RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2019 GeschäftszahlG308 2168490-1 SpruchG308 2168490-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 21.07.2017, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 25.07.2017 zugestellt, wurde gemäß § 194 GSVG iVm §§ 409 und 410 des ASVG über Antrag für die Jahre 2011, 2012, 2014 und 2015 festgestellt, dass die BF im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2012 und von 01.01.2014 bis 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.), die endgültigen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG in der Kranken und Pensionsversicherung
- Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 21.07.2017, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 25.07.2017 zugestellt, wurde gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 des ASVG über Antrag für die Jahre 2011, 2012, 2014 und 2015 festgestellt, dass die BF im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2012 und von 01.01.2014 bis 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.), die endgültigen Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25, GSVG in der Kranken und Pensionsversicherung -Strichaufzählung vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 monatlich EUR 4.900,00 -Strichaufzählung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatlich EUR 2.581,72 -Strichaufzählung vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 monatlich EUR 5.285,00 -Strichaufzählung vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 monatlich EUR 3.621,23 betragen (Spruchpunkt 2.) und die BF verpflichtet ist, für jeden Monat der Pflichtversicherung gemäß §§ 27 ff GSVG Beiträge zu leisten (Spruchpunkt 3.) und zwarbetragen (Spruchpunkt 2.) und die BF verpflichtet ist, für jeden Monat der Pflichtversicherung gemäß Paragraphen 27, ff GSVG Beiträge zu leisten (Spruchpunkt 3.) und zwar in der Pensionsversicherung -Strichaufzählung vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 monatlich EUR 857,50 -Strichaufzählung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatlich EUR 451,80 -Strichaufzählung vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 monatlich EUR 977,73 -Strichaufzählung vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 monatlich EUR 669,93 sowie in der Krankenversicherung -Strichaufzählung vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 monatlich EUR 374,85 -Strichaufzählung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatlich EUR 197,50 -Strichaufzählung vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 monatlich EUR 404,31 -Strichaufzählung vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 monatlich EUR 277,03, die BF weiters gemäß § 35 Abs. 6 GSVG verpflichtet ist, einen monatlichen Beitragszuschlag in Höhe vondie BF weiters gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG verpflichtet ist, einen monatlichen Beitragszuschlag in Höhe von -Strichaufzählung vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 monatlich EUR 114,61 -Strichaufzählung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatlich EUR 60,39 -Strichaufzählung vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 monatlich EUR 128,53 -Strichaufzählung vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 monatlich EUR 88,06 zu entrichten (Spruchpunkt 4.) sowie, dass die BF gemäß §§ 49 und 52 BMSVG verpflichtet ist, einen monatlichen Beitrag zur Selbstständigenvorsorge für den Zeitraum 01.01.20105 bis 31.12.2015 in Höhe von EUR 55,40 zu entrichten (Spruchpunkt 5.).zu entrichten (Spruchpunkt 4.) sowie, dass die BF gemäß Paragraphen 49 und 52 BMSVG verpflichtet ist, einen monatlichen Beitrag zur Selbstständigenvorsorge für den Zeitraum 01.01.20105 bis 31.12.2015 in Höhe von EUR 55,40 zu entrichten (Spruchpunkt 5.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der BF neben ihren selbstständigen Einkünften aufgrund ihrer Sachverständigentätigkeit laut korrigierter und rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheide infolge einer Betriebsprüfung auch erhebliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund der vom Finanzamt nunmehr als gewerblich eingestuften Grundstücksverkäufe vorliegen würden. Infolge der Bindungswirkung an die berichtigten Einkommenssteuerbescheide habe eine Nachbelastung für die Jahre 2011, 2012 und 2014 erfolgen müssen.
