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{'item': 'I411 2117673-1'}

Obsah (13)§ 9§§ 54Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 24a§ 50§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2019 GeschäftszahlI411 2117673-1 SpruchI411 2117673-1/69E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ

§ 9BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.

XXXX wird

§§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (im Umfang des zweiten, dritten und vierten Satzes) des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese behoben. Eine Rückkehrentscheidung wird

Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch 40 wird

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer XXXX, ein sudanesischer Staatsangehöriger, reiste am 10.06.2014 mit einem von der österreichischen Botschaft in Kairo ausgestellten Visum für Schengener Staaten in das österreichische Bundesgebiet ein um am 12.06.2014 an einem Einstufungsstest für ein Master-Degree-Programm der Fachhochschule Technikum West teilzunehmen.
  2. Der Beschwerdeführer römisch 40 , ein sudanesischer Staatsangehöriger, reiste am 10.06.2014 mit einem von der österreichischen Botschaft in Kairo ausgestellten Visum für Schengener Staaten in das österreichische Bundesgebiet ein um am 12.06.2014 an einem Einstufungsstest für ein Master-Degree-Programm der Fachhochschule Technikum West teilzunehmen.
  3. Am 15.07.2014 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, den er bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass er aus innerer Überzeugung die Absolvierung seines Wehrdienstes verweigere und deshalb von der Regierung verfolgt werde.
  4. Am 01.09.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde bei der er die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens bestätigte. Hinsichtlich seiner Fluchtmotive brachte er im Wesentlichen ergänzend vor, dass er bereits einmal beim Militär als Arzt in einer Krisenregion gearbeitet habe. Nunmehr hätte er erneut in ein Kampfgebiet versandt werden sollen. Man habe ihn jedoch nicht als Arzt in diese Krisenregion versandt, sondern von ihm verlangt, dass er Waffen tragen und mitkämpfen solle. Der Beschwerdeführer habe dies verweigert und sei daraufhin wieder in das Hauptquartier nach Karthum zurückgekehrt, wo er für elf Tage angehalten und eingesperrt worden sei. Nach seiner Freilassung habe er seinen Militärdienst ungehindert fortgeführt und sich in Österreich, Kanada und Norwegen für ein Masterprogramm angemeldet. Mit E-Mail der Universität Wien vom 06.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er zu einem Eistufungstest am 12.06.2014 zugelassen worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer erfahren habe, dass er erneut in eine Krisenregion entsandt werden solle, sei er nach Ägypten gereist und habe dort ein Visum für Österreich beantragt, mit welchem er in das Bundesgebiet eingereist sei.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan "

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

§§ 57und 55 Asyl

G" nicht erteilt. "

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F" erlassen. Weiters wurde "

§ 52

Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

§ 46FPG" in den Sudan zulässig ist.

"

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG" beträgt seine Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan "

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

Paragraphen 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. "

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "

Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

Paragraph 46, FPG" in den Sudan zulässig ist. "

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG" beträgt seine Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens und dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in keine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Darüber hinaus läge ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet nicht vor.

  1. Mit Schriftsatz vom 17.11.2015, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen damaligen Rechtsvertreter Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit einem mangelhaften Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
  2. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 wurde die Rechtsache der Gerichtsabteilung I407 abgenommen und neu zugewiesen.
  3. Am 06.10.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertreter Dr. Ernst Löschner, Alpine Peace Crossing - Verein für Sozial- und Flüchtlingshilfe, sowie Mag. XXXX, Caritas Österreich, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Eine Zustellvollmacht wurde nicht erteilt.
  4. Am 06.10.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertreter Dr. Ernst Löschner, Alpine Peace Crossing - Verein für Sozial- und Flüchtlingshilfe, sowie Mag. römisch 40 , Caritas Österreich, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Eine Zustellvollmacht wurde nicht erteilt.
  5. Am 12.04.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertreter Dr. Ernst Löschner, Alpine Peace Crossing - Verein für Sozial- und Flüchtlingshilfe, sowie Mag. XXXX, Caritas Österreich, eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Eine Zustellvollmacht wurde abermals nicht erteilt.
  6. Am 12.04.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertreter Dr. Ernst Löschner, Alpine Peace Crossing - Verein für Sozial- und Flüchtlingshilfe, sowie Mag. römisch 40 , Caritas Österreich, eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Eine Zustellvollmacht wurde abermals nicht erteilt.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.
  9. Mit Schriftsatz vom 16.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine nunmehrige Vertreterin Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin, eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte die Gewährung von Verfahrenshilfe betreffend die Gebühr

§ 24aVw

GG sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.10. Mit Schriftsatz vom 16.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine nunmehrige Vertreterin Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin, eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte die Gewährung von Verfahrenshilfe betreffend die Gebühr

Paragraph 24 a, VwGG sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

  1. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang gewährt. Mit Beschluss vom 27.07.2017 zuerkannte der Verwaltungsgerichtshof der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung.
  2. Mit Erkenntnis vom XXXX hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend wurde ausgeführt, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, festzustellen, ob der Revisionswerber den Wehrdienst im Sudan (teilweise) abgeleistet habe oder nicht. In der Ermangelung dieser Feststellung sei das angefochtene Erkenntnis einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich. Ferner stehe die rechtliche Beurteilung zu den aufgrund des Länderberichts getroffenen Feststellung bezüglich der Haftbedingungen in Widerspruch. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht sich nicht mit dem vorgelegten Schreiben zur Bestätigung des Fluchtvorbringens, insbesondere der behaupteten Desertation, auseinandergesetzt.
  3. Mit Erkenntnis vom römisch 40 hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend wurde ausgeführt, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, festzustellen, ob der Revisionswerber den Wehrdienst im Sudan (teilweise) abgeleistet habe oder nicht. In der Ermangelung dieser Feststellung sei das angefochtene Erkenntnis einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich. Ferner stehe die rechtliche Beurteilung zu den aufgrund des Länderberichts getroffenen Feststellung bezüglich der Haftbedingungen in Widerspruch. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht sich nicht mit dem vorgelegten Schreiben zur Bestätigung des Fluchtvorbringens, insbesondere der behaupteten Desertation, auseinandergesetzt.
  4. Mit Schriftsatz der Rechtsvertreterin vom 16.02.2018 wurde eine Beschwerdeergänzung übermittelt, die (bereits im Administrativverfahren vorgelegte) Arbeitsbestätigung vom 28.05.2013 sowie die Kopie einer weiteren Arbeitsbestätigung vom 12.09.2013 vorgelegt. Darüber hinaus verweist die Rechtsvertreterin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung und die Gefahr, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Haftbedingungen drohen würde.
  5. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde die Übersetzung der vorgelegten Dokumente aus dem Arabischen veranlasst.
  6. Am 08.05.2017 fand neuerlich eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin sowie Dr. Ernst Löschner statt, in der der Beschwerdeführer abermals einvernommen wurde.
  7. Mit Erkenntnis (Ersatzentscheidung) des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abermals als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.
  8. Mit Erkenntnis (Ersatzentscheidung) des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abermals als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.
  9. Mit Schriftsatz vom 24.07.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Vertreterin Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin, eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte die Gewährung von Verfahrenshilfe betreffend die Gebühr

§ 24aVw

GG sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.17. Mit Schriftsatz vom 24.07.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Vertreterin Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin, eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte die Gewährung von Verfahrenshilfe betreffend die Gebühr

