G 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und römisch 40
Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 23.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab als Namen XXXX an, er sei am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 23.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab als Namen römisch 40 an, er sei am römisch 40 geboren. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, am 04.11.2011 habe Boku Haram in einem namentlich genannten Ort ein schlimmes Massaker angerichtet, es habe Bombenanschläge in verschiedenen Kirchen gegeben. Seine Familie habe sich zu dieser Zeit gerade in einer der Kirchen befunden, welche "bombardiert" worden sei. Seine Eltern und seine zwei Geschwister seien dabei ums Leben gekommen. Nach den Bombenanschlägen seien alle von diesem Ort weggelaufen. er habe sich einer Gruppe angeschlossen, welche Rache üben wollte. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden und habe er Angst vor der Regierung sowie vor der Gruppe Boko Haram. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.08.2012, Zahl: XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten sowie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zu. Unter einem wurde der Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.08.2012, Zahl: römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zu. Unter einem wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.01.2013, Zl. A12 429.428-1/2012/5E ab. Dem behaupteten Bombenanschlag auf eine Moschee und der Involvierung der Familie des Beschwerdeführers als Opfer in einem Anschlag auf die genannte Kirche seien maßgeblich widerlegt, den Fluchtgründen des Beschwerdeführers komme keine Glaubhaftigkeit zu. Mit Telefax vom 16.04.2013 übermittelte der Beschwerdeführer seine dem MigrantInnenverein St. Marx und zugleich dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder am 27.02.2013 erteilte Vertretungs- und Zustellungsvollmacht. Mit Bescheid vom 10.04.2013, Zahl 1344503/FrB/13 ordnete die Landespolizeidirektion Wien
Vm § 57 Abs. 1 AVG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) an.Mit Bescheid vom 10.04.2013, Zahl 1344503/FrB/13 ordnete die Landespolizeidirektion Wien
Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (Paragraph 46, FPG) an. Am 16.04.2013 stellte der in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer, nunmehr unter dem Namen XXXX sowie mit Geburtsdatum XXXX, einen Folgeantrag auf Gewährung von Asyl.Am 16.04.2013 stellte der in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer, nunmehr unter dem Namen römisch 40 sowie mit Geburtsdatum römisch 40 , einen Folgeantrag auf Gewährung von Asyl. Im Rahmen der Erstbefragung Folgeantrag am 17.04.2013 gab der Beschwerdeführer an, die "alten" Asylgründe erfunden zu haben, um seine wahre Identität zu verbergen. In Wahrheit habe er in Lagos bei einer Geldwechselfirma gearbeitet und sei bei einem der wöchentlichen Geldtransporte von unbekannten Bewaffneten, welche er zunächst für Polizisten gehalten habe, entführt worden. Diese hätten erklärt, die Besitzerin der Firma schulde ihnen Geld und sie hätten den Auftrag, den Geldboten umzubringen. Ein auf ihn abgegebener Schuss habe ihn nicht getroffen, in der Folge sei er ohnmächtig geworden und habe bis August 2011 sein Gedächtnis verloren. Nachdem er wieder zu sich gekommen sei, habe ihm eine Entführerin mitgeteilt, er werde für tot gehalten, er solle das Land verlassen und seinen Namen ändern, andernfalls werde seine Mutter umgebracht. Er befürchte bei seiner Rückkehr in seine Heimat von diesen Leuten umgebracht zu werden. Die Zeitung "XXXX" habe am 19.07.2011 von diesem Vorfall berichtet. Von staatlicher Seite drohten ihm keine Sanktionen. Diese Fluchtgründe seien ihm seit dem Vorfall am 15.06.2011 bekannt. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.04.2013 gab der Beschwerdeführer, befragt, warum er im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt habe, an, sich nicht ausgekannt und gedacht zu haben, wenn er die Wahrheit sage, wüßte man in Nigeria, wo er sei und käme er deshalb in Schwierigkeiten; wegen der Bedrohungen habe er sich daher nicht an die Behörden gewandt, da in diesem Falle bekannt geworden wäre, dass er noch lebe und er daher Probleme bekommen hätte. Am 24.04.2013 erhielt der Beschwerdeführer die Mitteilung
G, wonach beabsichtigt sei, (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG) seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 24.04.2013 erhielt der Beschwerdeführer die Mitteilung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, wonach beabsichtigt sei, (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG) seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Am 03.05.2013 erstattete der Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesasylamt weiteres Vorbringen zu seinem Fluchtgrund. Mit Schriftsatz, übermittelt am 13.05.2013, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in nachvollziehbarer Weise veranlasst gewesen, bei der Ankunft in Österreich seine wahre Identität zu verbergen, nach der Situation der Todesangst, bei der er offensichtlich das Bewusstsein für einen längeren Zeitraum verloren habe, sei er offensichtlich psychisch schwer beeinträchtigt gewesen. Durch eine illegale Vorführung vor die nigerianische Delegation am 03.05.2013 seien neue asylrelevante Probleme entstanden, da der Beschwerdeführer gezwungen worden sei, seine Identität gegenüber der nigerianischen Behörde preiszugeben. In einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren
G 2005 hielt XXXX auf Grund einer Untersuchung vom 27.06.2013 als Befund fest, der Beschwerdeführer sei allseits orientiert, bewusstseinsklar, es bestünden keine Denkstörungen, die kognitiven Funktionen seien intakt, die Aufmerksamkeit sie nicht verändert, die Stimmung sei subdrepressiv, etwas weinerlich, die Befindlichkeit sei subjektiv negativ getrübt und hielt schlussfolgernd fest, am ehesten liege eine leichte Anpassungsstörung mit Spannungskopfschmerz auf Grund des derzeit für den Beschwerdeführer ungünstigen Verlaufes im Asylverfahren vor, für eine andere Störung lägen derzeit keine Symptome vor, insbesondere für eine Traumafolgestörung im engeren Sinn seien keine Symptome fassbar, die Diagnosestellung erfolge symptom- und kriterienorientiert nach ICD-10, therapeutische und medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten.In einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren
Paragraph 10, AsylG 2005 hielt römisch 40 auf Grund einer Untersuchung vom 27.06.2013 als Befund fest, der Beschwerdeführer sei allseits orientiert, bewusstseinsklar, es bestünden keine Denkstörungen, die kognitiven Funktionen seien intakt, die Aufmerksamkeit sie nicht verändert, die Stimmung sei subdrepressiv, etwas weinerlich, die Befindlichkeit sei subjektiv negativ getrübt und hielt schlussfolgernd fest, am ehesten liege eine leichte Anpassungsstörung mit Spannungskopfschmerz auf Grund des derzeit für den Beschwerdeführer ungünstigen Verlaufes im Asylverfahren vor, für eine andere Störung lägen derzeit keine Symptome vor, insbesondere für eine Traumafolgestörung im engeren Sinn seien keine Symptome fassbar, die Diagnosestellung erfolge symptom- und kriterienorientiert nach ICD-10, therapeutische und medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten. Mit Bescheid vom 03.12.2013, Zl. XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.04.2013
1 AVG wegen entschiedener Sacher zurück und wies den Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.Mit Bescheid vom 03.12.2013, Zl. römisch 40 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.04.2013
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sacher zurück und wies den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Mit Telefax, übermittelt am 13.12.2013 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Migrantinnen Verein St. Marx, dagegen Beschwerde. Mit Beschluss vom 11.03.2014 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde
1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss vom 11.03.2014 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Am 12.07.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit Schreiben vom 04.12.2018 teilte der Migrantinnen Verein St. Marx mit, dass Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer bestehe nicht mehr. Am 04.03.2019 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In diesem Rahmen legte der Beschwerdeführer seinen Lehrvertrag mit einer Handelskette, sein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2017/2018 der Berufsschule, ein Empfehlungsschreiben seines Klassenvorstandes in der Berufsschule, eine Teilnahmebestätigung über ein "Kassa-Basis-Seminar", eine Teilnahmebestätigung für die 14-Tage umfassenden Integrationstage seiner Handelskette im Zeitraum 09.2017 bis 05.2018, ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson, seine Beschäftigungsbewilligung
3 Ausländerbeschäftigungsgesetz.Am 04.03.2019 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In diesem Rahmen legte der Beschwerdeführer seinen Lehrvertrag mit einer Handelskette, sein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2017 aus 2018, der Berufsschule, ein Empfehlungsschreiben seines Klassenvorstandes in der Berufsschule, eine Teilnahmebestätigung über ein "Kassa-Basis-Seminar", eine Teilnahmebestätigung für die 14-Tage umfassenden Integrationstage seiner Handelskette im Zeitraum 09.2017 bis 05.2018, ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson, seine Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 20, Absatz 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz. Mit Schreiben vom 28.02.2019 sprach sich die den Beschwerdeführer beschäftigende Handelskette angesichts des Engagements, das der Beschwerdeführer bei seiner Lehrausbildung zeige, so wie dem Erfolg bei derselben für einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten sowie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zu. Unter einem wurde der Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.08.2012, Zahl: römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zu. Unter einem wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.01.2013, Zl. A12 429.428-1/2012/5E ab. Dem behaupteten Bombenanschlag auf eine Moschee und der Involvierung der Familie des Beschwerdeführers als Opfer in einem Anschlag auf die genannte Kirche seien maßgeblich widerlegt, den Fluchtgründen des Beschwerdeführers komme keine Glaubhaftigkeit zu. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.04.2013 wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2013, Zl. XXXX wegen entschiedener Sache
1 AVG zurückgewiesen.Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.04.2013 wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2013, Zl. römisch 40 wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Zwischen der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mit 28.01.2013 und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 20.12.2018 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Die vom Beschwerdeführer im Folgeverfahren vorgebrachten Fluchtgründe betreffen einen Zeitraum vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens. 1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine wesentliche Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen anschließt und auch zu den seinen erhebt. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.3. Prüfungsumfang:
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt
Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2016, Zl. I406 2001917-1/13E, ist in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt
Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2016, Zl. I406 2001917-1/13E, ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer war sein im gegenständlichen zweiten Asylverfahren dargelegtes Vorbringen bereits bekannt, als das Verfahren zu seiner ersten Asylantragsstellung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, er hätte daher dieses bereits im ersten Verfahren vorzubringen gehabt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen. (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Das Bundesasylamt hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Weder im Erstverfahren noch im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer relevante Fluchtgründe vorgebracht. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen zweiten Asylverfahren steht daher die Rechtskraft des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens entgegen. 3.2.2 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache: Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten.Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf Paragraph 8, AsylG 2005 ist nicht eingetreten. Auch eine Änderung der Lage in Nigeria ist nicht erfolgt. Eine Änderung der Lage in Nigeria wurde auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen. Zu B)
G 2005 sind alle mit Ablauf des
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des
1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 3. den zurückweisenden Bescheid
den zurückweisenden Bescheid
Paragraph 4, des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
folgenden zurückweisen-den Bescheid
1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 4, folgenden zurückweisen-den Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Da ein "Übergangsfall"
G 2005 vorliegt, war nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).Da ein "Übergangsfall"
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 vorliegt, war nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familien-lebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familien-lebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öf-fentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öf-fentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9). Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Aus-weisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Aus-weisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des persönlichen Ein-drucks des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungs-gericht, und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Zu berücksichtigen sind der siebenjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie seine Unbescholtenheit. Erheblich zu seinen Gunsten zu werten ist sein überdurchschnittliches Engagement beim Erlernen der deutschen Sprache: Dieses zeigt sich darin, dass der Beschwerdeführer am 17.03.2014 den Kurs ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 und am 28.07.2014 die ÖSD-Prüfung B1 Zertifikat Deutsch-Österreich absolvierte und darüberhinaus im Zeitraum 05.06.2012 bis 27.07.2012 am "Brückenkurs Deutsch" der XXXX Volkshochschulen teilnahm sowie im Zeitraum 02.09.2013 bis 27.09.2013 am Lehrgang "Deutsch als Fremdsprache" des XXXX. So war der Beschwerdeführer auch in der Lage, die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Deutsch zu bestreiten.Erheblich zu seinen Gunsten zu werten ist sein überdurchschnittliches Engagement beim Erlernen der deutschen Sprache: Dieses zeigt sich darin, dass der Beschwerdeführer am 17.03.2014 den Kurs ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 und am 28.07.2014 die ÖSD-Prüfung B1 Zertifikat Deutsch-Österreich absolvierte und darüberhinaus im Zeitraum 05.06.2012 bis 27.07.2012 am "Brückenkurs Deutsch" der römisch 40 Volkshochschulen teilnahm sowie im Zeitraum 02.09.2013 bis 27.09.2013 am Lehrgang "Deutsch als Fremdsprache" des römisch 40 . So war der Beschwerdeführer auch in der Lage, die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Deutsch zu bestreiten. Weiters fällt das Engagement des Beschwerdeführers zur Qualifizierung erheblich zu seinen Gunsten ins Gewicht, bestand er doch am 10.02.2016 die Pflichtabschluss-Prüfung im Rahmen der Externistenprüfungskommission an einer neuen Mittelschule mit XXXX.Weiters fällt das Engagement des Beschwerdeführers zur Qualifizierung erheblich zu seinen Gunsten ins Gewicht, bestand er doch am 10.02.2016 die Pflichtabschluss-Prüfung im Rahmen der Externistenprüfungskommission an einer neuen Mittelschule mit römisch 40 . Darüberhinaus nahm er im Zeitraum 04.2012 bis 25.07.2012 am "Brückenkurs Mathematik" der XXXX Volkshochschulen teil, weiters am "XXXX" Workshop des Roten Kreuzes am XXXX.Darüberhinaus nahm er im Zeitraum 04.2012 bis 25.07.2012 am "Brückenkurs Mathematik" der römisch 40 Volkshochschulen teil, weiters am "XXXX" Workshop des Roten Kreuzes am römisch 40 . Ganz erheblich für den Beschwerdeführer sprechen seine Bemühungen, mit einem