- Mit am 08.08.2017 bei der belangten Behörde einlangenden Schreiben erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und führte zusammengefasst aus, dass ihre Einkünfte aus ihrer Sachverständigentätigkeit unstrittig der Versicherungspflicht unterliegen würden, sie hingegen der Meinung sei, dass das Finanzamt eine falsche Beurteilung hinsichtlich der von der BF getätigten Grundstücksverkäufe vorgenommen habe. Die Grundstücke seien ihr vom verschuldeten und kranken Vater geschenkt worden. Sie habe die Verkäufe vorgenommen, um die Schulden der Familie zu reduzieren. Es könne daher von keinem Gewinn durch die Verkäufe ausgegangen werden und habe sie nie die Absicht gehabt, gewerblichen Grundstückshandel zu betreiben. Eine Versicherungspflicht dieser Einkünfte liege ihrer Meinung nach nicht vor, zumal beim Vater bis 2010 die Erlöse aus dem Grundstückshandel nicht dessen Beitragsgrundlage hinzugerechnet worden seien. Sie ersuche sinngemäß um Stattgabe ihrer Beschwerde sowie um eine Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
- Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 23.08.2017 (mit der Nachreichung fehlender Bescheidseiten am 24.08.2017) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist sowohl als selbstständige land(forst)wirtschaftliche Betriebsführerin als auch als Sachverständige und in der Hausverwaltung erwerbstätig und erwirtschaftet aus diesen Tätigkeiten regelmäßig sowohl Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (vgl Angaben BF im Schreiben vom 21.01.2017, AS 52;Die BF ist sowohl als selbstständige land(forst)wirtschaftliche Betriebsführerin als auch als Sachverständige und in der Hausverwaltung erwerbstätig und erwirtschaftet aus diesen Tätigkeiten regelmäßig sowohl Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit vergleiche Angaben BF im Schreiben vom 21.01.2017, AS 52; Sozialversicherungsdaten der BF, aktenkundige Einkommenssteuerbescheide, AS 124 ff). Die BF hat im Zeitraum 2011 bis 2014
(2015)mehrere Grundstücke verkauft. Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt wurde sodann festgestellt, dass die BF in diesem Zeitraum steuerlich einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat. Die BF hat im Jahr 2011 in ihrer Einkommenssteuererklärung die Einkünfte aus dem Verkauf von zwei Grundstücksprojekten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und für ein weiteres Bauprojekt wurden Zinsen als Betriebsausgaben abgesetzt. Im Jahr 2012 wurden die Einkünfte aus dem Verkauf eines vierten Projektes als "sonstige Einkünfte" gemäß § 29 EStG veranlagt (vgl aktenkundiges Prüfergebnis der Betriebsprüfung des Finanzamtes, AS 104 ff).Die BF hat im Zeitraum 2011 bis 2014
(2015)mehrere Grundstücke verkauft. Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt wurde sodann festgestellt, dass die BF in diesem Zeitraum steuerlich einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat. Die BF hat im Jahr 2011 in ihrer Einkommenssteuererklärung die Einkünfte aus dem Verkauf von zwei Grundstücksprojekten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und für ein weiteres Bauprojekt wurden Zinsen als Betriebsausgaben abgesetzt. Im Jahr 2012 wurden die Einkünfte aus dem Verkauf eines vierten Projektes als "sonstige Einkünfte" gemäß Paragraph 29, EStG veranlagt vergleiche aktenkundiges Prüfergebnis der Betriebsprüfung des Finanzamtes, AS 104 ff). Die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 wurden in der Folge seitens des Finanzamtes berichtigt. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Aus diesen ergeben sich nunmehr folgende Einkünfte der BF aus selbstständiger Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb: Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 23.09.2016 (vgl AS 124):Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 23.09.2016 vergleiche AS 124): -Strichaufzählung Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit EUR 9.614,01 -Strichaufzählung Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 71.973,59 Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 23.09.2016 (vgl AS 126):Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 23.09.2016 vergleiche AS 126): -Strichaufzählung Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit EUR 9.831,43 -Strichaufzählung Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 16.482,61 Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 23.09.2016 (vgl AS 128):Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 23.09.2016 vergleiche AS 128): -Strichaufzählung Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit EUR 12.031,91 -Strichaufzählung Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR -12.874,29 Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 