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{'item': 'I413 2206562-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§§ 4§ 28§ 8§ 58§ 57§ 55§ 10§ 52§ 9§ 46§ 50

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2019 GeschäftszahlI413 2206562-1 SpruchI413 2206562-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass sein Vater Offizier beim Militär gewesen und im April 2016 ermordet worden sei. Im Mai 2016 seien unbekannte Männer zum Beschwerdeführer gekommen, er vermute, dass diese Männer von der Miliz waren. Diese Männer hätten Papiere seines Vaters gewollt und hätten sie den Beschwerdeführer immer wieder verfolgt und versucht, ihn umzubringen, indem sie auf sein Auto geschossen haben Auch die Familie des Beschwerdeführers habe diesbezügliche Probleme; sein Bruder sei seit Mai 2016 verschwunden; er vermute, dass er entführt oder getötet worden sei. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer beschlossen, Libyen zu verlassen.
  2. Am 17.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erneut einvernommen und gab er im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme zusammengefasst an, dass sein Vater von den "Fajer Libiya Milizen" ermordet worden sei. Ende April sei er von unbekannten Personen angerufen worden, die Dokumente seines Vaters gewollt haben; er habe diese Dokumente allerdings nicht gefunden und sei er daraufhin telefonisch mit den Worten "Anscheinend willst du das gleiche Schicksal wie dein Vater erleiden" bedroht worden. Anfang Mai 2016 sei er mit seinem Auto von einem großen Geländewagen mit maskierten Personen darin von der Straße gedrängt worden; von diesem Unfall habe er Verletzungen davongetragen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eine Anzeige gegen Unbekannte bei der Polizei erstattet. Am 29.05.2016 sei sein Bruder entführt worden. Am 10.06.2016 sei der Beschwerdeführer in seinem Auto am Weg von der Arbeit nach Hause von zwei Fahrzeugen attackiert worden: Man habe auf sein Auto geschossen, doch sei der Beschwerdeführer nicht getroffen worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer das Auto verlassen und sei in ein fremdes Haus gelaufen; die dort lebende Frau habe ihn versteckt. Der Beschwerdeführer habe dann seine Schwester angerufen, welche gesagt habe, dass er nicht nach Hause kommen solle. So sei er in die Stadt Agalat geflüchtet, wo Freunde seines Vaters ihn versteckt haben. Währenddessen sei das Haus des Beschwerdeführers gestürmt und durchsucht worden; seine Familie sei währenddessen auf dem Feld gewesen.
  3. Mit gegenständlichen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit gegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene vollumfängliche Beschwerde vom 21.09.2018, welche der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründete, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Libyen auseinanderzusetzten. Weiters sei die Beweiswürdigung des BFA nicht nachvollziehbar.
  6. Mit Schriftsatz vom 25.09.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.09.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  7. Am 07.12.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Libyen und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hält sich seit (mindestens) 31.10.2016 in Österreich auf. Davor, nämlich vom 15.10.2014 bis 14.04.2015 war der Beschwerdeführer bereits mit einem Visum D in Österreich. Ein weiteres Visum C vom 16.10.2016 lief am 15.11.2016 ab. Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seiner Mutter und seinen Geschwistern sowie weitere Verwandte leben in Libyen. Der Beschwerdeführer hat nicht mit seiner Familie und seinen Verwandten gebrochen und kann im Falle seiner Rückkehr auf dieses familiäre und soziale Netzwerk zurückgreifen. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Schule und studierte anschließend fünf Jahre lang Erdölwissenschaften. Nach Universitätsabschluss arbeitete er acht Jahre lang als Ingenieur. Aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in Libyen auch hinkünftig eine Chance hat, am Arbeitsmarkt unterzukommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Er ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat die Sprachprüfung Deutsch A2 absolviert und einen Deutschkurs B1 besucht. Er hat in Österreich Freunde, mit denen er Unternehmungen, wie etwa Fußballspielen, tätigt; es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser Freundeskreis über den Grad der persönlichen Bekanntschaft hinausgehende, für Freundschaften typische Merkmale besonderer Vertrautheit aufweist. Darüber hinaus weist er in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. 1.
  10. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Libyen aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Libyen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  11. Zu den Feststellungen zur Lage in Libyen: Politische Lage In Libyen herrschen seit dem Sturz und dem Tod des langjährigen Machthabers Muammar al-Gaddafi im Jahr 2011 Chaos und Gewalt. Neben zwei rivalisierenden Regierungen und Parlamenten gibt es auch konkurrierende Milizen, die um die Kontrolle der Ölvorkommen kämpfen (DS 17.9.2017). Seit Mitte 2014 gab es zwei konkurrierende Lager: * Das im Juni 2014 gewählte Parlament (Rat der Volksvertreter) mit der Regierung Abdallah al-Thani zog sich im August 2014 unter dem Eindruck der Offensive westlibyscher Milizen in die ostlibyschen Städte Tobruk (Parlament, HoR) bzw. Beida (Regierung) zurück und integrierte die militärischen Kräfte, die sich ab Mai 2014 unter Führung von General Khalifa Haftar unter dem Namen "Würde" (Karama) formiert hatten. Im Südwesten von Tripolis unterstellten sich Karama nominell auch Verbände der Stadt Zintan und des Warshefana-Stammes. Etwa 40 hauptsächlich westlibysche Abgeordnete haben von Beginn an nicht an den Sitzungen des 182 Mitglieder zählenden Parlaments teilgenommen (AA 6.2017a). * Im Westen ließ die "Morgenröte" (Fajr) genannte militärische Allianz aus islamistischen Milizen und Revolutionären aus der wichtigen Hafenstadt Misrata den im Juni 2014 abgewählten Allgemeinen Volkskongress (GNC) wieder auferstehen und bildete eine Gegenregierung "der Nationalen Rettung". Ihren Legitimitätsanspruch stützte Fajr seit dem 6.11.2014 auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofes, der die Gesetze, die zur Wahl des Parlaments führten, für verfassungswidrig erklärt hatte (AA 6.2017a). Unter Vermittlung von Bernardino León, dem Libyen-Sondergesandten des UN-Generalsekretärs, sowie seinem Nachfolger, dem deutschen Diplomaten Martin Kobler, fanden seit September 2014 kontinuierlich Verhandlungen zwischen den verschiedenen Streitparteien statt, um im Wege der Machtteilung die seit Juli 2014 eskalierenden Auseinandersetzungen zu beenden (AA 6.2017a; vgl. LVAk 10.2016). Seit August 2017 ist Ghassan Salamé neuer UN-Gesandter für Libyen (DS 22.9.2017). Keine der beiden Regierungen konnte in der Folgezeit politisch oder militärisch großräumig effektive Macht ausüben. Libyen fragmentierte in zahlreiche Kampfzonen mit jeweils eigener Dynamik. Die zunehmende Einnistung der Terrorgruppe IS, insbesondere an der zentrallibyschen Küste (Großraum Sirte), verstärkte jedoch lagerübergreifend das Bewusstsein, einen gemeinsamen Feind zu haben (AA 6.2017a). Am 17.12.2015 konnte das Politische Abkommen (Libyan Political Agreement - LPA) in Skhirat, Marokko, unterzeichnet werden (AA 6.2017a; vgl. LVAk 10.2016).Unter Vermittlung