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{'item': 'L515 2210008-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2019 GeschäftszahlL515 2210008-1 SpruchL515 2210006-1/5E L515 2210008-1/5E BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch den Vater, XXXX , geb. XXXX , dieser wiederum vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch den Vater, römisch 40 , geb. römisch 40 , dieser wiederum vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018, Zl. XXXX , beschlossen:römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom XXXX 2018 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 2018, Zl.: XXXX , wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom römisch 40 2018 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 2018, Zl.: römisch 40 , wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführenden Parteien ( "bP" bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschen und brachten am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die volljährige bP1 ist der Vater der minderjährigen bP

  1. In Bezug auf die Begründung des Antrages wird auf den angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1 verwiesen, woraus wie folgt zitiert wird: "... -Strichaufzählung Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren, die am 31.07.2018 im Beisein eines Dolmetschers in der Sprache Russisch bei der Polizeiinspektion XXXX durchgeführt wurde, gaben Sie, zum Fluchtgrund und Ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, Folgendes an:Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren, die am 31.07.2018 im Beisein eines Dolmetschers in der Sprache Russisch bei der Polizeiinspektion römisch 40 durchgeführt wurde, gaben Sie, zum Fluchtgrund und Ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, Folgendes an: [...] F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? A: In meiner Heimat war ich Mitglied der politischen Partei XXXX . Das ist eine Oppositionspartei und wird deshalb von den Vertretern der Regierungspartei unterdrückt. Ich persönlich hatte Probleme mit unbekannten Männern, welche aber vermutlich Vertreter der staatlichen Organe sind. Ich wurde an einem unbekannten Ort festgehalten, physisch angegriffen und ich wurde bedroht. Sie haben von mir gefordert, mit den politischen Aktivitäten aufzuhören, da mir ansonsten Drogen untergeschoben würden und ich dann dafür verurteilt würde. Aus Angst vor diesen Konsequenzen habe ich beschlossen, aus meiner Heimat zu fliehen und nahm meinen älteren Sohn mit. Meine Frau und mein kleinerer Sohn blieben zurück, weil wir keine Möglichkeit hatten, weitere Visa zu bekommen und dafür auch nicht genug Geld hatten. Andere Fluchtgründe habe ich nicht.A: In meiner Heimat war ich Mitglied der politischen Partei römisch 40 . Das ist eine Oppositionspartei und wird deshalb von den Vertretern der Regierungspartei unterdrückt. Ich persönlich hatte Probleme mit unbekannten Männern, welche aber vermutlich Vertreter der staatlichen Organe sind. Ich wurde an einem unbekannten Ort festgehalten, physisch angegriffen und ich wurde bedroht. Sie haben von mir gefordert, mit den politischen Aktivitäten aufzuhören, da mir ansonsten Drogen untergeschoben würden und ich dann dafür verurteilt würde. Aus Angst vor diesen Konsequenzen habe ich beschlossen, aus meiner Heimat zu fliehen und nahm meinen älteren Sohn mit. Meine Frau und mein kleinerer Sohn blieben zurück, weil wir keine Möglichkeit hatten, weitere Visa zu bekommen und dafür auch nicht genug Geld hatten. Andere Fluchtgründe habe ich nicht. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Ich werde sicher verhaftet und eingesperrt. F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? A: Es gibt keine konkreten Hinweise. Im Falle meiner Rückkehr hätte ich sicher mit der Verhaftung zu rechnen. [...] -Strichaufzählung Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 03.10.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 03.10.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: "Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Dem AW wurde das Nationale im beiliegenden Datenblatt übersetzt und er bestätigt die Richtigkeit mit seiner Unterschrift! Wenn Sie ein Handy haben, schalten Sie dies bitte, um etwaigen Störungen während der Einvernahme vorzubeugen, aus. F: Wie Sie sich bereits denken werden, behandeln wir heute Ihren Asylantrag. Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen? A: Ja ich bin gesund und ich bin in der Lage die Einvernahme durchzuführen. F: Gibt es einen Grund einer dauerhaften ärztlichen Behandlungsnotwendigkeit? A: Nein, ich bin gesund. F: Ist Ihr heute hier anwesender Sohn gesund oder befindet er sich in ärztlicher Behandlung? A: Mein Sohn ist auch gesund, er befindet sich in keiner ärztlichen Behandlung. Erklärung: Bei meiner Person handelt es sich um den Einvernahmeleiter und ich führe das Interview bzw. stelle ich Ihnen Fragen, die Sie aufgefordert sind, wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei der Person zu meiner rechten Seite handelt es sich um den Dolmetsch und fungiert dieser lediglich als Sprachvermittler zwischen uns beiden. Dieser hat weder Einfluss auf die Fragen, noch auf das Verfahren selbst und ist selbstverständlich auch zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie werden über die die Verpflichtung zur Adressbekanntgabe und die Folgen eines Entzuges aus dem Verfahren, insbesondere über die Zustellung durch Hinterlegung im Akt und deren Folgen unterrichtet. Kommen Sie Ihrer Verpflichtung zur Adressbekanntgabe nicht nach, riskieren Sie zudem auch, dass ein Festnahmeauftrag, allenfalls die Schubhaft oder andere Maßnahmen, gegen Sie erlassen werden können. Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung insbesondere an der Klärung Ihrer Identität und des Alters in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA gemahnt. Falschangaben zur Identität (und Alter) und Aufenthalt haben verwaltungs- und allfällige strafrechtliche Konsequenzen zur Folge, insbesondere dann wenn Ihnen aufgrund dieser Angaben eine Urkunde unrichtigen Inhalts ausgestellt wird. Ebenso davon, dass den nunmehrigen Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt. Sie werden daher zur wahrheitsgemäßen Aussage bei sonstigen verfahrensrechtlichen Folgen gemahnt und auf die Strafbarkeit der Vorlage falscher oder gefälschter Beweismittel ausdrücklich hingewiesen. F: Der anwesende Dolmetscher ist vom Einvernahmeleiter als Dolmetsch für die Sprache Aserbaidschanisch bestellt und beeidet worden. Verstehen Sie diese Sprache und sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache geführt wird? A: Ja. F: Sprechen Sie noch andere Sprachen? A: Türkisch, Russisch und ein wenig Deutsch. Ihnen wird mitgeteilt, dass Sie jederzeit die Möglichkeit haben, Rückfragen zu tätigen, wenn Sie z.B. den Dolmetscher oder die Frage nicht ganz verstanden haben bzw. sich Unklarheiten ergeben! F: Wurde Ihnen die Erstbefragung am 31.07.2018 bei der Polizeiinspektion XXXX auch rückübersetzt? Haben Sie den Dolmetscher damals auch verstanden?F: Wurde Ihnen die Erstbefragung am 31.07.2018 bei der Polizeiinspektion römisch 40 auch rückübersetzt? Haben Sie den Dolmetscher damals auch verstanden? A: Alles was ich bei der Erstbefragung gesagt habe entspricht der Wahrheit. Ich habe den Dolmetscher verstanden und es wurde mir rückübersetzt. F: Haben Sie anlässlich Ihrer bisherigen Einvernahmen das Informationsblatt über die Rechte und Pflichten eines Asylwerbers in einer Ihnen verständlichen Sprache? Haben Sie diese gelesen? A: Ja. Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und insbesondere auch nicht an Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Weiters werden Sie angewiesen, alle Beweismittel, die Sie besitzen, in Vorlage zu bringen. Sie sind verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen, wozu auch etwaige Sprachanalysen zu zählen sind, persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken. Haben Sie das verstanden? A: Ja, das habe ich. F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut und/oder eine Zustellvollmacht erteilt? A: Nein. Aufgefordert die Wahrheit zu sagen gebe ich Folgendes an: F: Wann haben Sie sich zuletzt in Aserbaidschan aufgehalten? A: Am XXXX 2017.A: Am römisch 40
  2. F: Waren Sie seit Sie in Österreich sind wieder einmal in Aserbaidschan? A: Nein. F: Haben Sie in Aserbaidschan jemals die Schule besucht? A: Ja, siehe Datenblatt. F: Wie haben Sie in Aserbaidschan Ihren Lebensunterhalt bestritten? Gingen Sie einer Tätigkeit nach? A: Siehe Datenblatt. F: Haben Sie irgendwelche Dokumente? A: Siehe Datenblatt. F: Haben Sie in Aserbaidschan noch Angehörige? A: Siehe Datenblatt. F: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen, wie Verwandte, weitere Angehörige? A: Ja, mein Sohn XXXX . Sonst habe ich in Österreich keine Angehörigen.A: Ja, mein Sohn römisch 40 . Sonst habe ich in Österreich keine Angehörigen. F: Seit wann leben Sie in Österreich? A: Seit 31.07.
  3. F: Wovon leben Sie in Österreich? A: Von der Grundversorgung. Wir wohnen in XXXX .A: Von der Grundversorgung. Wir wohnen in römisch 40 . F: Besuchen Sie oder haben Sie in Österreich eine Schule oder einen Kurs besucht? A: Nein. F: Besucht Ihr Sohn einen Kurs oder eine Schule in Österreich? A: Mein Sohn besucht die NMS in XXXX .A: Mein Sohn besucht die NMS in römisch 40 . F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach? A: Nein. F: Sind Sie vorbestraft? A: Nein. F: Sind Sie alleine aus Aserbaidschan ausgereist? A: Nein, gemeinsam mit meinem Sohn. F: Haben Sie außer der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft noch eine andere? A: Nein. F: Mit wem lebten Sie in Aserbaidschan in einem gemeinsamen Haushalt? A: Mit meiner Familie, mit meiner Frau, meinen beiden Söhnen und meinen Eltern. AUSREISEGRUND F: Aus welchen Gründen haben Sie Aserbaidschan verlassen? Bitte schildern Sie die wesentlichsten Gründe für Ihre Ausreise und Ihrer Asylantragstellung. A: Am XXXX 2017 gab es eine Demonstration in Baku. Ich habe gemeinsam mit meiner Partei an dieser teilgenommen. Während der Demo, näherten sich zwei zivilgekleidete Männer. Ohne sich vorzustellen baten sie mich, mit ihnen mitzugehen, da sie Fragen an mich hätten. Ich ging mit den beiden Männern mit. Wir gingen zu einem Fahrzeug. Obwohl sich die Männer nicht vorstellten wusste ich genau wer die Männer waren, sie waren von der Geheimpolizei. Die Männer haben mich in das Fahrzeug hineingesetzt, ich wurde im Fahrzeug gefesselt und mein Kopf wurde mit einer schwarzen Kapuze bedeckt. Das Fahrzeug fuhr dann weg. Im Fahrzeug waren ein Fahrer, die beiden Männer und ich. Wir sind ca. 30-40 Minuten gefahren. Als wir stehen blieben ließen mich die Männer aussteigen, dann haben sie mir die Kopfbedeckung abgenommen. Ich wurde in ein Haus gebracht, in einem Raum. Der Raum besaß kein normales Fenster, es gab nur oben ein kleines Fenster. Im Raum befand sich ein Holzbett und an der Ecke stand ein Eimer. Ich wurde dort zwei Tage lang festgehalten. In diesen zwei Tagen wurde ich stark gefoltert. Ich bekam kein Essen nur Wasser. Nach zwei Tagen kamen dieselben Männer, welche mich auch hinbrachten. Noch im Raum bekam ich wieder eine Kopfbedeckung über meinen Kopf, ich wurde wieder in ein Fahrzeug gebracht und ich wurde wieder dort hingebracht wo ich mitgenommen wurde. Als ich ausstieg wurde mir die Kopfbedeckung wieder abgenommen. In diesem Raum, wurde ich geschlagen. Ich wurde gewarnt, dass ich nie mehr an Demonstrationen teilnehmen darf, und wenn ich dieser Warnung nicht Folge leisten werde, würden sie mir Drogen in die Taschen stecken und mich verurteilen lassen. Es gelang mir, als ich freigelassen wurde, mit Mühe nachhause zu kommen. Bis zum XXXX 2017 musste ich zuhause bleiben, meine Frau musste mich pflegen. Am XXXX 2017 ging ich wieder zu einer Demonstration in Baku. Während der Demonstration sah ich wieder die beiden Männer, welche sich mir näherten. Ich tauchte in der Menschenmenge unter und fuhr aufs Land, wo ich ein Haus habe. Seitdem war ich nicht mehr zuhause. Ich bin zwar immer wieder in die Stadt Baku gefahren, war aber nicht mehr bei mir zuhause. Ich habe in Baku einen Schlepper gefunden. Dieser hat mir versprochen, mir ein Visum zu organisieren. Er hat mir ein österreichisches Visum organisiert. Ich habe mich mit meiner Frau in Verbindung gesetzt, wir haben uns in der Stadt getroffen, sie gab mir Geld. Ich hatte habe meinen Sohn von der Schule abgeholt und er war mit mir bei der österreichischen Botschaft. Bei der Botschaft haben wir die Fingerabdrücke abgeben müssen und auch einiges ausfüllen und unterschreiben müssen. Ich brachte ihn zurück zur Schule und ich fuhr wieder aufs Land. Einige Tage später bekam ich vom Schlepper das Visum und die Tickets für den Flug. Ich selbst habe das Visum nicht abgeholt, der Schlepper hat mir das Visum von der Botschaft abgeholt.A: Am römisch 40 2017 gab es eine Demonstration in Baku. Ich habe gemeinsam mit meiner Partei an dieser teilgenommen. Während der Demo, näherten sich zwei zivilgekleidete Männer. Ohne sich vorzustellen baten sie mich, mit ihnen mitzugehen, da sie Fragen an mich hätten. Ich ging mit den beiden Männern mit. Wir gingen zu einem Fahrzeug. Obwohl sich die Männer nicht vorstellten wusste ich genau wer die Männer waren, sie waren von der Geheimpolizei. Die Männer haben mich in das Fahrzeug hineingesetzt, ich wurde im Fahrzeug gefesselt und mein Kopf wurde mit einer schwarzen Kapuze bedeckt. Das Fahrzeug fuhr dann weg. Im Fahrzeug waren ein Fahrer, die beiden Männer und ich. Wir sind ca. 30-40 Minuten gefahren. Als wir stehen blieben ließen mich die Männer aussteigen, dann haben sie mir die Kopfbedeckung abgenommen. Ich wurde in ein Haus gebracht, in einem Raum. Der Raum besaß kein normales Fenster, es gab