Paragraph 24 a, VwGG sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

  1. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr gewährt. Mit Beschluss vom 22.08.2018 erkannte der Verwaltungsgerichtshof der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zu.
  2. Mit Erkenntnis vom XXXX, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Begründend wurde ausgeführt, dass es das Bundesverwaltungsgericht neuerlich unterlassen habe, festzustellen, ob bzw. in welchem Zeitraum der Revisionswerber den Wehrdienst abgeleistet habe oder nicht, obwohl ihm solche Feststellungen durch das Vorerkenntnis XXXX ausdrücklich aufgetragen worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof führt hiezu unter Rz 12 aus wie folgt:
  3. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Begründend wurde ausgeführt, dass es das Bundesverwaltungsgericht neuerlich unterlassen habe, festzustellen, ob bzw. in welchem Zeitraum der Revisionswerber den Wehrdienst abgeleistet habe oder nicht, obwohl ihm solche Feststellungen durch das Vorerkenntnis römisch 40 ausdrücklich aufgetragen worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof führt hiezu unter Rz 12 aus wie folgt: "Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar festgestellt, dass der Revisionswerber jedenfalls vom
  4. Mai 2013 bis zum
  5. August 2013 als Arzt Wehrdienst geleistet hat. Auch der Revisionswerber hat im bisherigen Verfahren stets den
  6. Mai 2013 als Beginn seines Wehrdienstes angegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht hingegen beweiswürdigend davon aus, es sei den vorgelegten Schreiben nicht zu entnehmen, wann der Revisionswerber seinen Wehrdienst begonnen habe. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob das Bundesverwaltungsgericht das weitere Vorbringen des Revisionswerbers, er habe am
  7. Mai 2014 (Anm. gemeint wohl
  8. Mai 2014) - also vor Ablauf des einjährigen Wehrdienstes - den Sudan verlassen, als glaubwürdig erachtet oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar auf Grund von Widersprüchen im Vorbringen des Revisionswerbers festgestellt, dieser habe seinen Wehrdienst im Sudan nicht aus Gewissensgründen verweigert und sei auch nicht von der Armee des Sudan desertiert. Damit hat es das Bundesverwaltungsgericht aber neuerlich unterlassen festzustellen, ob bzw. in welchem Zeitraum der Revisionswerber seinen Wehrdienst abgeleistet hat oder nicht, obwohl ihm solche Feststellungen durch das Vorerkenntnis XXXX ausdrücklich aufgetragen worden sind.""Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar festgestellt, dass der Revisionswerber jedenfalls vom
  9. Mai 2013 bis zum
  10. August 2013 als Arzt Wehrdienst geleistet hat. Auch der Revisionswerber hat im bisherigen Verfahren stets den
  11. Mai 2013 als Beginn seines Wehrdienstes angegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht hingegen beweiswürdigend davon aus, es sei den vorgelegten Schreiben nicht zu entnehmen, wann der Revisionswerber seinen Wehrdienst begonnen habe. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob das Bundesverwaltungsgericht das weitere Vorbringen des Revisionswerbers, er habe am
  12. Mai 2014 Anmerkung gemeint wohl
  13. Mai 2014) - also vor Ablauf des einjährigen Wehrdienstes - den Sudan verlassen, als glaubwürdig erachtet oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar auf Grund von Widersprüchen im Vorbringen des Revisionswerbers festgestellt, dieser habe seinen Wehrdienst im Sudan nicht aus Gewissensgründen verweigert und sei auch nicht von der Armee des Sudan desertiert. Damit hat es das Bundesverwaltungsgericht aber neuerlich unterlassen festzustellen, ob bzw. in welchem Zeitraum der Revisionswerber seinen Wehrdienst abgeleistet hat oder nicht, obwohl ihm solche Feststellungen durch das Vorerkenntnis römisch 40 ausdrücklich aufgetragen worden sind." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Seine Identität steht fest. Er reiste legal mit einem von der österreichischen Botschaft in Kairo am 25.05.2014 ausgestelltem Visum für Schengener Staaten (Gültigkeit: 10.06.2014 bis 30.07.2014) in das österreichische Bundesgebiet ein.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Seine Identität steht fest. Er reiste legal mit einem von der österreichischen Botschaft in Kairo am 25.05.2014 ausgestelltem Visum für Schengener Staaten (Gültigkeit: 10.06.2014 bis 30.07.2014) in das österreichische Bundesgebiet ein. Er ist volljährig, ledig, kinderlos und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er gehört dem Stamm bzw. der Sprachgruppe der Mahas, das ist ein Volk der Nubier an. Er ist gesund und erwerbsfähig und hält sich seit 10.06.2014 in Österreich auf. Er spricht Deutsch. Der Beschwerdeführer wurde in Kairo, Ägypten, geboren und wuchs bei seinen Eltern in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) auf, besuchte dort die Schule und absolvierte danach an der University of Medical Sciences & Technology in Khartum, Sudan, ein Medizinstudium. Die Turnusausbildung absolvierte er an verschiedenen Krankenhäusern in Khartum, Bahri und Port Sudan. Die Eltern und beiden Brüder des Beschwerdeführers halten sich noch immer in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf. Sein Vater ist Arzt und sind seine Brüder nach Abschluss ihrer Studien in der IT und Business-Branche tätig. Geschwister seiner Mutter leben in Saudi- Arabien und in Kanada. Verwandte halten sich nach wie vor im Sudan auf, hat der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu ihnen und kann im Falle seiner Rückkehr auf deren Unterstützung zählen. Am 21.08.2014 wurde der Beschwerdeführer für das Doktoratsstudium an der Medizinischen Universität Wien zugelassen. Hinsichtlich seines im Sudan abgeschlossenen Medizinstudiums stellte der Beschwerdeführer am 18.08.2015 einen Nostrifizierungsantrag in Österreich, welchem mit Bescheid vom 26.02.2018 stattgegeben wurde. Er ist als ordentlicher Studierender im Doktoratsstudium der angewandten medizinischen Wissenschaft (Humanmedizin) an der medizinischen Universität Wien inskribiert. Zudem ist der Beschwerdeführer als Rettungssanitär bei einer niederösterreichischen Rotkreuz-Dienstelle und im AKH tätig. Ebenso verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse im Niveau B
  16. Auch legte der Beschwerdeführer mehrere private Unterstützungserklärungen vor. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Er ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, doch kann nicht von einer nachhaltigen Verfestigung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  17. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Entgegen seinem Fluchtvorbringen hat der Beschwerdeführer den Wehrdienst im Sudan nicht aus Gewissensgründen verweigert und ist auch nicht von der Armee des Sudans desertiert. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bei den sudanesischen Streitkräften zur Gänze abgeleistet hat. Im Falle seiner Rückkehr droht dem Beschwerdeführer im Sudan keine reale Gefahr, in seinem Leben bedroht zu werden, Folter oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung zu erleiden oder in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt zu werden. Ihm droht im Falle der Rückkehr in den Sudan weder die Todesstrafe, noch besteht eine reale Gefahr, dass sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat gefährdet wäre. 1.
  18. Zu den Feststellungen zur Lage in Sudan: Allgemeines Der Sudan ist seit Loslösung des Südens im Juli 2011 und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt. Aufgrund der Sparpläne der Regierung kam zur Jahresmitte 2012 und im September/Oktober 2013 zu großen Protestwellen mit vielen toten Demonstranten. Weitere Sparmaßnahmen sollen folgen. Obwohl die Sudan Armed Forces (SAF) noch fast ein Viertel des Budgets in Anspruch nehmen, erscheinen sie nicht in der Lage, der bewaffneten Rebellengruppen Herr zu werden. Gleichzeitig kommt es vor allem in Darfur immer wieder zu wirtschaftlich und sozial bedingten Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen. Die Rebellenbewegungen sind ihrerseits aufgrund des Verlusts ihrer ausländischen Unterstützung (Libyen, Tschad und nun zum Teil auch Südsudan) geschwächt, was sie bisher allerdings nicht daran gehindert hat, den Krieg mit Intensität fortzuführen und den Druck auf Khartum aufrecht zu erhalten. Nach Rebellen-Angriffen in Nord-Kurdufan erhöhte die SAF den militärischen Druck. Im politischen Zentrum des Landes hat die Staatspartei National Congress Party (NCP) die Geheimdienste und die Sicherheitskräfte weiterhin fest im Griff. Anzeichen für einen Umsturz bot die
  19. Generalkonferenz des "Islamic Movement" (der politischen Basis der NCP) am 16.-
  20. November 2012, bei der offene Kritik am herrschenden Zentralismus, der weitreichenden Korruption und dem andauernden Bürgerkrieg geäußert wurde. Anfang Dezember 2012 wurden unter dem Vorwand eines angeblichen Putschversuchs der ehemalige Leiter des politischen Geheimdienstes "National Intelligence and Security Services" (NISS), Salah Gosh, und weitere Verdächtige festgenommen. Gosh wurde 2013 jedoch wieder freigelassen. Im November 2013 kam es unter dem Eindruck der Unruhen zur Abspaltung einer Gruppe von parteiinternen Reformisten unter der Führung des ehemaligen Präsidentenberaters Ghazi Salah Eddin, die die Bildung einer neuen Partei anstreben. Im Jahr 2012 hatte der Sudan sieben ausländische Hilfsorganisationen aus dem ärmlichen Osten des Landes ausgewiesen, drei Jahre zuvor war bereits 13 in Darfur tätigen Organisationen die Arbeit verboten worden, nachdem der Internationale Gerichtshof (ICC) in Den Haag einen Haftbefehl gegen den Präsidenten Omar Al-Baschir wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen hatte. Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein. In Darfur beeinträchtigen Regierung und Rebellen die Bewegungsfreiheit von UN, humanitären Organisationen und Staatsbürgern. Während sich Staatsbürger außerhalb der Konfliktgebiete generell frei bewegen können, benötigen Ausländer eine Erlaubnis für Reisen außerhalb Khartums, welche oft schwierig zu bekommen ist. Die Infrastruktur im Sudan ist in vielerlei Hinsicht unzureichend. Versorgungsmängel sind weit verbreitet. Aufgrund der Nachwirkungen des Bürgerkriegs in Südsudan, der Stammeskonflikte und der nach wie vor angespannten Situation in manchen Teilen der südlichen und östlichen Grenzen sowie insbesondere aufgrund des Darfur-Konflikts ist eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich. Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand. In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen. Allein in Darfur hätten nach Angaben der UN im Jahr 2013 so viele Menschen ihr Zuhause verloren wie in keinem anderen Jahr seit
  21. In den ersten Monaten des Jahres 2014 seien mehr als 200.000 Flüchtlinge hinzugekommen. UN-Vertreterin ausgewiesen Die sudanesische Regierung wies die Vertreterin des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) aus. Nach Angaben eines Sprechers des Außenministeriums habe sie Gesetze nicht befolgt und sich in die inneren Angelegenheiten eingemischt. (Quellen: Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www. auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html [Zugriff 16.01.2015]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/ file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Bundes-amt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 20.09.2013, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch /2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16832226/DeutschlandBundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_30.09.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16832329&vernum=-2; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sudan, http://www.state.gov /documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015];) vgl. International Crisis Group, Im Sudan hängen alle Konflikte zusammen, 07.03.2014, http://www.crisisgroup.org /en/regions/africa/horn-of-africa/sudan/op-eds/arbour-tubiana-im-sudan-hangen-alle-konflikte-zusammen.aspx [Zugriff 16.01.2015]).https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch /2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16832226/DeutschlandBundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_30.09.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16832329&vernum=-2; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sudan, http://www.state.gov /documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015];) vergleiche International Crisis Group, Im Sudan hängen alle Konflikte zusammen, 07.03.2014, http://www.crisisgroup.org /en/regions/africa/horn-of-africa/sudan/op-eds/arbour-tubiana-im-sudan-hangen-alle-konflikte-zusammen.aspx [Zugriff 16.01.2015]). Politische Lage Sudan ist offiziell eine föderale Präsidialrepublik (17 Teilstaaten). De-facto wird das Land durch die zentralistisch und islamistisch ausgerichtete NCP unter der Führung Präsident Omar Al Baschir regiert. Die auf der CPA basierende "Regierung der Nationalen Einheit" unter Beteiligung des Sudan People¿s Liberation Movement (SPLM) wurde mit der Unabhängigkeit Südsudans aufgelöst. Die letzten Wahlen erfolgten im April
  22. Für den
  23. April 2015 hat die Nationale Wahlkommission eine Wahl im Sudan angekündigt, welche seit der Machtübernahme von Omar Al Baschir erst die zweite Wahl im Sudan wäre. Gewählt werden sollen sowohl ein neuer Staatspräsident als auch Abgeordnete für das Nationalparlament und die Versammlung der Bundesstaaten. Kandidaten könnten die ehemaligen Vizepräsidenten Nafie und Taha sein, welche bei der Regierungsumbildung vom 08.12.2013 ihre Ämter verloren haben. Möglich ist außerdem, dass Al Baschir selbst antritt, um eine drohende Auslieferung an den Internationalen Strafgerichtshof zu verhindern. Die auf der CPA beruhende Übergangsverfassung von 2005 soll durch eine neue Verfassung ersetzt werden. Die legislative Gewalt liegt beim Nationalrat (wurde 2011 aufgrund der Abtrennung des Südens von 450 auf 354 Sitze reduziert) und einem Oberhaus, dem Föderationsrat (50 Sitze). Regierungsparteien sind die NCP (mit 317 Abgeordneten) und die Democratic Unionist Party (Mohamed Osman Al Mirghani, 4 Abgeordnete). Der Oberste Gerichtshof ist oberste richterliche Instanz. Seine Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt und entscheiden nach dem Mehrheitsprinzip. Urteile des OGH können nur dann aufgehoben werden, wenn der Präsident des OGH einen Widerspruch zur Sharia feststellt und dies durch einen Ausschuss von 5 OGH-Richtern bestätigt wird. Laut Übergangsverfassung von 2005 gelten für den Sudan die Sharia und der "Volkswille" als Rechtsquellen. In vielen Teilen Sudans ist außerhalb der städtischen Zentren der Zugang zum staatlichen Rechtssystem sehr eingeschränkt. Es fehlt an Polizei, Richtern sowie an materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz. Es herrscht weitgehende Straflosigkeit und Korruption. Neben der staatlichen Rechtsordnung existieren vor allem außerhalb der städtischen Zentren lokale Gewohnheitsrechte. Die einzige bedeutende politische Opposition war bis 2011 die südsudanesische People¿s Liberation Movement (SPLM) mit 99 Abgeordneten. Die im Norden verbliebene SPLM-North (Malik Agar) mit 8 Abgeordneten (die größte Oppositionspartei) wurde im September 2011 verboten. Nach Sezession des Südens verbleiben in der Opposition: Popular Congress Party (PCP; Vorsitzender: Hassan Al-Turabi; 4 Abgeordnete), Umma-Partei (UP; Sadiq al- Mahdi; 1), Umma Federal Party (UFP; 3), Umma Reform and Development Party (URDP; 2), DUP-Original (DUPO; 1); Umma National Party (UNP; 1), Umma Collective Leadership Party (UCLP; 1), Moslembruderschaft

