Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Da er bereits am 27.12.2013 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag mit Bescheid vom 18.06.2015, Zahl 1063884101-150386173, ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien
2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei.
1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 30.10.2015 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Da er bereits am 27.12.2013 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag mit Bescheid vom 18.06.2015, Zahl 1063884101-150386173, ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien
, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 30.10.2015 auf dem Luftweg nach Italien überstellt. Am 20.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zahl 1063884101-151831183,
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Mit Erkenntnis vom 21.12.2017, W235 2134309-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016
1 AVG als unbegründet ab und stellte
5 erster Satz BFA-VG fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen sei.Am 20.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zahl 1063884101-151831183,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Mit Erkenntnis vom 21.12.2017, W235 2134309-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016
Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet ab und stellte
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen sei. In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer wiederholt im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen, festgenommen, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, in Schubhaft genommen bzw. aus dieser unter Anwendung des gelinderen Mittels entlassen und am 22.02.2017, am 26.06.2017, am 10.10.2017 sowie am 30.04.2018 auf dem Luftweg nach Italien überstellt. Am XXXX heiratete der Beschwerdeführer in Italien eine österreichische Staatsangehörige.Am römisch 40 heiratete der Beschwerdeführer in Italien eine österreichische Staatsangehörige. Am 18.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachtes des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften im österreichischen Bundesgebiet festgenommen; in der Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.10.2018 wurde der Beschwerdeführer
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.10.2018 wurde der Beschwerdeführer
Paragraphen 15, 83, Absatz 2 und Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zahl 1063884101-180945069, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt sowie
1 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft durch persönliche Übernahme am XXXX zugestellt. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zahl 1063884101-180945069, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft durch persönliche Übernahme am römisch 40 zugestellt. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.12.2018 wurde der Beschwerdeführer
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.12.2018 wurde der Beschwerdeführer
Paragraphen 27, Absatz 2 a und 3 SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 14.12.2018 auf dem Luftweg nach Italien überstellt. Am 19.01.2019 wurde der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und festgenommen. Am 20.01.2019 und am 22.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei bei bester Gesundheit und drei Tage vor seiner Verhaftung in das österreichische Bundesgebiet gereist, um seiner Ehefrau Kleidung zu bringen. Auf Vorhalt, dass sich seine Ehefrau in Strafhaft befinde, führte der Beschwerdeführer aus, seine Ehefrau werde das Gefängnis vermutlich Anfang Februar verlassen können; er habe sie besuchen wollen. Der gemeinsame Sohn lebe bei einer Pflegefamilie. Der Beschwerdeführer habe bei einem Freund Unterkunft genommen und bei seiner Einreise über EUR 500,-- verfügt, von welchen er nunmehr noch etwa EUR 90,-- habe. Darüber hinaus verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei und gab an, in Italien als Maler zu arbeiten. Im Zuge der Einvernahme am 22.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer überdies mitgeteilt, dass seine Abschiebung nach Italien am 26.01.2019 geplant sei und er zur Sicherung dieser Abschiebung in Schubhaft angehalten werde. Mit Bescheid vom 22.01.2019, Zahl 1063884101-190064779, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und er bereits zahlreiche Male nach Italien abgeschoben worden sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch wiederholt illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist, sodass davon auszugehen sei, dass er untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin im Verborgenen fortsetzen wolle. Er sei in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe sich in seinen Verfahren unkooperativ verhalten und die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er straffällig geworden sei. Zudem verfüge er nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren, habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Auch bestünden keine verfahrensrelevanten familiären Bindungen in Österreich, da sich seine Ehefrau in einer österreichischen Justizanstalt in Strafhaft befinde und der gemeinsame Sohn bei einer Pflegefamilie lebe.Mit Bescheid vom 22.01.2019, Zahl 1063884101-190064779, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und er bereits zahlreiche Male nach Italien abgeschoben worden sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch wiederholt illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist, sodass davon auszugehen sei, dass er untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin im Verborgenen fortsetzen wolle. Er sei in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe sich in seinen Verfahren unkooperativ verhalten und die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er straffällig geworden sei. Zudem verfüge er nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren, habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Auch bestünden keine verfahrensrelevanten familiären Bindungen in Österreich, da sich seine Ehefrau in einer österreichischen Justizanstalt in Strafhaft befinde und der gemeinsame Sohn bei einer Pflegefamilie lebe. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 22.01.2019 zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2019 auf dem Luftweg nach Italien überstellt. Am 27.02.2019 erhob die Vertretung des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.01.2019, Zahl 1063884101-190064779, sowie die Anhaltung in Schubhaft und brachte insbesondere vor, die wiederholten Abschiebungen des Beschwerdeführers nach Italien, welche auf die erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung gestützt worden seien, seien rechtswidrig, da eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht erlassen werden könne. Auch die Tatsache, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung bereits in Rechtskraft erwachsen sei, sei nicht ausschlaggebend, da sich das Recht des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Österreich direkt aus dem Unionsrecht ergebe und diesem ein Anwendungsvorrang zukomme. Der Beschwerdeführer sei der Ehemann einer Österreicherin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe. Nachdem sich die Ehefrau des Beschwerdeführers - nach längerem Aufenthalt in Italien, während dessen auch die Eheschließung erfolgt sei - mit dem gemeinsamen Sohn nunmehr wieder in Österreich aufhalte, wolle ihr der Beschwerdeführer nachziehen bzw. habe er dies mehrfach versucht, sei jedoch von den österreichischen Behörden wiederholt nach Italien abgeschoben worden. Darüber hinaus wurden in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin beantragt. Unter Hinweis auf das Interesse des Beschwerdeführers, in Zukunft sein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger in Österreich auszuleben und im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen wieder nach Österreich einzureisen, wurde die Feststellung des rechtskonformen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beantragt. Abschließend wurde Kostenersatz sowie der Ersatz von Kommissionsgebüren und Barauslagen beantragt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte am 28.02.2019 den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde vor und gab eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet zurückweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde verpflichten. In weiterer Folge langten die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Postwege beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias, seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Für den Beschwerdeführer wurde am XXXX ein bis XXXX gültiger nigerianischer Reisepass ausgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde in Italien am XXXX bis zum XXXX subsidiärer Schutz zuerkannt.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias, seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Für den Beschwerdeführer wurde am römisch 40 ein bis römisch 40 gültiger nigerianischer Reisepass ausgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde in Italien am römisch 40 bis zum römisch 40 subsidiärer Schutz zuerkannt. 2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.10.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie der versuchten schweren Körperverletzung
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat einen näher genannten Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung und Festnahme zu hindern versucht, indem er diesem in den rechten Daumen biss, wobei der Beamte den Handgelenkshebel aufrechterhalten konnte. Der Beschwerdeführer hat überdies eine Körperverletzung an dem Polizeibeamten während der Vollziehung seiner Aufgabe durch die soeben genannte Handlung begangen, wodurch der Beamte eine blutende, offene Bisswunde am rechten Daumen erlitt.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.10.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie der versuchten schweren Körperverletzung
Paragraphen 15, 83, Absatz 2 und Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat einen näher genannten Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung und Festnahme zu hindern versucht, indem er diesem in den rechten Daumen biss, wobei der Beamte den Handgelenkshebel aufrechterhalten konnte. Der Beschwerdeführer hat überdies eine Körperverletzung an dem Polizeibeamten während der Vollziehung seiner Aufgabe durch die soeben genannte Handlung begangen, wodurch der Beamte eine blutende, offene Bisswunde am rechten Daumen erlitt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat gewerbsmäßig anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, für mehr als zehn Personen wahrnehmbar, vorschriftswidrig Suchtgift durch gewinnbringenden Verkauf zu überlassen versucht, und zwar indem er einem unbekannten Abnehmer zumindest eine Kugel Kokain zu einem nicht mehr feststellbaren Preis zu überlassen versucht hat, indem er das Suchtgift (12 Kugeln Kokain zu insgesamt 4,1 Gramm) in seinem Mund an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereitgehalten hat.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz
Paragraphen 27, Absatz 2 a und 3 SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat gewerbsmäßig anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, für mehr als zehn Personen wahrnehmbar, vorschriftswidrig Suchtgift durch gewinnbringenden Verkauf zu überlassen versucht, und zwar indem er einem unbekannten Abnehmer zumindest eine Kugel Kokain zu einem nicht mehr feststellbaren Preis zu überlassen versucht hat, indem er das Suchtgift (12 Kugeln Kokain zu insgesamt 4,1 Gramm) in seinem Mund an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereitgehalten hat.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
3 Z 2 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung
1 FPG erlassen. Dieser Bescheid erwuchs nach ordnungsgemäßer Zustellung mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.
2 FPG bleibt eine Anordnung zur Außerlandesbringung 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht. Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2018 nach Italien abgeschoben. Er kehrte trotz der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich zurück und wurde am 26.01.2019 neuerlich nach Italien abgeschoben. Dadurch hat er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, FPG erlassen. Dieser Bescheid erwuchs nach ordnungsgemäßer Zustellung mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.
