10 ASVG" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Amann Jehle Juen Rechtsanwälte Partnerschaft, Brisera 12a, 6830 Rankweil, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 10.12.2013 betreffend "Beitragshaftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG" zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als der in den Spruchpunkten
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
ASVG bilde, seien der B KG Beiträge für nicht (zu ergänzen: von der S & G KEG) ordnungsgemäß gemeldete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 8.115,89 zuzüglich Zinsen nachverrechnet worden. Die Dienstgeberin habe es unterlassen, die Sozialversicherungsbeiträge für den Dienstnehmer für den Beitragszeitraum April bis Dezember 2003 ordnungsgemäß bei deren Fälligkeit zu melden.Mit der Nachverrechnung der Beiträge vom 26.08.2011, welche die Grundlage für die Feststellung allfälliger schuldhafter Meldepflichtverletzungen
Paragraph 111, ASVG bilde, seien der B KG Beiträge für nicht (zu ergänzen: von der S & G KEG) ordnungsgemäß gemeldete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 8.115,89 zuzüglich Zinsen nachverrechnet worden. Die Dienstgeberin habe es unterlassen, die Sozialversicherungsbeiträge für den Dienstnehmer für den Beitragszeitraum April bis Dezember 2003 ordnungsgemäß bei deren Fälligkeit zu melden. Vom Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter der S & G KEG sei ein Grundwissen dahingehend zu erwarten, dass ein Hilfsarbeiter als Dienstnehmer anzumelden sei, Beiträge für ihn abzuführen seien und keine Selbstständigkeit vorliege. Wenn er Zweifel an der Beitragsfreiheit gehabt habe, treffe ihn eine Erkundungspflicht, um sich Gewissheit zu verschaffen. Bei einer Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG genüge bei einem Meldeverstoß leichte Fahrlässigkeit. Diese sei ihm vorzuwerfen, weil er sich hätte erkundigen müssen, ob und wie ein Dienstnehmer anzumelden sei.Vom Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter der S & G KEG sei ein Grundwissen dahingehend zu erwarten, dass ein Hilfsarbeiter als Dienstnehmer anzumelden sei, Beiträge für ihn abzuführen seien und keine Selbstständigkeit vorliege. Wenn er Zweifel an der Beitragsfreiheit gehabt habe, treffe ihn eine Erkundungspflicht, um sich Gewissheit zu verschaffen. Bei einer Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genüge bei einem Meldeverstoß leichte Fahrlässigkeit. Diese sei ihm vorzuwerfen, weil er sich hätte erkundigen müssen, ob und wie ein Dienstnehmer anzumelden sei. Da die Forderung der belangten Behörde gegenüber der B KG uneinbringlich gewesen sei, könne die Haftung des Vertreters geltend gemacht werden, wobei eine solche Uneinbringlichkeit auch anzunehmen sei, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien oder erfolglos wären. Aus den Buchhaltungsunterlagen hätten tatsächlich geleistete Geldbeträge in der Höhe von € 14.774,20 entnommenen werden können. Es könne von einem vereinbarten Stundenlohn von € 15,-- netto ausgegangen werden. Die Nettobeiträge seien auf die Bruttobeträge hochgerechnet und der Beitragsnachverrechnung als Beitragsgrundlage zugrunde gelegt worden. Nach Darlegung, wie es zu dem mit Bescheid vom 10.12.2013 vorgeschriebenen Betrag in der Höhe von € 6.702,47 gekommen sei, legte die belangte Behörde weiters dar, dass eine gegen die B KG betriebene Fahrnisexekution mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos geblieben sei. Aufgrund der Vermögenslosigkeit des unbeschränkt haftenden Gesellschafters M B wäre ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Die möglichen Betreibungsmaßnahmen seien ausgeschöpft worden. Zum Zeitpunkt der durchgeführten GPLA (der Gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben) sowie der Ermittlungen der VGKK sei der Beschwerdeführer durch die Stellungnahmen und Schreiben des damaligen steuerlichen Vertreters in das Verfahren über die Pflichtversicherung des Dienstnehmers involviert gewesen. Er sei auch im Einspruchsverfahren am 02.05.2012 niederschriftlich einvernommen worden. Er sei daher in Kenntnis gewesen, dass ein Verfahren anhängig sei. Die Partei des Verfahrens sei die B KG gewesen, deren persönlich haftender Gesellschafter M B gewesen sei. Daher seien ihr die Bescheide zugestellt worden. Die Regelung im Innenverhältnis, den Beschwerdeführer schadlos zu halten, gehe ins Leere, weil er seine Ansprüche gegenüber M B selbst geltend machen müsste. Vor Erlassung des Haftungsbescheides vom 10.12.2013 sei der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.07.2013 darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass eine allfällige Haftung geprüft werde. Er sei daher sowohl in das Verwaltungsverfahren betreffend die Pflichtversicherung sowie jenes über die Beitragsnachverrechnung involviert gewesen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Tätigkeit des Dienstnehmers bei der B KG nicht den Gegenstand der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates für Vorarlberg gebildet habe. Zudem könne auch bei Nichtvorliegen einer Lohnsteuerpflicht im Sinne des § 47 EStG 1988 dennoch eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG gegeben sein. Die steuerrechtliche Entscheidung habe keine Bindungswirkung für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren.Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Tätigkeit des Dienstnehmers bei der B KG nicht den Gegenstand der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates für Vorarlberg gebildet habe. Zudem könne auch bei Nichtvorliegen einer Lohnsteuerpflicht im Sinne des Paragraph 47, EStG 1988 dennoch eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben sein. Die steuerrechtliche Entscheidung habe keine Bindungswirkung für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren. In der Folge tätigte die belangte Behörde Ausführungen zur Feststellungs- und Einforderungsverjährung im Sinne des § 68 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG und kam zum Schluss, dass eine Verjährung nicht eingetreten sei.In der Folge tätigte die belangte Behörde Ausführungen zur Feststellungs- und Einforderungsverjährung im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 2, ASVG und kam zum Schluss, dass eine Verjährung nicht eingetreten sei. 4. Mit Schreiben vom 13.03.2014 stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen (nicht näher begründeten) Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. 5. In Reaktion auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2018, in dem auf den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 02.05.2013, mit der der Berufung der B KG gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 22.10.2012 betreffend die Pflichtversicherung des Dienstnehmers keine Folge gegeben wurde, den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2013 über die Vorschreibung von aus dem Dienstverhältnis resultierenden Beiträgen zur Sozialversicherung sowie Verzugszinsen, die Uneinbringlichkeit der nachverrechneten Beiträge bei der B KG bzw. beim Komplementär M B Bezug genommen wurde und Ausführungen zur Feststellungs- und Eintreibungsverjährung
1 und Abs. 2 ASVG getätigt wurden, machte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.10.2018 geltend, dass er keine Zweifel am Nichtbestehen einer Versicherungspflicht (zu ergänzen: des Dienstnehmers) gehabt habe. Die gewählte vertragliche Konstruktion sei von der damaligen, seit Jahren für die S & G KEG tätigen steuerlichen Vertretung geprüft worden. Es habe keinerlei Indiz gegeben, an der juristischen Richtigkeit der vom Steuerberater vorgeschlagenen und gewählten Konstruktion zu zweifeln. Entspreche die vom Steuerberater gewählte Konstruktion nicht den rechtlichen Voraussetzungen, so sei dies zum damaligen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen. Er habe nicht schuldhaft gehandelt.5. In Reaktion auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2018, in dem auf den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 02.05.2013, mit der der Berufung der B KG gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 22.10.2012 betreffend die Pflichtversicherung des Dienstnehmers keine Folge gegeben wurde, den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2013 über die Vorschreibung von aus dem Dienstverhältnis resultierenden Beiträgen zur Sozialversicherung sowie Verzugszinsen, die Uneinbringlichkeit der nachverrechneten Beiträge bei der B KG bzw. beim Komplementär M B Bezug genommen wurde und Ausführungen zur Feststellungs- und Eintreibungsverjährung
Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 2, ASVG getätigt wurden, machte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.10.2018 geltend, dass er keine Zweifel am Nichtbestehen einer Versicherungspflicht (zu ergänzen: des Dienstnehmers) gehabt habe. Die gewählte vertragliche Konstruktion sei von der damaligen, seit Jahren für die S & G KEG tätigen steuerlichen Vertretung geprüft worden. Es habe keinerlei Indiz gegeben, an der juristischen Richtigkeit der vom Steuerberater vorgeschlagenen und gewählten Konstruktion zu zweifeln. Entspreche die vom Steuerberater gewählte Konstruktion nicht den rechtlichen Voraussetzungen, so sei dies zum damaligen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen. Er habe nicht schuldhaft gehandelt. Darüber hinaus werde bestritten, dass die S & G KEG über den gesamten Zeitraum über die finanziellen Mittel verfügt habe, um die aus diesem Beschäftigungsverhältnis resultierenden Beiträge zur Sozialversicherung entrichten zu können.