nur oben ein kleines Fenster. Im Raum befand sich ein Holzbett und an der Ecke stand ein Eimer. Ich wurde dort zwei Tage lang festgehalten. In diesen zwei Tagen wurde ich stark gefoltert. Ich bekam kein Essen nur Wasser. Nach zwei Tagen kamen dieselben Männer, welche mich auch hinbrachten. Noch im Raum bekam ich wieder eine Kopfbedeckung über meinen Kopf, ich wurde wieder in ein Fahrzeug gebracht und ich wurde wieder dort hingebracht wo ich mitgenommen wurde. Als ich ausstieg wurde mir die Kopfbedeckung wieder abgenommen. In diesem Raum, wurde ich geschlagen. Ich wurde gewarnt, dass ich nie mehr an Demonstrationen teilnehmen darf, und wenn ich dieser Warnung nicht Folge leisten werde, würden sie mir Drogen in die Taschen stecken und mich verurteilen lassen. Es gelang mir, als ich freigelassen wurde, mit Mühe nachhause zu kommen. Bis zum römisch 40 2017 musste ich zuhause bleiben, meine Frau musste mich pflegen. Am römisch 40 2017 ging ich wieder zu einer Demonstration in Baku. Während der Demonstration sah ich wieder die beiden Männer, welche sich mir näherten. Ich tauchte in der Menschenmenge unter und fuhr aufs Land, wo ich ein Haus habe. Seitdem war ich nicht mehr zuhause. Ich bin zwar immer wieder in die Stadt Baku gefahren, war aber nicht mehr bei mir zuhause. Ich habe in Baku einen Schlepper gefunden. Dieser hat mir versprochen, mir ein Visum zu organisieren. Er hat mir ein österreichisches Visum organisiert. Ich habe mich mit meiner Frau in Verbindung gesetzt, wir haben uns in der Stadt getroffen, sie gab mir Geld. Ich hatte habe meinen Sohn von der Schule abgeholt und er war mit mir bei der österreichischen Botschaft. Bei der Botschaft haben wir die Fingerabdrücke abgeben müssen und auch einiges ausfüllen und unterschreiben müssen. Ich brachte ihn zurück zur Schule und ich fuhr wieder aufs Land. Einige Tage später bekam ich vom Schlepper das Visum und die Tickets für den Flug. Ich selbst habe das Visum nicht abgeholt, der Schlepper hat mir das Visum von der Botschaft abgeholt. F: Warum haben Sie selbst Ihr Visum nicht abgeholt? A: Der Schlepper hat mir gesagt, er erledige alles für mich. Ich selbst war nicht oft in der Stadt Baku. Ich war nur ein einziges Mal auf der Botschaft. F: Wozu brauchten Sie dafür einen Schlepper? Sie waren doch selbst auf der Botschaft und haben alle Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben? A: Es wäre ohne dem Schlepper niemals möglich gewesen ein Visum zu erhalten. Ich wusste nicht, was ich alles benötigen würde, ich hätte es alleine niemals geschafft. F: Wie viele Personen haben an der Demo am XXXX 2017 teilgenommen?F: Wie viele Personen haben an der Demo am römisch 40 2017 teilgenommen? A: Es waren über 1000 Demonstranten. Genau kann ich es nicht sagen, es waren sehr viele. Im Internet können sie dies nachlesen. F: Wofür oder wogegen wurde auf dieser Demonstration demonstriert? A: Es ging um die Korruptionen, die Menschenrechtsverletzungen, der Freilassung von politischen Häftlingen und über unrechtmäßige Amtshandlungen der Beamten. F: Wurden an dieser Demonstration auch andere Personen festgenommen? A: Wie ich später erfahren habe wurden mehrere Personen mitgenommen, nicht nur ich. F: Warum wurden gerade Sie von den Männern mitgenommen? A: Es wurden sehr viele Personen mitgenommen. F: Frage wird wiederholt! A: Weil ich sowohl bei den Präsidentschaftswahlen und auch bei den Parlamentswahlen sehr aktiv gewesen bin. Ich habe ihnen diesbezüglich eine Bestätigung der Partei vorgelegt. F: Woher kannten diese Männer Sie? A: Sie kennen alle Mitglieder der Partei, es ist ihre Arbeit. F: Waren auch andere Mitglieder Ihrer Partei bei der Demonstration vom XXXX 2017 dabei?F: Waren auch andere Mitglieder Ihrer Partei bei der Demonstration vom römisch 40 2017 dabei? A: Es war zwar eine allgemeine Demonstration, aber es waren mehrere Mitglieder meiner Partei bei der Demonstration dabei. F: Wurden auch die anderen Mitglieder Ihrer Partei festgenommen? A: Manche wurde ebenfalls festgenommen. F: Bitte nennen Sie uns nochmals wie Ihre Partei genau heißt. A: XXXX (Deutsch: XXXX )A: römisch 40 (Deutsch: römisch 40 ) F: Wie viele Mitglieder hat Ihre Partei? A: Über
  4. F: Ist Ihre Partei in der Regierung vertreten? A: Nein, diese Partei ist in der Opposition. Der Staat sieht diese Partei als Feind. F: Die Opposition ist im Parlament vertreten, wie konnte sie dann Staatsfeindlich betrachtet werden? A: Wir sind im Parlament nicht vertreten, wir sind eine anerkannte Partei. Wir durften nicht ins Parlament, dies war auch der Grund, warum der Vorsitzende meiner Partei sich an den EGMR gewandt hat. F: Wie weit ist Baku von Ihrem Wohnort, wo Sie mit Ihrer Familie lebten, entfernt? A: Ich lebte selbst in der Stadt Baku. F: Wie lange waren Sie Mitglied der Partei? A: Seit
  5. F: Welche Funktion hatten Sie in der Partei? A: Ich sammelte Unterschriften, wir haben Veranstaltungen organisiert, wo unser Vorsitzender Reden gehalten hat. Ich hatte die Aufgabe, dass die Wahlen transparent verliefen. F: Sie waren also Wahlhelfer? A: Ich hatte die Aufgabe von Haushalt zu Haushalt zu gehen, nicht nur bei Wahlen. Ich habe für die Partei geworben. Meine Partei kennt jeder, wir sprachen über die schlechte Lage der Stadt. Auf ihre Frage von vorhin, weshalb die Männer genau mich herausgenommen haben, im Bezirk XXXX bin ich sehr bekannt, mich kennt dort jeder. Ich bin auch in den XXXX von Baku sehr bekannt.A: Ich hatte die Aufgabe von Haushalt zu Haushalt zu gehen, nicht nur bei Wahlen. Ich habe für die Partei geworben. Meine Partei kennt jeder, wir sprachen über die schlechte Lage der Stadt. Auf ihre Frage von vorhin, weshalb die Männer genau mich herausgenommen haben, im Bezirk römisch 40 bin ich sehr bekannt, mich kennt dort jeder. Ich bin auch in den römisch 40 von Baku sehr bekannt. F: Sie hatten in der Partei keine Führungs- oder Leitungsfunktion Inne? A: Für uns ist es nicht wichtig, ich war ein sehr aktives Mitglied. In unserer Partei ist nicht der Name oder die Funktion wichtig, es zählt nur die Leistung die man erbringt. F: Wenn man es einordnen würde, welche Position würde man Ihnen zuschreiben? A: Ich bin kein normales Mitglied, ich bin eine Stufe über der normalen Mitgliedschaft. Für den Parteivorsitzenden war ich die Rechte-Hand. Er gab mir direkt Anweisungen. F: Wie oft haben Sie sich in der Parteizentrale aufgehalten? (Beweismittel Foto welches ein Büro zeigt) A: Manchmal täglich, manchmal jeden zweiten Tag. F: Sie hatten doch einen Beruf, wie konnten Sie jeden Tage in die Parteizentrale? A: Ich war kein normaler Verkäufer, ich war der Direktor des Geschäftes. F: Zu Ihrer Festhaltung, wo Sie zwei Tage lang festgehalten wurden, wie wurden Sie gefoltert? Was genau wurde mit Ihnen gemacht? A: Ich wurde nur geschlagen, ich wurde so stark verprügelt, dass es schon Folter war. F: Wenn Sie so stark verprügelt wurden, weshalb sind Sie nicht in ein Krankenhaus gefahren? A: Es hätte keinen Sinn gehabt, bei uns gehört auch das Krankenhaus diesem System an. F: Welche Verletzungen haben Sie von der "Folter" davongetragen? A: Ich habe sehr viele Schläge gegen meine Nieren bekommen. Ich wurde mit einem Gummiknüppel gegen meine Fußsohlen geschlagen. Nur mein Gesicht blieb verschont. F: Wenn Sie so misshandelt wurden, weshalb sind Sie ca. zwei Wochen später wieder zu einer Demonstration gegangen? A: Ich tat dies für die Zukunft meiner Kinder. F: Sie sagen, Sie würden dies für die Zukunft Ihrer Kinder tun, laufen dann aber mit Ihrem Sohn aus Aserbaidschan davon? A: Wir wollen Freiheit haben, deshalb habe ich teilgenommen. F: Frage wird wiederholt! A: Anstatt mir, machen meine Freunde weiter und kämpfen für die Freiheit. F: An der Demonstration am XXXX 2017, wie viele Personen nahmen an dieser teil?F: An der Demonstration am römisch 40 2017, wie viele Personen nahmen an dieser teil? A: Mehr als bei der vom XXXX 2017.A: Mehr als bei der vom römisch 40
  6. F: Bezugnehmend auf eines Ihrer vorgelegten Fotos, dieses zeigt Sie auf der Demonstration vom XXXX 2017, auf diesem sind Sie mit zwei Mitgliedern Ihrer Partei abgebildet. Welche Funktion haben diese beiden Männer?F: Bezugnehmend auf eines Ihrer vorgelegten Fotos, dieses zeigt Sie auf der Demonstration vom römisch 40 2017, auf diesem sind Sie mit zwei Mitgliedern Ihrer Partei abgebildet. Welche Funktion haben diese beiden Männer? A: Diese machen das gleiche wie ich. F: Sind die beiden Männer, welche auf dem Foto zu sehen sind ebenfalls festgenommen worden? A: Nein. F: Sie befinden sich seit knapp einem Jahr nicht mehr in Aserbaidschan. Wurde Ihre Frau oder Ihre Familie von der Geheimpolizei aufgesucht um nach Ihnen zu fragen? A: Ja. F: Wie oft waren diese Personen bei Ihnen zuhause? A: Zwei Mal im Monat. F: Ihre Vorbringen ist nicht glaubhaft. Können Sie mir erklären weshalb Sie so sehr von Interesse für die Geheimpolizei sein sollten? Andere Mitglieder der Partei wurden nicht festgenommen, weshalb gerade Sie? A: Es wurden zwar nicht die Mitglieder welche auf dem Foto zu sehen sind festgenommen, es gibt aber andere Mitglieder die ins Ausland geflohen sind. F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Partei und oder zu den Mitgliedern? A: Nein. F: Haben Sie Informationen von anderen Parteien, von welchen ebenfalls Mitglieder festgenommen wurden? A: Ja, es passiert mehreren. Es ergeht auch anderen Parteien so. Die Gefängnisse sind voll mit politischen Aktivisten. Alle wegen Drogen, es ist total unglaubwürdig, es sitzen alle Häftlinge wegen Drogen im Gefängnis. F: Ist demonstrieren in Aserbaidschan verboten? A: Wenn man eine Erlaubnis bekommt, dann ist es erlaubt. Es gibt ein Versammlungsverbot. F: Die Demonstration vom XXXX 2017, welche auf dem Fotos zu sehen ist, war diese eine genehmigte Demonstration?F: Die Demonstration vom römisch 40 2017, welche auf dem Fotos zu sehen ist, war diese eine genehmigte Demonstration? A: Ja es war eine erlaubte Demonstration. F: Wenn diese Demonstration erlaubt wurden, musste doch bestimmt der Grund der Demonstration bekannt gegeben werden? A: Ja, das stimmt. F: Was wurde der Behörde als Grund für die Demonstration vom XXXX 2017 bekanntgegeben?F: Was wurde der Behörde als Grund für die Demonstration vom römisch 40 2017 bekanntgegeben? A: Wir gaben die richtigen Gründe, sprich Korruption usw. an. Die Vorsitzenden der Parteien haben die Gründe der Behörde bekanntgegeben. Der Staat erlaubt solche Demonstrationen damit der Schein besteht, dass Aserbaidschan ein demokratisches Land ist. Die Regierung möchte nicht, dass viele Personen daran teilnehmen, deshalb werden die Menschen eingeschüchtert. Der Staat wusste genau, dass ich es war, der die Demonstration ankündigte und Teilnehmer dafür anwarb. Wir haben sogar Busfahrten organisiert um Menschen zu mobilisieren, wir wurden aber von den Sicherheitskräften daran gehindert. F: Es ist nicht verständlich weshalb gerade Sie, als einfacher Mitarbeiter Ihrer Partei, von der Geheimpolizei bedroht werden würden. Warum schickt die Behörde die Geheimpolizei nicht zu den Vorsitzenden der Parteien, die bei der Behörde für die Genehmigung der Demonstrationen angesucht haben? A: Die Vorsitzenden werden nicht angegriffen, gegenüber Europa wäre dies kein gutes Bild. Im Gegenteil, es wird von unten nach oben gearbeitet. Vorhin habe ich auf die Frage, wie oft die Polizei bei uns zuhause gewesen sei, mit zwei Mal im Monat geantwortet, manchmal ist es aber weniger und manchmal war es öfters. Es ist Einschüchterung. ... F: Sie gaben vorher an, dass die Männer welche Sie bei der Demonstration vom XXXX 2017 festgenommen haben, auch bei der Demonstration am XXXX 2017 vermutlich festnehmen wollten. Haben die Männer Sie bei Ihrer "Flucht" von der Demonstration nicht weiter verfolgt?F: Sie gaben vorher an, dass die Männer welche Sie bei der Demonstration vom römisch 40 2017 festgenommen haben, auch bei der Demonstration am römisch 40 2017 vermutlich festnehmen wollten. Haben die Männer Sie bei Ihrer "Flucht" von der Demonstration nicht weiter verfolgt? A: Natürlich sind sie mir gefolgt, ich bin in der Menschenmenge untergetaucht, ich bin so davon gelaufen. Ich hatte nach der ersten Anhaltung große Angst und bin deshalb davon gelaufen. F: Sie können aber nicht mit Sicherheit sagen, dass Sie von den Personen verfolgt wurden? A: Ich habe gemerkt, dass diese mir nachlaufen. Weil es mir gelang wegzulaufen sind diese so zornig auf mich und besuchen deshalb meine Familie regelmäßig. F: Wo genau sind Sie hin geflohen? A: Vom Demonstrationsplatz raus zur U-Bahn, von dort aus bin ich aufs Land gefahren. ... F: Wie lange haben Sie sich in dieser Unterkunft aufgehalten? A: Von meiner Flucht von der Demonstration bis zu meiner Ausreise. ... F: Gehört dieses Anwesen am Land Ihnen? A: Es gehört meiner Mutter. F: Wenn die Geheimpolizei so genau über Sie Bescheid wusste, hätte sie auch gewusst, dass dieses Haus Ihnen bzw. Ihrer Mutter gehöre und hätte die Geheimpolizei auch dort gesucht? A: Wäre mir die Geheimpolizei auch dort auf die Spur gekommen, wäre ich auch von dort weggelaufen. Das Haus ist offiziell das Eigentum meiner Mutter, ich wurde dort nicht gesucht. F: Wissen Sie ungefähr wie viele politische Parteien es in Aserbaidschan gibt? A: Sehr viele, ich denke über
