GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
F nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am 13.06.2015 (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 15.06.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einer Erstbefragung unterzogen wurde. Im Rahmen dieser Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer - nachdem er angab, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft anzugehören und aus der Provinz Parwan von Afghanistan zu stammen - im Wesentlichen vor, sein Bruder XXXX habe ein Mädchen geliebt, die Sunnitin gewesen sei und deren Familie nicht mit der Beziehung einverstanden gewesen sei. Als sein Bruder XXXX alleine zu Hause gewesen sei, sei dieser von Mitgliedern der Familie des Mädchens geschlagen worden. Aufgrund von weiteren Bedrohungen sei die restliche Familie nach Kabul gezogen, wo dann die Familie des Mädchens den Bruder XXXX des Beschwerdeführers getötet und das Mädchen mitgenommen habe.Im Rahmen dieser Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer - nachdem er angab, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft anzugehören und aus der Provinz Parwan von Afghanistan zu stammen - im Wesentlichen vor, sein Bruder römisch 40 habe ein Mädchen geliebt, die Sunnitin gewesen sei und deren Familie nicht mit der Beziehung einverstanden gewesen sei. Als sein Bruder römisch 40 alleine zu Hause gewesen sei, sei dieser von Mitgliedern der Familie des Mädchens geschlagen worden. Aufgrund von weiteren Bedrohungen sei die restliche Familie nach Kabul gezogen, wo dann die Familie des Mädchens den Bruder römisch 40 des Beschwerdeführers getötet und das Mädchen mitgenommen habe. Am 10.05.2016 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, sein Vater, der (ebenfalls) von der Familie des Mädchens, die gegen eine Heirat mit dem Bruder XXXX gewesen sei, bedroht worden sei, sei im Jänner 2015 weggegangen und sei seitdem verschollen. Dann sei sein Bruder XXXX von Mitgliedern der Familie des Mädchens geschlagen worden, worauf ihn XXXX nach Kabul in ein Krankenhaus - im weiteren Verfahrensverlauf wurden hiezu zwei Farbfotos, die XXXX mit eingegipstem Arm in einem Krankenhaus zeigen sollen, vorgelegt (vgl. S. 199 und 201 des Verwaltungsaktes des Bundesamtes) - gebracht habe. Die Familie des Beschwerdeführers habe sich dann nach Kabul begeben. Der Beschwerdeführer habe dann von seiner Mutter erfahren, dass sein Bruder XXXX von Mitgliedern der Familie des Mädchens getötet und das Mädchen mitgenommen worden sei. Da der Beschwerdeführer befürchtet habe, dass diese Feindschaft auch für ihn gelte, habe er Afghanistan schon vorher verlassen.Am 10.05.2016 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, sein Vater, der (ebenfalls) von der Familie des Mädchens, die gegen eine Heirat mit dem Bruder römisch 40 gewesen sei, bedroht worden sei, sei im Jänner 2015 weggegangen und sei seitdem verschollen. Dann sei sein Bruder römisch 40 von Mitgliedern der Familie des Mädchens geschlagen worden, worauf ihn römisch 40 nach Kabul in ein Krankenhaus - im weiteren Verfahrensverlauf wurden hiezu zwei Farbfotos, die römisch 40 mit eingegipstem Arm in einem Krankenhaus zeigen sollen, vorgelegt vergleiche S. 199 und 201 des Verwaltungsaktes des Bundesamtes) - gebracht habe. Die Familie des Beschwerdeführers habe sich dann nach Kabul begeben. Der Beschwerdeführer habe dann von seiner Mutter erfahren, dass sein Bruder römisch 40 von Mitgliedern der Familie des Mädchens getötet und das Mädchen mitgenommen worden sei. Da der Beschwerdeführer befürchtet habe, dass diese Feindschaft auch für ihn gelte, habe er Afghanistan schon vorher verlassen. Mit Aktenvermerk von 10.05.2016 wurde vom Bundesamt festgehalten, dass auf dem Handy des Beschwerdeführers zwei afghanische Telefonnummern vorgefunden worden seien, wobei die eine Person nicht erreichbar gewesen sei, wogegen beim Anruf der anderen Nummer der Anruf angenommen worden sei. Es sei dann ein Gespräch zwischen dem Dolmetscher XXXX und dieser Person geführt worden, wobei diese Person angegeben habe, den Namen " XXXX " zu führen, in Kabul in XXXX zu wohnen und ein entfernter Verwandter des Beschwerdeführers zu sein.Mit Aktenvermerk von 10.05.2016 wurde vom Bundesamt festgehalten, dass auf dem Handy des Beschwerdeführers zwei afghanische Telefonnummern vorgefunden worden seien, wobei die eine Person nicht erreichbar gewesen sei, wogegen beim Anruf der anderen Nummer der Anruf angenommen worden sei. Es sei dann ein Gespräch zwischen dem Dolmetscher römisch 40 und dieser Person geführt worden, wobei diese Person angegeben habe, den Namen " römisch 40 " zu führen, in Kabul in römisch 40 zu wohnen und ein entfernter Verwandter des Beschwerdeführers zu sein. Am 25.05.2016 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei ihm der oben genannte Aktenvermerk vom 10.05.2016 - der Beschwerdeführer