zu sein. Auch 38 (45%) von 85 befragten Kinder gaben an im Berichtszeitraum Opfer von Folter oder Missbräuchen geworden zu sein. Die meisten Misshandlungen fanden unter der Obhut des National Directorate of Security (NDS) und der afghanischen Nationalpolizei statt (ANP). Zwei Jahre nach der Verlautbarung des Nationalplans von 2015 zur Eliminierung der Folter durch die afghanische Regierung, hat diese einige dauerhafte Fortschritte gemacht, insbesondere auf der Gesetzesebene. Zahlreiche im Nationalplan eingegangene Hauptverpflichtungen wurden jedoch nur teilweise verwirklicht (Zusammenfassung aus dem LIB, Pkt.
  17. "Folter und unmenschliche Behandlung") Binnenflüchtlinge Wegen des Konflikts wurden im Jahr 2017 insgesamt 475.433 Menschen in Afghanistan neu zu Binnenvertriebenen (IDPs). Im Zeitraum 2012-2017 wurden insgesamt 1.728.157 Menschen im Land zu Binnenvertriebenen. Zwischen 1.1.2018 und 15.5.2018 wurden 101.000 IDPs registriert. 23% davon sind erwachsene Männer, 21% erwachsene Frauen und 55% minderjährige Kinder (UN OCHA 15.5.2018). Zwischen 1.1.2018 und 29.4.2018 waren die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Binnenvertriebenen Kunduz und Faryab (USAID 30.4.2018). Mit Stand Dezember 2017 waren die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Binnenvertriebenen Herat, Nangarhar, Kabul, Kandahar, Takhar, Baghlan, Farah, Balkh, Herat, Kunduz, Kunar, Khost, Nimroz, Logar, Laghman und Paktya. Vertriebene Bevölkerungsgruppen befinden sich häufig in schwer zugänglichen und unsicheren Gebieten, was die afghanischen Regierungsbehörden und Hilfsorganisationen bei der Beurteilung der Lage bzw. bei Hilfeleistungen behindert. Ungefähr 30% der 2018 vertriebenen Personen waren mit Stand 21.3.2018 in schwer zugänglichen Gebieten angesiedelt. Die meisten IDPs stammen aus unsicheren ländlichen Ortschaften und kleinen Städten und suchen nach relativ besseren Sicherheitsbedingungen sowie Regierungsdienstleistungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz. Mit Stand Dezember 2017 lebten 54% der Binnenvertriebenen in den afghanischen Provinzhauptstädten. Dies führte zu weiterem Druck auf die bereits überlasteten Dienstleistungen sowie die Infrastruktur sowie zu einem zunehmenden Kampf um die Ressourcen zwischen den Neuankömmlingen und der einheimischen Bevölkerung. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Ein Großteil der Binnenflüchtlinge ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und rechtzeitigen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand haben oft Schwierigkeiten grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Berichten zufolge werden viele Binnenvertriebene diskriminiert, haben keinen Zugang zu angemessenen Sanitäranlagen sowie anderen grundlegenden Dienstleistungen und leben unter dem ständigen Risiko, aus ihren illegal besetzten Quartieren delogiert zu werden. Binnenvertriebene, Flüchtlinge und Rückkehrende sind wegen des Mangels an landwirtschaftlichem Besitz und Vermögen besonders gefährdet. Berichten zufolge brauchen mehr als 80% der Binnenvertriebenen Nahrungsmittelhilfe. Die afghanische Regierung kooperierte mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung gegenüber vulnerablen Personen - inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran - ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. Die Regierung hat einen Exekutivausschuss für Vertriebene und Rückkehrer sowie einen politischen Rahmen und einen Aktionsplan eingerichtet, um die erfolgreiche Integration von Rückkehrern und Binnenvertriebenen zu fördern. Im Rahmen der humanitären Hilfe wurden IDPs je nach Region und klimatischen Bedingungen unterschiedlich unterstützt, darunter Nahrungspakete, Non-Food-Items (NFI), grundlegende Gesundheitsdienstleistungen, Hygienekits usw. Organisationen wie Afghanaid, Action Contre La Faim (ACF), Agency for Technical Cooperation and Development (ACTED), Afghan Red Crescent Society (ARCS), Afghanistan National Disaster Management Authority (ANDMA), CARE, Danish Committee for Aid to Afghan Refugees (DACAAR), IOM, Danish Refugee Council (DRC), New Consultancy and Relief Organization (NCRO), Save the Children International (SCI), UN's Children Fund (UNICEF), UNHCR, World Food Programme (WFP) bieten u.a. Binnenvertriebenen Hilfeleistungen in Afghanistan an. Flüchtlinge in Afghanistan Die afghanischen Gesetze sehen keine Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor und es existiert kein staatliches System zum Schutz von Flüchtlingen aus anderen Ländern. In Afghanistan leben pakistanische Flüchtlinge, die 2014 aus Nord-Waziristan in die Provinzen Khost und Paktika geflüchtet sind. 42.262 dieser Flüchtlinge sind in der Provinz Khost registriert: Das Gulan-Flüchtlingslager in Khost beherbergt 13.167 pakistanische Flüchtlinge und der Rest lebt in anderen Distrikten der Provinz Khost. In der Provinz Paktika wurden 2016 35.949 pakistanische Flüchtlinge registriert. In den Provinzen Khost und Paktika wurden ca. 76.925 pakistanische Flüchtlinge aus Nord-Waziristan registriert und verifiziert. In den urbanen Zentren leben ungefähr 505 Asylwerber, die auf die Verabschiedung eines Asylgesetzes warten. Ihre lokale Integration ist aus rechtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und anderen Gründen derzeit unmöglich; auch bleiben die Umsiedlungsmöglichkeiten eingeschränkt. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Pkt.
  18. "Binnenflüchtlinge") 1.5.
