RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2019 GeschäftszahlI419 2209335-1 SpruchI419 2209335-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als V
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS den Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für 01.08.2017 bis 30.06.2018 widerrufen und diese zur Rückzahlung von € 4.293,90 verpflichtet. Die Leistung habe sie zu Unrecht bezogen, da sie das zweite Dienstverhältnis ihres Gatten nicht gemeldet habe. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, bei ihrer Antragstellung habe ihr Gatte erst ein Dienstverhältnis gehabt. Der vorgeschriebene Betrag sei außerdem zu hoch. Ihr Sohn O. sei nur in Teilzeit beschäftigt gewesen, und ihr seien wegen einer Krankenbehandlung außergewöhnliche Ausgaben erwachsen. Das AMS erstattete eine Stellungnahme, wonach zu berücksichtigen sei, ob der Sohn O. ein Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz beziehe. Wenn kein Zusatzbetrag zustehe, weil der Sohn ein Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz beziehe, ergebe sich kein Anspruch auf Notstandshilfe, was aber nicht mehr vor Ablauf der Beschwerdevorentscheidungsfrist habe ermittelt werden können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben.Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin stellte im April 2017 einen Antrag auf Notstandshilfe und bezog darum ab 04.04.2017 Leistungen in Höhe von täglich € 20,60, ab 01.01.2018 von € 20,
- Im Antrag hatte sie als Haushaltsangehörige den Gatten D. und den älteren Sohn A. als erwerbstätig sowie dessen Gattin und den jüngeren Sohn O. als nicht erwerbstätig angeführt. In einem neuerlichen Antrag gab sie im am 23.04.2018 nur mehr die beiden Erstgenannten an, denen sie Einkommen von € 670,-- und € 700,-- monatlich zuordnete. Die beiden Antragsformulare, welche die Beschwerdeführerin unterfertigte, beinhalten den Hinweis, dass diese verpflichtet ist, jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und jener ihrer Angehörigen binnen einer Woche dem AMS mitzuteilen, ebenso jede andere für Bestand und Ausmaß ihres Anspruchs maßgebende Änderung. Sie enthalten weiters die Aufforderung, bei Beantragung von Notstandshilfe auch Sorgepflichten des Ehegatten einzutragen. Das AMS hat der Beschwerdeführerin für die Zeit von 01.08.2017 bis 31.03.2018 (mit einer Unterbrechung von 26.
- bis 30.11.) insgesamt € 4.293,90 Notstandshilfe bezahlt. Für ihren Sohn O. wurde in dieser Zeit keine Familienbeihilfe bezogen. Der Gatte der Beschwerdeführerin wohnt in deren Haushalt und ist seit 02.03.2015 bei einem Einzelunternehmen in Innsbruck sowie seit 01.08.2017 bei einer OG in Salzburg jeweils vollversichert beschäftigt, die einen Friseurbetrieb in einer Tiroler Bezirksstadt betreibt. Er erhielt dabei in Innsbruck in den Monaten Jänner bis März 2017 monatlich € 677,04 netto im Durchschnitt, von Februar bis April 2018 € 687,32, im anderen Betrieb für die Monate August 2017 bis April 2018 jeweils Monatslöhne von € 687,33 netto durchschnittlich. Ihr älterer Sohn A. arbeitet seit 2013 in einem Industriebetrieb und erhielt 2017 einen durchschnittlichen Bruttolohn von € 2.768,54 monatlich zuzüglich Sonderzahlungen. Laut BMF-Brutto-Netto-Rechner ergibt das jährlich € 27.049 Nettoeinkommen. Er wohnte zusammen mit seiner Gattin im Haushalt der Beschwerdeführerin, bis das Paar am 14.12.2018 in eine eigene Wohnung verzog. Die Gattin war seit 2013 nicht angemeldet berufstätig und bezieht seit 14.08.2017 Kinderbetreuungsgeld. Deren Sohn O. arbeitete von 01.04.2017 bis 30.11.2018 vollversichert als Arbeiter für eine GmbH in Tirol. Sein Bruttolohn betrug dabei 2017 monatlich durchschnittlich € 994,37 und 2018 € 1.245,11 jeweils zuzüglich Sonderzahlungen. Das ergibt laut BMF-Brutto-Netto-Rechner ein (hochgerechnetes) Nettoeinkommen von € 11.836,16
(2017)und € 14.729,68
(2018). Sein monatliches Nettoeinkommen (Jahreszwölftel) lag damit bei mindestens € 986,35
(2017)und € 1.227,47
