1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun (im Folgenden belangte Behörde) vom 25.07.2018 wurde
VG) der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 19.03.2017 bis 27.09.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv EUR 4.687,97 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP ihre Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX (im Folgenden Herr PS) bei der Antragstellung auf Notstandshilfe vom 03.03.2017 nicht bekanntgegeben habe, nunmehr rückwirkend eine Partneranrechnung erfolge und daraus eine Reduktion des Leistungsbezuges resultiere.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun (im Folgenden belangte Behörde) vom 25.07.2018 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 19.03.2017 bis 27.09.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv EUR 4.687,97 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP ihre Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 (im Folgenden Herr PS) bei der Antragstellung auf Notstandshilfe vom 03.03.2017 nicht bekanntgegeben habe, nunmehr rückwirkend eine Partneranrechnung erfolge und daraus eine Reduktion des Leistungsbezuges resultiere. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 01.08.2018 brachte die bP zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die Lebensgemeinschaft mit Herrn PS schon lange nicht mehr bestehe und sie daher bereits am 15.07.2016 den Angehörigenstatus auf ledig geändert habe.
den der bP im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens zur Kenntnis gebrachten Ermittlungen, hat diese in ihrem Antrag auf Notstandshilfe vom 03.03.2017 den seit 04.02.2011 mit Herrn PS bestehenden gemeinsamen Haushalt verschwiegen. In der am 03.07.2018 aufgenommenen Niederschrift habe die bP Herrn PS als Mieter des Hauses angegeben, der die Miete und Betriebskosten (Heizung, Wasser, Müll) bezahle, während sie sich mit EUR 200,00 an der Miete und mit EUR 50,00 an den Betriebskosten beteilige. Die Strom- und sonstigen Kosten (Telefon, Internet, usw.) würden sie sich je zur Hälfte teilen. Die etwa 80 m2 große Wohnung bestehe aus zwei Zimmern, Diele, Küche, Esszimmer, Bad und WC. Sie hätten getrennte Schlafzimmer, Küche, Diele, Esszimmer und Sanitäranlagen würden gemeinsam genützt. Die Lebensmittel kaufe jeder für sich, jeder koche für sich, die Aufgabenverteilung im Haushalt erfolge nach einem Putzplan, die Kleiderpflege (Waschen, Bügeln) übernehme jeder für sich. Es gäbe keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten, im Fall einer Notlage würde Herr PS die bP vielleicht unterstützen. Bei der Beurteilung der Notlage der bP sei das von ihrem Lebensgefährten im Zeitraum Feber bis August 2017 bezogene Arbeitslosengeld von EUR 46,21 täglich heranzuziehen, wobei vom durchschnittlichen monatlichen Transfereinkommen des Herrn PS eine Gesamtfreigrenze von EUR 647,-- abzuziehen sei. Die Notstandshilfe der bP sei daher rückwirkend von täglich EUR 28,18 auf täglich EUR 3,89 zu berichtigen und die Differenz zur ausbezahlten rück zu fordern. Die bP habe die Lebens-/Wirtschaftgsgemeinschaft mit Herrn PS nicht bekannt gegeben, sondern ihn aus den Angehörigendaten gelöscht, obwohl er ohne Unterbrechung seit 04.02.2011 an der gleichen Adresse wie die bP wohne. Eine Stellungnahme der bP langte nicht ein. Mit Bescheid vom 16.08.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP seit 04.02.2011 mit Herrn PS im gemeinsamen Haushalt lebe und die beiden auch zuvor schon - von 2010 bis 2011 und von 2007 bis 2008 - gemeinsame Meldeadressen gehabt hätten. Es werde von einer Lebensgemeinschaft oder zumindest von einer Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen, weshalb bei der Berechnung der Notstandshilfe das Partnereinkommen zu berücksichtigen sei. Mit Schreiben vom 30.08.2018 beantragte die bP fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass eine Rückforderung für sie aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes existenzbedrohend wäre. Sie führe und habe zum damaligen Zeitpunkt ein von Herrn PS getrenntes Leben geführt, lediglich die Eingangstüre sei ident; sie würden sich die Wohnung nur aufgrund der finanziell angespannten Lage teilen. Sie beantrage daher die persönliche Vernehmung des Herrn PS. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.1. Auszug aus den fallspezifisch anzuwendenden Rechtsvorschriftenrömisch zwei.3.1. Auszug aus den fallspezifisch anzuwendenden Rechtsvorschriften
VG idF BGBl. I Nr. 157/2017 treten § 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 42 sowie § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2017 mit
Paragraph 79, Absatz 161, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, treten Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 42, sowie Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, mit
VG idF BGBl. I Nr. 157/2017 treten § 34 samt Überschrift und § 42 Abs. 6 sowie die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter.