  19. Lage in der Heimatprovinz und dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers sowie in Herat-Stadt: Allgemeines Die Provinz Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat. In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken. Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden. Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet. Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz. Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat. Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Im Zeitraum von
  20. Jänner 2012 bis
  21. Oktober 2018 sind insgesamt 72.268 vom Konflikt innerstaatlich Vertriebene in Herat-Stadt und im angrenzenden Distrikt Injil angekommen. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) schreibt in ihrem Lagebericht zur Dürre zu Herat im Zeitraum von
  22. September bis
  23. Oktober, dass Im Rahmen ihrer Displacement Tracking Matrix der Zustrom an dürrebedingten Binnenvertriebenen in Herat-Stadt beobachtet werde. Nachdem der Zustrom an neu eingetroffenen Binnenvertriebenen in den Wochen vom
  24. September und
  25. Oktober ihren Höhepunkt erreicht habe, habe es vom
  26. bis zum
  27. Oktober einen Rückgang um 74% gegeben. Danach sei der Zustrom mit durchschnittlich 287 Familien pro Woche stabil und relativ niedrig geblieben. In einem Gespräch zur Lage in Herat-Stadt führt UNHCR im November 2018 an, dass sich zum Zeitpunkt des Gesprächs rund 21.000 von der Dürre betroffene Familien, hauptsächlich aus den Provinzen Badghis und Ghor, in 10 Siedlungen in der Nähe von Herat-Stadt angesiedelt hätten. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Pkt. 3.
  28. "Herat", dem ACCORD-Bericht "Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018" [in Folge: "Bericht ACCORD Versorgungs- und Sicherheitslage"], abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/document/2001546.html#alert, S. 8ff, welcher unter anderem auf den Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017 [in Folge: "EASO-Bericht Sozioökonomie"], des European Asylum Support Office [in Folge: "EASO"], abrufbar unter:https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_COI_Afghanistan_IPA_August2017.pdf, abgerufen am 25.02.2019; Pkt. 2.3.
  29. verweist) Sicherheit Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv. Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat. Die Provinz ist u.a. als ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern. Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge. Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Pkt. 3.
  30. "Herat") Die UNAMA dokumentiert in ihrem im Februar 2018 erschienenen Jahresbericht für das Jahr 2017 in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 Getötete und 257 Verletzte). Dies entspreche einem Anstieg von 37 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. USBVs, Selbstmord- und komplexe Anschläge, sowie gezielte und vorsätzliche Tötungen seien in Bezug auf diese Opferzahlen für die Provinz Herat die häufigsten Arten von Vorfällen. Für das Jahr 2018 wurden für die Stadt Herat bislang unter anderem folgende Vorfälle dokumentiert: Die internationale Nachrichtenagentur Reuters berichtet von einem Selbstmordanschlag am
  31. März 2018, bei dem mindestens eine Person getötet und acht weitere verletzt worden seien. Die Gruppe ISKP habe sich zu dem Anschlag bekannt. ACLED dokumentiert für diesen Vorfall drei Todesopfer. Für den
  32. Juni 2018 dokumentiert ACLED einen weiteren Vorfall, bei dem unbekannte bewaffnete Männer einen religiösen Gelehrten erschossen hätten. Said Reza Kazemi vom Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, schreibt in dem oben bereits angeführten Artikel vom Oktober 2018, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Herat im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 verschlechtern würde und fügt hinzu, dass die Unsicherheit größer werde, je weiter man sich von der Stadt und den naheliegenden DistriktsZentren entferne. Er erwähnt auch, dass es im Vorfeld der Wahlen in der Stadt Herat zu einer Reihe von kleineren USBV-Anschlägen gekommen sei. So sei es am
  33. August 2018 zu einem Sprengstoffanschlag in der unmittelbaren Nähe eines Fahrzeuges gekommen, in dem ein ehemaliger Polizeikommandant gesessen sei. Dabei seien mindestens vier Personen getötet und 12 weitere verletzt worden, darunter der ehemalige Kommandant. Am
  34. September 2018 habe es im Gebiet Chawk-e Gulha in der Innenstadt von Herat zwei aufeinanderfolgende Explosionen gegeben, bei denen mindestens sechs Menschen verletzt worden seien, darunter zwei Verkehrspolizisten. Ende August 2018 seien an demselben Ort bei einer weiteren Explosion mindestens zwei Menschen ums Leben gekommen. Am
  35. Oktober 2018 habe ein Sprengstoffanschlag auf ein geparktes Polizeifahrzeug im Stadtteil Darb-e Khush im Stadtzentrum abgezielt und etwa zehn Menschen, darunter ein Kind, verletzt. An dem gleichen Ort habe die Polizei von Herat danach USBVs in einem Hotel gefunden. Am
  36. Oktober 2018 habe ein USBV-Angriff ein audiovisuelles Studio in Gawaliyan im Süden der Stadt Herat beschädigt, dass einige öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen organisiert habe. Der Anschlag habe jedoch keine Opfer gefordert. Die Regierung und die Taliban würden sich außerdem einen gewalttätigen Konkurrenzkampf um Gebietskontrolle liefern. Die Straßen zwischen mehreren Distriktteilen, insbesondere jene Straßen, die die entlegenen Distrikte mit dem Provinzzentrum verbinden, seien zunehmend unsicher. Es gebe zahlreiche Taliban-Checkpoints, an denen der Personen- und Warenverkehr kontrolliert würde. Der Distrikt Shindand, eine Taliban-Hochburg, sei der unsicherste Distrikt der Provinz. Es gebe dort ständige Zusammenstöße zwischen Taliban und Regierungskräften. Darüber hinaus hätten die beiden verfeindeten Taliban-Fraktionen - die eine loyal zur Hauptströmung der Taliban unter der Führung von Mullah Haibatullah und die andere loyal zu Mullah Rasul - in Shindand kürzlich ihren Kampf gegeneinander wiederaufgenommen. Es gebe auch Berichte über jüngste Taliban-Kämpfe im Distrikt Guzara, bei denen mindestens 17 ihrer Mitglieder getötet und acht weitere verletzt worden seien. Laut einer lokalen Nachrichtenagentur hätten die Taliban hierzu jedoch angegeben, dass es sich um Zusammenstöße der Taliban mit der afghanischen lokalen Polizei (ALP) gehandelt habe und dass sie 16 örtliche Polizisten getötet und ihren Posten eingenommen hätten. In anderen Bezirken hätten die Taliban laut Kazemi Checkpoints der Regierung angegriffen, Straßen zumindest vorübergehend gesperrt und die Regierung provoziert, um als Reaktion darauf Operationen einzuleiten. Auf beiden Seiten seien Verluste zu beklagen. Derartige Vorfälle hätten sich kürzlich in den Bezirken Adraskan, Paschtun Zarghun, Obe, Kushk-e Rubat Sangi, Kushk-e Kuhna, Ghoryan und Kohsan ereignet. Obwohl es bisher keine groß angelegten Angriffe der Taliban zur Übernahme der Bezirkszentren in Herat gegeben habe, seien einige dieser Zentren gefährdet. In der im Jänner 2018 veröffentlichten Darstellung von BBC werden die Distrikte der Provinz Herat bezüglich der Taliban-Präsenz folgendermaßen kategorisiert: Die Distrikte Shindand und Gulran werden zur mittleren Kategorie gezählt (mindestens drei Angriffe pro Monat), während die Distrikte Kushk, Kushki Kohna, Ghoryan, Guzara, Adraskan, und Chisht-i Sharif zur niedrigen Kategorie (mindestens ein Angriff in drei Monaten) gezählt werden. Die übrigen Distrikte der Provinz fallen in die Kategorie "Vollständige Kontrolle der Regierung". SIGAR schätzt laut Quartalsbericht vom Oktober 2018 die Stabilität der Distrikte der Provinz Herat mit Stand