  7. F: Wurden bzw. werden Ihre Frau, Ihre Kinder oder Ihre Familie in Aserbaidschan auch bedroht? A: Sie kommen nur um nach mir zu fragen. Sie werden dabei nicht gut behandelt, misshandelt werden sie aber nicht. F: Hat Ihr Sohn XXXX , für den Sie auch einen Asylantrag gestellt haben, eigene Fluchtgründe?F: Hat Ihr Sohn römisch 40 , für den Sie auch einen Asylantrag gestellt haben, eigene Fluchtgründe? A: In der Schule und beim Schach spielen hat er einen Druck erlebt. Er ist ein XXXX , er wurde immer benachteiligt aufgrund meiner politischen Situation.A: In der Schule und beim Schach spielen hat er einen Druck erlebt. Er ist ein römisch 40 , er wurde immer benachteiligt aufgrund meiner politischen Situation. F: Von wem wurde er benachteiligt? A: Von den Lehrern. F: Wie sah diese Benachteiligung aus? A: Es gibt Wettbewerbe unter Schulen, er ist ein hochbegabtes Kind. Er wurde aber nie zu den Wettbewerben mitgenommen, es hat seine Psyche gestört. F: Diese Art von Benachteiligung stellt keinen Asylgrund dar. Es ist kein eigener Asylgrund bzw. Fluchtgrund Ihres Sohnes festzustellen. A: Ja dies stimmt, die Gründe meines Sohnes beziehen sich auf meine Fluchtgründe, er selbst hat keine Fluchtgründe. F: Nach Ihrer Ausreise aus Aserbaidschan haben Sie sich 9 Monate (von 31.10.2017 bis 31.07.2018) in Deutschland aufgehalten, obwohl Sie ein gültiges Visum für Österreich hatten. Warum sind Sie nach Deutschland gereist? A: Es war unwissentlich, wir stiegen in Budapest in einem Bus ein, dieser hat uns nach Deutschland gebracht. Ich hatte in Deutschland angekommen nur sehr wenig Geld, es hätte nicht für die Fahrt nach Österreich gereicht. F: Haben Sie den Vorsitzenden Ihrer Partei davon Informiert, dass Sie zwei Tage lang angehalten wurden? A: Ich habe nachdem ich freigelassen wurde zwei, drei Tage danach den Vorsitzenden meiner Partei darüber informiert. F: Sind Sie dazu in die Parteizentrale gefahren und haben ihm alles erzählt? A: Nein, ich habe ihn telefonisch darüber informiert. F: Wann sind Sie nach Ihrer Anhaltung wieder in die Parteizentrale gefahren? A: Einen Tag vor der Demonstration vom XXXX 2017.A: Einen Tag vor der Demonstration vom römisch 40
  8. F: Sie legten ein Bestätigungsschreiben Ihrer Partei vor, bestätigt durch den stellvertretenden Parteivorsitzenden, in der unter anderem Ihre Mitgliedschaft in der Partei bestätigt wird. Diese Bestätigung wurde am XXXX 2017 ausgestellt. Warum haben Sie sich eine derartige Bestätigung noch vor der ersten Demonstration, bei welcher Sie festgenommen wurden, ausstellen lassen, also zu einem Zeitpunkt als noch nichts vorgefallen ist bzw. Sie noch nicht von der Polizei bedroht wurden?F: Sie legten ein Bestätigungsschreiben Ihrer Partei vor, bestätigt durch den stellvertretenden Parteivorsitzenden, in der unter anderem Ihre Mitgliedschaft in der Partei bestätigt wird. Diese Bestätigung wurde am römisch 40 2017 ausgestellt. Warum haben Sie sich eine derartige Bestätigung noch vor der ersten Demonstration, bei welcher Sie festgenommen wurden, ausstellen lassen, also zu einem Zeitpunkt als noch nichts vorgefallen ist bzw. Sie noch nicht von der Polizei bedroht wurden? A: Es ist eine Bestätigung über meine Tätigkeit in der Partei. F: Weshalb haben Sie sich gerade zu diesem Zeitpunkt eine solche Bestätigung ausstellen lassen? Sie sind doch schon seit 2012 Mitglied der Partei? A: Ich selbst habe diese nicht angefordert, die Partei hat uns solche Bestätigungen zukommen lassen. F: Es ist nicht verständlich weshalb Ihre Partei, ohne Grund, eine solche Bestätigung ausstellen sollte? A: Es wurde an manche Mitglieder ausgestellt. F: Haben Sie das Schreiben der Partei bei Ihrer Flucht mitgenommen oder haben Sie es sich von zuhause nachgeschickt? A: Es wurde mir nachgeschickt. F: Wer hat Ihnen das Schreiben nachgesendet? A: Meine Frau. Das Schreiben befand sich zuhause. F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? A: Der Reisepass wurde mir vom Schlepper abgenommen, der Schlepper hat mich bis nach Köln belgeitet. F: Sind noch weitere Familienmitglieder in Ihrer Partei aktiv? A: Nein, in dieser nicht. Mein Vater war in einer anderen Partei, er war auch in einer Oppositionspartei. F: Sie gaben an, Direktor einer Firma gewesen zu sein bzw. anschließend selbstständig gewesen zu sein. Können Sie sagen was Sie dort ungefähr verdient haben? A: Ich konnte meine Familie immer gut versorgen. F: Was haben Sie für den Schlepper bezahlt? A: Alles zusammen waren es ca. 3000€. (6.000 Manat). F: Sind die Kosten für Ihre Ausreise eine hohe Summe? Ist es zu vergleichen mit einem Monatslohn? A: Eine vierköpfige Familie könnte mit 3000€ zwei Monate lang überleben. F: Warum haben Sie Ihre Frau und Ihr anderes Kind nicht mitgenommen? A: Ich hatte zu diesem Zeitpunkt nicht so viel Geld. Ich hätte auch mein Landhaus verkaufen können, aber ich hatte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr so viel Zeit. F: Sind Sie selbst zur österreichischen Botschaft gegangen um ein Visum zu beantragen? A: Der Schlepper hat die Reisepässe von uns genommen. Wir waren nur bei der Botschaft um Fingerabdrücke abzugeben und um zu unterschreiben. Die Pässe wurden vom Schlepper abgenommen, er hat uns anschließend die Pässe und die Unterlagen gegeben und wir sind mit diese in die Botschaft gegangen. Wir haben dort die Unterlagen abgegeben und es wurde dort eine Gebühr verlangt, es wurden die Fingerabdrücke abgenommen und eine Unterschrift. F: Nachdem Sie die Formalitäten bei der Botschaft erledigt haben, wie kamen Sie wieder zu Ihrem Reisepass mit dem Visum darin? A: Ich habe die Pässe samt den Flugtickets vom Schlepper bekommen. F: Normalerweise müssen Sie selbst Ihren Reisepass von der Botschaft abholen? Wie konnte der Schlepper dies für Sie erledigen? A: Der Schlepper hat alles erledigt. F: Wurden Sie Aufgrund Ihrer politischen Tätigkeit offiziell strafrechtlich von der aserbaidschanischen Polizei verfolgt? A: Weiß ich nicht, ich bin dann ausgereist. F: Sie sind legal mit Visum und Reisepass über den Flughafen Baku ausgereist. Wenn Sie von der Geheimpolizei gesucht worden wären, hätten Sie doch niemals legal ohne Probleme ausreisen können? A: Daran habe ich auch gedacht, wahrscheinlich haben sie nicht daran gedacht, dass ich das Land so schnell verlassen würde. F: Wurden Sie jemals von der aserbaidschanischen Regierung ausdrücklich mit dem Tod oder mit Verfolgung bedroht? A: Nein mit dem Tod nicht, ich wurde mit einer Verurteilung bedroht. Nicht wegen den politischen Gründen sondern einem anderen, welchen sie mir untergeschoben hätten. F: Werden Sie in Aserbaidschan behördlich gesucht oder besteht ein Haftbefehl gegen Sie? A: Ob es einen offiziellen Haftbefehl gibt weiß ich nicht, aber ich werde gesucht. F: Hätten Sie aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen in Ihrem Land Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten? A: Ja, aus politischen Gründen. F: Waren Sie in Aserbaidschan jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen? Ausgenommen der zwei genannten Tage nach der Demonstration vom XXXX 2017F: Waren Sie in Aserbaidschan jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen? Ausgenommen der zwei genannten Tage nach der Demonstration vom römisch 40 2017 A: Ich war nicht in Haft, ich wurde auch nicht festgenommen, es wurden nur Drohungen ausgesprochen. F: Wann hatten Sie das letzte Mal mit den aserbaidschanischen Behörden bzw. der Polizei zu tun? A: Das letzte Mal war am XXXX 2017 bei der Demonstration, als ich davon gelaufen bin.A: Das letzte Mal war am römisch 40 2017 bei der Demonstration, als ich davon gelaufen bin. F: Was wäre, wenn Sie nach Aserbaidschan zurück müssten? Was würde Ihnen geschehen, wenn Sie heute nach Aserbaidschan einreisen würden, was hätten Sie zu befürchten? A: Bei einer Durchsuchung werden die Behörden bei mir Drogen finden, dann werde ich verhaftet. F: Warum hätten Sie im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan etwas zu befürchten haben, Sie sind seit über einem Jahr nicht mehr politisch aktiv? A: Die Polizei sucht nach mir, sie wissen nicht ob ich jetzt noch aktiv gewesen bin. Es ist nicht relevant ob ich jetzt noch aktiv bin oder nicht, sie suchen so oder so nach mir. F: Hätte Ihr Sohn bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan von irgendjemandem etwas zu befürchten? A: Aufgrund meiner Probleme wird auch er Probleme haben. ..." In Bezug auf die bP2 wurde auf die Gründe der bP1 und den Familienverband mit bP1 verwiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschen gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschen gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP1 zum behaupteten Ausreisegrund bzw. Rückkehrhindernissen als nicht glaubhaft qualifiziert. Dies wurde seitens der bB wie folgt begründet: "... ? Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt (auch im Licht der Umstände im Herkunftsstaat) wahrscheinlich verwirklicht worden ist somit aber zugleich auch die persönliche Glaubwürdigkeit und die Konsistenz des Vorbringens gegeben ist. In der Erstbefragung gaben Sie an: F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? A: In meiner Heimat war ich Mitglied der politischen Partei XXXX . Das ist eine Oppositionspartei und wird deshalb von den Vertretern der Regierungspartei unterdrückt. Ich persönlich hatte Probleme mit unbekannten Männern, welche aber vermutlich Vertreter der staatlichen Organe sind. Ich wurde an einem unbekannten Ort festgehalten, physisch angegriffen und ich wurde bedroht. Sie haben von mir gefordert, mit den politischen Aktivitäten aufzuhören, da mir ansonsten Drogen untergeschoben würden und ich dann dafür verurteilt würde. Aus Angst vor diesen Konsequenzen habe ich beschlossen, aus meiner Heimat zu fliehen und nahm meinen älteren Sohn mit. Meine Frau und mein kleinerer Sohn blieben zurück, weil wir keine Möglichkeit hatten, weitere Visa zu bekommen und dafür auch nicht genug Geld hatten. Andere Fluchtgründe habe ich nicht.A: In meiner Heimat war ich Mitglied der politischen Partei römisch 40 . Das ist eine Oppositionspartei und wird deshalb von den Vertretern der Regierungspartei unterdrückt. Ich persönlich hatte Probleme mit unbekannten Männern, welche aber vermutlich Vertreter der staatlichen Organe sind. Ich wurde an einem unbekannten Ort festgehalten, physisch angegriffen und ich wurde bedroht. Sie haben von mir gefordert, mit den politischen Aktivitäten aufzuhören, da mir ansonsten Drogen untergeschoben würden und ich dann dafür verurteilt würde. Aus Angst vor diesen Konsequenzen habe ich beschlossen, aus meiner Heimat zu fliehen und nahm meinen älteren Sohn mit. Meine Frau und mein kleinerer Sohn blieben zurück, weil wir keine Möglichkeit hatten, weitere Visa zu bekommen und dafür auch nicht genug Geld hatten. Andere Fluchtgründe habe ich nicht. In der Einvernahme vor dem BFA brachten Sie zusammenfassend vor: Sie gaben an, dass Sie neben Ihrer beruflichen Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann und Handelsangestellter auch für die Oppositionspartei XXXX ( XXXX ) in Aserbaidschan tätig gewesen wären. Sie hätten dort keine Leitungs- oder Führungsposition innegehabt, sondern Sie wären, wie Sie es ausgedrückt hatten, eine Stufe über der normalen Mitgliedschaft gewesen. Sie wären von Haus zu Haus gegangen um Unterschriften zu sammeln um dabei Ihre Partei bekannter zu machen bzw. für diese Werbung zu machen. Ebenso hätten Sie bei bevorstehenden Wahlen als Wahlhelfer mitgearbeitet.Sie gaben an, dass Sie neben Ihrer beruflichen Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann und Handelsangestellter auch für die Oppositionspartei römisch 40 ( römisch 40 ) in Aserbaidschan tätig gewesen wären. Sie hätten dort keine Leitungs- oder Führungsposition innegehabt, sondern Sie wären, wie Sie es ausgedrückt hatten, eine Stufe über der normalen Mitgliedschaft gewesen. Sie wären von Haus zu Haus gegangen um Unterschriften zu sammeln um dabei Ihre Partei bekannter zu machen bzw. für diese Werbung zu machen. Ebenso hätten Sie bei bevorstehenden Wahlen als Wahlhelfer mitgearbeitet. Da Sie am XXXX 2017 an einer Demonstration in Baku teilgenommen hätten, wären Sie von vermutlichen Geheimpolizisten festgenommen worden und für 2 Tage angehalten und misshandelt bzw. gefoltert worden. Zwei Ihnen unbekannte Personen hätten Sie inmitten der Demonstrationsteilnehmer aufgefordert, mit ihnen mitzukommen. Sie wären an einen Ihnen unbekannten Ort gebracht worden. Dort hätten die vermeintlichen Polizisten Sie bedroht und Ihnen gesagt, dass Sie nie mehr an Demonstrationen teilnehmen dürften. Wenn Sie dieser Warnung bzw. dieser Anordnung nicht Folge leisten würden, dann würden die Polizisten Ihnen Drogen in die Taschen stecken und Sie verurteilen lassen.Da Sie am römisch 40 2017 an einer Demonstration in Baku teilgenommen hätten, wären Sie von vermutlichen Geheimpolizisten festgenommen worden und für 2 Tage angehalten und misshandelt bzw. gefoltert worden. Zwei Ihnen unbekannte Personen hätten Sie inmitten der Demonstrationsteilnehmer aufgefordert, mit ihnen mitzukommen. Sie wären an einen Ihnen unbekannten Ort gebracht worden. Dort hätten die vermeintlichen Polizisten Sie bedroht und Ihnen gesagt, dass Sie nie mehr an Demonstrationen teilnehmen dürften. Wenn Sie dieser Warnung bzw. dieser Anordnung nicht Folge leisten würden, dann würden die Polizisten Ihnen Drogen in die Taschen stecken und Sie verurteilen lassen. Etwa 2 Wochen später, am XXXX 2017, hätten Sie wieder an einer Demonstration in Baku teilgenommen - es hätten weit mehr als tausend Personen an dieser Demo teilgenommen - und die beiden Polizisten, die Sie bei der letzten Demo festgenommen hätten, hätten Sie dort wieder gesehen, die beiden wären auf Sie zugekommen.Etwa 2 Wochen später, am römisch 40 2017, hätten Sie wieder an einer Demonstration in Baku teilgenommen - es hätten weit mehr als tausend Personen an dieser Demo teilgenommen - und die beiden Polizisten, die Sie bei der letzten Demo festgenommen hätten, hätten Sie dort wieder gesehen, die beiden wären auf Sie zugekommen. Sie wären in der Menschenmenge untergetaucht und diesen beiden Polizisten davongelaufen, da Sie Angst gehabt hätten, von den beiden wieder festgenommen zu werden. Sie wären nach XXXX gefahren, das ist ca. 30 Kilometer vom Zentrum Bakus entfernt, und hätten sich dort in einem Landhaus, welches Ihrer Mutter gehören