10 ASVG (in der für den relevanten Zeitraum von April bis Dezember 2003 zeitraumbezogen anzuwendenden [Stamm-] Fassung BGBl. Nr. 189/1955) haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.3.1.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (in der für den relevanten Zeitraum von April bis Dezember 2003 zeitraumbezogen anzuwendenden [Stamm-] Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. 3.2. Voraussetzung für die Vertreterhaftung
10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch die Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (wie die Nichtabfuhr der vom ausbezahlten Lohn einbehaltenen Dienstnehmeranteile, die Verletzung von Meldepflichten sowie die Ungleichbehandlung von Gläubigern), die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung sowie das Verschulden des Vertreters.3.2. Voraussetzung für die Vertreterhaftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch die Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (wie die Nichtabfuhr der vom ausbezahlten Lohn einbehaltenen Dienstnehmeranteile, die Verletzung von Meldepflichten sowie die Ungleichbehandlung von Gläubigern), die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung sowie das Verschulden des Vertreters. 3.2.
10 ASVG haften (u.a.) die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.3.2.3.1.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften (u.a.) die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Die Haftung
10 ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer (hier:Die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer (hier: den Beschwerdeführer als unbeschränkt haftenden Gesellschafter der S & G KEG) deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (vgl. die Erk. des VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075; vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).den Beschwerdeführer als unbeschränkt haftenden Gesellschafter der S & G KEG) deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat vergleiche die Erk. des VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075; vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erk. vom 07.11.2004, Zl. 2002/08/0212, und das eines verstärkten Senates vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192 sowie vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0076; u.a.) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG (vgl. nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung
10 ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, hätten die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung der vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erk. vom 07.11.2004, Zl. 2002/08/0212, und das eines verstärkten Senates vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192 sowie vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0076; u.a.) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in Paragraph 114, Absatz 2, ASVG vergleiche nunmehr Paragraph 153 c, Absatz 2, StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, hätten die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung der vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften. Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht trifft den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213, vom 25.05.2011, Zl. 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.09.1999, Zl. 99/08/0065; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht trifft den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat vergleiche die Erk. des VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213, vom 25.05.2011, Zl. 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann vergleiche die Erk. des VwGH vom 21.09.1999, Zl. 99/08/0065; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Haftungsbegründend
10 ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solcher (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (vgl. das Erk. des VwGH vom 0809.2010, Zl. 2009/08/0215). Ausgehend davon, dass die haftungsbegründende Pflichtverletzung ausschließlich in der Meldepflichtverletzung (und nicht etwa in der Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit) gelegen ist, schadet es auch nicht, wenn jemand zum Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit nicht mehr Vertreter der Gesellschaft war (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0190).Haftungsbegründend
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solcher (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre vergleiche das Erk. des VwGH vom 0809.2010, Zl. 2009/08/0215). Ausgehend davon, dass die haftungsbegründende Pflichtverletzung ausschließlich in der Meldepflichtverletzung (und nicht etwa in der Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit) gelegen ist, schadet es auch nicht, wenn jemand zum Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit nicht mehr Vertreter der Gesellschaft war vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0190). Im Falle einer K(E)G treffen die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auferlegten Meldepflichten den unbeschränkt haftenden Gesellschafter in seiner Eigenschaft als deren gesetzlichen Vertreter. Zu seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten zählen die
Vm § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Melde- und Auskunftspflichten (und die Verpflichtung zur Abfuhr von einbehaltenen Dienstnehmerbeiträgen).Im Falle einer K(E)G treffen die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auferlegten Meldepflichten den unbeschränkt haftenden Gesellschafter in seiner Eigenschaft als deren gesetzlichen Vertreter. Zu seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten zählen die
Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Melde- und Auskunftspflichten (und die Verpflichtung zur Abfuhr von einbehaltenen Dienstnehmerbeiträgen). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, muss sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt vertreten (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0069).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, muss sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt vertreten vergleiche das Erk. des VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0069).
ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Paragraph 33, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. 3.2.3.
Vm § 9 VStG als zur Vertretung der S & G KEG nach außen befugten Person zur Last zu legen.3.2.3.
Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG als zur Vertretung der S & G KEG nach außen befugten Person zur Last zu legen. Eine das Verschulden von vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschrift nach dem ASVG setzt eine Bekanntgabe des Bevollmächtigten voraus, die dem § 35 Abs. 3 ASVG entspricht (Angabe von Name und Anschrift unter Mitfertigung des Bevollmächtigten). Hat aber ein Dienstgeber den in § 35 Abs. 3 ASVG vorgezeichneten Weg der Übertragung der Meldepflichten auf Bevollmächtigte nicht bestritten, so bleibt er (ungeachtet der Bevollmächtigung Dritter mit der Führung der Personalverrechnung) selbst der Gebietskrankenkasse
den §§ 33 und 34 iVm 111 ASVG verantwortlich und zu Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet.Eine das Verschulden von vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschrift nach dem ASVG setzt eine Bekanntgabe des Bevollmächtigten voraus, die dem Paragraph 35, Absatz 3, ASVG entspricht (Angabe von Name und Anschrift unter Mitfertigung des Bevollmächtigten). Hat aber ein Dienstgeber den in Paragraph 35, Absatz 3, ASVG vorgezeichneten Weg der Übertragung der Meldepflichten auf Bevollmächtigte nicht bestritten, so bleibt er (ungeachtet der Bevollmächtigung Dritter mit der Führung der Personalverrechnung) selbst der Gebietskrankenkasse
den Paragraphen 33 und 34 in Verbindung mit 111 ASVG verantwortlich und zu Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet. Eine Übertragung der Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten auf einen Bevollmächtigten
3 ASVG ist im konkreten Fall nicht erfolgt, weil ein solcher unter Angabe von Name und Anschrift und unter dessen Mitfertigung der VGKK nicht bekannt gegeben wurde. Eine das Verschulden von Vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG liegt somit nicht vor, sodass der Beschwerdeführer als Vertreter der Dienstgeberin für die Erstattung der Meldungen verantwortlich und dazu persönlich verpflichtet war.Eine Übertragung der Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten auf einen Bevollmächtigten
Paragraph 35, Absatz 3, ASVG ist im konkreten Fall nicht erfolgt, weil ein solcher unter Angabe von Name und Anschrift und unter dessen Mitfertigung der VGKK nicht bekannt gegeben wurde. Eine das Verschulden von Vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG liegt somit nicht vor, sodass der Beschwerdeführer als Vertreter der Dienstgeberin für die Erstattung der Meldungen verantwortlich und dazu persönlich verpflichtet war. Als Rechtfertigung, dass er nicht schuldhaft gehandelt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe keine Zweifel am Nichtbestehen einer Versicherungspflicht des Dienstnehmers gehabt. Er habe auf die von der damaligen steuerlichen Vertretung gewählte vertragliche Konstruktion vertraut. Er habe daher nicht schuldhaft gehandelt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinen Erkenntnissen vom 23.10.2002, Zl. 99/08/0128, vom 20.06.2018, Ra 2017/08/0012, die Rechtsansicht, dass die Behörde dann, wenn eine als zum Grundwissen des Geschäftsführers zu zählende Meldepflicht verletzt worden sei, diese Verletzung ohne Weiteres als vom Geschäftsführer verschuldet beurteilen dürfe. Habe die Verpflichtung zur Meldung der Erziehungshelfer zur Sozialversicherung nicht bereits zum "Grundwissen" des Mitbeteiligten gehört, müsste ins Blickfeld rücken, ob der Mitbeteiligte seiner Erkundigungspflicht nachgekommen sei. Dem Vorbringen des Mitbeteiligten nach ginge seine Ansicht, wonach keine Dienstverhältnisse vorlägen, auf eine Information seines Steuerberaters zurück, die dieser auf eine - ihrer Art und ihres Zustandekommens nach allerdings nicht näher beschriebene - Auskunft eines Universitätsprofessors aus dem Fachbereich des Arbeits- und Sozialrechtes gestützt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe hinsichtlich der Meldepflichten bzw. der Übertretungen nach § 111 iVm § 33 ASVG festgehalten, dass der