von Bernardino León, dem Libyen-Sondergesandten des UN-Generalsekretärs, sowie seinem Nachfolger, dem deutschen Diplomaten Martin Kobler, fanden seit September 2014 kontinuierlich Verhandlungen zwischen den verschiedenen Streitparteien statt, um im Wege der Machtteilung die seit Juli 2014 eskalierenden Auseinandersetzungen zu beenden (AA 6.2017a; vergleiche LVAk 10.2016). Seit August 2017 ist Ghassan Salamé neuer UN-Gesandter für Libyen (DS 22.9.2017). Keine der beiden Regierungen konnte in der Folgezeit politisch oder militärisch großräumig effektive Macht ausüben. Libyen fragmentierte in zahlreiche Kampfzonen mit jeweils eigener Dynamik. Die zunehmende Einnistung der Terrorgruppe IS, insbesondere an der zentrallibyschen Küste (Großraum Sirte), verstärkte jedoch lagerübergreifend das Bewusstsein, einen gemeinsamen Feind zu haben (AA 6.2017a). Am 17.12.2015 konnte das Politische Abkommen (Libyan Political Agreement - LPA) in Skhirat, Marokko, unterzeichnet werden (AA 6.2017a; vergleiche LVAk 10.2016). Dieses LPA bewirkte die Einrichtung eines neunköpfigen Präsidialausschusses sowie des Government of National Accord (GNA), geführt von Premier Fayez Serraj, im März 2016 (HRW 12.1.2017; vgl. LVAk 10.2016). Die USA und führende europäische Staaten sicherten der Einheitsregierung ihre Unterstützung zu und gaben in einer gemeinsamen Stellungnahme bekannt, diese als einzige legitime Vertretung Libyens anzuerkennen. Hardliner beider libyscher Machtblöcke werfen der Einheitsregierung jedoch vor, sie sei von außen etabliert worden und nicht aus einem internen politischen Prozess entstanden und daher abzulehnen (LVAk 10.2016). Die bis zum Zeitpunkt der Anerkennung der GNA international als legitim anerkannte Regierung in Baida und das HoR in Tobruk legitimierten das neue Kabinett - die GNA - nicht (HRW 12.1.2017).Dieses LPA bewirkte die Einrichtung eines neunköpfigen Präsidialausschusses sowie des Government of National Accord (GNA), geführt von Premier Fayez Serraj, im März 2016 (HRW 12.1.2017; vergleiche LVAk 10.2016). Die USA und führende europäische Staaten sicherten der Einheitsregierung ihre Unterstützung zu und gaben in einer gemeinsamen Stellungnahme bekannt, diese als einzige legitime Vertretung Libyens anzuerkennen. Hardliner beider libyscher Machtblöcke werfen der Einheitsregierung jedoch vor, sie sei von außen etabliert worden und nicht aus einem internen politischen Prozess entstanden und daher abzulehnen (LVAk 10.2016). Die bis zum Zeitpunkt der Anerkennung der GNA international als legitim anerkannte Regierung in Baida und das HoR in Tobruk legitimierten das neue Kabinett - die GNA - nicht (HRW 12.1.2017). Die mit der libyschen Einheitsregierung rivalisierende Regierung im Osten des Landes hat im September 2017 die internationale Gemeinschaft aufgerufen, sie als legitime Autorität anzuerkennen. Seine Regierung sei gewählt und kontrolliere den Großteil des nordafrikanischen Landes, sagte der Chef der international nicht anerkannten Regierung, Abdullah al-Thani. Seine provisorische Regierung ziehe ihre Legitimation aus den Wahlurnen. Ihre Armee wird von Khalifa Haftar geführt. Al-Thani war Libyens international anerkannter Regierungschef, bis 2015 im Zuge von Verhandlungen unter Vermittlung der UNO eine Einheitsregierung unter der Führung von Fayez al-Sarraj eingesetzt wurde. Die in der Hauptstadt Tripolis ansässige Einheitsregierung hat jedoch Probleme, ihre Autorität durchzusetzen. Außerdem wird sie von internen Streitigkeiten geplagt (DS 17.9.2017). Der UN-Gesandte für Libyen, Ghassan Salamé, hat im September 2017 einen neuen, mehrstufigen Aktionsplan vorgestellt. Kernstück sind Änderungen am politischen Abkommen von Skhirat (LPA), das im Dezember 2015 geschlossen, aber nie umgesetzt wurde. So wird etwa vorgeschlagen, den Präsidialrat, dem der international anerkannte Premier Fayaz al-Serraj vorsteht, von neun auf drei Mitglieder zu verkleinern und von der Regierung zu trennen. Die Mitglieder der neu definierten Exekutive sollen dann von einer Nationalen Konferenz bestimmt werden. Ihr sollen Vertreter aller bisherigen politischen Organe und jener gesellschaftlichen Kreise angehören, die sich derzeit ausgeschlossen fühlen. Hauptanliegen ist es, alle staatlichen Institutionen, die heute zum Teil doppelt oder gar dreifach bestehen, wieder zu vereinheitlichen und funktionsfähig zu machen. Der UN-Gesandte sieht für die Umsetzung des Aktionsplanes etwa ein Jahr vor (DS 22.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2017a): Libyen - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Libyen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen (Stand November 2018) -Strichaufzählung DS - Der Standard (17.9.2017): Zweite libysche Regierung verlangt internationale Anerkennung, https://derstandard.at/2000064200326/Zweitelibysche-Regierung-verlangt-internationale-Anerkennung, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (22.9.2017): UN-Aktionsplan soll Libyens Niedergang beenden, https://derstandard.at/2000064504135/Auswege-fuer-Libyen-gesucht?ref=rec, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Libya, http://www.ecoi.net/local_link/334710/463157_en.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung LVAk - Landesverteidigungsakademie Wien (10.2016): IFK Monitor: Libyens Einheitsregierung - eine neue Hoffnung? Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Libyen bezeichnete UN Gesandter Ghassan Salamé im September 2017 als "fragil, sich aber nicht verschlimmernd", weil es in vielen Regionen, vor allem im Westen, eine "ausgehandelte Sicherheit" gebe - das heißt, Politiker und Geschäftsleute, die sich mit lokalen bewaffneten Gruppen arrangieren. Zudem gebe es auch im Westen Ansätze zu einer Republikanischen Garde, einer Armee und einer Küstenwache, und im Osten könne man weitgehend von einer einheitlichen bewaffneten Kraft unter General Khalifa al-Haftar sprechen, wogegen es im Süden keine Sicherheit gebe (DS 22.9.2017). Sowohl das französische, als auch das deutsche, österreichische und schweizerische Außenministerium warnen ihre Staatsbürger weiterhin eindringlich vor Reisen nach Libyen. Eventuell aufhältige Staatsbürger der jeweiligen Länder werden zur Ausreise aufgefordert (FD 16.10.2017; vgl. AA 16.10.2017, BMEIA 16.10.2017, ED 16.10.2017).Sowohl das französische, als auch das deutsche, österreichische und schweizerische Außenministerium warnen ihre Staatsbürger weiterhin eindringlich vor Reisen nach Libyen. Eventuell aufhältige Staatsbürger der jeweiligen Länder werden zur Ausreise aufgefordert (FD 16.10.2017; vergleiche AA 16.10.2017, BMEIA 16.10.2017, ED 16.10.2017). Die Lage im ganzen Land ist extrem unübersichtlich und unsicher. Es kommt immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 16.10.2017; vgl. EDA 16.10.2017). Davon können auch die Städte Tripolis und Bengasi betroffen sein (EDA 16.10.2017). Die staatlichen Sicherheitsorgane können keinen ausreichenden Schutz garantieren (AA 16.10.2017; vgl. FD 16.10.2017, HRW 12.1.2017). Bewaffnete Gruppen mit zum Teil unklarer Zugehörigkeit treten häufig als Vertreter der öffentlichen Ordnung auf, sind jedoch nicht ausgebildet und wenig berechenbar (AA 16.10.2017) bzw. agieren straffrei im de-facto rechtsfreien Raum (HRW 12.1.2017). In großen Teilen des Landes herrschen bewaffnete Milizen oder sonstige bewaffnete Kräfte (EDA 16.10.2017; vgl. FD 16.10.2017). Im ganzen Land besteht ein hohes Risiko von Anschlägen und Entführungen. Die Kriminalität ist hoch. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass Waffen aus dem Bürgerkrieg von 2011 in die Hände von Kriminellen geraten sind (EDA 16.10.2017).Die Lage im ganzen Land ist extrem unübersichtlich und unsicher. Es kommt immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 16.10.2017; vergleiche EDA 16.10.2017). Davon können auch die Städte Tripolis und Bengasi betroffen sein (EDA 16.10.2017). Die staatlichen Sicherheitsorgane können keinen ausreichenden Schutz garantieren (AA 16.10.2017; vergleiche FD 16.10.2017, HRW 12.1.2017). Bewaffnete Gruppen mit zum Teil unklarer Zugehörigkeit treten häufig als Vertreter der öffentlichen Ordnung auf, sind jedoch nicht ausgebildet und wenig berechenbar (AA 16.10.2017) bzw. agieren straffrei im de-facto rechtsfreien Raum (HRW 12.1.2017). In großen Teilen des Landes herrschen bewaffnete Milizen oder sonstige bewaffnete Kräfte (EDA 16.10.2017; vergleiche FD 16.10.2017). Im ganzen Land besteht ein hohes Risiko von Anschlägen und Entführungen. Die Kriminalität ist hoch. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass Waffen aus dem Bürgerkrieg von 2011 in die Hände von Kriminellen geraten sind (EDA 16.10.2017). Terroristische Elemente [Anm. SB Std.: Kämpfer des IS und anderer islamistischer Gruppen] sind v.a. in Benghazi und Derna im Osten Libyens, sowie in Oubari in Südlibyen, als auch in Sabratha, Zawiyya sowie Sirte in Westlibyen aktiv (FD 16.10.2017). Knapp acht Monate nach Beginn der Offensive gegen den IS in Sirte hat Libyens Ministerpräsident Fayez al-Sarraj Ende Dezember 2016 die Rückeroberung der IS-Hochburg Sirte verkündet. Sirte war das letzte größere vom IS kontrollierte Gebiet in Libyen (DS 23.12.2016). Im zweiten Halbjahr 2017 erstarkt der IS wieder in der Gegend um Sirte. Schätzungsweise etwa 1.000 IS Kämpfer sind noch in Libyen aktiv, die Mehrheit in der Gegend um Sirte (TT 18.8.2017). US-amerikanische Militäreinheiten flogen im September 2017 Luftangriffe auf IS-Ziele in Libyen (WT 11.10.2017). Ende August 2017 überrannten die Dschihadisten des IS Al-Fuqaha, einen abgelegenen Außenposten der Armee in der libyschen Wüste und enthaupteten elf Menschen. Die libysche Regierung schätzt, dass der IS derzeit über rund tausend Kämpfer im Land verfügt. Weil sie damit zahlenmäßig den Milizen der Regierung und der verschiedener Warlords unterlegen sind, versuchen sie gar nicht erst, Gebiete zurückzuerobern und dauerhaft zu kontrollieren. Stattdessen setzt der IS auf eine Guerillataktik. Die weitläufige Wüste, in der sich zahllose Höhlen befinden, bietet dafür einen idealen Rückzugsraum (SO 7.9.2017). Bewaffnete Gruppen in Libyen operieren mit Langwaffen, aber auch Mörser- und Artilleriegranaten und nehmen dabei zivile Opfer in Kauf. Kampfmittel wie Minen und Sprengfallen werden genutzt. Die VN haben zwischen Januar und Ende Oktober 2018 landesweit 510 unbeteiligte zivile Opfer bewaffneter Kampfhandlungen gezählt, darunter 175 Tote. Bei den bewaffneten Kampfhandlungen zwischen Milizen im August und September 2018 im Raum Tripolis wurden mindestens 34 Zivilisten getötet. Insgesamt soll die Zahl der getöteten Zivilisten seit 2011 laut der VN-Mission UNSMIL bei rund 4.500 Opfern liegen, darunter rund 150 im ersten Halbjahr
  12. Allerdings zielen bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen oft nicht direkt auf Menschen (AA-Bericht 2018) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.10.2017): Libyen: Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/LibyenSicherheit_node.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (AA-Bericht 2108): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen (Stand: November 2018) -Strichaufzählung BMEIA (16.10.2017): Reiseinformation Libyen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/libyen/, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (23.12.2016): Libyens Regierungschef verkündete offiziell "Befreiung" von Sirte, http://derstandard.at/2000049489235/Libyens-Regierungschef-verkuendete-offiziell-Befreiung-von-Sirte, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (22.9.2017): UN-Aktionsplan soll Libyens Niedergang beenden, https://derstandard.at/2000064504135/Auswege-fuer-Libyen-gesucht?ref=rec, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.10.2017): Reisehinweise für Libyen, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/libyen/reisehinweise-fuer-libyen.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (16.10.2107a): Conseils par pays - Libye - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/libye/, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Libya, http://www.ecoi.net/local_link/334710/463157_en.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung SO - Spiegel Online (7.9.2017): Dschihadisten in Nordafrika - Der IS ist zurück in Libyen, http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-das-comeback-des-is-in-libyen-a-1166244.html, Zugriff 19.10.2017 -Strichaufzählung TT - The Times (18.8.2017): Isis regroups in Libya after defeats across Iraq and Syria, https://www.thetimes.co.uk/article/isis-regroups-in-libya-after-defeats-across-iraq-and-syria-ph0zvtrdp, Zugriff 19.10.2017 -Strichaufzählung WT - The Waashington Times (11.10.2017): Military heats up battle in Libya as Islamic State militants seek refuge, https://www.washingtontimes.com/news/2017/oct/11/isis-draws-battle-to-libya-us-military-responds/, Zugriff 19.10.2017 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungserklärung gewährleistet eine unabhängige Justiz und legt fest, dass jede Person das Recht hat, auf das Justizsystem zurückzugreifen. Dennoch haben Tausende von Inhaftierten keinen Zugang zu einem Anwalt und keine Information über die gegen sie erhobene Anklage. Richter sind Drohungen, Einschüchterungen und Gewalt ausgesetzt. Mangelnde Sicherheit in und um die Gerichte verhindert die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit. Im Jahr 2016 operierten die Gerichte in Tripolis, außerhalb war deren Funktionieren abhängig von der lokalen Sicherheitslage (USDOS 3.3.2017). Das Justizsystem befand sich im Jahr 2016 weiterhin in einem kollabierten Zustand, wobei Gerichte unfähig waren, die Prozesse von Tausenden Inhaftierten abzuwickeln, wobei einige zurück ins Jahr 2011 reichten. Tausende Häftlinge werden weiterhin ohne Verfahren in offiziellen Gefängnissen sowie in inoffiziellen Haftanstalten bewaffneter Gruppen festgehalten (AI 22.2.2017). Die Verfassungserklärung gewährleistet die Unschuldsvermutung und das Recht auf anwaltliche Vertretung, im Bedarfsfall kostenlos. Sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Akteure missachten diese Vorgaben. Es gibt zahlreiche Berichte, dass andere Prozessrechte (Verweigerung eines fairen und öffentliche Prozesses, der Anwaltswahl, der Zeugenbefragung, des Schutzes vor erzwungener Aussage, des Rechts auf Berufung) missachtet werden (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/336527/479199_de.html, Zugriff 17.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): World Report 2017 - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/337212/479975_de.html, Zugriff 17.10.2017 Sicherheitsbehörden Die Regierung [Anm.: libysche Einheitsregierung, Government of National Accord - GNA] übt keine Kontrolle über die Streitkräfte des Kommandanten der Libyschen Nationalarmee (Libyan National Army - LNA) Khalifa Haftar aus, obwohl es Bestrebungen gegeben hat, ihn dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften der Regierung zu unterstellen. Einige Milizen unterstehen der Einheitsregierung. Ihnen gelang die Vertreibung des IS aus Sirte Ende
