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{'item': 'L501 2204897-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 38§ 25§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 79§ 80§ 33§ 36§ 2§ 24§ 50§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2019 GeschäftszahlL501 2204897-1 SpruchL501 2204897-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs.

1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun (im Folgenden belangte Behörde) vom 25.07.2018 wurde

§ 38in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 19.03.2017 bis 27.09.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv EUR 4.687,97 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP ihre Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX (im Folgenden Herr PS) bei der Antragstellung auf Notstandshilfe vom 03.03.2017 nicht bekanntgegeben habe, nunmehr rückwirkend eine Partneranrechnung erfolge und daraus eine Reduktion des Leistungsbezuges resultiere.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun (im Folgenden belangte Behörde) vom 25.07.2018 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 19.03.2017 bis 27.09.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv EUR 4.687,97 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP ihre Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 (im Folgenden Herr PS) bei der Antragstellung auf Notstandshilfe vom 03.03.2017 nicht bekanntgegeben habe, nunmehr rückwirkend eine Partneranrechnung erfolge und daraus eine Reduktion des Leistungsbezuges resultiere. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 01.08.2018 brachte die bP zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die Lebensgemeinschaft mit Herrn PS schon lange nicht mehr bestehe und sie daher bereits am 15.07.2016 den Angehörigenstatus auf ledig geändert habe.