(1), Unabhängige
(3). Viele enge Verwandte der jeweiligen Parteiführer arbeiten für das Regime, weshalb überall enge Verflechtungen bestehen. Trotzdem kommt es immer wieder zur Verhaftung von Vertretern der legalen politischen Parteien. Aktive Oppositionspolitik betreibt die im Parlament nicht vertretene und damit marginale Kommunistische Partei (SCP). Seit 2010 bilden PCP, Umma-Partei und Kommunistische Partei neben weiteren 16 Parteien eine Koalition, die National Consensus Forces (NCF). Im Rahmen der NCF verpflichteten sich diese Parteien am
  1. Juli 2012 zum Sturz des Regimes mit friedlichen Mitteln. Am
  2. November 2013 kündigte die NCF eine Koordination mit den bewaffneten Oppositionsbewegungen an. Die Ankündigung baut auf der, allerdings innerhalb der Opposition umstrittenen, "New Dawn Charter" vom
  3. Jänner 2013 auf, in der Teile der Opposition und "Sudanese Revolutionary Front" (SRF) ein gemeinsames Reformprogramm vorstellten. Bruchlinien innerhalb der NCF (u.a. mit der Umma-Partei Al-Mahdis) könnten allerdings zu einem Auseinanderbrechen der Koalition führen. Im Rahmen der Zivilgesellschaft kam der von Studenten 2009 gegründeten Oppositions-bewegung GIRIFNA eine wichtige Rolle zu. Die Bewegung ist durch die Verfolgung stark dezimiert und zersplittert. Insbesondere vor dem Hintergrund der Studenten-Unruhen Anfang 2012 kam es zu Festnahmen und Misshandlungen ihrer Aktivisten. Einem Teil der Gründergeneration gelang die Flucht ins Ausland. Im August 2011 kam es zu einer losen Vereinbarung zwischen Rebellen, die gegen das Regime kämpfen: SPLM-N in Südkurdufan, Sudan Liberation Movement (SLM-Minni Menawi) und SLM-AW (Abdelwahid Nur), beide in Darfur. Im November 2011 schloss sich, nach Beilegung eines Streits zur Rolle des Islam in einer Post-NCP-Regierung, die ebenfalls hauptsächlich in Darfur operierende Justice and Equality Movement (JEM) der SRF (Vorsitzender: Malik Agar) an. Auch ostsudanesische Gruppierungen wie der Beja-Kongress und die United People¿s Front for Liberation and Justice (UPFLJ) schlossen sich inzwischen an. Am 27.09.2012 unterzeichneten die Regierungen vom Sudan und Südsudan das "Vier-Freiheiten-Abkommen", welches den Bürgern des Sudan und des Südsudan garantiert, in beiden Staaten wohnen zu dürfen, Eigentum zu erwerben und wirtschaftliche Aktivitäten zu starten. Nach Presseberichten verhaftete der Geheimdienst NISS (National Intelligence and Security Service) mehrere Mitunterzeichner eines am 03.12.2014 in Addis Abeba beschlossenen politischen Kommuniqués. Es soll sich um den Führer der NCF (National Consensus Forces, ein Zusammenschluss von Oppositionsparteien), den Vorsitzenden der Sudanese Civil Society Initiative sowie einen hochrangigen Angehörigen der SPLM-N (Sudan People's Liberation Movement-North, der in Sudan aktive Ableger der südsudanesischen SPLM) handeln. Der Präsident der Menschenrechtsorganisation SHRM (Sudan Human Rights Monitor) soll eben-falls verhaftet worden sein. (National Umma Party). Das Papier ist die Fortschreibung der sogenannten Pariser Erklärung vom August
  4. Die Opposition fordert u.a. ein Ende der inneren Auseinandersetzungen, eine demokratische Transformation des derzeitigen Einparteiensystems und eine Wiederherstellung der bürgerlichen Freiheiten. Zu den Unterzeichnern des Kommuniqués gehören auch Minni Minawi, Vizepräsident der SRF (Sudan Revolutionary Front, Zusammenschluss der drei Rebellengruppen aus dem Darfur JEM, SLA/MM, SLA/AW mit der in den Grenzgebieten zum Südsudan kämpfenden SPLA/N) und Sadiq el-Mahdi, der Führer der NUP. (Quellen: Amnesty International, 19.10.2014, Wahlen im Sudan, http://amnesty-sudan.de/amnesty-wordpress/wahlen-2015/ [Zugriff 15.01.2015]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 08.12.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/ 4232_1418114028_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-12-2014-deutsch.pdf [Zugriff 15.01.2015]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/file upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014, Sudan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/ 2000/702450/683266 /683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17166611/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.04.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17167816&vernum=-2 , [Zugriff 16.01.2015]). Sicherheitslage Wegen Preissteigerungen kam es in verschieden Städten (zB: Khartum, Omdruman) zu gewaltsamen Demonstrationen und wenngleich sich die Lage wieder beruhigt hat, so ist mit neuerlichem Aufkeimen der Demonstrationen zu rechen. Von Reisen in die Regionen Südkurdufan (inklusive Abyei), Darfur und Blauer Nil wird wegen umfangreicher militärischer Kampfhandlungen sowie wegen des teilweise vorherrschenden Bandenwesens und der Gefahr einer Entführung abgeraten. Ebenso sollte von Reisen in die Grenzgebiete zu Ägypten, Libyen und Tschad abgesehen werden. Die von Konflikten betroffenen Bundesstaaten Südkurdufan, Blue Nile sowie die fünf Bundesstaaten der Region Darfur befinden sich im Ausnahmezustand. Im August 2011 kam es zu einer ersten losen Vereinbarung zwischen diversen Rebellengruppen, die gegen den Sudan kämpfen: SPLM-N (Sudan People's Liberation Movement - North; Südkurdufan), SLA (Minni Menawi; SLM-MM) und SLA (Abdelwahid Nur; SLM-AW) beide Darfur. Im November 2011 schloss sich die JEM (Darfur) dieser losen Allianz an (Name der Allianz: Sudanese Revolutionary Front, SRF). Die regionalen Entwicklungen stellen sich im Dezember 2013 wie folgt dar: Ostsudan: Der Region kommt aufgrund des Hafens, der wichtigsten Öl-Pipeline des Sudan und der Goldminen strategische Bedeutung zu. Am
  5. Oktober 2006 unterzeichneten die Regierung und die "Eastern Front" (Zusammenschluss des "Beja Congress" und der "Free Lions", die die Völker der Beja und Rashaida vertreten) unter Vermittlung Eritreas das "Eastern-Sudan-Peace-Agreement" (ESPA / Asmara-Verträge). Wegen der schleppenden Umsetzung haben sich Teile der früheren "Eastern Front" seit 2011 SRF angeschlossen. Im Juli 2013 wurde die Reintegration früherer Kämpfer ins Zivilleben abgeschlossen. Die durch die ESPA vorgesehene Versöhnungskonferenz hat aber nicht stattgefunden und nur 12 % des Entwicklungsfonds für Ostsudan (von insgesamt 600 Mio. USD) wurden implementiert. Die International Crisis Group warnte daher im November 2013 vor einem neuerlichen Aufflackern des Konflikts. Der Ostsudan weist, wie die Region Dafür - die höchste Flüchtlingskonzentration im Sudan auf. Die Dürrekatastrophe am Horn von Afrika führte ab Jahresbeginn 2011 zu vermehrten Flüchtlingsströmen von Äthiopien in den Ostsudan. 2011 wurde von UNHCR die Zahl der Binnenflüchtlinge auf 180.000, die der Flüchtlinge auf 80.000 geschätzt. Südkurdufan/ Blue Nile: Die Konsultationen in Blue Nile begannen Anfang 2011, wurden aber aufgrund des aufflammenden Konflikts nicht fortgesetzt. Offen ist weiterhin, welche Bindungswirkung die Ergebnisse der Konsultationen haben würden. Anfang September 2011 setzte Präsident Al Bashir den gewählten SPLM-Gouverneur Malik Agar von Blue Nile ab und erklärte das Kriegsrecht. Die Gouverneurs-Wahlen in Südkurdufan wurden Anfang Mai 2011 nachgeholt und endeten mit einem knappen Sieg des NCP-Kandidaten, Ahmed Haroun (wegen Verbrechen in Darfur vom Internationalen Strafgerichtshof angeklagt), der allerdings vom Gegenkandidaten (SPLM-Nord) nicht anerkannt wird. Haroun suspendierte die auch für Südkurdufan vorgesehenen Konsultationen. Anfang Juni 2011 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SAF (Sudanese Armed Forces) und der SPLM-Nord. Am
  6. April 2012 nahmen reguläre Streitkräfte des Südsudan mit Unterstützung von Rebellenverbänden Heglig, eines der größten Ölfelder Sudans, ein. Im Zuge der nachfolgenden Gespräche kam es zum allmählichen Abbau der Spannungen mit dem Südsudan und zur Wiederaufnahme der Öllieferungen. Erfolge der in Südkurdufan teils gemeinsam operierenden SPLM-N und JEM (u.a. ein Angriff auf Um Ruwaba in Nordkurdufan am
  7. April 2013) führten zu heftiger Kritik an der Performance des Verteidigungsministers. Laut den UNHCR-Zahlen vom 2013 ist die Flüchtlingskrise in Südkurdufan und Blue Nile dramatisch: 200.000 Personen sind in den Süden geflohen, 275.000 wurden aus Regierungs-, 420.000 aus Rebellengebieten (intern) vertrieben. Die humanitäre Situation wird durch die Weigerung der SPLM-N verschärft, Hilfsgüter (z.B. Polio-Impfungen der WHO) aus dem Sudan zuzulassen. Abyei: Das Gebiet mit administrativem Sonderstatus ist zwischen Sudan und dem Süden umstritten.

dem "Comprehensive Peace Agreement" (CPA - Abyei-Protokoll) wird das Gebiet sowohl Südkurdufan als auch Nord-Bahr Al-Ghazal zugerechnet und festgelegt, dass die Einwohner in einem Referendum über den Status des Teilstaates entscheiden sollen. Die Einwohner gelten bis auf Weiteres als Doppelstaatsbürger. Ab März 2008 gab es bewaffnete Auseinandersetzungen in Abyei zwischen SPLM-nahen Dinka Ngok und dem Stamm der Misseriya, die sich Mitte Mai 2008 zu den schwersten Kämpfen seit Abschluss des Comprehensive Peace Agreement (CPA) ausweiteten (mindestens 50.000 Vertriebene; schwerste Zerstörungen der Provinzhauptstadt Abyei). Am

  1. Juni 08 unterzeichneten NCP und SPLM eine Übergangslösung für Abyei (inkl. Erstellung einer "Road Map"; gemeinsame Übergangsverwaltung: Leiter nominiert von SPLM; Stv. nominiert von NCP). Der durch das Abkommen vorbereitete Haager Schiedsspruch von 2009, der vorab von NCP und SPLM als bindend anerkannt wurde, legte die Grenzen von Abyei endgültig fest. Ende Mai 2011 kam es nach direkten Kampfhandlungen zwischen der SAF und der SPLM zur Besetzung des Nordens durch Sudan. Über Vermittlung der AU und nach Unterzeichnung der "Temporary Arrangements for the Administration and Security of the Abyei Area" (Interimsabkommen) am 20.06.2011, wurde am 27.06.2011 vom VN-SR eine VN-Friedensmission, "UN Interim Security Force for Abyei" (UNISFA; VN-SR-Res. 1990/2011), bestehend aus meist äthiopischen Truppen, für zunächst 6 Monate eingerichtet (zuletzt verlängert am 25.11.2013 bis 31.05.2014). Am
  2. September 11 erfolgte die Einigung zwischen Juba und Khartum, ihre Truppen aus Abyei abzuziehen. Die Frage der Teilnahmeberechtigung am Abyei-Statusreferendum erschwert sich durch den nomadisierenden Charakter des Misseriya-Stammes. Teilweise setzt sich nun die Ansicht durch, dass eine Verhandlungslösung einem Referendum vorzuziehen ist. Das zuletzt für Oktober 2013 vorgesehene Referendum wurde verschoben. Die Dinka-Ngok führten ein einseitiges Referendum mit einem Ergebnis von fast 100 % für eine Vereinigung mit dem Süden durch, das vom Sudan nicht anerkannt wird (die Misseriya befinden sich zu diesem Zeitpunkt mit ihren Herden in Südsudan).Die Situation in Abyei bleibt 2013 sehr gespannt. Insbesondere trugen das einseitige Referendum, der weiterhin hohe Bewaffnungsgrad der Bevölkerung und die Tötung des Dinka- Führers Kuol Deng Kuol am
  3. Mai 2013 zu erneuten Spannungen bei.Abyei: Das Gebiet mit administrativem Sonderstatus ist zwischen Sudan und dem Süden umstritten.

dem "Comprehensive Peace Agreement" (CPA - Abyei-Protokoll) wird das Gebiet sowohl Südkurdufan als auch Nord-Bahr Al-Ghazal zugerechnet und festgelegt, dass die Einwohner in einem Referendum über den Status des Teilstaates entscheiden sollen. Die Einwohner gelten bis auf Weiteres als Doppelstaatsbürger. Ab März 2008 gab es bewaffnete Auseinandersetzungen in Abyei zwischen SPLM-nahen Dinka Ngok und dem Stamm der Misseriya, die sich Mitte Mai 2008 zu den schwersten Kämpfen seit Abschluss des Comprehensive Peace Agreement (CPA) ausweiteten (mindestens 50.000 Vertriebene; schwerste Zerstörungen der Provinzhauptstadt Abyei). Am

