EMRK oder eine sonstige Situation,
GH 05.04.2018, Ra 2017/19/0616), die daher einer Beurteilung durch Sachverständige nicht zugänglich ist, sondern vom erkennenden Gericht - basierend auf entsprechenden Feststellungen - zu lösen ist.Zudem ist anzumerken, dass die in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers angeführten und zitierten Berichte teils (wesentlich) älter als die im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen sind. Der vom Bundesverwaltungsgericht zu Grunde gelegte EASO Bericht ‚Country Guidance: Afghanistan' von Juni 2018 wird zudem ebenfalls in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.09.2018 herangezogen. Die Ausführungen und Einwände des Beschwerdeführers zu der schlechten Sicherheitslage in ganz Afghanistan sowie der schwierigen Situation für Rückkehrer waren nicht geeignet, den zu Grunde gelegten Länderfeststellungen und Quellen substantiiert entgegenzutreten und diese nachhaltig zu erschüttern; dies gilt auch für die Ausführungen von Friederike Stahlmann in ihrem Gutachten vom 28.03.2018. Die darin getroffenen Schlussfolgerungen, wonach grundsätzlich jede Person in Afghanistan allein aufgrund ihrer Anwesenheit gewillkürter Gewalt ausgesetzt sei, finden in dieser Allgemeinheit keine Deckung in den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen, welche überdies weitaus aktueller als das genannte Gutachten sind. Die Gutachterin war eigenen Angaben nach darüber hinaus selbst zuletzt im Dezember 2014 in Afghanistan und hat eine subjektive Quellenauswahl (unter Heranziehung von teilweise auch veralteten Quellen) und Quelleninterpretation vorgenommen. Auch aus diesem Grund weist dieses Gutachten für das erkennende Gericht nicht denselben Beweiswert auf wie die zitierten aktuellen länderkundlichen Informationen, die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage in Herkunftsstaat durchliefen, und vermag es somit die auf objektiven und für jedermann nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderinformationen nicht zu entkräften. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, ob eine derartige Gewaltsituation vorherrscht,
, EMRK oder eine sonstige Situation,
GH 05.04.2018, Ra 2017/19/0616), die daher einer Beurteilung durch Sachverständige nicht zugänglich ist, sondern vom erkennenden Gericht - basierend auf entsprechenden Feststellungen - zu lösen ist. Den Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.09.2018 ist insoweit nicht zu folgen, als darin ausgeführt wird, dass nach UNHCR Kabul in keinem Fall eine interne Schutzalternative darstellen könne. Es wird nicht verkannt, dass laut den notorischen und vom Beschwerdeführer überdies in das Verfahren eingeführten UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschen- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar sei; dies schließt aber nicht aus, dass eine solche unter gewissen Umständen doch möglich sein kann (vgl. dazu auch die Einschätzung als rechtliche Beurteilung unter 3.2.3.1.).Den Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.09.2018 ist insoweit nicht zu folgen, als darin ausgeführt wird, dass nach UNHCR Kabul in keinem Fall eine interne Schutzalternative darstellen könne. Es wird nicht verkannt, dass laut den notorischen und vom Beschwerdeführer überdies in das Verfahren eingeführten UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschen- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar sei; dies schließt aber nicht aus, dass eine solche unter gewissen Umständen doch möglich sein kann vergleiche dazu auch die Einschätzung als rechtliche Beurteilung unter 3.2.3.1.). Unter Bezugnahme auf den zu Grunde gelegten EASO-Leitfaden, auf den auch UNHCR tragend verwe
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