den der bP im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens zur Kenntnis gebrachten Ermittlungen, hat diese in ihrem Antrag auf Notstandshilfe vom 03.03.2017 den seit 04.02.2011 mit Herrn PS bestehenden gemeinsamen Haushalt verschwiegen. In der am 03.07.2018 aufgenommenen Niederschrift habe die bP Herrn PS als Mieter des Hauses angegeben, der die Miete und Betriebskosten (Heizung, Wasser, Müll) bezahle, während sie sich mit EUR 200,00 an der Miete und mit EUR 50,00 an den Betriebskosten beteilige. Die Strom- und sonstigen Kosten (Telefon, Internet, usw.) würden sie sich je zur Hälfte teilen. Die etwa 80 m2 große Wohnung bestehe aus zwei Zimmern, Diele, Küche, Esszimmer, Bad und WC. Sie hätten getrennte Schlafzimmer, Küche, Diele, Esszimmer und Sanitäranlagen würden gemeinsam genützt. Die Lebensmittel kaufe jeder für sich, jeder koche für sich, die Aufgabenverteilung im Haushalt erfolge nach einem Putzplan, die Kleiderpflege (Waschen, Bügeln) übernehme jeder für sich. Es gäbe keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten, im Fall einer Notlage würde Herr PS die bP vielleicht unterstützen. Bei der Beurteilung der Notlage der bP sei das von ihrem Lebensgefährten im Zeitraum Feber bis August 2017 bezogene Arbeitslosengeld von EUR 46,21 täglich heranzuziehen, wobei vom durchschnittlichen monatlichen Transfereinkommen des Herrn PS eine Gesamtfreigrenze von EUR 647,-- abzuziehen sei. Die Notstandshilfe der bP sei daher rückwirkend von täglich EUR 28,18 auf täglich EUR 3,89 zu berichtigen und die Differenz zur ausbezahlten rück zu fordern. Die bP habe die Lebens-/Wirtschaftgsgemeinschaft mit Herrn PS nicht bekannt gegeben, sondern ihn aus den Angehörigendaten gelöscht, obwohl er ohne Unterbrechung seit 04.02.2011 an der gleichen Adresse wie die bP wohne. Eine Stellungnahme der bP langte nicht ein. Mit Bescheid vom 16.08.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP seit 04.02.2011 mit Herrn PS im gemeinsamen Haushalt lebe und die beiden auch zuvor schon - von 2010 bis 2011 und von 2007 bis 2008 - gemeinsame Meldeadressen gehabt hätten. Es werde von einer Lebensgemeinschaft oder zumindest von einer Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen, weshalb bei der Berechnung der Notstandshilfe das Partnereinkommen zu berücksichtigen sei. Mit Schreiben vom 30.08.2018 beantragte die bP fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass eine Rückforderung für sie aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes existenzbedrohend wäre. Sie führe und habe zum damaligen Zeitpunkt ein von Herrn PS getrenntes Leben geführt, lediglich die Eingangstüre sei ident; sie würden sich die Wohnung nur aufgrund der finanziell angespannten Lage teilen. Sie beantrage daher die persönliche Vernehmung des Herrn PS. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP ist seit 24.01.2011 in der von Herrn PS gemieteten und von ihm selbst bewohnten Wohnung in der XXXX gemeldet. Schon zuvor lebten die bP und Herr PS gemeinsam an den Adressen XXXX (2010 bis 2011) und XXXX (2007 bis 2008).Die bP ist seit 24.01.2011 in der von Herrn PS gemieteten und von ihm selbst bewohnten Wohnung in der römisch 40 gemeldet. Schon zuvor lebten die bP und Herr PS gemeinsam an den Adressen römisch 40 (2010 bis 2011) und römisch 40 (2007 bis 2008). Im Antrag auf Notstandshilfe vom 03.03.2017 gab die bP beim Familienstand "ledig" an; die Feststellung "In meinem Haushalt leben Angehörige" verneinte sie. Am 08.08.2016 löschte sie Herrn PS elektronisch aus den Angehörigendaten, so wie auch am 03.03.2017, 20.06.2018 und 16.07.
  3. Herr PS schloss mit den Eigentümern der Liegenschaft XXXX , einen mit 01.01.2011 beginnenden Mietvertrag für die Dauer von fünf Jahren ab; nach Auslaufen wurde ein neuer Mietvertrag, wiederum für fünf Jahre unterzeichnet. Der Mietvertrag umfasst die im ersten Obergeschoss des Hauses gelegene Wohnung mit Balkon im Ausmaß von 60m2, die Wohnung gleichen Ausmaßes im Erdgeschoß inkl. Terrasse. Lt. Vertrag obliegen dem Mieter diverse Pflichten in Bezug auf den Garten, ist der Rasen in Abständen von 2 Wochen zu mähen, das Gras auf dem Komposthaufen zu transportieren, der Komposthaufen zu entsorgen, die Hecken und Bodendecker zu schneiden, das Laub zu entfernen, die Schneeräumung durchzuführen. Die Gesamtmiete betrug im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2017 EUR 915,28 und setzte sich wie folgt zusammen: Grundmiete EUR 389,01, + 10% MwSt. EUR 38,90 + Betriebskosten EUR 29,73 (Akontozahlung), das sind EUR 457,64 für eine Wohnung, für zwei Wohnungen EUR 915,
  4. Unter den o. a. Betriebskosten werden folgende Kosten subsumiert: Steuern und öffentliche Abgaben, Grundsteuer B, Aufwendungen für die bestehende Gebäudeversicherung (Feuer, Haftpflicht, Sturmschaden, Leitungswasserschaden), Rauchfangkehrerarbeiten. Die Betriebskosten werden von den Vermietern spätestens zum
  5. Juni des folgenden Jahres abgerechnet. Die Wohnung im Erdgeschoss wurde von Herr PS einem Freund untervermietet.Herr PS schloss mit den Eigentümern der Liegenschaft römisch 40 , einen mit 01.01.2011 beginnenden Mietvertrag für die Dauer von fünf Jahren ab; nach Auslaufen wurde ein neuer Mietvertrag, wiederum für fünf Jahre unterzeichnet. Der Mietvertrag umfasst die im ersten Obergeschoss des Hauses gelegene Wohnung mit Balkon im Ausmaß von 60m2, die Wohnung gleichen Ausmaßes im Erdgeschoß inkl. Terrasse. Lt. Vertrag obliegen dem Mieter diverse Pflichten in Bezug auf den Garten, ist der Rasen in Abständen von 2 Wochen zu mähen, das Gras auf dem Komposthaufen zu transportieren, der Komposthaufen zu entsorgen, die Hecken und Bodendecker zu schneiden, das Laub zu entfernen, die Schneeräumung durchzuführen. Die Gesamtmiete betrug im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2017 EUR 915,28 und setzte sich wie folgt zusammen: Grundmiete EUR 389,01, + 10% MwSt. EUR 38,90 + Betriebskosten EUR 29,73 (Akontozahlung), das sind EUR 457,64 für eine Wohnung, für zwei Wohnungen EUR 915,