würde, ca. 3 Wochen lang, bis zu Ihrer Ausreise aus Aserbaidschan, aufgehalten. In der Zwischenzeit hätten Sie in Baku einen Schlepper ausfindig gemacht, der Ihnen und Ihrem Sohn Visa für Österreich beschafft hätte. Am XXXX 2017 wären Sie mit Ihrem Sohn legal per Flugzeug aus Aserbaidschan ausgereist.Sie wären in der Menschenmenge untergetaucht und diesen beiden Polizisten davongelaufen, da Sie Angst gehabt hätten, von den beiden wieder festgenommen zu werden. Sie wären nach römisch 40 gefahren, das ist ca. 30 Kilometer vom Zentrum Bakus entfernt, und hätten sich dort in einem Landhaus, welches Ihrer Mutter gehören würde, ca. 3 Wochen lang, bis zu Ihrer Ausreise aus Aserbaidschan, aufgehalten. In der Zwischenzeit hätten Sie in Baku einen Schlepper ausfindig gemacht, der Ihnen und Ihrem Sohn Visa für Österreich beschafft hätte. Am römisch 40 2017 wären Sie mit Ihrem Sohn legal per Flugzeug aus Aserbaidschan ausgereist. Nach eingehender Auseinandersetzung mit Ihrem Vorbringen musste Ihnen die Glaubwürdigkeit aus folgenden Gründen versagt werden: Ihre Ausführungen zu der angeblich für Sie in Aserbaidschan vorliegenden Verfolgungsgefahr sind weder bewiesen, noch belegt/bescheinigt. Daher ist die Beurteilung, ob diese Ausführungen/Behauptungen als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf Ihre persönliche Glaubwürdigkeit und auf die Glaubhaftigkeit Ihrer Ausführungen selbst abzustellen. Die erkennende Behörde gelangt zur Ansicht, dass Sie lediglich ein für Sie in Aserbaidschan vorliegendes Verfolgungsszenario konstruierten, ohne tatsächlich von dem Vorgebrachten persönlich betroffen gewesen zu sein. Ihre Angaben folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben jedoch äußerst vage und nicht nachvollziehbar. Die von Ihnen präsentierte "Geschichte" ist zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hegt Zweifel an der Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens. Dies aus folgenden Gründen: In Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie von unbekannten Männern, Sie vermuteten, dass es sich dabei um Vertreter der staatlichen Organe gehandelt hätte, angegriffen und bedroht worden wären. Diese Männer hätten von Ihnen gefordert, dass Sie mit Ihren politischen Tätigkeiten aufhören sollten. Bei der Einvernahme vor dem BFA haben Sie allerdings angeführt, dass zwei vermutliche Geheimpolizisten Sie bedrohten und gesagt hätten, dass Sie nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen sollen. Hier haben Sie nichts davon erwähnt, dass Sie aufgefordert worden wären, Ihre politischen Tätigkeiten einzustellen. Abgesehen davon, was man Ihnen tatsächlich gesagt hätte, sofern Ihr Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde, hätten Sie doch nur Ihre politische Tätigkeit aufgeben müssen oder auch nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen, und Sie hätten von der Geheimpolizei nichts mehr zu befürchten gehabt. Wenn Sie nun allerdings vermeinen, dass Sie weder das eine noch das andere hätten aufgeben wollen, da Sie dies aus Überzeugung machten, bzw., wie Sie selbst sagten, dies alles für die Zukunft Ihrer Kinder machten, so ist Ihnen entgegenzuhalten, dass Sie jetzt auch nicht mehr in Aserbaidschan sind, somit Ihren politischen Aktivitäten nicht mehr nachgehen und auch an keinen Demonstrationen teilnehmen können. Zu Ihrem Argument, dass Sie das für die Zukunft Ihrer Kinder machten ist anzumerken, dass dies nun nicht ganz nachvollziehbar ist, wenn Sie doch mit Ihrem Sohn aus Aserbaidschan davongelaufen sind. Da Sie auf Nachfrage, ob Sie noch Kontakt zu der Partei und/oder zu den Mitgliedern dieser Partei hätten, sagten, dass Sie keinen Kontakt mehr haben, ist daraus zu entnehmen, dass Sie offensichtlich gar nicht daran interessiert sind, wie es derzeit mit Ihrer Partei in Aserbaidschan steht, oder ob andere Mitglieder der Partei möglicherweise Probleme mit den Behörden hätten. Da somit eine starke Verbundenheit mit "Ihrer" Partei nicht erkennbar ist, wäre es Ihnen zuzumuten gewesen wäre, einfach Ihre politischen Aktivitäten in Aserbaidschan einzustellen und auch nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Hinsichtlich Demonstrationen oder die Zugehörigkeit zu einer oppositionellen politischen Partei in Aserbaidschan ist festzuhalten, dass weder das eine noch das andere verboten ist. Die Demonstrationen an denen Sie teilgenommen haben waren laut Ihren Angaben bei den Behörden gemeldet und von diesen genehmigt. Es ist daher kein einleuchtender Grund ersichtlich, dass Sie deswegen von der Geheimpolizei aus dieser Demonstration, diese fand am XXXX 2017 statt, heraus festgenommen und für 2 Tage festgehalten und misshandelt - Sie bezeichneten es als Folter - worden wären. Außerdem ist es nicht nachvollziehbar, dass gerade Sie, der Sie doch nur ein "kleiner" Mitarbeiter der Oppositionspartei XXXX , der ca. noch weitere 5000 Mitglieder angehören, waren, von so großer Bedeutung für die Polizei gewesen wären.Die Demonstrationen an denen Sie teilgenommen haben waren laut Ihren Angaben bei den Behörden gemeldet und von diesen genehmigt. Es ist daher kein einleuchtender Grund ersichtlich, dass Sie deswegen von der Geheimpolizei aus dieser Demonstration, diese fand am römisch 40 2017 statt, heraus festgenommen und für 2 Tage festgehalten und misshandelt - Sie bezeichneten es als Folter - worden wären. Außerdem ist es nicht nachvollziehbar, dass gerade Sie, der Sie doch nur ein "kleiner" Mitarbeiter der Oppositionspartei römisch 40 , der ca. noch weitere 5000 Mitglieder angehören, waren, von so großer Bedeutung für die Polizei gewesen wären. Weiters ist es nicht glaubhaft und auch nicht nachvollziehbar, dass Sie 2 Wochen nach einer Festnahme und 2-tägiger Folter, wie Sie behaupteten, wieder an einer Demonstration (am XXXX 2017) teilgenommen hätten, obwohl es Ihnen von der Polizei durch Androhung von Konsequenzen untersagt worden wäre.Weiters ist es nicht glaubhaft und auch nicht nachvollziehbar, dass Sie 2 Wochen nach einer Festnahme und 2-tägiger Folter, wie Sie behaupteten, wieder an einer Demonstration (am römisch 40 2017) teilgenommen hätten, obwohl es Ihnen von der Polizei durch Androhung von Konsequenzen untersagt worden wäre. Außerdem ist es in diesem Fall auch nicht glaubwürdig, dass Sie den beiden Polizisten, die Sie bei der ersten Demonstration - 2 Wochen davor - schon festgenommen hätten, bei dieser
  9. Demonstration davongelaufen wären. Unglaubwürdig in diesem Zusammenhang ist, dass Sie davongelaufen wären. Denn wie Sie behaupteten, wären Sie doch 2 Wochen davor für 2 Tage lang misshandelt, ja gefoltert worden, indem man Sie unter anderem mit Schlagstöcken oder Gummiknüppel an den Fußsohlen traktiert hätte. Wäre dem so gewesen, dann ist es nicht vorstellbar, dass es Ihnen möglich gewesen wäre, überhaupt zu laufen. Sie brachten außerdem vor, dass Sie nach der
  10. Demonstration, wo Sie den Polizisten davongelaufen wären, sich anschließend für ca. 3 Wochen, bis zu Ihrer Ausreise, in der Stadt [...], ca. 30 Kilometer vom Stadtzentrum von Baku entfernt, in einem Landhaus, welches Ihrer Mutter gehören würde, versteckt gehalten hätten. Ein weiteres Indiz dafür, dass Sie von der Geheimpolizei nicht gesucht wurden bzw. dass Ihr Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht, ist Folgendes: Wären Sie tatsächlich von so großer Bedeutung oder von Interesse für die Geheimpolizei gewesen, dann hätte diese auch von dem Landhaus Ihrer Mutter gewusst und hätte Sie mit Sicherheit dort gesucht. Außerdem gaben Sie an, dass Sie in den 3 Wochen bis zu Ihrer Ausreise immer wieder nach Baku gefahren wären, dort hätten Sie einen Schlepper gesucht. Sie waren in dieser Zeit auch bei der Österreichischen Botschaft in Baku, aber es hat keine Zwischenfälle gegeben die im Zusammenhang mit Ihrer Person gestanden wären. Sie haben der Behörde auch ein Schriftstück vorgelegt, eine Bestätigung über Ihre Tätigkeit bei der Partei (dieses wurde von der Dolmetscherin übersetzt), welches Ungereimtheiten aufweist. Das Schriftstück wurde vom stellvertretenden Parteivorsitzenden durch seine Unterschrift bestätigt. Diese Bestätigung wurde am XXXX 2017 ausgestellt, also noch vor Ihrer ersten vermeintlichen Bedrohung bzw. Festnahme durch die Polizei. Auf die Frage, warum Sie sich so eine Bestätigung haben ausstellen lassen, zu einem Zeitpunkt als noch nichts vorgefallen ist, Sie noch gar nicht bedroht wurden, antworteten Sie ausweichend, dass es eine Bestätigung über Ihre Tätigkeit in der Partei wäre.Sie haben der Behörde auch ein Schriftstück vorgelegt, eine Bestätigung über Ihre Tätigkeit bei der Partei (dieses wurde von der Dolmetscherin übersetzt), welches Ungereimtheiten aufweist. Das Schriftstück wurde vom stellvertretenden Parteivorsitzenden durch seine Unterschrift bestätigt. Diese Bestätigung wurde am römisch 40 2017 ausgestellt, also noch vor Ihrer ersten vermeintlichen Bedrohung bzw. Festnahme durch die Polizei. Auf die Frage, warum Sie sich so eine Bestätigung haben ausstellen lassen, zu einem Zeitpunkt als noch nichts vorgefallen ist, Sie noch gar nicht bedroht wurden, antworteten Sie ausweichend, dass es eine Bestätigung über Ihre Tätigkeit in der Partei wäre. Daraufhin wurden Sie gefragt: F: Weshalb haben Sie sich gerade zu diesem Zeitpunkt eine solche Bestätigung ausstellen lassen? Sie sind doch schon seit 2012 Mitglied der Partei? A: Ich selbst habe diese nicht angefordert, die Partei hat uns solche Bestätigungen zukommen lassen. F: Es ist nicht verständlich weshalb Ihre Partei, ohne Grund, eine solche Bestätigung ausstellen sollte? A: Es wurde an manche Mitglieder ausgestellt. F: Haben Sie das Schreiben der Partei bei Ihrer Flucht mitgenommen oder haben Sie es sich von zuhause nachgeschickt? A: Es wurde mir nachgeschickt. F: Wer hat Ihnen das Schreiben nachgesendet? A: Meine Frau. Das Schreiben befand sich zuhause. Betreffend die Ausstellung dieser Bestätigung ist es nicht nachvollziehbar, dass Ihnen, obwohl Sie zu dem Zeitpunkt schon ca. 5 Jahre Mitglied dieser Partei waren, einfach so, ohne dass Sie nach einer solchen Bestätigung verlangt hätten, ein Bestätigungsschreiben über Ihre Mitgliedschaft ausgestellt wurde. Das Bundesamt ist davon überzeugt, dass Ihnen diese Bestätigung nicht ohne Ihre Beantragung von der Partei ausgestellt wurde, sondern Sie sich diese Bestätigung sehr wohl haben bewusst und mit Absicht ausstellen haben lassen, da Sie vor hatten das Land zu verlassen, und das schon vor der von Ihnen behaupteten Bedrohung. Eine weitere auffällige Ungereimtheit dieses Schreibens betrifft das Ausstellungsdatum. Diese Bestätigung wurde zu einem Zeitpunkt ausgestellt, wo Sie Ihren Behauptungen zufolge noch keine Bedrohungen durch die Polizei erfahren hätten. Zu dem Zeitpunkt hätten Sie überhaupt keinen Anlass dafür gehabt, sich eine Bestätigung über Ihre Mitgliedschaft in einer politischen Partei ausstellen zu lassen. Da Sie sich so eine Bestätigung normalerweise nach einer Bedrohung ausstellen lassen würden, um damit Ihr Vorbringen zu bekräftigen, diese aber schon vor einer vermeintlichen Bedrohung ausgestellt wurde, ist dies ein Indiz dafür, dass Ihr Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen kann. Auf Grund der hervorgekommenen Umstände ist das Bundesamt zur Überzeugung gelangt, dass Sie schon länger die Absicht gehabt haben, Ihr Heimatland zu verlassen und haben sich daher am XXXX 2017 diese Bestätigung von "Ihrer" Partei ausstellen lassen. Um Ihre Geschichte in weiterer Folge glaubwürdiger ins Licht zu bringen haben Sie dann versucht, für sich ein Verfolgungsszenario zu konstruieren, indem Sie unter Zugrundelegung der nachfolgenden beiden Demonstrationen im September und Oktober 2017, die auch gemäß Internetrecherche tatsächlich stattgefunden haben, behaupteten, dass Sie wegen der Teilnahme an diesen Demos und/oder Ihren politischen Aktivitäten von der Geheimpolizei "verfolgt" werden würden.Auf Grund der hervorgekommenen Umstände ist das Bundesamt zur Überzeugung gelangt, dass Sie schon länger die Absicht gehabt haben, Ihr Heimatland zu verlassen und haben sich daher am römisch 40 2017 diese Bestätigung von "Ihrer" Partei ausstellen lassen. Um Ihre Geschichte in weiterer Folge glaubwürdiger ins Licht zu bringen haben Sie dann versucht, für sich ein Verfolgungsszenario zu konstruieren, indem Sie unter Zugrundelegung der nachfolgenden beiden Demonstrationen im September und Oktober 2017, die auch gemäß Internetrecherche tatsächlich stattgefunden haben, behaupteten, dass Sie wegen der Teilnahme an diesen Demos und/oder Ihren politischen Aktivitäten von der Geheimpolizei "verfolgt" werden würden. Ein weiterer bedeutender Umstand, der eine staatliche Verfolgung Ihrer Person unglaubwürdig macht, bezieht sich auf Ihre legale Ausreise aus Aserbaidschan. Sie sind gemeinsam mit Ihrem minderjährigen Sohn legal mit Visum und Reisepass über den Flughafen Baku ausgereist. Wären Sie tatsächlich von der aserbaidschanischen Geheimpolizei gesucht, bedroht oder verfolgt worden, hätten Sie mit Sicherheit nicht auf legale Weise das Land verlassen können. Spätestens bei der Flughafenkontrolle wären Sie von der Polizei festgenommen worden. Ebenso lässt Ihre offensichtliche Unbekümmertheit, sich der Polizeikontrolle am Flughafen zu stellen, den Schluss zu, dass Sie schon von Vornherein keine Bedenken haben mussten, Gefahr zu laufen, von staatlichen Organen festgenommen zu werden. Zusammenfassend wird angemerkt, dass auf Grund der hervorgekommenen Ungereimtheiten und nicht nachvollziehbaren Angaben keine glaubhaften asylrelevanten Gründe festgestellt werden konnten. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise, für das tatsächliche Vorliegen der von Ihnen behaupteten Verfolgungsgefahr, konnten jedoch - wie oben aufgezeigt - dem Vorbringen nicht entnommen werden. Hinsichtlich Ihrer Rückkehrbefürchtung, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr von der aserbaidschanischen Polizei Drogen untergeschoben werden würden und Sie dann verhaftet werden würden ist festzuhalten, dass Sie diese Probleme nur in den Raum stellten, ohne eine glaubwürdige substantielle Grundlage dafür zu bieten. Da Ihr gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig befunden wurde und somit eine Bedrohung oder Verfolgung Ihrer Person im gesamten Staat Aserbaidschan nicht erkennbar ist, ist Ihre Rückkehrbefürchtung somit als haltlos anzusehen. Abschließend wird festgehalten: Die erkennende Behörde vertritt die Ansicht bzw. kommt zur Feststellung, dass Sie lediglich eine "Fluchtgeschichte" konstruierten, um in weiter Folge in Österreich Asyl, aber zumindest ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Zusammenfassend war bezüglich Ihres Vorbringens somit zu befinden, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen - glaubhaft - hervorgeht, dass Sie im Falle einer Rückkehr unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sind. Dem Bundesamt liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern in Aserbaidschan vor. Auch besteht kein reales Risiko, dass Sie im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen werden. ? Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie vermochten nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, zumal Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen. Bei Ihnen handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen und mobilen Mann, der durchaus in der Lage ist (sein müsste), sich selbst zu versorgen. Sie haben vorgebracht, dass Sie in Aserbaidschan jahrelang als Einzelhandelskaufmann und Handelsangestellter Ihren Lebensunterhalt bestritten hatten. Dieser Umstand erleichtert Ihnen auf jeden Fall einen Neuanfang in Ihrer Heimat. Zufolge der Ländererkenntnisse ist davon auszugehen, dass Sie in Aserbaidschan zumindest durch Gelegenheitsarbeiten ein derartiges Fortkommen erreichen können, um Ihre Existenz zu sichern. Dazu ist anzumerken, dass Sie in Aserbaidschan auch familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte haben bzw. auf solche zurückgreifen können. Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen, dass Sie, wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein.Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen, dass Sie, wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Das Bundesamt muss daher zwingend davon ausgehen, dass Sie auf jeden Fall nach Baku, wie auch in jede andere Stadt in Aserbaidschan, zurückkehren können, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass diese Gebiete ungehindert erreichbar sind. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Sie sind auch soweit gesund und arbeitsfähig, dass Sie sich im Herkunftsstaat eine Existenz sichern können. Außerdem haben Sie im Falle Ihrer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich sowohl an die tätigen NGO's zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig ist, Ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es ist Ihnen auch zuzumuten, dass Sie sich an diese Einrichtungen wenden, sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, sich um Ihre Bedürfnisse selbst zu kümmern. Ihre kontinentalübergreifenden Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie Ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachten, zugutekommt. Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht werden. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf nicht glaubhafte Behauptungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und vermochten Sie solche auch nicht glaubhaft darzulegen." Die die Gründe der bP1 als nicht glaubhaft qualifiziert wurden, ging die bB auch in Bezug auf die bP2 von der fehlenden Existenz entsprechender Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernissen aus. In Bezug auf die Lage der Grundrechte bzw. der Opposition ging die bB von folgendem Sachverhalt aus: "... Rechtsschutz / Justizwesen Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in den Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z. B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), scheinen die Urteile politischen Vorgaben zu folgen. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. Strafverteidiger, die Oppositionsaktivisten oder von staatlicher Willkür betroffene Bürger vertreten, werden regelmäßig unter Druck gesetzt, einige von ihnen wurden mit zweifelhaften Begründungen aus der Anwaltskammer ausgeschlossen. 2015 kam es zum Ausschluss der Strafverteidiger prominenter Aktivisten durch die Staatsanwaltschaft, indem diese zu Zeugen in anderen Verfahren erklärt wurden (AA 22.3.2017). Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, agieren die Richter nicht unabhängig von der Exekutive. Die Justiz gilt weiterhin als weitgehend korrupt und ineffizient. Viele Urteile sind rechtlich unhaltbar und weitgehend ohne Bezug auf während des Prozesses vorgelegten Beweise. Die Urteile scheinen häufig bereits im Voraus festgelegt. Die Gerichte verabsäumen es oft, den Vorwürfen der Folter und der unmenschlichen Behandlung von Häftlingen in Polizeigewahrsam nachzugehen. Das Justizministerium kontrolliert den Justizverwaltungsrat. Der Rat ernennt einen gerichtlichen Auswahlausschuss, der die gerichtliche Auswahlprüfung verwaltet und das langfristige gerichtliche Ausbildungs- und Auswahlverfahren überwacht. Glaubwürdigen Berichten zufolge erhalten Richter und Staatsanwälte Anweisungen von der Präsidialverwaltung und dem Justizministerium, insbesondere in Fällen, die für internationale Beobachter von Interesse sind. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen (USDOS 3.3.2017). In Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz erkannte der UN-Menschenrechtsausschuss im November 2016 zwar die unternommenen Reformschritte hinsichtlich des Justizwesens an, zeigte sich jedoch nach wie vor besorgt über die anhaltende mangelnde Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden. Der Menschenrechtsausschuss war insbesondere besorgt darüber, dass der Justiz- und Rechtsrat, dem weitreichende Befugnisse in Angelegenheiten mit der Ernennung, Beförderung und Disziplinierung von Richtern eingeräumt werden, anfällig für eine unzulässige Einmischung durch die Exekutive ist. Überdies wurden weiterhin Korruptionsvorwürfe innerhalb der Justiz gemeldet. Der Menschenrechtsausschuss war zudem wegen der Zahl der Disziplinarverfahren besorgt, die in den letzten Jahren gegen Richter eingeleitet wurden, und bedauerte zugleich den Mangel an Informationen über die bestehenden Schutzvorkehrungen, die sicherstellen, dass Richter nicht für geringfügige Verstöße oder für eine umstrittene Rechtsauslegung bestraft werden können (UN-HRC 16.11.2016). Hinsichtlich der Unabhängigkeit und Sicherheit von Rechtsanwälten zeigte sich der Menschenrechtsausschuss besorgt ob der Berichte über physische Angriffe, politisch motivierte Anklagen und anderer nachteiliger Auswirkungen, wie z.B. ein Berufsverbot für Anwälte, welche sich kritisch über die staatliche Politik oder die Behörden äußerten sowie gegen Anwälte, die Folteropfer, Menschenrechtler, Aktivisten und Journalisten vertreten. Ferner zeigte sich der Menschenrechtsausschuss wegen der angeblichen Praxis besorgt, dass Rechtsanwälte als Zeugen in Fällen aufgerufen werden, in denen sie einen Angeklagten eigentlich vertreten, mit dem Ziel, den Anwälten mit dem Argument angeblicher Interessenkonflikte den Fall zu entziehen (UN-HRC 16.11.2016). Derzeit herrscht in Aserbaidschan ein erheblicher Mangel an Rechtsanwälten und Rechtsberatungsbüros. Die Zahl der Anwälte ist nach wie vor die niedrigste pro Kopf der Mitgliedstaaten des Europarates mit nur zehn Anwälten pro 100.000 Einwohner. Viele Anwälte, darunter insbesondere diejenigen, die Mandanten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vertreten, haben sich für eine Tätigkeit außerhalb der Struktur der Anwaltskammer entschieden oder sind durch Disziplinarstrafen zuvor ausgeschlossen worden. Das Problem des Mangels an Rechtsanwälten im Land wurde teilweise dadurch gelöst, dass Personen, die außerhalb der Struktur der Rechtsanwaltskammer tätig waren, die Möglichkeit hatten, Personen vor Gericht zu vertreten, mit Ausnahme von Strafsachen. Die Gesetzesnovelle vom November 2017 hindert nun Rechtsanwälte, die nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind, daran, Personen vor Gericht zu vertreten. Ohne Übergangsregelungen für die in Kraft tretenden Änderungen müssen diese Anwälte die Vertretung ihrer Mandanten in einer Vielzahl von Fällen sofort einstellen (ICJ 1.12.2017). Im Oktober 2017 zeigte sich auch die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) in ihrer Resolution besorgt über Vorwürfe eines systematischen Mangels an Unabhängigkeit der Justiz gegenüber der Exekutive und der willkürlichen Anwendung des Strafrechts. PACE war besorgt wegen Behauptungen, wonach Richter auf Ersuchen der Staatsanwälte exzessiv die Untersuchungshaft verhängen ohne eingehende Prüfung der Gründe, die eine solche Inhaftierung rechtfertigen könnten. Außerdem gäbe es Probleme hinsichtlich der Wahrung der Rechte der Verteidigung (PACE 11.10.2017). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist nach wie vor die letzte Chance für Rechtssuchende in Aserbaidschan. In den letzten Jahren hat die Regierung jedoch die Entscheidungen des EGMR verzögert und sogar ignoriert (BTI 2018). Es kommt zu Fällen von Einschüchterungen von Klienten und Rechtsanwälten, die beim EGMR Klagen einbringen. Mehrfach wurden prominente Rechtsanwälte von der Rechtsanwaltskammer befragt, warum sie die Umsetzung von EGMR-Urteilen verlangten. Der EGMR hat in mehreren seiner Urteile den Druck auf Kläger und deren Anwälte erörtert (IPHR 8.9.2016). Im prominenten Fall des Anwaltes Intigam Aliyev, der mehrere Fälle beim EGMR erfolgreich vertreten hatte, führten Hausdurchsuchungen zur Beschlagnahme von Akten, sodass die Kläger beim EGMR nicht mehr effektiv ihre Anliegen verfolgen konnten (EHRAC 9.9.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 6.3.2018 * BTI - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 Country Report - Azerbaijan, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 22.3.2018 * EHRAC - European Human Rights Advocacy Centre (9.9.2016): per Email * ICJ - International Commission of Jurists (1.12.2017): Azerbaijan: briefing paper on new legislation restricting court representation by lawyers, https://www.icj.org/wp-content/uploads/2017/12/Azerbaijan-legalsubmission-accesstoalawyer-2017-eng.pdf, Zugriff 6.3.2018 * IPHR - International Partnership for Human Rights (8.9.2016), per Email * PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe (11.10.2017): Azerbaijan's Chairmanship of the Council of Europe: what follow-up on respect for human rights? [Resolution 2185
(2017)Provisional version], http://assembly.coe.int/nw/xml/Xref/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=24196&lang=en, Zugriff 6.3.2018 * UN-HRC - United Nations-Human Rights Committee (16.11.2016): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fourth periodic report of Azerbaijan [CCPR/C/AZE/CO/4], http://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=6QkG1d%2fPPRiCAqhKb7yhshv33kpjIN1yQcFlNQGeFnqM5IxR4PQMZWvxmoWXyTsshELrTf%2fHJH%2fqsIqI6FD8OFwu28r7iZSlAYRm9fDeUVCTGadLoglKdYRd4jrLMRra, Zugriff 6.3.2018 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394729.html, Zugriff 6.3.2018 Sicherheitsbehörden Die Ministerien für innere Angelegenheiten und nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit verantwortlich und berichten direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium beaufsichtigt die örtlichen Polizeikräfte und unterhält die internen zivilen Verteidigungstruppen. Im Dezember 2015 wurde das Ministerium für Nationale Sicherheit, das die Geheimdienst- und Spionageabwehraktivitäten beaufsichtigte und über eigene interne Sicherheitskräfte verfügte, durch Anordnung des Präsidenten aufgelöst. Seine Aufgaben wurden zwischen dem Staatssicherheitsdienst, der sich mit innerstaatlichen Angelegenheiten befasst, und dem Auslandsnachrichtendienst, der sich auf Fragen des Auslandsnachrichtendienstes und des Abwehrdienstes konzentriert, aufgeteilt. NGOs berichteten, dass beide Dienste Personen festgenommen haben, die ihr Recht auf Grundfreiheiten, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, ausgeübt haben. In einigen Fällen hat die Polizei friedliche Demonstranten festgenommen und ist mit übertriebener Gewalt gegen sie vorgegangen. Während die Sicherheitskräfte im Allgemeinen ungestraft agierten, erklärte das Innenministerium, dass es in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 Disziplinarmaßnahmen gegen 259 Bedienstete wegen Verletzung der Menschenrechte und Freiheiten (197 Fälle), ungerechtfertigter Inhaftierungen (12 Fälle) und unhöflicher Behandlung (62 Fälle) ergriffen habe (USDOS 3.3.2017). In den letzten fünf Jahren sind auf der Basis von internen Überwachungsmechanismen des Innenministeriums Disziplinarmaßnahmen gegen 1.647 Polizeibeamte durchgeführt worden, von denen 156 aus dem Dienst entlassen, 139 degradiert und 1.351 verwarnt wurden. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates betonte, dass ein unabhängiges, unparteiisches und wirksames Beschwerdesystem gegen Vorwürfe von Misshandlung durch Strafverfolgungsbeamte von grundlegender Bedeutung für die Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Strafverfolgungsbehörden und in das aserbaidschanische Justizsystem im Allgemeinen ist. Es müsse zudem sichergestellt werden, dass Fehlverhalten und Misshandlungen nicht ungestraft bleiben (PACE 11.10.2017). Korruption unter den Strafverfolgungsbeamten war ein Problem. Niedrige Löhne trugen zur Korruption der Polizei bei. In den ersten neun Monaten des Jahres 2016 berichtete das Innenministerium, dass es im Zusammenhang mit acht Korruptionsfällen Disziplinarmaßnahmen gegen 16 Mitarbeiter ergriffen hat, sieben aus ihren Institutionen entlassen und neun weitere Mitarbeiter neu zugeordnet hat. Es hat jedoch keinen der Mitarbeiter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen (USDOS 3.3.2017). Quellen: * PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe (11.10.2017): Azerbaijan's Chairmanship of the Council of Europe: what follow-up on respect for human rights? [Resolution 2185