Meldepflichtige bei seinen Erkundigungen den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten der konkreten Beschäftigung genau darzulegen und sich bei zu Tage tretenden Widersprüchen gewissenhaft mit allem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Nachforschungen anzustellen habe (vgl. das Erk. des VwGH vom 02.09.2015, Ra 2015/08/0073 und 0075, mwN). Allein der Umstand, dass eine Auskunft eines Universitätsprofessors es lägen selbständige Tätigkeiten vor, erteilt worden sei, reiche somit noch nicht aus, die Erfüllung der Erkundigungspflicht durch den Mitbeteiligten darzutun. Der Mitbeteiligte habe auf diese Information nämlich nur dann vertrauen dürfen, wenn sichergestellt gewesen wäre, dass diese Auskunft des Universitätsprofessors aufgrund einer zutreffenden und vollständigen Schilderung der Tätigkeit der Erziehungshelfer, die eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den Kriterien für die Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten ermöglicht hätte, erfolgt sei.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinen Erkenntnissen vom 23.10.2002, Zl. 99/08/0128, vom 20.06.2018, Ra 2017/08/0012, die Rechtsansicht, dass die Behörde dann, wenn eine als zum Grundwissen des Geschäftsführers zu zählende Meldepflicht verletzt worden sei, diese Verletzung ohne Weiteres als vom Geschäftsführer verschuldet beurteilen dürfe. Habe die Verpflichtung zur Meldung der Erziehungshelfer zur Sozialversicherung nicht bereits zum "Grundwissen" des Mitbeteiligten gehört, müsste ins Blickfeld rücken, ob der Mitbeteiligte seiner Erkundigungspflicht nachgekommen sei. Dem Vorbringen des Mitbeteiligten nach ginge seine Ansicht, wonach keine Dienstverhältnisse vorlägen, auf eine Information seines Steuerberaters zurück, die dieser auf eine - ihrer Art und ihres Zustandekommens nach allerdings nicht näher beschriebene - Auskunft eines Universitätsprofessors aus dem Fachbereich des Arbeits- und Sozialrechtes gestützt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe hinsichtlich der Meldepflichten bzw. der Übertretungen nach Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 33, ASVG festgehalten, dass der Meldepflichtige bei seinen Erkundigungen den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten der konkreten Beschäftigung genau darzulegen und sich bei zu Tage tretenden Widersprüchen gewissenhaft mit allem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Nachforschungen anzustellen habe vergleiche das Erk. des VwGH vom 02.09.2015, Ra 2015/08/0073 und 0075, mwN). Allein der Umstand, dass eine Auskunft eines Universitätsprofessors es lägen selbständige Tätigkeiten vor, erteilt worden sei, reiche somit noch nicht aus, die Erfüllung der Erkundigungspflicht durch den Mitbeteiligten darzutun. Der Mitbeteiligte habe auf diese Information nämlich nur dann vertrauen dürfen, wenn sichergestellt gewesen wäre, dass diese Auskunft des Universitätsprofessors aufgrund einer zutreffenden und vollständigen Schilderung der Tätigkeit der Erziehungshelfer, die eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den Kriterien für die Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten ermöglicht hätte, erfolgt sei. Der Beschwerdeführer schilderte nicht (einmal in Ansätzen), welche Informationen er seinem Steuerberater über die vom Dienstnehmer in Aussicht genommene Tätigkeit, der laut dem Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 02.05.2013 "einfache manuelle (Montage-) Tätigkeiten" ohne besondere Qualifikation erbracht hat, einholte und welche fundierten Auskünfte er von ihm über das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erhielt. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass er sich mit allen Momenten der für und gegen das Vorliegen einer un- bzw. selbständigen Erwerbstätigkeit sprechenden Kriterien eingehend auseinandergesetzt und bei allenfalls aufgetretenen Widersprüchen weitere Ermittlungen getätigt hat. Dass es der Beschwerdeführer unterließ, weitere Erkundigungen über die vom Dienstnehmer zu erbringenden einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen per se von einem Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit ausgegangen werden kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.03.2010, Zl. 2007/08/0048), einzuholen, ist ihm als fahrlässiges Fehlverhalten anzulasten.Dass es der Beschwerdeführer unterließ, weitere Erkundigungen über die vom Dienstnehmer zu erbringenden einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen per se von einem Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit ausgegangen werden kann vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.03.2010, Zl. 2007/08/0048), einzuholen, ist ihm als fahrlässiges Fehlverhalten anzulasten. Da dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, haftet er als unbeschränkt haftender Gesellschafter der S & G KEG und damit als Vertreter nach § 67 Abs. 10 ASVG.Da dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, haftet er als unbeschränkt haftender Gesellschafter der S & G KEG und damit als Vertreter nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. 3.2.4. Kausalität der Pflichtverletzung: Ein Meldeverstoß ist dann für die Uneinbringlichkeit der Beiträge nicht kausal, wenn diese auch bei ordnungsgemäßer Meldung (wegen Vermögenslosigkeit) nicht hätten einbringlich gemacht werden können. Zur Beurteilung der Kausalität der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Nachverrechnung der Beiträge an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Meldepflicht verletzt wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2009/08/0215).Ein Meldeverstoß ist dann für die Uneinbringlichkeit der Beiträge nicht kausal, wenn diese auch bei ordnungsgemäßer Meldung (wegen Vermögenslosigkeit) nicht hätten einbringlich gemacht werden können. Zur Beurteilung der Kausalität der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Nachverrechnung der Beiträge an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Meldepflicht verletzt wurde vergleiche das Erk. des VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2009/08/0215). Dass die S & G KEG (noch) über finanzielle Mittel verfügt hat, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass der Dienstnehmer als Gegenleistung für die von ihm im relevanten Zeitraum vom 01.04. bis 31.12.2003 erbrachten Tätigkeiten einen (wesentlich über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden) Geldbetrag erhielt, zum anderen aus der Beschäftigung von (acht) Personen, die bei ihr bis zum 30.06.2005 gearbeitet haben. Das lässt den Schluss, dass die (allgemeinen) Beiträge zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, die
1 ASVG am letzten Tag des Kalendermonats eintritt, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, bei der S & G KEG einbringlich gewesen wären, wenn der Dienstnehmer von der KEG ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet worden wäre. Beweismittel, dass die S & G KEG - wie der Beschwerdeführer vorbrachte - über den gesamten Zeitraum tatsächlich nicht über die finanziellen Mittel verfügt habe, um die aus dem mit dem Dienstnehmer begründeten Beschäftigungsverhältnis resultierenden Beiträge entrichten zu können, legte er nicht vor.Dass die S & G KEG (noch) über finanzielle Mittel verfügt hat, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass der Dienstnehmer als Gegenleistung für die von ihm im relevanten Zeitraum vom 01.04. bis 31.12.2003 erbrachten Tätigkeiten einen (wesentlich über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden) Geldbetrag erhielt, zum anderen aus der Beschäftigung von (acht) Personen, die bei ihr bis zum 30.06.2005 gearbeitet haben. Das lässt den Schluss, dass die (allgemeinen) Beiträge zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, die
Paragraph 58, Absatz eins, ASVG am letzten Tag des Kalendermonats eintritt, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, bei der S & G KEG einbringlich gewesen wären, wenn der Dienstnehmer von der KEG ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet worden wäre. Beweismittel, dass die S & G KEG - wie der Beschwerdeführer vorbrachte - über den gesamten Zeitraum tatsächlich nicht über die finanziellen Mittel verfügt habe, um die aus dem mit dem Dienstnehmer begründeten Beschäftigungsverhältnis resultierenden Beiträge entrichten zu können, legte er nicht vor. 3.2.