23.09.2016 (vgl AS 130):Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 23.09.2016 vergleiche AS 130): -Strichaufzählung Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit EUR 29.419,61 -Strichaufzählung Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 96.684,99 Mit Einkommenssteuerbescheid vom 24.01.2017 für das Jahr 2015 wurden zudem Einkünfte der BF aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 19.661,61 und aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 23.793,19 festgestellt (vgl AS 132).Mit Einkommenssteuerbescheid vom 24.01.2017 für das Jahr 2015 wurden zudem Einkünfte der BF aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 19.661,61 und aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 23.793,19 festgestellt vergleiche AS 132). Die Beitragsgrundlagen der BF in der Kranken- und Pensionsversicherung errechnen sich wie folgt (vgl angefochtener Bescheid vom 21.07.2017, AS 196 bis 214):Die Beitragsgrundlagen der BF in der Kranken- und Pensionsversicherung errechnen sich wie folgt vergleiche angefochtener Bescheid vom 21.07.2017, AS 196 bis 214): Einkünfte für das Jahr 2011 basierend auf dem korrigierten und rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid: 2011: Einkommenssteuerbescheid vom 23.09.2016 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit EUR 9.614,01 + Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 71.983,59 Jahresbeitragsgrundlage 2011: EUR 81.597,60 Monatliche Beitragsgrundlage 2011 (/12) EUR 6.799,80 Höchstbeitragsgrundlage 2011 EUR 4.900,00 Die Beiträge für das Jahr 2011 betragen: Vers.-Zweig BGL x Beitragssatz = Beitrag/Mo x Monat = Beitrag/Jahr Pensionsversicherung € 4.900,00 17,50 % € 857,50 12 € 10.290,00 Krankenversicherung € 4.900,00 7,65 % € 374,85 12 € 4.498,20 Beitragszuschlag € 1.232,35 9,30 % € 114,61 12 € 1.375,32 Gesamt € 16.163,52 Der BF wurden aufgrund des ursprünglichen Einkommenssteuerbescheides 2011 vom 14.10.2015 EUR 2.684,04 an Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet. Die aushaftende Differenz für das Jahr 2011 beträgt EUR 13.479,
- Einkünfte für das Jahr 2012 basierend auf dem korrigierten und rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid: 2012: Einkommenssteuerbescheid vom 23.09.2016 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit EUR 9.831,43 + Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 16.482,61 + Hinzurechnung EUR 4.666,56 Jahresbeitragsgrundlage 2012: EUR 30.980,60 Monatliche Beitragsgrundlage 2012 (/12) EUR 2.581,72 Die Beiträge für das Jahr 2012 betragen: Vers.-Zweig BGL x Beitragssatz = Beitrag/Mo x Monat = Beitrag/Jahr Pensionsversicherung € 2.581,72 17,50 % € 451,80 12 € 5.421,60 Krankenversicherung € 2.581,72 7,65 % € 197,50 12 € 2.370,00 Beitragszuschlag € 649,30 9,30 % € 60,39 12 € 724,68 Gesamt € 8.516,28 Der BF wurden aufgrund des ursprünglichen Einkommenssteuerbescheides 2012 vom 14.10.2015 EUR 1.303,08 an Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet. Die aushaftende Differenz für das Jahr 2012 beträgt EUR 7.213,
- Einkünfte für das Jahr 2014 basierend auf dem korrigierten und rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid: 2014: Einkommenssteuerbescheid vom 23.09.2016 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit EUR 29.419,61 + Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 96.684,99 Jahresbeitragsgrundlage 2014: EUR 126.104,60 Monatliche Beitragsgrundlage 2014 (/12) EUR 10.508,72 Höchstbeitragsgrundlage 2014 EUR 5.285,00 Die Beiträge für das Jahr 2014 betragen: Vers.-Zweig BGL x Beitragssatz = Beitrag/Mo x Monat = Beitrag/Jahr Pensionsversicherung € 5.285,00 18,50 % € 977,73 12 € 11.732,76 Krankenversicherung € 5.285,00 7,65 % € 404,31 12 € 4.851,72 Beitragszuschlag € 1.382,04 9,30 % € 128,53 12 € 1.542,36 Gesamt € 18.126,84 Der BF wurden aufgrund des ursprünglichen Einkommenssteuerbescheides 2014 vom 08.01.2016 EUR 5.591,04 an Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet. Die aushaftende Differenz für das Jahr 2014 beträgt EUR 12.535,