  1. Juni 08 unterzeichneten NCP und SPLM eine Übergangslösung für Abyei (inkl. Erstellung einer "Road Map"; gemeinsame Übergangsverwaltung: Leiter nominiert von SPLM; Stv. nominiert von NCP). Der durch das Abkommen vorbereitete Haager Schiedsspruch von 2009, der vorab von NCP und SPLM als bindend anerkannt wurde, legte die Grenzen von Abyei endgültig fest. Ende Mai 2011 kam es nach direkten Kampfhandlungen zwischen der SAF und der SPLM zur Besetzung des Nordens durch Sudan. Über Vermittlung der AU und nach Unterzeichnung der "Temporary Arrangements for the Administration and Security of the Abyei Area" (Interimsabkommen) am 20.06.2011, wurde am 27.06.2011 vom VN-SR eine VN-Friedensmission, "UN Interim Security Force for Abyei" (UNISFA; VN-SR-Res. 1990 aus 2011,), bestehend aus meist äthiopischen Truppen, für zunächst 6 Monate eingerichtet (zuletzt verlängert am 25.11.2013 bis 31.05.2014). Am
  2. September 11 erfolgte die Einigung zwischen Juba und Khartum, ihre Truppen aus Abyei abzuziehen. Die Frage der Teilnahmeberechtigung am Abyei-Statusreferendum erschwert sich durch den nomadisierenden Charakter des Misseriya-Stammes. Teilweise setzt sich nun die Ansicht durch, dass eine Verhandlungslösung einem Referendum vorzuziehen ist. Das zuletzt für Oktober 2013 vorgesehene Referendum wurde verschoben. Die Dinka-Ngok führten ein einseitiges Referendum mit einem Ergebnis von fast 100 % für eine Vereinigung mit dem Süden durch, das vom Sudan nicht anerkannt wird (die Misseriya befinden sich zu diesem Zeitpunkt mit ihren Herden in Südsudan).Die Situation in Abyei bleibt 2013 sehr gespannt. Insbesondere trugen das einseitige Referendum, der weiterhin hohe Bewaffnungsgrad der Bevölkerung und die Tötung des Dinka- Führers Kuol Deng Kuol am
  3. Mai 2013 zu erneuten Spannungen bei. Darfur: Der Konflikt forderte geschätzte 300.000 Tote und hatte über 2 Mio. Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge zur Folge. Auch 2013 wurden rund 460.000 Menschen in Darfur vertrieben. Seit Beginn des Konflikts gelingt es nicht, ihn nachhaltig zu lösen. Zur militärischen Befriedung und zum Schutz der Zivilbevölkerung wurde im November 2006 zunächst die AMIS (African Union Mission in Sudan), eine 20.000 Mann umfassende AU-Mission (Mission der Afrikanischen Union) gegründet. Mit der Resolution 1769 etablierte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die UNAMID (United Nations Mission in Darfur), eine Hybridoperation der UNO mit der Afrikanischen Union (zuletzt verlängert bis
  4. 2014). Die Annäherung des Sudans an den Tschad (und später der Umsturz in Libyen) schwächt seit Mitte 2010 die Rebellenbewegungen. Gleichzeitig wurden internationale Bemühungen zur Erzielung einer politischen Lösung des Konflikts verstärkt. Die Verhandlungen zwischen Liberation and Justice Movement (LJM) und Khartum unter Mithilfe der Vermittlers der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen führten am 14.07.11 zur Unterzeichnung eines Rahmenabkommens in Doha (Durban Declaration and Programme of Action [DDPA]; Folgeabkommen zum nicht umgesetzten Abuja-Abkommen von 2006). Darin erhält Darfur einige Regierungsposten in der Zentralregierung und Zusagen für zukünftige Transfer-leistungen aus dem Staatsbudget. Auch ein Referendum über die Gestalt Darfurs (5 Teilstaaten oder eine Region) ist darin vorgesehen. Im September 2011 wird in Erfüllung des Durban Declaration and Programme of Action die "Transitional Darfur Regional Authority" in die "Darfur Regional Authority" mit exekutiven und legislativen Funktionen unter der Leitung von Tijani Sese umgeformt. Im Dezember 2011 starb JEM-Anführer Khalil Ibrahim bei Kampfhandlungen. Sein Bruder, Gibril Ibrahim, wurde Ende Jänner 2012 sein Nachfolger an der Spitze der JEM. Eine Abspaltung der JEM (JEM-Bashar) begann in Doha im Oktober 2012 und führte im April 2013 zu einem Separatfrieden mit der Splittergruppe. JEM gelang allerdings bereits im Mai 2013 die Tötung Mohamed Bashars und seines Stellvertreters. Die Lage in Darfur bleibt weiterhin aufgrund von regelmäßigen, meist wirtschaftlich motivierten, bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Nomadenstämmen, sowie zwischen lokalen regierungs- bzw. rebellennahen Milizen weiterhin instabil. Die Konflikte haben teils grenzüberschreitenden Charakter (Verbindungen nach Libyen und in den Tschad). Im November 2013 wurde ein Eingreifen von Truppen aus dem Tschad in Kämpfe zwischen Misseriya und Salamat gemeldet. Weiterhin problematisch bleibt auch die wirtschaftliche Situation. Auf der Doha- Geberkonferenz für Darfur im April 2013 wurden Versprechen für 3,6 Mrd. USD über den Zeitraum von 6 Jahren abgegeben, wobei 7,2 Mrd. USD von Seiten der VN erhofft worden waren. (Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Blick, 01.02.2014, Sudan: Rotes Kreuz muss Arbeit im Sudan auf Druck der Behörden einstellen; http://www.blick.ch/news/ausland/rotes-kreuz-muss-arbeit-im-sudan-auf-druck-der-behoerden-einstellen-id2649615.html [Zugriff 16.01.2015]; Sudan Tribune: Sudanese Political Leaders detained incommunicado and under threat of torture; http://www.sudantribune.com/spip.php?article45192, 15.01.2013, [Zugriff 16.01.2015]; Sudan Tribune: Sudan arrests prominent Islamic figure, http://www.sudantribune. com/spip.php?article45524, 14.02.2013, [Zugriff 15.01.2015]; Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www. auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html [Zugriff 16.01.2015]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014], Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderin formationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html [Zugriff 16.01.2015]). Justiz/Korruption Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, so ist diese größtenteils den Einflüssen des Präsidenten und der Sicherheitskräfte unterworfen. Dies insbesondere dann, wenn angebliche Verbrechen gegen den Staat zu judizieren sind. Die lange Herrschaft der NCP hat dazu geführt, dass die Schlüsselpositionen im Justizsektor in der Hand ihrer Parteigänger sind. Die Besetzung der Richterstellen erfolgt unter politischem Einfluss, sodass die Richter später weitgehend um regimetreue Urteile bemüht sind, wenngleich die Gerichte immer wieder einen gewissen Grad an Unabhängigkeit demonstrieren. Insgesamt ist die Justiz ineffizient und korrupt. Die eigentlich verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie auf die Achtung der Unschuldsvermutung finden nur bedingt Beachtung. Die Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, aber auch hier werden Verstöße berichtet. Militärprozesse beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Sondergerichte, beruhend auf dem Special Courts Act, bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe. Die Anwendung des Koran erlaubt in speziellen Fällen die Anwendung von Hudood-Strafen, wie zum Beispiel die Kreuzigung, die Steinigung sowie die Auspeitschung, wobei im Sudan insbesondere die Auspeitschung Anwendung findet. Einzelne Fälle von Steinigungsurteilen wurden durch die Presse bekannt, aber im Instanzenzug wieder aufgehoben. Koptische Priester ist es bei Scheidungen und Familienstreitigkeiten gestattet, den Schlussspruch zu fällen. Speziell in der Region Darfur ist der Zugang zum staatlichen Rechtssystem nur beschränkt möglich. Es fehlt an Polizei, Richtern, sowie materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz, sodass viele Delikte nicht geahndet werden. Selbst Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden von der Justiz nicht ernsthaft verfolgt, wenn es sich um Verbrechen handelt, in die staatliche Sicherheitskräfte und deren Verbündete involviert waren. Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich der Abwendung vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und ausgewählte Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Art. 181 der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe (vorwiegend durch den Strang), Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom Obersten Gerichtshof zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen (laut Amnesty International fanden 2012 19 Vollstreckungen statt).Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich der Abwendung vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und ausgewählte Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Artikel 181, der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe (vorwiegend durch den Strang), Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom Obersten Gerichtshof zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen (laut Amnesty International fanden 2012 19 Vollstreckungen statt). Im Sudan gibt es keine korruptionsspezifischen Gesetze. Dennoch sind öffentliche Bedienstete dem Financial Service Audit unterworfen, der einen speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt vorsieht. Strafen sind für die Veruntreuung vorgesehen. Obwohl drei Antikorruptionsbehörden existieren, kommt es in der Praxis kaum zu strafrechtlicher Verfolgung von Korruptionsfällen. Die Korruption der Sicherheitskräfte und im Bereich der Justiz stellen ebenfalls ein massives Problem dar. Der Sudan gilt als einer der korruptesten Staaten der Welt. Er liegt im Korruptionsindex 2012 auf Platz 173 von 176 untersuchten Staaten. (Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604138452 7785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117 suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, (19.4.2013), http://www.ecoi.net/local_link/245111/ 368559_de.html, [Zugriff 18.02.2014]; Freedom in the World 2014 - Sudan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/sudan-0 [Zugriff 16.01.2015]; [Zugriff 21.02.2014); Transparency International