und seine (damalige) Vertretung waren während des darin festgehaltenen Gesprächs zwischen dem Dolmetscher und dem Angerufenen offensichtlich nicht anwesend - vorgehalten wurde. Die Vertreterin stellte dann u.a. den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme ihres Dolmetschers XXXX , XXXX , XXXX (Wohnsitzadresse lt. ZMR vom 25.03.2019 weiterhin aufrecht), in diesem Verfahren.Am 25.05.2016 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei ihm der oben genannte Aktenvermerk vom 10.05.2016 - der Beschwerdeführer und seine (damalige) Vertretung waren während des darin festgehaltenen Gesprächs zwischen dem Dolmetscher und dem Angerufenen offensichtlich nicht anwesend - vorgehalten wurde. Die Vertreterin stellte dann u.a. den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme ihres Dolmetschers römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (Wohnsitzadresse lt. ZMR vom 25.03.2019 weiterhin aufrecht), in diesem Verfahren. Im Rahmen einer mit 08.06.2016 datierten Stellungnahme wurde hiezu näher ausgeführt, dass nach einer vom Bundesamt vorgenommenen telefonischen Information der Vertreterin des Beschwerdeführers über die getätigten Anrufe, der Dolmetscher der Vertreterin ebenfalls die in Frage kommende Telefonnummer angerufen habe, wobei jedoch eine Person namens " XXXX " abgehoben habe, der nach dessen Aussage in Kabul in XXXX lebe und den Beschwerdeführer noch nie persönlich getroffen habe. Dieser " XXXX " sei dem Beschwerdeführer sehr dankbar, weil dieser es ihm eine Zeitlang ermöglicht habe, zu seinem Bruder XXXX in Traiskirchen Kontakt zu halten. Der Kontakt sei im Herbst 2015 abgebrochen, weil sich der Beschwerdeführer seit damals in Vorarlberg befinde.Im Rahmen einer mit 08.06.2016 datierten Stellungnahme wurde hiezu näher ausgeführt, dass nach einer vom Bundesamt vorgenommenen telefonischen Information der Vertreterin des Beschwerdeführers über die getätigten Anrufe, der Dolmetscher der Vertreterin ebenfalls die in Frage kommende Telefonnummer angerufen habe, wobei jedoch eine Person namens " römisch 40 " abgehoben habe, der nach dessen Aussage in Kabul in römisch 40 lebe und den Beschwerdeführer noch nie persönlich getroffen habe. Dieser " römisch 40 " sei dem Beschwerdeführer sehr dankbar, weil dieser es ihm eine Zeitlang ermöglicht habe, zu seinem Bruder römisch 40 in Traiskirchen Kontakt zu halten. Der Kontakt sei im Herbst 2015 abgebrochen, weil sich der Beschwerdeführer seit damals in Vorarlberg befinde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 27.06.2016, Zahl: 1073486908-150669728,
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Das Bundesamt ging hiebei von der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Antragstellers aus, wobei es insbesondere nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer von der Familie der Freundin des Bruders bedroht worden sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei. Es wurde hiebei jedoch nicht festgestellt, um welchen Bruder - der Beschwerdeführer habe ja nach seinem Vorbringen mehrere Brüder - es sich hiebei handeln solle. Das Bundesamt stützte sich hiebei in erster Linie und hinsichtlich der relevierten Tötung des Bruders XXXX nahezu ausschließlich darauf, dass sich eine Person namens " XXXX " bei diesem Anruf durch den Dolmetscher XXXX gemeldet habe.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 27.06.2016, Zahl: 1073486908-150669728,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Das Bundesamt ging hiebei von der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Antragstellers aus, wobei es insbesondere nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer von der Familie der Freundin des Bruders bedroht worden sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei. Es wurde hiebei jedoch nicht festgestellt, um welchen Bruder - der Beschwerdeführer habe ja nach seinem Vorbringen mehrere Brüder - es sich hiebei handeln solle. Das Bundesamt stützte sich hiebei in erster Linie und hinsichtlich der relevierten Tötung des Bruders römisch 40 nahezu ausschließlich darauf, dass sich eine Person namens " römisch 40 " bei diesem Anruf durch den Dolmetscher römisch 40 gemeldet habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene Beschwerde, wobei insbesondere releviert wird, dass man sich nicht mit der Stellungnahme vom 08.06.2016 auseinandergesetzt habe und nicht den Beweisanträgen nachgekommen sei, wobei insbesondere die Unterlassung der zeugenschaftlichen Vernehmung des Dolmetschers der Vertreterin gerügt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A):
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Obwohl
Vm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
GVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Obwohl
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W152.2130188.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.