  37. Juli 2018 wie folgt ein: Für den Distrikt Shindand wird die Kategorie "Aufständische Aktivitäten" angegeben, die Distrikte Guzara, Herat, Injil, Karukh, Kohsan und Zinda Jan befänden sich unter der "Kontrolle der afghanischen Regierung", und alle übrigen Distrikte befänden sich unter "Einfluss der afghanischen Regierung". (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Bericht ACCORD Versorgungs- und Sicherheitslage S. 200ff, 219f) Erreichbarkeit von Österreich Der internationale Flughafen Herat befindet sich 10 km von der Provinzhauptstadt Herat entfernt. Der Flughafen wird u.a. von den Sicherheitskräften der ISAF benutzt, die einen Stützpunkt neben dem Flughafen haben. 2011 wurde ein neues Terminal mit Finanzierung der italienischen Regierung errichtet. Seit 2012 gilt er als internationaler Flughafen, von wo aus Flüge in den Iran, nach Pakistan, Dubai oder Tadschikistan gehen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Pkt. 3.
  38. "Erreichbarkeit") Wirtschaftliche Lage durch bzw. für Rückkehrer Rückkehrer aus anderen Staaten Als Rückkehrer/innen werden jene afghanische Staatsbürger/innen bezeichnet, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind, nachdem sie mindestens sechs Monate im Ausland verbracht haben. Dazu zählen sowohl im Ausland registrierte Afghan/innen, die dann die freiwillige Rückkehr über UNHCR angetreten haben, als auch nicht-registrierte Personen, die nicht über UNHCR zurückgekehrt sind, sondern zwangsweise rückgeführt wurden. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2017 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt und war Nangarhar jene Provinz, die die meisten Rückkehrer/innen zu verzeichnen hatte (499.194); zweimal so viel wie Kabul (256.145). Im Jahr 2017 kehrten IOM zufolge insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück (sowohl freiwillig, als auch zwangsweise) (IOM 2.2018). Im Jahr 2018 kehrten mit Stand 21.
  39. 1.052 Personen aus angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (759 davon kamen aus Pakistan). Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig: IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. In Kooperation mit Partnerinstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert. IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an. ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind. AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird.IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart römisch zwei seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. In Kooperation mit Partnerinstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert. IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an. ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind. AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird. UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission). UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben. Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden. Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft. Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Quellen zufolge haben aber alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Pkt.
  40. "Rückkehr") Versorgung mit Lebensmitteln Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP) veröffentlicht über Humanitarian Response, eine spezialisierte Serviceplattform des Amts für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UN OCHA) im November 2018 einen Datensatz zu den Nahrungsmittelpreisen in Afghanistan. Der Datensatz enthält unter anderem die monatlichen Verkaufspreise von Brot (Jänner 2014 bis September 2018), Reis niedriger Qualität (Jänner 2007 bis September 2018) und Weizen (Jänner 2003 bis September 2018). Den Daten folgend sei in Herat-Stadt der Jahresdurchschnittspreis für Brot konstant bei rund 29,4 Afghani/Kilogramm gelegen, während der Jahresdurchschnittspreis für Reis niedriger Qualität von 25,01 Afghani/Kilogramm im Jahr 2010 auf 34,07 Afghani/Kilogramm im bisherigen Jahr 2018 gestiegen sei. Der Jahresdurchschnittspreis für Weizen sei 2010 bei 11,41 Afghani/Kilogramm gelegen und bis 2018 auf 19,46 Afghani/Kilogramm gestiegen. Im September 2018 berichtet UN OCHA in seinem zweiten Lagebericht zur Dürre in Afghanistan von einem "Community Engagement Workshop" der humanitären Partnerorganisationen in Herat-Stadt, der am
  41. und
  42. September stattgefunden habe und den mehr als 350 Männer ("male focal points") aus allen informellen Siedlungen der Stadt besucht hätten. Die größte Sorge der Vertriebenen sei die Verfügbarkeit von Lebensmitteln: Sowohl die Familien, die seit ihrer Ankunft in Herat-Stadt Bargeld für Lebensmittel erhalten hätten, als auch jene, die ein bis zwei Nahrungsmittelrationen in Form von Naturalien bekommen hätten, hätten berichtet, dass ihnen die Lebensmittel ausgegangen seien. Mit dem wenigen Geld, das sie verdienen würden, ernähren sie sich von Brot und Tee, da sie nicht in der Lage seien, Obst, Gemüse oder Fleisch zu kaufen. Viele der Familien, die Bargeld erhalten hätten, um Lebensmittel zu kaufen, hätten mit dem Geld Schulden abbezahlt, es für Gesundheitsleistungen verwendet oder damit Material für ihre provisorischen Unterkünfte gekauft, so dass sie nicht in der Lage gewesen seien, genügend Lebensmittel zu kaufen. Den Gesprächen zufolge seien die meisten vertriebenen Familien mit der Menge und Regelmäßigkeit des Trinkwassers in den informellen Siedlungen und den erhaltenen Hygienesets zufrieden. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem Bericht ACCORD Versorgungs- und Sicherheitslage, S. 34ff) Während die Ernährungslage in Herat im Jänner 2010 und Jänner 2015 durch das Famine Early Warning Systems Network (FEWS NET) als nur minimal bedroht eingestuft wurde, befand sich die Stadt im Februar 2018 in einer Zone, in welcher FEWS NET die Lage als angespannt einstuft. Prognosen von FEWS NET für die Zeiträume Oktober 2018-Jänner 2019 und Februar-Mai 2019 beurteilen die Lage in Herat als krisenhaft. Die Menge an Weizenmehl, welche vom Tageslohn eines Gelegenheitsarbeiters gekauft werden kann, war im Oktober 2016 verglichen mit anderen Städten allerdings eher hoch und lag über dem Fünfjahresdurchschnitt für die Stadt Herat. Gemäß der Karte des Famine Early Warning Systems Network (FEWS NET) von Dezember 2016 bis Mai 2017 verbleibt Herat-Stadt hinsichtlich der Lebensmittelversorgung dennoch in der Kategorie "Krise". (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan "Versorgungslage Herat-Stadt im Zeitverlauf 2010-2018" vom 19.11.2018, S. 4f und 33) Die Niederschläge für die Saison 2018/19 sind in den meisten Gebieten des Landes überdurchschnittlich hoch und die Feuchtigkeitsbedingungen dürften für den Frühjahrsweizenanbau im März ausreichend sein. (Aktuelle Beobachtung des FEWS-NET zu besonderer Besorgnis hervorrufenden Gegenden ("Areas of Highest Concern"): http://fews.net/, abgerufen am 25.02.2019) Auszug aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Afghanistan aus dem Jahr 2018:
  43. Wie wirkt sich diese Dürre auf die Versorgungslage der Bevölkerung im Hinblick auf die Wasserversorgung sowie auf die Versorgung mit Lebensmitteln in den Städten Mazar-e Sharif (Hauptstadt der Provinz Balkh) und Herat (Hauptstadt der Provinz Herat) aus? Den Quellen ist zu entnehmen, dass es im Umland von Mazar-e-Sharif, Provinz Balkh, zu Wasserknappheit und einer unzureichenden Wasserversorgung kommt. Über die Situation in Mazar-e-Sharif selbst wird nicht berichtet. Zur Wasserversorgung in der Provinz Herat konnte ein Bericht gefunden werden, demzufolge Zahlungen an die Wasserversorgungsanstalt in der Höhe von 208 Mio. Afghanis ausstehen. Aufgrund der ausstehenden Zahlungen musste die Wasseranstalt Infrastrukturprojekte verschieben. Über die konkrete Versorgungslage in Herat-Stadt wurde nicht berichtet. Aufgrund der Dürre wird die Getreideernte in Afghanistan dieses Jahr deutlich geringer ausfallen als in den vergangenen Jahren. Gemäß einer Quelle lagen die Getreidepreise auf den Märkten in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund guter Ernten im Iran und Pakistan im Mai 2018 dennoch nicht über dem Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre.
  44. Gibt es bedingt durch diese Dürre in den Provinzen Balkh und Herat eine Landflucht in die Provinzhauptstädte? Es kann davon ausgegangen werden, dass von Mai bis Mitte August rund 12.000 Familien, unter anderem aufgrund der Dürre, aus den Provinzen Badghis und Ghor nach Herat-Stadt geflohen sind. Zur Lage in Mazar-e-Sharif wurde nichts berichtet.
  45. Falls ja, a. Wie wirkt sich die durch die Dürre bedingte Landflucht in den Städten Mazar-e Sharif und Herat auf die Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung für Neuansiedler in diesen Städten aus? Gemäß den Quellen handelt es sich bei den Personen, welche vor der Dürre nach Herat-Stadt geflohen sind, um Personen, die ihren gesamten Besitz verloren haben. Sie leben in behelfsmäßigen Zelten in den armen Gegenden am westlichen Stadtrand von Herat. Über den Wohnungsmarkt, oder auch Versuche dieser Personen, erschwinglichen Wohnraum in Herat-Stadt zu finden, konnten keine Berichte gefunden werden b. Wie wirkt sich die durch die Dürre bedingte Landflucht in den Städten Mazar-e Sharif und Herat auf die Situation am Arbeitsmarkt für Neuansiedler in diesen Städten aus? Der Quelle kann entnommen werden, dass die Löhne für Gelegenheitsarbeit in Herat-Stadt im Mai 2018 rund 17 Prozent unter dem Fünfjahresdurchschnitt lagen. Damit steht die Lohnentwicklung in Herat-Stadt im Kontrast zu Entwicklungen in anderen urbanen Zentren Afghanistans. In Mazar-e-Sharif lagen die Löhne für Gelegenheitsarbeit im Mai 2018 4,5 Prozent über dem Fünfjahresdurchschnitt.
  46. Gibt es staatliche oder internationale Hilfsmaßnahmen für die in den Dürregebieten lebenden Personen? Gemäß mehreren Berichten gibt es insbesondere von internationaler Seite Hilfe für die von der Dürre betroffenen Personen. Das Humanitarian Country Team (HCT) der UN hat den Humanitarian Response Plan (HRP) für 2018 aufgrund der anhaltenden Dürre aktualisiert. Dementsprechend benötigt Afghanistan in diesem Jahr rund 547 Mio. Dollar an Hilfsgeldern, wobei Ende Juli rund ein Drittel dieses Plans finanziert war. Bislang hat OCHA an die von der Dürre betroffene Bevölkerung unter anderem Trinkwasser und Nahrungsmittel verteilt. Weiters erhielten Betroffene auch Geld, über welches sie selbst verfügen können. In jenen Zentren, in denen sich von der Dürre Geflohene ansiedelten (Herat-Stadt, Qala-e-Naw und Chaghcharan) wurden unter anderem auch Zelte verteilt. Das World Food Programme (WFP) gab Ende Juli an, über 400.000 Personen in den von der Dürre betroffenen Provinzen Badghis, Faryab, Ghor, Herat und Jowzjan mit Nahrungsmittelsoforthilfe unterstützen zu wollen. Australien sagte eine Zahlung von 3,6 Mio. Dollar an das WFP zu. Auf Betreiben der WHO sind in Herat mobile Gesundheitsteams im Einsatz. Die afghanische Regierung verteilte in Chaghcharan, Provinz Ghor, Getreide an 155.000 Familien. (Auszug bzw. Zusammenfassung unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.09.2018, "Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre") Wohnungsmarkt in der Stadt Herat Die afghanische Statistikbehörde führt im Bericht zur soziodemographischen und ökonomischen Erhebung in der Provinz Herat im Jahr 2016 an, dass in Herat-Stadt 61,3 Prozent in einer eigenen und 23,4 Prozent in einer gemieteten Unterkunft leben würden. 8,5 Prozent würden in einer kostenlosen und 6,7 Prozent in einer gepachteten Unterkunft leben. Von der städtischen Bevölkerung in Herat haben 81,2 % Zugang zu verbesserten Wasserquellen, 90,7 % nutzen Strom als Lichtquelle und 92,1 % verfügen über eine verbesserte Sanitäranlage. Laut Afghanistan Rights Monitor: Baseline Report vom April 2016 haben 80 % der Einwohner in Herat City Zugang zu Netzstrom, 70 % zu Wasser und 30 % zu Abwasserleitungen. Etwa 91 % der Haushalte in Herat haben Zugang zu Mobiltelefonen, 85 % haben einen Fernseher, 63 % haben einen Kühlschrank, 22 % besitzen einen Computer, 16 % haben ein Auto, 10 % einen Generator und 16 % haben Zugang zum Internet. Im Jahr 2016 wurde das Wasserkraftprojekt Salma eröffnet. In den Städten gibt es auch die Möglichkeit, günstig in sog. "Teehäusern" (engl. "tea houses") Unterkunft zu nehmen, die zudem einen wichtigen Treffpunkt und Schauplatz für Sozialisation darstellen. Man muss niemanden kennen, um hineingelassen zu werden, und es ist nicht ungewöhnlich, dass Gäste allein kommen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, Afghanistan Networks, Februar 2018 [in Folge: "EASO-Bericht Netzwerke"], abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_Networks.pdf, abgerufen am 25.02.2019, Pkt. 4.