1 und Abs. 2 ASVG:3.2.7. Verjährung
Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 2, ASVG: Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, im konkreten Fall seien mehrere Verjährungen eingetreten, ist darauf hinzuweisen, dass
1 ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjährt; diese Frist verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonst meldepflichtige Person keine oder unrichtige Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinn des § 49 Abs. 2 ASVG) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen.
1 dritter Satz ASVG wird die Verjährung des Feststellungsrechts durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, indem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Sie ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, im konkreten Fall seien mehrere Verjährungen eingetreten, ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 68, Absatz eins, ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjährt; diese Frist verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonst meldepflichtige Person keine oder unrichtige Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen.
Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG wird die Verjährung des Feststellungsrechts durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, indem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Sie ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Wie bereits dargelegt wurde, wurde (erst) mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 02.05.2013 festgestellt, dass der Dienstnehmer auf Grund der bei der B KG, vormals S KEG bzw. S & G KEG in der Zeit vom 01.04. bis 31.12.2003 ausgeübten Beschäftigung der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Feststellung der Pflichtversicherung hemmt
GH vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0152).Wie bereits dargelegt wurde, wurde (erst) mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 02.05.2013 festgestellt, dass der Dienstnehmer auf Grund der bei der B KG, vormals S KEG bzw. S & G KEG in der Zeit vom 01.04. bis 31.12.2003 ausgeübten Beschäftigung der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Feststellung der Pflichtversicherung hemmt
Paragraph 68, Absatz eins, ASVG den weiteren Lauf der Verjährungsfrist vergleiche das Erk. des VwGH vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0152). Nur drei Wochen später erließ die VGKK den Bescheid vom 24.05.2013, mit dem die B KG als Dienstgeberin verpflichtet wurde, die aus dem Dienstverhältnis mit dem Dienstnehmer resultierenden Beiträge zur Sozialversicherung sowie Verzugszinsen in bestimmter Höhe zu entrichten. Die Feststellungsverjährung im Sinne des § 68 Abs. 1 ASVG war damit noch nicht eingetreten.Die Feststellungsverjährung im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG war damit noch nicht eingetreten. Aber auch das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung
2 ASVG war noch nicht verjährt.Aber auch das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung
Paragraph 68, Absatz 2, ASVG war noch nicht verjährt. Denn die Einforderungsverjährungsfrist begann im gegenständlichen Fall frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über Vorschreibung der Beiträge (und Verzugszinsen) zu laufen. Da die VGKK innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist mit dem bekämpften "Haftungsbescheid" vom 10.12.2013 die noch aushaftenden Beiträge im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG geltend machte, war das Recht auf Einforderung der festgestellten Beitragsschulden ebenfalls noch nicht verjährt.Da die VGKK innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist mit dem bekämpften "Haftungsbescheid" vom 10.12.2013 die noch aushaftenden Beiträge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG geltend machte, war das Recht auf Einforderung der festgestellten Beitragsschulden ebenfalls noch nicht verjährt. 3.2.8. Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde das von der S & G KEG dem Dienstnehmer ausbezahlte Netto-Entgelt zu Unrecht auf ein Bruttoentgelt "hochgerechnet" hat, war der in den Spruchpunkten 1. und 2. des bekämpften Bescheides angeführte Haftungsbetrag von € 6.702,50 auf € 5.619,55 herabzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I401.2006481.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.