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{'item': 'L508 2132009-2'}

Obsah (21)§ 7Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 56§ 58§ 52a§ 33§ 6§ 17Art. 130§§ 16§ 31§ 27§ 28§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2019 GeschäftszahlL508 2132009-2 SpruchL508 2132009-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichteri

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 11.08.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im wesentlichen machte der BF als Fluchtgrund Probleme wegen seiner Konversion zum schiitischen Glauben geltend.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 11.08.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im wesentlichen machte der BF als Fluchtgrund Probleme wegen seiner Konversion zum schiitischen Glauben geltend. I.
  3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2016, Zl. XXXX

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2016, Zl. römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. I.2.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft. Die Angaben des BF seien unglaubwürdig, da dieser die Probleme mit seiner Familie nicht annähernd substantiieren konnte. Nach allgemeiner Denklogik sei es unvorstellbar, dass der BF freiwillig einen Religionswechsel mit dem Wissen durchgeführt hätte, dass er sich dem Risiko aussetzt, dass er eventuell schlechter behandelt und schwieriger Arbeit finden werde. Der BF habe zudem die Vorteile, die er habe wenn er Schiit anstatt Sunnit sei nicht substantiiert darlegen können. Der BF habe zudem das Ritual der Schiiten, dass diese sich selbst Verletzungen zufügen, in Pakistan und auch nicht in Österreich vollzogen. Der BF sei auch nicht dem Ritual der Trauerzeremonie in Österreich nachgekommen. Der BF habe zudem angeführt, dass er bis zu seiner Ausreise zu Hause gewohnt habe, Essen bekommen und das Geld, welches er verdiente, zu Hause abgegeben hätte. In Zusammenschau mit der wirtschaftlichen Lage des BF liege es auf der Hand, dass der BF aufgrund wirtschaftlicher Gründe Pakistan verlassen habe und auf der Suche nach besseren Verdienstmöglichkeiten war. Die Probleme des BF mit seinen Brüdern hätten zudem 2011 begonnen, der BF habe aber erst im Mai 2015 Pakistan verlassen. Der BF habe somit trotzdem 4 Jahre lang weiterhin zu Hause gewohnt, sei nicht ausgezogen, noch habe er das Land verlassen (AS 194 ff.).römisch eins.2.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft. Die Angaben des BF seien unglaubwürdig, da dieser die Probleme mit seiner Familie nicht annähernd substantiieren konnte. Nach allgemeiner Denklogik sei es unvorstellbar, dass der BF freiwillig einen Religionswechsel mit dem Wissen durchgeführt hätte, dass er sich dem Risiko aussetzt, dass er eventuell schlechter behandelt und schwieriger Arbeit finden werde. Der BF habe zudem die Vorteile, die er habe wenn er Schiit anstatt Sunnit sei nicht substantiiert darlegen können. Der BF habe zudem das Ritual der Schiiten, dass diese sich selbst Verletzungen zufügen, in Pakistan und auch nicht in Österreich vollzogen. Der BF sei auch nicht dem Ritual der Trauerzeremonie in Österreich nachgekommen. Der BF habe zudem angeführt, dass er bis zu seiner Ausreise zu Hause gewohnt habe, Essen bekommen und das Geld, welches er verdiente, zu Hause abgegeben hätte. In Zusammenschau mit der wirtschaftlichen Lage des BF liege es auf der Hand, dass der BF aufgrund wirtschaftlicher Gründe Pakistan verlassen habe und auf der Suche nach besseren Verdienstmöglichkeiten war. Die Probleme des BF mit seinen Brüdern hätten zudem 2011 begonnen, der BF habe aber erst im Mai 2015 Pakistan verlassen. Der BF habe somit trotzdem 4 Jahre lang weiterhin zu Hause gewohnt, sei nicht ausgezogen, noch habe er das Land verlassen (AS 194 ff.). I.2.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.2.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden. 3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2017 - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2017, GZ: L512 2132009-1/11E

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde begründend dargelegt, dass der BF - selbst bei Glaubhaftunterstellung seines Fluchtvorbringens - die Möglichkeit einer Innerstaatlichen Fluchtalternative in Anspruch nehmen könnte und wurde auch dahingehend argumentiert, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und auch -willig wären. Ferner wurde begründende dargetan, warum dem BF der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und warum die Rückkehrentscheidung zulässig sei und sich aus dieser keine Verletzung von 8 EMRK ableiten ließe.3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2017 - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2017, GZ: L512 2132009-1/11E