qualifizierten Beruf selbsterhaltungsfähig zu werden, indem er mit 01.08.2016 eine Lehrausbildung bei einer Handelskette begann. Wie auch ein Schreiben des Arbeitgebers betont, zeigt er dabei großes Engagement - unter anderem durch die Teilnahme an freiwilligen Veranstaltungen im Rahmen der Ausbildung sowie zusätzlichen Ausbildungsinhalten - und ist für seinen Tätigkeitsbereich motiviert und geeignet. Schließlich ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten, dass er private Bekanntschaften pflegt, in einer Kirchengemeinde integriert ist und sich bei einem "XXXX" ehrenamtlich betätigte. Dadurch wird das Wissen des Beschwerdeführers um die Unsicherheit seines, sich lediglich auf einen Asylantrag stützenden Aufenthaltes im Bundesgebiet, sowie die damit einher-gehende Kenntnis, allfällige Kontakte nicht auf Dauer fortführen zu können, relativiert. Der Beschwerdeführer hat somit gezeigt, dass er in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und diese Bemühungen beachtliche Erfolge zeitigten. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbeson-dere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschrif-ten im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Im Zuge der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegen jedoch im konkret vorliegenden Fall unter Einbeziehung aller für den Beschwerdeführer sprechenden Umstän-de seine privaten Interessen die öffentlichen an der Beendigung seines Aufenthalts im Bun-desgebiet.Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbeson-dere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschrif-ten im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Im Zuge der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegen jedoch im konkret vorliegenden Fall unter Einbeziehung aller für den Beschwerdeführer sprechenden Umstän-de seine privaten Interessen die öffentlichen an der Beendigung seines Aufenthalts im Bun-desgebiet. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Zum Aufenthaltstitel:
G 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
auch von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, auch von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargestellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel
G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargestellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Falle, es erkennt im Beschwerdeverfahren erstmalig die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 anzuordnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 AsylG K4).Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Falle, es erkennt im Beschwerdeverfahren erstmalig die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, anzuordnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, AsylG K4).
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt
Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt
Absatz 2, leg. cit. nur die die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
G ist eine "Aufenthaltsberechtigung" und eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" und eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung deren Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Integrationsgesetz erfüllt.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung deren Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte"
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler"
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. § 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Integrationsgesetz lautet: Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolgt ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet:Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG lautet: Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG (idF vor BGBl I. Nr. 68/2017) lauten:Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,) lauten: Modul 1 der Integrationsvereinbarung
1 erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
1, Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.
Paragraph 14 a, Absatz eins, erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins,, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.
Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Absatz 4, leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
2 Z 1 [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,
1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Der Aufenthaltstitel ""Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"
G nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt.Der Aufenthaltstitel ""Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD-Zertifikat A2, ausgestellt am 17.03.2014, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Nr. 68/2017 erfüllt hat.Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD-Zertifikat A2, ausgestellt am 17.03.2014, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikats A2 gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikats A2 gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher - unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Sinne des § 58 Abs. 11 AsylG - dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel im Sinne des § 58 Abs. 4 AsylG auszufolgen haben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher - unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG - dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 58, Absatz 4, AsylG auszufolgen haben. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I406.1429428.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.