  47. und EASO-Bericht Sozioökonomie, Pkt. 2.7.
  48. sowie dem Bericht ACCORD Versorgungs- und Sicherheitslage, S. 62ff) Die Internationale Organisation für Migration (IOM) schreibt in ihrem Lagebericht zur Dürre für den Zeitraum von
  49. September bis
  50. Oktober, dass das vorherrschende, dringendste Bedürfnis der Binnenvertriebenen in Herat Unterkünfte seien. Eine alarmierend hohe Zahl von Binnenvertriebenen (14.588 oder 73 Prozent) habe vor, in Zelten oder unter freiem Himmel zu leben, was sie sehr anfällig für die extremen Wetterbedingungen in Afghanistan und die damit verbundenen Gesundheitsgefahren mache. Die pakistanische Tageszeitung The Express Tribune berichtet im Oktober 2018 über die dürrebedingte Landflucht vieler Familien nach Herat-Stadt. Die Bedingungen in den Camps, die wie Pilze aus dem Boden geschossen seien, weil überdurchschnittlich hohe Temperaturen und intensive Kämpfe viele Menschen gezwungen hätten, ihre Dörfer und Lebensgrundlagen zu verlassen, seien miserabel. (Auszug aus dem Bericht ACCORD zur Versorgungs- und Sicherheitslage, S. 66 f) Sanitäre Situation Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) veröffentlicht im Juni 2018 einen auf verfügbaren Herkunftsländerinformationen basierenden Leitfaden zu Afghanistan ("Country Guidance"). Zur Ernährungssicherheit in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird angeführt, dass es generell keine Nahrungsmittelknappheit gebe. Die wichtigste Variable bezüglich des Zugangs zu Nahrungsmitteln seien die zur Verfügung stehenden Mittel, was im Fall von Vertriebenen ein Problem darstellen könne. Bezogen auf den Zugang zu Wasser schreibt das EASO, dass der Zugang zu Trinkwasser in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif oft eine Herausforderung sei. In Mazar-e Sharif und Herat hätten die meisten Menschen jedoch Zugang zu verbesserten Wasserquellen und sanitären Einrichtungen (Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Bericht ACCORD zur Versorgungs- und Sicherheitslage, S. 30, in welchem insbesondere auch auf den EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018 [in Folge: "EASO-Länderleitfaden Afghanistan"], abrufbar hier: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/easo-country-guidance-afghanistan-2018.pdf, abgerufen am 25.02.2019, S. 104 verwiesen wird) Die 2016/17 durchgeführte Erhebung zu den Lebensbedingungen in Afghanistan habe laut der CSO ergeben, dass hinsichtlich der sanitären Grundversorgung 41,1 Prozent der Bevölkerung verbesserte Anlagen nutze, die nicht mit anderen Haushalten geteilt würden, während sich 52,9 Prozent entweder limitierte oder unverbesserte Sanitäranlagen teilweise mit anderen Haushalten teilen würden. Dies würde im Vergleich zur vorangegangen Studie 2013/14 eine starke Verbesserung darstellen. Innerhalb der urbanen Bevölkerung liege der Prozentsatz sogar bei 83,2 Prozent. In Übereinstimmung mit der Definition des gemeinsamen Monitoring Programms für Wasserversorgung und Hygiene (JMP, Joint Monitoring Programme for Water Supply and Sanitation) würden in der ALCS-Erhebung von 2016/17 verbesserte Sanitäranlagen abgedeckte Grubenlatrinen, belüftete verbesserte Latrinen, Toiletten mit Spülung, die an das Kanalnetz, einen Klärtank oder eine Grube angeschlossen sind, und Toilettenhäuschen umfassen. Laut den 2018 von der afghanischen Statistikbehörde (NSIA, früher CSO) veröffentlichten Provinz-Profilen sei jener Bevölkerungsanteil der Provinz Herat, der Zugang zu verbesserten Sanitäranlagen habe, von 9,3 Prozent im Jahr 2007/08 auf 15,5 Prozent im Jahr 2011/12 und auf 52,9 Prozent im Jahr 2013/14 gestiegen. 2016/17 sei der Anteil auf 36,2 Prozent gesunken Die pakistanische Tageszeitung The Express Tribune berichtet im Oktober 2018 über die dürrebedingte Landflucht vieler Familien nach Herat-Stadt. Dem Artikel zufolge sei in den Lagern auch die sanitäre Grundversorgung knapp. Während einige Menschen Zugang zu Latrinen hätten, würden Hunderte weitere benötigt werden. In der Zwischenzeit würden viele die Notdurft im Freien verrichten. (Bericht ACCORD zur Versorgungs- und Sicherheitslage, S. 82f, 85ff) Arbeitsmarkt Herat ist eine der wichtigsten Handelsdrehscheiben Afghanistans und hat starke historische Handelsbeziehungen mit dem Iran und Turkmenistan. Die mittelständische Industrie ist in Herat gut entwickelt, insbesondere im Handwerk, in Teppichen und Seide. Die Provinz verfügt über eine Industrie mit Schuhfabriken, Mobiltelefonfabriken und Kühlgerätefabriken, die ausschließlich von Männern besetzt sind. Die Exporte dieser Waren und Agrarprodukte aus der Provinz haben in den letzten Jahren stark geschwankt. Obwohl keine andere afghanische Stadt seit 2001 so viele private Investitionen anzog wie Herat, ließ der anfängliche Optimismus nach, da lokal hergestellte Produkte durch Produkte aus dem Iran unterboten wurden. Die Beschäftigung in den kleinen und mittleren Unternehmen erfolgte 2015 entweder durch Tagarbeit oder als selbständige Kleinunternehmer. Diese beiden Kategorien machen die absolute Mehrheit der Arbeitsmarktsegmente aus, während die Angestellten eine kleine Minderheit auf dem Arbeitsmarkt sind. Laut Analyst Jolyon Leslie ist die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung von Herat Taglöhner, deren Einkommen besonders anfällig für die Unwägbarkeiten des Arbeitsmarktes ist. Laut dem Afghanistan Rights Monitor: Baseline Report vom April 2016 ist die allgemeine Stimmung, dass es Diskriminierung und Vetternwirtschaft beim Zugang zu bezahlter Beschäftigung in Herat gibt. Regierungspositionen