(2017)Provisional version], http://assembly.coe.int/nw/xml/Xref/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=24196&lang=en, Zugriff 7.3.2018 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394729.html, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 7.3.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet die Verwendung von illegal beschafften Beweismitteln. Trotz der Behauptungen einiger Angeklagter, dass die Behörden Zeugenaussagen durch Folter oder Missbrauch erhalten haben, haben die Gerichte Fälle, die auf Missbrauchsansprüchen beruhen, nicht abgewiesen, und es gab keinen unabhängigen forensischen Ermittler, der die Behauptungen des Missbrauchs untermauern konnte. Menschenrechtsbeobachter berichteten, dass Richter oft die Behauptungen über Misshandlungen der Polizei ignorierten. Andere Probleme, über die berichtet wurde, waren körperliche Misshandlungen im Militär, angebliche Folter und Misshandlungen von Häftlingen, die manchmal zum Tode führten, Polizeigewalt gegen friedliche Bürger und der Missbrauch von Insassen in Gefängnissen. Während die Verfassung und das Strafgesetzbuch solche Praktiken verbieten und Strafen von bis zu zehn Jahren Haft vorsehen, werden weiterhin glaubwürdige Anschuldigungen von Folter und anderen Misshandlungen erhoben (USDOS 3.3.2017). Die Polizei setzte weiterhin Folter und andere Misshandlungen ein, um erzwungene Geständnisse zu erlangen, die später von Richtern als belastendes Beweismaterial benutzt wurden. Behauptungen über Folter und andere Misshandlungen wurden nicht wirksam untersucht (AI 22.2.2018). Die Regierung stellt keine öffentlich zugänglichen Daten über Folterbeschwerden und -untersuchungen zur Verfügung. Die Menschenrechtskommissarin der Republik Aserbaidschan (Ombudsfrau) erwähnt in ihrem letzten Jahresbericht 2016, dass im Laufe des Jahres 691 Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen eingegangen sind, darunter aber keine Folterfälle. So wird im Bericht der Ombudsfrau zwar erwähnt, dass solche Beschwerden eingegangen sind, nicht aber, ob es sich bei diesen Beschwerden um Folter oder andere Misshandlungen handelte. Im Bericht wurden weder konkrete Fälle noch Zahlenangaben gemacht. Im Gegensatz dazu haben Menschenrechtsorganisationen, Anwälte und Aktivisten Dutzende von Folterfällen dokumentiert (IPD/IPHR/OMCT 1.2018). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich wegen der ständigen Berichte über Folter und Misshandlungen besorgt, einschließlich von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Jugendaktivisten, die Berichten zufolge in mehreren Fällen zum Tode geführt haben. Der Menschenrechtsausschuss begrüßte zwar die Einrichtung des nationalen Präventionsmechanismus im Jahr 2011, war jedoch besorgt über die begrenzte Wirksamkeit des Mechanismus bei der Verhütung von Folter und Misshandlung und anderen Verstößen (UN-HRC 16.11.2016). Quellen: * AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 (22.2.2018): The State of the World's Human Rights - Azerbaijan, 22https://www.ecoi.net/de/dokument/1425123.html, Zugriff 8.3.2018 * IPD/IPHR/OMCT - Institute for Peace and Democracy (IPD), International Partnership for Human Rights (IPHR), World Organisation against Torture (OMCT) (1.2018): Contribution to the List of Issues Prior to the Submission of the Periodic Report of Azerbaijan - 63rd Session of the Committee against Torture [CAT], http://iphronline.org/wp-content/uploads/2018/02/Final-LOIPR-submission-Azerbaijan.pdf, Zugriff 8.3.2018 * UN-HRC - United Nations-Human Rights Committee (16.11.2016): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fourth periodic report of Azerbaijan [CCPR/C/AZE/CO/4], http://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=6QkG1d%2fPPRiCAqhKb7yhshv33kpjIN1yQcFlNQGeFnqM5IxR4PQMZWvxmoWXyTsshELrTf%2fHJH%2fqsIqI6FD8OFwu28r7iZSlAYRm9fDeUVCTGadLoglKdYRd4jrLMRra, Zugriff 8.3.2018 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394729.html, Zugriff 7.3.2018 NGOs und Menschrechtsaktvisten Die in den letzten Jahren verabschiedeten Rechtsvorschriften haben die Vereinigungsfreiheit in Aserbaidschan stark eingeschränkt und die Tätigkeit unabhängiger NGOs extrem erschwert. NGOs und ihre Funktionäre sind Opfer von strafrechtlichen Ermittlungen und Verfolgung geworden, was etliche zur Einstellung ihrer Arbeit gezwungen hat. Die einstmals lebendige Zivilgesellschaft Aserbaidschans ist deutlich zurückgegangen. Das Registrierungsverfahren für NGOs ist langwierig und kompliziert und gewährt den Behörden einen weiten Ermessensspielraum, sodass sich zahlreiche NGOs nicht registrieren konnten. Gleichzeitig ist es aufgrund der jüngsten Gesetzesänderungen, insbesondere in Bezug auf die Finanzierung, für nicht registrierte NGOs nahezu unmöglich, im Land tätig zu werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mehrere Urteile gegen Aserbaidschan wegen der willkürlichen Verweigerung der Registrierung von NGOs erlassen. Ausländische NGOs dürfen nicht ohne staatliche Registrierung tätig sein. Die bestehenden Rechtsvorschriften schränken den Zugang zu ausländischer Finanzierung für NGOs erheblich ein (IPHR 10.2017, vgl. AA 22.3.2017, USDOS 3.3.2017).Die in den letzten Jahren verabschiedeten Rechtsvorschriften haben die Vereinigungsfreiheit in Aserbaidschan stark eingeschränkt und die Tätigkeit unabhängiger NGOs extrem erschwert. NGOs und ihre Funktionäre sind Opfer von strafrechtlichen Ermittlungen und Verfolgung geworden, was etliche zur Einstellung ihrer Arbeit gezwungen hat. Die einstmals lebendige Zivilgesellschaft Aserbaidschans ist deutlich zurückgegangen. Das Registrierungsverfahren für NGOs ist langwierig und kompliziert und gewährt den Behörden einen weiten Ermessensspielraum, sodass sich zahlreiche NGOs nicht registrieren konnten. Gleichzeitig ist es aufgrund der jüngsten Gesetzesänderungen, insbesondere in Bezug auf die Finanzierung, für nicht registrierte NGOs nahezu unmöglich, im Land tätig zu werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mehrere Urteile gegen Aserbaidschan wegen der willkürlichen Verweigerung der Registrierung von NGOs erlassen. Ausländische NGOs dürfen nicht ohne staatliche Registrierung tätig sein. Die bestehenden Rechtsvorschriften schränken den Zugang zu ausländischer Finanzierung für NGOs erheblich ein (IPHR 10.2017, vergleiche AA 22.3.2017, USDOS 3.3.2017). Für die Gewährung von Zuwendungen an aserbaidschanische NGOs müssen ausländische Geldgeber ihren Sitz im Land haben, die Zustimmung des Justizministeriums einholen und die Einschätzung des Finanzministeriums zur finanzwirtschaftlichen Zweckmäßigkeit der Zuwendungen einholen. Alle Zuwendungen müssen behördlich registriert werden. Alle Spenden über 200 Manat (ca. 100 EUR) müssen ausschließlich über Banken überwiesen werden, und nur, wenn zuvor die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt wurden. Im Januar 2017 verabschiedete das Ministerkabinett Änderungen der Registrierungsregeln für Auslandsspenden mit dem erklärten Ziel, das Verfahren zu vereinfachen. Die meisten problematischen Anforderungen wurden allerdings nicht abgeschafft, einschließlich der Verpflichtung für NGOs, Zuschüsse zu registrieren und die Genehmigung der Behörden einzuholen (IPHR 10.2017). Die Behörden verfügen über weitreichende Befugnisse zur Überwachung und Kontrolle von NGO-Aktivitäten, ohne angemessene Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch. NGOs unterliegen übertriebenen Berichtspflichten: Sie sind verpflichtet, mehrmals im Jahr verschiedenen staatlichen Stellen wie der Steuerbehörde, dem Sozialschutzfonds, dem Statistikamt und dem Finanzministerium zu berichten. NGOs leiden unter pedantischen Inspektionen und Razzien, Einfrieren und Sperren ihrer Bankkonten, strafrechtlichen Ermittlungen sowie Reiseverbote, Verhaftungen und politisch motivierten Verurteilungen ihrer Funktionäre. Aufgrund solcher Schikanen sind bekannte Menschenrechtsvereine gezwungen, ihre Aktivitäten einzustellen oder ihre Aktivitäten ins Exil zu verlegen (IPHR 10.2017). Die repressiven Maßnahmen wurden von feindseligen und stigmatisierenden Äußerungen von Regierungsbeamten begleitet, die NGOs und ihre Funktionäre beschuldigten, "fremde Interessen" zu fördern, "nicht-traditionelle" Werte zu vertreten bzw. die nationale Sicherheit zu gefährden (IPHR 10.2017, vgl. USDOS 3.3.2017).Die repressiven Maßnahmen wurden von feindseligen und stigmatisierenden Äußerungen von Regierungsbeamten begleitet, die NGOs und ihre Funktionäre beschuldigten, "fremde Interessen" zu fördern, "nicht-traditionelle" Werte zu vertreten bzw. die nationale Sicherheit zu gefährden (IPHR 10.2017, vergleiche USDOS 3.3.2017). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich besorgt wegen der restriktiven Rechtsvorschriften, die sich negativ auf die Ausübung der Vereinigungsfreiheit auswirken, einschließlich der strengen Registrierungsanforderungen, der zahlreichen Gründe, die Registrierung zu verweigern, der zeitweiligen Aussetzung oder endgültige Schließung von NGOs, der restriktive Regelungen für Zuwendungen und Spenden, einschließlich des Verbots ausländischer Gelder, und wegen der schweren Strafen für Verstöße gegen die Rechtsvorschriften. Der Ausschuss ist ferner besorgt wegen der Drohungen gegen NGO-Funktinonäre, der hohen Zahl von strafrechtlichen Ermittlungen gegen NGOs, des Einfrierens ihrer Vermögenswerte und dessen Schließens einer beträchtlichen Zahl von NGOs (UN-HRC 16.11.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 8.3.2018 * IPHR - International Partnership for Human Rights (10.2017): Submission For The Un Universal Periodic Review (UPR) OF AZERBAIJAN - For the 30th session of the UPR Working Group, May 2018, http://iphronline.org/wp-content/uploads/2017/10/Azerbaijan-UPR-submission-full-Oct-2017.pdf, Zugriff 8.3.2018 * UN-HRC - United Nations-Human Rights Committee (16.11.2016): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fourth periodic report of Azerbaijan [CCPR/C/AZE/CO/4], http://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=6QkG1d%2fPPRiCAqhKb7yhshv33kpjIN1yQcFlNQGeFnqM5IxR4PQMZWvxmoWXyTsshELrTf%2fHJH%2fqsIqI6FD8OFwu28r7iZSlAYRm9fDeUVCTGadLoglKdYRd4jrLMRra, Zugriff 8.3.2018 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394729.html, Zugriff 8.3.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, die sich mit der Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts deckt, hat sich die Menschenrechtslage speziell im Bereich der politischen Rechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit) nach deutlicher Verschlechterung 2013 - 2015 im vergangenen Jahr [2016] kaum verbessert. In den Bereichen Religionsfreiheit, Frauenrechte und Inklusion von Menschen mit Behinderung zeigt Aserbaidschan allerdings Interesse und Engagement. Die Verfassung enthält in den Art. 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten (AA 22.3.2017).Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, die sich mit der Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts deckt, hat sich die Menschenrechtslage speziell im Bereich der politischen Rechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit) nach deutlicher Verschlechterung 2013 - 2015 im vergangenen Jahr [2016] kaum verbessert. In den Bereichen Religionsfreiheit, Frauenrechte und Inklusion von Menschen mit Behinderung zeigt Aserbaidschan allerdings Interesse und Engagement. Die Verfassung enthält in den Artikel 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten (AA 22.3.2017). Die allgemeine Lage der Menschenrechte in Aserbaidschan bietet in den vergangenen Jahren unverändert erheblichen Grund zur Besorgnis. Sie ist davon gekennzeichnet, dass führende Persönlichkeiten regierungsunabhängiger Organisationen, Menschenrechtsverfechter, Oppositionsmitglieder, Journalisten und andere Vertreter der Zivilgesellschaft ständig Einschüchterungen und Repressionen ausgesetzt sind, strafrechtlich verfolgt , mutmaßlich gefoltert sowie Reiseverbote gegen sie erlassen werden und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird (EP 14.6.2017). Die Regierung verschärfte 2017 ihr Vorgehen gegen Kritiker. In politisch motivierten, unfairen Prozessen verurteilten die Gerichte mindestens 25 Journalisten sowie politische und jugendliche Aktivisten zu langen Haftstrafen. Dutzende weitere Personen wurden festgenommen oder werden strafrechtlich verfolgt und schikaniert bzw. unterliegen Reiseverboten oder sind geflohen. Die Behörden schikanieren auch Verwandte von exilierten Aktivisten, wozu auch Entlassungen und Festnahmen gehören. Drakonische Gesetze und Verordnungen behindern die Arbeit unabhängiger Gruppen und deren Möglichkeiten die Finanzierung zu sichern. Folterungen und Misshandlungen in Haft bleiben bestehen. In einer gewalttätigen Kampagne hat die Polizei Dutzende von homosexuellen Männern und Transgenderfrauen festgenommen und misshandelt (HRW 18.1.2018). Die parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) stellte mit Besorgnis fest, wie aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGH) hervorgeht, dass wesentlich wirksamere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die richterliche Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive und den Staatsanwälten zu stärken. Auch Mängel, durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte illustriert, wurden bisher nicht angesprochen, insbesondere die ineffektiven Ermittlungen, die Nichteinhaltung der Unschuldsvermutung und die Ungleichheit der Waffen. Außerdem kommt es zur willkürlichen Anwendung des Strafrechts zur Einschränkung der Meinungsfreiheit. 