(2015): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/country/#SDN [Zugriff 15.01.2015] - vgl. dazu Wirtschaftsblatt online, 15.01.2015, "Österreich wird immer korrupter", http://wirtschaftsblatt.at /home/nachrichten/oesterreich/1320363/Osterreich-immer-korrupter-Fiedler-fordert-Schutz-fur-Aufdecker [Zugriff: 16.01.2015]).(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604138452 7785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117 suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, (19.4.2013), http://www.ecoi.net/local_link/245111/ 368559_de.html, [Zugriff 18.02.2014]; Freedom in the World 2014 - Sudan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/sudan-0 [Zugriff 16.01.2015]; [Zugriff 21.02.2014); Transparency International
(2015): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/country/#SDN [Zugriff 15.01.2015] - vergleiche dazu Wirtschaftsblatt online, 15.01.2015, "Österreich wird immer korrupter", http://wirtschaftsblatt.at /home/nachrichten/oesterreich/1320363/Osterreich-immer-korrupter-Fiedler-fordert-Schutz-fur-Aufdecker [Zugriff: 16.01.2015]). Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit zeichnen mehrere Regierungsorganisationen verantwortlich: die Polizei, der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Das Innenministerium kontrolliert die Central Reserve Police (CRP). Die Border Intelligence Force (border guards) des Verteidigungsministeriums, eine lose organisierte Einheit von früheren arabischen Janjaweed-Milizen, operiert in vorwiegend in der Region Darfur. Auch die CRP besteht aus zahlreichen früheren Janjaweed-Kämpfern. Die Straffreiheit von Sicherheitskräften, die Willkür der Polizei sowie weitestgehend fehlende richterliche Kontrolle stellen ernsthafte Problematiken darf. Der mächtige NISS unterliegt keinen demokratischen oder richterlichen Kontrollinstanzen. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis. (Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013,http://www.ecoi.net/ file _upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sudan, http://www.state.gov /documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015]). Menschenrechte/ Folter / unmenschliche Behandlung Die Verfassung beinhaltet grundlegende Menschenrechte. Der Sudan ratifizierte auch einige internationale Menschenrechtsabkommen (z.B.: Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, ICCPR (ohne Zusatzprotokolle), 18.03.1986; Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, 18.03.1986; Internationales Übereinkommen zur Abschaffung aller Formen von Rassendiskriminierung, 21.03.1977; Übereinkommen über die Rechte des Kindes, 03.08.1990 und Zusatzprotokolle zum Kinderhandel und -Prostitution (02.11.2004) und Kinder in bewaffneten Konflikten, 26.07.2005; Sklaverei-Konvention; Genozid-Konvention; Konvention über den Status von Flüchtlingen von 1951, 22.02.1974; Protokoll zum Status der Flüchtlinge von 1967, 23.05.1974; Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, 24.04.2009; Afrikanische Charta über Menschen- und Völkerrechte, 18.02.1986; Afrikanische Charta über Rechte des Kindes, 30.07.2005). Nicht alle genannten Abkommen sind vollständig in nationales Recht umgesetzt. Bei den vom Sudan unterzeichneten, aber nicht ratifizierten Abkommen handelt es sich um die UN-Konvention gegen die Folter (gezeichnet 04.06.1986), das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (gezeichnet 08.09.2000), das Protokoll zur Afrikanischen Charta über Menschen- und Völkerrechte über die Einrichtung eines Afrikanischen Gerichtshofes für Menschen- und Völkerrechte. Nicht unterzeichnet wurden die Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung von Frauen (CEDAW), das Zusatzprotokoll zum ICCPR, das zweite Zusatzprotokoll zum ICCPR zur Abschaffung der Todesstrafe sowie Zusatzprotokoll zur Antifolter-Konvention. Dennoch bleibt im Sudan die Menschenrechtslage schwierig, zumal willkürliche Verhaftungen von Regimegegnern, massiver Druck auf Presse, Oppositionsparteien und Menschenrechtsaktivisten an der Tagesordnung stehen. Aber auch oppositionelle Gruppen begehen ihrerseits Menschenrechtsverletzungen in von ihnen kontrollierten Gebieten. Wie oben erwähnt, wurden Menschenrechtsorganisationen geschlossen bzw. werden an ihrer Arbeit gehindert. Trotz der formellen Aufhebung der Pressezensur besteht keine wirkliche Pressefreiheit. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS) überwacht politische Gegner und lässt missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften. In der Region Darfur wird das humanitäre Völkerrecht von allen Konfliktparteien (Armee, Milizen, Aufständische und "Banditen") regelmäßig verletzt. Grundsätze wie Rechts-staatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften de facto unbekannt oder sie werden bewusst außer Acht gelassen. Übergriffe und Einschüchterungsmethoden als Ermittlungsinstrument der Polizei, Übergriffe der Armee oder der Sicherheitsdienste reichen bis hin zur Folter, mitunter auch mit Todesfolge. Von rücksichtslosem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikastämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen. In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellengruppen und Stammesfraktionen zu Folter und Misshandlungen. Es gibt zahlreiche Berichte, dass die Regierung und Alliierte willkürliche und ungesetzliche Tötungen begingen. Die Regierung zeichnet auch für politisch und ethnisch motivierte Entführungen verantwortlich. Die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte ist ein ernstes Problem. Der National Security Act von 2010 sieht vor, dass Bedienstete des NISS (Nationaler Nachrichten- und Sicherheitsdienst) für Taten, die bei offiziellen Einsätzen begangen werden, nicht bestraft werden können. Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst, Haft und in besonders schweren Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden. Allerdings sind Ahndungen solcher Delinquenzen kaum bekannt, zumal die Sondergerichte für Sicherheitskräfte unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden und sohin keine gesicherten Erkenntnisse über diziplinäre oder strafrechtliche Konsequenzen vorliegen. Die Sicherheitskräfte verletzen auch regelmäßig das Recht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung: Arbiträre Verhaftungen von Regime-Gegnern, massiver Druck auf die Presse und Oppositionsparteien sowie Menschenrechtsaktivisten bleiben an der Tagesordnung. Insgesamt wurde die Zahl der politischen Gefangenen im April 2013 auf rund 100 geschätzt. Gleichzeitig leidet die sudanesische Bevölkerung unter der wirtschaftlichen Lage und dem mangelnden Zugang zu staatlichen Dienstleistungen. Es herrscht Diskriminierung gegen aus dem Süden stammende, nicht arabisch-stämmige Gruppen und gegen Frauen (Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden). Im Zuge der Loslösung des Südens wird seitens der Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben, der die im Sudan verbliebenen Minderheiten trifft. So kam es in Khartum bereits mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen, mit Billigung durch die lokalen Behörden. (Quellen: Human Rights Watch, 11.02.2014, Agypten/Sudan: Folter durch Menschenhändler, http://www.hrw.org/de/news/2014/02/11/aegyptensudan-folter-durch-menschenhaendler [Zugriff 16.01.2015], Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder-informationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _ suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; Amnesty International, Stunden ohne Anklage in Haft, 21.05.2014, sowie Verbleib der Studenten unbekannt, 13.06.2014, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014/studenten-ohne-anklage-haft ? destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D52%26submit_y%3D8%26resul bzw. http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014-1/verbleib-von-studenten unbekannt?destination=node %2F5309%3Fsupport _type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from _month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D64%26submit_y%3D11 [Zugriff 16.01.2015], Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www. auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinform ationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html, [Zugriff 16.01.2015]). Armee/Wehrdienst Die Streitkräfte der Sudanese Armed Forces (SAF) bestehen aus den Landstreitkräften, der Marine, der Luftwaffe und den Volksverteidigungskräften. Männer und Frauen im Alter zwischen 18-33 Jahren können freiwilligen bzw. müssen verpflichtenden Wehrdienst leisten. Laut dem Gesetz über den Nationalen Dienst aus dem Jahr 1992 besteht für Männer eine einjährige Dienstpflicht. Sie kann bei der Polizei oder bei den sudanesischen Streitkräften abgeleistet werden. Frauen müssen ein einjähriges "soziales Jahr" absolvieren. (Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; CIA - Central Intelligence Agency (4.11.2013): The World Factbook - Sudan, 20.06.2014, https://www.cia.gov /library/publications/the-world-factbook/geos/su.html [Zugriff 16.01.2015]). Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit Die Verfassung gewährleistet Pressefreiheit, welche aber de facto nicht besteht. Einschüchterung von Journalisten und Herausgebern sowie administrative Reglementierung gehören zum Alltag. Der Geheimdienst NISS steht im Verdacht, im Auftrag der Regierung Journalisten und Regierungskritiker zu verhaften und zu foltern. Ausrüstungen von Journalisten werden willkürlich konfisziert und Schreibverbote werden verhängt. Gesamte Ausgaben von Zeitschriften fallen der Zensur mit der Begründung zum Opfer, dass die Inhalte die nationale Sicherheit gefährden würden. Die Regierung, einschließlich des NISS, praktiziert Vorzensur aller Medien. Journalisten praktizieren Selbstzensur. Die Programme der staatlichen Hörfunk- und Fernsehsender - in vielen ländlichen Gebieten die einzige Informationsquelle - unterliegen der inhaltlichen Steuerung durch die Regierung. Die Regierung sperrt den Zugang zu unerwünschten Internetseiten und der NISS überwacht die Internetkommunikation. Obwohl die Übergangsverfassung die Versammlungsfreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung dieses Recht stark ein. Die Regierung hat die in den 1990er Jahren übliche Praxis, führende Repräsentanten politischer Gegner durch Hausarrest oder Inhaftierung auszuschalten oder ins Exil zu treiben, nicht endgültig aufgegeben. Beispielsweise wurde der Führer der PCP, Hassan Turabi, mehrfach, zuletzt im Januar 2011 nach kritischen Äußerungen über die Regierung Präsident Al-Baschirs inhaftiert. Ein führender Politiker der DUP, Mahmoud Hassanein, verließ 2009 nach Pressionen durch die Sicherheitsorgane das Land. Oppositionsparteien können sich jedoch in begrenztem Ausmaß kritisch äußern. Ein großer Teil steht auch in Gesprächskontakt mit der NCP. Der Nordableger des ehemaligen Bürgerkriegsgegners der Zentralregierung und Koalitionspartner der NCP in der Regierung der Nationalen Einheit (2005-2011), die SPLM, wurde nach dem Ausbruch von Feindseligkeiten in den Bundesstaaten Südkurdufan und Blauer Nil 2011 verboten. Viele ihrer Funktionäre wurden verhaftet. Der sudanesische Anwalt und Menschenrechtsaktivist Magdi Saleem, der im September 2013 von Angehörigen des sudanesischen Geheimdienstes NISS festgenommen worden war, ist, wie erst im April 2014 bekannt wurde, bereits im Oktober 2013 aus der Haft entlassen worden. Angehörige des sudanesischen Geheimdienstes NISS hatten Magdi Saleem am