werden üblicherweise zu hohen Preisen an diejenigen "verkauft", die sie sich leisten können. Zugang zur Beschäftigung für Binnenvertriebene und Rückkehrer in Herat In einer Studie von Samuel Hall Consultancy über Migrationsprofile in den fünf Großstädten Afghanistans im Jahr 2014 belegte Herat nach Jalalabad den zweiten Platz, was die Aufnahme des größten Anteils der Rückkehrer betrifft (33 %). In Bezug auf sieben langwierige IDP-Siedlungen in der Stadt Herat im Jahr 2016 kam der UNHCR zu ähnlichen Schlussfolgerungen wie zur Situation in Kabul. Die meisten Binnenvertriebenenfamilien waren auf ein einziges Einkommen aus Lohnarbeit (Bauen, Arbeiten, Be- und Entladen von Gütern auf Marktplätzen) oder anderen unsicheren und saisonalen Beschäftigungsformen angewiesen. Die afghanische Kammer für Wirtschaft und Industrie (Afghanistan Chamber of Commerce & Industry (ACCI)) berichtet in ihrem Business Tendency Survey Report für das
  51. Quartal 2018, dass sich die wirtschaftlichen Bedingungen für Unternehmen in den vergangenen drei Monaten verschlechtert haben und auch der Ausblick für die kommenden sechs Monate negativ ist. Sicherheit bleibt der bedeutsamste Faktor für wirtschaftliche Entwicklung, gefolgt von Märkten und Nachfrage, sowie Verwaltungsreformen, Verbesserungen der Infrastruktur und dem Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten. Die befragten Unternehmer gaben an, dass sie in den vergangenen drei Monaten mehr Personen entlassen als eingestellt haben. Unternehmen im Bereich der Landwirtschaft und verarbeitenden Industrie gehen allerdings davon aus, dass sie in den kommenden sechs Monaten wieder vermehrt Arbeitskräfte einstellen werden. ACCI erstellt einen Unternehmensklimaindex, welcher auf den Wahrnehmungen von Wirtschaftstreibenden zur gegenwärtigen Situation ihrer Unternehmen, wie auch der Entwicklung in den kommenden sechs Monaten basiert. Der Index verortet die Wahrnehmungen der befragten Manager auf einer Skala von -100 (negatives Klima) bis 100 (positives Klima), wobei der Wert 0 den neutralen Mittelpunkt eines "normalen" Wirtschaftsklimas darstellt. Für den aktuellen Vierteljahresbericht wurden 750 Unternehmer in den Provinzen Kabul, Balkh, Kandahar, Herat und Nangarhar im Juli 2018 mittels Telefoninterviews befragt. Laut den 2018 von der afghanischen Statistikbehörde (NSIA, früher CSO) veröffentlichten Provinz-Profilen sei die Erwerbsquote ("Labor force participation rate"), also der Anteil der Bevölkerung der Provinz Herat, der sowohl Erwerbstätige als auch Erwerbslose umfasse, 2011/12 bei 42,6 Prozent, 2013/14 bei 58,1 Prozent und 2016/17 bei 62,7 Prozent gelegen. Am höchsten sei der Anteil der nicht-arbeitenden Bevölkerung in Herat-Stadt (58,6 Prozent) gewesen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie, Pkt. 2.2.6., auf welchen auch der Bericht ACCORD zur Versorgungs- und Sicherheitslage S. 131ff verweist sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan "Versorgungslage Herat-Stadt im Zeitverlauf 2010-2018" vom 19.11.2018, S. 18f und 31f) Der Arbeitsmarkt in Afghanistan ist herausfordernd und die Arbeitslosigkeit hoch. So wuchs in den Jahren 2016-2017 die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten als arbeitslos oder unterbeschäftigt. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Seit 2001 wurden zwar viele neue Arbeitsplätze geschaffen, jedoch sind diese landesweit ungleich verteilt und 80% davon sind unsichere Stellen (Tagelöhner). Ungefähr 47,3% der afghanischen Bevölkerung sind unter 15 Jahre alt, 60% unter 24 Jahre. Daher muss die Versorgung der jungen Bevölkerungsschichten seitens einer viel geringeren Zahl von Erwachsenen gewährleistet werden; eine Herausforderung, die durch den schwachen Arbeitsmarkt verschlimmert wird. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden. Gemäß einer Umfrage von Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 wird von 70,6% der Befragten die Arbeitslosigkeit als eines der größten Probleme junger Menschen in Afghanistan zwischen 15 und 24 Jahren gesehen. Auch für höher gebildete und höherqualifizierte Personen ist es, nach einer Quelle der UN schwierig, ohne ein Netzwerk Arbeit zu bekommen und ohne jemanden zu haben, welcher jemandem einem Arbeitgeber vorstellt. Afghanistan wird von Amnesty International als hochgradig korrupt beschrieben. Nepotismus ist weitverbreitet und die meisten höheren Positionen in der Verwaltung und Gesellschaft im Allgemeinen werden auf Grundlage von Beziehungen und früheren Bekanntschaften verteilt. Aus Sicht eines Arbeitgebers ist es sinnvoll jemanden aus seinem eigenen Netzwerk aufzunehmen, weil man genau weiß, was man bekommt. Wenn jemand aus der erweiterten Familie aufgenommen wird, so bleiben die Ressourcen im Familiennetzwerk. Eine Studie aus 2012 der ILO über Beschäftigungsmuster in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher einstufen als formale Qualifikationen und, dass dies der Schlüssel zur Sicherung von Beschäftigung wäre. Nach einer Analyse von Landinfo hat sich daran seit 2012 nichts geändert. Nach der IOM gibt es lokale Webseiten, welche freie Stellen im öffentlichen und privaten Sektor ausweisen. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, ungeregelten Arbeitsmarkts. Der Arbeitsmarkt besteht hauptsächlich aus manueller Arbeit ohne die Anforderung für eine formale Ausbildung und gibt das niedrige Bildungsniveau wieder. Eine lokale Botschaft beschreibt, wie Tagelöhner von der Straße angeworben werden. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Pkt.