  13. Die LNA setzt im Osten Libyens ihren Kampf gegen gewalttätige extremistische Organisationen fort. Andere extralegale bewaffnete Gruppen füllen das Sicherheitsvakuum in verschiedenen Landesteilen. Weder die GNA noch das ehemals international anerkannte und nunmehrige Gegenparlament (HoR) in Tobruk haben Kontrolle über diese Gruppen (USDOS 3.3.2017). In Abwesenheit staatlicher Kontrolle über das gesamte Territorium, setzen sich Dutzende rivalisierende Milizen und militärische Streitkräfte mit unterschiedlichen Zielsetzungen und Allianzen straffrei über internationales Recht hinweg (HRW 12.1.2017; vgl. FCO 20.7.2017).In Abwesenheit staatlicher Kontrolle über das gesamte Territorium, setzen sich Dutzende rivalisierende Milizen und militärische Streitkräfte mit unterschiedlichen Zielsetzungen und Allianzen straffrei über internationales Recht hinweg (HRW 12.1.2017; vergleiche FCO 20.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung FCO - Foreign and Commonwealth Office (20.7.2017): Human Rights and Democracy Report 2016 - CHAPTER VI: Human Rights Priority Countries - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/344417/487969_de.html, Zugriff 17.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Libya, http://www.ecoi.net/local_link/334710/463157_en.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): World Report 2017 - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/337212/479975_de.html, Zugriff 17.10.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassungserklärung und nach-revolutionäre Gesetzgebung Folter verbietet, kommt es sowohl in von der Regierung kontrollierten als auch in extralegalen Haftanstalten zu Folter (USDOS 3.3.2017). Rivalisierende Milizen und militärische Streitkräfte entführen Personen und lassen diese verschwinden, foltern, inhaftieren willkürlich und führen ungesetzliche Tötungen durch (HRW 12.1.2017; vgl. FCO 20.7.2017). Folter und andere unmenschliche Behandlung bleibt weit verbreitet und wird unter Straffreiheit begangen, vor allem während der Haft in offiziellen und inoffiziellen Gefängnissen (AI 22.2.2017).Obwohl die Verfassungserklärung und nach-revolutionäre Gesetzgebung Folter verbietet, kommt es sowohl in von der Regierung kontrollierten als auch in extralegalen Haftanstalten zu Folter (USDOS 3.3.2017). Rivalisierende Milizen und militärische Streitkräfte entführen Personen und lassen diese verschwinden, foltern, inhaftieren willkürlich und führen ungesetzliche Tötungen durch (HRW 12.1.2017; vergleiche FCO 20.7.2017). Folter und andere unmenschliche Behandlung bleibt weit verbreitet und wird unter Straffreiheit begangen, vor allem während der Haft in offiziellen und inoffiziellen Gefängnissen (AI 22.2.2017). Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass pro-GNA (libysche Einheitsregierung, Government of National Accord) sowie anit-GNA Milizen, Einheiten der LNA (Libysche Nationalarmee, Libyan National Army), sowie Kämpfer des IS und anderer extremistischer Gruppen willkürliche und ungesetzliche Tötungen durchführen. Bewaffnete Gruppen unter Regierungskontrolle bzw. auch jene, die nicht unter Regierungskontrolle stehen, lassen Personen verschwinden (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass pro-GNA (libysche Einheitsregierung, Government of National Accord) sowie anit-GNA Milizen, Einheiten der LNA (Libysche Nationalarmee, Libyan National Army), sowie Kämpfer des IS und anderer extremistischer Gruppen willkürliche und ungesetzliche Tötungen durchführen. Bewaffnete Gruppen unter Regierungskontrolle bzw. auch jene, die nicht unter Regierungskontrolle stehen, lassen Personen verschwinden (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/336527/479199_de.html, Zugriff 17.10.2017 -Strichaufzählung FCO - Foreign and Commonwealth Office (20.7.2017): Human Rights and Democracy Report 2016 - CHAPTER VI: Human Rights Priority Countries - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/344417/487969_de.html, Zugriff 17.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Libya, http://www.ecoi.net/local_link/334710/463157_en.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): World Report 2017 - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/337212/479975_de.html, Zugriff 17.10.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Die Aktionsmöglichkeiten für die zwischen 2011 und 2014 entstandene Zivilgesellschaft sind wegen des Konflikts sehr eingeschränkt. Die Zivilgesellschaft hat sich polarisiert, lagerübergreifender Einsatz für nationale Anliegen ist die Ausnahme. Repressionen gegen abweichende Meinungen gibt es insbesondere im Raum Tripolis. Bemerkenswert sind zahlreiche lokale Initiativen für Waffenstillstand und Gefangenenaustausch sowie zur Marginalisierung radikaler Akteure. Während sie in Westlibyen zum Teil zu konkreten Ergebnissen führten, waren sie im Süden (Gegend von Sebha und Kufra, Konflikt Tuareg/Tebu) bisher weniger erfolgreich (AA 6.2017a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme resultieren aus der Abwesenheit effektiver Regierungsführung und Kontrolle, sowie aus mangelnden Justiz- und Sicherheitsinstitutionen. Dies führt zu Misshandlungen und Menschenrechtsverletzungen durch bewaffnete Gruppen, sowohl durch regierungstreue als auch durch oppositionelle, sowie durch Terroristen und Kriminelle (USDOS 3.3.2017). Hauptleidtragende der Auseinandersetzungen sind die libysche Zivilbevölkerung sowie die ausländischen Flüchtlinge und Migranten, nicht nur infolge zahlreicher Angriffe auf zivile Ziele, sondern auch in Gestalt von irregulärer Haft, extralegalen Hinrichtungen, endemischer Folter (AA 6.2017a; vgl. HRW 12.1.2017, USDOS 3.3.2017), Unterdrückung der Meinungsfreiheit durch die verschiedenen Akteure (AA 6.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017), willkürliche Angriffe und Gewaltanwendung (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017), sowie Entführungen und Verschwindenlassen (HRW 12.1.2017).Hauptleidtragende der Auseinandersetzungen sind die libysche Zivilbevölkerung sowie die ausländischen Flüchtlinge und Migranten, nicht nur infolge zahlreicher Angriffe auf zivile Ziele, sondern auch in Gestalt von irregulärer Haft, extralegalen Hinrichtungen, endemischer Folter (AA 6.2017a; vergleiche HRW 12.1.2017, USDOS 3.3.2017), Unterdrückung der Meinungsfreiheit durch die verschiedenen Akteure (AA 6.2017a; vergleiche USDOS 3.3.2017), willkürliche Angriffe und Gewaltanwendung (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017), sowie Entführungen und Verschwindenlassen (HRW 12.1.2017). Etwa eine Million Libyer sollen als Folge der Konflikte das Land verlassen haben (AA 6.2017a). Die Zahl der Binnenflüchtlinge beläuft sich nach Erhebungen von UNHCR und IOM (International Organization for Migration) auf etwa 435.000 (AA 6.2017a; vgl. HRW 19.1.2017). In Libyen befinden sich geschätzte 1 bis 1,2 Millionen (Arbeits-)Migranten, überwiegend aus Ägypten sowie Sub-Sahara Afrika. Libyen ist Haupttransitland auf der zentralen Mittelmeerroute nach Italien (AA 6.2017a).Etwa eine Million Libyer sollen als Folge der Konflikte das Land verlassen haben (AA 6.2017a). Die Zahl der Binnenflüchtlinge beläuft sich nach Erhebungen von UNHCR und IOM (International Organization for Migration) auf etwa 435.000 (AA 6.2017a; vergleiche HRW 19.1.2017). In Libyen befinden sich geschätzte 1 bis 1,2 Millionen (Arbeits-)Migranten, überwiegend aus Ägypten sowie Sub-Sahara Afrika. Libyen ist Haupttransitland auf der zentralen Mittelmeerroute nach Italien (AA 6.2017a). Angriffe auf politische Gegner sind verbreitet, insbesondere auf Politiker, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Juristen, religiöse Führer und (angebliche) ehemalige Anhänger Gaddafis. Grundsätzlich nimmt die Vulnerabilität von verfolgten und ausgegrenzten Personen zu, wenn sie sich aus dem sozialen Netzwerk ihrer angestammten Umgebung herausbegeben. Der soziale und wirtschaftliche Schutz der eigenen Familie und des eigenen Stammes fällt dann weg. Umgekehrt kann es für eine verfolgte Person zusätzlichen Schutz bedeuten, sich in den Einflussbereich der eigenen Familie und des eigenen Stammes zu begeben. Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2017a): Libyen - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Libyen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen (Stand November 2018) -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Libya, http://www.ecoi.net/local_link/334710/463157_en.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): World Report 2017 - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/337212/479975_de.html, Zugriff 17.10.2017 Grundversorgung Die libysche Wirtschaft leidet unter erheblichen Strukturmängeln: Sie ist extrem abhängig vom Öl- und Gassektor, der 2013 70 Prozent des BIP, 99 Prozent der Exporte und 97 Prozent der Staatseinnahmen stellte. Der starke Rückgang des Weltmarktpreises hat extreme Auswirkungen, Ansätze zu einer Ausweitung der Privatwirtschaft wurden durch die krisenhafte Zuspitzung im
  14. Halbjahr 2014 unterlaufen. Die Haushaltsausgaben fließen zu jeweils 40 Prozent in Gehälter und Subventionen. Sie sind gegenwärtig zu weniger als der Hälfte durch Einnahmen, sondern durch Aufbrauchen der Währungsreserven gedeckt. Die massiven Subventionen insbesondere von Benzin, Strom und Grundnahrungsmitteln belasten nicht nur den Staatshaushalt, sondern destabilisieren auch: Sie begünstigen den Schmuggel mit den Nachbarländern, der wiederum das Rückgrat zahlreicher Milizen darstellt. Der Arbeitsmarkt wird durch die (Beschwichtigungs-)Politik der unproduktiven Gehalts- bzw. Rentenzahlungen verzerrt, das Staatsbudget wird hierdurch erheblich belastet (AA 6.2017b). Die (vor allem von der Zentralbank bestimmte) libysche Finanzpolitik zielt daher auf eine Reduzierung der Gehaltszahlungen (Vermeidung von Doppelzahlungen durch Bindung der Zahlungen an die sog. Nationale Identitätsnummer), Reduzierung der Subventionen (insb. bei Grundnahrungsmitteln) und Importrestriktionen für devisenträchtige Luxusimporte. In allen drei Bereichen gab es begrenzte Fortschritte. Deswegen konnte das Abschmelzen der Reserven gegenüber früheren Schätzungen etwas verlangsamt werden (auf ca. zwei Jahre, statt weniger Monate). Dennoch ist die Lage weiterhin kritisch. Die angespannte Haushaltslage führte zu Liquiditätsengpässen (Bargeld-Ausgabe an Automaten), zur restriktiven Erteilung von Akkreditiven, zu Kapitalflucht und zu einem starken Kursverfall des LYD (Schwarzmarkt). Ein hoher Anteil der staatlichen Gelder versickert zudem in der Korruption (AA 6.2017b). Die einst reiche Nation ist nun mit einer Finanzkrise konfrontiert (LVAk 10.2016). Die konfliktbedingte Wirtschaftskrise hat zu einem rapiden Einbruch der Lebensverhältnisse geführt (AA 6.2017b; vgl. LVAk 10.2016). Besonders betroffen sind das Gesundheitswesen, das wegen Medikamentenmangel und Krankenhausschließungen in einem sehr prekären Zustand ist, sowie in einigen Landesteilen die Versorgung mit Lebensmitteln und sauberem Wasser. Schulen werden in mehreren Städten (u.a. Benghazi) zur Unterbringung von Binnenflüchtlingen genutzt und sind daher teilweise geschlossen (AA 6.2017b). Die Vereinten Nationen gehen in einem im November 2015 veröffentlichten Hilfsappell davon aus, dass 2,4 Millionen Libyer (1/3 der Wohnbevölkerung) hilfsbedürftig sind (AA 6.2017b; vgl. LVAk 10.2016).Die einst reiche Nation ist nun mit einer Finanzkrise konfrontiert (LVAk 10.2016). Die konfliktbedingte Wirtschaftskrise hat zu einem rapiden Einbruch der Lebensverhältnisse geführt (AA 6.2017b; vergleiche LVAk 10.2016). Besonders betroffen sind das Gesundheitswesen, das wegen Medikamentenmangel und Krankenhausschließungen in einem sehr prekären Zustand ist, sowie in einigen Landesteilen die Versorgung mit Lebensmitteln und sauberem Wasser. Schulen werden in mehreren Städten (u.a. Benghazi) zur Unterbringung von Binnenflüchtlingen genutzt und sind daher teilweise geschlossen (AA 6.2017b). Die Vereinten Nationen gehen in einem im November 2015 veröffentlichten Hilfsappell davon aus, dass 2,4 Millionen Libyer (1/3 der Wohnbevölkerung) hilfsbedürftig sind (AA 6.2017b; vergleiche LVAk 10.2016). Nach Libyen zurückkehrende Libyer können grundsätzlich auf die Unterstützung durch ihre Kernfamilie oder ihren Stamm zählen, sofern das individuelle Verhältnis der jeweiligen Personen zur Bezugsgruppe nicht belastet und abgerissen ist (AA - Bericht, Stand 2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2017b): Libyen - Wirtschaft & Umwelt, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Libyen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.10.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen (Stand November 2018) -Strichaufzählung LVAk - Landesverteidigungsakademie Wien (10.2016): IFK Monitor: Libyens Einheitsregierung - eine neue Hoffnung? Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist insbesondere außerhalb der Hauptstadt vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Zunehmend gewalttätig ausgetragene Konflikte und die Ausreise des häufig ausländischen Pflegepersonals der staatlichen Krankenhäuser und privaten Kliniken stellen eine zusätzliche Belastung für das angeschlagene Gesundheitssystem dar (AA 16.10.2017). Die konfliktbedingte Wirtschaftskrise hat zu einem rapiden Einbruch der Lebensverhältnisse geführt. Besonders betroffen sind das Gesundheitswesen, das wegen Medikamentenmangel und Krankenhausschließungen in einem sehr prekären Zustand ist (AA 6.2017b). Die Entwicklungen in Libyen haben große Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung gehabt, die nur noch als mangelhaft bezeichnet werden kann. Es herrscht darüber hinaus erheblicher Personalmangel im medizinischen Bereich (FD 16.10.2017b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.10.2017): Libyen: Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/LibyenSicherheit_node.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2017b): Libyen - Wirtschaft & Umwelt, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Libyen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.10.2017 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (16.10.2017b): Conseils par pays - Libye - Santé, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/libye/, Zugriff 16.10.2017 Behandlung von Rückkehrern Konkrete Fälle staatlicher Repression spezifisch gegen nach Libyen zurückkehrende, abgelehnte Asylantragsteller sind nicht bekannt. -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen (Stand November 2018) Eine nach Libyen zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Libyen sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.12.
  17. 2.