(2018). Er wohnt im Haushalt der Eltern. Es kann nicht festgestellt werden, dass er eine Ausbildung absolviert. Für ihn bezog jedenfalls ab 01.07.2017 niemand mehr Familienbeihilfe.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt des AMS und sind soweit unstrittig. Die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen des Gatten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Lohnbescheinigungen der beiden Dienstgeber vom 04.04.2017 und 23.04.2018 und wurden auch nicht bestritten. Aus den dort angegebenen Einkommen und Abzügen ergaben sie die festgestellten Beträge. Betreffend die Söhne und die Schwiegertochter ergaben sich die Feststellungen aus dem vorgelegten Lohnzettel des Sohnes O. für 2017 und aus Abfragen der Datenbank der Sozialversicherung sowie dem genannten Brutto-Netto-Rechner des BMF. Für ein Ausbildungsverhältnis des Sohnes O. existiert weder ein Vorbringen noch ein sonstiger Hinweis. Die Nettobeträge bei Sohn O. sind deshalb als Minimum feststellbar, weil dessen vollversicherte Beschäftigung 2017 und 2018 jeweils nur weniger als 12 Monate dauerte, sodass verglichen mit einer jahresdurchgängigen vollversicherten Anstellung geringere Abzüge und zusätzliches Nettoeinkommen durch Aufrollung zu erwarten sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Bis 30.06.2018 waren bei der Beurteilung (des Vorliegens) einer Beurteilung der Notlage "die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen". Gemäß § 79 Abs. 161 AlVG gilt § 36 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 8 für Zeiträume vor dem 01.07.2018 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 157/2017 weiter. Nach § 80 Abs. 16 AlVG gilt für diese Zeiträume weiter die Notstandshilfeverordnung (NH-VO) in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001.Gemäß Paragraph 79, Absatz 161, AlVG gilt Paragraph 36, Absatz eins bis 3 und Absatz 5 bis 8 für Zeiträume vor dem 01.07.2018 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, weiter. Nach Paragraph 80, Absatz 16, AlVG gilt für diese Zeiträume weiter die Notstandshilfeverordnung (NH-VO) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,. Aus den genannten Rechtsvorschriften in den genannten Fassungen ergibt sich fallbezogen Folgendes:
- Nach § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG ist bei der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin "ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen," der sich aus § 6 Abs. 2 NH-VO und der gemäß § 7 NH-VO vorzunehmenden Aufwertung mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG ergibt, für 2018 somit € 571,-- (2017: € 562,--). Dieser ist nach § 36 Abs. 5 AlVG anzuheben, und zwar - mangels Anhebung auf Basis anderer Vorschriften - um den dort genannten Betrag, der für 2018 valorisiert und gerundet € 86,-- ausmacht (2017: € 85,--).
- Nach Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit. a AlVG ist bei der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin "ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen," der sich aus Paragraph 6, Absatz 2, NH-VO und der gemäß Paragraph 7, NH-VO vorzunehmenden Aufwertung mit dem Anpassungsfaktor nach Paragraph 108 f, ASVG ergibt, für 2018 somit € 571,-- (2017: € 562,--). Dieser ist nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG anzuheben, und zwar - mangels Anhebung auf Basis anderer Vorschriften - um den dort genannten Betrag, der für 2018 valorisiert und gerundet € 86,-- ausmacht (2017: € 85,--). Dementsprechend hatte das AMS bei der Anrechnung des Partnereinkommens eine Freigrenze zu berücksichtigen, und zwar € 647,-- beim monatlichen Nettoeinkommen für Monate im Jahr 2017, € 657,-- für solche im Folgejahr. Dazu kommt wegen des Verweises auf die in § 5 Abs. 1 angeordnete Bedachtnahme auf die Werbungskosten in § 6 Abs. 7 NH-VO die Berücksichtigung von € 11,-- monatlich Werbungskostenpauschale (€ 132,-- jährlich gemäß § 16 Abs. 3 EStG).657,-- für solche im Folgejahr. Dazu kommt wegen des Verweises auf die in Paragraph 5, Absatz eins, angeordnete Bedachtnahme auf die Werbungskosten in Paragraph 6, Absatz 7, NH-VO die Berücksichtigung von € 11,-- monatlich Werbungskostenpauschale (€ 132,-- jährlich gemäß Paragraph 16, Absatz 3, EStG). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist nach § 6 Abs. 2 NH-VO auf die Notstandshilfe anzurechnen. Bei schwankendem, aber kontinuierlichem Einkommen darf nach § 36 Abs. 3 lit. B sublit. d AlVG ein Durchschnitt dreier voller Monate für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden.Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist nach Paragraph 6, Absatz 2, NH-VO auf die Notstandshilfe anzurechnen. Bei schwankendem, aber kontinuierlichem Einkommen darf nach Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit. d AlVG ein Durchschnitt dreier voller Monate für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden.
- Ohne Berücksichtigung weiterer Personen im Haushalt ergibt sich demnach, wie das AMS in seiner Stellungnahme vorrechnet, folgende Anrechnung für die interessierenden Perioden in den beiden Jahren (von Rundungsdifferenzen abgesehen): 01.
- bis 31.
- 2017: Nettoeinkommen des Gatten: € 1.364,-- (677 plus 687) minus Abzüge: - € 658,-- (647 plus 11) Ergibt Anrechnung: € 706,-- auf das Ausmaß der Notstandshilfe, somit täglich € 23,
- 01.
- bis 08.
