Obsah (13)
Art 133§ 17§ 14§ 15§ 6§ 56§ 58Art. 130§ 28§ 16§ 46§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2019 GeschäftszahlG308 2213291-1 SpruchG308 2213291-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ, SVNR vom 28.09.2018 stellte das AMS XXXX fest, dass XXXX (im folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX
§ 17Abs. 2 i
Vm §§ 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997 idgF Arbeitslosengeld ab 21.09.2018 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF am 30.07.2018 via eAMS-Konto sich krankgemeldet habe, da sie nach ihrer Kur direkt ins LKH gekommen sei und auf unbestimmte Zeit weiter krankgeschrieben werde. Laut vorliegender Bestätigung endete der Krankenstand am 08.09.2018, sie habe sich jedoch nicht binnen einer Woche nach Ende des Krankenstandes wieder gemeldet, sondern erst am 21.09.
- In der Betreuungsvereinbarung vom 29.05.2018 wurde vereinbart dass der Leistungsbezug der BF wegen Kuraufenthalt am 04.07.2018 eingestellt werde und sie sich nach der Gesundschreibung wieder beim AMS über eAMS-Konto melde.
- Mit Bescheid, GZ, SVNR vom 28.09.2018 stellte das AMS römisch 40 fest, dass römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), römisch 40
Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1997, idgF Arbeitslosengeld ab 21.09.2018 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF am 30.07.2018 via eAMS-Konto sich krankgemeldet habe, da sie nach ihrer Kur direkt ins LKH gekommen sei und auf unbestimmte Zeit weiter krankgeschrieben werde. Laut vorliegender Bestätigung endete der Krankenstand am 08.09.2018, sie habe sich jedoch nicht binnen einer Woche nach Ende des Krankenstandes wieder gemeldet, sondern erst am 21.09.
- In der Betreuungsvereinbarung vom 29.05.2018 wurde vereinbart dass der Leistungsbezug der BF wegen Kuraufenthalt am 04.07.2018 eingestellt werde und sie sich nach der Gesundschreibung wieder beim AMS über eAMS-Konto melde.
- Mit Schreiben vom 16.10.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte sie aus, dass sie vom 04.07 bis 25.07.2018 auf Kur war, weswegen das Arbeitslosengeld eingestellt wurde und sie Krankengeld bezogen habe. Während der Kur litt sie schon mehrere Tage unter starken Kopfschmerzen, daher wurde sie sofort nach der Rückkehr aus der Kur ins LKH XXXX zum CT überwiesen. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses wurde sie sofort stationär aufgenommen, was sie auch nach ihrer Entlassung am 30.07.2018 im AMS meldete, da sie weiterhin krankgeschrieben war. Die letzten Untersuchungen und Therapien waren im Oktober. Obwohl sie krankgeschrieben war, habe sie auch weiterhin Bewerbungen geschrieben, und da sich Vorstellungsgespräche in XXXX ergaben, meldete sie sich am 08.09.2018 ab 09.09.2018 selbst über Internet bei der GKK gesund, damit sie versichert ist, falls ihr etwas zustoßen sollte. Sie versuchte auch am Montagvormittag, den 10.09.2018, ihre Betreuerin zu erreichen, um ihr dies alles telefonisch mitzuteilen. Diese war jedoch leider nicht erreichbar. Da sie sich selbst bei der GKK gesund gemeldet hatte und auch ein Schreiben von der GKK bekommen hatte, war sie der Meinung, dass sie dies nicht extra im AMS mitteilen müsse, da das AMS ja auch von der GKK in Kenntnis gesetzt wurde. Am 18.09.2018 hatte sie ein weiteres Vorstellungsgespräch in XXXX, welches äußerst positiv verlief. Zwei Tage später wurde sie am Abend angerufen und mitgeteilt, dass man sie gerne einstellen möchte. Am nächsten Morgen rief sie beim AMS an, um die freudige Nachricht weiterzugeben und musste erfahren, dass es ein Problem gebe, da sie sich nicht persönlich gesund gemeldet habe. Sie fuhr daraufhin gleich zum AMS und wollte die Sachlage geklärt haben. Ihr wurde mitgeteilt, dass die acht Tagesfrist abgelaufen sei, obwohl das AMS schon seit 10.09.2018 in Kenntnis gesetzt worden war von der GKK, dass sie gesund gemeldet sei. Sie war total geschockt, dass sie nun rückwirkend ihr Arbeitslosengeld nicht bekomme und das deshalb, weil sie versucht habe, selbst eine Arbeitsstelle zu finden. Hätte sie dies gewusst, wäre sie im Krankenstand geblieben und hätte keine Vorstellungsgespräche vereinbart. Wegen der Untersuchungsergebnisse müsse sie sich in nächster Zeit wieder einer Operation unterziehen. Da damit ein Krankenstand von vier Wochen verbunden ist, hoffe sie, dass sie trotzdem ihre neue Arbeitsstelle behalten könne. Sie habe sich immer sehr bemüht, Arbeit zu bekommen und hoffe daher auf Nachsicht.