Paragraph 61, Absatz 2, FPG bleibt eine Anordnung zur Außerlandesbringung 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht. Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2018 nach Italien abgeschoben. Er kehrte trotz der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich zurück und wurde am 26.01.2019 neuerlich nach Italien abgeschoben. Dadurch hat er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Mangels derartiger Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet liegen keine Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, im Fall des Beschwerdeführers liege keine Fluchtgefahr vor. Die Ehefrau des Beschwerdeführers befand sich während des vergangenen Jahres in Österreich durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, der gemeinsame minderjährige Sohn lebt bei einer Pflegefamilie in Österreich.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Mangels derartiger Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet liegen keine Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, im Fall des Beschwerdeführers liege keine Fluchtgefahr vor. Die Ehefrau des Beschwerdeführers befand sich während des vergangenen Jahres in Österreich durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, der gemeinsame minderjährige Sohn lebt bei einer Pflegefamilie in Österreich. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seinen Meldeverpflichtungen nur teilweise nachgekommen, um sich einem Auffinden durch die Behörden zu entziehen. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich strafbare Handlungen begangen. Insbesondere hat er einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung und Festnahme, zu hindern versucht, indem er diesem in den rechten Daumen biss, wodurch der Beamte eine blutende, offene Bisswunde am rechten Daumen erlitt. Auch dieser Umstand zeigt, dass der Beschwerdeführer die geltenden Gesetze nicht beachtet und nicht zu gesetzeskonformem Verhalten bewegt werden kann. Der Beschwerdeführer kehrte überdies trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich zurück und tauchte unter. Wie bereits oben aufgezeigt, liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für eine Verankerung des Beschwerdeführers im Inland vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
2 FPG bleibt eine Anordnung zur Außerlandesbringung 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht. Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2018 nach Italien abgeschoben, kehrte trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich zurück und wurde am 26.01.2019 neuerlich nach Italien abgeschoben. Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer - wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführt - frei, entsprechend den fremdenrechtlichen bzw. niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Bescheinigungen einzuholen. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich auf die zuständigen erstinstanzlichen Behörden zu verweisen.3.1.8. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht möge darüber absprechen und feststellen, dass sich der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, ist auf die obigen Ausführungen zur Rechtskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahme hinzuweisen.
Paragraph 61, Absatz 2, FPG bleibt eine Anordnung zur Außerlandesbringung 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht. Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2018 nach Italien abgeschoben, kehrte trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich zurück und wurde am 26.01.2019 neuerlich nach Italien abgeschoben. Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer - wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführt - frei, entsprechend den fremdenrechtlichen bzw. niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Bescheinigungen einzuholen. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich auf die zuständigen erstinstanzlichen Behörden zu verweisen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 22.01.2019 bis 26.01.2019 war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkte II. und III. - Kostenersatz:3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. - Kostenersatz: 3.2.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.2.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.3.2.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben einen Antrag auf Kostenersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gestellt. 3.2.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher
GVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und
G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und
Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2019 nach Italien abgeschoben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht in gesetzmäßiger Weise offen gelegt worden sei, ist zu entgegnen, dass Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen - wenn auch zum Teil an anderer Stelle - zusammengefasst hat.Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2019 nach Italien abgeschoben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht in gesetzmäßiger Weise offen gelegt worden sei, ist zu entgegnen, dass Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen - wenn auch zum Teil an anderer Stelle - zusammengefasst hat. Hinsichtlich der in der Beschwerde beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Beweis der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von Ende 2016 bzw. Anfang 2017 bis zum 18.03.2018 in Italien gelebt und dort auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, wodurch sie von ihrem europäischen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe (Seite 2 der Beschwerde), ist darauf zu verweisen, dass von Seiten des Gerichtes keine verfahrensgegenständliche Relevanz dieser Umstände im vorliegenden Fall erkannt werden kann. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konnte somit von der Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin mangels Erheblichkeit Abstand genommen werden (vgl. etwa VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189).Hinsichtlich der in der Beschwerde beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Beweis der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von Ende 2016 bzw. Anfang 2017 bis zum 18.03.2018 in Italien gelebt und dort auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, wodurch sie von ihrem europäischen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe (Seite 2 der Beschwerde), ist darauf zu verweisen, dass von Seiten des Gerichtes keine verfahrensgegenständliche Relevanz dieser Umstände im vorliegenden Fall erkannt werden kann. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konnte somit von der Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin mangels Erheblichkeit Abstand genommen werden vergleiche etwa VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). 3.4. Zu Spruchteil B) - Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W275.2128763.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.