  6. Unter den o. a. Betriebskosten werden folgende Kosten subsumiert: Steuern und öffentliche Abgaben, Grundsteuer B, Aufwendungen für die bestehende Gebäudeversicherung (Feuer, Haftpflicht, Sturmschaden, Leitungswasserschaden), Rauchfangkehrerarbeiten. Die Betriebskosten werden von den Vermietern spätestens zum
  7. Juni des folgenden Jahres abgerechnet. Die Wohnung im Erdgeschoss wurde von Herr PS einem Freund untervermietet. Der monatliche Anteil der bP an den Wohnkosten belief sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf folgende Beträge: Miete in Höhe von EUR 200, ein Drittel der Gemeindeabgaben (Kanal und Müllabfuhr) in Höhe von EUR 25, an die Linz AG für Wasser EUR 10, Heizung EUR 40,00, Strom EUR 50,00, Sky-Abo EUR 23,
  8. Vor ca. 10 Jahren schloss die bP mit A1 einen Vertrag über den Bezug von Internet; die in diesem Vertrag inkludierte SIM-Karte wird von der bP genutzt. Zu diesem Vertrag gibt es einen zweiten Vertrag für eine zusätzliche SIM-Karte, diese Karte wird von Herrn PS genutzt. Laufen Festnetz, Internet und die SIM Karten auf den gleichen Namen, so wird von A1 nämlich ein Rabatt gewährt. Die Kosten für beide Verträge belaufen sich auf ca. EUR 100,00; die bP bezahlt davon EUR 35,--. Die Kosten für das Internet werden von Herrn PS getragen. Auch die Haushaltsversicherung für die im oberen Stock gelegene Wohnung in Höhe von EUR 22,59 wird von Herrn PS bezahlt. Das Futter für die Hunde wird im Internet bestellt, die Kosten vom Konto von Herrn PS abgebucht. Die bP hat Herrn PS das Hundefutter zu bezahlen. Einmal ging der Boiler kaputt, die Kosten wurden zwischen dem Vermieter und Herrn PS geteilt. Die bP überwies einen Anteil an den Wohnkosten, welcher sich ihrer Aussage nach auf monatlich EUR 325,00 inklusive Nebenkosten (Strom, Wasser, Internetnutzung, Müllabfuhr) belief, an Herrn PS. Ihr ist weder bekannt, wie sich der Betrag von EUR 325,00 zusammensetzt, noch wie sich die für die gesamte Wohnung auflaufenden Kosten tatsächlich aufschlüsseln. Die genauen Zahlungsmodalitäten im Hinblick auf den A1 Vertrag sind ihr nicht präsent. Sie überwies folgende Beträge: 12.10.2017 EUR 550,00, 10.10.2017 EUR 50,00, 09.10.2017 EUR 80,00, 07.08.2017 EUR 400,00, 05.07.2017 EUR 700,00, 02.05.2017 EUR 150,00, 28.02.2017 EUR 280,00, 06.02.2017 EUR 400,
  9. = gesamt EUR 2,610,00, durchgerechnet monatlich EUR 290,
  10. Die Höhe der monatlichen Überweisung korreliert mit ihrer jeweiligen finanziellen Lage, sodass beispielsweise in den Monaten September 2017, Juni 2017 und März 2017 keine Überweisungen stattfanden. Herr PS hat immer Rücksicht auf die Situation der bP genommen, für ausständige Zahlungen verlangte er keine Zinsen. Seit 01.01.2019 beträgt die Monatsmiete für eine Wohnung EUR 411,96 + 10% MwSt. EUR 41,20 + Betriebskosten EUR 29,73 (Akontozahlung), das sind EUR 482,
  11. Für die im Erdgeschoß gelegene Wohnung erhält Herr PS vom Untermieter aktuell EUR 530,--. Die im
  12. Stock gelegene 60m2 Wohnung wird von der bP und Herrn PS gemeinsam genutzt und besteht aus einem Vorraum, Dusche mit Waschbecken, Toilette, Küche, Esszimmer und zwei Räumen. Im Esszimmer steht ein Fernseher, auch die von der bP vor der Trennung angeschafften Hunde halten sich dort auf. Die bP schläft im ehemaligen Schlafzimmer im Doppelbett, Herr PS auf einem XXL Sofa im ehemaligen Wohnzimmer. Die Kleidung bewahrt jeder in einem in seinem Zimmer stehenden Kasten auf, Jacken werden gemeinsam aufbewahrt. Die Speisen werden meistens getrennt zubereitet. Die gemeinsam genutzten Räumlichkeiten werden nach einem Putzplan gereinigt. Nach dem Duschen schwemmt Herr PS nach, richtig geputzt wird aber von der bP, da sie wegen der Hunde aufkehren, saugen und wischen muss. Die Lebensmittel kauft in der Regel jeder für sich ein. Es kommt aber auch vor, dass Herr PS der bP etwas mitbringt, da die bP kein Auto hat und es ist ein halber bis dreiviertel Kilometer zu gehen. Wenn es ihr gut geht, kann sie selber einkaufen gehen, ansonsten nicht. Wenn Herr PS der bP nicht beim Einkaufen hilft, dann tut es der Untermieter. Der Garten wird von der bP, Herrn PS und dem Untermieter genutzt. Das Mähen des Rasens, die Entfernung des Laubs das Schneiden der Hecke/Bodendecker und die Schneeräumung werden von der bP und dem Untermieter erledigt, die anfallenden Abfällen von allen drei beseitigt. Das monatliche durchschnittliche Transfereinkommen von Herrn PS betrug im verfahrensgegenständlichen Zeitraum EUR 1.386,--. II.
  13. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  14. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des hg. Aktes sowie des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen fußen insbesondere auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen. Die Feststellungen zur gemeinsamen Nutzung der von Herrn PS gemieteten Wohnung sowie der näheren Ausgestaltung des Zusammenlebens ergeben sich unstrittig aus den übereinstimmenden Angaben der bP und Herrn PS. Die für das Haus bzw. die gemeinsam genutzte Wohnung auflaufenden Kosten wurden von Herrn PS schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, sodass seinen Ausführungen zu folgen war. Zur Kostentragung für das Internet ist anzuführen, dass hier der diesbezüglichen Erklärung von Herrn PS im Zusammenhang mit dem A1 Vertrag gefolgt wurde, zumal er hier die Kosten genau bezifferte und eindeutig den Vertragsteilen zuwies. II.
  15. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  16. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.1. Auszug aus den fallspezifisch anzuwendenden Rechtsvorschriftenrömisch zwei.3.1. Auszug aus den fallspezifisch anzuwendenden Rechtsvorschriften