- Mit Schreiben vom 16.10.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte sie aus, dass sie vom 04.07 bis 25.07.2018 auf Kur war, weswegen das Arbeitslosengeld eingestellt wurde und sie Krankengeld bezogen habe. Während der Kur litt sie schon mehrere Tage unter starken Kopfschmerzen, daher wurde sie sofort nach der Rückkehr aus der Kur ins LKH römisch 40 zum CT überwiesen. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses wurde sie sofort stationär aufgenommen, was sie auch nach ihrer Entlassung am 30.07.2018 im AMS meldete, da sie weiterhin krankgeschrieben war. Die letzten Untersuchungen und Therapien waren im Oktober. Obwohl sie krankgeschrieben war, habe sie auch weiterhin Bewerbungen geschrieben, und da sich Vorstellungsgespräche in römisch 40 ergaben, meldete sie sich am 08.09.2018 ab 09.09.2018 selbst über Internet bei der GKK gesund, damit sie versichert ist, falls ihr etwas zustoßen sollte. Sie versuchte auch am Montagvormittag, den 10.09.2018, ihre Betreuerin zu erreichen, um ihr dies alles telefonisch mitzuteilen. Diese war jedoch leider nicht erreichbar. Da sie sich selbst bei der GKK gesund gemeldet hatte und auch ein Schreiben von der GKK bekommen hatte, war sie der Meinung, dass sie dies nicht extra im AMS mitteilen müsse, da das AMS ja auch von der GKK in Kenntnis gesetzt wurde. Am 18.09.2018 hatte sie ein weiteres Vorstellungsgespräch in römisch 40 , welches äußerst positiv verlief. Zwei Tage später wurde sie am Abend angerufen und mitgeteilt, dass man sie gerne einstellen möchte. Am nächsten Morgen rief sie beim AMS an, um die freudige Nachricht weiterzugeben und musste erfahren, dass es ein Problem gebe, da sie sich nicht persönlich gesund gemeldet habe. Sie fuhr daraufhin gleich zum AMS und wollte die Sachlage geklärt haben. Ihr wurde mitgeteilt, dass die acht Tagesfrist abgelaufen sei, obwohl das AMS schon seit 10.09.2018 in Kenntnis gesetzt worden war von der GKK, dass sie gesund gemeldet sei. Sie war total geschockt, dass sie nun rückwirkend ihr Arbeitslosengeld nicht bekomme und das deshalb, weil sie versucht habe, selbst eine Arbeitsstelle zu finden. Hätte sie dies gewusst, wäre sie im Krankenstand geblieben und hätte keine Vorstellungsgespräche vereinbart. Wegen der Untersuchungsergebnisse müsse sie sich in nächster Zeit wieder einer Operation unterziehen. Da damit ein Krankenstand von vier Wochen verbunden ist, hoffe sie, dass sie trotzdem ihre neue Arbeitsstelle behalten könne. Sie habe sich immer sehr bemüht, Arbeit zu bekommen und hoffe daher auf Nachsicht.
- Mit Bescheid, GZ XXXX vom 19.12.2018 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die gesetzlichen Bestimmungen und die Judikatur eindeutig vorsehen, das nur, wenn das AMS ein Verschulden an der verspäteten Meldung trifft, rückwirkend eine Leistung gewährt werden kann. Da dies bei der BF nicht zutrifft, sondern sie ausreichend über ihre Meldepflichten informiert war, musste die Beschwerde leider abgewiesen werden.3. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 19.12.2018 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die gesetzlichen Bestimmungen und die Judikatur eindeutig vorsehen, das nur, wenn das AMS ein Verschulden an der verspäteten Meldung trifft, rückwirkend eine Leistung gewährt werden kann. Da dies bei der BF nicht zutrifft, sondern sie ausreichend über ihre Meldepflichten informiert war, musste die Beschwerde leider abgewiesen werden.