  18. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, familiären Beziehung, Herkunft, Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 17.07.2018) sowie im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen basieren auf seinen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.12.2018 und seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung (Protokoll vom 31.10.2016, S 2) sowie vor der belangten Behörde am 17.07.2018 (Protokoll S. 3 ff). Danach wohnen sowohl die Mutter, ein Bruder und eine Schwester mit deren Familien in Libyen, zu denen er ein bis zwei Mal im Monat Kontakt hat (Protokoll vom 17.07.2018, S. 4). Außerdem hat weitere Verwandte - Onkel, Tanten, Nichten und Neffen, die hauptsächlich in Tripolis wohnen (Protokoll vom 17.07.2018, S. 4). Wenn der Beschwerdeführer nur wenige Monate später in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2018 angibt, er habe überhaupt keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten, lediglich zu seiner Mutter bestehe ein Kontakt (Protokoll vom 07.12.2018, S 20), so ist diese Angabe vor dem Hintergrund der am 17.07.2018 getätigten vorzitierten Aussage, die einen engen Kontakt bestätigt, nicht glaubhaft. Ebensowenig glaubhaft ist der nunmehr geschilderte Erbschaftsstreit mit seinem Onkel, der seit 2011 andauern soll. Mit keinem Wort wird dieser Streit wenige Monate zuvor im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.07.2018 erwähnt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der von der belangten Behörde am 17.07.2018 ausführlich zu sämtlichen relevanten Umständen befragte Beschwerdeführer diesen - offenbar so fundamentalen - Streit nicht schilderte, der dazu geführt haben soll, dass kein Kontakt mehr zu seiner Familie besteht, insbesondere unter dem Aspekt, dass er zum Kontakt zu seiner Familie befragt wurde und diesen mit ein- bis zweimal im Monat angegeben hatte. Daher erscheint der nunmehr erstmalig vorgebrachte angebliche Erbschaftsstreit nicht glaubhaft. Zum einen ist dieses Vorbringen als gesteigertes Vorbringen zu qualifizieren, dem keine Glaubhaftigkeit zukommt, zum anderen sind die Angaben des Beschwerdeführers auch nicht glaubhaft, weil sie im Widerspruch zu seinen vor der belangten Behörde am 17.07.2018 getätigten Aussage über seine Kontakte zur Familie stehen. Das Bundesverwaltungsgericht erhielt im Rahmen der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck von Beschwerdeführer, dass er peinlich bemüht war, sich als vulnerable Person zu präsentieren, welcher mangels sozialem Rückhalt in seiner Familie eine Rückkehr nach Libyen verunmöglicht ist. Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.12.2018 keinen Glauben zu schenken. Aufgrund seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 17.07.2018, konnten die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers und zu seinem familiären Rückhalt in Libyen getroffen werden. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familie hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.12.2018 (Protokoll S.4 und 20), welche sich mit seinen Angaben vor der belangten Behörde am 17.07.2018 decken (Protokoll S. 4). Die Feststellung bezüglich seinen Sprachkenntnissen beruht einerseits auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der Verhandlung vom 07.12.2018 und andererseits auf den vorgelegten Unterlagen, nämlich dem ÖSD Zertifikat vom 12.07.2018 und der Teilnahmebestätigung vom 09.10.2018 über die Teilnahme am Sprachkurs B
  19. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden einen Auszug aus seinem Reisepass vorgelegt hat, steht seine Identität fest. Aus dem Reisepass ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer vom 15.10.2014 bis 14.04.2015 mit einem Visum D in Österreich war, sowie dass ihm ein weiteres Visum C am 16.10.2016 ausgestellt wurde. Dieses Visum C lief am 15.11.2016 ab, nur kurze Zeit nach der Asylantragsstellung des Beschwerdeführers. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und Leistungen von der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung von vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht, ergibt sich zweifelsfrei die Feststellung seiner mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit. 2.
  20. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im Vorbringen des Beschwerdeführers spiegelt sich eine Steigerung seiner Fluchtgründe nieder. So brachte er bei seiner ersten Einvernahme am 31.10.2016 als Grund für seine Flucht aus Libyen lediglich vor, dass sein Vater, ein Offizier, beim Militär ermordet worden sei und er daraufhin von fremden Personen genötigt worden sei, Papiere seines Vaters auszuhändigen. Da er diese Papiere nicht habe finden können, sei er von diesen Personen verfolgt und in seinem Auto attackiert worden (Protokoll vom 31.10.2016, S. 5). Erst bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.07.2017 gab der Beschwerdeführer an, von diesen unbekannten Personen telefonisch mit den Worten "Anscheinend willst du das gleiche Schicksal wie dein Vater erleiden" bedroht worden zu sein, da er die von ihm verlangten Papiere seines Vaters nicht habe finden können. Außerdem gab er erstmals an, Anfang Mai 2016 mit seinem Auto von einem großen Geländewagen mit maskierten Personen darin von der Straße gedrängt worden zu sein; auch schilderte er erstmals, dass er nach der Attacke am 10.06.2016 in ein fremdes Haus gelaufen sei und ihn die dort lebende Frau versteckt habe. Weiters erwähnte er zum ersten Mal seit seiner Antragsstellung, dass das Haus seiner Familie gestürmt worden sei (Protokoll vom 17.07.2017, S. 6 f.). Es ist für den erkennenden Richter in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits bei seiner Ersteinvernahme am 31.10.2016 angab, mit dem Auto von der Straße abgedrängt worden zu sein. Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer ein derart relevantes Vorbringen im Rahmen seiner Erstbefragung vollkommen unerwähnt ließ und auch bei der zweiten Befragung durch die belangte Behörde diese Vorfälle nicht detailliert erzählt, sondern die gesamte Geschichte erst vor dem erkennenden Gericht am 07.12.2018 ausführlich wiedergibt. Überdies ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks davon überzeugt, dass diese Schilderung nicht selbst erlebt wurde. Es ist nicht lebensnah, wenn der Beschwerdeführer angesichts der von ihm geschilderten Abdrängung nur schildert, er sei überrascht gewesen und habe nur gebremst. Von Todesangst oder anderen Emotionen berichtet der Beschwerdeführer in dem Zusammenhang nicht. Dem Bundesverwaltungsgericht schilderte er diesen Vorfall völlig emotionslos, was angesichts der grundsätzlichen Dramatik eines Vorfalls, bei dem ein anderes Fahrzeug einen abzudrängen versuchte, nicht nachvollziehbar ist. Daher erscheint dieses Vorbringen in keiner Weise glaubhaft. Es wäre zudem zu erwarten, dass ein Asylwerber bei erster sich bietender Gelegenheit solche dramatischen Vorkommnisse der belangten Behörde schildert. Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei im Rahmen der Einvernahme nicht genügend Zeit gelassen worden und er habe sich kurzhalten müssen, geht ins Leere, da er von der belangten Behörde aufgefordert wurde, in freier Erzählung seine Fluchtgründe zu schildern und dies auch ausführlich getan hat, ohne freilich das gegenständliche Vorbringen zu erwähnen. Daher ist von einem gesteigerten, nicht den Tatsachen entsprechenden und damit unglaubhaften Vorbringen auszugehen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich bei einigen Schilderungen seines Fluchtgrundes in Widersprüche verstrickt. So gab er in Bezug auf die Dokumente seines Vaters, die er habe beschaffen sollen, sowohl bei seiner Ersteinvernahme als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde an, dass die besagten fremden Personen ihn telefonisch kontaktiert haben (Protokoll vom 31.10.2016, S. 5 und vom 17.07.2017, S. 6); hingegen führte er vor dem erkennenden Gericht aus, erstmals beim Begräbnis seines Vaters von einem Freund des Vaters auf die betreffenden Dokumente angesprochen worden zu sein und erst dann von einem ihm fremden Mann, der behauptet habe, ein Freund seines Vaters zu sein, angerufen worden zu sein; er habe diesem Mann seine Adresse gegeben und sei er daraufhin von ihm und noch einem anderen Mann besucht worden. Einer der beiden habe gemeint, dass der Vater des Beschwerdeführers Dokumente von ihm habe, die der Beschwerdeführer ihm geben solle. Erst danach habe er Drohanrufe erhalten (Protokoll vom 07.12.2018, S. 8 f.). Auch bezüglich seiner Aussage, mit seinem Auto von der Straße gedrängt worden zu sein, verwickelt sich der Beschwerdeführer in Widersprüche: Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab er diesbezüglich an, von maskierten Männern abgedrängt worden zu sein (Protokoll vom 17.07.2017, S. 6), wohingegen er vor dem erkennenden Gericht nichts mehr von einer Maskierung erwähnt; Auszug aus dem Protokoll vom 07.12.2018, S. 13 f.: "RI: Haben Sie den Insassen oder die Insassen gesehen, welche Sie abgedrängt haben? BF: Nein. RI: Haben Sie, als sie abgedrängt worden sind, nicht zur Seite geschaut und damit in das Auto, dass sie abgedrängt hat? BF: Ich habe geschaut, sonst würde ich nicht wissen, dass es ein Toyota Tundra gewesen ist. Die Personen habe ich nicht gesehen. RI: Aus meiner Sicht, wenn ich mir diese Situation vorstelle, müsste ich einen Blickkontakt mit dem Fahrer des abgedrängten Autos gehabt haben, weil das Fahrzeug ja, um mich abzudrängen, auf meiner Höhe fahren musste. Da erscheint es mir normal, dass man nach links schaut. BF: Der Toyota war höher als ich. Ich war überrascht, als er mich abgedrängt hat. Ich habe nur das Fahrzeug gesehen, dass mich abgedrängt hat. Im linken Außenspiegel habe ich bemerkt, dass es sich um einen Toyota handelt." Während der gesamten Befragung zu diesem Vorfall hat der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, dass die Person(en) im abdrängenden Auto maskiert gewesen wären. In diesem Zusammenhang ist es für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer angibt, die Personen im anderen Auto nicht angeschaut zu haben, sehr wohl aber in einer solchen Schrecksituation im Außenspiegel gesehen zu haben, um welche Automarke es sich gehandelt habe. Es ist auch nicht nachvollziehbar und widerspricht der Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Höhenunterschiedes der beiden Autos keinen Blickkontakt habe herstellen können, da es offenkundig ist, dass zwischen einem Kia Transportwagen und einem Toyota Tundra kein derartiger Höhenunterschied besteht, der es gänzlich unmöglich machen würde, in das Auto des jeweils anderen zu blicken. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich, wenn der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angibt, bei dem Vorfall am 10.06.2016, als er in seinem Auto attackiert worden sei, von zwei Fahrzeugen verfolgt worden zu sein (Protokoll vom 17.07.2017, S. 7) und dann im weiteren Verfahren vor dem erkennenden Gericht aussagt, von nur einem Auto verfolgt worden zu sein und weiters angibt, dass an einer Straßengabelung drei Autos gestanden seien (Protokoll vom 07.12.2016, S. 9 f.). Aus dieser Aussage ergibt sich nicht nur ein Widerspruch, sondern auch ein gesteigertes Vorbringen, da er hier erstmals die drei Autos an der Straßengabelung erwähnt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher schon aufgrund dieser Widersprüche in Bezug auf den Grund seiner Flucht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Geschehnisse keinerlei Emotionen aufbringt, sondern vielmehr alles linear erzählt und keinerlei Realreaktion zeigt. So schildert er das Abdrängen von der Straße und auch die Attacke, die gegen ihn verübt wurde, ohne emotionale Reaktionen, die von einem Menschen, der sich in der gleichen Situation wie der Beschwerdeführer befunden hat, den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechend eigentlich zu erwarten wären. Auch bei der Schilderung bezüglich den Tod seines Vaters zeigt der Beschwerdeführer keinerlei Emotionen. Befragt nach der konkreten Situation, als er den Anruf erhielt, dass sein Vater im Krankenhaus sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Die Situation war schlecht. Mein Vater ist im Krankenhaus. Ihm ging es schlecht. Er war nicht krank, er ist erst 1959 geboren. Er war ein guter Vater zu uns. Er hat nie bei etwas gespart, er hat uns alles ermöglicht." (Protokoll vom 07.12.2018, S. 12). Er ist auf die Frage nicht konkret eingegangen, sondern antwortete ausschweifend und erweckt damit beim erkennenden Richter den Eindruck, dass er das Geschilderte so tatsächlich nicht erlebt hat. Auch die Frage, wie denn der anwesende Arbeitskollege auf die Nachricht über den Vater reagiert habe, beantwortete der Beschwerdeführer ausweichend, wenn er sagt: "Wie alle Araber in so einer Situation. Er meinte, hoffentlich geht es gut. Mach dir keine Sorgen. [...]". (Protokoll vom 07.12.2018, S. 12). Der Beschwerdeführer konnte auch nicht schlüssig aufzeigen, weshalb ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden wäre. Es wäre ihm nämlich möglich gewesen, innerhalb Libyens einen anderen Ort aufzusuchen, hätte er sich bedroht gefühlt. Auch seine Mutter und Geschwister sind innerhalb von Libyen an einen anderen Ort geflüchtet. Zusammengefasst erscheint das geschilderte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers somit als nicht glaubhaft. 2.