120 Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gegen Aserbaidschan wurden noch nicht oder nur teilweise umgesetzt. Vor allem wenn es um Misshandlungen, Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren, die Meinungsfreiheit und die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit geht, wurden bei der Umsetzung der Urteile kaum Fortschritte erzielt (PACE 11.10.2017). Hautfarbe, Sprache, Staatsbürgerschaft und ethnische Herkunft werden in den strafrechtlichen Bestimmungen, die den Rassismus betreffen, nicht explizit erwähnt. Die Aufforderung zur Gewalt und die Unterstützung von rassistischen Gruppen sind nicht strafbar. Weder das Zivil- noch das Verwaltungsrecht enthalten eine Definition von direkter und indirekter Rassendiskriminierung. Aserbaidschan hat in diesen Bereichen keine umfassende Gesetzgebung erlassen. Darüber hinaus ist das Mandat der Ombudsfrau auf den öffentlichen Sektor beschränkt, und es gibt immer noch keine Institution, die für die Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung im privaten Sektor zuständig ist (ECRI 7.6.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 8.3.2018 * ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (7.6.2016): Report On Azerbaijan (fifth monitoring cycle), https://www.coe.int/t/dghl/monitoring/ecri/Country-by-country/Azerbaijan/AZE-CbC-V-2016-017-ENG.pdf, Zugriff 9.3.2018 * EP - Europäisches Parlament (14.6.2017) Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Fall des aserbaidschanischen Journalisten ?fqan Muxtarli (2017/2722(RSP), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+MOTION+P8-RC-2017-0414+0+DOC+PDF+V0//DE, Zugriff 9.3.2018 * HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422237.html, Zugriff 9.3.2018 * PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe (11.10.2017): Azerbaijan's Chairmanship of the Council of Europe: what follow-up on respect for human rights? [Resolution 2185
(2017)Provisional version], http://assembly.coe.int/nw/xml/Xref/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=24196&lang=en, Zugriff 9.3.2018 Meinungs- und Pressefreiheit Meinungs- und Pressefreiheit sind stark eingeschränkt. Nicht nur die offiziell staatlichen Tageszeitungen, sondern auch die "unabhängigen" Presseorgane berichten tendenziell positiv über die Regierung und den Präsidenten und üben sich in Selbstzensur. Die auflagenstärksten Tageszeitungen "Azadliq" und "Yeni Musavat", die Parteiorgane der oppositionellen Volksfront- und Musavat-Partei waren, wurden 2015/16 zerschlagen: Erstere musste ihre Druckausgabe aufgrund des finanziellen Drucks einstellen, die Letztere hat sich zu einer regierungsfreundlichen Zeitung gewandelt und wurde daraufhin von der Mutterpartei abgestoßen. Die unabhängige russischsprachige Tageszeitung "Zerkalo" stellte im Mai 2014 ihren Betrieb wegen finanzieller Schwierigkeiten und Verhaftung ihres leitenden Redakteurs ein. Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber der Oppositionszeitungen setzen sich jedoch im Falle kritischer Berichterstattung der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis hin zu Gefängnishaft zu erleiden (AA 22.3.2017). Das politische Klima hinsichtlich der Medien- und Redefreiheit ist extrem repressiv. Es gibt keine redaktionelle Unabhängigkeit der staatlichen Medien, und die Selbstzensur ist unter den privaten Medien weit verbreitet, insbesondere bei Fragen im Zusammenhang mit der herrschenden Elite. Die Behörden gehen unerbittlich gegen unabhängige und oppositionelle Medien vor, unter anderem indem sie ihre Websites blockieren, Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung einleiten und ihre Büros überfallen sowie ihre Mitarbeiter schikanieren, verfolgen und inhaftieren. Infolgedessen waren alle unabhängigen und oppositionellen Medien gezwungen, ihre Aktivitäten im Land einzustellen. In den letzten Jahren haben die aserbaidschanischen Behörden Dutzende von Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten, Blogger und Dissidenten aus politisch motivierten Gründen verhaftet und inhaftiert. Dieses Vorgehen hat den systematischen Missbrauch des Strafrechtssystems zur Folge gehabt. Die Prozesse in diesen Fällen waren durch grobe Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren gekennzeichnet. Die Angeklagten wurden unter grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen festgehalten und erhielten keine angemessene medizinische Versorgung. Die Behörden haben es versäumt, Vorwürfe von Folter und Misshandlung von Häftlingen ordnungsgemäß zu untersuchen (IPHR 10/2017).Das politische Klima hinsichtlich der Medien- und Redefreiheit ist extrem repressiv. Es gibt keine redaktionelle Unabhängigkeit der staatlichen Medien, und die Selbstzensur ist unter den privaten Medien weit verbreitet, insbesondere bei Fragen im Zusammenhang mit der herrschenden Elite. Die Behörden gehen unerbittlich gegen unabhängige und oppositionelle Medien vor, unter anderem indem sie ihre Websites blockieren, Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung einleiten und ihre Büros überfallen sowie ihre Mitarbeiter schikanieren, verfolgen und inhaftieren. Infolgedessen waren alle unabhängigen und oppositionellen Medien gezwungen, ihre Aktivitäten im Land einzustellen. In den letzten Jahren haben die aserbaidschanischen Behörden Dutzende von Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten, Blogger und Dissidenten aus politisch motivierten Gründen verhaftet und inhaftiert. Dieses Vorgehen hat den systematischen Missbrauch des Strafrechtssystems zur Folge gehabt. Die Prozesse in diesen Fällen waren durch grobe Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren gekennzeichnet. Die Angeklagten wurden unter grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen festgehalten und erhielten keine angemessene medizinische Versorgung. Die Behörden haben es versäumt, Vorwürfe von Folter und Misshandlung von Häftlingen ordnungsgemäß zu untersuchen (IPHR 10 aus 2017,). Alle Mainstream-Medien blieben unter effektiver staatlicher Kontrolle, wobei unabhängige Medien mit unangemessenen Einschränkungen und Medienschaffende mit Schikanen konfrontiert sind. Der Zugang zu den Webseiten der oppositionellen Zeitungen wird blockiert. Radio Azadliq (Radio Free Europe/Radio Liberty Azerbaijani service), Meydan TV und Azerbaycan SAATI blieben blockiert, nachdem die Staatsanwaltschaft behauptet hatte, dass sie eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellten. Am 12.5.2017 entschied ein Gericht, dass die Websites blockiert bleiben. Die Behörden setzten die willkürliche Festnahme und Inhaftierung unabhängiger Journalisten und Blogger fort. Nach Angaben aserbaidschanischer Menschenrechtsverteidiger blieben mehr als 150 Personen wegen politisch motivierter Anschuldigungen im Gefängnis, und die Zahl solcher Fälle nahm weiter zu (AI 22.2.2018, vgl. USDOS 3.3.2017).Alle Mainstream-Medien blieben unter effektiver staatlicher Kontrolle, wobei unabhängige Medien mit unangemessenen Einschränkungen und Medienschaffende mit Schikanen konfrontiert sind. Der Zugang zu den Webseiten der oppositionellen Zeitungen wird blockiert. Radio Azadliq (Radio Free Europe/Radio Liberty Azerbaijani service), Meydan TV und Azerbaycan SAATI blieben blockiert, nachdem die Staatsanwaltschaft behauptet hatte, dass sie eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellten. Am 12.5.2017 entschied ein Gericht, dass die Websites blockiert bleiben. Die Behörden setzten die willkürliche Festnahme und Inhaftierung unabhängiger Journalisten und Blogger fort. Nach Angaben aserbaidschanischer Menschenrechtsverteidiger blieben mehr als 150 Personen wegen politisch motivierter Anschuldigungen im Gefängnis, und die Zahl solcher Fälle nahm weiter zu (AI 22.2.2018, vergleiche USDOS 3.3.2017). Das Europäisches Parlament verurteilte am 14.6.2017 aufs Schärfste, dass ?fqan Muxtarli (Afgan Muchtarli), von den aserbaidschanischen Behörden zuvor aus dem Exil in Georgien entführt, wegen fingierter Anschuldigungen strafrechtlich verfolgt wird, und bekräftigte seine Auffassung, dass er wegen seiner Tätigkeit als unabhängiger Journalist belangt wird. Das EP forderte die Staatsorgane Aserbaidschans auf, alle Anschuldigungen sofort und bedingungslos fallen zu lassen und ?fqan Muxtarli sowie alle anderen Personen freizulassen, die inhaftiert wurden, weil sie ihre Grundrechte, darunter das Recht auf freie Meinungsäußerung, ausübten; Das EP erklärte sich zutiefst besorgt darüber, dass der Fall ?fqan Muxtarli ein weiteres Beispiel dafür ist, dass die Staatsorgane Aserbaidschans Kritiker im Exil und deren Verwandte in Aserbaidschan ins Visier nehmen und strafrechtlich verfolgen und erinnerte daran, dass auch zuvor schon internationale Haftbefehle gegen aserbaidschanische Bürger im Exil, die dem Staat kritisch gegenüberstehen, ausgestellt wurden. Das EP forderte die sofortige und bedingungslose Freilassung aller Gefangenen aus Gewissensgründen, darunter Journalisten, Menschenrechtsverfechter und andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, und alle Anschuldigungen gegen sie fallen zu lassen und ihre politischen und bürgerlichen Rechte in vollem Umfang wiederherzustellen. Das EP forderte die Staatsorgane Aserbaidschans nochmals mit allem Nachdruck auf, den Praktiken der selektiven strafrechtlichen Verfolgung und Inhaftierung von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und anderen regierungskritischen Personen ein Ende zu setzen und sicherzustellen, dass alle Inhaftierten, auch Journalisten, politische Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft, ihre Verfahrensrechte in Strafverfahren uneingeschränkt wahrnehmen können und die Normen eines fairen Verfahrens auch in ihren Fällen Geltung erlangen (EP 14.6.2017). Das Ministerkomitee des Europarates hat Anfang Dezember 2017 ein Verletzungsverfahren gegen Aserbaidschan eingeleitet, da sich die Behörden weiterhin weigern, gemäß einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2014 die bedingungslose Freilassung des Oppositionspolitikers Ilgar Mammadov zu gewährleisten. Im Mai 2014 kam das Gericht zu dem Schluss, dass im nationalen Strafverfahren keine Tatsachen oder Informationen vorgelegt worden waren, welche einen Verdacht begründen würden, der die Erhebung von Anklagen gegen Mammadov oder seine Festnahme bzw. Untersuchungshaft rechtfertigen könnten. Das Gericht stellte fest, dass der eigentliche Zweck dieser Maßnahmen darin bestand, Mammadov zum Schweigen zu bringen oder für seine Kritik an der Regierung zu bestrafen (Europarat 5.12.2017). Aserbaischan rangierte im World Press Freedom Index 2017 von Reporter ohne Grenzen auf Platz 162 von 180 Ländern (2016: Platz 163) (RSF o.D.). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 9.3.2018 * AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 (22.2.2018): The State of the World's Human Rights - Azerbaijan, 22https://www.ecoi.net/de/dokument/1425123.html, Zugriff 12.3.2018 * EP - Europäisches Parlament (14.6.2017) Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Fall des aserbaidschanischen Journalisten ?fqan Muxtarli (2017/2722(RSP), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+MOTION+P8-RC-2017-0414+0+DOC+PDF+V0//DE, Zugriff 12.3.2018 * Europarat (5.12.2017): Ministerkomitee leitet Verletzungsverfahren gegen Aserbaidschan ein, https://www.coe.int/de/web/portal/full-news/-/asset_publisher/Dgh51iCGvfbg/content/council-of-europe-s-committee-of-ministers-launches-infringement-proceedings-against-azerbaijan, Zugriff 12.3.2018 * IPHR - International Partnership for Human Rights (10.2017): Submission For The Un Universal Periodic Review (UPR) OF AZERBAIJAN - For the 30th session of the UPR Working Group, May 2018, http://iphronline.org/wp-content/uploads/2017/10/Azerbaijan-UPR-submission-full-Oct-2017.pdf, Zugriff 12.3.2018 * RSF (o.D.): World Press Freedom Index 2017, https://rsf.org/en/azerbaijan, Zugriff 12.3.2018 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394729.html, Zugriff 8.3.2018 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Versammlungsfreiheit Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. Im Hebst 2016 wurde ein Vorbehalt für Versammlungsfreiheit ("öffentliche Ordnung und öffentliche Moral") in die Verfassung aufgenommen. Das Versammlungsgesetz sieht keinen Genehmigungsvorbehalt, sondern ausschließlich eine Anmeldungserfordernis vor (Art. 5 VersG). In der Praxis werden Versammlungen in der Innenstadt von Baku nicht gestattet. Veranstalter werden in der Regel auf zwei definierte, außerhalb des Stadtzentrum gelegene Plätze verwiesen, die nicht geeignet sind, eine hohe Außenwirkung zu erzielen. Oftmals begründet die Stadtverwaltung dies mit Verweis auf eine unverhältnismäßige Verkehrsbehinderung oder Ruhestörung, teilweise wird contra legem auf einen Genehmigungsvorbehalt verwiesen. Sofern aber regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf. Regelmäßig werden die Teilnehmer an solchen Aktionen festgenommen, aber meistens nach wenigen Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt. Zuweilen kommt es auch zu mehrtägigem Freiheitsentzug (administrativer Arrest) (AA 22.3.2017, vgl. USDOS 3.3.2017, IPHR 10.2017).