- Einkünfte für das Jahr 2015 basierend auf dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid: 2015: Einkommenssteuerbescheid vom 24.01.2017 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit EUR 19.661,61 + Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 23.793,19 Jahresbeitragsgrundlage 2015: EUR 43.454,80 Monatliche Beitragsgrundlage 2015 (/12) EUR 3.621,23 Die Beiträge für das Jahr 2015 betragen: Vers.-Zweig BGL x Beitragssatz = Beitrag/Mo x Monat = Beitrag/Jahr Pensionsversicherung € 3.621,23 18,50 % € 699,93 12 € 8.039,16 Krankenversicherung € 3.621,23 7,65 % € 277,03 12 € 3.324,36 Selbst. Vorsorge € 3.621,23 1,53 % € 55,40 12 € 664,80 Beitragszuschlag € 946,96 9,30 % € 88,06 12 € 1.056,72 Gesamt € 13.085,04 Die BF hat keine Versicherungsmeldung durchgeführt. Die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG wurde von der belangten Behörde aufgrund der übermittelten Daten der Einkommenssteuerbescheide im Nachhinein vorgenommen. Die BF hat keine Versicherungsmeldung durchgeführt. Die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG wurde von der belangten Behörde aufgrund der übermittelten Daten der Einkommenssteuerbescheide im Nachhinein vorgenommen. Die konkrete Berechnung der jeweiligen endgültigen monatlichen Beiträge und die angewandten Beitragssätze blieben seitens der BF unbestritten. Die Einwände der BF richten sich lediglich gegen die zur Errechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen herangezogenen Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid (diesbezüglich ausschließlich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb); die jeweiligen Hinzurechnungsbeträge blieben ebenfalls unbestritten.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Pflichtversicherung der BF in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist unbestritten.Die Pflichtversicherung der BF in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist unbestritten. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten der BF. Aktenkundig sind im Verwaltungsakt zudem der Prüfbericht der Betriebsprüfung des Finanzamtes, die im Rahmen des Datenaustausches vom Finanzamt ursprünglich übermittelten Einkunftsdaten der BF sowie die inzwischen vorliegenden und korrigierten Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2011-2014 und der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid für das Jahr
- Die BF bestreitet zwar, dass sie einen gewerblichen Grundstückshandel ausgeübt hat, jedoch beruht die Beurteilung derselben auf einer Steuerprüfung des Finanzamtes. Die entsprechend korrigierten Einkommenssteuerbescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Eine offenkundige (auch rechnerische) Unrichtigkeit liegt nicht vor und wurde von der BF auch hinsichtlich der grundsätzlichen Errechnung der Beitragsgrundlagen, Beiträge und Beitragszuschläge nicht vorgebracht. Wie bereits festgestellt, blieben damit sämtliche Berechnungen der belangten Behörde zu den endgültigen Beitragsgrundlagen bzw. Beiträgen in der Kranken- und Pensionsversicherung unbestritten. Strittig ist lediglich, ob die in den korrigierten Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2011 bis 2014 bzw. des Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2015 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb der jeweiligen Beitragsgrundlage hinzuzurechnen sind oder nicht. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu endgültigen Beitragsgrundlagen und Beiträgen der BF in der Pensions- und Krankenversicherung sowie der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und sind darüber hinaus rechnerisch nachvollziehbar und richtig. Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):
- Zwischen den Parteien ist ausschließlich strittig, ob die monatlichen endgültigen Beitragsgrundlagen der BF in der Pensions- und Krankenversicherung neben den zu berücksichtigen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zusätzlich auf Basis der in den nunmehr rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb zu ermitteln sind. Unbestritten blieb hingegen die grundsätzliche Versicherungspflicht der BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aufgrund der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits ausgeübten Sachverständigentätigkeit.Unbestritten blieb hingegen die grundsätzliche Versicherungspflicht der BF gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG aufgrund der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits ausgeübten Sachverständigentätigkeit. Unbestritten blieben weiters die zu den in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zur Ermittlung der Beitragsgrundlage hinzugerechneten Sozialversicherungsbeiträge, die auf Basis der strittigen Beitragsgrundlage grundsätzlich errechneten monatlichen konkreten endgültigen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung, des Beitragszuschlages sowie der Beiträge zur Selbstständigenvorsorge und die Höhe der von der BF bereits geleisteten Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und den Anträgen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Rechtsfrage, auf Basis welcher Einkünfte die endgültigen Beitragsgrundlagen zu berechnen sind, beschränkt ist. Eine Überprüfung der - basierend auf der tatsächlich zur Anwendung kommenden Beitragsgrundlage - konkreten Berechnung der monatlichen Beiträge hat daher nicht stattzufinden.
- Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2006 sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
- Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Die Kriterien der Versicherungspflicht "neuer Selbstständiger" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG werden ebendort damit umschrieben, dass es sichDie Kriterien der Versicherungspflicht "neuer Selbstständiger" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG werden ebendort damit umschrieben, dass es sich
(1)um selbstständig erwerbstätige Personen handelt, die
(2)aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit
(3)bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Dabei hat der VwGH zur Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" ausgeführt, dass die Versicherungspflicht eines "neuen Selbstständigen" für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht aufgrund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG n nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbstständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbstständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 iVm. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbstständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa § 4 ASVG - eingetreten ist (vgl. VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, mwN).
(1)um selbstständig erwerbstätige Personen handelt, die
(2)aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit
(3)bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Dabei hat der VwGH zur Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" ausgeführt, dass die Versicherungspflicht eines "neuen Selbstständigen" für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Mit der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht aufgrund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG n nicht genannten Einkunftsarten nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbstständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbstständiger Arbeit" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 22, EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 23, EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbstständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa Paragraph 4, ASVG - eingetreten ist vergleiche VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, mwN). Eine Pflichtversicherung der BF gemäß § 2 Abs.1 Z 4 GSVG lag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum schon aufgrund ihrer Sachverständigentätigkeit unbestritten vor.Eine Pflichtversicherung der BF gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG lag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum schon aufgrund ihrer Sachverständigentätigkeit unbestritten vor. 3. Zur Beitragsgrundlage: 3.1. Die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll (vgl. VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, mwN).3.1. Die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll vergleiche VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, mwN). Die Absätze eins bis drei und sechs des mit "Beitragsgrundlage" betitelten § 25 GSVG in den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassungen BGBl. II Nr. 403/2010 (für 2011), BGBl. II Nr. 398/2011 (für 2012), BGBl. II Nr. 434/2013 (für 2014) sowie BGBl. I Nr. 162/2015 lauten (für 2015) (jeweils gleich):Die Absätze eins bis drei und sechs des mit "Beitragsgrundlage" betitelten Paragraph 25, GSVG in den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010, (für 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, (für 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, (für 2014) sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, lauten (für 2015) (jeweils gleich): "§ 25.
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung."§ 25.
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2)Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
(2)Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
- zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
- zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
- vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
- vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. [...]
(6)Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen." 3.
- Im Gegensatz zu unselbstständig erwerbstätigen Dienstnehmern steht das gebührende Entgelt bei selbstständig erwerbstätigen Personen nicht zeitnah fest, sondern liegen diese erst im Nachhinein - nämlich mit der Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides - vor. Ursprünglich sah der Gesetzgeber vor, die Beitragsgrundlage nach Maßgabe der steuerlichen Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres zu errechnen, da der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Regel erst dann die Einkommenssteuerbescheide zur Verfügung standen und eine Beitragsvorschreibung möglich war. Mit 01.01.1998 erfolgte dann die Umstellung auf das System der permanenten Nachbemessung mit dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/
- Die Beiträge sind zunächst auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG zu entrichten; an deren Stelle tritt sodann gemäß § 25 Abs. 6 GSVG nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides die endgültige Beitragsgrundlage (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 1-3).3.