§ 79Abs. 161 Al

VG idF BGBl. I Nr. 157/2017 treten § 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 42 sowie § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2017 mit

  1. Juli 2018 in Kraft und gelten für Zeiträume nach dem
  2. Juni
  3. Für Zeiträume vor dem
  4. Juli 2018 gelten § 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 bis 8, § 42 sowie § 43 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2017 weiter.

Paragraph 79, Absatz 161, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, treten Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 42, sowie Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, mit

  1. Juli 2018 in Kraft und gelten für Zeiträume nach dem
  2. Juni
  3. Für Zeiträume vor dem
  4. Juli 2018 gelten Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5 bis 8, Paragraph 42, sowie Paragraph 43, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, weiter.

§ 80Abs. 16 Al

VG idF BGBl. I Nr. 157/2017 treten § 34 samt Überschrift und § 42 Abs. 6 sowie die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter.

Paragraph 80, Absatz 16, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, treten Paragraph 34, samt Überschrift und Paragraph 42, Absatz 6, sowie die Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter.

§ 33Abs. 2 Al

VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

§ 33Abs. 3 Al

VG liegt Notlage (als Voraussetzung für die Gewährungder Notstandshilfe) vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Paragraph 33, Absatz 3, AlVG liegt Notlage (als Voraussetzung für die Gewährungder Notstandshilfe) vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Nach § 36 Abs. 1 AlVG in der für den vorliegenden Fall zeitraumbezogen noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 hatte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG zu erlassen.Nach Paragraph 36, Absatz eins, AlVG in der für den vorliegenden Fall zeitraumbezogen noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, hatte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, AlVG zu erlassen.

§ 36Abs. 2 Al

VG in der genannten Fassung waren bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.

Paragraph 36, Absatz 2, AlVG in der genannten Fassung waren bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Laut § 2 Abs. 1 der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch in Geltung gestandenen NH-VO liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.Laut Paragraph 2, Absatz eins, der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch in Geltung gestandenen NH-VO liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

§ 2Abs.