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Artikel 49, der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. Im Hebst 2016 wurde ein Vorbehalt für Versammlungsfreiheit ("öffentliche Ordnung und öffentliche Moral") in die Verfassung aufgenommen. Das Versammlungsgesetz sieht keinen Genehmigungsvorbehalt, sondern ausschließlich eine Anmeldungserfordernis vor (Artikel 5, VersG). In der Praxis werden Versammlungen in der Innenstadt von Baku nicht gestattet. Veranstalter werden in der Regel auf zwei definierte, außerhalb des Stadtzentrum gelegene Plätze verwiesen, die nicht geeignet sind, eine hohe Außenwirkung zu erzielen. Oftmals begründet die Stadtverwaltung dies mit Verweis auf eine unverhältnismäßige Verkehrsbehinderung oder Ruhestörung, teilweise wird contra legem auf einen Genehmigungsvorbehalt verwiesen. Sofern aber regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf. Regelmäßig werden die Teilnehmer an solchen Aktionen festgenommen, aber meistens nach wenigen Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt. Zuweilen kommt es auch zu mehrtägigem Freiheitsentzug (administrativer Arrest) (AA 22.3.2017, vergleiche USDOS 3.3.2017, IPHR 10.2017). Das aserbaidschanische Versammlungsgesetz verlangt von den Organisatoren der Proteste, dass sie die Behörden im Voraus benachrichtigen, was in der Praxis so ausgelegt wird, dass eine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Das Gesetz sieht auch problematische Restriktionen vor, z.B. das Verbot von Versammlungen in der Nähe von Regierungsgebäuden und Verkehrswegen und das Verbot von Protestveranstaltungen zurzeit von Veranstaltungen von "staatlicher Bedeutung". Vorbeugende Verhaftungen von Aktivisten vor geplanten Protesten werden auch dazu benutzt, Proteste zu verhindern. Journalisten, die über friedliche Versammlungen berichten, werden manchmal festgenommen und verwarnt (IPHR 10.2017). Für Versammlungen in geschlossenen/privaten Räumen sieht das Gesetz keine Beschränkungen vor. Nach glaubhaften Angaben von Zivilgesellschaftsvertretern holen Hotelbetreiber vor Durchführung einer Veranstaltung in ihren Räumen eine mündliche Genehmigung der Regierung ein. Die Anmietung von Konferenzräumen ist für kritische Zivilgesellschaftsvertreter - insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt - beinahe unmöglich. Auch wird von Druck auf die Vermieter von Büroflächen berichtet, Mietverträge mit NGOs, die kritischen Veranstaltungen Raum geben, vorzeitig zu beenden. In Einzelfällen werden Vermieter, die diesem Druck nicht nachgeben, mit faktischem Eigentumsentzug konfrontiert (AA 22.3.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 12.3.2018 * IPHR - International Partnership for Human Rights (10.2017): Submission For The Un Universal Periodic Review (UPR) OF AZERBAIJAN - For the 30th session of the UPR Working Group, May 2018, http://iphronline.org/wp-content/uploads/2017/10/Azerbaijan-UPR-submission-full-Oct-2017.pdf, Zugriff 12.3.2018 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394729.html, Zugriff 12.3.2018 Vereinigungsfreiheit Die in den letzten Jahren verabschiedeten Rechtsvorschriften haben die Vereinigungsfreiheit in Aserbaidschan stark eingeschränkt und die Tätigkeit unabhängiger NGOs in Aserbaidschan extrem erschwert. Unabhängige Nichtregierungsorganisationen waren von strafrechtlichen Ermittlungen und der Verfolgung ihrer Funktionäre betroffen, sodass viele von ihnen gezwungen waren, ihre Arbeit einzustellen. Aserbaidschans einst pulsierende Zivilgesellschaft ist deutlich geschrumpft (IPHR 10.2017). Vielfältigen faktischen Einschränkungen in der Rechtswirklichkeit unterliegt auch die in Artikel 58 der Verfassung garantierte Vereinigungsfreiheit. So müssen NGOs, um finanzielle Zuwendungen oder Spenden erhalten zu können, als NGO registriert sein und auch jede einzelne Zuwendung in einem umständlichen Verfahren registrieren. Kritische NGOs, die im Bereich Menschenrechte/Demokratie agieren, erhalten regelmäßig keine Registrierung als NGO und sind somit vom Rechtsverkehr - insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von Zuwendungsverträgen - ausgeschlossen. Zuwendungen von westlichen Geldgebern an unabhängige NGOs werden häufig nicht registriert; der Zuwendungsgeber muss seit Ende 2015 ebenfalls registriert werden. Zudem lehnen einige Geschäftsbanken es ab, Girokonten für NGOs zu führen (AA 22.3.2017). Eine Reihe von Rechtsvorschriften erlaubt es der Regierung, die Aktivitäten von politischen Parteien, religiösen Gruppen, Unternehmen und NGOs zu regulieren, einschließlich der Verpflichtung von NGOs, sich beim Justizministerium anzumelden, wenn sie den Status einer "Rechtspersönlichkeit" anstreben. Obwohl das Gesetz verlangt, dass die Regierung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt (oder innerhalb von weiteren 30 Tagen, falls weitere Untersuchungen erforderlich sind) auf Registrierungsanträge von NGOs reagiert, führten vage, mühevolle und undurchsichtige Registrierungsverfahren weiterhin zu langen Verzögerungen, die das Recht der Bürger auf Assoziierung einschränkten. Andere Gesetze schränken die Vereinigungsfreiheit ein, z.B. indem sie von stellvertretenden Leitern von NGO-Filialen verlangen, aserbaidschanische Staatsbürger zu sein, wenn der Leiter der Filiale ein Ausländer ist. Die Behörden lehnten routinemäßig die Registrierungsanträge von NGOs ab, deren Namen die Wörter "Menschenrechte", "Demokratie", "Institut" und "Gesellschaft" enthielten (USDOS 3.3.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 12.3.2018 * IPHR - International Partnership for Human Rights (10.2017): Submission For The Un Universal Periodic Review (UPR) OF AZERBAIJAN - For the 30th session of the UPR Working Group, May 2018, http://iphronline.org/wp-content/uploads/2017/10/Azerbaijan-UPR-submission-full-Oct-2017.pdf, Zugriff 12.3.2018 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394729.html, Zugriff 12.3.2018 Opposition Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind eingeschränkt. Mitglieder und Sympathisanten regierungskritischer Oppositionsparteien (insbesondere Volksfront, "Musavat", REAL, Bewegung NIDA) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. Diese richten sich insbesondere gegen Funktionäre bzw. politisch aktive Parteimitglieder. In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Die Medien - insbesondere staatlich kontrollierte Druckpresse und Fernsehen - werden regelmäßig für Hetzkampagnen gegen regierungskritische Organisationen oder Individuen missbraucht. Die Schätzungen zu der Anzahl politischer Gefangenen in aserbaidschanischen Gefängnissen variieren. Organisationen wie Amnesty International sowie die Botschaften der EU-Staaten gehen aktuell von rund 30 Häftlingen mit eindeutig politischem Hintergrund aus. Staatliche Druckausübung auf Regierungskritiker - auch durch Einschüchterung oder Strafverfolgung ihrer Verwandten - ist nicht unüblich. Oppositionsvertreter können nicht ausschließen, wegen inszenierter Taten (untergeschobene Drogen oder Waffen, Schlägereien) festgenommen und verurteilt zu werden (AA 22.3.2017).Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind eingeschränkt. Mitglieder und Sympathisanten regierungskritischer Oppositionsparteien (insbesondere Volksfront, "Musavat", REAL, Bewegung NIDA) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. Diese richten sich insbesondere gegen Funktionäre bzw. politisch aktive Parteimitglieder. In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Artikel 63, garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Die Medien - insbesondere staatlich kontrollierte Druckpresse und Fernsehen - werden regelmäßig für Hetzkampagnen gegen regierungskritische Organisationen oder Individuen missbraucht. Die Schätzungen zu der Anzahl politischer Gefangenen in aserbaidschanischen Gefängnissen variieren. Organisationen wie Amnesty International sowie die Botschaften der EU-Staaten gehen aktuell von rund 30 Häftlingen mit eindeutig politischem Hintergrund aus. Staatliche Druckausübung auf Regierungskritiker - auch durch Einschüchterung oder Strafverfolgung ihrer Verwandten - ist nicht unüblich. Oppositionsvertreter können nicht ausschließen, wegen inszenierter Taten (untergeschobene Drogen oder Waffen, Schlägereien) festgenommen und verurteilt zu werden (AA 22.3.2017). Das politische Umfeld in Aserbaidschan ist weder pluralistisch noch kompetitiv. Die Mechanismen für die Beteiligung der Öffentlichkeit an politischen Prozessen sind begrenzt. Die Regierungspartei, Partei Neues Aserbaidschan (YAP) dominiert die nationale Politik seit ihrer Gründung im Jahr 1995, und nominelle Oppositionsgruppen und unabhängige Abgeordnete im Parlament unterstützen die Regierung. Im Vorfeld des Verfassungsreferendums im September 2016 wurden die Einschränkungen der Versammlungs- und Versammlungsfreiheit der Oppositionsparteien verschärft. Oppositionspolitiker und Parteifunktionäre werden willkürlich wegen zweifelhafter Anschuldigungen festgenommen und sind Opfer körperlicher Gewalt und anderer Formen der Einschüchterung. Berichtet wird auch von einer weit verbreiteten, gezielten Verfolgung ihrer Angehörigen, von denen einige mit Entlassungen und Schikanen durch die Polizei konfrontiert sind (FH 2018). Während es 50 registrierte politische Parteien gibt, dominiert die regierende Yeni Aserbaidschan-Partei das politische System. Inländische Beobachter berichten, dass die Mitgliedschaft in der Regierungspartei Vorteile mit sich bringt. Im Parlament (Milli Mejlis) sind seit 2010 keine Vertreter der wichtigsten Oppositionsparteien des Landes mehr vertreten. Mitglieder der Opposition sind häufiger als andere Bürger von behördlichen Schikanen und willkürlicher Festnahme sowie Inhaftierung betroffen. Mitglieder der NIDA-Jugendbewegung und des Jugendkomitees der Volksfront Partei (PFP) wurden verhaftet und zu administrativen Haftstrafen verurteilt, nachdem sie in Sozialen Medien die Regierung kritisiert hatten. Die Behörden versuchten auch, die Volksfront zu desavouieren, indem sie während der Verfolgung ihres stellvertretenden Parteivorsitzenden der PFP unterstellten, die dem extremen Schiismus vermeintlich zugehörige Muslimische Einheitsbewegung zu unterstützen, oder die Behörden behaupteten, die Volksfront hätte Verbindungen zur sunnitischen Gülen-Bewegung (USDOS 3.3.2017). Derzeit gibt es zwei große registrierte Oppositionsparteien, nämlich Musavat und die Volksfront. Beide haben sich zu liberal-demokratischen Prinzipien bekannt, aber nie eine klar definierte systematische Förderung dieser Werte verfolgt. Ähnlich wie die Regierungspartei sind sie anfällig für personenbezogene Politik. Im Jahr 2014 bewirkte ein Führungswechsel bei Musavat einen parteiinternen Streit und folglich den Niedergang der Partei. Die Volkspartei wiederum wurde ihres Hauptquartiers beraubt. Darüber hinaus hat sich die Inhaftierung einer großen Zahl von Aktivisten und hochrangigen Mitgliedern im Laufe der Jahre verschärft. Der Kern der Parteimitglieder blieb bis Ende 2016 im Gefängnis. Der Eintritt westlich gebildeter Jugendlicher in das öffentliche Leben und das Aufkommen einer jungen Mittelschicht in den letzten Jahren haben jedoch den Weg für neue, westlich orientierte politische Gruppierungen geebnet. Hierzu gehören insbesondere die Republikanische Alternative (REAL) und die Bürgerbewegung NIDA. Nichtsdestotrotz haben diese Organisationen aufgrund des anhaltenden Drucks der Regierung schwere Rückschläge erlitten (BTI 2018). Trotz der widrigen Bedingungen gibt es Demonstrationen der Opposition. So haben Hunderte von Menschen an einer von der Opposition organisierten Antikorruptionskundgebung in Baku teilgenommen. Der Protest am 28. Oktober 2017 wurde vom Nationalrat der Demokratischen Kräfte Azerbaijans (NCDFA) - einer Dachorganisation aserbaidschanischer Oppositionskräfte - unter dem Motto "Nein zum Raub" organisiert. An der Kundgebung nahmen Aktivisten der Volksfront-Partei, der Demokratischen Volkspartei, der Nationalen Staatspartei, der Jugendorganisation der Musavat-Partei, der Muslimischen Union und der NIDA-Bewegung teil (RFE/RL 28.10.2017). Die aserbaidschanische Opposition hielt Mitte März 2018 eine Protestkundgebung gegen die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen ab. Es war ein gemeinsamer Protest der wichtigsten Oppositionskräfte Aserbaidschans. Neutrale Schätzungen gingen von rund 3.500 Teilnehmern aus. Obwohl die Opposition die Erlaubnis der Stadtregierung erhielt, eine Kundgebung am Stadtrand von Baku abzuhalten, wurden die Organisatoren der Kundgebung noch am Tag vor der Veranstaltung in das Polizeipräsidium von Baku gerufen. Sie wurden vor der Verwendung von Slogans gewarnt, mit Ausnahme derjenigen, die im Schreiben an das Bürgermeisteramt angegeben waren (JAMnews 11.3.2018, vgl. CN 10.3.2018).Die aserbaidschanische Opposition hielt Mitte März 2018 eine Protestkundgebung gegen die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen ab. Es war ein gemeinsamer Protest der wichtigsten Oppositionskräfte Aserbaidschans. Neutrale Schätzungen gingen von rund 3.500 Teilnehmern aus. Obwohl die Opposition die Erlaubnis der Stadtregierung erhielt, eine Kundgebung am Stadtrand von Baku abzuhalten, wurden die Organisatoren der Kundgebung noch am Tag vor der Veranstaltung in das Polizeipräsidium von Baku gerufen. Sie wurden vor der Verwendung von Slogans gewarnt, mit Ausnahme derjenigen, die im Schreiben an das Bürgermeisteramt angegeben waren (JAMnews 11.3.2018, vergleiche CN 10.3.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 12.3.2018 * BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Azerbaijan, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 22.3.2018 * CN - Caucasian Knot (10.3.2018): Baku protesters demand free elections, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42590/, Zugriff 13.3.2018 * FH - Freedom House
(2017): Freedom in the World 2017, B. Political Pluralism and Participation 2, https://freedomhouse.org/report/fr

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