- Im Gegensatz zu unselbstständig erwerbstätigen Dienstnehmern steht das gebührende Entgelt bei selbstständig erwerbstätigen Personen nicht zeitnah fest, sondern liegen diese erst im Nachhinein - nämlich mit der Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides - vor. Ursprünglich sah der Gesetzgeber vor, die Beitragsgrundlage nach Maßgabe der steuerlichen Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres zu errechnen, da der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Regel erst dann die Einkommenssteuerbescheide zur Verfügung standen und eine Beitragsvorschreibung möglich war. Mit 01.01.1998 erfolgte dann die Umstellung auf das System der permanenten Nachbemessung mit dem ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,. Die Beiträge sind zunächst auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG zu entrichten; an deren Stelle tritt sodann gemäß Paragraph 25, Absatz 6, GSVG nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides die endgültige Beitragsgrundlage vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 25, Rz 1-3). Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, mwN).Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt vergleiche VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die laufende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt auf der Basis der gemäß § 25a GSVG gebildeten vorläufigen Beitragsgrundlage. Sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen, tritt gemäß § 25 Abs. 6 die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage. Die erforderlichen Daten sind gemäß § 229a GSVG von den Abgabenbehörden des Bundes der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 37).Die laufende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt auf der Basis der gemäß Paragraph 25 a, GSVG gebildeten vorläufigen Beitragsgrundlage. Sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen, tritt gemäß Paragraph 25, Absatz 6, die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage. Die erforderlichen Daten sind gemäß Paragraph 229 a, GSVG von den Abgabenbehörden des Bundes der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 25, Rz 37). Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist eine monatliche Beitragsgrundlage. Für deren Ermittlung sind die kalenderjährlichen Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu teilen und durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit ausgeübt worden ist (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 38).Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist eine monatliche Beitragsgrundlage. Für deren Ermittlung sind die kalenderjährlichen Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu teilen und durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit ausgeübt worden ist vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 25, Rz 38). Führt die Nachbemessung zu einer Nachbelastung - dh die endgültige Beitragsgrundlage ist höher als die vorläufige - ergibt sich die Fälligkeit der nachzuentrichtenden Beiträge aus § 35 Abs. 3 GSVG. Im umgekehrten Fall sind Gutschriften jederzeit rückzufordern (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 39).Führt die Nachbemessung zu einer Nachbelastung - dh die endgültige Beitragsgrundlage ist höher als die vorläufige - ergibt sich die Fälligkeit der nachzuentrichtenden Beiträge aus Paragraph 35, Absatz 3, GSVG. Im umgekehrten Fall sind Gutschriften jederzeit rückzufordern vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 25, Rz 39). Gemäß dem im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils geltenden § 35 Abs. 6 GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundalge gemäß § 25 einen Zuschlag in Höhe von 9,3 % der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.Gemäß dem im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils geltenden Paragraph 35, Absatz 6, GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundalge gemäß Paragraph 25, einen Zuschlag in Höhe von 9,3 % der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus: Wie aus den dargestellten rechtlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ersichtlich ist, erfolgt bei selbstständig erwerbstätigen Personen die jährliche Beitragsvorschreibung - grundsätzlich - aufgrund einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG. Erst bei Vorliegen des naturgemäß im Nachhinein zu erstellenden Einkommenssteuerbescheides kann die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlagen und endgültigen Beiträge basierend auf den im Einkommenssteuerbescheid rechtskräftig festgestellten und relevanten Einkünften erfolgen. Sowohl an die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten als auch bezüglich der Höhe der Einkünfte ist die belangte Behörde grundsätzlich an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid gebunden. Ausnahmen können diesbezüglich im Rahmen der Pflichtversicherung der neuen Selbstständigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei Beteiligungen an Gesellschaften, wie beispielsweise in Form eines Kommanditisten mit der typischen gesetzlichen Ausgestaltung der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters hervorkommen, wenn diese Beteiligungen derart ausgestaltet sind, dass die betreffenden Gesellschafter nur ihr Kapital einbringen, sonst aber beispielsweise weder Dienstleistungen einbringen, Geschäftsführungsbefugnisse haben oder ein über ihre Einlage hinausgehendes unternehmerisches Risiko zu tragen haben.Wie aus den dargestellten rechtlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ersichtlich ist, erfolgt bei selbstständig erwerbstätigen Personen die jährliche Beitragsvorschreibung - grundsätzlich - aufgrund einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG. Erst bei Vorliegen des naturgemäß im Nachhinein zu erstellenden Einkommenssteuerbescheides kann die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlagen und endgültigen Beiträge basierend auf den im Einkommenssteuerbescheid rechtskräftig festgestellten und relevanten Einkünften erfolgen. Sowohl an die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten als auch bezüglich der Höhe der Einkünfte ist die belangte Behörde grundsätzlich an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid gebunden. Ausnahmen können diesbezüglich im Rahmen der Pflichtversicherung der neuen Selbstständigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bei Beteiligungen an Gesellschaften, wie beispielsweise in Form eines Kommanditisten mit der typischen gesetzlichen Ausgestaltung der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters hervorkommen, wenn diese Beteiligungen derart ausgestaltet sind, dass die betreffenden Gesellschafter nur ihr Kapital einbringen, sonst aber beispielsweise weder Dienstleistungen einbringen, Geschäftsführungsbefugnisse haben oder ein über ihre Einlage hinausgehendes unternehmerisches Risiko zu tragen haben. Der gegenständlichen Nachverrechnung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen liegt hingegen lediglich der Umstand zugrunde, dass im Rahmen der Betriebsprüfung der BF die von ihr getätigten Grundstücksveräußerungen als gewerblicher Grundstückshandel und damit auch den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet wurden. Aus dem Prüfbericht ergibt sich, dass die BF sogar die Erlöse aus der Veräußerung teilweise als Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagte oder Zinsen als Betriebsausgaben geltend machte. Die tatsächlichen Einkünfte aus den in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Einkunftsarten sind daher sehr viel höher und wurde dies auch mit den nunmehr rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden festgestellt. Nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide hat die belangte Behörde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 25 Abs. 6 GSVG eine Berechnung der nun endgültigen Beitragsgrundlagen durchgeführt und die sich daraus ergebende Nachforderung der BF zur Zahlung vorgeschrieben.Der gegenständlichen Nachverrechnung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen liegt hingegen lediglich der Umstand zugrunde, dass im Rahmen der Betriebsprüfung der BF die von ihr getätigten Grundstücksveräußerungen als gewerblicher Grundstückshandel und damit auch den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet wurden. Aus dem Prüfbericht ergibt sich, dass die BF sogar die Erlöse aus der Veräußerung teilweise als Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagte oder Zinsen als Betriebsausgaben geltend machte. Die tatsächlichen Einkünfte aus den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Einkunftsarten sind daher sehr viel höher und wurde dies auch mit den nunmehr rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden festgestellt. Nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide hat die belangte Behörde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 6, GSVG eine Berechnung der nun endgültigen Beitragsgrundlagen durchgeführt und die sich daraus ergebende Nachforderung der BF zur Zahlung vorgeschrieben. Wie sich aus den bereits dargestellten rechtlichen Bestimmungen und der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist die belangte Behörde bei der Berechnung der (endgültigen) Beitragsgrundlagen an die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte gebunden und darf eine selbstständige Prüfung derselben nicht erfolgen. Gibt ein Neuer Selbstständiger gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG keine Versicherungserklärung ab oder erklärt, dass er die Versicherungsgrenze nicht überschreiten wird, kann