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraphen 46, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde begründend dargelegt, dass der BF - selbst bei Glaubhaftunterstellung seines Fluchtvorbringens - die Möglichkeit einer Innerstaatlichen Fluchtalternative in Anspruch nehmen könnte und wurde auch dahingehend argumentiert, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und auch -willig wären. Ferner wurde begründende dargetan, warum dem BF der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und warum die Rückkehrentscheidung zulässig sei und sich aus dieser keine Verletzung von 8 EMRK ableiten ließe. 4. Eine gegen die Entscheidung des BVwG eingebrachte Revision seitens des damaligen Beschwerdeführervertreters wurde mit Beschluss des VwGH vom 28.06.2017, Ra 2017/18/0194-4 zurückgewiesen. 5. In der Folge brachte der BF am 16.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Absatz 1 und 2 Asyl

G in eventu auch

§§ 55und 57 Asyl

G ein. Diesem Antrag wurden eine Arbeitsbestätigung, eine Meldebescheinigung, ein Krankversicherungsbeleg, ein Mietvertrag sowie eine schriftliche Bestätigung seiner Lebensgefährtin über die geführte Lebensgemeinschaft samt Meldebescheinigung beigelegt.5. In der Folge brachte der BF am 16.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz 1 und 2 AsylG in eventu auch

Paragraphen 55 und 57 AsylG ein. Diesem Antrag wurden eine Arbeitsbestätigung, eine Meldebescheinigung, ein Krankversicherungsbeleg, ein Mietvertrag sowie eine schriftliche Bestätigung seiner Lebensgefährtin über die geführte Lebensgemeinschaft samt Meldebescheinigung beigelegt.

  1. Seitens des BFA erging ein Schreiben, datiert mit 26.01.2018, zur Aufforderung zur Stellungnahme /Parteiengehör, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die darin enthaltenen Fragen zu seiner Integration in Österreich zu beantworten. Ferner wurde ihm die Beibringung der erforderlichen Unterlagen unter Hinweis auf § 8 AsylG-DV aufgetragen.
  2. Seitens des BFA erging ein Schreiben, datiert mit 26.01.2018, zur Aufforderung zur Stellungnahme /Parteiengehör, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die darin enthaltenen Fragen zu seiner Integration in Österreich zu beantworten. Ferner wurde ihm die Beibringung der erforderlichen Unterlagen unter Hinweis auf Paragraph 8, AsylG-DV aufgetragen.
  3. Dazu erstattete der BF mit Schreiben vom 08.02.2018 eine schriftliche Stellungnahme, in welcher er insbesondere darauf hinwies, dass er in Österreich einer Beschäftigung nachgehe und mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, eine Lebensgemeinschaft führe und er diese auch heiraten wolle. Diesem Schreiben wurden mehrere Bescheinigungsmittel beigelegt, darunter auch eine Patenschaftserklärung, beglaubigt durch einen öffentlichen Notar.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2018, GZ. XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G als unzulässig

§ 58Asyl

G zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2018 nachweislich zugestellt.8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2018, GZ. römisch 40 , den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG als unzulässig

Paragraph 58, AsylG zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2018 nachweislich zugestellt. 9. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner

§ 52aAbs.

2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.9. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

  1. Der Bescheid des BFA vom 13.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2018 nachweislich durch persönliche Ausfolgung per RSA zugestellt.
  2. Mit Schriftsatz vom 25.01.2019, eingelangt beim BFA am 28.01.2019, stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen nunmehr bevollmächtigen Rechtsvertreter, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.
  3. 11.
  4. Zum Wiedereinsetzungsantrag wird ausgeführt, dass der BF die Rechtsmittelbelehrung zwar gelesen habe, jedoch über kein juristisches Verständnis verfüge und auf seine Ehegattin gewartet habe, um mit dieser den Bescheid zu besprechen. Seine Ehegattin habe sich aber in Wien bei ihrer schwer kranken Mutter aufgehalten. Der BF habe die Rechtsmittelbelehrung nicht richtig verstanden. Erst beim Anwaltstermin sei ihm erklärt worden, dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei. Das falsche Verständnis der Rechtsmittelbelehrung sei in erster Linie auf seine erheblichen Sprachdefizite zurückzuführen. Es handle sich dabei um ein Versehen minderen Grades. Es werde daher der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. 11.
  5. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.12.2018 werden insbesondere Ausführungen zu seinem Privatleben in Österreich und dabei vorallem zu seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin getroffen. 11.
  6. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Beschwerde wurden mehrere Beweismittel beigelegt.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 04.02.2019 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.01.2018 gem. § 33 Abs. 1 VwGVG (Spruchpunkt I.) abgewiesen und wurde auch

§ 33Abs. 4 Vw

GVG festgestellt, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.).12. Mit Bescheid des BFA vom 04.02.2019 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.01.2018 gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und wurde auch