- Mit Schreiben vom 04.01.2019 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Ergänzend wies sie darauf hin, dass sie aus gesundheitlichen Gründen - Gehirnblutung - teilweise unter Gedächtnisverlust leidet. Wahrscheinlich deshalb habe sie auch nach dem versuchten Telefonat vergessen, welche Pflichten sie sonst noch treffen. Sie habe aus eigenem eine Arbeitsstelle gesucht und gefunden, die weit unter ihrem Gehaltsniveau lag, und täglich eine mehrstündige Anreise auf sich genommen. Ihr bliebe netto nur etwa gleichviel, wie wenn sie arbeitslos geblieben wäre. Ihr sei trotzdem wichtig, nicht der Allgemeinheit zur Last zu fallen. Die Amtsärztin hätte sie noch länger krankgeschrieben.
- Mit Schreiben vom 18.01.2019 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Beschwerde und Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor, wo sie am 21.01.2019 eingelangt ist.
- Mit Schreiben vom 22.02.2019 teilte die GKK auf Nachfrage mit, dass die BF am 08.09.2018 um 19:17 h nur eine Krankenbestätigung für sich angefordert hat, die am nächsten Tag automatisch erstellt wurde und per Post an sie gesendet wurde. Davon unabhängig wurde dem AMS über ELDA die Krankenstandsdaten zu einer Abfrage zur Verfügung gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF befand sich im Zeitraum vom 25.07.2018-09.09.2018 im Krankenstand. Die BF meldete sich danach erstmalig am 21.09.2018 wieder bei dem für sie zuständigen AMS. Anlässlich des Krankenstandes erfolgte seitens des AMS die Ruhendstellung des Arbeitslosengeldes mit 04.07.2018 und wurde mit verfahrensgegenständlichen Bescheid dem BF mit 21.09.2018 erneut zuerkannt. Durch die Meldung bei der GKK erfolgte eine (automatische) Gesundmeldung, die aber dem AMS nicht angezeigt wird.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellungen hinsichtlich des Bezuges des Krankengeldes ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsverlauf der BF. Die Feststellungen dass die BF sich nach Beendigung ihres Krankenstandes erst wieder am 21.09.2018 beim AMS zurückgemeldet hat sowie über die Ruhendstellung des Arbeitslosengeldes und die erneute Zuerkennung beruht auf dem diesbezüglich unbestritten gebliebenen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. Unbestrittenermaßen erfolgte eine Meldung durch die BF erst am 21.09.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 15Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide einer Landesstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide einer Landesstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): Der mit Beginn des Bezuges betitelte § 17 AlVG sowie der mit Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengelt betitelte § 46 AlVG lauten wie folgt:Der mit Beginn des Bezuges betitelte Paragraph 17, AlVG sowie der mit Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengelt betitelte Paragraph 46, AlVG lauten wie folgt: "§17 (...)
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46 (...)Paragraph 46, (...)
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen." Auf Grund der Bestimmung des § 16 Abs. 1 lit. a AlVG, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld.Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde der BF nicht begründet ist: Dem Wortlaut des § 46 Abs. 5 AlVG folgend, wonach eine Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches nur unterbleiben kann, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein bekannt ist, muss gegenständlich festgehalten werden, dass das Ende des Krankenstandes im Voraus nicht bekannt war bzw. bekannt gegeben wurde.Dem Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG folgend, wonach eine Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches nur unterbleiben kann, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein bekannt ist, muss gegenständlich festgehalten werden, dass das Ende des Krankenstandes im Voraus nicht bekannt war bzw. bekannt gegeben wurde. Demzufolge ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass kein von der Wiedermeldungspflicht befreiender Sachverhalt vorgelegen ist, und die BF sich sohin
§ 46Abs. 5 Al
VG zum weiteren Bezug der Arbeitslosenunterstützung ab Krankenstandsende innerhalb der vorgesehenen einwöchigen Frist nach tatsächlichem Ende ihres Krankenstandes bzw. ihrer Arbeitsunfähigkeit, beim AMS (regionale Geschäftsstelle) zu melden gehabt hätte, wobei die Meldung auch telefonisch oder elektronisch erfolgen kann, soweit nicht ausdrücklich eine persönliche Meldung vorgeschrieben wurde.Demzufolge ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass kein von der Wiedermeldungspflicht befreiender Sachverhalt vorgelegen ist, und die BF sich sohin