  1. September 2013 festgenommen, nachdem er an Demonstrationen gegen die Aufhebung der Treibstoffsubventionen durch die sudanesische Regierung teilgenommen hatte. Drei Studenten hingegen, welche am 12.05.2014 in Khartum vor ihrer Universität von Sicherheitskräften festgenommen wurden, befinden sich laut Amnesty International noch immer in Haft und der sudanesische Geheimdienst NISS verweigert jegliche Angaben dazu. Laut einem Bericht von Amnesty International der Oppositionsführer Farouk Abu Issa und der zivilgesellschaftliche Aktivist Dr. Amin Maki Medani wurden am 06.12.2014 von Angehörigen des sudanesischen Geheimdienstes NISS festgenommen. Sie werden seitdem ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten und sind bislang nicht unter Anklage gestellt worden. Im Urteil vom 07.01.2014, Zl. 58.802/12 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Art. 3 EMRK verletzt. Des Weiteren stellte der EGMR fest, dass die sudanesische Regierung auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland verfolgt (vgl. dazu Mitteilung des Evidenzbüros des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2014, Zl. VWGH-2460/0002-PRAES/2014).Im Urteil vom 07.01.2014, Zl. 58.802/12 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Artikel 3, EMRK verletzt. Des Weiteren stellte der EGMR fest, dass die sudanesische Regierung auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland verfolgt vergleiche dazu Mitteilung des Evidenzbüros des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2014, Zl. VWGH-2460/0002-PRAES/2014). (Quellen: Human Rights Watch :World Report 2013 - Sudan, http://www.ecoi. net/local_link/237040/359912_de.html, [Zugriff 15.01.2015], Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Amnesty International, Urgent Action Sudan: Oppositionsführer in Foltergefahr, https:// www.amnesty.at/de/opposition-sudan/ [Zugriff 16.01.2015]; vgl. Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/alltag/ [Zugriff 16.01.2015]; Human Rights Watch, Sudan: No Justice for Protest Killings, 21.04.2014, http://www.hrw.org/news/2014/04/21/sudan-no-justice-protest-killings [Zugriff 16.
  2. 2015).(Quellen: Human Rights Watch :World Report 2013 - Sudan, http://www.ecoi. net/local_link/237040/359912_de.html, [Zugriff 15.01.2015], Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Amnesty International, Urgent Action Sudan: Oppositionsführer in Foltergefahr, https:// www.amnesty.at/de/opposition-sudan/ [Zugriff 16.01.2015]; vergleiche Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/alltag/ [Zugriff 16.01.2015]; Human Rights Watch, Sudan: No Justice for Protest Killings, 21.04.2014, http://www.hrw.org/news/2014/04/21/sudan-no-justice-protest-killings [Zugriff 16.
  3. 2015). Haftbedingungen Die Haftanstalten bieten den Insassen menschenunwürdige Zustände (massive Überbelegung, schwere hygienische und medizinische Mängel). Dass diese Mängel zum Tod von Häftlingen führen, ist evident. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen erfüllt nach Angaben der Vereinten Nationen nicht die UN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen. Menschenrechtsbeobachtern wird nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang Zutritt zu den Gefängnissen gewährt. (Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda -lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014];). Todesstrafe Im sudanesischen Strafgesetzbuch ist für bestimmte Delikte die Todesstrafe vorgesehen (zB: Mord, bewaffneten Raubüberfall, Abfall vom Islam, Ehebruch, wiederholte homosexuelle Handlungen, wiederholter Betrieb eines Bordells, Vergewaltigung, Drogendelikte, Staatsschutzdelikte u.a.m.). Todesurteile sind in den letzten Jahren auch vollstreckt worden, wenngleich keine genauen Zahlen dazu vorliegen. 2012 kam es mehrmals zur Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden konnten. (Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/36041384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Spiegel online, 17.05.2014, Schwangere Christin im Sudan: Spekulationen über Vollstreckung von Todesstrafe, http://www.spiegel.de /politik/ausland/zum-tode-verurteilte-christin-im-sudan-erst-geburt-dann-strang-a-969972.html [Zugriff 16.01.2015] vgl. dazu Frankfurter Allgemeine online, 27.08.2014, Sudan freigelassene Christin ausgereist; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/dem-todesurteil-entgangen-in-sudan-freigelassene-christin-ausgereist-13074613.html [Zugriff: 16.01.2015]; FCO - UK Foreign and Commonwealth Office:/politik/ausland/zum-tode-verurteilte-christin-im-sudan-erst-geburt-dann-strang-a-969972.html [Zugriff 16.01.2015] vergleiche dazu Frankfurter Allgemeine online, 27.08.2014, Sudan freigelassene Christin ausgereist; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/dem-todesurteil-entgangen-in-sudan-freigelassene-christin-ausgereist-13074613.html [Zugriff: 16.01.2015]; FCO - UK Foreign and Commonwealth Office: Sudan - Country of Concern: latest update, 16.10.2014, http://www.ecoi.net/local_link/292377/412997_en.html [Zugriff: 16.01.2015]). Religionsfreiheit Die von der Verfassung im Grunde gewährte Religionsfreiheit gibt es im Tatsächlichen nicht. Es herrscht der Islam. Die Scharia wird auf alle Staatsbürger des Landes angewendet, wobei gegenwärtig die in der Hauptstadt lebenden Christen davon ausgenommen werden. Nach der Loslösung des Südens ist eine Tendenz zur Diskriminierung von Andersgläubigen zu verzeichnen. Das Vorgehen gegen christliche Kirchen in Khartum dürfte auch mit dem Wunsch einhergehen, Sudan so weit wie möglich zu islamisieren und zu arabisieren. Durch die 2007 eingesetzte Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert. Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei. Apostasie, Blasphemie und Konversion zu jeder Religion außer dem Islam sind gesetzlich verboten. Auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, steht nach der 1983 eingeführten Scharia die Todesstrafe, deren Vollstreckung bis zum Vollzug der Hinrichtung durch Sprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses abgewendet werden kann. Im Zuge der Loslösung des Südsudan wird seitens der sudanesischen Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben und so kam es 2012 in Khartum mit Billigung durch die lokalen Behörden mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen. Im Sudan leben überwiegend Muslime. 97% der Bevölkerung sind Muslime, von denen fast alle Sunniten sind. Der Islam stellt die Staatsreligion dar, es gibt eine kleine christliche Minderheit. Vereinzelt kommen in südlichen Landesteilen indigene Religionen vor. Ein Gericht in Karthum verurteilte eine hochschwangere Frau, deren Vater Muslim war, zum Tod durch Erhängen wegen Abfalls vom Islam. Der Vater hatte die Familie früh verlassen und die christliche Mutter hat ihr Kind in ihrem Glauben erzogen. Nach islamischem Recht sind Kinder eines muslimischen Mannes ebenfalls Muslime. Zudem verhängte das Gericht eine Strafe von hundert Peitschenhieben, da die Verurteilte mit einem Christen verheiratet ist und Musliminnen die Heirat mit Christen verboten ist. Einem Bericht zufolge (Die Presse, 02.06.2014, Seite 5), soll sich die Regierung des Sudan vom Schuldspruch der Apostasie in diesem Fall distanziert haben. In der Vergangenheit schob die sudanesische Regierung die Vollstreckung von Todesurteilen gegen Schwangere auf oder stillende Mütter auf, bis das Kind abgestillt war. (Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_ upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; CIA - Central Intelligence Agency (4.11.2013): The World Factbook - Sudan, 20.06.2014, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/su.html, [Zugriff 16.01.2015]; Freedom in the World 2014 - Sudan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/sudan-0 [Zugriff 16.01.2015]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 19.05.2014, http://www.ecoi. net/file_upload/3714_1401891163_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-05-2014-deutsch.pdf, [Zugriff 01.07.2014]; Spiegel online, 17.05.2014, Schwangere Christin im Sudan: Spekulationen über Vollstreckung von Todesstrafe, http://www.spiegel.de /politik/ausland/zum-tode-verurteilte-christin-im-sudan-erst-geburt-dann-strang-a-969972.html [Zugriff 16.01.2015] vgl. dazu Frankfurter Allgemeine online, 27.08.2014, Sudan freigelassene Christin ausgereist; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/dem-todesurteil-entgangen-in-sudan-freigelassene-christin-ausgereist-13074613.html [Zugriff: 16.01.2015])./politik/ausland/zum-tode-verurteilte-christin-im-sudan-erst-geburt-dann-strang-a-969972.html [Zugriff 16.01.2015] vergleiche dazu Frankfurter Allgemeine online, 27.08.2014, Sudan freigelassene Christin ausgereist; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/dem-todesurteil-entgangen-in-sudan-freigelassene-christin-ausgereist-13074613.html [Zugriff: 16.01.2015]). Ethnische Minderheiten Es gibt keine diskriminierend und gegen ethnische Gruppen gerichtete Gesetzgebung. In der gesellschaftlichen Realität mit vielen hunderten ethnischen Gruppen arabischer und afrikanischer Prägung bei knapp 32 Mio. Einwohnern bestehen allerdings vielfältige, auf ethnischen Gründen basierende Spannungen. Nördliche Muslime dominieren traditionell die Regierung. Die Kämpfe in Darfur fanden zwischen Muslimen statt, die sich als arabisch oder nichtarabisch definieren, sowie zwischen arabischen Stämmen. Die moslemische Be-völkerungsmehrheit und die Regierung diskriminieren ethnische Minderheiten weiterhin in nahezu jedem gesellschaftlichen Bereich. Bürger in arabisch geprägten Regionen, welche nicht Arabisch sprechen, werden bei Bildung, Arbeit und in anderen Bereichen diskriminiert. Vorurteile, diskriminierendes und teilweise auch aggressives Vorgehen gegen Angehörige anderer ethnischer Gruppen ist weit verbreitet, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden. Der langjährige Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan hatte neben einer politisch/religiösen auch eine deutliche ethnische Dimension. Die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan rebellierte gegen die Dominanz und Marginalisierung durch den arabisch geprägten Nordsudan, dessen politisches, wirtschaftliches und kulturelles Leben historisch von Angehörigen einiger weniger