- 2018: Nettoeinkommen des Gatten: € 1.364,-- (677 plus 687) minus Abzüge: - € 668,-- (657 plus 11) Ergibt Anrechnung: € 696,-- auf das Ausmaß der Notstandshilfe, somit täglich € 22,
- 09.
- bis 30.06.2018 (mit neuem Durchschnitts-Einkommen aus Februar bis April): Nettoeinkommen des Gatten: € 1.374,-- (687 plus 687) minus Abzüge: - € 668,-- (657 plus 11) Ergibt Anrechnung: € 707,-- auf das Ausmaß der Notstandshilfe, somit täglich € 23,
- Nach den Feststellungen lag somit die täglich bezogene Notstandshilfe jeweils unter dem anzurechnenden Tagesbetrag, sodass der tatsächliche Anspruch € 0,-- betrug und damit nicht bestand.
- Dies wäre nur anders, hätte die Freigrenze des § 6 Abs. 2 NH-VO von € 571,-- für 2018 (2017: € 562,--) höher angesetzt werden müssen. Konkret wird es darauf ankommen, ob die Voraussetzung vorlag, nach der gemäß dieser Bestimmung "die Hälfte dieses Betrages" hinzukommt "für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt". Fallbezogen wäre das zulasten der Beschwerdeführerin anzurechnende Gatteneinkommen dann monatlich mit € 285,50
(2018)bzw. € 281,--
(2017)weniger zu berücksichtigen.5. Dies wäre nur anders, hätte die Freigrenze des Paragraph 6, Absatz 2, NH-VO von € 571,-- für 2018 (2017: € 562,--) höher angesetzt werden müssen. Konkret wird es darauf ankommen, ob die Voraussetzung vorlag, nach der gemäß dieser Bestimmung "die Hälfte dieses Betrages" hinzukommt "für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt". Fallbezogen wäre das zulasten der Beschwerdeführerin anzurechnende Gatteneinkommen dann monatlich mit € 285,50
(2018)bzw. € 281,--
(2017)weniger zu berücksichtigen. Die Anrechnung würde - wie das AMS in seiner Stellungnahme ebenfalls berechnet hat - in diesem Fall nicht zum gänzlichen Verlust des Notstandshilfe-Anspruchs in den betreffenden Perioden und damit zu einer geringeren Nachforderung führen. Die als unter der genannten Voraussetzung "einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht" infrage kommenden Empfänger, also Unterhaltsberechtigte in diesem Sinn sind im Wesentlichen Kinder, die (noch) nicht selbsterhaltungsfähig sind. Letzteres wird angenommen, wenn das Kind noch in Ausbildung ist oder kein Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende erzielt. Der Unterhalt kann auch in der Betreuung zuhause und/oder durch Sachleistungen gewährt werden. (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm § 36 AlVG Rz 35)Die als unter der genannten Voraussetzung "einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht" infrage kommenden Empfänger, also Unterhaltsberechtigte in diesem Sinn sind im Wesentlichen Kinder, die (noch) nicht selbsterhaltungsfähig sind. Letzteres wird angenommen, wenn das Kind noch in Ausbildung ist oder kein Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende erzielt. Der Unterhalt kann auch in der Betreuung zuhause und/oder durch Sachleistungen gewährt werden. (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm Paragraph 36, AlVG Rz 35) Der genannte Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG lag (gemäß Abs. 2 mit dem Anpassungsfaktor des § 108f erhöht) bei €Der genannte Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG lag (gemäß Absatz 2, mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, erhöht) bei € 909,42 für 2018 (2017: € 889,84). Nach den Feststellungen lag das Einkommen des im Haushalt der Beschwerdeführerin lebenden jüngeren Sohnes jeweils über diesen Beträgen. Das gilt umso mehr für das festgestellte Einkommen des älteren Sohnes. Das AMS hat die Freigrenze des § 6 Abs. 2 NH-VO daher in Bezug auf das Einkommen des Gatten der Beschwerdeführerin richtig angenommen.Das AMS hat die Freigrenze des Paragraph 6, Absatz 2, NH-VO daher in Bezug auf das Einkommen des Gatten der Beschwerdeführerin richtig angenommen. Demgemäß hat es aber auch die Höhe der Rückforderung richtig berechnet, deren Bestehen dem Grunde nach sich aus dem Entfall des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe in der im Spruch des bekämpften Bescheids genannten Zeit ergibt. In diesem Fall gilt nämlich, dass nach § 25 Abs. 1 AlVG der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat. Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung auch auf die Notstandshilfe und daher auch im vorliegenden Fall auf die Beschwerdeführerin anzuwenden, wie das AMS es getan hat.In diesem Fall gilt nämlich, dass nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat. Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung auch auf die Notstandshilfe und daher auch im vorliegenden Fall auf die Beschwerdeführerin anzuwenden, wie das AMS es getan hat. Die Beschwerde war daher wie geschehen als unbegründet abzuweisen. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Der Beschwerdeführer hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf diese. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Der Beschwerdeführer hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf diese. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rückzahlung nicht zustehender Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rückzahlung nicht zustehender Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I419.2209335.1.00