  52. "Grundversorgung und Wirtschaft" sowie dem EASO-Bericht Netzwerke, Pkt. 4.1.) Verdienstmöglichkeiten Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP) veröffentlicht im November 2018 einen Datensatz, der neben den monatlichen Nahrungsmittelpreisen in Afghanistan auch den durchschnittlichen Tageslohn von ausgebildeten ("qualified labour") und nicht-ausgebildeten und nicht-landwirtschaftlichen Arbeitskräften ("non-qualified labour, non-agricultural") enthält. Für den Zeitraum von Jänner 2015 bis September 2018 beinhaltet der Datensatz monatliche Informationen für den Markt in Herat. Den Daten zufolge sei der durchschnittliche Tageslohn einer ausgebildeten Arbeitskraft seit 2015 konstant bei 550 Afghani gelegen. Der durchschnittliche Tageslohn einer unausgebildeten, nicht im landwirtschaftlichen Bereich tätigen Arbeitskraft sei im Jahr 2015 und 2016 bei 300 Afghani, im Jahr 2017 auf 280,21 und im laufenden Jahr 2018 auf 250 Afghani gesunken. Die Höhe des Tageslohns 2017 habe dem Preis für 9,5 kg Brot (oder 8,7 kg Reis oder 15 kg Weizen) entsprochen, während man 2018 für einen Tageslohn nur noch 8,5 kg Brot (oder 7,3 kg Reis oder 12,8 kg Weizen) kaufen könnte. (Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD zur Versorgungs- und Sicherheitslage von Dezember 2018, S. 161f) 1.5.
  53. Meldesystem: Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan. Ebenso wenig gibt es "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen, jedoch verfügen die lokalen Gemeinschaften über zahlreiche Informationen über die Familien in dem Gebiet und die Ältesten haben einen guten Überblick. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Pkt. 19.
  54. "Meldewesen"). 1.5.
  55. Bankensystem: Geld kann über das Bankensystem überwiesen werden, aber nicht alle Afghanen haben ein Bankkonto. Dies gilt insbesondere für die ländliche Bevölkerung. Das Vertrauen der Bevölkerung in Banken und Bankensysteme ist gering. Für diejenigen, welche das Bankensystem nicht nutzen können oder wollen kann Geld durch ein informelles Überweisungssystem überwiesen werden ("Hawala"). Dabei handelt es sich um ein etabliertes System für grenzüberschreitende Zahlungen und Geldüberweisungen, dem die Bevölkerung vertraut. Ein gewisser Prozentsatz der überwiesenen Summe wird als Gebühr einbehalten. Geld kann in alle Teile des Landes überwiesen werden, auch nach und von Nachbarstaaten, wie dem Iran und Pakistan. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem EASO-Bericht Netzwerke, Pkt. 4.3.) 1.5.
  56. Medizinische Versorgung: Gemäß Artikel 52 der afghanischen Verfassung muss der Staat allen Bürgern kostenfreie primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen gewährleisten. In den letzten zehn Jahren hat die Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung in Afghanistan stetig zugenommen. Das afghanische Gesundheitssystem hat in dieser Zeit ansehnliche Fortschritte gemacht, allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die Qualität der Kliniken variiert stark, da es praktisch keine Qualitätskontrollen gibt. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. In der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen, die vier häufigsten sind Depressionen, Psychosen, posttraumatische Belastungsstörungen und Suchterkrankungen. Mittlerweile existieren z. B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in einigen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Trotzdem findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Theoretisch ist die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern kostenlos. Dennoch ist es üblich, dass Patienten Ärzte und Krankenschwestern bestechen, um bessere bzw. schnellere medizinische Versorgung zu bekommen. Eine begrenzte Anzahl an staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Da die Kosten von Behandlung in privaten Kliniken vom Patienten selbst getragen werden müssen ist die Qualität der Behandlungen stark einkommensabhängig. In öffentlichen Krankenhäusern in den größeren Städten Afghanistans können leichte und saisonbedingte Krankheiten sowie medizinische Notfälle behandelt werden. Chirurgische Eingriffe können nur in bestimmten Orten geboten werden, die meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Wenn eine bestimmte medizinische Behandlung in Afghanistan nicht möglich ist, sehen sich Patienten gezwungen ins Ausland, meistens nach Indien, in den Iran, nach Pakistan und in die Türkei zu reisen. Da die medizinische Behandlung im Ausland kostenintensiv ist, haben zahlreiche Patienten, die es sich nicht leisten können, keinen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Behandlung. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Pkt.
  57. "Medizinische Versorgung") 1.5.