arabischer Ethnien beherrscht wird. Laut der im Jahr 2008 - also noch vor der am 09.07.2011 erfolgten Abspaltung des Südsudan - vorgenommenen Volkszählung leben im Sudan 30,9 Millionen Menschen, verteilt auf zahlreiche Stämme. Hauptgruppen waren: im Norden die arabisch-islamische Bevölkerungsgruppe und nubische Stämme; im Osten: Rasheida- und Beja-Stämme; im Westen: die nomadischen Beggara-Stämme, Fur, Zaghawa und ander; im Südwesten des Landes die Nuba, alle überwiegend islamisch; im Süden des Landes auch nilotische Stämme. (Quellen: Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/gesellschaft/, [Zugriff 16.01.2015]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan) Frauendiskriminierung Sudanesische Frauen sind Diskriminierungen durch viele traditionelle Rechtspraktiken und gewisse Bestimmungen der islamischen Jurisprudenz unterworfen. Eine muslimische Witwe erbt beispielsweise nur 1/8 des Vermögens ihres Ehemannes; von den verbleibenden 7/8 gehen 2/3 an die Söhne und 1/3 an die Töchter. Abhängig vom Ehevertrag ist es für Männer üblicherweise leichter, die Scheidung zu beantragen. In gewissen Fällen hat die Aussage einer Frau vor Gericht weniger Gewicht als jene eines Mannes. Unterschiedliche Behörden haben beschieden, dass sich Frauen den islamischen und kulturellen Standards entsprechend zu bekleiden haben. Frauen wurden wegen ihrer Kleidung verhaftet und zu Prügelstrafen verurteilt. Trotzdem treten Frauen öffentlich in Hosen und ohne Kopftuch auf. Die Polizei für öffentliche Ordnung in Khartum bringt gelegentlich Frauen wegen Verletzung islamischer Standards vor Gericht. Die Bildungschancen für Frauen sind zumindest in den Städten nicht signifikant schlechter als für Männer. Bei der Berufswahl sind Benachteiligungen weiterhin üblich. Frauen werden im Hinblick auf Anstellung, Kredite, Bezahlung und die Führung und Verwaltung von Betrieben benachteiligt, wenngleich sie im Berufsleben grundsätzliche Akzeptanz genießen. Gesetzlich ist das Mindestalter für eine Heirat bei Mädchen mit zehn Jahre festgelegt, bei Buben mit
  4. Es gibt keine zuverlässigen Statistiken über die Verheiratung von Minderjährigen, aber sie wird praktiziert. Eine Vergewaltigung ist mit einer Strafe bis zu hundert Schlägen und zehn Jahren Haft bedroht. Vergewaltigung in der Ehe ist gesetzlich nicht geregelt. Viele Opfer erzählen weder der Familie noch den Behörden über ihr Schicksal, da sie befürchten, wegen "illegaler Schwangerschaft" oder wegen Ehebruchs (im Sudan ist die Strafe für Ehebruch Steinigung) eingesperrt und bestraft zu werden. Abgesehen von der Traumatisierung der Opfer verursachten die systematischen Vergewaltigungen in Darfur auch eine gesellschaftliche Stigmatisierung der Opfer. Häusliche Gewalt ist üblich und wird nicht unter Strafe gestellt. Die Polizei interveniert normalerweise nicht bei häuslichen Auseinandersetzungen. Besonders schwer ist die Situation für alleinstehende Frauen und Mütter, die außerhalb jedes rechtlichen Schutzes und sozialer Anerkennung leben müssen. NGOs, die sich für Frauen und Kinder einsetzen, existieren jedoch. Die Mehrheit dieser Organisationen steht allerdings oppositionellen Parteien nahe, so dass ihr Arbeitsumfeld oft prekär ist. (Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_1384527785 _ suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Freedom in the World 2014 - Sudan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/sudan-0 [Zugriff 16.01.2015]; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sudan, http://www. state.gov/documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015]). Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation, FGM) Der Sudan zählt zu jenen Ländern Afrikas, in denen die Beschneidungspraxis noch besonders tief in den Traditionen und der Kultur des Landes verankert und stark mit der Erfüllung sozialer Normen verbunden ist: 84 Prozent der unter 50-jährigen Frauen im Sudan sind laut einem UNICEF-Bericht beschnitten, wobei die meisten Frauen vor ihrem
  5. Geburtstag beschnitten werden. Unbeschnittene Frauen gelten als "qulfa" - ein Begriff, der "Scham" und "gesellschaftlicher Ausschluss" ausdrückt. (Quellen: UNICEF, Kampf gegen Mädchenbeschneidung, http://www.unicef.ch/de/so-helfen-wir/programme/kampf-gegen-maedchenbeschneidung [Zugriff 16.01.2015]; vgl. Thieme, Brennpunkt Genitalverstümmelung, https://www.thieme.de/viamedici/klinik-faecher-gynaekologie-und-geburtshilfe-1533/a/genitalverstuemmelung-4016.htm,[Zugriff 01.07.2014]) vgl. desert flower foundation, Was ist FGM?, http://www.desertflowerfoundation.org//wp-content/uploads/2014/06/Tabelle-Verbreitung-FGM-und-Gesetzlage.pdf, [Zugriff 16.01.2015]).(Quellen: UNICEF, Kampf gegen Mädchenbeschneidung, http://www.unicef.ch/de/so-helfen-wir/programme/kampf-gegen-maedchenbeschneidung [Zugriff 16.01.2015]; vergleiche Thieme, Brennpunkt Genitalverstümmelung, https://www.thieme.de/viamedici/klinik-faecher-gynaekologie-und-geburtshilfe-1533/a/genitalverstuemmelung-4016.htm,[Zugriff 01.07.2014]) vergleiche desert flower foundation, Was ist FGM?, http://www.desertflowerfoundation.org//wp-content/uploads/2014/06/Tabelle-Verbreitung-FGM-und-Gesetzlage.pdf, [Zugriff 16.01.2015]). Homosexualität Homosexualität ist im Sudan verboten. Ehebruch und homosexuelle Handlungen sind strafbar; sie sind der Todesstrafe (Steinigung) bedroht. Zwar kommt es vereinzelt zu Urteilen, diese sind jedoch - soweit bekannt - seit mehr als 20 Jahren nicht mehr ausgeführt worden. Körperstrafen in Form von Hieben sind dagegen gängige Form der Bestrafung. (Quellen: Wikipedia, Homosexualität im Sudan, 20.09.2014, http://de.wikipedia.org /wiki/Homosexualit%C3%A4t_im_Sudan [Zugriff 15.01.2015]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi. net/file_upload/36041384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; EuropeNews, In zehn Ländern gibt es die Todesstrafe für Homosexualität, 26.04.2014, http://europenews.dk/de/node/77437 [Zugriff 16.01.2015]). Grundversorgung/Wirtschaft Sudan gehört trotz der reichen Bodenschätze (Öl, Erze, Edelmetalle) und fruchtbarer Böden zu den ärmsten und dabei am höchsten verschuldeten Ländern der Welt. Die anhaltenden Konflikte haben beträchtliche Summen aus dem Erdölexport für Waffen und Rüstung verschlungen, während sich der Arbeitsmarkt und Grundversorgung für die Bevölkerung merklich verschlechtert hat. Ob und wie lange das Regime Lebensmittel- und Treibstoffsubventionen aufrechterhalten und die Inflation in Schach halten kann, ist unklar. Durch die Abspaltung des Südsudan am 09.07.2009 verlor der Sudan 80% seiner Erdölfelder an den Südsudan. Der Wegfall der Öleinnahmen ab August 2011 (mangels Einigung "Nord-Süd" über die Aufteilung der Einnahmen des im Süden produzierten Öls) verlor der Sudan mehr als 65% seiner staatlichen Einnahmen. Steigende Inflation, die Notwendigkeit zum Teil starker Ausgabenkürzungen und damit einhergehend, negative Auswirkungen auf die sudanesische Wirtschaft waren die Folgen. In weiten Teilen des Landes ist die Versorgungslage kritisch, während in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot besteht. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. Die Ernährungslage der Bevölkerung ist vielerorts prekär. Neben Konflikten führen auch Dürreperioden immer wieder zu Hungerkatastrophen, die humanitäre Hilfe erfordern. Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile und wirken entwicklungshemmend. In der Krisenregion Darfur ist die Daseinsvorsorg weitgehend zusammengebrochen und wird von der Internationalen Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe übernommen. Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand. In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen. (Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt: Sudan: Wirtschaftspolitik, 10.2013, http://www. auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 21.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014, Sudan,https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17166611/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.04.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17167816&vernum=-2 , [Zugriff 15.01.2015]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/ [Zugriff 16.01.2015]). Medizinische Versorgung Außerhalb der Hauptstadt Khartum bestehen nur mäßige medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Während einige Militär- bzw. Polizeikrankenhäuser auf hohem Niveau ausgerüstet sind, sind die öffentlichen Krankenhäuser landesweit in einem schlechten Zustand. Es gibt auch gute Privatkliniken. Die Mehrzahl der Sudanesen kann sich - wenn überhaupt - nur mit finanzieller Unterstützung von Verwandten und Freunden einen Zugang zur medizinischen Versorgung verschaffen. Viele Arzneimittel sind für den Normalverdiener unerschwinglich, wenngleich die Versorgungslage mit Medikamenten gut ist. Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur in Städten und dort nur unzulänglich. (Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/ [Zugriff 16.01.2015]). Behandlung nach der Rückkehr Obgleich es den Anschein hat, dass die Verfolgung im Ausland tätiger Sudanesen nachgelassen hat, kommt es aber nach wie vor zur Verhaftung von Zurückkehrenden, dies jedoch nur, wenn sie zuvor polizeilich ausgeschrieben waren. Das Auswärtige Amt Berlin hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat keine staatlichen Repressionen zur Folge. Im Urteil vom 07.01.2014, Zl. 58.802/12 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Art. 3 EMRK verletzt. Des Weiteren stellte der EGMR fest, dass die sudanesische Regierung auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland verfolgt (vgl. dazu Mitteilung des Evidenzbüros des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2014, Zl. VWGH-2460/0002-PRAES/2014).Im Urteil vom 07.01.2014, Zl. 58.802/12 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Artikel 3, EMRK verletzt. Des Weiteren stellte der EGMR fest, dass die sudanesische Regierung auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland verfolgt vergleiche dazu Mitteilung des Evidenzbüros des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2014, Zl. VWGH-2460/0002-PRAES/2014). (Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/ 1729_139048 5117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan). Die Verhältnisse im Sudan stellen sich nicht derart dar, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten. Auch droht ihm als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Eine in den Sudan zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.Die Verhältnisse im Sudan stellen sich nicht derart dar, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten. Auch droht ihm als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Eine in den Sudan zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers konnten sohin keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung

§ 50

FPG in seinen Heimatstaat Sudan unzulässig wäre.Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers konnten sohin keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung

Paragraph 50, FPG in seinen Heimatstaat Sudan unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (samt den angeschlossenen Urkunden und Fotografien), in den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz (sowie Beschwerdeergänzungen), diverse Empfehlungsschreiben, vorgelegte Urkunden der medizinischen Universität Wien (einschließlich des Nostrifizierungsbescheides vom 26.02.2018), der Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2016, 12.04.2017 und 08.05.2018, in das Länderinformationsblatt zu Sudan, den Visakakt der Österreichischen Botschaft Kairo, in den Speicherauszug aus dem Betreuungsinformation über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedüftige Fremde in Österreich vom 09.07.2018, in den aktuellen ZMR-Auszug vom 09.07.2018 sowie in den aktuellen Strafregisterauszug vom 09.07.
  3. 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der umseits unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  5. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) des Beschwerdeführers beruhen auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie des Reisepasses und der Geburtsurkunde. Die Feststellung der legalen Einreise nach Österreich beruht auf dem im Reisepass ersichtlichen Visum für Schengener Staaten und der Kopie des Visaaktes der Österreichischen Botschaft Kairo. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen, seiner Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, seiner religiösen Überzeugung sowie seinem Gesundheitszustand sind glaubhaft. Als glaubhaft wertet das Bundesverwaltungsgericht auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schulausbildung und seinen Angaben zur familiären Situation im Herkunftsland und die Tatsache, dass seine Eltern und seine beiden Brüder derzeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufhältig sind. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht, ergibt sich aus der unmittelbaren Wahrnehmung des erkennenden Richters anlässlich der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung des medizinischen Hochschulabschlusses im Sudan ist durch ein entsprechendes Zertifikat der Universität für medizinische Wissenschaft und Technologien Karthum vom 28.07.2011 belegt. Das Studium an der Medizinischen Universität Wien wurden durch Vorlage von Studienerfolgsbestätigungen nachgewiesen, die erfolgreiche Nostrifizierung durch die im Akt erliegende Kopie des Nostrifizierungsbescheides vom 26.02.108 der Medizinischen Universität Wien. Der Beschwerdeführer belegte die Feststellungen zu seinen sozialen und integrativen Verfestigungsbemühungen durch die von ihm vorgelegten Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen und vorgelegten Empfehlungsschreiben. Die Feststellung betreffend der strafrechtlichen Unbescholten des Beschwerdeführers in Österreich leitet sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich vom 09.07.2018 ab. 2.
  6. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich der erkennende Richter vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers. Der erkennende Richter geht aufgrund des in drei mündlichen Verhandlungen gewonnenen Eindrucks davon aus, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Außerdem muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Außerdem ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont (vgl zB 13.09.2016, Ra 2016/01/0070; 10.09.2015, Ra 2014/20/0142; ua, siehe auch bereits VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; 20.5.1999, 98/20/0505) - der persönliche Eindruck den der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt, von wesentlicher Bedeutung. Gerade diese Kriterien sind im vorliegenden Fall, wie im Weiteren zu erörtern sein wird, nicht erfüllt und ist daher das Fluchtvorbringen als unglaubhaft zu werten.Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Außerdem muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Außerdem ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont vergleiche zB 13.09.2016, Ra 2016/01/0070; 10.09.2015, Ra 2014/20/0142; ua, siehe auch bereits VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; 20.5.1999, 98/20/0505) - der persönliche Eindruck den der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt, von wesentlicher Bedeutung. Gerade diese Kriterien sind im vorliegenden Fall, wie im Weiteren zu erörtern sein wird, nicht erfüllt und ist daher das Fluchtvorbringen als unglaubhaft zu werten. Seinen Asylantrag begründete der Beschwerdeführer laut Protokoll der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 15.07.2014 damit, dass er im Sudan seinen Wehrdienst hätte leisten sollen. Er hätte daher auch Waffen tragen und gegen Menschen richten müssen und damit vielleicht auch Menschen töten. Da er Medizin studiert habe, dieser Beruf Menschen helfen und nicht töten würde, hätte er seinen Wehrdienst verweigert. Aus diesem Grund wäre er von der Regierung verfolgt worden. Er wolle nicht mehr in den Sudan zurück. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 01.09.2015 führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er seinen Militärdienst als Arzt im Mai 2013 angetreten hätte. Ihm sei allerdings zugesichert worden, dass er nicht in Gebieten eingesetzt werde, wo es Kampfhandlungen gäbe. Seine Einheit würde erst nach Beendigung der Kampfhandlungen in diese Gebiete verlegt werden, damit sie dort als Notärzte arbeiten. Stattdessen wären er und seine Einheit in ein Kampfgebiet verlegt worden und hätte man auch von ihnen verlangt, dass sie am Kampfgeschehen teilnehmen. Dies hätte Propagandazwecken dienen sollen. Seine Einheit hätte geschlossen den Dienst im Kampfgebiet verweigert und sei nach Karthum zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr sei er dann elf Tage in einem Trainingscamp festgehalten worden und sei jeden Tag seelischer Druck auf ihn ausgeübt worden. Nach seiner Freilassung habe er seinen Dienst in der Einheit wiederaufgenommen und sich in Kanada, Norwegen und Österreich für Masterprogramme angemeldet. Am 22.04.2014 habe er von einem Kollegen erfahren, dass seine Einheit wieder in ein Kampfgebiet verlegt werden solle. Als er dies erfahren habe, habe er sein Handy ausgeschaltet und seine Wohnung verlassen und bei einem Freund gewohnt. Durch die Hilfe eines Onkels, der für die sudanesischen Sicherheitsbehörden tätig gewesen wäre, sei ihm die Ausreise nach Ägypten gelungen. Anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführer nochmals die vorstehenden Aussagen und bestätigte, dass seine gesamte Einheit den Befehl verweigert hätte und er darauf hin nach Khartum zurückgekehrt sei. Ebenfalls wurde wiederholt, dass er für elf Tage eingesperrt gewesen sei und von einer Person mit "harten Worten und Drohungen tyrannisiert" worden sei. Der Beschwerdeführer räumte allerdings auch ein, dass es zu keinen körperlichen Übergriffen gegen ihn gekommen sei und er nach seiner Freilassung seinen Dienst ungehindert fortführen habe können. Es habe auch keine weiteren disziplinären Maßnahmen gegeben und habe er sogar seinen einbehaltenen Sold zurückerstattet bekommen. In der dritten Verhandlung räumte er sogar ein, dass er von seinem Kommandanten "merciful" behandelt worden sei. Gänzlich unglaubhaft ist daher das in der zweiten Beschwerdeverhandlung am 12.04.2017 erstmals getätigte Vorbringen, dass vom Beschwerdeführer während des "Kampfeinsatzes" verlangt worden wäre, dass er den anderen Soldaten beim Zählen von "Trophäen" helfen solle. Ein Offizier sei mit einem Leinensack zu ihm gekommen in dem sich abgeschnittene Menschenohren befunden haben sollen. Nicht nur, dass dieses wesentliche Detail der Fluchtgeschichte erst am Ende der zweiten Verhandlung erstmals vorgebracht wurde, sondern darüber hinaus nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst. Dieses Vorbringen wurde vom RV Dr. Löschner vorgebracht und auf Nachfrage vom Beschwerdeführer lediglich bestätigt. Bei dritten Beschwerdeverhandlung vom 08.05.2018 erklärte der Beschwerdeführer auf Nachfrage seiner Rechtsvertreterin RA Mag. Lorenz, warum er dies nicht von sich aus erzählt habe, dass er sich nicht an seine Vergangenheit erinnern wolle und lediglich den Hauptgrund, was ihm passiert sei, erwähnen habe wollen. Er sei zu dieser Thematik auch nicht befragt worden und sei es ihm nicht so wichtig erschienen, um es von sich aus zu erwähnen. Es ist daher - mangels jeglicher plausibler Erklärung für dieses Verhalten - davon auszugehen, dass dieses gesteigerte Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und somit nicht glaubhaft ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt war. Gerade ein solches bestialisches und menschenverachtendes Detail der Vorgehensweise des sudanesischen Militärs würde kein Asylwerber, der solches tatsächlich erlebt hat, als nicht so wichtig erachten, um es nicht bei der ersten Möglichkeit in Sicherheit gegenüber den Asylbehörden des Staates in dem er um Asyl ansucht, zu erwähnen. Im vorliegenden Fall ist dies nicht geschehen.Gänzlich unglaubhaft ist daher das in der zweiten Beschwerdeverhandlung am 12.04.2017 erstmals getätigte Vorbringen, dass vom Beschwerdeführer während des "Kampfeinsatzes" verlangt worden wäre, dass er den anderen Soldaten beim Zählen von "Trophäen" helfen solle. Ein Offizier sei mit einem Leinensack zu ihm gekommen in dem sich abgeschnittene Menschenohren befunden haben sollen. Nicht nur, dass dieses wesentliche Detail der Fluchtgeschichte erst am Ende der zweiten Verhandlung erstmals vorgebracht wurde, sondern darüber hinaus nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst. Dieses Vorbringen wurde vom Regierungsvorlage Dr. Löschner vorgebracht und auf Nachfrage vom Beschwerdeführer lediglich bestätigt. Bei dritten Beschwerdeverhandlung vom 08.05.2018 erklärte der Beschwerdeführer auf Nachfrage seiner Rechtsvertreterin RA Mag. Lorenz, warum er dies nicht von sich aus erzählt habe, dass er sich nicht an seine Vergangenheit erinnern wolle und lediglich den Hauptgrund, was ihm passiert sei, erwähnen habe wollen. Er sei zu dieser Thematik auch nicht befragt worden und sei es ihm nicht so wichtig erschienen, um es von sich aus zu erwähnen. Es ist daher - mangels jeglicher plausibler Erklärung für dieses Verhalten - davon auszugehen, dass dieses gesteigerte Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und somit nicht glaubhaft ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt war. Gerade ein solches bestialisches und menschenverachtendes Detail der Vorgehensweise des sudanesischen Militärs würde kein Asylwerber, der solches tatsächlich erlebt hat, als nicht so wichtig erachten, um es nicht bei der ersten Möglichkeit in Sicherheit gegenüber den Asylbehörden des Staates in dem er um Asyl ansucht, zu erwähnen. Im vorliegenden Fall ist dies nicht geschehen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst zur Gänze abgeleistet und nicht vorzeitig abgebrochen hat, ergibt sich aus einer Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen und des persönlichen Eindrucks den der erkennende Richter vom Beschwerdeführer in drei Verhandlungen erhalten hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es in der Gesamtschau aller Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Sudan vor der gänzlichen Ableistung seines Wehrdienstes verlassen hat. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente bestätigen lediglich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 16.05.2013 bis 16.08.2013 im Bataillon für Unterstützung und medizinische Notfälle tätig war. Aus diesen Dokumenten ist aber nicht zu entnehmen, wann der Beschwerdeführer seinen Militärdienst begonnen bzw. beendet hat. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer in dieser Bestätigung attestiert wird, dass "er in der Ausübung seiner Tätigkeit verantwortungsvoll" gewesen wäre, obwohl sich der "Kampfeinsatz" und die vorgebrachte Befehlsverweigerung im Juni 2013 zugetragen haben sollen. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine verantwortungsvolle Ausübung seiner Tätigkeit durch Vorgesetzte bestätigt wird, wenn der Beschwerdeführer genau in dem Zeitraum, den die Bestätigung umfasst, Befehle verweigert haben will. Auch die Schilderung der Ereignisse, die letztendlich zu seiner Flucht geführt haben sollen, ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Beendigung seines Wehrdienstes gestanden sein soll, weder nachvollziehbar noch plausibel. Er habe sich während des "Kampfeinsatzes" mit einem Kameramann namens Sami angefreundet und danach noch weiter Kontakt gehalten. Sami hätte ihm im April 2014 angerufen und ihm gesagt, dass die Einheit des Beschwerdeführers abermals in ein Kriegsgebiet verlegt werden soll. Kurz darauf hätte er einen Anruf aus der Kaserne erhalten, den er jedoch nicht angenommen habe. Daraufhin habe er seine SIM-Karte weggeworfen und sei zu einem Freund gefahren, bei dem er bis zu seiner Ausreise nach Ägypten gewohnt habe. In der dritten Verhandlung räumte er ein, dass er nicht wisse, ob seine Einheit an einem Einsatz teilnehmen hätte müssen und dass er keine offiziellen Informationen hätte. Er wisse auch nicht woher der Kameramann seine Informationen gehabt hätte, er habe ihm jedoch vertraut. Als er bereits in Österreich aufgehalten habe, habe er über Whats-App wieder Kontakt zu Sami aufgenommen und ihn gebeten, Fotos über den Einsatz zu senden. Dies habe der Kameramann allerdings nicht getan. Nicht nur, dass seine Schilderung gänzlich vage und detailarm war, wirkte sie auch konstruiert. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund eines einzigen Telefonanrufes die "Flucht" ergreift, nachdem er zuvor seinen Aufgaben als Rekrut pflichtbewusst nachgekommen ist. Realitätsnah würden wohl andere - weitere - Umstände zu einer Desertion führen, als eine telefonische Benachrichtigung, zumal der Beschwerdeführer als Rekrut wohl über Interna - selbst wenn sie nur spekulativ erzählt werden - ehre Bescheid hätte wissen müssen, als ein Kameramann. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer eine Art "Kurzschlusshandlung" zugestehen würde, erklärt dies nicht, dass er die Zeit bis zu seiner Ausreise nicht dazu genützt hat, nachzuforschen, ob die Informationen des Kameramannes überhaupt zutreffend waren. Dies wäre ihm über seinen Verwandten Mohamed Sharaf, welcher beim nationalen Sicherheitsdienst arbeiten würde (und der ihm bei der Ausreise geholfen habe), problemlos möglich gewesen. Aufgrund des persönlichen Eindruckes den der erkennende Richter in drei mündlichen Verhandlungen von dem Beschwerdeführer gewonnen hat, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat ausschließlich zum Zwecke der Absolvierung eines Masterstudiums in Österreich verlassen hat. Während sich die Befragung zu seiner Fluchtgeschichte zögernd und vage darstellte, beantwortete er Fragen nach seinem Studium, seinen familiären Verhältnissen in den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie im Sudan und seinen persönlichen Verhältnissen ohne Zögern und längeres Nachdenken. Dem Beschwerdeführer ist seine Aus- und Weiterbildung sehr wichtig. So gab er an, dass er im Sudan studiert hätte, da das Medizinstudium besser gewesen sei als in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Nach Abschluss des Studiums und Absolvierung seiner Turnusausbildung hat er den Antrag gestellt, seinen Wehrdienst abzuleisten. Dies deshalb, da er ohne absolvierten Militärdienst keinen Reisepass beantragen oder als Arzt arbeiten könne. Während seines Wehrdienstes hat er sich in Norwegen, Kanada und Österreich für postgraduale Studien angemeldet. Als wesentliches Auswahlkriterium gab er an, dass die Unterrichtssprache Englisch sein sollte. Dies traf auch für das Masterstudium in Österreich zu, zu dem er allerdings nicht zugelassen wurde. Sohin geht auch seine Aussage ins Leere, dass er "keinen Grund gehabt hätte in ein Land zu gehen, dessen Sprache ich nicht spreche." In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer für das Doktoratsstudium an der Medizinischen Universität Wien zugelassen. Hinsichtlich seines im Sudan abgeschlossenen Medizinstudiums stellte der Beschwerdeführer einen Nostrifizierungsantrag in Österreich, welchem mit Bescheid vom 26.02.2018 stattgegeben wurde. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch das Militär im Sudan droht. 2.
  7. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Sudan sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der Behandlung von Rückkehrern nach der Abschiebung vom 23.02.
  8. Die Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und ergeben dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich zusammengefasst, dass im Sudan keine solche extreme Gefährdungslage vorliegt, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Die Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und ergeben dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich zusammengefasst, dass im Sudan keine solche extreme Gefährdungslage vorliegt, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass sich in Bezug auf das gegenständliche konkrete Beschwerdevor-bringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage im Sudan in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Dem Beschwerdeführer wurde der Länderbericht zur Lage im Sudan mit den Ladungen zu den mündlichen Verhandlungen übermittelt und anlässlich der (zweiten) mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der Behandlung von Rückkehrern nach der Abschiebung ausgehändigt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch wahrgenommen. In der Beschwerdeergänzung vom 16.02.2018 wurde von der Rechtsvertreterin abermals (mit Verweis auf den Länderbericht) vorgebracht, dass Wehrdienstverweigerung und Desertion mit zwei bis drei Jahren Haft bestraft würden und die Haftbedingung unmenschlich wären. Vor dem Hintergrund der obigen Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst im Sudan nicht aus Gewissensgründen verweigert hat, nicht von der Armee des Sudans desertiert ist, sondern im Gegenteil seinen Wehrdienst zur Gänze abgeleistet hat, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Haftbedingungen im Sudan, da ihm keine Haftstrafe in seinem Herkunftsland droht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückkehr nicht in eine unmenschliche Lage versetzt wird gründet sich auf seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise problemlos im Sudan gelebt hat, wurde von ihm in der (zweiten) mündlichen Verhandlung bestätigt. Er wurde während seines Studiums von seinen Eltern finanziell unterstützt und hat er nach Abschluss seines Studiums seine Turnusausbildung an drei verschiedenen Krankenhäusern in verschiedenen Städten (Khartum, Bahri, Port Sudan) im Sudan absolvieren können. Als Turnusarzt hat er circa 600 sudanesische Pfund im Monat verdient. Darüber hinaus bestätigte er, dass er im Falle seiner Rückkehr Verwandte im Sudan habe und auf die Unterstützung und Hilfe seines Stammes, nämlich der Mahas, zählen kann. Sollte er in den Sudan zurückkehren müssen, könnte er jedenfalls auf Unterstützung seiner Verwandten zählen und auch bei ihnen wohnen, bis er seine eigene Wohnung finden würde.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  10. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  11. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  12. Rechtslage

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (

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