die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides festgestellt werden. Kommt es bei Neuen Selbstständigen zu einer rückwirkenden Feststellung der Pflichtversicherung erst aufgrund der Vorlage der maßgeblichen Einkommenssteuerbescheide, ist gemäß § 35 Abs. 6 GSVG ein Zuschlag in Höhe von 9,3 % der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge zu leisten (vgl Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater² § 35 Rz 26 (Stand 01.01.2018, rdb.at)).Gibt ein Neuer Selbstständiger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG keine Versicherungserklärung ab oder erklärt, dass er die Versicherungsgrenze nicht überschreiten wird, kann die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides festgestellt werden. Kommt es bei Neuen Selbstständigen zu einer rückwirkenden Feststellung der Pflichtversicherung erst aufgrund der Vorlage der maßgeblichen Einkommenssteuerbescheide, ist gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG ein Zuschlag in Höhe von 9,3 % der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge zu leisten vergleiche Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater² Paragraph 35, Rz 26 (Stand 01.01.2018, rdb.at)). Die Vorschreibung des Beitragszuschlags gemäß § 35 Abs. 6 GSVG wurde ab 01.01.2016 gelockert. Es wird kein Beitragszuschlag mehr verhängt, wenn innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides der Eintritt der Voraussetzungen der Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet wird. Dadurch wird die strenge Praxis (Meldung bis Ende des Beitragsjahres) entschärft. Die neue Rechtslage wird auf Sachverhalte mit der Beurteilung ab 01.01.2016 angewendet (vgl Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater² § 35 Rz 27 (Stand 01.01.2018, rdb.at)).Die Vorschreibung des Beitragszuschlags gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG wurde ab 01.01.2016 gelockert. Es wird kein Beitragszuschlag mehr verhängt, wenn innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides der Eintritt der Voraussetzungen der Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet wird. Dadurch wird die strenge Praxis (Meldung bis Ende des Beitragsjahres) entschärft. Die neue Rechtslage wird auf Sachverhalte mit der Beurteilung ab 01.01.2016 angewendet vergleiche Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater² Paragraph 35, Rz 27 (Stand 01.01.2018, rdb.at)). Ebenfalls kein Beitragszuschlag anzulasten ist, wenn bereits eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG vorliegt und durch eine zusätzlich festgestellte Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG lediglich die Beitragsgrundlage erhöht wird. Ist jedoch die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG rückwirkend festzustellen, die sich zeitlich nicht vollständig mit einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG deckt, dann ist für jene Zeiträume, in denen bisher keine GSVG-Versicherung bestand, ein Beitragszuschlag vorzuschreiben (vgl Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater² § 35 Rz 28 (Stand 01.01.2018, rdb.at)).Ebenfalls kein Beitragszuschlag anzulasten ist, wenn bereits eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG vorliegt und durch eine zusätzlich festgestellte Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG lediglich die Beitragsgrundlage erhöht wird. Ist jedoch die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG rückwirkend festzustellen, die sich zeitlich nicht vollständig mit einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG deckt, dann ist für jene Zeiträume, in denen bisher keine GSVG-Versicherung bestand, ein Beitragszuschlag vorzuschreiben vergleiche Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater² Paragraph 35, Rz 28 (Stand 01.01.2018, rdb.at)). Die BF hat weder eine Versicherungserklärung abgegeben noch den Eintritt der Voraussetzungen der Pflichtversicherung acht Wochen nach Ausstellung der Einkommenssteuerbescheide gemeldet. Sie war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG pflichtversichert.Die BF hat weder eine Versicherungserklärung abgegeben noch den Eintritt der Voraussetzungen der Pflichtversicherung acht Wochen nach Ausstellung der Einkommenssteuerbescheide gemeldet. Sie war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG pflichtversichert. Eine rechnerische Unrichtigkeit wurde seitens der BF nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Dem Vorbringen in der Beschwerde konnte daher nicht gefolgt werden und bestehen die Nachforderung sowie der Beitragszuschlag daher zu Recht. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die BF zur Zahlung der noch ausstehenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2014 und 2015 zu verpflichten.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G308.2168490.1.00