2 leg.cit. sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. [...]

Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. [...]

§ 6Abs.

1 leg.cit. ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:

Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. [...]

§ 24Abs. 2 Al

VG. ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG. ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...]

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...] Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie [...] der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...]Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie [...] der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...] II.3.

  1. Fallbezogen ergibt sich Folgendesrömisch zwei.3.
  2. Fallbezogen ergibt sich Folgendes Entscheidungswesentlich ist die Frage, ob es sich bei der bP und Herrn PS um "Lebensgefährten" im Sinne von § 36 Abs. 2 und 3 AlVG und der §§ 2 und 6 der Notstandshilfe-Verordnung handelt. Die belangte Behörde geht vom Bestehen eine Lebensgemeinschaft im Rechtssinne aus, weshalb das Einkommen von Herrn PS auf den Notstandshilfeanspruch der bP anzurechnen sei. Neben der zweifelsfrei bestehenden Wohngemeinschaft stützt sie sich hierbei auf das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft.Entscheidungswesentlich ist die Frage, ob es sich bei der bP und Herrn PS um "Lebensgefährten" im Sinne von Paragraph 36, Absatz 2 und 3 AlVG und der Paragraphen 2 und 6 der Notstandshilfe-Verordnung handelt. Die belangte Behörde geht vom Bestehen eine Lebensgemeinschaft im Rechtssinne aus, weshalb das Einkommen von Herrn PS auf den Notstandshilfeanspruch der bP anzurechnen sei. Neben der zweifelsfrei bestehenden Wohngemeinschaft stützt sie sich hierbei auf das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. VwGH vom 0410.2001, 96/08/0312, mwN, und vom
  3. 01.2004, 2002/08/0038).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar vergleiche VwGH vom 0410.2001, 96/08/0312, mwN, und vom
  4. 01.2004, 2002/08/0038). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. das Erkenntnis vom 24.04.1990, 89/08/0318).Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen vergleiche das Erkenntnis vom 24.04.1990, 89/08/0318). Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der auf die bP entfallenden Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH vom 21.11.2001, 2001/08/0101).Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der auf die bP entfallenden Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH vom 21.11.2001, 2001/08/0101). Nach der dargestellten Rechtsprechung genügt daher für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft bereits die Mitfinanzierung der Miete. Ist die Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung derart gestaltet, dass jeder der beiden Bewohner 50 % der Kosten trägt, liegt darin gemeinsames Wirtschaften (VwGH 14.01.2004, 2002/08/0038). Mit Erkenntnis vom 17.05.2006, 2004/08/0263, sprach der Verwaltungsgerichtshof in Fortführung dieser Judikatur aus, dass in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen liegt, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt. Ergänzend betonte der VwGH in seiner Entscheidung vom 14.11.2012, 2010/08/0118, dass bereits ein derartiger Sachverhalt die Annahme einer Lebensgemeinschaft rechtfertige, "ohne dass es auf weitere Merkmale wie etwa das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft noch entscheidend ankäme". Wie die bP und Herr PS im Rahmen der mündlichen Verhandlung darzulegen versuchten, tragen sie die Kosten für die gemeinsame Wohnung je zur Hälfte. Setzt man allerdings den von der bP genannten monatlichen Pauschalbetrag von EUR 325,00 (VH-NS Seite 4,
  5. Absatz "Ausgemacht sind bei mir 325,-- Euro, alles inkludiert.") in Relation zu den tatsächlichen Aufwendungen, so zeigt sich doch eine über 50 Prozent liegende Kostentragung von Herrn PS. Folgt man den Angaben von Herrn PS so setzen sich die EUR 325,00 wie folgt zusammen: Miete EUR 200, Gemeindeabgaben (Kanal und Müllabfuhr) in Höhe von EUR 25, Wasser EUR 10, Heizung EUR 40,00, Strom EUR 50,
  6. Abgesehen davon, dass ein 50% Mietanteil bei EUR 228,82 liegen würde, werden von Herrn PS aber auch noch die Kosten der Haushaltsversicherung und die Internetkosten bezahlt. Hinzu kommt, dass die bP den Betrag von EUR 325,00 nicht regelmäßig leistet, sondern ihr dieser von Herrn PS sozusagen gestundet wird. Legt man die laut den vorgelegen Bankauszügen getätigten Überweisungen auf die Monate um, so ergibt sich eine durchschnittliche Zahlung von nur EUR 290,00 monatlich, wobei die bP für ausständige Beträge zudem keine Zinsen zu leisten hat. Nicht zu vergessen sind in diesem Zusammenhang auch die von der bP Herrn PS grundsätzlich zu bezahlenden Kosten für Sky und das Hundefutter. Gegenständlich besteht somit zweifelsfrei eine Wirtschaftsgemeinschaft, zumal der nicht die Notstandshilfe beanspruchende Lebensgefährte die Kosten überwiegend trägt bzw. selbst bei 50%iger Kostentragung