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG zum weiteren Bezug der Arbeitslosenunterstützung ab Krankenstandsende innerhalb der vorgesehenen einwöchigen Frist nach tatsächlichem Ende ihres Krankenstandes bzw. ihrer Arbeitsunfähigkeit, beim AMS (regionale Geschäftsstelle) zu melden gehabt hätte, wobei die Meldung auch telefonisch oder elektronisch erfolgen kann, soweit nicht ausdrücklich eine persönliche Meldung vorgeschrieben wurde. Was die Frage der Schuld hinsichtlich des Unterlassens der rechtzeitigen Wiedermeldung seitens der BF betrifft, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach dieser in seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103, festhielt, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstelle, und diese abschließende Normierung es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice oder der Gebietskrankenkasse schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleide, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verwiesen sei. Zudem bestehe auch auf die Ausübung der Ermächtigungsbefugnis der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice iSd. § 17 Abs. 4 AlVG kein Rechtsanspruch.Was die Frage der Schuld hinsichtlich des Unterlassens der rechtzeitigen Wiedermeldung seitens der BF betrifft, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach dieser in seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103, festhielt, dass Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstelle, und diese abschließende Normierung es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice oder der Gebietskrankenkasse schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleide, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verwiesen sei. Zudem bestehe auch auf die Ausübung der Ermächtigungsbefugnis der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice iSd. Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kein Rechtsanspruch. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann gegenständlich die Frage nach der Schuld hinsichtlich der Unterlassung der rechtzeitigen Wiedermeldung seitens der BF dahingestellt bleiben, und ist lediglich die Tatsache des Vorliegens einer unbestritten gebliebenen Versäumung der Wiedermeldung von Relevanz. Die BF führt in der Beschwerde aus, dass seitens der GKK eine Gesundmeldung erfolgt sei. Diese entbindet sie jedoch nicht von einer persönlichen Meldung, wie ihr auch mehrmals seitens des AMS zur Kenntnis gebracht wurde, was sie auch mit ihrer Unterschrift bestätigte. Auch aus dem Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2016, Z 2016/08/00075 ist für die BF nichts zu gewinnen, da darin ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass gem. § 46 Abs 5 erster Satz ALVG auf die Kenntnis des AMS vom Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im Vorhinein abstellt, ohne danach zu unterscheiden ob dieses Wissen vom Versicherten oder von anderweitigen Quellen stammt. Demnach sei zwar auch eine Meldung durch die GKK zulässig, jedoch stellt die genannte Bestimmung "im Vorhinein" darauf ab, dass jedenfalls vor Beendigung des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes deren Ende bekannt wird. Anders im vorliegenden Fall, wo das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst nach Beendigung desselben durch die GKK gemeldet wurde.Ziffer 2016 /, 08 /, 00075, ist für die BF nichts zu gewinnen, da darin ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass gem. Paragraph 46, Absatz 5, erster Satz ALVG auf die Kenntnis des AMS vom Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im Vorhinein abstellt, ohne danach zu unterscheiden ob dieses Wissen vom Versicherten oder von anderweitigen Quellen stammt. Demnach sei zwar auch eine Meldung durch die GKK zulässig, jedoch stellt die genannte Bestimmung "im Vorhinein" darauf ab, dass jedenfalls vor Beendigung des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes deren Ende bekannt wird. Anders im vorliegenden Fall, wo das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst nach Beendigung desselben durch die GKK gemeldet wurde. Unabhängig davon, ist darauf hinzuweisen, dass das AMS zwar grundsätzlich eine Gesundmeldung durch die GKK erhält, diese jedoch automatisch und im Hintergrund erfolgt. Der einzelne Betreuer erhält von dieser Meldung keine gesonderte Kenntnis und kann allein schon daher keine Rechtsfolgen daraus ableiten. Das Gesetz sieht keinen Ermessensspielraum vor, sodass weder das AMS noch das BVwG Nachsicht oder Kulanz im Einzelfall gewähren kann, auch wenn ein solcher im speziellen Einzelfall nachvollziehbar oder sogar wünschenswert erschiene. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch die teilweise zu früheren Rechtslagen ergangene Judikatur des VwGH auf inhaltlich bzw. dem Sinn meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertagbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G308.2213291.1.00