Paragraph 80, Absatz 16, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, treten Paragraph 34, samt Überschrift und Paragraph 42, Absatz 6, sowie die Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter.
VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
VG liegt Notlage (als Voraussetzung für die Gewährungder Notstandshilfe) vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Paragraph 33, Absatz 3, AlVG liegt Notlage (als Voraussetzung für die Gewährungder Notstandshilfe) vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Nach § 36 Abs. 1 AlVG in der für den vorliegenden Fall zeitraumbezogen noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 hatte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG zu erlassen.Nach Paragraph 36, Absatz eins, AlVG in der für den vorliegenden Fall zeitraumbezogen noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, hatte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, AlVG zu erlassen.
VG in der genannten Fassung waren bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.
Paragraph 36, Absatz 2, AlVG in der genannten Fassung waren bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Laut § 2 Abs. 1 der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch in Geltung gestandenen NH-VO liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.Laut Paragraph 2, Absatz eins, der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch in Geltung gestandenen NH-VO liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
2 leg.cit. sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. [...]
Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. [...]
1 leg.cit. ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:
Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. [...]
VG. ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG. ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...]
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...] Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie [...] der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...]Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie [...] der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...] II.3.
Rechtsprechung gemeinsames Wirtschaften vorliegt (VwGH 14.01.2004, 2002/08/0038). Für die Wirtschaftsgemeinschaft spricht des Weiteren das Weiterlaufen des A1 Vertrags mit Inanspruchnahme des gewährten Rabatts sowie das fehlende Wissen der bP. Ihr ist weder bekannt, wie sich der Betrag von EUR 325,00 zusammensetzt, noch wie sich die für die gesamte Wohnung auflaufenden Kosten tatsächlich aufschlüsseln. Die genauen Zahlungsmodalitäten im Hinblick auf den A1 Vertrag sind ihr gleichfalls nicht präsent. Gerade aber im Falle einer strikten wirtschaftlichen Trennung ist diese Unkenntnis mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, zumal dann - trotz Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses - jeder doch bestrebt ist, zu wissen, wofür er wieviel zu bezahlen hat. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zu Recht eine Lebensgemeinschaft angenommen und eine Anrechnung des Einkommens von Herrn PS bei der Beurteilung des Anspruchs der bP auf Notstandshilfe
VG und der Notstandshilfe-Verordnung vorgenommen. Die Notstandshilfe der bP ist daher
VG rückwirkend für die Zeit vom 19.03.2017 - 27.09.2017 von täglich EUR 28,18 auf täglich EUR 3,89 berichtigt worden. In der Beschwerdevorentscheidung wird die Berechnung des Notstandshilfeanspruchs der bP unter Einbeziehung des Partnereinkommens im Detail dargelegt. Die (rechnerische) Richtigkeit wird von der bP nicht bestritten und sind dem Akt auch keine Anhaltspunkte für eine nicht korrekte Berechnung zu entnehmen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird daher diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zu Recht eine Lebensgemeinschaft angenommen und eine Anrechnung des Einkommens von Herrn PS bei der Beurteilung des Anspruchs der bP auf Notstandshilfe
Paragraph 36, AlVG und der Notstandshilfe-Verordnung vorgenommen. Die Notstandshilfe der bP ist daher
Paragraph 24, AlVG rückwirkend für die Zeit vom 19.03.2017 - 27.09.2017 von täglich EUR 28,18 auf täglich EUR 3,89 berichtigt worden. In der Beschwerdevorentscheidung wird die Berechnung des Notstandshilfeanspruchs der bP unter Einbeziehung des Partnereinkommens im Detail dargelegt. Die (rechnerische) Richtigkeit wird von der bP nicht bestritten und sind dem Akt auch keine Anhaltspunkte für eine nicht korrekte Berechnung zu entnehmen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird daher diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Die bP hat in ihrem Leistungsantrag die Feststellung "In meinem Haushalt leben Angehörige" verneint bzw. verschwiegen, dass Herr PS in derselben Wohnung lebt bzw. hat sie ihn aus den Angehörigendaten gelöscht. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611). Die bP hat in diesem Sinne unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass die Rückforderung der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Notstandshilfe auf § 25 Abs. 1 AlVG gestützt werden kann.Die bP hat in ihrem Leistungsantrag die Feststellung "In meinem Haushalt leben Angehörige" verneint bzw. verschwiegen, dass Herr PS in derselben Wohnung lebt bzw. hat sie ihn aus den Angehörigendaten gelöscht. Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611). Die bP hat in diesem Sinne unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass die Rückforderung der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Notstandshilfe auf Paragraph 25, Absatz eins, AlVG gestützt werden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2204897.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.