  21. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Libyen samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Trotz der grundsätzlich angespannten Sicherheitslage, kann auf Basis dieser Informationen keine bewaffnete innerstaatliche oder zwischenstaatliche Auseinandersetzung in Libyen angenommen werden. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  23. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  24. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  25. Rechtslage

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der Beschwerdeführer war, wie in der Beweiswürdigung unter II.2.3. ausführlich dargelegt, nicht in der Lage, eine individuelle Verfolgung oder auch nur einer ernstliche Furcht vor individueller Verfolgung aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe glaubhaft zu machen.Der Beschwerdeführer war, wie in der Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.3. ausführlich dargelegt, nicht in der Lage, eine individuelle Verfolgung oder auch nur einer ernstliche Furcht vor individueller Verfolgung aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer steigerte sein Fluchtvorbringen, sodass dieses als unglaubhaft qualifiziert werden muss. Kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Mangels einer glaubhaften asylrelevanten Verfolgung, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Mangels einer glaubhaften asylrelevanten Verfolgung, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. Rechtslage

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua). Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera b, Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Beschwerdeführer droht in Libyen keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was in Libyen aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Libyen leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So besteht hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Libyen zu erleiden. Es besteht auch nicht eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Libyen. Zwar trifft es zu, dass die Menschenrechtslage in Libyen problematisch und nicht mit dem hohen Standard in Österreich vergleichbar ist. Menschenrechtsverletzungen, wie auch Repressionen durch nicht-staatliche Akteure nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Jedoch sind im Falle des Beschwerdeführers solche Menschenrechtsverletzungen und Repressionen, die in Libyen infolge der mangelnden staatlichen Ordnung von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen können, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der Beschwerdeführer besitzt im Herkunftsstaat Familie, zu welcher weder der Kontakt noch die Beziehung abgebrochen ist. Er kann in den sozialen und wirtschaftlichen Schutz seiner eigenen Familie und seines eigenen Stammes zurückkehren, wodurch er sich wirksam vor solchen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen geschützt wird. In diesem Zusammenhang erwähnt der Beschwerdeführer selbst, dass seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester unter dem Schutz des Onkels mütterlicherseits stünden (Protokoll vom 17.07.2018, S. 9). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass dieser Onkel nicht auch den Beschwerdeführer schützen kann und schützen wird. Ebenso ist es nach den Länderfeststellungen nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer automatisch Gefahr laufen würde, durch willkürliche Gewalt aufgrund eines internationalen Konflikts oder eines innerstaatlichen Konflikts in seiner körperlichen Integrität oder seinem Leben gefährdet zu werden. Libyen befindet sich nicht in einen internationalen Konflikt, sodass ein solches Bedrohungsbild ausscheidet. Die Sicherheitslage ist in Libyen problematisch, zumal in Libyen bewaffnete Gruppen operieren und auch Kampfhandlungen zwischen Milizen in der Vergangenheit erfolgten, wobei auch Zivilisten betroffen waren. Dennoch kann von einer gezielten Einbeziehung von Zivilisten in bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen nach den vorliegenden Länderberichten keine Rede sein. Solche bewaffnete Auseinandersetzungen von Milizen zielen nicht direkt auf Menschen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer durch solche Auseinandersetzungen gefährdet oder getötet werden wird, sollte er nach Libyen zurückkehren, besteht daher nicht. Der Beschwerdeführer gehört auch keiner vulnerablen Bevölkerungsgruppe an. Er ist weder Politiker, Menschenrechtsverteidiger, Journalist, Jurist, religiöser Führer oder ehemaliger Anhänger Gaddafis. Dass Personen, die - wie der Beschwerdeführer - Angehörige beim Militär hatten, mit Angriffen im Besonderen zu rechnen hätten, ist nach den Länderinformationen nicht erwiesen und auch nicht hinreichend wahrscheinlich. Daher kann von einer realen Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Libyen durch bewaffnete Auseinandersetzungen von Milizen bedroht, gefährdet oder getötet werden könnte, nicht ausgegangen werden. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die den Beschwerdeführer mit dem Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung im Herkunftsstaat führen könnte, in Verbindung bringen könnte. Ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie ist auszuschließen. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Libyen und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt in Libyen betroffen wäre.Dem Beschwerdeführer droht in Libyen keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was in Libyen aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Libyen leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So besteht hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Libyen zu erleiden. Es besteht auch nicht eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Libyen. Zwar trifft es zu, dass die Menschenrechtslage in Libyen problematisch und nicht mit dem hohen Standard in Österreich vergleichbar ist. Menschenrechtsverletzungen, wie auch Repressionen durch nicht-staatliche Akteure nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Jedoch sind im Falle des Beschwerdeführers solche Menschenrechtsverletzungen und Repressionen, die in Libyen infolge der mangelnden staatlichen Ordnung von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen können, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der Beschwerdeführer besitzt im Herkunftsstaat Familie, zu welcher weder der Kontakt noch die Beziehung abgebrochen ist. Er kann in den sozialen und wirtschaftlichen Schutz seiner eigenen Familie und seines eigenen Stammes zurückkehren, wodurch er sich wirksam vor solchen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen geschützt wird. In diesem Zusammenhang erwähnt der Beschwerdeführer selbst, dass seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester unter dem Schutz des Onkels mütterlicherseits stünden (Protokoll vom 17.07.2018, S. 9). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass dieser Onkel nicht auch den Beschwerdeführer schützen kann und schützen wird. Ebenso ist es nach den Länderfeststellungen nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer automatisch Gefahr laufen würde, durch willkürliche Gewalt aufgrund eines internationalen Konflikts oder eines innerstaatlichen Konflikts in seiner körperlichen Integrität oder seinem Leben gefährdet zu werden. Libyen befindet sich nicht in einen internationalen Konflikt, sodass ein solches Bedrohungsbild ausscheidet. Die Sicherheitslage ist in Libyen problematisch, zumal in Libyen bewaffnete Gruppen operieren und auch Kampfhandlungen zwischen Milizen in der Vergangenheit erfolgten, wobei auch Zivilisten betroffen waren. Dennoch kann von einer gezielten Einbeziehung von Zivilisten in bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen nach den vorliegenden Länderberichten keine Rede sein. Solche bewaffnete Auseinandersetzungen von Milizen zielen nicht direkt auf Menschen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer durch solche Auseinandersetzungen gefährdet oder getötet werden wird, sollte er nach Libyen zurückkehren, besteht daher nicht. Der Beschwerdeführer gehört auch keiner vulnerablen Bevölkerungsgruppe an. Er ist weder Politiker, Menschenrechtsverteidiger, Journalist, Jurist, religiöser Führer oder ehemaliger Anhänger Gaddafis. Dass Personen, die - wie der Beschwerdeführer - Angehörige beim Militär hatten, mit Angriffen im Besonderen zu rechnen hätten, ist nach den Länderinformationen nicht erwiesen und auch nicht hinreichend wahrscheinlich. Daher kann von einer realen Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Libyen durch bewaffnete Auseinandersetzungen von Milizen bedroht, gefährdet oder getötet werden könnte, nicht ausgegangen werden. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die den Beschwerdeführer mit dem Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung im Herkunftsstaat führen könnte, in Verbindung bringen könnte. Ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie ist auszuschließen. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Libyen und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt in Libyen betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers in Libyen liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die in Libyen allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Libyen einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden wäre. Damit erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.Damit erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Rechtslage

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, abzuweisen war. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.4.
  3. Rechtslage

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auch nicht hervorgekommen. Auch im Hinblick auf seinen zwei Jahre andauernden Aufenthalt kann nicht von einem maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration gesprochen werden, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Deutschkurs besucht, hat aber ansonsten in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und hat keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.3010, 2010/18/0029). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war. 3.

  1. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): 3.5.
  3. Rechtslage

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.5.2. Anwendung auf den Beschwerdefall Die mit der Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG den Herkunftsstaat, ist mangels Vorliegens von Gründen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50

Abs 1 FPG unzulässig wäre, im vorliegenden Fall zulässig.Die mit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG den Herkunftsstaat, ist mangels Vorliegens von Gründen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre, im vorliegenden Fall zulässig. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Da - wie oben angeführt - keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Da die nach § 50 Abs 1 FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Libyen eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Da die nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Libyen eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist und auch in Libyen über Familie und Verwandte verfügt, die ihm ausreichenden Schutz und Unterstützung angedeihen lassen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb bei seiner Rückkehr nach Libyen jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird und auf familiären Rückhalt zählen kann. Auch hat der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Libyen einer Art 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation in Libyen bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Libyen keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist und auch in Libyen über Familie und Verwandte verfügt, die ihm ausreichenden Schutz und Unterstützung angedeihen lassen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb bei seiner Rückkehr nach Libyen jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird und auf familiären Rückhalt zählen kann. Auch hat der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Libyen einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation in Libyen bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Libyen keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Libyen erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm §§ 57 AsylG, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 55

Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

§ 55

Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Vom Gesetz sind grundsätzlich 14 Tage für die freiwillige Ausreise vorgesehen (vgl EBRV zu § 55 Abs 2 FPG idF FrÄG 2011, 1078 BlgNR

  1. GP, 30). Bei den in § 55 Abs 2 und 3 FPG idF FrÄG 2011 genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinausführen können, kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072-0074). Solche "besonderen Umstände" wurden weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch in der Beschwerde vorgebracht. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine solchen "besonderen Umstände" hervorgekommen.Vom Gesetz sind grundsätzlich 14 Tage für die freiwillige Ausreise vorgesehen vergleiche EBRV zu Paragraph 55, Absatz 2, FPG in der Fassung FrÄG 2011, 1078 BlgNR
  2. GP, 30). Bei den in Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG in der Fassung FrÄG 2011 genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinausführen können, kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072-0074). Solche "besonderen Umstände" wurden weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch in der Beschwerde vorgebracht. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine solchen "besonderen Umstände" hervorgekommen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war

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