Rechtsprechung gemeinsames Wirtschaften vorliegt (VwGH 14.01.2004, 2002/08/0038). Für die Wirtschaftsgemeinschaft spricht des Weiteren das Weiterlaufen des A1 Vertrags mit Inanspruchnahme des gewährten Rabatts sowie das fehlende Wissen der bP. Ihr ist weder bekannt, wie sich der Betrag von EUR 325,00 zusammensetzt, noch wie sich die für die gesamte Wohnung auflaufenden Kosten tatsächlich aufschlüsseln. Die genauen Zahlungsmodalitäten im Hinblick auf den A1 Vertrag sind ihr gleichfalls nicht präsent. Gerade aber im Falle einer strikten wirtschaftlichen Trennung ist diese Unkenntnis mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, zumal dann - trotz Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses - jeder doch bestrebt ist, zu wissen, wofür er wieviel zu bezahlen hat. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zu Recht eine Lebensgemeinschaft angenommen und eine Anrechnung des Einkommens von Herrn PS bei der Beurteilung des Anspruchs der bP auf Notstandshilfe

§ 36Al

VG und der Notstandshilfe-Verordnung vorgenommen. Die Notstandshilfe der bP ist daher

§ 24Al

VG rückwirkend für die Zeit vom 19.03.2017 - 27.09.2017 von täglich EUR 28,18 auf täglich EUR 3,89 berichtigt worden. In der Beschwerdevorentscheidung wird die Berechnung des Notstandshilfeanspruchs der bP unter Einbeziehung des Partnereinkommens im Detail dargelegt. Die (rechnerische) Richtigkeit wird von der bP nicht bestritten und sind dem Akt auch keine Anhaltspunkte für eine nicht korrekte Berechnung zu entnehmen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird daher diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zu Recht eine Lebensgemeinschaft angenommen und eine Anrechnung des Einkommens von Herrn PS bei der Beurteilung des Anspruchs der bP auf Notstandshilfe

Paragraph 36, AlVG und der Notstandshilfe-Verordnung vorgenommen. Die Notstandshilfe der bP ist daher

Paragraph 24, AlVG rückwirkend für die Zeit vom 19.03.2017 - 27.09.2017 von täglich EUR 28,18 auf täglich EUR 3,89 berichtigt worden. In der Beschwerdevorentscheidung wird die Berechnung des Notstandshilfeanspruchs der bP unter Einbeziehung des Partnereinkommens im Detail dargelegt. Die (rechnerische) Richtigkeit wird von der bP nicht bestritten und sind dem Akt auch keine Anhaltspunkte für eine nicht korrekte Berechnung zu entnehmen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird daher diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Die bP hat in ihrem Leistungsantrag die Feststellung "In meinem Haushalt leben Angehörige" verneint bzw. verschwiegen, dass Herr PS in derselben Wohnung lebt bzw. hat sie ihn aus den Angehörigendaten gelöscht. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611). Die bP hat in diesem Sinne unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass die Rückforderung der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Notstandshilfe auf § 25 Abs. 1 AlVG gestützt werden kann.Die bP hat in ihrem Leistungsantrag die Feststellung "In meinem Haushalt leben Angehörige" verneint bzw. verschwiegen, dass Herr PS in derselben Wohnung lebt bzw. hat sie ihn aus den Angehörigendaten gelöscht. Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611). Die bP hat in diesem Sinne unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass die Rückforderung der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Notstandshilfe auf Paragraph 25, Absatz eins, AlVG gestützt werden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2204897.1.00

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