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG festgestellt, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das BFA bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusammengefasst aus, dass der Bescheid dem BF am 18.12.2018 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Ferner seien im Bescheid sowohl die Sprüche als auch die Rechtsmittelbelehrung in einer verständlichen Sprache enthalten. Der Bescheid sei am 18.01.2019 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde, welche am 28.01.2019 eingebracht worden sei, erweise sich als verspätet. Es handle sich bei dem in der Person des BF gelegenen Versehen weder um ein unvorhergesehenes noch um en unabwendbares Ereignis. Ein minderer Grad des Versehens läge daher nicht vor. Dem BF werde auch geglaubt, dass er ein juristisches Verständnis habe, aber deswegen sei ihm vom BFA mit Verfahrensanordnung eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt worden. Dass sich der BF erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist um eine rechtliche Vertretung gekümmert habe, sei gänzlich seiner Inaktivität zuzuschreiben. Der BF habe jedenfalls die Möglichkeit gehabt, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine fristgerechte Beschwerde einzubringen. Der Umstand, dass der BF diese offensichtlich nicht rechtzeitig eingebracht habe, liegt in dessen Verantwortung und stellte kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis dar. Es sei vielmehr nachgewiesen, dass die Versäumung der Rechtsmittelfrist in seinem Verschulden liege und somit kein Grund bestehe, dem Antrag Folge zu geben. 13. Dieser Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführervertreter am 06.02.2019 nachweislich zugestellt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht eingebracht und ist dieser Bescheid folglich am 06.03.2019 in Rechtskraft erwachsen. 14. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) 1. Verfahrensbestimmungen 1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührtParagraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2. Zur Entscheidungsbegründung: 2.1. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: 2.1.1.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen.2.1.1.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen.

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 32, AVG, RZ 12.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, so ist

§ 33Abs.

2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden

§ 33Abs.

3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, so ist

Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden

Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist

Abs. 2 leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Abs. 3 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist

Absatz 2, leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Absatz 3, leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN). 2.1.

  1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1.
  2. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.1.
  3. Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, rechtswirksam am 18.12.2018 nachweislich durch persönliche Ausfolgung per RSA zugestellt und erwuchs vier Wochen später am 15.01.2019 in Rechtskraft. Somit begann die vierwöchige Beschwerdefrist am 18.12.2018 zu laufen und endete demnach am 15.01.
  4. Mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde ist der Bescheid des BFA somit mit Wirksamkeit vom 15.01.2019 in Rechtkraft erwachsen. Ausgehend davon, dass der Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung in einer dem BF verständlichen Sprache enthält, hat nach Maßgabe der §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 18.12.2018 begonnen und mit Ablauf des 15.01.2019 geendet.Ausgehend davon, dass der Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung in einer dem BF verständlichen Sprache enthält, hat nach Maßgabe der Paragraphen 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 18.12.2018 begonnen und mit Ablauf des 15.01.2019 geendet. Im gegenständlichen Fall ist der Umstand unbestritten, dass dem BF der Bescheid durch Hinterlegung am 18.12.2018 zugestellt wurde. Wenn im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt wird, dass die verspätete Einbringung der Beschwerde auf die mangelnden Sprach- und Rechtskenntnisse des BF zurückzuführen sei, wobei ihn an diesem unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignis auch kein Verschulden treffe, so ist diesbezüglich auf die Begründung im abweisenden Bescheid des BFA vom 04.02.2019 zu verweisen. Dieser Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführervertreter am 06.02.2019 nachweislich zugestellt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht eingebracht und ist auch dieser Bescheid folglich am 06.03.2019 in Rechtskraft erwachsen. Der angefochtene Bescheid des BFA vom 13.12.2018 wurde dem BF ordnungsgemäß zugestellt und hat er sowohl von der Existenz als auch vom Inhalt des Bescheides und damit auch von der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis erlangt. Die gegenständliche Beschwerdefrist endete am 15.01.2019, um 24 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 15.01.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an das BFA zu übergeben gewesen. Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gem. § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen und die im Spruch angeführte Entscheidung zu treffen.Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen und die im Spruch angeführte Entscheidung zu treffen. Vom Parteiengehör respektive Verspätungsvorhalt an den BF konnte infolge dessen Kenntnis über die verspätete Beschwerde Abstand genommen werden. 2.
  5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Weiteres kann gem. § 24 Abs. 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorrangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, zumal eine zurückweisende Entscheidung aus Sicht des Artikels 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung darstellt, so dass die Verfahrensgarantie des "Fair Hearing'' nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegen stehen (Vergleiche Vfsg 17.063/2003, VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066).Weiteres kann gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 1 erster Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorrangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, zumal eine zurückweisende Entscheidung aus Sicht des Artikels 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung darstellt, so dass die Verfahrensgarantie des "Fair Hearing'' nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegen stehen (Vergleiche Vfsg 17.063 aus 2003,, VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich in der unter A zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L508.2132009.2.00

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