  58. Potentielle Risiken für den Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan: Situation für Rückkehrer aus dem Westen / Risiken aus einer "Verwestlichung" Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. Es liegen Berichte über Personen vor, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und von regierungsfeindlichen Gruppen als "Ausländer" oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione gefoltert oder getötet wurden. Ähnlich kann Personen mit Profilen als "Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen" und "Frauen im öffentlichen Leben" von regierungsfeindlichen Gruppen zur Last gelegt werden, Werte und/oder ein Erscheinungsbild übernommen zu haben, die mit westlichen Ländern in Zusammenhang gebracht werden. Auch aus diesem Grund können sie Opfer von Angriffen werden. Generell kann gesagt werden, dass Afghanen, die sich mit westlichen Werten identifizieren, von aufständischen Gruppen angegriffen werden können, da sie als unislamisch oder regierungsfreundlich wahrgenommen werden können oder als Spione betrachtet werden können. (Auszug bzw. Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, HCR/EG/AFG/18/02 [in Folge: "UNHCR-Richtlinien"] abrufbar unter: http://www.refworld.org/country,,,,AFG„5b8900109,0.html, abgerufen am 25.02.2019, S. 46 f) Generell kann gesagt werden, dass Afghanen, die sich mit westlichen Werten identifizieren, von aufständischen Gruppen angegriffen werden können, da sie als unislamisch oder regierungsfreundlich wahrgenommen werden können oder als Spione betrachtet werden können. Für die Gesellschaft ist eine Unterscheidung nach der Einstellung gegenüber Männern einerseits und Frauen andererseits erforderlich. Afghanische Frauen und Kinder, die sich an die Freiheiten und die Unabhängigkeit im Westen gewöhnt haben, können Schwierigkeiten haben, sich an die sozialen Restriktionen in Afghanistan anzupassen. Frauen können auch als "verwestlicht" angesehen werden, wenn sie außerhalb des Hauses arbeiten oder eine höhere Ausbildung haben. Frauen, die als "verwestlicht" wahrgenommen werden, können als gegen kulturelle, soziale und religiöse Normen verstoßend empfunden werden und können Gewalt von ihrer Familie, konservativen Elementen in der Gesellschaft und Aufständischen ausgesetzt sein. Bei den Männern sind die gesellschaftlichen Haltungen gegenüber "verwestlichten" Individuen gemischt. Es werden nur sehr wenige Fälle von Vorfällen im Zusammenhang mit der "Verwestlichung" gemeldet. Teile der Gesellschaft, meist in Städten (z.B. Kabul-Stadt), sind offen für westliche Ansichten, während andere Teile, meist in ländlichen oder konservativen Umgebungen, dagegen sind. (Auszug aus dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 57 mit dortigen Hinweisen auf weitere Berichte dieser Organisation) Situation betreffend Rekrutierung bzw. Zwangsrekrutierung durch regierungsfreundliche Gruppierungen Trotz der Bemühungen der Regierung zur Bekämpfung der Rekrutierung von Minderjährigen wird die Rekrutierung von Kindern für militärische Zwecke durch die ANDSF, insbesondere die ANP und ALP, und durch regierungsfreundliche Milizen angeblich fortgesetzt. Im Januar 2011 unterzeichneten die Vereinten Nationen und die Regierung einen Aktionsplan zur Verhinderung der Rekrutierung von Minderjährigen. Im Juli 2014 billigte die Regierung einen Fahrplan zur Einhaltung des Aktionsplans. Im Februar 2015 billigte Präsident Ghani ein Gesetz, das 2014 vom Parlament und vom Senat verabschiedet wurde und die Rekrutierung von Minderjährigen in das ANDSF kriminalisiert. Das neue Strafgesetzbuch, das am
  59. Februar 2018 in Kraft getreten ist, enthält Bestimmungen, die die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch Streitkräfte verbieten und kriminalisieren. Trotz der Bemühungen der Regierung, die Rekrutierung von Minderjährigen zu beseitigen, gibt es nach wie vor Herausforderungen, einschließlich nicht standardisierter Rekrutierungsverfahren, ineffektiver Altersverifikationsverfahren und mangelnder Rechenschaftspflicht bei der Rekrutierung von Minderjährigen. Im August 2017 stellte der UN-Generalsekretär fest, dass zwar Fortschritte bei der Stärkung der Verfahren zur Altersbestimmung in den ANP-Personalbeschaffungsstellen erzielt wurden, dass aber das Fehlen entsprechender Verfahren für die ALP-Personalbeschaffung sowie das anhaltende Vertrauen in regierungsnahe Milizen, für die keine Einstellungskontrollmechanismen erkennbar sind, nach wie vor Anlass zur Besorgnis gibt. Hinsichtlich bewaffneter regierungsnaher Gruppen wurden auch berichtet, dass diese Familien zwingen, junge Männer in den Kampf gegen die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen zu schicken. (Auszug aus den UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.3.b.)(Auszug aus den UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.3.b.) Situation betreffend Rekrutierung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Taliban Allgemeines Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, wie berichtet wird, weiterhin Kinder - sowohl Jungen als auch Mädchen - um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen einzusetzen, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung zu dienen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus den UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.3.a.)(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus den UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.3.a.) Die Taliban haben keinen Mangel an Freiwilligen bzw. Rekruten und nutzen die Zwangsrekrutierung nur in Ausnahmefällen. So wird beispielsweise berichtet, dass die Taliban versuchen, Personen mit militärischem Hintergrund, wie beispielsweise Mitglieder des ANSF, zu rekrutieren. Die Taliban nutzen auch die Zwangsrekrutierung in Situationen akuten Drucks. Druck und Zwang zur Aufnahme in die Taliban sind nicht immer gewalttätig und werden oft über die Familie, den Klan oder das religiöse Netzwerk ausgeübt, je nach den örtlichen Gegebenheiten. Es kann gesagt werden, dass die Folgen einer Nichtbefolgung im Allgemeinen ernst sind, einschließlich Berichten über Bedrohungen der Familie der angesprochenen Rekruten, schwere Körperverletzungen und Morde. Obwohl die Taliban intern keine Kinder rekrutieren, deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass die Rekrutierung von Kindern, insbesondere von Jungen nach der Pubertät, erfolgt. Kinder können von aufständischen Gruppen auf vielfältige Weise einer Gehirnwäsche unterzogen werden und können in Madrassas indoktriniert werden, einschließlich der Verbringung nach Pakistan zur Ausbildung. (Zusammenfassung aus EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan "Recruitment by armed groups" [in Folge: "EASO-Bericht Rekrutierung"], abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_recruitment.pdf, abgerufen am 25.02.2019, Pkt. 1.5, 5.2., 5.2.1.2., 5.2.1.
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